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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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Baurekurskommission I des Kantons Zürich<br />

Selnaustrasse 32<br />

Postfach<br />

8090 Zürich<br />

Zürich 30. Juli 2009<br />

<strong>Rekurs</strong> <strong>und</strong> <strong>Verbandsbeschwerde</strong><br />

<strong>für</strong><br />

Interessengemeinschaft www.pro-ruetihof.ch<br />

pro Rütihof – contra RINGLING<br />

Präsident Jean E. Bollier, Geeringstr. 48 d, 8049 Zürich jebollier@swissonline.ch<br />

1. Herr + Frau Hablützel Werner + Claudia, Geeringstrasse 32, 8049 Zürich 2<br />

2. Herr + Frau Popp Marcel + Helga, Geeringstrasse 32, 8049 Zürich 2<br />

3. Frau Violetti Marianne, Geeringstrasse 37, 8049 Zürich 1<br />

4. Herr + Frau Descloux Gaston + Getrud, Geeringstrasse 39, 8049 Zürich 2<br />

5. Herr Walser Renato, Geeringstrasse 41, 8049 Zürich 1<br />

6. Herr + Frau Padrutt Christian + Rosmarie, Geeringstrasse 43, 8049 Zürich 2<br />

7. Tochter Padrutt Isabelle, Geeringstr. 43, 8049 Zürich 1<br />

8. Herr + Frau Bollier-Bänninger Jean E. + Elsbeth, Geeringstr. 48 d, 8049 Zürich 2<br />

9. Herr + Frau Spühler Arthur + Marlis, Geeringstrasse 48 d, 8049 Zürich 2<br />

10. Frau Barizzi Manuela J., Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

11. Herr Wittwer Thomas, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

12. Frau Egler Giustina, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

13. Tochter Egler Anita, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

14. Frau H<strong>am</strong>pp Elisabeth, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

15. Frau Hubschmid Liselotte, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

16. Herr Meienberg Thomas, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

17. Frau Mileswski Sylvia, Im Oberen Boden 1, 8049 Zürich 1<br />

18. Herr Dr.med. Kiener Markus, Im Oberen Boden 3, 8049 Zürich 1<br />

19. Frau Lopez Claudia, Im Oberen Boden 3, 8049 Zürich 1<br />

20. Herr + Frau Liistro Paolo + Micaela, Im Oberen Boden 3 8049 Zürich 2<br />

21. Herr + Frau Bryner Adrian + Claudia, Im Oberen Boden 5, 8049 Zürich 2<br />

22. Herr + Frau Paunovic Zoran + Irène, Im Oberen Boden 5, 8049 Zürich 2<br />

23. Herr Baumgartner Peter, Im Oberen Boden 5, 8049 Zürich 1<br />

1


24. Frau Zimmermann Jeannette, Im Oberen Boden 5, 8049 Zürich 1<br />

25. Herr Pradetto Jean Claude, Im Oberen Boden 7, 8049 Zürich 1<br />

26. Frau Wick Pradetto Angelika, Im Oberen Boden 7, 8049 Zürich 1<br />

27. Herr Borsato Diego, Im Oberen Boden 9, 8049 Zürich 1<br />

28. Frau Calisto Yvonne, Im Oberen Boden 9, 8049 Zürich 1<br />

29. Herr + Frau Linggi Friedrich + Ingrid, Im Oberen Boden 9, 8049 Zürich 2<br />

30. Frau Gasser Margrit, Im Oberen Boden 15, 8049 Zürich 1<br />

31. Frau J<strong>am</strong>es Ursula, Im Oberen Boden 15, 8049 Zürich 1<br />

32. Frau Behrendt Yvonne, Im Oberen Boden 23, 8049 Zürich 1<br />

33. Herr Horvat Ivan, Im Oberen Boden 23, 8049 Zürich 1<br />

34. Herr + Frau Dinkelacker Werner + Sylvia, Im Oberen Boden 23, 8049 Zürich 2<br />

35. Herr + Frau Geiger Peter J.+ Magdalena, Im Oberen Boden 23, 8049 Zürich 2<br />

36. Frau Weber Hilgarth Tina, Im Oberen Boden 46, 8049 Zürich 1<br />

37. Herr Hilgarth Jürg H., Im Oberen Boden 46, 8049 Zürich 1<br />

38. Herr Abegg Jürg, Im Oberen Boden 48, 8049 Zürich 1<br />

39. Frau Truttmann Andrea, Im Oberen Boden 48, 8049 Zürich 1<br />

40. Frau + Herr Datsomor Helen + Lawrence, Im Oberen Boden 52, 8049 Zürich 2<br />

41. Herr Widmann Michael, Im Oberen Boden 58, 8049 Zürich 1<br />

42. Frau + Herr Schäublin Annette + Thomas, Im Oberen Boden 66, 8049 Zürich 2<br />

43. Frau Rüegg Ghita, Im Oberen Boden 70, 8049 Zürich 1<br />

44. Frau Grotzer Béatrice, Im Oberen Boden 142, 8049 Zürich 1<br />

45. Herr Wallimann Peter, Im Oberen Boden 150, 8049 Zürich 1<br />

46. Herr Thoma Bruno, Im Stelzenacker 11, 8049 Zürich 1<br />

47. Herr + Frau Metzger Hans Peter + Eveline, Im Stelzenacker 13, 8049 Zürich 2<br />

48. Herr Götti Jürg, Im Stelzenacker 15, 8049 Zürich 1<br />

49. Herr + Frau Pöllinger Alfred + Ruth, Im Stelzenacker 15, 8049 Zürich 2<br />

50. Herr Piguet Dave, Im Stelzenacker 17, 8049 Zürich 1<br />

51. Herr Delmeé Christian, Im Stelzenacker 17, 8049 Zürich 1<br />

52. Frau Maurer Franziska, Rütihofstrasse 5, 8049 Zürich 1<br />

53. Tochter Maurer Y<strong>am</strong>ina, Rütihofstrasse 5, 8049 Zürich 1<br />

54. Herr + Frau Jugureanu Radu + Cornelia, Naglerwiesenstrasse 56, 8049 Zürich 2<br />

als Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

sowie<br />

55. Interessengemeinschaft IG pro Rütihof – contra RINGLING<br />

als Einreicherin einer so genannten Egoistischen <strong>Verbandsbeschwerde</strong><br />

<strong>alle</strong> vertreten durch<br />

Total Personen: 71<br />

Jean E. Bollier, geb. 9.7.44, von Zürich + Känerkinden BL, Geeringstrasse 48 d, 8049 Zürich<br />

Präsident der Interessengemeinschaft IG pro Rütihof – contra RINGLING,<br />

2


gegen<br />

1. Baugenossenschaft Sonnengarten Zürich,<br />

Triemlistrasse 22, 8047 Zürich,<br />

2. Gemeinnützige Bau- <strong>und</strong> Mietergenossenschaft Zürich,<br />

Ernastrasse 13, 8004 Zürich,<br />

3. Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich,<br />

Grüngasse 19, 8026 Zürich,<br />

als <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen / Bauherrschaft,<br />

<strong>alle</strong> vertreten durch Ernst Basler <strong>und</strong> Partner AG, Mühlebachstrasse 11, 8032 Zürich,<br />

betreffend<br />

Bauentscheid 860/09 der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,<br />

vom 23. Juni 2009<br />

<strong>für</strong> einen Neubau genannt RINGLING, Wohnüberbauung mit Kindergarten,<br />

Quartiertreff <strong>und</strong> Quartierladen als Arealüberbauung mit Einstellh<strong>alle</strong> <strong>für</strong> 113 Autos<br />

<strong>und</strong> 43 Autoabstellplätze im Freien (mit Abbruch eines Kindergartengebäudes),<br />

an der Frankentalerstrasse / Geeringstrasse / Im Stelzenacker / Im oberen Boden /<br />

Regensdorferstrasse.<br />

Anträge<br />

1. Der Bauentscheid 860/09 der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, vom<br />

23. Juni 2009 ist aufzuheben.<br />

Die Baubewilligung <strong>für</strong> den Neubau einer Wohnüberbauung mit Kindergarten,<br />

Quartiertreff <strong>und</strong> Quartierladen als Arealüberbauung mit Einstellh<strong>alle</strong><br />

<strong>für</strong> 113 Autos <strong>und</strong> 43 Autoabstellplätze im Freien (Frankentalerstrasse /<br />

Geeringstrasse / Im Stelzenacker / Im oberen Boden / Regensdorferstrasse) ist<br />

zu verweigern.<br />

2. Unter gesetzlichen Kosten- <strong>und</strong> Entschädigungsfolgen.<br />

Verfahrensanträge<br />

1. Die Erfüllung der Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG, „besonders<br />

gute Einordung in das Ortsbild“, ist mittels eines Gutachtens zu klären.<br />

2. Die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 236 PBG, „ Bauten im Zus<strong>am</strong>menhang mit der<br />

baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende<br />

Ges<strong>am</strong>twirkung erreicht wird“, ist mittels eines Gutachtens zu klären.<br />

3. Über den vom Neubau RINGLING zu erwartenden Schattenwurf auf die<br />

Nachbarliegenschaften ist ein Gutachten zu erstellen.<br />

4. Die Baurekurskommission soll in Ges<strong>am</strong>tbesetzung an Ort <strong>und</strong> Stelle einen Augenschein<br />

vornehmen, wozu die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten zur<br />

mündlichen Argumentation einzuladen sind.<br />

3


I. Formelles<br />

1. Baurechtlicher Entscheid<br />

Sämtliche Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten haben rechtzeitig den baurechtlichen Entscheid<br />

verlangt, <strong>und</strong> sich d<strong>am</strong>it das Recht zur Erhebung eines <strong>Rekurs</strong>es gewahrt.<br />

Beweis: Schreiben vom 4. Februar 2009 an Amt <strong>für</strong> Baubewilligungen.<br />

s<strong>am</strong>t Liste (2-seitig) mit N<strong>am</strong>en / Personen <strong>Rekurs</strong>beilage 1<br />

2. Sachliche <strong>und</strong> örtliche Zuständigkeit<br />

Angefochten wird ein baurechtlicher Entscheid der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates. Die<br />

Rechtsmittelbelehrung weist übereinstimmend mit der gesetzlichen Ordnung (§ 329 Abs. 1 lit. a<br />

PBG) auf das Recht, gegen den baurechtlichen Entscheid <strong>Rekurs</strong> bei der Baurekurskommission zu<br />

erheben, hin. Die Baurekurskommission ist <strong>für</strong> die Behandlung des vorliegenden <strong>Rekurs</strong>es<br />

sachlich <strong>und</strong> örtlich zuständig.<br />

Beweis: Bauentscheid 860/09 vom 23. Juni 2009 der Stadt Zürich<br />

Bausektion des Stadtrates <strong>Rekurs</strong>beilage 2<br />

3. Frist<br />

Der angefochtene Entscheid datiert vom 23. Juni 2009 <strong>und</strong> wurde den Rekurrentinnen <strong>und</strong><br />

