26.11.2012 Aufrufe

VERHANDLUNGSSCHRIFT - St. Georgen im Attergau

VERHANDLUNGSSCHRIFT - St. Georgen im Attergau

VERHANDLUNGSSCHRIFT - St. Georgen im Attergau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lfd. Nr. 8 / 2009<br />

<strong>VERHANDLUNGSSCHRIFT</strong><br />

über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates<br />

der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong><br />

am Dienstag, 22. September 2009, 19.00 h Tagungsort: Gemeindesitzungssaal<br />

Anwesende:<br />

Fraktion<br />

Ordentliches<br />

GR – Mitglied<br />

Entschuldigt abwesend Ersatzmitglied<br />

ÖVP<br />

Vorsitzender:<br />

Bürgermeister<br />

Mag. Wilhelm Auzinger<br />

Vzbgm. Johann Fischer GR Bernhard Rottner ErsGR Franz Kaltenleithner<br />

GV Ferdinand Aigner GR Friedrich Treml ErsGR Herbert Hamader<br />

GV Maria <strong>St</strong>aufer GR Rosemarie Wachter ErsGR Herbert Hollerweger<br />

GR Peter Böckl GR Gottfried Wiesinger ErsGR Julia Auzinger<br />

GR Josef Dollberger ErsGR Matthias Hollerweger<br />

GR Paul Hemetsberger ErsGR Johanna Eder<br />

GR Eva Soriat ErsGR Karl Wienerroither<br />

ErsGR Franz Breitenthaler<br />

SPÖ Vzbgm. Richard Roither GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal ErsGR Karl <strong>St</strong>aufer<br />

GV Manfred Wiederkehr<br />

GR Gottfried Neubacher<br />

GR Brigitte Wahrstätter<br />

FPÖ GV Franz Schneeweiß<br />

GR Gerhard Bernauer<br />

GR Heinz Zsitek<br />

GR Hermann Haberl<br />

GR Johann Fischer<br />

Grüne GR Martin Plackner GR Elfriede Brandl ErsGR Martina Musil<br />

ErsGR Judith Brunner<br />

ErsGR Anja Brunner<br />

ErsGR Franziska Ortner<br />

Der Leiter des Gemeindeamtes: Amtsleiter Josef Klausecker<br />

Fachkundige Personen (§ 66 Abs.2 Oö. GemO. 1990 i.d.g.F.):<br />

GR Christian Hinterauer<br />

Es fehlen unentschuldigt:<br />

Der Schriftführer (§ 54 Abs.2 Oö. GemO 1990): Amtsleiter Josef Klausecker<br />

Seite 1 von 9


Der Vorsitzende eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm, dem Bürgermeister, einberufen wurde;<br />

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle Mitglieder bzw.<br />

Ersatzmitglieder zeitgerecht am 17. September 2009 unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

erfolgt ist; die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage öffentlich<br />

kundgemacht wurde;<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist.<br />

Inhaltsangabe:<br />

THEMA Seite<br />

1. Bauverfahren Brandner Harald, <strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> i.A., Wohnstättenweg 12; Berufungsentscheidung<br />

2. Neubau der Landesmusikschule durch die „Verein zur Förderung der Infra-<br />

3-6<br />

struktur der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. & Co KG“; Zust<strong>im</strong>mung zur Vergabe<br />

von Lieferungen und Leistungen ( Zusatzauftrag Lüftungsanlage)<br />

6-8<br />

3. Allfälliges 8<br />

Mitteilungen des Vorsitzenden, Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger:<br />

I. Heute um 20.00 Uhr findet <strong>im</strong> Gasthaus Kiener die Vollversammlung des Vereines<br />

Ort.Bild statt.<br />

II. Der Konsum Salzkammergut hat Mitarbeiter gekündigt. Über die Zukunft dieses Einkaufsmarktes<br />

ist noch nichts bekannt. Es sind auch die Liegenschaftseigentümer Willibald<br />

davon noch nicht in Kenntnis gesetzt worden.<br />

Seite 2 von 9


TOP 1: Bauverfahren Brandner Harald, <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A., Wohnstättenweg 12; Berufungsentscheidung<br />

