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§ 10InklusivgebührenDie in dieser Verordnung geregelten Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.§ 11InkrafttretenDiese Tarifordnung tritt mit 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom16.03.2010 betreffend die Beiträge für die Benützung einer Kinderbetreuungseinrichtung(Kinderkrippe oder Kindergarten) außer Kraft.Debatte:GR Hermann Haberl stellt fest, dass der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unterdrei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckend sein darf, für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al30 Wochenstunden, lt. § 4 der Tarifordnung max<strong>im</strong>al € 160 betragen soll. Daeine Kostendeckung erst bei € 200 vorliegt stellt er denGegenantrag:Den § 4 der Tarifordnung wie folgt abzuändern:Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al200 Euro.Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der max<strong>im</strong>al kostendeckendsein darf, beträgt für die Betreuungszeit von max<strong>im</strong>al 30 Wochenstunden max<strong>im</strong>al150 Euro.GV Maria <strong>St</strong>aufer teilt mit, dass diese Tarifordnung nur für den Gemeindekindergartenund nicht für den Pfarrcaritas-Kindergarten gültig ist, da eine Tarifordnung vomRechtsträger zu beschließen ist.GR Martin Plackner stellt fest, das die € 200 nur ein geringer Teil der Eltern bezahlenmuss, da sich dieser Beitrag aufgrund des Familieneinkommens berechnet.GR Hermann Haberl erklärt, dass Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen benachteiligtwerden, wenn Eltern die ihre Kinder in die Kinderbetreuungseinrichtung geben,eine Förderung von € 40 bekommen, durch die Differenz von € 160 auf€ 200.GR Norbert Liftinger ist der Meinung, dass es sich hier um eine Signalwirkung handelt,da Eltern ihre Kinder so lange wie möglich zuhause betreuen sollen.Seite 22

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