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4.6. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist ausgenommen für kindergartenpflichtigeKinder freiwillig.4.7. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einenPlatz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergartenbesuchen, abgemeldet werden müssen.4.8. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand desKindes,c) Impfbescheinigungf) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung derEltern (für Kinder unter 3 Jahren)4.9. Die Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> entscheidet bis zum 1. Mai überdie Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigtenschriftlich mit.4.10. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat dieLandesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigungzwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalbeines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigenKindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierungerheben.4.11. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werdenjene Kinder unter 3 Jahren bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig,arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre odersoziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.Seite 105. Elternbeiträge, Werkbeiträge5.1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate und für Kinder, die über keinenHauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß desOö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle2010, LGBl. Nr. 59/2010, zu leisten.5.2. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten(Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungabgedeckt, außer- die allenfalls verabreichte Verpflegung,- einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson be<strong>im</strong> Transport zurbzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und


- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge- allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.5.3. Der Kindergartenbesuch oder der Besuch einer Krabbelstubengruppe ist fürKinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonatbis zum Schuleintritt nach Maßgabe der Best<strong>im</strong>mungen der Novelle zumOö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei.6. Kindergartenpflichta) Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1.September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und <strong>im</strong>Folgejahr schulpflichtig werden.b) Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchenund Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuchbefreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.c) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag <strong>im</strong> September und endetmit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1.Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreienTagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten <strong>im</strong> Jahr vordem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstundenregelmäßig besuchen.d) Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderungdes Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B.- bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten,- bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall inder Familie)- oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, andenen Kindergartenpflicht besteht, vor.Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderungunverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.Seite 117. Abmeldung von der KinderbetreuungseinrichtungDie Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nurzum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefristmöglich und hat bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen. Bei


Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcherEinrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.8. Widerruf der Aufnahme in die KinderbetreuungseinrichtungDie Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenna) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotzvorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oderb) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflegeden Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oderc) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend derAnmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründungfür den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger derAufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.Seite 129. Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten9.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen <strong>im</strong> Hinblick auf die pädagogischenAufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austauschmit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischenEntscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahmeauf das Kindeswohl.9.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung derÖffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragenihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtungspätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahreszu einer Elternversammlung ein.9.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag vonmindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppedie Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.9.4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründungeines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigtengegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.10. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten10.1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und denpädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.


10.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinderdie Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend undzweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehaltenwerden.10.3. Die Kinder sollen in der Kinderbetreuungseinrichtung am Vormittag spätestensbis 08:30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr abgeholtwerden.Seite 13Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestensbis 08:00 Uhr <strong>im</strong> Kindergarten anwesend sein und frühestens ab12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Die Marktgemeinde<strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde,die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund dieMindestanwesenheit gemäß Punkt 6 c (§ 3 a Abs. 4 Oö. <strong>KB</strong>G) unterschreiten.10.4. Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtungvon erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm <strong>im</strong>selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfallsist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungfernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personalsder Kinderbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht.Bevor das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist eineärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nichtmehr gegeben ist.In der Kinderbetreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keineMedikamente verabreicht werden.10.5. Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, dasnicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßigbesucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Kinderbetreuungseinrichtungzu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigtendie Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundesdavon unverzüglich zu benachrichtigen und <strong>im</strong> Krankheitsfall auf Verlangeneine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.10.6. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamtmindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochendurchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.10.7. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigtenoder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsichtgeeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesenwieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt


die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung.Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtungbeginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, indem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragtenübergeben werden. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht dieAufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen <strong>im</strong> Rahmendes Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.B. Spaziergänge undAusflüge.10.8 Eltern / Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Gemeindeorganisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitigzur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahmeder Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson<strong>im</strong> Beförderungsmittel zu übergeben und von der Halte(Sammel)stellezum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholenbzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zulassen.11. Pflichten des Rechtsträgers11.1. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während desBesuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werdenkann.12. Inkrafttreten12.1. Diese Kinderbetreuungseinrichtungsordnung tritt am 1. 9. 2011 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Kindergarten- und Krabbelstubenordnung vom 16. März2010 außer Kraft.Debatte:GR Hermann Haberl stellt fest, dass sich die FPÖ-Fraktion intensiv mit dieser Thematikbefasst hat. Es wurden heute noch einige Erkundigungen eingeholt. Sie stehender Kinderkrippe eher skeptisch gegenüber, da sich Eltern zumindest bis zum 3. Lebensjahrzuhause um ihre Kinder kümmern sollten. Aus diesem Grund vertritt er dieMeinung, dass be<strong>im</strong> Punkt 4.2. für die Kinderkrippe eine Altersbeschränkung festgelegtwerden muss. Kinder unter 12 Monaten dürfen, laut des für uns gültigen Bescheides,in unserer Kinderkrippe nicht betreut werden. Im pädagogischen Konzeptwurde festgehalten, dass in der Kinderkrippe Kinder ab einem Alter von 18 Monatenaufgenommen werden können. Darum stellt er denSeite 14