Bgm. Mag. Auzinger erklärt als Baubehörde 1.Instanz seine Befangenheit und übergibt<br />

den Vorsitz an Vzbgm. Johann Fischer.<br />

Bericht Vzbgm. Johann Fischer:<br />

Mit Bescheid vom 22.10.2008 wurde Herrn Harald Brandner die Baubewilligung zur Errichtung<br />

eines Einfamilienwohnhauses rechtswirksam erteilt. Daraufhin hat Herr Brandner unter<br />

Vorlage geänderter Planunterlagen neuerlich mit Schreiben vom 02.03.2009 um Erteilung<br />

einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Kellergarage<br />

angesucht. Am 16.03.2009 wurde dazu die Bauverhandlung durchgeführt und aufgrund<br />

des positiven Gutachtens des Bausachverständigen die Baubewilligung, unter Vorschreibung<br />

von Auflagen, mit Bescheid vom 27.04.2009 erteilt. Gegen diesen Bescheid des<br />

Bürgermeisters als Baubehörde 1.Instanz haben die Nachbarn Alois u. Christine Hemetsberger,<br />

beide wh. in <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A., Lohened 18, mit Schriftsatz vom 11.05.2009 fristgerecht<br />

das Rechtsmittel der Berufung erhoben.<br />

Festgestellt wird, dass den Fraktionen die Unterlagen für Beratungszwecke zur Verfügung<br />

gestellt wurden.<br />

Nach Verlesung des für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Schriftverkehres stellt<br />

der Berichterstatter folgenden<br />

A n t r a g :<br />

Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2009, Zl. Bau-131/9-BO124-<br />

2009/Aig. von den Nachbarn Alois u. Christine Hemetsberger, beide wh. in <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong><br />

i.A., Lohened 18 rechtzeitig eingebrachten Berufung wird keine Folge gegeben.<br />

Der nachfolgende Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt zum Bestandteil des Beschlusses<br />

erhoben.<br />

BESCHEID<br />

Auf Grund des Ansuchens des Herrn Harald Brandner vom 02.03.2009 und nach der Bauverhandlung<br />

am 16.03.2009 wurde mit Bescheid vom 27.04.2009, Zl. Bau-131/9-B0124-<br />

2009/Aig. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses<br />

mit Kellergarage auf dem Grundstücke Nr. 2988/15, EZ 1544, GB 50011 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A.,<br />

unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.<br />

Über die dagegen von den Nachbarn Herrn Alois u. Frau Christine Hemetsberger rechtzeitig<br />

eingebrachte Berufung vom 11.05.2009 ergeht nach ergänzendem Ermittlungsverfahren<br />

vom Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. als Berufungsbehörde <strong>im</strong> eigenen<br />

Wirkungsbereich der Gemeinde <strong>im</strong> Rahmen der Landesvollziehung aufgrund des Beschlusses<br />

vom 22.09.2009 folgender<br />

S P R U C H<br />

Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2009 rechtzeitig eingebrachten<br />

Berufung wird keine Folge gegeben.<br />

Seite 3 von 9


Rechtsgrundlagen:<br />

§ 95 O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 i.d.g.F., in Verbindung mit § 66 Abs.<br />

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. sowie<br />

§§ 31 und 37 O.ö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994, i.d.g.F.<br />

B E G R Ü N D U N G<br />

Auf Grund des Ansuchens des Herrn Brandner vom 02.03.2009 und nach der Bauverhandlung<br />

am 16.03.2009 wurde mit Bescheid vom 27.04.2009, Zl. Bau-131/9-B0124-<br />

2009/Aig., die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses<br />

mit Kellergarage auf dem Grundstück Nr. 2988/15, EZ 1544, GB 50011 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A.,<br />

unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.<br />

Gegen diesen Baubewilligungsbescheid haben die Nachbarn Herr Alois u. Frau Christine<br />

