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Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln ...

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13<br />

Diese Regelung war <strong>für</strong> den Altbest<strong>an</strong>d <strong>der</strong> vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen<br />

Verträge bis Ende 2001 verpflichtend, 10 sie wird jedoch auch <strong>für</strong> den Neubest<strong>an</strong>d aus<br />

Wettbewerbsgründen regelmäßig freiwillig durchgeführt. Durch die Direktgutschrift<br />

wird die Zins<strong>zu</strong>führung <strong>zu</strong>r Deckungsrückstellung von <strong>der</strong> jeweiligen Höhe des <strong>für</strong><br />

den Vertrag geltenden gar<strong>an</strong>tierten Rechnungszinses auf 5 % erhöht. Die Höhe <strong>der</strong><br />

Direktgutschrift beträgt folglich <strong>für</strong> <strong>der</strong>zeit abgeschlossene Verträge 5 % minus 2,75<br />

%, also 2,25 %. Reine Risikolebensversicherungen und Fondsgebundene Versicherungen<br />

sind jedoch von den Direktgutschriften ausgeschlossen. 11 Die Direktgutschriften<br />

nehmen eine ähnliche Stellung ein wie <strong>der</strong> gar<strong>an</strong>tierte Rechnungszins, allerdings<br />

ist die Direktgutschrift nicht endgültig festgelegt und k<strong>an</strong>n bei schlechter Überschusssituation<br />

auch entfallen. Auch fließt die Direktgutschrift nicht in die Beitragskalkulation<br />

ein.<br />

Der die Direktgutschrift übersteigende Teil <strong>der</strong> Überschüsse wird den Versicherten<br />

nicht im gleichen Jahr <strong>zu</strong>geteilt, son<strong>der</strong>n <strong>zu</strong>nächst in die Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />

(RfB) eingestellt. Diese Rückstellung bildet eine Gesamtschuld gegenüber<br />

allen Versicherten, wobei <strong>der</strong> einzelne Versicherte keinen Anspruch auf einen<br />

Teil <strong>der</strong> Rückstellung hat. Gemäß <strong>der</strong> ZRQuoten-Verordnung beträgt die Mindest<strong>zu</strong>führung<br />

<strong>zu</strong>r RfB <strong>für</strong> die überschussberechtigten Verträge des Neubest<strong>an</strong>ds 90<br />

% <strong>der</strong> Kapitalerträge, 12 die auf die überschussberechtigten Verträge entfallen, abzüglich<br />

<strong>der</strong> auf diese Verträge entfallende Direktgutschrift aus Kapitalerträgen und abzüglich<br />

<strong>der</strong> (gar<strong>an</strong>tierten) rechnungsmäßigen Zinsen. Auch <strong>an</strong> den <strong>an</strong><strong>der</strong>en Ergebnisquellen<br />

sind die Versicherungsnehmer durch Zuführungen <strong>zu</strong>r RfB <strong>an</strong>gemessen<br />

<strong>zu</strong> beteiligen, wenn die einzelne Ergebnisquelle positiv ist. Eine Verrechnung mit negativen<br />

Teilergebnissen ist nicht erlaubt. Einzige Ausnahme ist <strong>der</strong> Fall eines negativen<br />

Risikoergebnisses o<strong>der</strong> einer Solvenzgefährdung (§ 1 (3) ZRQuotenV). In<br />

diesen Fällen ist das negative Risikoergebnis mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en positiven Ergebnissen <strong>zu</strong><br />

verrechnen und erst auf Grundlage des sich daraus ergebenden Saldos eine Zuführung<br />

<strong>zu</strong>r RfB vor<strong>zu</strong>nehmen, wenn <strong>der</strong> Saldo positiv ist.<br />

Die Zuführung <strong>zu</strong>r RfB wird durch eine Schutzvorschrift <strong>zu</strong>gunsten <strong>der</strong> Aktionäre begrenzt.<br />

Nach § 56a VAG „dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechts<strong>an</strong>spruchs<br />

<strong>der</strong> Versicherten <strong>zu</strong>rückgestellt sind, <strong>für</strong> die Überschussbeteiligung nur bestimmt<br />

10<br />

Zur Abschaffung <strong>der</strong> Pflicht <strong>zu</strong>r Direktgutschrift <strong>für</strong> den Altbest<strong>an</strong>d siehe Abschnitt 4.1.1.2.<br />

11<br />

Siehe hier<strong>zu</strong> Abschnitt 1.2.3.<br />

12<br />

In praxi sind die Zuführungsquoten wesentlich höher. Sie liegen im Durchschnitt bei etwa 96 %.

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