Rekurrenten bzw. dessen Vertreter, Jean E. Bollier, erstmals <strong>am</strong> 1. Juli 2009 zugestellt. Die 30tägige<br />

<strong>Rekurs</strong>frist läuft somit <strong>am</strong> 31. Juli 2009 ab. Diese Frist ist mit der vorliegenden Eingabe<br />

eingehalten.<br />

4. Legitimation<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten wie auch der Verein IG pro Rütihof – contra RINGLING sind<br />

zur Anfechtung des baurechtlichen Entscheides berechtigt.<br />

a) Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

Zum <strong>Rekurs</strong> ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist <strong>und</strong> ein schutzwürdiges<br />

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 VRG <strong>und</strong> § 338a Abs. 1 PBG).<br />

b) Eigentumsverhältnisse Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

Einige der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, u.a. so die Nr. 36 – 43, sind Gr<strong>und</strong>eigentümer bzw.<br />

Besitzer von Eigentumswohnungen.<br />

Die Mehrzahl der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten sind Mieter, so auch der Referent, Jean E.<br />

Bollier, Geeringstrasse 48d, Baute der Liberalen Baugenossenschaft Höngg, wo er auch<br />

Genossenschafter ist.<br />

Beweis: Handelsregisterauszüge der<br />

Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

Nr. 37-44<br />

von Amtes wegen beizuziehen bzw.<br />

werden auf Aufforderung hin nachgereicht<br />

Gr<strong>und</strong>buchauszüge von Amtes wegen beizuziehen bzw.<br />

werden auf Aufforderung hin nachgereicht<br />

4


c) Nachbarliche Beziehung zu RINGLING<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten haben <strong>alle</strong> eine direkte räumliche Beziehung zur<br />

Bauparzelle, sei es, dass ihre Gr<strong>und</strong>stücke oder Wohnungen unmittelbar an die Bauparzelle<br />

grenzen, sei es, dass sie direkten Sichtkontakt zur Bauparzelle bzw. zur Überbauung, wie sie<br />

projektiert ist, haben. Das Gros der Rekurrierenden, welche unmittelbare Nachbarn zur<br />

Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 sind, werden nach Realisierung der Überbauung RINGLING eine 18<br />

bis 25 m hohe Fassade vis-à-vis haben werden, oft nach links <strong>und</strong> rechts sich wie eine Staumauer<br />

präsentierend <strong>und</strong> keinerlei Durchblicke gewährend. Diese Wirkung hat die ringförmige, an den<br />

bestehenden Erschliessungsstrassen entlang führende Fassade aber auch <strong>für</strong> die mittelbaren<br />

Nachbarn. Selbst von entfernteren Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Wohnungen ist dieser Koloss sichtbar <strong>und</strong><br />

fällt als Fremdkörper störend ins Gewicht.<br />

Alle Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten haben folglich einen engen nachbarlichen Bezug zu diesen<br />

Anlagen.<br />

d) Betroffenheit wegen dem Baukörper RINGLING<br />

Die Rekurrenten <strong>und</strong> Rekurrentinnen wehren sich gegen die mannigfachen Nachteile, welche<br />

ihnen durch die Grossüberbauung RINGLING entstehen würden.<br />

5


Vorab ist es der riesige Baukörper selber, welcher sie nicht nur stört, sondern den Wert ihrer<br />

Liegenschaften direkt negativ beeinflussen wird. Dass das Gr<strong>und</strong>stück Kat.-Nr. HG 7471 in der<br />

Bauzone (Wohnzone W3) liegt, war den Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten bekannt. Bloss kann ein<br />

solches Gr<strong>und</strong>stück auch in einer <strong>für</strong> die Nachbarschaft verträglichen Art überbaut werden. Wer<br />

sich Überbauung in Wohnzonen W3 vor Augen hält, muss nicht mit RINGLING rechnen: Mit einer<br />

geschlossenen, ringförmigen, insges<strong>am</strong>t 650 m langen, bis 25 m hohen, (gegen Aussen)<br />

mauerartigen Überbauung rechnen, welche keine Durchblicke erlaubt, <strong>alle</strong> Belastungen<br />

(Quartierplatz, Heizzentrale, Besucherparkplätze, Abfallcontainer etc.) gegen die Nachbarn hin<br />

anordnet <strong>und</strong> d<strong>am</strong>it nur Nachteile bringt.<br />

Den Liegenschaften der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten wird nicht nur die Sicht verbaut, ihnen<br />

wird auch – völlig unnötig – etwas Abweisendes, Monströses in die Sicht gebaut. Die Rekurrentinnen<br />

<strong>und</strong> Rekurrenten <strong>und</strong> ihre Mieter werden auch verschiedenste Immissionen zu ertragen<br />

haben. Die Lebensqualität in den Liegenschaften <strong>und</strong> Wohnungen der Rekurrentinnen <strong>und</strong><br />

Rekurrenten wird massiv beeinträchtigt, die Liegenschaften werden stark an Wert verlieren. Für<br />

die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten gilt es, mit dem vorliegenden <strong>Rekurs</strong> diese Nachteile <strong>für</strong> ihre<br />

Liegenschaften <strong>und</strong> deren Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner abzuwenden.<br />

Es sind ohne Weiteres Überbauungen auf der Parzelle Kat.-Nr. HG 7471 vorstellbar, welche <strong>für</strong><br />

das Quartier Rütihof im Allgemeinen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Liegenschaften der Rekurrentinnen <strong>und</strong><br />

Rekurrenten im Besonderen einen Gewinn bringen. Zu denken ist beispielsweise an offene<br />

Überbauungen, welche auch Durchblicke erlauben, welche einladende Freiflächen <strong>und</strong><br />

Gemeinschaftsplätze schaffen, welche sich auch von der Körnigkeit her <strong>und</strong> von der Baumasse an<br />

das Quartierübliche halten, welche sich an die Ausnützung, wie sie auch <strong>für</strong> die Nachbarn galten,<br />

halten, welche die immissionsträchtigen Nutzungen nicht zur Nachbarschaft hin anordnen etc.<br />

Dies muss bei einer neuen <strong>Projekt</strong>ierung einer Überbauung auf Kat.-Nr. HG 7471 beachtet<br />

werden. Diese Chance soll mit dem vorliegenden <strong>Rekurs</strong> geschaffen werden.<br />

<strong>Projekt</strong> „WELEDA“: Aufgelockerte Bauweise, Sicht durch die Wohnblöcke hindurch.<br />

e) Betroffenheit wegen der Erschliessung<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten sind aber auch durch die erhebliche Verschlechterung der<br />

Zufahrt zu ihren Liegenschaften betroffen, wenn das <strong>Projekt</strong> RINGLING realisiert würde.<br />

F<br />

6


Heute geschieht die Erschliessung des Quartiers „Rütihof“ ausschliesslich über die Geeringstrasse<br />

<strong>und</strong> den Knoten Frankentalerstrasse / Geeringstrasse. Mit dem <strong>Projekt</strong> RINGLING wird diese<br />

Erschliessung stark verändert, insbesondere werden die Kapazität der Verkehrsanlagen stark<br />

eingeschränkt <strong>und</strong> die Verkehrssicherheit in einem unzumutbaren Mass beeinträchtigt. Zudem<br />

wird die Anbindung des Quartiers <strong>und</strong> d<strong>am</strong>it auch der Liegenschaften der Rekurrentinnen <strong>und</strong><br />

Rekurrenten an den öffentlichen Verkehr verschlechtert, n<strong>am</strong>entlich weil Bushaltestellen von der<br />

Geeringstrasse an die Frankentalerstasse verlegt werden.<br />

Das <strong>alle</strong>s ist nur nötig, weil die Überbauung RINGLING nicht (wie gemäss Quartierplan vorgeschrieben)<br />

via die Strasse Im Stelzenacker“, sondern neu über die Geeringstrasse erschlossen<br />

werden soll. Deshalb soll diese – um Platz <strong>für</strong> das Vorgelände von RINGLING zu schaffen –<br />

verschmälert werden <strong>und</strong> sollen die Bushaltestellen an die Frankentalerstrasse verlegt werden.<br />

Die Verkehrssicherheit in der Geeringstrasse wird massiv tangiert, weil hier künftig nicht nur der<br />

ganze Quartierverkehr s<strong>am</strong>t Langs<strong>am</strong>verkehr <strong>und</strong> (teilweise) öffentlichen Verkehr zirkulieren<br />

muss, sondern hier auch noch die Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt zur Grossüberbauung RINGLING integriert<br />

werden muss, der Einkaufsladen bedient werden muss (K<strong>und</strong>enparkplätze, Anlieferung etc.) <strong>und</strong><br />

sich zudem auch noch der Quartierplatz befindet.<br />

Ursache <strong>für</strong> diese Veränderungen ist das Grossprojekt RINGLING. Die Rekurrentinnen <strong>und</strong><br />

Rekurrenten sind auch aus diesem Gr<strong>und</strong> berechtigt, sich gegen diese Bauvorhaben zu wehren.<br />

f) Legitimation der IG pro Rütihof – contra RINGLING betreffend einer<br />

Egoistischen <strong>Verbandsbeschwerde</strong><br />

Gemäss § 338a PBG sind nur kantonaltätige Organisationen zur Einreichung einer<br />

<strong>Verbandsbeschwerde</strong> berechtigt. Gemäss einschlägiger Rechtsauffassung sind jedoch<br />

Vereinigungen, die ausschliesslich im Interesse ihrer Mitglieder ein Rechtsmittel ergreifen,<br />

ebenfalls dazu berechtigt, eben in Form der so genannten „Egoistischen <strong>Verbandsbeschwerde</strong>“.<br />

Kommentar Rechtswissenschaftliche Fakultät UNI Zürich:<br />

„Eine egoistische <strong>Verbandsbeschwerde</strong> liegt vor, wenn eine partei- <strong>und</strong><br />

prozessfähige Vereinigung in eigenem N<strong>am</strong>en <strong>und</strong> zur Wahrung der<br />

Interessen ihrer Mitglieder eine Beschwerde erhebt, weil ihre Statuten sie<br />

dazu berufen, diese Interessen zu wahren, <strong>und</strong> eine Mehrzahl oder zumindest<br />

eine grosse Zahl ihrer Mitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert wäre.“<br />

Diese Voraussetzen sind zu beschreiben:<br />

� statutarisch zur Wahrung der betroffenen Interessen der Mitglieder berufen:<br />

Im Zweckartikel 2 der Statuten der IG ist formuliert:<br />

„Verhinderung des Überbauungsprojektes RINGLING in den Ausmassen des vorliegenden<br />

Projekwettbewerbes.“<br />

Beweis: Statuten der IG pro Rütihof – contra RINGLING <strong>Rekurs</strong>beilage 3<br />

