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§ 5GeschwisterabschlagBesuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung,ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind ineiner Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 100 % festgesetzt.§ 6Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtungbeträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahrena) 3,6 % für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden, max<strong>im</strong>al 160Euro, oderb) mindestens 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, max<strong>im</strong>al200 Euro.2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagenwird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgtund zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.§ 7Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßigentsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von160 Euro für die Krabbelstube und in der Höhe von 150 Euro für den Kindergarteneingehoben.2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig,wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschrittenwird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichenBesuchszeit liegt jedenfalls vor beia) Erkrankung des Kindes oder der Eltern,b) außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in derFamilie) oderc) urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderungunverzüglich zu benachrichtigen.Seite 20

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