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Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) - Grosser Rat - Kanton ...

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Antrag des Regierungsrates<strong>Gesetz</strong>über <strong>das</strong> <strong>kantonale</strong> <strong>Strafrecht</strong>(<strong>KStrG</strong>)Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion


2Inhaltsverzeichnis1. Ausgangslage 32. Bemerkung betreffend Motion Schori 33. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln 34. Finanzielle und personelle Folgen 35. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 36. Auswirkungen auf die Gemeinden 47. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 48. Antrag 4364


3Vortragdes Regierungsrates an den Grossen <strong>Rat</strong>zum <strong>Gesetz</strong> über <strong>das</strong> <strong>kantonale</strong> <strong>Strafrecht</strong> (<strong>KStrG</strong>)1. AusgangslageMit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wurde eine Überprüfungdes <strong>Gesetz</strong>es vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung desSchweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) 1)unumgänglich. Zufolge des Beschlusses,die strafprozessualen Bestimmungen des EG StGB in <strong>das</strong> neue Einführungsgesetzzur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung(EG ZSJ) zu überführen, wurde schnell ersichtlich, <strong>das</strong>s eineTotalrevision erforderlich war. So wird nun mit den <strong>kantonale</strong>n Strafbestimmungen,welche sich bisher im EG StGB befanden, ein neues <strong>kantonale</strong>s <strong>Strafrecht</strong> erlassenund <strong>das</strong> EG StGB aufgehoben. Dies dient der Übersichtlichkeit der <strong>Gesetz</strong>gebung.2. Bemerkung betreffend Motion SchoriGrossrat Schori hat am 10. September 2007 eine Motion eingereicht, mit welcher erdie Wiedereinführung des Bettelverbotes und ein konsequentes Vorgehen gegenbandenmässige Strukturen verlangt (Motion 234/2007). Der Grosse <strong>Rat</strong> hat dieseMotion am 28. Januar 2008 abgelehnt. Es wird deshalb darauf verzichtet, einBettelverbot in <strong>das</strong> <strong>kantonale</strong> <strong>Strafrecht</strong> aufzunehmen.3. Bemerkungen zu einzelnen ArtikelnArtikel 1Der Artikel entspricht inhaltlich Artikel 1 EG StGB, nimmt redaktionell aber dieSprache der StPO auf. Da seit dem 1. Januar 2007 <strong>das</strong> materielle Jugendstrafrechtnicht mehr im Strafgesetzbuch (StGB) 2) , sondern in einem separaten <strong>Gesetz</strong> 3)enthaltenist, muss dieses hier ausdrücklich genannt werden.Artikel 2Dieser Vorschlag erfüllt den gleichen Zweck wie der ehemalige Artikel 3 EG StGB,setzt aber redaktionell bei Artikel 333 Absatz 7 StGB an. Die Übernahme der altenFormulierung würde die Gefahr in sich bergen, <strong>das</strong>s die Adressatinnen undAdressaten zu Unrecht eine abweichende Meinung der beiden <strong>Gesetz</strong>e vermuten.Artikel 3Dieser Artikel übernimmt einen Teil des Inhalts von Artikel 4 EG StGB. Danach fallendie Erlöse aus Urteilen <strong>kantonale</strong>r Gerichte grundsätzlich dem <strong>Kanton</strong> zu; dieAusnahmen ergeben sich aus Artikel 374 StGB und besonderen Erlassen des<strong>kantonale</strong>n Rechts, namentlich der Gemeinde- (Art. 60 Abs. 2 Gemeindegesetz) 4)sowie der Polizeigesetzgebung. Artikel 4 Absatz 2 EG StGB war eine prozessualeBestimmung, deren Gegenstand neu in <strong>das</strong> EG ZSJ übernommen wird.Artikel 5 bis 20Diese Bestimmungen übernehmen – grundsätzlich unverändert – geltendes Rechtbzw. die heutigen Strafbestimmungen im EG StGB. Es wurde im Einzelnen geprüft,welche Strafbestimmungen nach wie vor gelten sollen. Folgende Hinweise sindangezeigt:– Durch Artikel 6 EG StGB in Verbindung mit Artikel 171 Absatz 4 StrV 5) warsichergestellt, <strong>das</strong>s Angehörige und Familiengenossen nicht zur Mithilfe beieiner Anhaltung verpflichtet waren. Das neue Bundesrecht enthält keine analogeBestimmung, so<strong>das</strong>s in Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erfolgenmuss.– Artikel 15a EG StB betreffend die Abgabe von Alkoholika an Jugendlichestammt aus einer Revision des <strong>Gesetz</strong>es über Handel und Gewerbe und ist erstseit dem 1. Januar 2007 in Kraft.– Bezüglich Artikel 17 (Gefährdung durch Tiere) hat die Volkswirtschaftsdirektion,die mit der Frage ebenfalls betraut ist, einen Formulierungsvorschlag eingereicht,welcher weitgehend übernommen wurde.– Artikel 20 EG StGB behielt bei der Revision vom 14. Dezember 2004 irrtümlicherweisedie Überschrift «Verbotener Verkauf und unbeaufsichtigte Überlassungvon Waffen», obwohl sein Wortlaut nur noch die unerlaubte Überlassungmit Strafe bedroht. Diese Unterlassung wird nunmehr im Randtitel vonArtikel 18 korrigiert.4. Finanzielle und personelle FolgenDer Erlass hat weder finanzielle noch personelle Folgen. Er dient einzig und alleindazu, die <strong>kantonale</strong>n Straftatbestände, die bereits heute gelten, in einen neuenErlass zu kleiden, weil <strong>das</strong> EG StGB mit der Inkraftsetzung der Justizreform aufgehobenwird.5. Auswirkungen auf die VolkswirtschaftDer Erlass hat keinen Einfluss auf die Volkswirtschaft.1)2)3)BSG 311.1SR 311.0SR 311.14)5)BSG 170.11BSG 321.1