� in eigenem N<strong>am</strong>en selbst partei- <strong>und</strong> prozessfähig sein:<br />

Der vorliegende <strong>Rekurs</strong> wird von 71 Vereinsmitgliedern eingebracht, die als unmittelbare oder<br />

mittelbare Anwohner des Areals RINGLING <strong>alle</strong> auch einzeln rekurs- <strong>und</strong> prozessberechtigt<br />

sind.<br />

� Mehrzahl oder grosse Zahl der Mitglieder muss zur Beschwerde selbst legitimiert<br />

sein:<br />

Die IG pro Rütihof – contra RINGLING umfasst 122 Mitglieder sowie 55 InteressentInnen. 71<br />

der 122 Mitglieder beteiligen sich als Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, womit mehr als die<br />

Hälfte der Mitglieder beteiligt sind.<br />

Beweis: Mitgliederverzeichnis IG <strong>Rekurs</strong>beilage 4<br />

7


g) Schlussfolgerung<br />

Demnach sind die 71 RekurrentInnen <strong>und</strong> Rekurrenten einzeln wie auch die IG pro Rütihof –<br />

contra RINGLING zur Erhebung des vorliegenden <strong>Rekurs</strong>es bzw. einer Egoistischen<br />

<strong>Verbandsbeschwerde</strong> berechtigt.<br />

5. Vollmacht<br />

Der unterzeichnete Rekurrent <strong>und</strong> Präsident der IG pro Rütihof ist mit der Rechtsvertretung<br />

beauftragt.<br />

Beweis: Vollmachten von 71 Personen <strong>Rekurs</strong>beilage 5<br />

6. Aufschiebende Wirkung<br />

Dem vorliegenden <strong>Rekurs</strong> kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1<br />

VRG; siehe auch § 339 Abs. 1 PBG).<br />

7. Zweiter Schriftenwechsel<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten beantragen zwecks vollständiger Wahrung ihres Anspruchs<br />

auf rechtliches Gehör einen zweiten Schriftenwechsel. Sie leiten diesen Anspruch daraus ab, dass<br />

die Baugesuchsakten nicht vollständig waren <strong>und</strong> der Bauentscheid viele Fragen offen lässt. Die<br />

Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten müssen Gelegenheit erhalten, sich zur Vernehmlassung der<br />

<strong>Rekurs</strong>gegnerinnen <strong>und</strong> der Stadt Zürich äussern zu können.<br />

II. Verfahrensanträge<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten stellen den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen.<br />

Dieser ist erforderlich <strong>für</strong> die Beurteilung der Dimensionen des projektierten Baukörpers vor Ort.<br />

Insbesondere kann der Baukörper im Verhältnis zu seiner Umgebung, nämlich zur angrenzenden<br />

Siedlung, zum angrenzenden Landwirtschaftsgebiet <strong>und</strong> zum nahen Wald, beurteilt werden. Der<br />

Augenschein sollte durch das Ges<strong>am</strong>tgremium der Baurekurskommission, nicht bloss durch eine<br />

Delegation, vorgenommen werden, da seine Resultate in einer Verhandlung schwer vermittelbar<br />

sind.<br />

Zudem beantragen die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten die Einholung eines Gutachtens<br />

betreffend die Einhaltung der Kriterien einer Arealüberbauung gemäss § 71 PBG:<br />

„Besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet sein“ sowie „folgende<br />

Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen<br />

Umgebung; kubische Gliederung <strong>und</strong> architektonischer Ausdruck der<br />

Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang <strong>und</strong> Gestaltung der Freiflächen;<br />

Wohnlichkeit <strong>und</strong> Wohnhygiene; Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungslösung; Art <strong>und</strong><br />

Grad der Ausrüstung“.<br />

Im Weiteren beantragen die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten die Einholung eines Gutachtens<br />

zum Schattenwurf, der von der Überbauung RINGLING auf die benachbarten Liegenschaften zu<br />

erwarten ist. Die Neubauten weichen massiv von der Regelbauweise ab: Sie sind statt 3geschossig<br />

(Wohnzone W3) 7-geschossig (Arealüberbauung). Mit Gebäudehöhen bis 25 m werden<br />

die entstehenden Schatten riesig ausf<strong>alle</strong>n.<br />

8


III. Sachverhalt / Ausgangslage<br />

Anfechtungsobjekt ist der baurechtliche Entscheid des Stadtrates Zürich über das Grossprojekt<br />

RINGLING im Quartier Rütihof (Zürich-Höngg). Dieses Grossprojekt soll auf Land der Stadt<br />

Zürich gebaut werden, das im Baurecht abgegeben wird. Es handelt sich um ein r<strong>und</strong> 31'600 m 2<br />

haltendes Gr<strong>und</strong>stück (Kat.-Nr. 7471) im „Grünwald“ (Quartier Höngg/Rütihof). Es ist<br />

beabsichtigt, auf diesem Areal <strong>für</strong> r<strong>und</strong> CHF 96 Millionen (ohne Landkosten) das <strong>Projekt</strong><br />

RINGLING als Arealüberbauung mit insges<strong>am</strong>t 271 Wohnungen nebst einem Quartierladen,<br />

einem Quartierplatz, eine Einstellh<strong>alle</strong> <strong>für</strong> 113 Autos <strong>und</strong> mit 43 Autoabstellplätze im Freien zu<br />

realisieren.<br />

Beim Grossprojekt RINGLING handelt es sich um einen ringmauerartigen Koloss, um einen Wall<br />

verb<strong>und</strong>ener Hochhäuser von zus<strong>am</strong>men r<strong>und</strong> 650 m Länge. Die geplanten Bauten weisen eine<br />

Höhe zwischen 20 <strong>und</strong> 25 m auf. Die Überbauung nimmt keinerlei Rücksicht auf die Umgebung.<br />

Für die Bewohner des Rütihof-Quartiers ist die projektiere Überbauung ein Unding. Die Überbauung<br />

wird das Tor zu Stadt, das Quartierbild <strong>und</strong> das Landschaftsbild massiv verunstalten<br />

sowie die Liegenschaften im Quartier „Rütihof“ entwerten.<br />

Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten kämpfen gegen dieses Grossprojekt auf breiter Front. Sie<br />

stören sich an der Art, <strong>und</strong> daran, dass ein solches <strong>Projekt</strong> mit öffentlichen Geldern gefördert<br />

wird. Deshalb haben sie gegen die Beschlüsse des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 23.<br />

Januar 2008, mit welchen die Baurechtsverträgen zwischen der Stadt Zürich einerseits <strong>und</strong> den<br />

<strong>Rekurs</strong>gegnerinnen anderseits genehmigt wurden, Gemeindebeschwerde erhoben.<br />

Um die Erschliessung sicherzustellen, braucht es das Strassenprojekt Regensdorfer- /<br />

Frankentalerstrasse, welches jedoch dem Quartier Rütihof erhebliche Nachteile bringt, weshalb es<br />

aus dem Quartier bekämpft wird. Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten haben gegen das<br />

Strassenprojekt <strong>Rekurs</strong> erhoben.<br />

Konsequenterweise werden nun gegen den Bauentscheid 860/98 <strong>für</strong> die Grossüberbauung<br />

RINGLING auch <strong>Rekurs</strong>e erhoben.<br />

9


Beweis: Info-Zeitung der IG pro Rütihof – contra RINGLING <strong>Rekurs</strong>beilage 6<br />

IV. Materielles<br />

Inserat-Serien, 8 Argumente, Nov-Dez 2006 <strong>Rekurs</strong>beilage 7<br />

Inserat 13. März 2007 zum GR-Entscheid<br />

Inserate vom 19. <strong>und</strong> 26. März, Beschwerden<br />

Akten des Verfahrens gegen die Beschlüsse des<br />

Gemeinderats von Zürich betreffend Genehmigung<br />

der Baurechtsverträge (Gemeindebeschwerde) von Amtes wegen<br />

beizuziehen<br />

Akten des Verfahrens gegen das Strassenprojekt<br />

Frankentaler- / Regensdorferstrasse von Amtes wegen<br />

beizuziehen<br />

1. Befangenheit des Stadtrates<br />

Die Bausektion des Stadtrates Zürich war bei der Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />

Grossprojekt RINGLING nicht unvoreingenommen. D<strong>am</strong>it hat sie den Anspruch der<br />

Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten auf eine unvoreingenommene behördliche Entscheidung<br />

verletzt. Der Bauentscheid 860/09 ist aufzuheben.<br />

a) Sachverhalt<br />

Der Stadtrat von Zürich hat <strong>am</strong> 13. Juli 2007 mit den <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen Baurechtsverträge<br />

abgeschlossen. Eine der Bedingungen in den Baurechtsverträgen ist, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING<br />

realisiert wird (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.1).<br />

Das <strong>Projekt</strong> RINGLING sieht eine Zufahrt ab Geeringstrasse vor. Heute ist diese schon wegen den<br />

Bushaltestellen entlang der Geeringstrasse nicht möglich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Stadtrat von<br />

Zürich <strong>am</strong> 14. Januar 2009 das Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse beschlossen.<br />

Für den Fall, dass die Baubewilligung nicht erteilt wird, ist die Stadt Zürich gemäss den<br />

Baurechtsverträgen verpflichtet, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag von<br />

CHF 800'000.00 zu übernehmen (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.4; Weisung 145, S. 6). Mit dieser<br />

Bedingung im Baurechtsvertrag, dass genau das <strong>Projekt</strong> RINGLING realisiert werden muss, <strong>und</strong><br />

der Verpflichtung im Baurechtsvertrag, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag<br />

von CHF 800'000.00 zu übernehmen, wenn das <strong>Projekt</strong> RINGLING nicht bewilligt würde, hat der<br />

Stadtrat von Zürich Sachzwänge geschaffen, welche die Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />

<strong>Projekt</strong> RINGLING schlicht <strong>und</strong> einfach verlangten.<br />

Der Stadtrat hat mit dem Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse zudem gezeigt,<br />

dass er die Rahmenbedingungen, welche in seiner Macht liegen, schafft, d<strong>am</strong>it RINGLING<br />

bewilligt werden kann.<br />

b) Folgerungen<br />

D<strong>am</strong>it ist offensichtlich, dass der Stadtrat von Zürich bzw. seine Bausektion über das Baugesuch<br />

RINGLING nicht unvoreingenommenen <strong>und</strong> unbefangenen entscheiden konnte. Er war vorbefasst.<br />

Er hätte deshalb nicht auch noch über das Baugesuch entscheiden dürfen. Noch besser wäre gewesen,<br />

wenn er sich in den Baurechtsverträgen etc. nicht bereits geb<strong>und</strong>en hätte, wenn er also<br />

die Vorbefassung vermieden hätte. Heute besteht zumindest der Anschein der Befangenheit, <strong>und</strong><br />

das genügt.<br />

Wegen dieser Vorbefassung ist der Bauentscheid 860/09 der Bausektion des Stadtrates von<br />