Hemetsberger mit Schreiben vom 11.05.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung<br />

eingebracht.<br />

In dieser Berufung wird bemängelt bzw. angefochten, dass<br />

� das Ortsbild durch die Größe des Objektes und die Höhendifferenz zu den Nachbarn<br />

massiv gestört werde;<br />

� das Objekt an ihrer Grundgrenze 3-stöckig und ca. 10.5 m hoch und 21 m breit ist;<br />

� der Keller an ihrer Seite zur Gänze ersichtlich ist;<br />

� für die bisher gebauten Häuser andere Voraussetzungen galten und durch die Höherverlegung<br />

der <strong>St</strong>raße der geplante Neubau in einer krassen Höhendifferenz zu den bestehenden<br />

Bauten stünde und die damaligen Einwendungen der Anrainer gegen die<br />

Erhöhung der <strong>St</strong>raße ignoriert wurden;<br />

� das Objekt jetzt fast auf <strong>St</strong>raßenniveau gebaut werden soll und dadurch die Auswirkungen<br />

und Nachteile dieser Maßnahme voll und ausschließlich zu tragen seien;<br />

� hier der Gleichheitsgrundsatz extrem verletzt würde;<br />

� gegenüber der ersten Baubewilligung der fertig Fußboden nach oben verlegt sowie Geschoßhöhen<br />

verändert wurden und somit die Gebäudeoberkante um 65 cm höher liegt;<br />

� durch die großflächige Verbauung des Grundstückes – besonders bei starken Regenfällen<br />

– das Wasser durch den vorgesehenen Sickerstreifen nicht aufgenommen werden<br />

kann und somit auf ihr Grundstück und den 3,5 m tiefer liegenden Keller abfließen würde.<br />

� durch die Größe des Objektes ihre beiden Grundstücke Nr. 3129/12 u. 3129/13 sowie<br />

das Haus entwertet werden würde;<br />

� es durch das geplante Objekt auf der Terrasse (Liegenschaft Lohened 18) für den<br />

Großteil des Jahres am Nachmittag und am Abend keine Sonneneinstrahlung mehr geben<br />

werde;<br />

Zu den Einwendungen liegen nun eine baufachliche Beurteilung vom 31.07.2009, GZ<br />

BBa-GM-800/1-2009-Zi/Alm vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik – Bezirksbauamt Gmunden<br />

– sowie ein Detailprojekt zur Versickerung der Oberflächenwässer vom Juli 2009 der<br />

dlp Ziviltechniker-GmbH (staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker für Kulturtechnik<br />

und Wasserwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft) vor, die zum Bestandteil der Berufungsentscheidung<br />

erhoben werden.<br />

Die Verpflichtung zur Wahrung des Ortschafts- und Landschaftsbildes begründet kein subjektives<br />

Nachbarecht (VwGH, GZ AW 87/05/0034 v. 19.02.1988). Dazu wird auch auf die<br />

beiliegende baufachliche Beurteilung hingewiesen.<br />

Seite 4 von 9


Der <strong>St</strong>raßenbau bzw. die Höherverlegung der <strong>St</strong>raße ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens<br />

und daher auch kein Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes<br />

und somit keine Einwendung <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes.<br />

Bezüglich der Sonneneinstrahlung auf der Terrasse gibt es kein subjektives Nachbarrecht<br />

auf Licht und Sonne. Hinsichtlich der angesprochenen Gebäudehöhe wird auf den Punkt 3<br />

der beiliegenden baufachlichen Beurteilung verwiesen.<br />

Bezüglich der Oberflächenentwässerung wurde ein Detailprojekt von der dlp Ziviltechniker-<br />