Den Punkt 4.2. wie folgt abzuändern:Gegenantrag:4.2. Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Best<strong>im</strong>mungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes,LGBl. Nr. 39/2007, i. d. g. F. für Kinder <strong>im</strong> Alter von 18bis 36 Monate allgemein zugänglich.GV Maria <strong>St</strong>aufer merkt an, dass in der Musterverordnung vom Land Oö. geschriebensteht, dass die Kinderkrippe für Kinder unter 3 Jahren allgemein zugänglich istund dies ist auch bindend. Das Eintrittsalter war nie klar geregelt, da <strong>im</strong> Bescheidund <strong>im</strong> pädagogischen Konzept unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Da diePlätze in der Kinderkrippe eher knapp bemessen sind und Aufnahmekriterien erfülltwerden müssen, werden Kinder unter einem Jahr generell nur geringe Chancen habenin die Kinderkrippe aufgenommen zu werden. Hier stellt sich nun allerdings einerechtliche Frage, da der Bescheid und die Verordnung unterschiedliche Alterskriterienbeinhalten.GR Bernhard Rottner teilt mit, dass der Bescheid aufrecht bleibt und somit gilt fürdie Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong>, dass in der Kinderkrippe Kinder erst ab dem1. Lebensjahr aufgenommen werden können.GV Franz Schneeweiß gibt bekannt, dass es sich um eine Musterverordnung handeltund diese auch geändert werden kann.Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger stellt fest, dass Eltern ihre Kinder nur in die Krabbelstubegeben wenn es unbedingt erforderlich ist.GV Maria <strong>St</strong>aufer st<strong>im</strong>mt GR Bernhard Rottner zu, dass es aufgrund der Rechtslagefür die Gemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> bei der Altersbeschränkung von 1 Jahr bis3 Jahre bleibt.GV Franz Schneeweiß teilt mit, dass sich Eltern aussuchen können, wie lange sieKinderbetreuungsgeld beziehen möchten.Keine weitere WortmeldungSeite 15


Über den Gegenantrag ergeht per Handzeichen derBeschlussDafür: 8 (GV Franz Schneeweiß, GR Hermann Haberl, GR Johann Fischer,GR Franz Baumann, GR Karin Zsitek, GR Heinz Zsitek,GR Norbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner)Dagegen: 8 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, GR Josef Dollberger, GR HerbertHamader, ErsGR Ing. Josef Renner, GR Gottfried Neubacher,GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal, ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer, GR MartinPlackner)Enthaltung: 8 (Vzbgm. Ferdinand Aigner, GV Ing. Gottfried Wiesinger, GV Maria<strong>St</strong>aufer, GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger,GR Bernhard Rottner, GR Andrea Norz, ErsGR Hannes Hofinger)Über den Hauptantrag ergeht per Handzeichen derDafür:Beschluss16 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVIng. Gottfried Wiesinger, GV Maria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger,GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger, GR BernhardRottner, GR Herbert Hamader, GR Andrea Norz, ErsGRIng. Josef Renner, ErsGR Hannes Hofinger, GR Gottfried Neubacher,GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal, ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer, GR MartinPlackner)Dagegen: 6 (GV Franz Schneeweiß, GR Hermann Haberl, GR Karin Zsitek,GR Heinz Zsitek, GR Norbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner)Enthaltung: 2 (GR Johann Fischer, GR Franz Baumann)Seite 16b) Erlassung einer TarifordnungGV Maria <strong>St</strong>aufer als Obfrau des Bildungsausschusses informiert:Mit 01. Jänner 2011 ist die neue Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 in Kraft getreten.Dementsprechend ist auch die Tarifordnung für die Benützung einer Kinderbetreuungseinrichtung(Krabbelstube oder Kindergarten) der Marktgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> i.A. anzupassen.Folgende Bereiche sind aufgrund der neuen Oö. Elternbeitragsverordnung neu zuregeln bzw. abzuändern:


monatlicher Mindest- und Höchstbeitrag, die Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren wird mit nur mehr 2<strong>St</strong>ufen (Mindestöffnungszeit 30 <strong>St</strong>d. und darüber hinaus) der Betreuungszeit eingegrenzt, neu ist, dass ein angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch derKinderbetreuungseinrichtung festgelegt, werden muss, Höhe und Einhebungsmodalitäten des neu geregelten Materialbeitrages (Werkbeitrages), Einhebungsmodalitäten für den neuen Veranstaltungsbeitrag.Im Zuge der Vorberatungen <strong>im</strong> zuständigen Ausschuss wurde u.a. ein Materialbeitragvon 55 Euro jährlich aufgrund der Erfahrungswerte der Kindergartenleitung, derDiskussion be<strong>im</strong> Elternabend/Elternforum und des Beschlusses <strong>im</strong> Bildungsausschussesvom 16. September 2010 empfohlen und diese Empfehlung in der Sitzungam 04. Mai 2011 bestätigt. In der neuen Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 ist vorgesehen,einen Materialbeitrag von max<strong>im</strong>al 100 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben.Die Obfrau des Bildungsausschusses, GV Maria <strong>St</strong>aufer, stellt sodann, aufgrunddes Beschlusses <strong>im</strong> zuständigen Ausschuss und des positiven Beratungsergebnissesdes Gemeindevorstandes, denAntrag:Folgende Eltern-Tarifordnung für die Benützung einer Kinderbetreuungseinrichtung(Krabbelstube oder Kindergarten) der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong>wird genehmigt:KinderbetreuungseinrichtungTarifordnungdes Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. vom 17. Mai 2011.Die Beiträge für die Benützung einer Kinderbetreuungseinrichtung (Krabbelstubeoder Kindergarten) werden mit 1. September 2011 wie folgt festgesetzt:PräambelDer Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat oder- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügenSeite 17


kostenpflichtig.Auf Grund § 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt:§ 1Bewertung des Einkommens1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringendeKostenbeitrag (Elternbeitrag gemäß § 2) bemisst sich nach der Höhe desFamilieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allenEinkünften der <strong>im</strong> selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern<strong>im</strong> Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnenund Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenenPartnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente)zusammen.2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung2011 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) nachzuweisen.3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildetdie Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sinddem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils <strong>im</strong> darauf folgendenMonat Berücksichtigung.4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 01. des auf den Eintrittin die Kinderbetreuungseinrichtung folgenden Monats nach, ist der Höchstbeitragzu leisten.§ 2Elternbeitrag1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag)für ihr KindSeite 18- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat oder- das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügtzu leisten.2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungabgedeckt, ausgenommen


- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson be<strong>im</strong> Transport zur bzw.von der Kinderbetreuungseinrichtung und- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträgegemäß § 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011.3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetzwird kein Elternbeitrag eingehoben.4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet.5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben.6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen in einem Monat durchgehend wegen Erkrankungam Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitragfür diesen Monat zur Hälfte ermäßigt.7) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassunggemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn desneuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013.§ 3Mindestbeitrag1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:a) für Kinder unter drei Jahren 45 Euro undb) für Kinder über drei Jahre 38 Euro.2) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann aufAntrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschrittenoder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens-und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.§ 4HöchstbeitragDer monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al160 Euro.Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al150 Euro.Seite 19


§ 5GeschwisterabschlagBesuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung,ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind ineiner Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt.§ 6Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtungbeträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahrena) 3,6 % für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden, max<strong>im</strong>al 160Euro, oderb) mindestens 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, max<strong>im</strong>al200 Euro.2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagenwird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgtund zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.§ 7Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßigentsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von160 Euro für die Krabbelstube und in der Höhe von 150 Euro für den Kindergarteneingehoben.2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig,wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschrittenwird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichenBesuchszeit liegt jedenfalls vor beia) Erkrankung des Kindes oder der Eltern,b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in derFamilie) oderc) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderungunverzüglich zu benachrichtigen.Seite 20


4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetzdarf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.§ 8Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge1) Materialbeiträgea) Im Kindergarten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von55 Euro pro Arbeitsjahr einmal jährlich <strong>im</strong> Oktober des laufenden Kindergartenjahreseingehoben.b) Wird kein volles Kindergartenjahr besucht, bzw. erfolgt der Eintritt in denKindergarten unterjährig, so erfolgt eine monatsweise Aliquotierung mit 5Euro pro Monat des Materialbeitrages und ist bei Anmeldung <strong>im</strong> Kindergartenzu entrichten.Wird kein volles Kindergartenjahr besucht (unterjähriger Austritt), so bestehtkein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Materialbeitrages.c) In der Krabbelstube werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhevon 5 Euro pro Monat für die voraussichtliche Besuchszeit bei Eintritt in dieKrabbelstube eingehoben.2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträgefrühestens 30 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenndas Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge(Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann von den Eltern eingesehenwerden.4) Nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden eingemahnt. Erfolglos eingemahnteBeiträge werden aufgrund von Rückstandsausweisen eingeklagt.§ 9Sonstige Beiträge1) Für die Mittagsverpflegung werden die Kostenbeiträge wie folgt festgesetzt:• Kindergarten pro Essenseinheit € 2,50• Krabbelstube pro Essenseinheit € 2,00.Seite 21


§ 10InklusivgebührenDie in dieser Verordnung geregelten Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.§ 11InkrafttretenDiese Tarifordnung tritt mit 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom16.03.2010 betreffend die Beiträge für die Benützung einer Kinderbetreuungseinrichtung(Kinderkrippe oder Kindergarten) außer Kraft.Debatte:GR Hermann Haberl stellt fest, dass der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unterdrei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckend sein darf, für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al30 Wochenstunden, lt. § 4 der Tarifordnung max<strong>im</strong>al € 160 betragen soll. Daeine Kostendeckung erst bei € 200 vorliegt stellt er denGegenantrag:Den § 4 der Tarifordnung wie folgt abzuändern:Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al200 Euro.Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al150 Euro.GV Maria <strong>St</strong>aufer teilt mit, dass diese Tarifordnung nur für den Gemeindekindergartenund nicht für den Pfarrcaritas-Kindergarten gültig ist, da eine Tarifordnung vomRechtsträger zu beschließen ist.GR Martin Plackner stellt fest, das die € 200 nur ein geringer Teil der Eltern bezahlenmuss, da sich dieser Beitrag aufgrund des Familieneinkommens berechnet.GR Hermann Haberl erklärt, dass Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen benachteiligtwerden, wenn Eltern die ihre Kinder in die Kinderbetreuungseinrichtung geben,eine Förderung von € 40 bekommen, durch die Differenz von € 160 auf€ 200.GR Norbert Liftinger ist der Meinung, dass es sich hier um eine Signalwirkung handelt,da Eltern ihre Kinder so lange wie möglich zuhause betreuen sollen.Seite 22