Zürich aufzuheben.<br />

10


2. Missachtung des Quartierplans<br />

Der Bauentscheid 860/09 missachtet eine wichtige Rechtsgr<strong>und</strong>lage: Den Quartierplan Nr. 458<br />

(Rütihof), vom Stadtrat von Zürich beschlossen <strong>am</strong> 11. Juni 1995 <strong>und</strong> vom Regierungsrat<br />

genehmigt <strong>am</strong> 21. April 1996.<br />

In früheren Baubewilligungen wurde ausdrücklich auf diesen Quartierplan hingewiesen. Dieser<br />

Quartierplan ist auch heute noch gültig <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Überbauung der Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471<br />

massgebend.<br />

Das <strong>Projekt</strong> <strong>für</strong> die Überbauung RINGLING ist – wie sich aus der materiellen Begründung hiernach<br />

ergibt – mit dem Quartierplan Rütihof nicht vereinbar. Es hätte deshalb nicht bewilligt werden<br />

dürfen.<br />

Dass der Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) – fälschlicherweise – nicht beachtet wurde, hat fatale<br />

Folgen: Die <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen haben ein <strong>Projekt</strong> erarbeiten lassen, welsches mit dem<br />

Quartierplan Nr. 458 bezüglich Erschliessung <strong>und</strong> der maximal zulässigen Bruttogeschossfläche<br />

nicht vereinbar <strong>und</strong> deshalb nicht bewilligungsfähig ist (siehe hiernach).<br />

3. Ungenügendes Baugesuch<br />

Die Baugesuchsakten sind unvollständig. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hätte das Baugesuch zurückgewiesen<br />

werden müssen. Gestützt auf die vorhandenen Akten hätte es nicht bewilligt werden dürfen.<br />

Nachstehend werden die beiden wichtigsten Unterlagen aufgeführt, welche fehlen:<br />

a) Umgebungsplan<br />

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit Angaben über die Höhen des gewachsenen <strong>und</strong><br />

gestalten Bodens sowie die Gestaltung <strong>und</strong> Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus<br />

einem anderen Plan genau ersichtlich sind, einzureichen (§ 3 Abs. 1 lit. d BVV)<br />

Im Bauentscheid 860/09 wird festgehalten, dass der eingereichte Umgebungsplan den<br />

Anforderungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. d BVV nicht genügt. Insbesondere fehlen zum Teil Angaben<br />

über die Pflanzenwahl sowie die Gestaltung <strong>und</strong> Ausstattung der Spiel- <strong>und</strong> Aufenthaltsbereiche<br />

<strong>für</strong> den Kindergarten- <strong>und</strong> Kinderhortaussenraum (Bauentscheid, S. 4, E. B. i). Die Bausektion<br />

des Stadtrates von Zürich verfügt denn auch, dass eine ergänzter Umgebungsplan eingereicht<br />

werden muss (Beschluss, S. 16, B. / 1. / lit. e). Trotzdem hält der Bauentscheid fest, dass „die<br />

vorgesehene Umgebungsgestaltung“ „unter Berücksichtung der noch vorzunehmenden Ergänzungen“<br />

die gemäss § 71 Abs. 1 PBG verlangte besonders gute Ges<strong>am</strong>twirkung erreiche<br />

(Bauentscheid, S. 4 E. B. j).<br />

Wie die besonders gute Ges<strong>am</strong>twirkung beurteilt werden kann aufgr<strong>und</strong> eines Umgebungsplans,<br />

der (auch gemäss Bauentscheid) nicht vollständig ist, ist rätselhaft.<br />

In den Baugesuchakten befindet sich nicht einmal ein Umgebungsplan. Die Umgebung ist –<br />

abgesehen vom Terrainverlauf, der auch in gewissen Schnitten ersichtlich ist - einzig aus dem<br />

„Gr<strong>und</strong>riss Erdgeschoss“ dargestellt. Formal sind zwar die wichtigsten Informationen vorhanden<br />

(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2003, E. 3 [VB.2003.00006]),<br />

inhaltlich genügen sie aber teils bei weitem nicht. Erstens kann auf die Erwägung des<br />

Bauentscheids verwiesen werden (Bauentscheid, S. 4, E. B. i). Zweitens fehlen aber auch weitere<br />

Inhalte, welche insbesondere <strong>für</strong> den Raum zwischen Überbauung <strong>und</strong> den Quartierstrassen, also<br />

<strong>für</strong> die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, wichtig ist: So ist nicht ersichtlich, wieweit es mit den<br />

vorgesehenen Pflanzen gelingen wird, die grossflächige, eintönige, abweisende Fassade von bis<br />

25 m Höhe zu kaschieren. Aus den Plänen geht auch nicht hervor, wie die 13 Parkplätze in der<br />

Verlängerung der Strasse „Im Stelzenacker“ <strong>und</strong> die Belieferung der Holzschnitzelheizung, welche<br />

sich ebenfalls dort befindet, erschlossen werden. Soll die Strasse Im Stelzenacker verlängert<br />

werden? Was geschieht dann mit der Wertstoffs<strong>am</strong>melstelle, welche sich heute dort befindet?<br />

11


Generell ist die besondere Qualität dieser Umgebung (siehe § 71 PBG) aus den Plänen nicht<br />

erkennbar. Worin liegt die Qualität, wenn nicht einmal das an andern Orten Übliche angeboten<br />

wird? Ein Beitrag an diese besondere Qualität könnte die Öffnung <strong>und</strong> Gestaltung des „Steinwiesenbächli“<br />

sein; darauf wird aber – aus unverständlichen Gründen (siehe hiernach) verzichtet.<br />

Der Umgebungsplan ist ungenügend <strong>und</strong> müsste viel weitergehender überarbeitet werden, als<br />

dies bereits mit dem Bauentscheid 860/09 auferlegt wird.<br />

b) Berechnung Fahrzeugabstellplätze<br />

Die Bauherrschaft muss nachweisen, dass sie die Parkplatzverordnung einhält. Deshalb muss mit<br />

dem Baugesuch eine Berechnung der erforderlichen <strong>und</strong> zulässigen Fahrzeugabstellplätze<br />

eingereicht werden (§ 5 lit. e BVV). Sie fehlt, <strong>und</strong> zwar bezüglich der Autoabstellplätze wie<br />

bezüglich der Abstellplätze <strong>für</strong> Fahrräder. Es muss nachvollziehbar sein, wie die Bauherrschaft<br />

dazu kommt, dass 156 Autoabstellplätze genügen.<br />

Unvollständige Baugesuche sind zurückzuweisen. Die Vorschriften über die Inhalte der<br />

Baugesuche gelten auch <strong>für</strong> die <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen. Keinesfalls darf die Baubewilligung gestützt<br />

auf unvollständige Baugesuche erteilt werden, weil Entscheidgr<strong>und</strong>lagen fehlen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass Baugesuche öffentlich aufzulegen sind, dass sie also nicht einzig <strong>für</strong> die<br />

Baubewilligungsbehörde, sondern ebenso <strong>für</strong> interessierte Drittpersonen bestimmt sind.<br />

Da die Bausektion des Stadtrates den Bauentscheid 860/09 auf einem unvollständigen Baugesuch<br />

gefällt hat, ist dieser Bauentscheid aufzuheben.<br />

4. Arealüberbauung: Einordnung, Gestaltung <strong>und</strong> Umgebung (§ 71 PBG)<br />

Das Grossprojekt RINGLING erfüllt die Anforderungen von § 71 PBG nicht.<br />

a) Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Bei einer Arealüberbauung genügt es nicht, wenn die Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 1<br />

PBG eingehalten sind. Für Arealüberbauungen gelten erhöhte Anforderungen gemäss § 71 PBG.<br />

Nach § 238 PBG genügt eine „befriedigende Ges<strong>am</strong>twirkung“. Nach § 71 PBG müssen bei<br />

Arealüberbauungen die Bauten <strong>und</strong> Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet<br />

sowie zweckmässig ausgestattet <strong>und</strong> ausgerüstet sein (§71 Abs. 1 PBG). Bei der Beurteilung<br />

dieser Anforderung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild<br />

sowie zur baulichen <strong>und</strong> landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung <strong>und</strong> architektonischer<br />

Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmungen, Umfang <strong>und</strong> Gestaltung der Freiflächen;<br />

Wohnlichkeit <strong>und</strong> Wohnhygiene; Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungslösung; Art <strong>und</strong> Grad der<br />

Ausrüstung (§ 71 Abs. 2 PBG) (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.<br />

Dezember 2007, E. 3.1 [VB.2007.00356]).<br />

b) Keine eigenständige Beurteilung durch die Bausektion des Stadtrats /<br />

fehlende Begründung<br />

Die Bausektion des Stadtrates von Zürich begnügt sich im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass<br />

das <strong>Projekt</strong> RINGLING im November 2005 „in einem zweistufigen Wettbewerb“ von einer<br />

„n<strong>am</strong>haften Fach- <strong>und</strong> Sachjury“ als Siegerprojekt auserkoren worden sei. Das <strong>Projekt</strong> sei in der<br />

Folge von der Jury noch überarbeitet worden „so dass sich das <strong>Projekt</strong> nun im Sinne des § 71<br />

PBG sowohl ortsbaulich wie auch gestalterisch in besonders guter Weise in den heterogenen<br />

Kontext einordnet“ (Bauentscheid, S. 2, E. B. a). Im Übrigen äussert sich der Bauentscheid<br />

lediglich noch zum „grosszügigen, ruhigen Binnenraum, der innerhalb des sechseckigen<br />

Blockrandes generiert werde“ (Bauentscheid, S. 2 ff., E. B. b).<br />

c) Kritik an den Erwägungen im Bauentscheid zum Wettbewerb<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Beurteilung, ob das <strong>Projekt</strong> RINGLING die Anforderungen von § 71 PBG einhält,<br />

ist die Bausektion des Staatsrates. Sie nimmt aber keine umfassende Beurteilung der Einordnung,<br />

12


Gestaltung sowie Ausstattung <strong>und</strong> Ausrüstung des <strong>Projekt</strong>es RINGLING im Lichte von § 71 PBG<br />

vor. Der Hinweis, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING „in einem zweistufigen Wettbewerb“ von einer<br />

„n<strong>am</strong>haften Fach- <strong>und</strong> Sachjury“ als Siegerprojekt auserkoren worden sei, ersetzt die eigene<br />

Beurteilung nicht.<br />

Eine Beurteilung gemäss § 71 PBG wurde auch nicht im Rahmen des Studienauftrags, den die<br />

Bausektion anspricht, vorgenommen. Aus den „Schlussfolgerungen 2. Stufe“ des Beurteilungsgremiums<br />

ergeben sich keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING an den<br />

