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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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5. Erschliessung<br />

Auf dem Plan „Gr<strong>und</strong>risse Erdgeschoss“ der Baueingabe ist die Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt auf die<br />

Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 eingezeichnet. Sie führt auf die Geeringstrasse hinaus. Das widerspricht<br />

dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof). Diese Zufahrt hätte nicht bewilligt werden dürfen.<br />

a) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zum Quartierplan<br />

Die Hauptaufgaben des Quartierplans sind die Formung überbaubarer Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />

Planung der Feinerschliessung. Der Quartierplan trifft die <strong>für</strong> die der planungs- <strong>und</strong> baurechtlichen<br />

Ordnung entsprechende Nutzung nötigen Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Alle<br />

Gr<strong>und</strong>stücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen<br />

werden <strong>und</strong> an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen <strong>und</strong> Ausrüstungen<br />

teilhaben (§ 128 Abs. 1 PBG). Erschliessungen sowie gemeinschaftliche Ausstattungen <strong>und</strong><br />

Ausrüstungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Gr<strong>und</strong>stücke<br />

genügen (§ 128 Abs. 2 PBG). Das in einem Quartierplan aufgestellte Erschliessungskonzept ist <strong>für</strong><br />

die betreffenden Gr<strong>und</strong>eigentümer verbindlich.<br />

Für Veränderungen des durch den Quartierplan festgesetzten Erschliessungskonzepts ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Revisionsverfahren erforderlich. Ein Quartierplan kann aber nur bei wesentlichen<br />

Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Revision gezogen werden (§ 86a<br />

VRG; Art. 21 Abs. 2 RPG). Solche wesentlichen Änderungen können beispielsweise eine andere<br />

Führung von Groberschliessungsanlagen oder die Auszonung eines Teils des Quartierplangebietes<br />

sein. Das Verfahren ist gleich wie bei der erstmaligen Aufstellung eines Quartierplanes (Christoph<br />

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- <strong>und</strong> Baurecht, 4. Auflage 2006, 4-31, Ziff. 4.8.10). Ein<br />

Baubewilligungsverfahren <strong>für</strong> eine im Quartierplan nicht vorgesehene Erschliessungsstrasse kann<br />

ein solches Revisionsverfahren nicht ersetzen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher<br />

Planungs- <strong>und</strong> Baurecht, 4. Auflage 2006, 4-31, Ziff. 4.8.11).<br />

Der Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) ist demnach <strong>für</strong> die Erschliessung der Bauparzelle Kat.-Nr. HG<br />

7471 bzw. der Überbauung dieses Gr<strong>und</strong>stücks verbindlich.<br />

Beweis: Quartierplan Rütihof (bestehend aus dem Beschluss des Von Amtes<br />

Stadtrates vom 11.5.1975 s<strong>am</strong>t den dort erwähnten Unter- wegen<br />

Lagen) <strong>und</strong> sämtlichen weiteren Beschlüssen, sowie beizuziehen<br />

die privaten <strong>und</strong> <strong>am</strong>tlichen Akten des Quartierplanverfahrens<br />

b) Erschliessung gemäss Quartierplan<br />

Der Quartierplan Rütihof ist bezüglich Erschliessung klar: Er zeigt die Strasse „A“ (heutige<br />

Geeringstrasse), von welcher auf der ges<strong>am</strong>ten Länge von ca. 100 m keinerlei Arealzufahrt<br />

vorgesehen ist. Und er zeigt die Strasse „B“ (heutige Strasse Im oberen Boden), ab welcher zwei<br />

Stichstrassen <strong>für</strong> die Zufahrten in die heutige Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 festgelegt sind.<br />

Im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 11. Juni 1995 (Beschluss über den<br />

Quartierplan Nr. 458) heisst es zu den Stichstrassen was folgt: „Im östlichen Teil des<br />

Quartierplangebietes sind ferner zwei Stichstrassen, die von der Strasse B nach Osten abzweigen,<br />

mit je 6 m Fahrbahn <strong>und</strong> einseitigen Trottoiren von je 2 m Breite projektiert. Für diese beiden<br />

Stichstrassen werden keine Baulinien festgelegt, da die künftige Überbauung der durch diese<br />

Strassen erschlossenen Gr<strong>und</strong>stücke möglicherweise eine Verschiebung mindestens einer dieser<br />

Stichstrassen zur Folge haben könnte“ (S. 3).<br />

Diese Formulierungen lassen keinen Spielraum <strong>für</strong> die Verlegung einer Stichstrasse oder gar der<br />

ganzen Zufahrt an die Geeringstrasse. Die Formulierung kann nicht anders verstanden werden als<br />

dass die genaue Lage der Stichstrassen nicht parzellenscharf festgelegt ist, sondern – je nach<br />

Anforderungen der künftigen Überbauung – noch leicht verschoben werden können.<br />

Demnach darf zufolge des Quartierplans Nr. 458 (Rütihof) die Zufahrt zur Überbauung RINGLING<br />

ab Geeringstrasse nicht bewilligt werden.<br />

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