Informationen und Beratung auf der Landesgartenschau Winsen/ Luhe
Informationen und Beratung auf der Landesgartenschau Winsen/ Luhe
Informationen und Beratung auf der Landesgartenschau Winsen/ Luhe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
RECHT IM BETRIEBSALLTAG<br />
Steuerrecht für Praktiker<br />
Der Steuerabzug für Bauleistungen - (noch immer) eine Steuerfalle!<br />
Worum geht es?<br />
Seit dem 1.1.2002 ist <strong>der</strong> Steuerabzug für<br />
Bauleistungen eingeführt worden. Das Gesetz<br />
hat zur Folge, dass bestimmte Auftraggeber<br />
von Bauleistungen 15 % des Zahlbetrages<br />
einbehalten <strong>und</strong> direkt an das Finanzamt des<br />
Bauleistenden abführen müssen <strong>und</strong> auch<br />
dafür haften, wenn sie es nicht tun.<br />
Achtung:<br />
Diese Regelung hat nichts mit <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
eines Unternehmers zu tun <strong>der</strong> z.B. für<br />
empfangene Bauleistungen die Umsatzsteuer<br />
für den leistenden Unternehmer (im Abzugsverfahren<br />
nach § 13b UStG) abzuführen<br />
hat.<br />
Wer ist davon betroffen?<br />
Je<strong>der</strong> Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
<strong>der</strong> Bauleistungen erhält muss<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich den Steuerabzug vornehmen<br />
<strong>und</strong> die Abführung an das Finanzamt vornehmen.<br />
Achtung:<br />
Hiervon betroffen sind aber auch:<br />
– Der Vermieter mit mehr als zwei vermieteten<br />
Wohnungen, (auch wenn er<br />
nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert<br />
hat!).<br />
– Kleinbetriebe die von <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht<br />
befreit sind (§19 UStG).<br />
– Umsatzsteuer-Pauschalierende (land<strong>und</strong><br />
forstwirtschaftliche) Betriebe (§<br />
24 UStG)<br />
4<br />
– Juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
Wann muss <strong>der</strong> Empfänger von Bauleistungen<br />
keinen Steuerabzug vornehmen?<br />
– Wenn Ihnen <strong>der</strong> leistende Unternehmer<br />
eine Freistellungsbescheinigung<br />
vorlegt (beste Alternative!). Der bauleistende<br />
Handwerker muss dem Auftraggeber<br />
die Kopie einer gültigen<br />
Freistellungsbescheinigung vorlegen.<br />
Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Echtheit <strong>der</strong> Freistellungsbescheinigung<br />
muss <strong>der</strong> Auftraggeber<br />
dar<strong>auf</strong> achten, dass die Bescheinigung<br />
vollständig ausgefüllt ist<br />
(Steuernummer, Finanzamt,<br />
Sicherheitsnummer) <strong>und</strong> ein Dienstsiegel<br />
zu erkennen ist. Wird dem Auftraggeber<br />
eine gefälschte Freistellungsbescheinigung<br />
vorgelegt <strong>und</strong><br />
muss er dies erkennen können, so<br />
haftet er in diesem Fall für den nicht<br />
vorgenommenen Steuerabzug. Jede<br />
Freistellungsbescheinigung enthält<br />
eine Sicherheitsnummer. Damit kann<br />
die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung<br />
überprüft werden. Die<br />
Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer<br />
kann vom Auftraggeber über die<br />
Internetseiten des B<strong>und</strong>esamtes für<br />
Finanzen unter www.bzst.b<strong>und</strong>.de<br />
unter <strong>der</strong> Rubrik „Online Dienste“<br />
<strong>und</strong> „Bauabzugsteuer“ o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen<br />
beim hiesigen Finanzamt<br />
überprüft werden. Mit <strong>der</strong> beschriebenen<br />
Prüfung <strong>der</strong> Sicherheitsnummer<br />
kann <strong>der</strong> Auftraggeber das<br />
erwähnte Haftungsrisiko ausschließen.<br />
– Bei reinen Wartungsarbeiten.<br />
Bei diesen handelt es sich nicht um<br />
Bauleistungen solange Teile nicht<br />
verän<strong>der</strong>t, bearbeitet o<strong>der</strong> ausgetauscht<br />
werden.<br />
– Für reine Materiallieferungen.<br />
Auch diese gelten nicht als Bauleistungen.<br />
– Vom Steuerabzug ist auch abzusehen,<br />
wenn die bezahlten Bauleistungen<br />
von jeweils einem Bauleistenden<br />
nicht die Bagatellgrenze<br />
von 5.000 EUR im Jahr (bei umsatzsteuerfreien<br />
Vermietern €<br />
15.000,-) überschreitet.<br />
Wie muss <strong>der</strong> Empfänger von<br />
Bauleistungen den Steuerabzug<br />
vornehmen?<br />
Der Empfänger <strong>der</strong> Leistung hat 15<br />
Prozent <strong>der</strong> Bruttovergütung (Nettobauleistung<br />
+ Umsatzsteuer) abzuführen.<br />
Achtung:<br />
Dies gilt auch, wenn<br />
– <strong>der</strong> leistende Unternehmer ein Auslän<strong>der</strong><br />
ist, für den (zusätzlich) die Umsatzsteuer<br />
(im Abzugsverfahren) einzubehalten<br />
ist, <strong>und</strong> somit <strong>der</strong> Auftraggeber<br />
dem Leistenden nur den Nettobetrag<br />
auszahlt.<br />
Gartenbau in Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>und</strong> Bremen 06/2006