Anforderungen von § 71 PBG gemessen worden ist (Studienauftrag, S. 21 f.). Weder wird konkret<br />

auf § 71 PBG eingegangen, noch werden die im § 71 Abs. 2 PBG genannten Qualitätsanforderungen<br />

abgehandelt (Studienauftrag, S. 22). Die Unterlagen zum Studienauftrag befinden<br />

sich - fälschlicherweise – nicht in den Baugesuchsakten.<br />

Zudem wurde das <strong>Projekt</strong> RINGLING nach Abschluss des Studienauftrags noch weiterbearbeitet<br />

(Bauentscheid, S. 2, Erw. B./a). Zum überarbeiteten <strong>Projekt</strong> fehlen sowohl Aussagen eines<br />

Beurteilungsgremiums wie auch im Bauentscheid selber. Es ist nicht einmal ersichtlich, worin<br />

diese Überarbeitung lag (siehe Bauentscheid, S. 2, Erw. B./h). Ob eine Beurteilung gemäss § 71<br />

PBG vorgenommen wurde, ist ebenfalls unbekannt. Eine solche wäre jedoch irrelevant, da sich<br />

auch diese Unterlagen nicht in den Baugesuchakten befinden.<br />

Im Bauentscheid ist zu begründen, dass die Anforderungen von § 71 PBG erfüllt sind. Diese<br />

Begründung fehlt. Es liegt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 29<br />

BV) vor.<br />

d) Kritik an den Erwägungen im Bauentscheid zur materiellen Beurteilung<br />

Materiell äussert sich der Bauentscheid lediglich zum „grosszügigen, ruhigen Binnenraum, der<br />

innerhalb des sechseckigen Blockrandes generiert werde“ (Bauentscheid, S. 2 ff., E. B. b). Der<br />

Innenraum ist aber nur eine Seite der Überbauung: Sie verfügt über eine Aussenbeziehung, über<br />

Aussenwirkungen. Dieser werden im Bauentscheid nicht behandelt. Das ist ebenfalls ein Mangel,<br />

insbesondere aber eine (weitere) Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art.<br />

29 BV)<br />

e) Inhaltliche Kritik <strong>am</strong> <strong>Projekt</strong> betreffend § 71 PBG<br />

Die Bausektion des Stadtrates hätte <strong>alle</strong>n Anlass gehabt, sich mit der Frage, ob die projektierte<br />

Wohnsiedlung „besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet <strong>und</strong> ausgerüstet sei“ (§<br />

71 Abs. 1 PBG), vertieft auseinanderzusetzen. Im Quartier „Rütihof“, das von der Überbauung<br />

betroffen ist, stösst die projektierte Art der Überbauung nur auf Ablehnung <strong>und</strong> Unverständnis.<br />

Stadtmodell des HBD Zürich, Fotoausschnitt RINGLING, Sicht von Westen, Geeringstrasse<br />

(die Spalten des weissen Baukörpers sind technisch bedingte Modellteilungen)<br />

13


Kritisiert wird vor <strong>alle</strong>m die Wirkung nach Aussen. Die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten wie die<br />

Mehrheit der Bewohnerschaft Quartiers „Rütihof“ lehnen vor <strong>alle</strong>m die aussergewöhnlich grosse<br />

Dimension der Überbauung RINGLING ab. Sie machen geltend, diese Grossform passe nicht ins<br />

Quartier. Es wirkt deshalb zynisch, wenn die Bausektion des Staatrates es als Vorzug darstellt,<br />

dass es gelinge, „den Baukörper als Ganzes spürbar zu machen“, <strong>und</strong> sie die gewählte Grossform<br />

auch noch mit dem Begriff der Eleganz verknüpft (Bauentscheid, S. 3, Erw. B./c). Solche<br />

Grossformen <strong>und</strong> riesige Fassadenfronten gehören dorthin, wo verdichtetes Bauen ausgesprochen<br />

erwünscht wird, nicht aber in eine Wohnzone W3.<br />

Support erhalten die Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner von Rütihof vom Beurteilungsgremium (sic!)<br />

im Bericht zum Studienauftrag <strong>für</strong> die Wohnüberbauung Grünwald, Zürich-Höngg, vom November<br />

2005, das sich wie folgt geäussert hat:<br />

„D<strong>am</strong>it entspricht sie keinem übergeordneten städtischen Gefüge“<br />

(S. 28; mit „sie“ ist die „singuläre Figur“, bezogen auf die Bebauungsstruktur,<br />

gemeint).<br />

„Die durch den Hofraum gegebene eindeutige Innen-Aussen-Ordnung tritt in<br />

Kontrast zum den unterschiedlichen, modernistischen Bebauungsmuster im<br />

Quartier, denen <strong>alle</strong>n offene Freiraumkonzepte zugr<strong>und</strong>e liegen. Die enorme<br />

Dimension erinnert an die Wohnhöfe des grossmassstäblichen<br />

Genossenschaftswohnungsbaus der Zwischenkriegszeit, ihre schiere Grösse<br />

verleiht ihnen eine kollektive Dimension“<br />

(S. 58).<br />

Das ist – wohlverstanden ! – die Sprache der Wettbewerbsjury !<br />

f)<br />

Dass die Bausektion des Stadtrates von Zürich in Anbetracht der Überdimensionierung <strong>und</strong><br />

Lieblosigkeit der geplanten Überbauung RINGLING davon spricht, dass sich „das <strong>Projekt</strong> nun im<br />

Sinne des § 71 PBG sowohl ortsbaulich wie auch gestalterisch in besonders guter Weise in den<br />

heterogenen Kontext einordnet“ (Bauentscheid, S. 2/33, Erw. B./a), ist nicht nachvollziehbar.<br />

An der „besonders guten Einordnung“ fehlt es ohnehin (§ 71 PBG). Das Bauprojekt RINGLING<br />

erfüllt die Anforderungen von § 71 Abs. 2 PBG an die Einordnung nicht.<br />

In seinen Dimensionen ist das <strong>Projekt</strong> RINGLING einmalig. Es handelt sich um eine sechseckige,<br />

geschlossene Blockrandbebauung mit einer Fassadenlänge von r<strong>und</strong> 650 m, die zwischen 18 <strong>und</strong><br />

25 m hoch ist, eine Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m2 aufweist, welche sich im<br />

Wesentlichen auf 273 Wohneinheiten auf sieben Stockwerken aufteilen.<br />

Diese Dimensionen passen nicht in die heutige Siedlungsstruktur im Umfeld der Bauparzelle Kat.-<br />

Nr. HG 7471. Diese weist sehr unterschiedliche Muster <strong>und</strong> Bautypen auf. Nirgends werden nur<br />

annähernd die Dimensionen, Gebäudelängen, Abwicklungen <strong>und</strong> Höhen erreicht, wie sie beim<br />

Grossprojekt RINGLING geplant sind. Beim <strong>Projekt</strong> RINGLING handelt es sich um eine sehr<br />

eigenständige Baute ohne jeglichen Quartierbezug. Die sechseckige Blockrandbebauung wirkt als<br />

Fremdkörper. Gegen aussen präsentiert sie sich burgähnlich, abweisend, trotzig („Ghettoburg“)<br />

zu Gunsten eines grossen Innenhofes. Das <strong>Projekt</strong> sprengt das im Quartier „Rütihof“ Übliche. Es<br />

ordnet sich nicht gut in die bestehende Umgebung ein. Es ist bezeichnend, dass von den zwölf<br />

Architekturbüros, welche sich <strong>am</strong> Studienauftrag beteiligten, nur zwei Wettbewerbsbeiträge,<br />

darunter RINGLING, einen „prägnanten Kontrapunkt“ als richtig erachteten, während die andern<br />

sich darüber bemühten, die vorherrschende Typologie zu übernehmen <strong>und</strong> auf Kontinuität zu<br />

setzen.<br />

(Studienauftrag, S. 4).<br />

So schön auch der Innenhof sein mag, so schonungslos präsentiert sich dieses <strong>Projekt</strong> gegen<br />

aussen, gegen die Nachbarschaft. Die konsequente Platzierung der Wohnbaute an den Rändern<br />

der grossen Bauparzelle hat auf die Nachbarschaft eine erdrückende Wirkung. Für die<br />

14


Nachbarschaft gibt es keine Durchblickmöglichkeiten <strong>und</strong> keine Durchlässigkeit. Das Schlimme ist<br />

die wallartige Bebauung, vor <strong>alle</strong>m auch die Länge dieser Wohnmauern, <strong>und</strong> die durchgezogenen<br />

Dachkanten. Den Nachbarn wird eine „Wand vor den Kopf“ gestellt. Die Baumassenkonzentration<br />

hat eine krasse <strong>und</strong> erdrückende Wirkung auf die Nachbarschaft. Das <strong>Projekt</strong> RINGLING setzt sich<br />

mit einem überdeutlichen Kontrast von der bestehenden Überbauung ab.<br />

Baugespann Ecke Frankentalerstrasse- Geeringstrasse<br />

(aufgenommen mit Weitwinkel-Objektiv, schraffiert der vorgesehen Eckeingang in den Hof)<br />

Bei der ortsbauliche Einordnung ist auch zu beachten, dass sich die nähere bauliche Umgebung<br />

nach dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) richten musste, was mit einer Beschränkung der<br />

Bruttogeschossfläche verb<strong>und</strong>en ist. Deshalb stehen die bestehenden Bebauungen erheblich<br />

hinter der heute zulässig Struktur zurück. RINGLING beansprucht denn auch fast 36‘000 m2<br />

Bruttogeschossfläche; zulässig nach geltendem Quartierplan sind aber nur knapp 23‘000 m2 BGZ.<br />

Die Bauparzelle ist landschaftlich exponiert. Ihre Grösse <strong>und</strong> ihre Hanglage macht das Areal auch<br />

aus der Ferne gut einsehbar. Das verlangt nach besonderen Anforderungen bezüglich<br />

Abmessungen, Stellung <strong>und</strong> Abstände der Gebäude sowie bezüglich Gebäudedichte. Die<br />

Bauparzelle liegt <strong>am</strong> Siedlungsrand, grenzt teils an Landwirtschaftsgebiet <strong>und</strong> befindet sich Nahe<br />

<strong>am</strong> Waldrand. Bei dieser Exposition ein monotoner Gebäuderiegel einer lockeren Überbauung mit<br />

optischer Durchlässigkeit vorzuziehen, ist gr<strong>und</strong>sätzlich falsch. Eine Blockrandbebauung <strong>am</strong><br />

Waldrand oben baut man nicht, so wenig wie eine parkartige offene Überbauung in der dichten<br />

City unten.<br />

Architektonisch ist das <strong>Projekt</strong> RINGLING aus einer anderen Zeit, es ist veraltet. Das gilt vorab <strong>für</strong><br />

das Konzept (Hofrandbebauung mit überdimensioniertem Innenhof). Der Gr<strong>und</strong>riss ist einmalig.<br />

