Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
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Beweis: Info-Zeitung der IG pro Rütihof – contra RINGLING <strong>Rekurs</strong>beilage 6<br />
IV. Materielles<br />
Inserat-Serien, 8 Argumente, Nov-Dez 2006 <strong>Rekurs</strong>beilage 7<br />
Inserat 13. März 2007 zum GR-Entscheid<br />
Inserate vom 19. <strong>und</strong> 26. März, Beschwerden<br />
Akten des Verfahrens gegen die Beschlüsse des<br />
Gemeinderats von Zürich betreffend Genehmigung<br />
der Baurechtsverträge (Gemeindebeschwerde) von Amtes wegen<br />
beizuziehen<br />
Akten des Verfahrens gegen das Strassenprojekt<br />
Frankentaler- / Regensdorferstrasse von Amtes wegen<br />
beizuziehen<br />
1. Befangenheit des Stadtrates<br />
Die Bausektion des Stadtrates Zürich war bei der Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />
Grossprojekt RINGLING nicht unvoreingenommen. D<strong>am</strong>it hat sie den Anspruch der<br />
Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten auf eine unvoreingenommene behördliche Entscheidung<br />
verletzt. Der Bauentscheid 860/09 ist aufzuheben.<br />
a) Sachverhalt<br />
Der Stadtrat von Zürich hat <strong>am</strong> 13. Juli 2007 mit den <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen Baurechtsverträge<br />
abgeschlossen. Eine der Bedingungen in den Baurechtsverträgen ist, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING<br />
realisiert wird (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.1).<br />
Das <strong>Projekt</strong> RINGLING sieht eine Zufahrt ab Geeringstrasse vor. Heute ist diese schon wegen den<br />
Bushaltestellen entlang der Geeringstrasse nicht möglich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Stadtrat von<br />
Zürich <strong>am</strong> 14. Januar 2009 das Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse beschlossen.<br />
Für den Fall, dass die Baubewilligung nicht erteilt wird, ist die Stadt Zürich gemäss den<br />
Baurechtsverträgen verpflichtet, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag von<br />
CHF 800'000.00 zu übernehmen (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.4; Weisung 145, S. 6). Mit dieser<br />
Bedingung im Baurechtsvertrag, dass genau das <strong>Projekt</strong> RINGLING realisiert werden muss, <strong>und</strong><br />
der Verpflichtung im Baurechtsvertrag, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag<br />
von CHF 800'000.00 zu übernehmen, wenn das <strong>Projekt</strong> RINGLING nicht bewilligt würde, hat der<br />
Stadtrat von Zürich Sachzwänge geschaffen, welche die Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />
<strong>Projekt</strong> RINGLING schlicht <strong>und</strong> einfach verlangten.<br />
Der Stadtrat hat mit dem Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse zudem gezeigt,<br />
dass er die Rahmenbedingungen, welche in seiner Macht liegen, schafft, d<strong>am</strong>it RINGLING<br />
bewilligt werden kann.<br />
b) Folgerungen<br />
D<strong>am</strong>it ist offensichtlich, dass der Stadtrat von Zürich bzw. seine Bausektion über das Baugesuch<br />
RINGLING nicht unvoreingenommenen <strong>und</strong> unbefangenen entscheiden konnte. Er war vorbefasst.<br />
Er hätte deshalb nicht auch noch über das Baugesuch entscheiden dürfen. Noch besser wäre gewesen,<br />
wenn er sich in den Baurechtsverträgen etc. nicht bereits geb<strong>und</strong>en hätte, wenn er also<br />
die Vorbefassung vermieden hätte. Heute besteht zumindest der Anschein der Befangenheit, <strong>und</strong><br />
das genügt.<br />
Wegen dieser Vorbefassung ist der Bauentscheid 860/09 der Bausektion des Stadtrates von<br />
Zürich aufzuheben.<br />
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