GV Maria <strong>St</strong>aufer merkt an, dass für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden€ 160 und für die Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden€ 200 verlangt werden und das gerechtfertigt ist.GV Franz Schneeweiß weist auf den Abgang in Höhe von € 20.000,-- bis 25.000,--für den Betrieb der Kinderkrippe hin. Die Eltern sollten einen kleinen Teil dazu beitragen,diesen Abgang zu verringer. Es gibt <strong>im</strong>mer wieder Klage, dass sich das Jugendbetreuungsbudgetvom Jahr 2010 auf 2011 bereits um das 8-fache erhöht hat.GV Maria <strong>St</strong>aufer teilt mit, dass ihr das Thema Familie sehr wichtig ist. Viele jungeFamilien sind auf eine Einrichtung wie die Kinderkrippe angewiesen.GR Franz Baumann fügt hinzu, dass Eltern die Verantwortung für ihre Kinder übernehmenmüssen und die Politik sollte Familien fördern und nicht zerstören.Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger erklärt, dass Kinder ein familiäres aber auch ein sozialesUmfeld für ihre Entwicklung brauchen. Der Kindergarten sowie die Kinderkrippesind für die Erziehung und Bildung der Kinder sicher gut und wichtig.GV Maria <strong>St</strong>aufer merkt an, dass diese Diskussion endlos wäre und nicht mehr zumThema Tarifordnung passt. Von den Kindern wird in den Betreuungsstätten bereitsziemlich viel gefordert, was eher nicht so gut ist, da die Kinder kaum noch Zeit zumSpielen haben.GR Hermann Haberl weist darauf hin, dass für Kinder <strong>im</strong> Laufe der Jahre ein sozialesUmfeld wie z.B. der Kindergarten wichtig ist, aber nicht bereits als Baby.Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger stellt fest, dass ca. 10 % der Kinder in der Kinderkrippeund 90 % <strong>im</strong>mer noch zuhause von den Eltern betreut werden. Über die Schaffungeiner Kinderkrippe wurde <strong>im</strong> Gemeinderat abgest<strong>im</strong>mt und aufgrund des positivenErgebnisses wurde diese auch eröffnet.Seite 23


Über den Gegenantrag ergeht per Handzeichen derBeschlussDafür: 8 (GV Franz Schneeweiß, GR Hermann Haberl, GR Johann Fischer,GR Franz Baumann, GR Karin Zsitek, GR Heinz Zsitek,GR Norbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner)Dagegen:11 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVMaria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger, GR Ing. Johann Wintereder,GR Herbert Hamader, GR Andrea Norz, ErsGR Hannes Hofinger,GR Gottfried Neubacher, GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal, ErsGRGünther <strong>St</strong>aufer)Enthaltung: 5 (GV Ing. Gottfried Wiesinger, GR Paul Hemetsberger, GR BernhardRottner, ErsGR Ing. Josef Renner, GR Martin Plackner)Über den Hauptantrag ergeht per Handzeichen derDafür:Beschluss16 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVIng. Gottfried Wiesinger, GV Maria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger,GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger, GR BernhardRottner, GR Herbert Hamader, GR Andrea Norz, ErsGRIng. Josef Renner ErsGR Hannes Hofinger, GR Gottfried Neubacher,GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal, ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer, GR MartinPlackner)Dagegen: 6 (GV Franz Schneeweiß, GR Hermann Haberl, GR Johann Fischer,GR Heinz Zsitek, GR Norbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner)Enthaltung: 2 (GR Franz Baumann, GR Karin Zsitek)TOP 4.Seite 24Erlinger Immobilien GmbH; Aufhebung der Vereinbarungzur Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.36Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger informiert:Mit Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2008 wurde die Flächenwidmungsplan-ÄnderungNr. 2.36 betreffend die Umwidmung der Parzelle Nr. 3784/3von „Gebiet für Geschäftsbauten mit Angabe der max<strong>im</strong>alen Gesamtverkaufsfläche(GVF)“ in Bauland „Eingeschränktes Gemischtes Baugebiet“ (MB) aufgrund desSchriftstückes der Erlinger Immobilien GmbH als Grundbesitzer vom 03. Dezember


2008, mit dem Herr Erlinger den Antrag auf Errichtung eines Facharztzentrums undeiner Apotheke, lt. Schreiben vom 01. September 2008 zurückzieht, genehmigt.Vor Einreichung des Widmungsaktes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurdeals Absicherung einer geordneten Bebauung und Nutzung dieses Betriebsareals mitder Antragstellerin (Erlinger Immobilien GmbH) ein entsprechender Baulandsicherungsvertrag(Vereinbarung mit Datum vom 14. Jänner 2009) abgeschlossen. In dieserVereinbarung bestätigt Herr Errlinger, dass <strong>im</strong> Falle einer Genehmigung des eingebrachtenUmwidmungsantrages jedoch von einer Nutzung des Grundstückes zurErrichtung bzw. Betrieb einer Apotheke und/oder eines Facharztzentrums Abstandgenommen wird.Mit Antrag vom 24. März 2011 wurde um die Errichtung eines Geschäftshauses mitBüroräumlichkeiten, Textilhandel sowie Apotheke angesucht.Weiters wurde mit Schreiben vom 26. April 2011 ein Antrag auf Aufhebung der Vereinbarungvom 14. Jänner 2009 gestellt. Ein Ergänzungsschreiben mit Datum vom28. April 2011 wurde zum Schreiben vom 26. April 2011 nachgereicht.Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger stellt denAntrag:Der mit GR-Beschluss vom 16. Dezember 2008 unter Top 7. geforderte Baulandsicherungsvertragwird aufgehoben.Debatte:GR Martin Plackner teilt mit, dass dieser Tagesordnungspunkt ein heikles Themaist. Herr Erlinger musste dem Ausschuss ein Projekt vorlegen, damit die Flächenwidmungsplan-Änderungbeschlossen werden konnte. Wenn die Vereinbarung aufgehobenwird, müsste die Umwidmung eigentlich auch aufgehoben und mit dem Verfahrenvon vorne begonnen werden.Er stellt denGegenantrag:Diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen und an den zuständigen Ausschuss zurückzu verweisen.GR Franz Baumann teilt mit, dass die Vereinbarung getroffen wurde, um die Ansiedelungeiner zweiten Apotheke zu verhindern. Diese Vorgehensweise ist allerdingsnicht rechtens.GV Maria <strong>St</strong>aufer informiert sich, welcher Ausschuss für dieses Thema zuständig ist.GR Bernhard Rottner findet, dass hier die Zurückweisung an den Ausschuss keinenSinn ergibt, da die privatrechtliche Vereinbarung nicht rechtens war.Seite 25


