Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
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Gestaltung sowie Ausstattung <strong>und</strong> Ausrüstung des <strong>Projekt</strong>es RINGLING im Lichte von § 71 PBG<br />
vor. Der Hinweis, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING „in einem zweistufigen Wettbewerb“ von einer<br />
„n<strong>am</strong>haften Fach- <strong>und</strong> Sachjury“ als Siegerprojekt auserkoren worden sei, ersetzt die eigene<br />
Beurteilung nicht.<br />
Eine Beurteilung gemäss § 71 PBG wurde auch nicht im Rahmen des Studienauftrags, den die<br />
Bausektion anspricht, vorgenommen. Aus den „Schlussfolgerungen 2. Stufe“ des Beurteilungsgremiums<br />
ergeben sich keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING an den<br />
Anforderungen von § 71 PBG gemessen worden ist (Studienauftrag, S. 21 f.). Weder wird konkret<br />
auf § 71 PBG eingegangen, noch werden die im § 71 Abs. 2 PBG genannten Qualitätsanforderungen<br />
abgehandelt (Studienauftrag, S. 22). Die Unterlagen zum Studienauftrag befinden<br />
sich - fälschlicherweise – nicht in den Baugesuchsakten.<br />
Zudem wurde das <strong>Projekt</strong> RINGLING nach Abschluss des Studienauftrags noch weiterbearbeitet<br />
(Bauentscheid, S. 2, Erw. B./a). Zum überarbeiteten <strong>Projekt</strong> fehlen sowohl Aussagen eines<br />
Beurteilungsgremiums wie auch im Bauentscheid selber. Es ist nicht einmal ersichtlich, worin<br />
diese Überarbeitung lag (siehe Bauentscheid, S. 2, Erw. B./h). Ob eine Beurteilung gemäss § 71<br />
PBG vorgenommen wurde, ist ebenfalls unbekannt. Eine solche wäre jedoch irrelevant, da sich<br />
auch diese Unterlagen nicht in den Baugesuchakten befinden.<br />
Im Bauentscheid ist zu begründen, dass die Anforderungen von § 71 PBG erfüllt sind. Diese<br />
Begründung fehlt. Es liegt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 29<br />
BV) vor.<br />
d) Kritik an den Erwägungen im Bauentscheid zur materiellen Beurteilung<br />
Materiell äussert sich der Bauentscheid lediglich zum „grosszügigen, ruhigen Binnenraum, der<br />
innerhalb des sechseckigen Blockrandes generiert werde“ (Bauentscheid, S. 2 ff., E. B. b). Der<br />
Innenraum ist aber nur eine Seite der Überbauung: Sie verfügt über eine Aussenbeziehung, über<br />
Aussenwirkungen. Dieser werden im Bauentscheid nicht behandelt. Das ist ebenfalls ein Mangel,<br />
insbesondere aber eine (weitere) Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art.<br />
29 BV)<br />
e) Inhaltliche Kritik <strong>am</strong> <strong>Projekt</strong> betreffend § 71 PBG<br />
Die Bausektion des Stadtrates hätte <strong>alle</strong>n Anlass gehabt, sich mit der Frage, ob die projektierte<br />
Wohnsiedlung „besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet <strong>und</strong> ausgerüstet sei“ (§<br />
71 Abs. 1 PBG), vertieft auseinanderzusetzen. Im Quartier „Rütihof“, das von der Überbauung<br />
betroffen ist, stösst die projektierte Art der Überbauung nur auf Ablehnung <strong>und</strong> Unverständnis.<br />
Stadtmodell des HBD Zürich, Fotoausschnitt RINGLING, Sicht von Westen, Geeringstrasse<br />
(die Spalten des weissen Baukörpers sind technisch bedingte Modellteilungen)<br />
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