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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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h) Betroffenheit der Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten<br />

Mit der Pflicht zur Erstellung einer bestimmten minimalen Anzahl Parkplätze soll verhindert<br />

werden, dass Autos auf der öffentlichen Strasse oder – unbefugt – auf privaten Abstellplätzen in<br />

der Nachbarschaft abgestellt werden. Wenn wie im vorliegenden Fall derart wenige, weit unter<br />

der Pflicht liegende Parkplätze errichtet werden sollen, führt das zu einem grossen Druck auf die<br />

Nachbarschaft. Zudem wird das bisherige Prinzip, dass eigentlich <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Pflichtparkplätze<br />

unterirdische Anlagen vorzusehen sind, missachtet. Der geltende Quartierplan ist d<strong>am</strong>it verletzt.<br />

Die Baubewilligung <strong>für</strong> RINGLING ist demzufolge zu verweigern.<br />

7. Voranwendung der PPV 2008<br />

Die Bausektion des Stadtrates hat erwogen, dass von einer Korrektur der ungenügenden Anzahl<br />

Pflichtparkplätze abgesehen werden könne, wenn im Zeitpunkt des Baubeginns die neue PPV in<br />

Kraft steht <strong>und</strong> die Bausektion die reduzierte Anzahl Pflichtabstellplätze bewilligt hat<br />

(Bauentscheid, S. 8, Erw. C./z/ee). Entsprechend hat sie die Nebenbestimmung I./B./13.<br />

formuliert. Rechtlich ist das unhaltbar.<br />

a)<br />

Im öffentlichen Baurecht ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage zur<br />

Zeit seines Erlasses zu beurteilen; nachher eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt<br />

bleiben (BGE 126 II 522 E. 3b/aa S. 534; BGE 112 Ib 39 E. 1c S. 42). Die Bausektion hält<br />

deshalb zu Recht fest, dass sich der Parkplatzpflichtbedarf zwingend nach der geltenden PPV<br />

1996 richtet (Bauentscheid, S. 7, Erw. z/cc).<br />

Eine Voranwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts gibt es nicht (Alfred Kölz,<br />

Intertemporales Verwaltungsrecht, in: Referate <strong>und</strong> Mittelungen des Schweizerischen<br />

Juristenvereins, Heft 2, 1983, S. 174). Rechtsänderungen, die nach dem baurechtlichen Entscheid<br />

in Kraft treten, sind unbeachtlich (Walter H<strong>alle</strong>r/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- <strong>und</strong><br />

Umweltrecht, 3. Auflage, Rz. 810). Die Erteilung einer Baubewilligung unter der<br />

Suspensivbedingung, dass das neue Recht in Kraft tritt, verstösst gegen das Legalitätsprinzip <strong>und</strong><br />

ist unzulässig. Gestattet wäre jedoch die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zur<br />

Rechtskraft der künftigen PPV. Beharren die Gesuchstellenden <strong>alle</strong>rdings auf einem Entscheid, so<br />

ist das Bauvorhaben gemäss geltendem Recht zu beurteilen. Zum heutigen Zeitpunkt durfte das<br />

Baugesuch, das auf die erst im Entwurf vorliegende PPV ausgelegt sei (Bauentscheid, S. 7, Erw.<br />

z/dd), jedenfalls nicht bewilligt werden. Für das von der Bausektion des Stadtrates gewählte<br />

Vorgehen besteht keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />

b)<br />

Eine Baubewilligung muss aus sich heraus klar sein, d<strong>am</strong>it sie vollstreckbar ist. Die vorliegende<br />

Baubewilligung hängt in einem wesentlichen Punkt davon ab, was der Gesetzgeber mit der PPV<br />

beschliesst, wann die PPV in Kraft tritt <strong>und</strong> was anschliessend die Bausektion bewilligt.<br />

Durch das gewählte Vorgehen mit Vorbehalt des Inkrafttretens eines neuen Rechtserlasses <strong>und</strong><br />

nochmaliger Beurteilung des Baugesuchs unter der Anwendung dieses neuen Erlasses, wird der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Einheit der Baubewilligung verletzt. Schon dies <strong>alle</strong>ine spricht gegen die<br />

Zulässigkeit dieser Anordnung.<br />

8. Ausnützung / Bruttogeschossfläche<br />

Im Bauentscheid 860/09 wird festgehalten, dass die geplanten Überbauung eine Ausnützung von<br />

35'646.20 m 2 umfasst (Bauentscheid, S. 8, Erw. D. a). Diese Ausnützung ist nicht bewilligungsfähig.<br />

a)<br />

Die Berechnungsweise der von der Bausektion erwähnten 35'646.20 m2 Ausnützung, ist nicht<br />

offen gelegt. Das ist eine Rechtsverletzung (§ 5 BVV).<br />

b)<br />

Die Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471 liegt im Perimeter des Quartierplans Nr. 458 (Rütihof) der<br />

Stadt Zürich. Der Stadtrat hat diesen Quartierplan <strong>am</strong> 11. Juni 1975 beschlossen. Gemäss<br />

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