GR Martin Plackner gibt bekannt, dass die Behandlung <strong>im</strong> Ausschuss sehr wichtigist, um ähnliche Fälle in Zukunft zu vermeiden.GR Bernhard Rottner merkt an, dass man nunmehr wissen müsste, wie bei ähnlichenFällen vorzugehen ist, da man bekanntlich aus Fehlern lernt.GR Franz Baumann erklärt, dass hier Herr Erlinger sowie die Gemeinde nicht korrektgearbeitet haben.Keine weitere WortmeldungÜber den Gegenantrag ergeht per Handzeichen derDafür: 1 (GR Martin Plackner)Dagegen:Beschluss19 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVMaria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger, GR Ing. Johann Wintereder,GR Paul Hemetsberger, GR Bernhard Rottner, GR Andrea Norz,ErsGR Hannes Hofinger, GV Franz Schneeweiß, GR HermannHaberl, GR Johann Fischer, GR Franz Baumann, GR Karin Zsitek,GR Heinz Zsitek, GR Norbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner,GR Gottfried Neubacher, ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer)Enthaltung: 3 (GR Herbert Hamader, ErsGR Ing. Josef Renner, GR HelmutJoch<strong>im</strong>stal)GV Ing. Gottfried Wiesinger war während der Beschlussfassung nicht <strong>im</strong> Saal. DieAbst<strong>im</strong>mung des Gegenantrages wurde deshalb ohne ihn durchgeführt.Vzbgm. Ferdinand Aigner stellt denAntrag,auf gehe<strong>im</strong>e Abst<strong>im</strong>mung über den Hauptantrag.Seite 26


Der Vorsitzende stellt die Frage, wer sich diesem Antrag anschließt.Folgende Gemeinderäte schließen sich dem Antrag an:Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GV Maria <strong>St</strong>aufer, GR JosefDollberger, GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger, GR Herbert Hamader,GR Andrea Norz, ErsGR Ing. Josef Renner ErsGR Hannes Hofinger.Da sich mehr als 1/3 der anwesenden Gemeinderatsmitglieder diesem Antrag angeschlossenhaben und keine weitere Wortmeldung vorliegt, erfolgt eine gehe<strong>im</strong>e Abst<strong>im</strong>mung.Über den Hauptantrag ergeht per gehe<strong>im</strong>er Abst<strong>im</strong>mung derBeschlussDafür: 20Dagegen: 4TOP 5.Veräußerung eines Gemeindegrundstückes an die GrundnachbarnHenke und BauerBgm. Mag. Wilhelm Auzinger informiert:Mit Schreiben vom 24. März 2010 haben Nadja und Bernhard Bauer, Am Weinberg78/1, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> sowie Christine und Roman Henke, Am Weinberg77, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> um den Erwerb einer Teilfläche der öffentlichenWegparzelle 1925/2 angesucht.Mit Beschluss des Gemeinderates vom 29. Juli 2010 wurde die Teilfläche der Wegparzelle1925/2 mit ca. 319 m² wegen mangelnder Verkehrsbedeutung gemäß §11Abs. 3 Oö. <strong>St</strong>raßengesetz 1991 als Gemeindestraße aufgelassen.Inzwischen wurden mit den Antragstellern Vereinbarungen mit Datum17. November 2010 abgeschlossen.Die Fam. Bauer ist bereit ein Teilstück von ca. 159 m² der Parzelle Nr. 1925/2 zumPreis von 50,00 Euro pro m² zu erwerben. Ebenso ist Fam. Henke bereit, ein Teilstückvon ca. 160 m² der Parzelle Nr. 1925/2 zum Preis von 50,00 Euro pro m² zuerwerben.Verlesung der NiederschriftenSeite 27


Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger stellt denAntrag:Herrn und Frau Bauer Bernhard u. Nadja, wh. Am Weinberg 78/1, sowie Herrn undFrau Henke Roman u. Christine, wh. Am Weinberg 77, alle 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A.,wird aufgrund Ihres Ansuchens die aufgelassene Teilfläche der Wegparzelle Nr.1925/2 zum Preis von€ 50,--/m² veräußert.Mit den Käufern wurde eine entsprechende Kaufvereinbarung abgeschlossen. Aufgrundder Geringfügigkeit kann diese Grundtransaktion nach den Best<strong>im</strong>mungen des§ 15 Liegenschaftsteilungsgesetz durchgeführt werden.Sämtliche mit der Genehmigung und Verbücherung dieses Rechtsgeschäftes verbundenenKosten, Gebühren, <strong>St</strong>euern und Abgaben sowie die Vermessungskostenund die Herstellung der Grundbuchsordnung gehen zu Lasten der Käufer.Debatte:Keine WortmeldungÜber den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenGR Bernhard Rottner und GR Hermann Haberl waren während der Beschlussfassungnicht <strong>im</strong> Saal. Die Abst<strong>im</strong>mung des Antrages wurde deshalb ohne sie durchgeführt.TOP 6.Seite 28Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.49, (Schneiderbauer/Maier,Pausingergasse); Einleitung des VerfahrensDer Obmann des Wirtschaftsausschusses, GV Ing. Gottfried Wiesinger, informiert:Herr Ludwig Schneiderbauer und Frau Andrea Maier, derzeit wh. in Löckherstraße 4,4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A., haben mit Schreiben vom 28. Juli 2010 um eine Flächenwidmungsplan-Änderungvon „Grünland“ in Bauland „Wohngebiet“ angesucht. Es handeltsich um Teile der Parzellen Nr. 560/2 u. 564 mit einem Gesamtausmaß von ca.245 m². Eigentümerin dieser Parzellen ist die Raiffeisenbank Kleinmünchen/Linzreg.Gen.m.b.H., 4023 Linz.


