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Informationen und Beratung auf der Landesgartenschau Winsen/ Luhe

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RECHT IM BETRIEBSALLTAG<br />

Steuerrecht für Praktiker<br />

Der Steuerabzug für Bauleistungen - (noch immer) eine Steuerfalle!<br />

Worum geht es?<br />

Seit dem 1.1.2002 ist <strong>der</strong> Steuerabzug für<br />

Bauleistungen eingeführt worden. Das Gesetz<br />

hat zur Folge, dass bestimmte Auftraggeber<br />

von Bauleistungen 15 % des Zahlbetrages<br />

einbehalten <strong>und</strong> direkt an das Finanzamt des<br />

Bauleistenden abführen müssen <strong>und</strong> auch<br />

dafür haften, wenn sie es nicht tun.<br />

Achtung:<br />

Diese Regelung hat nichts mit <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

eines Unternehmers zu tun <strong>der</strong> z.B. für<br />

empfangene Bauleistungen die Umsatzsteuer<br />

für den leistenden Unternehmer (im Abzugsverfahren<br />

nach § 13b UStG) abzuführen<br />

hat.<br />

Wer ist davon betroffen?<br />

Je<strong>der</strong> Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

<strong>der</strong> Bauleistungen erhält muss<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich den Steuerabzug vornehmen<br />

<strong>und</strong> die Abführung an das Finanzamt vornehmen.<br />

Achtung:<br />

Hiervon betroffen sind aber auch:<br />

– Der Vermieter mit mehr als zwei vermieteten<br />

Wohnungen, (auch wenn er<br />

nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert<br />

hat!).<br />

– Kleinbetriebe die von <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht<br />

befreit sind (§19 UStG).<br />

– Umsatzsteuer-Pauschalierende (land<strong>und</strong><br />

forstwirtschaftliche) Betriebe (§<br />

24 UStG)<br />

4<br />

– Juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

Wann muss <strong>der</strong> Empfänger von Bauleistungen<br />

keinen Steuerabzug vornehmen?<br />

– Wenn Ihnen <strong>der</strong> leistende Unternehmer<br />

eine Freistellungsbescheinigung<br />

vorlegt (beste Alternative!). Der bauleistende<br />

Handwerker muss dem Auftraggeber<br />

die Kopie einer gültigen<br />

Freistellungsbescheinigung vorlegen.<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Echtheit <strong>der</strong> Freistellungsbescheinigung<br />

muss <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

dar<strong>auf</strong> achten, dass die Bescheinigung<br />

vollständig ausgefüllt ist<br />

(Steuernummer, Finanzamt,<br />

Sicherheitsnummer) <strong>und</strong> ein Dienstsiegel<br />

zu erkennen ist. Wird dem Auftraggeber<br />

eine gefälschte Freistellungsbescheinigung<br />

vorgelegt <strong>und</strong><br />

muss er dies erkennen können, so<br />

haftet er in diesem Fall für den nicht<br />

vorgenommenen Steuerabzug. Jede<br />

Freistellungsbescheinigung enthält<br />

eine Sicherheitsnummer. Damit kann<br />

die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung<br />

überprüft werden. Die<br />

Richtigkeit dieser Sicherheitsnummer<br />

kann vom Auftraggeber über die<br />

Internetseiten des B<strong>und</strong>esamtes für<br />

Finanzen unter www.bzst.b<strong>und</strong>.de<br />

unter <strong>der</strong> Rubrik „Online Dienste“<br />

<strong>und</strong> „Bauabzugsteuer“ o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen<br />

beim hiesigen Finanzamt<br />

überprüft werden. Mit <strong>der</strong> beschriebenen<br />

Prüfung <strong>der</strong> Sicherheitsnummer<br />

kann <strong>der</strong> Auftraggeber das<br />

erwähnte Haftungsrisiko ausschließen.<br />

– Bei reinen Wartungsarbeiten.<br />

Bei diesen handelt es sich nicht um<br />

Bauleistungen solange Teile nicht<br />

verän<strong>der</strong>t, bearbeitet o<strong>der</strong> ausgetauscht<br />

werden.<br />

– Für reine Materiallieferungen.<br />

Auch diese gelten nicht als Bauleistungen.<br />

– Vom Steuerabzug ist auch abzusehen,<br />

wenn die bezahlten Bauleistungen<br />

von jeweils einem Bauleistenden<br />

nicht die Bagatellgrenze<br />

von 5.000 EUR im Jahr (bei umsatzsteuerfreien<br />

Vermietern €<br />

15.000,-) überschreitet.<br />

Wie muss <strong>der</strong> Empfänger von<br />

Bauleistungen den Steuerabzug<br />

vornehmen?<br />

Der Empfänger <strong>der</strong> Leistung hat 15<br />

Prozent <strong>der</strong> Bruttovergütung (Nettobauleistung<br />

+ Umsatzsteuer) abzuführen.<br />

Achtung:<br />

Dies gilt auch, wenn<br />

– <strong>der</strong> leistende Unternehmer ein Auslän<strong>der</strong><br />

ist, für den (zusätzlich) die Umsatzsteuer<br />

(im Abzugsverfahren) einzubehalten<br />

ist, <strong>und</strong> somit <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

dem Leistenden nur den Nettobetrag<br />

auszahlt.<br />

Gartenbau in Nie<strong>der</strong>sachsen <strong>und</strong> Bremen 06/2006

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