Die flächigen, uniformen Fassaden mit den selts<strong>am</strong>en Patiobalkonen sind hässlich. Die in den<br />

Fassaden der Überbauung unregelmässig eingesetzten Fenster von unterschiedlicher Grösse<br />

sprengen den Rahmen des hierzulande Üblichen. Es fehlt jegliche Durchblicke durch die riesigen<br />

Mauern. Die Durchgänge in den Innenhof sind ausserordentlich. Von einer hohen gestalterischen<br />

Qualität der Überbauung kann keine Rede sein.<br />

g)<br />

D<strong>am</strong>it ist erstellt, dass die Arealüberbauungen RINGLING nicht „besonders gut gestaltet“ ist <strong>und</strong><br />

der Bauentscheid 860/09 den § 71 PBG verletzt. Er ist aufzuheben.<br />

15


5. Erschliessung<br />

Auf dem Plan „Gr<strong>und</strong>risse Erdgeschoss“ der Baueingabe ist die Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt auf die<br />

Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 eingezeichnet. Sie führt auf die Geeringstrasse hinaus. Das widerspricht<br />

dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof). Diese Zufahrt hätte nicht bewilligt werden dürfen.<br />

a) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zum Quartierplan<br />

Die Hauptaufgaben des Quartierplans sind die Formung überbaubarer Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />

Planung der Feinerschliessung. Der Quartierplan trifft die <strong>für</strong> die der planungs- <strong>und</strong> baurechtlichen<br />

Ordnung entsprechende Nutzung nötigen Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Alle<br />

Gr<strong>und</strong>stücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen<br />

werden <strong>und</strong> an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen <strong>und</strong> Ausrüstungen<br />

teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen <strong>und</strong><br />

Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Gr<strong>und</strong>stücke<br />

genügen (§ 128 Abs. 2 PBG). Das in einem Quartierplan aufgestellte Erschliessungskonzept ist <strong>für</strong><br />

die betreffenden Gr<strong>und</strong>eigentümer verbindlich.<br />

Für Veränderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Erschliessungskonzepts ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Revisionsverfahren erforderlich. Ein Quartierplan kann aber nur bei wesentlichen<br />

Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Revision gezogen werden (§ 86a<br />

VRG; Art. 21 Abs. 2 RPG). Solche wesentlichen Änderungen können beispielsweise eine andere<br />

Führung von Groberschliessungsanlagen oder die Auszonung eines Teils des Quartierplangebietes<br />

sein. Das Verfahren ist gleich wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Quartierplanes (Christoph<br />

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- <strong>und</strong> Baurecht, 4. Auflage 2006, 4-31, Ziff. 4.8.10). Ein<br />

Baubewilligungsverfahren <strong>für</strong> eine im Quartierplan nicht vorgesehene Erschliessungsstrasse kann<br />

ein solches Revisionsverfahren nicht ersetzen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher<br />

Planungs- <strong>und</strong> Baurecht, 4. Auflage 2006, 4-31, Ziff. 4.8.11).<br />

Der Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) ist demnach <strong>für</strong> die Erschliessung der Bauparzelle Kat.-Nr. HG<br />

7471 bzw. der Überbauung dieses Gr<strong>und</strong>stücks verbindlich.<br />

Beweis: Quartierplan Rütihof (bestehend aus dem Beschluss des Von Amtes<br />

Stadtrates vom 11.5.1975 s<strong>am</strong>t den dort erwähnten Unter- wegen<br />

Lagen) <strong>und</strong> sämtlichen weiteren Beschlüssen, sowie beizuziehen<br />

die privaten <strong>und</strong> <strong>am</strong>tlichen Akten des Quartierplanverfahrens<br />

b) Erschliessung gemäss Quartierplan<br />

Der Quartierplan Rütihof ist bezüglich Erschliessung klar: Er zeigt die Strasse „A“ (heutige<br />

Geeringstrasse), von welcher auf der ges<strong>am</strong>ten Länge von ca. 100 m keinerlei Arealzufahrt<br />

vorgesehen ist. Und er zeigt die Strasse „B“ (heutige Strasse Im oberen Boden), ab welcher zwei<br />

Stichstrassen <strong>für</strong> die Zufahrten in die heutige Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 festgelegt sind.<br />

Im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 11. Juni 1995 (Beschluss über den<br />

Quartierplan Nr. 458) heisst es zu den Stichstrassen was folgt: „Im östlichen Teil des<br />

Quartierplangebietes sind ferner zwei Stichstrassen, die von der Strasse B nach Osten abzweigen,<br />

mit je 6 m Fahrbahn <strong>und</strong> einseitigen Trottoiren von je 2 m Breite projektiert. Für diese beiden<br />

Stichstrassen werden keine Baulinien festgelegt, da die künftige Überbauung der durch diese<br />

Strassen erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke möglicherweise eine Verschiebung mindestens einer dieser<br />

Stichstrassen zur Folge haben könnte“ (S. 3).<br />

Diese Formulierungen lassen keinen Spielraum <strong>für</strong> die Verlegung einer Stichstrasse oder gar der<br />

ganzen Zufahrt an die Geeringstrasse. Die Formulierung kann nicht anders verstanden werden als<br />

dass die genaue Lage der Stichstrassen nicht parzellenscharf festgelegt ist, sondern – je nach<br />

Anforderungen der künftigen Überbauung – noch leicht verschoben werden können.<br />

Demnach darf zufolge des Quartierplans Nr. 458 (Rütihof) die Zufahrt zur Überbauung RINGLING<br />

ab Geeringstrasse nicht bewilligt werden.<br />

16


c) Materielle Beurteilung der Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt auf die Geeringstrasse<br />

Die im Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) festgelegte Erschliessung macht auch heute noch Sinn. Es<br />

ist verkehrstechnisch falsch, die Zu- <strong>und</strong> Wegfahrt der Überbauung RINGLING im heiklen <strong>und</strong><br />

intensiv genutzten Bereich der Geeringstrasse anzuordnen. Ausgerechnet in diesem schwer<br />

belasteten Strassenbereich sollen auch noch die Zu- <strong>und</strong> Wegfahrt <strong>für</strong> die zentrale Parkierungsanlage<br />

<strong>für</strong> die umstrittene Überbauung RINGLING angeordnet werden. Es handelt sich immerhin<br />

(gemäss Bauentscheid) um mehr als 200 Parkplätze in der Einstellh<strong>alle</strong>, welche über diese<br />

Zufahrt erschlossen werden. Neben dem fliessenden Verkehr muss auch mit wartenden<br />

Fahrzeugen gerechnet werden, welche von der Tiefgarage her in die Geeringstrasse einbiegen<br />

möchten. Zudem führt auch die parzelleninterne Erschliessung genau auf diesen Knoten Zufahrt /<br />

Geeringstrasse. Irgendwo sollen gemäss Bauentscheid hier auch noch 4 Parkplätze <strong>für</strong> den<br />

Verkaufsladen angeordnet werden. Entlang der Geeringstrasse führt auch das Trottoir, welches zu<br />

den Bushaltestellen führt <strong>und</strong> deshalb gut frequentiert ist. In der Ecke Geeringstrasse / Strasse<br />

Im Oberen Boden ist ein Quartierplatz mit einer Fläche von 500 m2 vorgesehen. Bei diesen<br />

Umständen ist die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Eine Zufahrt ausgerechnet an diesem<br />

Ort ist nicht vertretbar.<br />

e) Provisorium<br />

Die Bausektion des Stadtrates geht davon aus, dass das Strassenprojekt mit dem Verkehrskreisel<br />

Frankentalerstrasse / Geeringstrasse bewilligt <strong>und</strong> realisiert wird. Allerdings ist noch nicht<br />

absehbar, ob dies der Fall sein wird <strong>und</strong> wann das Strassenprojekt rechtskräftig bewilligt <strong>und</strong><br />

dann auch noch gebaut wird. Aus diesem Gr<strong>und</strong> erwägt die Bausektion, müsse die Bushaltestelle<br />

an der Geeringstrasse, welche der Garagenzufahrt zur Überbauung RINGLING im Wege steht,<br />

provisorisch auf die andere Seite der Geeringstrasse verlegt werden (Bauentscheid, S. 5, Erw.<br />

C./e; siehe auch Bemerkungen der VBZ, S. 15, Erw. J.).<br />

Was die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten schon immer behauptet haben <strong>und</strong> von der Stadt<br />

Zürich stets bestritten worden ist, wird auch hier wieder bestätigt: Das <strong>Projekt</strong> RINGLING mit der<br />

<strong>Projekt</strong>bestandteil bildenden Erschliessung ab Geeringstrasse ist nicht möglich, ohne das<br />

Strassenprojekt Regensdorfer-/Frankentalerstrasse, mit welchem die Bushaltestelle von der<br />

Geeringstrasse an die Frankentalerstrasse verlegt werden soll.<br />

17


Die Bausektion des Stadtrates erwägt, die vorgesehene Lage der Bushaltestelle auf der<br />

gegenüberliegenden Strassenseite sei mit dem Tiefbau<strong>am</strong>t abgesprochen (Bauentscheid, S. 5,<br />

Erw. C./e). Allerdings nehmen die VBZ dazu eine andere Stellung ein: Sie wenden sich aus<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen <strong>und</strong> rechtlichen Gründen (§ 5 der Verkehrssicherheitsverordnung) gegen diese<br />

Verschiebung (Bauentscheid, S. 15, Erw. J./e). Sie nehmen jedoch eine zeitlich beschränkte<br />

Verschiebung der Haltestelle in Kauf (Bauentscheid, S. 15, E. J./e).<br />

Indess ändert das nichts an der Rechtsverletzung (§ 5 der Verkehrssicherheitsverordnung).<br />

Ausserdem kann nicht von einer zeitlich beschränkten Verschiebung gesprochen werden, wenn<br />

die Beschränkung nicht definiert ist. Ein Provisorium kann zudem nur bewilligt werden, wenn klar<br />

wird, dass die definitive Lösung bewilligungsfähig ist <strong>und</strong> realisiert wird. Provisorien dienen der<br />

Übergangszeit, bis die bewilligte definitive Lösung gebaut ist. Zudem muss auch ein Provisorium<br />

rechtlich gewährleistet sein; das vorliegende „Provisorium“ ist auf die Zustimmung einer privaten<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümerin angewiesen, diese Zustimmung liegt aber noch nicht einmal vor<br />

(Bauentscheid, S. 5, Erw. C./e).<br />

Aus diesen Gründen kann die (provisorische) Verlegung der Bushaltestelle nicht vorgenommen<br />

werden. Die Garagenzufahrt zur Überbauung RINGLING bleibt versperrt. Die Überbauung<br />

