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Diplomarbeit - Jana Milosovicova - Urban Design English

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Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume im städtischen Raum8.10 Pflanzen, Tiere und Lebensräume in derdeutschen GesetzgebungLaut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1sind Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege:„Natur und Landschaft sind […] im besiedelten undunbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen,zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,dass3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrerLebensstätten und Lebensräume […]auf Dauer gesichert sind. “§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege(1) 4. „Natürliche oder naturnahe Gewässer sowiederen Uferzonen und natürliche Rückhalteflächensind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.Änderungen des Grundwasserspiegels, diezu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigungschutzwürdiger Biotope führen können, sindzu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungensind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern sollso naturnah wie möglich erfolgen.ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhaltenund zu entwickeln.11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutungfür den Naturhaushalt und für die Erholunginsgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichenGröße und Beschaffenheit zu erhalten.Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zurenaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nichtmöglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichenEntwicklung zu überlassen.“8.11 Pflanzen, Tiere und Lebensräume in derslowakischen Gesetzgebungwerden im GSchNatLa behandelt, s. Naturschutzund Landschaftspflege in der slowakischenGesetzgebung in Kap. 2.68. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zuerhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfaltan Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, anArten sowie die genetische Vielfalt innerhalb derArten.9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihreLebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltsin ihrer natürlichen und historisch gewachsenenArtenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihresonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zupflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.“Im § 2 Abs. 10 BNatSchG wird besondere Aufmerksamkeitdem besiedelten Bereich gewidmet:10. „Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandeneNaturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine,Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige<strong>Diplomarbeit</strong> <strong>Jana</strong> Milošovičová, TU Dresden, Lehr- und Forschungsgebiet Landschaftsplanung, WS 2005/06 65

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