- Verlesung des Ansuchens- Verlesung der <strong>St</strong>ellungnahme des Ortsplaners Dipl. Ing. PoppingerAufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wirtschaftsausschussesvom 08. November 2010 stellt der Obmann des Wirtschaftsausschusses,GVIng. Gottfried Wiesinger, denAntrag,die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2.49,aufgrund des Ansuchens sowie des Planes und der <strong>St</strong>ellungnahme des Dipl. Ing.Poppinger vom 09. März 2011, von „Grünland“ in Bauland „Wohngebiet“, zu genehmigen.Debatte:GV Franz Schneeweiß erkundigt sich, ob <strong>im</strong> Plan der Bereich der Hochspannungsleitungmaßstabsgetreu eingezeichnet wurde.GV Ing. Gottfried Wiesinger bejaht die Frage von GV Franz Schneeweiß.Keine weitere WortmeldungÜber den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenVzbgm. Ferdinand Aigner war während der Beschlussfassung nicht <strong>im</strong> Saal. Die Abst<strong>im</strong>mungdes Antrages wurde deshalb ohne ihn durchgeführt.TOP 7.Seite 29Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.50, (Gerhart Klaus-Peter, Doblergasse); Einleitung des VerfahrensDer Obmann des Wirtschaftsausschusses, GV Ing. Gottfried Wiesinger, informiert:Herr Gerhart Klaus-Peter, wh. Doblergasse 46, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A., hat mitSchreiben vom 26. Mai 2010 um eine Flächenwidmungsplan-Änderung von „Grünland“in Bauland „Wohngebiet“ angesucht. Es handelt sich um Teile der Parzellen Nr.3211 u. 3213 mit einem Gesamtausmaß von ca. 410 m².Herr Gerhart ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 3211 und die davon betroffeneUmwidmungsfläche beträgt ca. 265 m². Be<strong>im</strong> Grundstück Nr. 3213 sind ca. 145 m²


von der Umwidmung betroffen und die Eigentümerin ist die Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong><strong>im</strong> <strong>Attergau</strong>.- Verlesung des Ansuchens- Verlesung der <strong>St</strong>ellungnahme des Ortsplaners Dipl. Ing. PoppingerAufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wirtschaftsausschussesvom 05. Mai 2011 stellt der Obmann des Wirtschaftsausschusses,GV Ing. Gottfried Wiesinger, denAntrag,die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2.50,aufgrund des Ansuchens sowie des Planes und der <strong>St</strong>ellungnahme des Dipl. Ing.Poppinger vom 09. März 2011, von „Grünland“ in Bauland „Wohngebiet“, zu genehmigen.Debatte:GR Martin Plackner erkundigt sich nach den umliegenden Grundstücken.GV Ing. Gottfried Wiesinger ergänzt seinen Bericht und erklärt was mit diesemGrundstück nach der Umwidmung passieren soll.Keine weitere WortmeldungÜber den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenTOP 8.Seite 30Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.53, (Winzer/Masic,Kottulinskystraße); Einleitung des VerfahrensDer Obmann des Wirtschaftsausschusses, GV Ing. Gottfried Wiesinger, informiert:Frau Renate Winzer, wh. in Kogl 66, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A., hat mit Schreiben vom 4.Februar 2011 um die Flächenwidmungsplan-Änderung von „Dorfgebiet“ in „GemischtesBaugebiet“ angesucht. Es handelt sich um die Parzellen Nr.: .118/1, .118/2,235/1, 235/3 und 239 mit einem Gesamtausmaß von ca. 2.355 m².Ebenso hat Fam. Masic, wh. in Kottulinskystraße 5, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. mitSchreiben vom 10. März 2011 um die Flächenwidmungsplan-Änderung von „Dorfge-


iet“ in „Gemischtes Baugebiet“ angesucht. Es handelt sich um die Parzellen Nr.:236/2 und 237 mit einem Gesamtausmaß von ca. 1.339 m².Das Gesamtausmaß der Umwidmungsfläche beträgt somit ca. 3.694 m².- Verlesung der Ansuchen- Verlesung der <strong>St</strong>ellungnahme des Ortsplaners Dipl. Ing. PoppingerAufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wirtschaftsausschussesvom 05. Mai 2011 stellt der Obmann des Wirtschaftsausschusses,GV Ing. Gottfried Wiesinger, denAntrag,die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2.53,aufgrund der Ansuchen sowie des Planes und der <strong>St</strong>ellungnahme des Dipl. Ing.Poppinger vom 07. April 2011, von „Dorfgebiet“ in „Gemischtes Baugebiet“, zu genehmigen.Debatte:GV Ing. Gottfried Wiesinger teilt mit, dass lt. Herrn Dipl.-Ing. Poppinger eine Dorfgebietswidmungnicht mehr zeitgemäß ist.GR Martin Plackner merkt an, dass es sich hier um eine große Fläche handelt unddie Erstellung eines Bebauungsplanes sehr sinnvoll wäre. Daraufhin stellt er denZusatzantrag:Vor der Genehmigung der Flächenwidmungsplan-Änderung ist ein Bebauungsplanfür diese Fläche zu erstellen.GR Bernhard Rottner gibt bekannt, dass er die Bedenken von GR Martin Placknerverstehen kann, ein Bebauungsplan hier allerdings nicht nötig ist, da bei einerMischgebietswidmung Bebauungskennzahlen festgelegt sind.GV Franz Schneeweiß stellt fest, dass eine Umwidmung in Mischgebiet ohne Bebauungsplanfraglich ist.Über den Hauptantrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenÜber den Zusatzantrag ergeht per Handzeichen derSeite 31