RINGLING ist nicht erschlossen, also nicht baureif. Die Baubewilligung hätte verweigert werden<br />

müssen. Der Bauentscheid 680/09 ist aufzuheben.<br />

6. Abstellplätze<br />

Das Bauprojekt sieht eine Einstellh<strong>alle</strong> <strong>für</strong> 113 Autos <strong>und</strong> 43 Autoabstellplätze im Freien, also<br />

insges<strong>am</strong>t 156 Autoabstellplätze vor. Gemäss Bauentscheid 860/09 löst das Bauvorhaben „nach<br />

geltender Parkplatzverordnung“ die Pflicht zur Schaffung von 251 Abstellplätzen <strong>für</strong> Autos aus,<br />

davon 46 an leicht zugänglicher Lage <strong>für</strong> Besuchende bzw. K<strong>und</strong>schaft.<br />

a) Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage<br />

Anwendbar sind im Wesentlichen die §§ 242 ff. PBG <strong>und</strong> die Parkplatzverordnung 1996.<br />

b)<br />

Im Bauentscheid wird nicht dargelegt, wie sich die Anzahl Pflichtparkplätze von 251 berechnen. In<br />

den Baugesuchsakten fehlt die Berechnung der erforderlichen <strong>und</strong> zulässigen Fahrzeugabstellplätze.<br />

Das verstösst gegen § 5 lit. e BVV. Für die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten ist nicht<br />

nachvollziehbar, wie die Bausektion auf 251 Pflichtparkplätze kommt <strong>und</strong> wie die Bauherrschaft<br />

156 Pflichtparkplätze errechnet.<br />

c)<br />

Gemäss PPV 1996 ist <strong>für</strong> das Wohnen pro 100 m 2 Geschossfläche ein Personenwagenabstellplatz<br />

erforderlich (Art. 4 PPV 1996). Gemäss Bauentscheid ist eine Ausnützung von 35'646.20 m 2<br />

projektiert (Bauentscheid, Seite 8, Erw. D./a). Das ergibt einen Normalbedarf von 356,46<br />

Parkplätzen. Minimal müssen 80% erstellt werden (Art. 5 Abs. 1 PPV 1996), also 285,17<br />

Parkplätze. Davon sind 10% (Art. 6 Abs. 1 PPV 1996), also 28,51 Parkplätze <strong>für</strong> Besucherinnen<br />

<strong>und</strong> Besucher zu reservieren.<br />

Demnach sind 285 Pflichtparkplätze zu erstellen.<br />

d)<br />

Gemäss Bauentscheid kann der Mangel, dass im <strong>Projekt</strong> statt 285 Parkplätze nur 156 Parkplätze<br />

vorgesehen sind, also 129 Parkplätze fehlen, durch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 321<br />

PBG behoben werden. Das ist falsch.<br />

Beim Fehlen von 129 Parkplätzen handelt es sich nicht um einen inhaltlichen Mängel, der „ohne<br />

besondere Schwierigkeiten“ behoben werden kann (siehe § 321 Abs. 1 PBG). Die Vergrösserung<br />

der Tiefgarage von 113 Parkplätzen auf 285 Parkplätze bedingt wesentliche <strong>Projekt</strong>änderungen<br />

(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2007, E. 3.1<br />

18


[VB.2007.00180]). Massgebend <strong>für</strong> die <strong>Projekt</strong>ierung einer Tiefgarage ist unter anderem die<br />

Grösse der Parkierungsanlage (ausdrücklich SN 640 292 a, Ziff. 6.2). So ist von der Grösse<br />

abhängig die Anordnung der Einstellh<strong>alle</strong> (ein- oder zweigeschossig), die Breite der Fahrgassen<br />

<strong>und</strong> die Grösse des Manövrierraums, die Anordnung der R<strong>am</strong>pen (bei zweigeschossiger<br />

Einstellh<strong>alle</strong>), die Führung der Fussgänger, die Dimensionierung der Fusswege, Treppen <strong>und</strong><br />

Personenlifte, die Anforderungen an Massnahmen <strong>für</strong> Behinderte <strong>und</strong> ältere Personen etc. Ebenso<br />

sind die Dimensionierung der Einfahrt, allfällige Signalisationen im Bereich der Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt,<br />

Kreuzungsmöglichkeiten, die Verkehrsfrequenz mit ihren Auswirkungen auf den Verkehrsfluss des<br />

Strassennetzes (Staubildung vor den Einfahren oder bei Knoten nach den Ausfahren, auf<br />

Busspuren etc.), die Dimensionierung der Stauräume <strong>für</strong> die Einfahrt wie <strong>für</strong> die Ausfahrt, die<br />

Anzahl der Fahrstreifen Verkehrssicherheit usw. nach der Anzahl Autoabstellplätze auszurichten.<br />

Und schliesslich hat die Grösse der Einstellh<strong>alle</strong> auch Auswirkungen auf die Belüftung <strong>und</strong> den<br />

Brandschutz, auf die Fluchtwege, auf die Anforderungen an die Signalisierung <strong>und</strong><br />

Orientierungsmöglichkeiten usw.<br />

Die Bausektion hat den Zweck der Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG überstrapaziert. Der<br />

Mangel, dass das Bauvorhaben RINGLING viel zu wenige Pflichtparkplätze enthält, darf nicht<br />

durch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 321 PBG behoben werden.<br />

Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Gr<strong>und</strong>satz der Einheit der Baubewilligung. So ist<br />

dieser Gr<strong>und</strong>satz gemäss b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung verletzt, wenn die Baubewilligung<br />

<strong>für</strong> ein Wohnhaus erteilt wird, ohne dass gleichzeitig über die Anzahl Pflichtparkplätze verbindlich<br />

entschieden wird. In einem Fall, wo die Bewilligungen <strong>für</strong> einen einzigen Pflichtparkplatz<br />

(Besucherparkplatz) fehlte, ist das B<strong>und</strong>esgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil die<br />

Baubewilligung über die Hochbaute lediglich ein Zwischenentscheid darstellt (Urteil des<br />

B<strong>und</strong>esgerichts vom 23.1.2008, Erw. 1.2 [1C_295/2007]). Wird folglich – wie im vorliegenden<br />

Fall, wo die Bausektion ausdrücklich festhält, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die<br />

Pflichtabstellplätze an einem Mangel leidet (Bauentscheid, S. 7, Erw. dd) - im Bauentscheid nicht<br />

definitiv über das <strong>Projekt</strong> mit sämtlichen Pflichtparkplätzen bef<strong>und</strong>en, ist der Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Einheit der Baubewilligung verletzt.<br />

e)<br />

Gemäss Bauentscheid ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Pflichtabstellplätze auf die erst im<br />

Entwurf vorliegende PPV ausgelegt (PPV 2008). Gemäss der PPV 2008 ist <strong>für</strong> das Wohnen pro 120<br />

m 2 Geschossfläche ein Personenwagenabstellplatz erforderlich (Art. 4 Abs. 1 PPV 2008). Bei einer<br />

Geschossfläche von 35'646.20 m 2 ergibt dies die Pflicht zur Erstellung von 297 Parkplätzen,<br />

wovon 30 Abstellplätze <strong>für</strong> Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher (Art. 6 Abs. 1 PPV 2008). Davon müssen<br />

70% (Art. 5 Abs. 1 PPV 2008), also 208 Parkplätze zwingend erstellt werden. Auch diese Zahl<br />

liegt 52 Parkplätze über den projektierten insges<strong>am</strong>t 156 Parkplätzen. Es ist schlicht nicht<br />

nachvollziehbar, wie diese Zahlen ermittelt worden sind.<br />

f)<br />

Einzuräumen ist, dass die hier oben dargelegten Rechnungen ungenau sind, da in der Ausnützung<br />

von 35'646.20 m 2 nicht nur Wohnflächen enthalten sind. Als nicht dem Wohnen dienende Flächen<br />

werden im Bauentscheid 1'687.50 m 2 angegeben (Bauentscheid, S. 8, E. D. / b). Bei den<br />

Berechnungen hier oben wird als Annäherung davon ausgegangen, dass die auf diesen 1'687.50<br />

m 2 vorgesehenen Nutzungen (Einkaufsladen, Kinderhort, Kindergarten, Quartiertreff <strong>und</strong><br />

Jugendtreff) mindestens gleich viele Parkplätze nötig machen.<br />

Dass bei der Berechnung der Pflichtparkplätze eine Reduktion zu machen ist, weil<br />

Alterswohnungen vorgesehen sind (siehe Art. 4 Abs. 2 PPV 1996), wird im Bauentscheid nicht<br />

geltend gemacht. Parkplätze <strong>für</strong> Alterswohnungen werden nicht separat berechnet <strong>und</strong> erwähnt.<br />

Ebenso wenig ist im Bauentscheid verfügt, dass eine Nutzung als Alterswohnung im Gr<strong>und</strong>buch<br />

anzumerken ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass keine Reduktion wegen<br />

Alterswohnungen erfolgt.<br />

g) Besucherparkplätze<br />

Die Besucherparkplätze sind nicht an leicht zugänglicher Lage vorgesehen (siehe § 244 Abs. 3<br />

PBG). Sie liegen äusserst ungünstig zu den Hauseingängen. Sind auch schwer auffindbar. Vor<br />

<strong>alle</strong>m aber fehlen Besucherparkplätze beim Laden <strong>und</strong> beim Quartiertreff. Dort müsste es viel<br />

mehr Parkplätze <strong>für</strong> K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Besucher des Quartiertreffs haben.<br />

19


h) Betroffenheit der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

Mit der Pflicht zur Erstellung einer bestimmten minimalen Anzahl Parkplätze soll verhindert<br />

werden, dass Autos auf der öffentlichen Strasse oder – unbefugt – auf privaten Abstellplätzen in<br />

der Nachbarschaft abgestellt werden. Wenn wie im vorliegenden Fall derart wenige, weit unter<br />

der Pflicht liegende Parkplätze errichtet werden sollen, führt das zu einem grossen Druck auf die<br />

Nachbarschaft. Zudem wird das bisherige Prinzip, dass eigentlich <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Pflichtparkplätze<br />

unterirdische Anlagen vorzusehen sind, missachtet. Der geltende Quartierplan ist d<strong>am</strong>it verletzt.<br />

Die Baubewilligung <strong>für</strong> RINGLING ist demzufolge zu verweigern.<br />

7. Voranwendung der PPV 2008<br />

Die Bausektion des Stadtrates hat erwogen, dass von einer Korrektur der ungenügenden Anzahl<br />

Pflichtparkplätze abgesehen werden könne, wenn im Zeitpunkt des Baubeginns die neue PPV in<br />

Kraft steht <strong>und</strong> die Bausektion die reduzierte Anzahl Pflichtabstellplätze bewilligt hat<br />

(Bauentscheid, S. 8, Erw. C./z/ee). Entsprechend hat sie die Nebenbestimmung I./B./13.<br />

formuliert. Rechtlich ist das unhaltbar.<br />

a)<br />

Im öffentlichen Baurecht ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage zur<br />