GmbH gemäß dem ATV-Regelwerk A 138 ausgearbeitet. Das vorliegende Projekt beinhaltet<br />

die Versickerung der gesammelten Oberflächenwässer von den Dächern und den befestigten<br />

Flächen des Anwesens von Herrn Harald Brandner. Das Wasser wird mittels<br />

Drainagen und Regenwasserkanälen gesammelt, den Sickerschächten zugeführt und versickert.<br />

Die geplanten Sickerschächte haben lt. Projekt ein Speichervolumen von 29,21<br />

m³. Das erforderliche Speichervolumen beträgt 28,97 m³ und somit ist eine Niederschlagswasserableitung<br />

auf eigenem Grund und Boden gegeben.<br />

Grundsätzlich sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines<br />

subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen<br />

der Nachbarn, <strong>im</strong> Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 4<br />

bis 6), sowie privat-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde<br />

anzuwendenden Best<strong>im</strong>mungen widersprechen, als unzulässig zurückzuweisen.<br />

Ebenso sind Einwendungen, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind,<br />

nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes und somit unzulässig (VwGH v.<br />

13.6.1979, Zl. 49/79 und VwGH v. 19.9.1985, Zl. 82/06/0091).<br />

Abschließend wird festgehalten, dass das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens<br />

den Berufungswerbern <strong>im</strong> Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Marktgemeindeamtes<br />

vom 13.08.2009 zur Kenntnis gebracht wurde.<br />

Dazu haben Herr Alois und Christine Hemetsberger mit Schreiben vom 02.09.2009 schriftlich<br />

<strong>St</strong>ellung genommen.<br />

Im Rahmen dieser <strong>St</strong>ellungnahme wird grundsätzlich wieder auf die Größe des Gebäudes<br />

und dadurch verminderter Sonneneinstrahlung eingegangen. Weiters wird das Detailprojekt<br />

zur Oberflächenentwässerung der dlp Ziviltechniker-GmbH, 4800 Attnang-Puchhe<strong>im</strong><br />

bemängelt und entlang ihrer Liegenschaft eine 50 cm hohe Betonmauer gefordert.<br />

Bezüglich der Forderung einer Betonmauer besteht kein Rechtsanspruch.<br />

Aus den vor angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 102 O.ö. Gemeindeordnung 1990 das Rechtsmittel<br />

der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig.<br />

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich<br />

be<strong>im</strong> Marktgemeindeamt <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen,<br />

gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Weiters ist sie nach dem Gebührengesetz ordnungsmäßig zu vergebühren.<br />

Debatte:<br />

GR Haberl: Das mit den Beteiligten Brandner und Hemetsberger geführte Gespräch habe<br />

ich sehr positiv empfunden und es gab auch meines Erachtens eine leichte Annäherung.<br />

Es stellte sicher heraus, dass die größte Befürchtung der Anrainer die ordnungsgemäße<br />

Beseitigung der Oberflächenwässer zum Inhalt hat. Aber auch zu diesem Thema verlief<br />

das Gespräch konstruktiv.<br />

Seite 5 von 9


GV Schneeweiß: Die Vertagung dieser Berufungsentscheidung hat wesentlich dazu beigetragen,<br />

dass die Gesprächspartner zueinander finden können. Ich habe versucht, <strong>im</strong> Sinne<br />

der Beteiligten eine Lösung zu finden und es gibt Hoffnung, dass doch noch eine Konsensbereitschaft<br />

besteht.<br />

Vzbgm. Roither: Es ist bei der Vertagung dieses Tagesordnungspunktes nicht darum gegangen,<br />

dem Bauwerber den Bau zu verzögern oder zu verhindern. Vielmehr sollte noch<br />

einmal versucht werden, mit der Gemeinde als Vermittler eine für alle Beteiligten vertretbare<br />