BeschlussDafür: 8 (GR Herbert Hamader, ErsGR Ing. Josef Renner, GV FranzSchneeweiß, GR Karin Zsitek, GR Heinz Zsitek, GR GottfriedNeubacher, GR Helmut Joch<strong>im</strong>stal, GR Martin Plackner)Dagegen: 1 (ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer)Enthaltung:15 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVIng. Gottfried Wiesinger, GV Maria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger,GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger, GR BernhardRottner, GR Andrea Norz, ErsGR Hannes Hofinger, GRHermann Haberl, GR Johann Fischer, GR Franz Baumann, GRNorbert Lifitnger, ErsGR Otto Renner)TOP 9. Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.47 – Sonderausweisungfür Funkanlagen (MASTER-PROJEKT-MANAGEMENT GmbH/Mayr-Melnhof’sche ForstverwaltungKogl); BeschlussfassungDer Obmann des Wirtschaftsausschusses, GV Ing. Gottfried Wiesinger, informiert:Mit Beschluss des Gemeinderates vom 16. November 2010 wurde das Verfahren fürdie Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2.47 von „Grünland“ in „Sonderausweisungfür Funkanlagen“ aufgrund des Ansuchens der MASTER PROJEKT MANAGEMENTGmbH und auf der Grundlage des Planes von Dipl. Ing. Poppinger eingeleitet. Der<strong>St</strong>andort befindet sich <strong>im</strong> Schlosspark in Kogl, auf dem Grundstück Nr. 1490, mit einemAusmaß von ca. 50 m².Lt. Projekt ist die Neuerrichtung einer Mobilkom-Telekommunikationsanlage auf einemGittermast mit einer Gesamthöhe von ca. 42,50 m geplant.Nach durchgeführtem Kundmachungs- und <strong>St</strong>ellungnahmeverfahren liegen von folgendenBeteiligten <strong>St</strong>ellungnahmen vor: Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, vom 23. Dezember 2010 – kein Einwand;Landwirtschaftskammer Oberösterreich, vom 11. Jänner 2011 – kein Einwand;Energie AG – Netzregion Süd vom 17. Jänner 2011 – kein Einwand Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Raumordnung, vom 15. März 2011 – keineEinwände, jedoch Hinweis auf Höhenbeschränkung;Verlesung der <strong>St</strong>ellungnahmen.Seite 32


Die Höhenbeschränkung von 42,50 m wurde <strong>im</strong> Flächenwidmungsplan eingezeichnet.Aufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wirtschaftsausschussesvom 05. Mai 2011 stellt der Obmann des Wirtschaftsausschusses,GV Ing. Gottfried Wiesinger, denAntrag,die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2.47 betreffend die Umwidmung für einenTeil der Parzelle 1490 von „Grünland“ in „Sonderausweisung für Funkanlage“ auf derGrundlage des Austauschplanes vom 05. Mai 2011 (Höhenbeschränkung) und der<strong>St</strong>ellungnahme des Dipl. Ing. Poppinger zu genehmigen.Debatte:GR Martin Plackner erkundigt sich, wie die Höhe von 42,5 m berechnet wurde.GV Ing. Gottfried Wiesinger teilt mit, dass die Funkstrahlen sonst nicht über dieBäume kommen.GR Hermann Haberl informiert sich, warum die Funkanlage dort aufgestellt wird undnicht in einem Bereich, wo diese weniger hoch sein muss.GR Martin Plackner merkt an, dass der Gemeinderat entscheiden muss, ob ein sohoher Mast dort platziert werden soll.GR Hermann Haberl stellt fest, dass der Mast in diesem Gelände wegen der Bäumenicht so einsehbar ist.GR Paul Hemetsberger gibt bekannt, dass es ein Problem geben könnte, sollten dieBäume abgeholzt werden.Keine weitere WortmeldungSeite 33


