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dens 03/2013

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RECHTkann, wenn durch den Mangel der vertragsgemäßeGebrauch der Mietsache mehr als nur unerheblichbeeinträchtigt wird.Es bleiben zwei Probleme: Zunächst muss dermietende Zahnarzt begründen, dass eine solcheGebrauchsbeeinträchtigung vorliegt und er mussden ihm entstehenden Schaden beziffern. Dies istmeist nicht einfach, deshalb sollte eine Vertragsstrafefür den Fall eines Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklauselvereinbart werden. Zum anderenmuss der Zahnarzt bei der Vornahme der Mietminderungaufpassen: Wenn er einfach die Mietzahlungkürzt, muss er eine fristlose Kündigung des Vermietersbefürchten, sobald die einbehaltene Summezwei Monatsmieten übersteigt (vgl. § 543 (2) Nr. 3bBGB). Stellt sich dann im Gerichtsverfahren heraus,dass die Mietminderung unberechtigt oder überhöhtwar, greift die fristlose Kündigung (vgl. BGH-Urteilvom 11. Juli 2012, Az. VIII ZR 138/11). Deshalb sollteeine Mietminderung immer dadurch vorgenommenwerden, dass die Miete weiter in vollem Umfanggezahlt wird, jedoch ausdrücklich auf jeder Überweisungvermerkt wird, dass wegen einer Mietminderungein genau bezifferter Betrag unter Vorbehaltgezahlt wird. Dann verlangt der Zahnarzt die Rückzahlungder unter Vorbehalt geleisteten Zahlungenund erhebt ggf. Klage. Wenn sich in dem Prozessherausstellt, dass seine Mietminderung unberechtigtwar, verliert er zwar diesen Prozess, nicht aberseine Praxisräume.Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgRechtsanwalt, Fachanwalt für MedizinrechtKündigung von ArbeitsverhältnissenMündliche Kündigungserklärungen nicht wirksamManchmal ist es unumgänglich, sich von einer Mitarbeiterinoder einem Mitarbeiter zu trennen. Dereleganteste Weg wäre eine einvernehmliche Regelung,in der sich beide Vertragsparteien bereit erklären, das Arbeitsverhältniszu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.Eine einvernehmliche Vertragsbeendigung könntezu jedem Zeitpunkt erfolgen. Kündigungsfristen geltenin diesen Fällen nicht. Aus nachvollziehbaren Erwägungen,auch um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeldzu vermeiden, sind Arbeitnehmer jedoch selten bereit,einer einvernehmlichen, gar fristlosen Beendigungihres Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Dann kannder Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis nur durch eineKündigung beenden. Anders als ein einvernehmlicherAufhebungsvertrag ist eine Kündigung eine einseitigeempfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht der Annahmedurch den Gekündigten bedarf. Gemäß § 623des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen Kündigungenzu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigungkann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgebernur dann rechtswirksam erklärt werden, wenn sieschriftlich abgefasst und vom Erklärenden eigenhändigunterzeichnet wurde. Ist die Mitarbeiterin bei mehrerenZahnärzten, z. B. in einer Praxisgemeinschaft oder in einerGemeinschaftspraxis beschäftigt, empfiehlt sich insbesonderebei unklaren Vertretungsverhältnissen, dassdas Kündigungsschreiben von allen Gesellschafternunterzeichnet wird. Der Ausspruch einer Kündigungper Telefax ist nicht möglich, da das Telefax nur eineWiedergabe der Unterschrift enthält. Mündliche Kündigungserklärungenführen ebenfalls nicht zu einer Beendigungdes Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängigdavon, ob der Arbeitgeber oder der/die Mitarbeiter/-indie „Kündigung“ erklärt. Selbst die Äußerung einer Mitarbeiterin,sie habe keine Lust mehr, und ihr anschließendesVerlassen des Arbeitsplatzes führen nicht zueiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Liegt esalso im Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeiterinaufgrund einer derartigen Arbeitsverweigerung nichtweiter zu beschäftigen, sollte er seinerseits eine schriftlicheKündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.Es ist darauf zu achten, dass der Kündigende denZugang der schriftlichen Kündigungserklärung nachweisenkann. Empfohlen wird daher, sich den Empfangder schriftlichen Kündigungserklärung z. B. aufeiner Kopie des Kündigungsschreibens quittierenzu lassen oder das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückscheinzu versenden. Verweigert derArbeitnehmer allerdings die Annahme des Einschreibens,ist die Kündigung nicht zugegangen.Die Kündigungsbeschränkungen des Kündigungsschutzgesetzessind bei Praxen, in denen inder Regel nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigtwerden, nicht zu beachten. Besonderer Kündigungsschutzbesteht aber für Schwerbehinderteund Schwangere. Die schriftliche Kündigung mussauch nicht begründet werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr.3 SGB III sollen Arbeitgeber Arbeitnehmer über ihreVerpflichtung zur Meldung bei der Agentur für Arbeitinformieren. Es empfiehlt sich daher, folgendeFormulierung in die Kündigung aufzunehmen: „Ichempfehle Ihnen, sich unverzüglich bei der Agenturfür Arbeit als arbeitssuchend zu melden, um Nachteilebeim Sozialleistungsbezug zu vermeiden“.<strong>dens</strong> 3/<strong>2013</strong> 29

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