Lösung zu finden.<br />

GR Plackner: Ich empfinde es als eine Missachtung des Gemeinderates, wenn kurz nach<br />

seiner Entscheidung dieser Punkt neuerlich behandelt werden muss. Kritik übe ich daran,<br />

dass die Entscheidung nicht akzeptiert wird. Es handelt sich dabei um ein Politikum. Deshalb<br />

enthalte ich mich der <strong>St</strong><strong>im</strong>me.<br />

GR Böckl verweist auf die Rechtsordnung und er ist verwundert darüber, dass anlässlich<br />

der letzten Sitzung die Berufungsentscheidung nicht gefällt, sondern ein Beschluss auf<br />

Vertagung gefasst wurde. Derartige Entscheidungen sind nicht <strong>im</strong>mer angenehm, müssen<br />

aber trotzdem getroffen werden. Es hat sich seit der letzten Sitzung nichts geändert, deshalb<br />

war es <strong>im</strong> Grunde nur eine Verzögerung, was auch mit einem Terminproblem verbunden<br />

war.<br />

GR Soriat: Die Gemeinde kann nicht Schlichtungsstelle für die Bürger sein, und wir können<br />

uns auch nicht anmaßen, in dieser Form einzugreifen.<br />

Vzbgm. Roither sieht die Aufgabe des Gemeinderates schon darin, wenn möglich vor derartigen<br />

Entscheidungen schlichtend einzugreifen und einen Konsens zu suchen.<br />

Da weitere Wortmeldungen nicht vorliegen ergeht über den gestellten Antrag folgender<br />

B e s c h l u s s :<br />

21 <strong>St</strong><strong>im</strong>men .......dafür<br />

2 <strong>St</strong><strong>im</strong>menthaltungen (Plackner, Musil)<br />

Bgm. Mag. Auzinger übern<strong>im</strong>mt wieder den Vorsitz.<br />

TOP 2: Neubau der Landesmusikschule durch die „Verein zur Förderung der Infrastruktur<br />

der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. & Co KG“; Zust<strong>im</strong>mung zur<br />

Vergabe von Lieferungen und Leistungen ( Zusatzauftrag Lüftungsanlage)<br />

Bericht Bgm. Mag. Auzinger:<br />

Die „Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> i.A. & Co KG“<br />

hat nach Einholung der erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse die Aufträge zur Rohbauherstellung<br />

des Landesmusikschulgebäudes mit Probenlokal für die Musikkapelle erteilt.<br />

Bei der Planung und Ausschreibung dieser Gewerke wurde der Einbau einer Lüftungsanlage<br />

nicht berücksichtigt. Die bisher stattgefundenen Baubesprechungen ergaben jedoch,<br />

dass eine Lüftungsanlage für den Vortragssaal mit einem Fassungsvermögen von 230<br />

Personen und für das Probenlokal der Musikkapelle Sinn machen würde.<br />

Lt. Aussage des Architekten ist jedoch ein dringender Handlungsbedarf für die Entscheidung<br />

gegeben, weil die vorbereitenden Arbeiten bereits sehr weit fortgeschritten sind.<br />

Es fanden daher kurzfristig Besprechungen über technische Details sowie über die entstehenden<br />

Mehrkosten statt, die schließlich zu dem Ergebnis führten, dass bei einer relativ<br />

einfachen Ausführung einer Lüftungsanlage für die genannten Räumlichkeiten lt. den vorliegenden<br />

Kostenangaben der Fa. Winzer und des Architekten Mag. Schlager mit Gesamtkosten<br />

von rund € 100.000,00 exkl. Mw<strong>St</strong>. gerechnet werden muss.<br />

Ein nachträglicher Einbau ist aus technischen Gründen kaum mehr machbar, oder würde<br />

unverhältnismäßig hohe Kosten und einen wesentlichen Eingriff in die Fassadengestaltung<br />