Über den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlussDafür:23 (Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger, Vzbgm. Ferdinand Aigner, GVIng. Gottfried Wiesinger, GV Maria <strong>St</strong>aufer, GR Josef Dollberger,GR Ing. Johann Wintereder, GR Paul Hemetsberger, GR BernhardRottner, GR Herbert Hamader, GR Andrea Norz, ErsGRIng. Josef Renner, ErsGR Hannes Hofinger, GV Franz Schneeweiß,GR Hermann Haberl, GR Johann Fischer, GR Franz Baumann,GR Karin Zsitek, GR Heinz Zsitek, GR Norbert Lifitnger,ErsGR Otto Renner, GR Gottfried Neubacher, GR Joch<strong>im</strong>stalHelmut, ErsGR Günther <strong>St</strong>aufer)Dagegen: 1 (GR Martin Plackner)Enthaltung: 0TOP 10. Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.51, (Schuster,Schloßweg); BeschlussfassungDer Obmann des Wirtschaftsausschusses, GV Ing. Gottfried Wiesinger, informiert:Mit Beschluss des Gemeinderates vom 01. März 2011 wurde das Verfahren für dieFlächenwidmungsplanänderung Nr. 2.51 von „Grünland“ in Bauland „Wohngebiet“aufgrund des Ansuchens der Fam. Schuster und auf der Grundlage des Planes vonDipl. Ing. Poppinger eingeleitet.Helmut und Anna Schuster, wh. Schloßweg 5, 4880 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A., sind Eigentümerdes Grundstückes Nr. 1753/7 mit einem Gesamtausmaß von 2.723 m². DieWidmung soll für einen Teil dieser Parzelle mit einem Ausmaß von ca. 1.244 m² geändertwerden.Nach durchgeführtem Kundmachungs- und <strong>St</strong>ellungnahmeverfahren liegen folgende<strong>St</strong>ellungnahmen vor:Energie AG, vom 21. März 2011 – kein Einwand; Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Raumordnung, v. 08. April 2011 – keine Einwände,jedoch Hinweise auf Empfehlungen;Verlesung der <strong>St</strong>ellungnahmen.Seite 34


Aufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wirtschaftsausschussesvom 05. Mai 2011 stellt der Obmann des Wirtschaftsausschusses,GV Ing. Gottfried Wiesinger, denAntrag,die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 2.51 betreffend die Umwidmung für einenTeil der Parzelle 1753/7 von „Grünland“ in Bauland „Wohngebiet“ auf der Grundlagedes Planes und der <strong>St</strong>ellungnahme des Dipl. Ing. Poppinger zu genehmigen.Debatte:Keine WortmeldungÜber den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenTOP 11. Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. 2.52, (<strong>St</strong>aufer, Wildenhagerstr.);BeschlussfassungTOP wurde abgesetzt.TOP 12. Voranschlag 2011; Kenntnisnahme des Prüfberichtes derBezirkshauptmannschaft VöcklabruckFinanzreferent Vzbgm. Ferdinand Aigner bringt einleitend das Ergebnis der Prüfungdes Voranschlages 2011 durch die BH Vöcklabruck vollinhaltlich zur Verlesung.Anschließend stellt Finanzreferent Vzbgm. Ferdinand Aigner denSeite 35Antrag:Das Ergebnis der Überprüfung des Voranschlages 2011 der Marktgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Georgen</strong> i. A. durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.April 2011,Zl.Gem40-034-2011 wird zur Kenntnis genommen.


Debatte:Bgm. Mag. Wilhelm Auzinger merkt an, dass der nächste Voranschlag früher beider Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einlangen soll.Keine weitere WortmeldungÜber den Antrag ergeht per Handzeichen derBeschlusseinst<strong>im</strong>mig angenommenTOP 13.Allfälliges13.1. Leeb-HalleGR Martin Plackner informiert sich, ob noch über Geruchsbelästigungen, die durchdie in der Leeb-Halle eingemietete Firma KFU verursacht werden, geklagt wird.Bgm. Wilhelm Auzinger ergänzt, dass der Gestank nicht konstant ist. Laut Herrn Dr.Johann Sagerer muss die KFU in der Leeb–Halle einen Filter einbauen, damit sichdie Geruchsbelästigung in der Umgebung verringert.GV Franz Schneeweiß informiert, dass ein Eigentümerwechsel der Leeb–Halle <strong>im</strong>Gespräch sei. Er möchte darauf hinweisen, dass die Gemeinde die Situation <strong>im</strong> Augebehalten muss. Schließlich hat jeder Bürger ein Recht auf eine gesunde Wohnqualität.Bgm. Wilhelm Auzinger berichtet, dass letzte Woche Dr. Wolfgang Grabner 17Gutachten zur Gemeinde gebracht hat. Aus diesen Gutachten gehen massive gesundheitlicheBeschwerden der Anrainer hervor.13.2. Begehung Güterweg Koglberg / Hotel WinzerGR Paul Hemetsberger teilt mit, dass nach der letzten Begehung bzgl. Güterwegneben dem Hotel Winzer, bereits ein <strong>St</strong>ück der <strong>St</strong>ützmauer <strong>im</strong> Bereich seiner Parkplatzeinfahrtabgerissen wurde, jedoch betoniert Herr Walter Winzer schon wieder.13.3. Weinbergweg – Kanal falsch angeschlossenGV Franz Schneeweiß erkundigt sich, ob es st<strong>im</strong>mt, dass die Firma Ing. ManfredSchönleitner, die Objekte „Am Weinberg 79-86“ an den falschen Kanalstrang angeschlossenhat.Seite 36


Vzbgm. Ferdinand Aigner erklärt, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht.AL Franz <strong>St</strong>robl erläutert, dass sich der Polier der Firma Ing. Manfred Schönleitneran den Grund des falschen Anschlusses nicht mehr genau erinnern kann. Die Gemeindewird jedoch nicht für die Kosten aufkommen müssen.13.4. TermineinhaltungAL Franz <strong>St</strong>robl teilt mit, dass die Ausschusssitzungen künftig bis zu einem best<strong>im</strong>mtenTermin abgehalten werden sollen, um die Aufnahme in die Tagesordnungdes Gemeinderates sicherzustellen.GV Maria <strong>St</strong>aufer teilt mit, dass sie die Sitzung des Bildungsausschusses aufgrundvon anderen Ausschusssitzungen einige Male verschieben musste.Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,schließt der Vorsitzende um 21:25 Uhr die Sitzung.Seite 37

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