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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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Beweis: Info-Zeitung der IG pro Rütihof – contra RINGLING <strong>Rekurs</strong>beilage 6<br />

IV. Materielles<br />

Inserat-Serien, 8 Argumente, Nov-Dez 2006 <strong>Rekurs</strong>beilage 7<br />

Inserat 13. März 2007 zum GR-Entscheid<br />

Inserate vom 19. <strong>und</strong> 26. März, Beschwerden<br />

Akten des Verfahrens gegen die Beschlüsse des<br />

Gemeinderats von Zürich betreffend Genehmigung<br />

der Baurechtsverträge (Gemeindebeschwerde) von Amtes wegen<br />

beizuziehen<br />

Akten des Verfahrens gegen das Strassenprojekt<br />

Frankentaler- / Regensdorferstrasse von Amtes wegen<br />

beizuziehen<br />

1. Befangenheit des Stadtrates<br />

Die Bausektion des Stadtrates Zürich war bei der Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />

Grossprojekt RINGLING nicht unvoreingenommen. D<strong>am</strong>it hat sie den Anspruch der<br />

Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten auf eine unvoreingenommene behördliche Entscheidung<br />

verletzt. Der Bauentscheid 860/09 ist aufzuheben.<br />

a) Sachverhalt<br />

Der Stadtrat von Zürich hat <strong>am</strong> 13. Juli 2007 mit den <strong>Rekurs</strong>gegnerinnen Baurechtsverträge<br />

abgeschlossen. Eine der Bedingungen in den Baurechtsverträgen ist, dass das <strong>Projekt</strong> RINGLING<br />

realisiert wird (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.1).<br />

Das <strong>Projekt</strong> RINGLING sieht eine Zufahrt ab Geeringstrasse vor. Heute ist diese schon wegen den<br />

Bushaltestellen entlang der Geeringstrasse nicht möglich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Stadtrat von<br />

Zürich <strong>am</strong> 14. Januar 2009 das Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse beschlossen.<br />

Für den Fall, dass die Baubewilligung nicht erteilt wird, ist die Stadt Zürich gemäss den<br />

Baurechtsverträgen verpflichtet, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag von<br />

CHF 800'000.00 zu übernehmen (Baurechtsverträge, Ziff. 4.6.4; Weisung 145, S. 6). Mit dieser<br />

Bedingung im Baurechtsvertrag, dass genau das <strong>Projekt</strong> RINGLING realisiert werden muss, <strong>und</strong><br />

der Verpflichtung im Baurechtsvertrag, die Wettbewerbs- <strong>und</strong> <strong>Projekt</strong>kosten bis zu einem Betrag<br />

von CHF 800'000.00 zu übernehmen, wenn das <strong>Projekt</strong> RINGLING nicht bewilligt würde, hat der<br />

Stadtrat von Zürich Sachzwänge geschaffen, welche die Erteilung der Baubewilligung <strong>für</strong> das<br />

<strong>Projekt</strong> RINGLING schlicht <strong>und</strong> einfach verlangten.<br />

Der Stadtrat hat mit dem Strassenprojekt Regensdorfer- / Frankentalerstrasse zudem gezeigt,<br />

dass er die Rahmenbedingungen, welche in seiner Macht liegen, schafft, d<strong>am</strong>it RINGLING<br />

bewilligt werden kann.<br />

b) Folgerungen<br />

D<strong>am</strong>it ist offensichtlich, dass der Stadtrat von Zürich bzw. seine Bausektion über das Baugesuch<br />

RINGLING nicht unvoreingenommenen <strong>und</strong> unbefangenen entscheiden konnte. Er war vorbefasst.<br />

Er hätte deshalb nicht auch noch über das Baugesuch entscheiden dürfen. Noch besser wäre gewesen,<br />

wenn er sich in den Baurechtsverträgen etc. nicht bereits geb<strong>und</strong>en hätte, wenn er also<br />

die Vorbefassung vermieden hätte. Heute besteht zumindest der Anschein der Befangenheit, <strong>und</strong><br />

das genügt.<br />

Wegen dieser Vorbefassung ist der Bauentscheid 860/09 der Bausektion des Stadtrates von<br />

Zürich aufzuheben.<br />

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