Seite 6 von 9


edeuten. Diese <strong>im</strong> Rohkonzept erstellte Lüftungsvariante könnte hingegen mit vertretbaren<br />

baulichen Veränderungen errichtet werden.<br />

Nach Erläuterung der Planskizze und Verlesung der Kostenschätzung des Architekten<br />

vom 22.09.2009 stellt der Berichterstatter folgenden<br />

A n t r a g :<br />

Die Marktgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> i.A. st<strong>im</strong>mt dem Einbau einer Lüftungsanlage für den Vortragssaal<br />

der Landesmusikschule und dem Probenlokal der Musikkapelle, auf der Grundlage<br />

der vorliegenden Kostenschätzung des Arch. Mag. Erich C. Schlager vom<br />

22.09.2009, zu.<br />

Vor Vergabe dieser Aufträge ist dieses Konzept sowie die Kostenschätzung dem Haustechnikplaner<br />

zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen.<br />

Debatte:<br />

GV Schneeweiß: Die FPÖ-Fraktion steht zum Einbau der geplanten Lüftungsanlage für<br />

den Vortragssaal der Landesmusikschule und das Probenlokal der Musikkapelle, weil diese<br />

Investition sinnvoll ist und ein nachträglicher Einbau nur mit hohen Aufwendungen verbunden<br />

wäre.<br />

GV Aigner befürwortet ebenfalls die vorgeschlagene, einfache Ausführung einer Lüftungsanlage.<br />

GR Plackner: Ich habe mich mit dieser Lüftungsanlage für die Musikschule und das Musikprobenlokal<br />

eingehendst beschäftigt und bin zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich<br />

dabei um einen zu hohen Investitionsbetrag handelt. Es stehen die Vorteile daraus in keinem<br />

wirtschaftlichen Verhältnis zur Investition.<br />

Nach kurzer Aufzählung, was mit einem derartig hohen Investitionsbetrag geschehen<br />

könnte, plädiert GR Plackner aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit diesen<br />

Antrag abzulehnen.<br />

GV Wiederkehr findet eine Lüftungsanlage für Räumlichkeiten mit Menschenansammlungen<br />

notwendig und findet es unverständlich, dass das Land derartig sinnvolle Investitionen<br />

nicht fördert.<br />

GR Haberl: Grundsätzlich werde ich den Einbau dieser Lüftungsanlage unterstützen,<br />

wenngleich es mit relativ hohen Kosten verbunden ist. Ich hoffe, dass es nicht in dieser<br />

Gangart weitergeht. Zu begrüßen ist, dass es sich um einen örtlichen Unternehmer handelt,<br />

der diesen Folgeauftrag erhalten soll.<br />

GR Fischer (FPÖ): Während Veranstaltungen ist das Öffnen von Fenstern nicht möglich,<br />

was aber bei derartigen Menschenansammlungen – der Vortragssaal hat ein Fassungsvermögen<br />

von rd. 230 Personen – nicht vorstellbar ist. Auch für die Musikkapelle ist eine<br />

Lüftungsanlage von großem Vorteil.<br />

GR Bernauer: Der Einbau einer Lüftungsanlage muss grundsätzlich befürwortet werden.<br />

<strong>St</strong>örend dabei ist jedoch, dass erst in der Bauphase derartige Entscheidungen getroffen<br />

werden. Dies sollte <strong>im</strong> Vorfeld vor einer Ausschreibung passieren oder zu mindestens eine<br />

alternative Position als Grundlage für die Entscheidung vorgesehen werden.<br />

Vzbgm. Roither: Eine Lüftungsanlage ist für diese Zwecke sinnvoll und muss auch als<br />

zeitgemäß bezeichnet werden. Ich weise jedoch daraufhin, dass in Zukunft größte Disziplin<br />

bei der Bauausführung an den Tag gelegt werden muss, um weitere Kostenerhöhungen<br />

weitestgehend zu vermeiden.<br />

GR <strong>St</strong>aufer Karl: Ich spreche mich grundsätzlich für technische Verbesserungen aus und<br />

es sollten auch genügend Leerverrohrungen für künftige Veränderungen vorgesehen werden.<br />

Seite 7 von 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!