62Nicht strafbar sind Personen, die aufgrund persönlicher Beziehungenzur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind.Vernachlässigungder AufsichtAusbeutung derLeichtgläubigkeitVerunreinigungvon fremdemEigentumVerbrecherwerkzeugUnbefugtesHerstellenvon Schlüsseln,Siegeln undStempelnAnmassen einesakademischenTitelsArt. 6 Wer die Aufsicht über eine Person, die aufgrund einer psychischenStörung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint,pflichtwidrig vernachlässigt, wird mit Busse bestraft.Art. 7 Mit Busse wird bestraft, wera gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen(Horoskoperstellen, Traumdeutungen, Kartenschlagen und dergleichen),Geisterbeschwören, Anleitung zum Schatzgraben oderauf ähnliche Weise ausbeutet oderb sich öffentlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten anbietet.Art. 81 Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler,öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdesPrivateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Sachbeschädigungvorliegt, mit Busse bestraft.2Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antragverfolgt.Art. 9 Wer Waffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder annehmenmuss, <strong>das</strong>s sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung,Raub oder Diebstahl bestimmt sind, in Gewahrsam hat, von Drittenverwahren lässt oder Dritten überlässt, wird mit Busse bestraft, wenndie Tat nicht nach andern Vorschriften mit schwererer Strafe bedrohtist.Art. 10 Mit Busse wird bestraft, wera Schlüssel, behördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Faksimilestempelanfertigt oder anfertigen lässt in der Absicht, sierechtswidrig zu gebrauchen, oderb ohne sich über die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellerszu vergewissern, Bestellungen für behördliche Stempelund Siegel entgegennimmt und ausführt oder ausführen lässt.Art. 11 Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mitBusse bestraft.Nachtruhestörung,unanständigesBenehmenArt. 12 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wera andere zur Nachtruhezeit durch übermässigen Lärm stört,b sich öffentlich ein unanständiges Benehmen zuschulden kommenlässt.


7Abgabevon Suchtmittelnan JugendlicheArt. 131 Wer einer Person unter 18 Jahren Spirituosen oder Tabakabgibt, ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.2Wer einer Person unter 16 Jahren alkoholische Getränke abgibt,ohne die elterliche Sorge innezuhaben, wird mit Busse bestraft.Falscher Alarm Art. 14 Wer durch wissentlich falsche Meldung Gesundheitsfachpersonen(Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hebammenund Entbindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) alarmiert,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Verweigerung derNamensangabeBeschädigungvon BekanntmachungenArt. 15 Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sichordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin dieAngaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtigeAngaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Art. 16 Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungenoder befugterweise angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, abreisst,entstellt oder besudelt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Gefährdungdurch TiereArt. 17 Mit Busse wird bestraft, wera ein wildes oder aggressives Tier nicht angemessen verwahrt oderunter Kontrolle hält,b durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr fürMenschen oder Tiere herbeiführt oder in Kauf nimmt,c einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig voneinem Angriff auf Menschen oder Tiere nicht abhält.UnbeaufsichtigtesÜberlassen vonWaffenArt. 18 Wer einer Person unter 16 Jahren Schusswaffen oder Munitionzum Gebrauch überlässt, ohne sie pflichtgemäss zu beaufsichtigen,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Missbrauchvon AlarmvorrichtungenVermummungsverbotArt. 19 Wer aus Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alarmvorrichtungenzur Beunruhigung oder Belästigung anderer missbraucht,wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.Art. 201 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oderKundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.2Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen vom Vermummungsverbotbewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachungvorliegen.3. SchlussbestimmungenAufhebungeines ErlassesArt. 21 Das <strong>Gesetz</strong> vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführungdes Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird aufgehoben(BSG 311.1).


8Inkrafttreten Art. 22 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.Bern, 17. Dezember 2008Im Namen des RegierungsratesDie Präsidentin: Egger-JenzerDer Staatsschreiber: Nuspliger

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