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kostenpflichtig.Auf Grund § 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 wird folgendes festgelegt:§ 1Bewertung des Einkommens1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringendeKostenbeitrag (Elternbeitrag gemäß § 2) bemisst sich nach der Höhe desFamilieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allenEinkünften der <strong>im</strong> selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern<strong>im</strong> Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnenund Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenenPartnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente)zusammen.2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung2011 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel) nachzuweisen.3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildetdie Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sinddem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils <strong>im</strong> darauf folgendenMonat Berücksichtigung.4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 01. des auf den Eintrittin die Kinderbetreuungseinrichtung folgenden Monats nach, ist der Höchstbeitragzu leisten.§ 2Elternbeitrag1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag)für ihr KindSeite 18- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat oder- das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügtzu leisten.2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtungabgedeckt, ausgenommen

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