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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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Gestaltung sowie Ausstattung <strong>und</strong> Ausrüstung des <strong>Projekt</strong>es RINGLING im Lichte von § 71 PBG<br />

vor. Der Hinweis, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING „in einem zweistufigen Wettbewerb“ von einer<br />

„n<strong>am</strong>haften Fach- <strong>und</strong> Sachjury“ als Siegerprojekt auserkoren worden sei, ersetzt die eigene<br />

Beurteilung nicht.<br />

Eine Beurteilung gemäss § 71 PBG wurde auch nicht im Rahmen des Studienauftrags, den die<br />

Bausektion anspricht, vorgenommen. Aus den „Schlussfolgerungen 2. Stufe“ des Beurteilungsgremiums<br />

ergeben sich keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING an den<br />

Anforderungen von § 71 PBG gemessen worden ist (Studienauftrag, S. 21 f.). Weder wird konkret<br />

auf § 71 PBG eingegangen, noch werden die im § 71 Abs. 2 PBG genannten Qualitätsanforderungen<br />

abgehandelt (Studienauftrag, S. 22). Die Unterlagen zum Studienauftrag befinden<br />

sich - fälschlicherweise – nicht in den Baugesuchsakten.<br />

Zudem wurde das <strong>Projekt</strong> RINGLING nach Abschluss des Studienauftrags noch weiterbearbeitet<br />

(Bauentscheid, S. 2, Erw. B./a). Zum überarbeiteten <strong>Projekt</strong> fehlen sowohl Aussagen eines<br />

Beurteilungsgremiums wie auch im Bauentscheid selber. Es ist nicht einmal ersichtlich, worin<br />

diese Überarbeitung lag (siehe Bauentscheid, S. 2, Erw. B./h). Ob eine Beurteilung gemäss § 71<br />

PBG vorgenommen wurde, ist ebenfalls unbekannt. Eine solche wäre jedoch irrelevant, da sich<br />

auch diese Unterlagen nicht in den Baugesuchakten befinden.<br />

Im Bauentscheid ist zu begründen, dass die Anforderungen von § 71 PBG erfüllt sind. Diese<br />

Begründung fehlt. Es liegt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art. 29<br />

BV) vor.<br />

d) Kritik an den Erwägungen im Bauentscheid zur materiellen Beurteilung<br />

Materiell äussert sich der Bauentscheid lediglich zum „grosszügigen, ruhigen Binnenraum, der<br />

innerhalb des sechseckigen Blockrandes generiert werde“ (Bauentscheid, S. 2 ff., E. B. b). Der<br />

Innenraum ist aber nur eine Seite der Überbauung: Sie verfügt über eine Aussenbeziehung, über<br />

Aussenwirkungen. Dieser werden im Bauentscheid nicht behandelt. Das ist ebenfalls ein Mangel,<br />

insbesondere aber eine (weitere) Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht (Art.<br />

29 BV)<br />

e) Inhaltliche Kritik <strong>am</strong> <strong>Projekt</strong> betreffend § 71 PBG<br />

Die Bausektion des Stadtrates hätte <strong>alle</strong>n Anlass gehabt, sich mit der Frage, ob die projektierte<br />

Wohnsiedlung „besonders gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet <strong>und</strong> ausgerüstet sei“ (§<br />

71 Abs. 1 PBG), vertieft auseinanderzusetzen. Im Quartier „Rütihof“, das von der Überbauung<br />

betroffen ist, stösst die projektierte Art der Überbauung nur auf Ablehnung <strong>und</strong> Unverständnis.<br />

Stadtmodell des HBD Zürich, Fotoausschnitt RINGLING, Sicht von Westen, Geeringstrasse<br />

(die Spalten des weissen Baukörpers sind technisch bedingte Modellteilungen)<br />

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