Zeit seines Erlasses zu beurteilen; nachher eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt<br />

bleiben (BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534; BGE 112 Ib 39 E. 1c S. 42). Die Bausektion hält<br />

deshalb zu Recht fest, dass sich der Parkplatzpflichtbedarf zwingend nach der geltenden PPV<br />

1996 richtet (Bauentscheid, S. 7, Erw. z/cc).<br />

Eine Voranwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts gibt es nicht (Alfred Kölz,<br />

Intertemporales Verwaltungsrecht, in: Referate <strong>und</strong> Mittelungen des Schweizerischen<br />

Juristenvereins, Heft 2, 1983, S. 174). Rechtsänderungen, die nach dem baurechtlichen Entscheid<br />

in Kraft treten, sind unbeachtlich (Walter H<strong>alle</strong>r/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- <strong>und</strong><br />

Umweltrecht, 3. Auflage, Rz. 810). Die Erteilung einer Baubewilligung unter der<br />

Suspensivbedingung, dass das neue Recht in Kraft tritt, verstösst gegen das Legalitätsprinzip <strong>und</strong><br />

ist unzulässig. Gestattet wäre jedoch die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zur<br />

Rechtskraft der künftigen PPV. Beharren die Gesuchstellenden <strong>alle</strong>rdings auf einem Entscheid, so<br />

ist das Bauvorhaben gemäss geltendem Recht zu beurteilen. Zum heutigen Zeitpunkt durfte das<br />

Baugesuch, das auf die erst im Entwurf vorliegende PPV ausgelegt sei (Bauentscheid, S. 7, Erw.<br />

z/dd), jedenfalls nicht bewilligt werden. Für das von der Bausektion des Stadtrates gewählte<br />

Vorgehen besteht keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />

b)<br />

Eine Baubewilligung muss aus sich heraus klar sein, d<strong>am</strong>it sie vollstreckbar ist. Die vorliegende<br />

Baubewilligung hängt in einem wesentlichen Punkt davon ab, was der Gesetzgeber mit der PPV<br />

beschliesst, wann die PPV in Kraft tritt <strong>und</strong> was anschliessend die Bausektion bewilligt.<br />

Durch das gewählte Vorgehen mit Vorbehalt des Inkrafttretens eines neuen Rechtserlasses <strong>und</strong><br />

nochmaliger Beurteilung des Baugesuchs unter der Anwendung dieses neuen Erlasses, wird der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Einheit der Baubewilligung verletzt. Schon dies <strong>alle</strong>ine spricht gegen die<br />

Zulässigkeit dieser Anordnung.<br />

8. Ausnützung / Bruttogeschossfläche<br />

Im Bauentscheid 860/09 wird festgehalten, dass die geplanten Überbauung eine Ausnützung von<br />

35'646.20 m 2 umfasst (Bauentscheid, S. 8, Erw. D. a). Diese Ausnützung ist nicht bewilligungsfähig.<br />

a)<br />

Die Berechnungsweise der von der Bausektion erwähnten 35'646.20 m2 Ausnützung, ist nicht<br />

offen gelegt. Das ist eine Rechtsverletzung (§ 5 BVV).<br />

b)<br />

Die Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 liegt im Perimeter des Quartierplans Nr. 458 (Rütihof) der<br />

Stadt Zürich. Der Stadtrat hat diesen Quartierplan <strong>am</strong> 11. Juni 1975 beschlossen. Gemäss<br />

20


diesem Quartierplan darf auf der Bauparzelle eine Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2<br />

realisiert werden (Seite 5 des Stadtratsentscheides).<br />

Diese maximale Bruttogeschossfläche war gemäss Entscheid des Stadtrates vom 11. Juni 1975<br />

im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken (Seite 9 des Staatratsentscheides). Demgemäss hat die Anmerkung<br />

wie folgt zu lauten: „Bei Überbauung des Gr<strong>und</strong>stückes Kat-Nr. HG 7471 darf die Ausnützung die<br />

Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 nicht überschreiten.“<br />

Diese Anmerkung wurde ordnungsgemäss im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen (Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch<br />

Höngg, Blatt 4469, Kataster Nr. HG7471, S. 2 Anmerkung 3).<br />

Es ist offensichtlich, dass die projektierte Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 die gemäss<br />

Quartierplan <strong>und</strong> Anmerkung zulässige Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 bei weitem<br />

überschreitet.<br />

c)<br />

Bei der Beschränkung auf eine Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 handelt es sich um eine im<br />

Gr<strong>und</strong>buch angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.<br />

Gemäss Art. 680 Abs. 1 bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen auch ohne Eintrag im<br />

Gr<strong>und</strong>buch. Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Die<br />

Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch hat bloss deklaratorische Bedeutung (JÜRG SCHMID, in: Basler<br />

Kommentar zum schweizerischem Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, N 2 zu<br />

Art. 962). Die Beschränkung der Ausnützung gemäss Quartierplan würde demnach auch ohne<br />

Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch gelten.<br />

Die Funktion einer gr<strong>und</strong>buchlichen Anmerkung ist, das entsprechende öffentlich-rechtliche<br />

Rechtsverhältnis transparent zu machen. Dass die Eigentumsbeschränkung bezüglich<br />

Ausnützung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen ist, verleiht ihr zusätzliches Gewicht.<br />

d)<br />

Mit dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) wurden nicht nur <strong>für</strong> die heutige Bauparzelle Kat.-Nr. HG<br />

7471, sondern <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>stücke innerhalb des Quartierplanperimeters, Bruttogeschossflächen<br />

zugeordnet. In den gestützt auf den Quartierplan erteilten Baubewilligungen wurde auf diese<br />

Bruttogeschossflächen abgestellt. So wurde auch noch verfahren, als in der BZO die Ausnützung<br />

erhöht worden ist; auf die zulässige Bruttogeschossfläche innerhalb des Quartierplan-Perimeters<br />

hatte dies keinen Einfluss. Es ist nicht nur eine Frage der richtigen Rechtsanwendung, sondern<br />

auch eine Frage der Rechtsgleichheit, welche Ausnützung auf der Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471<br />

zugelassen werden darf.<br />

Alle andern Gr<strong>und</strong>eigentümer, insbesondere die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, haben sich an<br />

den Quartierplan mit seinen Beschränkungen halten müssen. Zudem haben <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

sich gemäss den zugeteilten Bruttogeschossflächen an den Kosten <strong>für</strong> die Erschliessung beteiligt.<br />

Es wäre höchst stossend, wenn diese Regeln jetzt ausgerechnet <strong>für</strong> das Gr<strong>und</strong>stück der Stadt<br />

Zürich nicht gelten würden.<br />

Die gemäss Quartierplan zulässige Ausnützung von 22'738 m 2 Bruttogeschossfläche wird mit der<br />

projektierten Ausnützung von 35'646.20 m 2 (Bauentscheid, S. 8, E. D. / a) massiv, nämlich um<br />

12'908.20 m 2 überschritten. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die zulässige<br />

Ausnützung eingehalten ist (siehe Bauentscheid, S. 8., E. D. / a).<br />

e)<br />

Der im Gr<strong>und</strong>buch angemerkte Quartierplan von 1975 sieht <strong>für</strong> die Bauparzelle eine<br />

Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2 vor. D<strong>am</strong>it ist der Bauentscheid 860/09, welcher<br />

eine Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 erlaubt, nicht vereinbar. Das <strong>Projekt</strong> RINGLING mit<br />

einer Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 ist nicht bewilligungsfähig.<br />

Beweis: Gr<strong>und</strong>buchauszug über Kat. Nr. HG 7471 Von Amtes wegen beizuziehen<br />

Akten des Quartierplans Nr 458 (Rütihof) Von Amtes wegen beizuziehen<br />

21


V. Persönliche Betroffenheits-Schriften <strong>und</strong> –Argumente<br />

43 der insges<strong>am</strong>t 70 Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

geben zu Handen der Baurekurskommission <strong>und</strong> als Bestandteil dieses<br />

Ges<strong>am</strong>trekurses die ab folgenden Erklärungen ab:<br />

22


Sicht von Balkon Hablützel nach Süden:<br />

23


VI. Zus<strong>am</strong>menfassung<br />

Der Bauentscheid 860/09 hat verschiedene formelle <strong>und</strong> materielle Mängel, die <strong>alle</strong><br />

schon <strong>für</strong> sich <strong>alle</strong>in zur Aufhebung der Baubewilligung führen.<br />

Zwei Rechtsverletzungen sind dann aber augenfällig. Das <strong>Projekt</strong> RINGLING beachtet<br />

zwei wichtige Rahmenbedingungen, die sich aus dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof)<br />

ergeben, nicht:<br />

1. Begrenzung auf eine Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 (geplant sind 35'646.20<br />

m 2 );<br />

2. Gr<strong>und</strong>stückszufahrt ab der Strasse Im oberen Boden (geplant ist die Zufahrt ab<br />

der Geeringstrasse).<br />

Dann stellt die Bausektion des Stadtrates zwar verschiedene andere<br />

Rechtsverletzungen fest. So sieht das Bauprojekt lediglich 156 statt (gemäss<br />

Bauentscheid) 251 Pflichtparkplätze vor. Solche Rechtsverletzungen versucht die<br />

Bausektion mit unzulässiger Anwendung von § 321 PBG über die<br />

Nebenbestimmungen <strong>und</strong> über die unzulässige Voranwendung künftigen Rechts<br />

(bezüglich der PPV 2008) zu beheben.<br />

Schliesslich ist festzustellen, dass der Stadtrat sich über die Einhaltung der<br />

Anforderungen an eine Arealüberbauungen (§ 71 PBG) hinwegsetzt bzw. sie nicht<br />

einer besonderen Prüfung unterzog. D<strong>am</strong>it verletzt er § 71 PBG selber, aber auch<br />

seine Begründungspflicht. Für die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten ist klar, dass es<br />

rechtswidrig ist, das <strong>Projekt</strong> RINGLING in der Wohnzone W3 in dieser Bauart einer<br />

Mauer, 7-geschossig <strong>und</strong> bis 25 m hoch <strong>und</strong> r<strong>und</strong>um 650 Meter lang, zu bewilligen.<br />

Das <strong>Projekt</strong> RINGLING erfüllt die Anforderungen gemäss § 71 PBG nie <strong>und</strong> nimmer.<br />

Der Bauentscheid 860/09 der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, vom 23. Juni<br />

2009 ist aufzuheben. Die Baubewilligung <strong>für</strong> RINGLING ist zu verweigern.<br />

Persönlich <strong>und</strong> im N<strong>am</strong>en der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten danke ich Ihnen bestens <strong>für</strong><br />

Ihre Bemühungen.<br />

Jean E. Bollier<br />

Zürich, 30. Juli 2009<br />

3-fache Ausführung Beilagen erwähnt<br />

50

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