Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
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[VB.2007.00180]). Massgebend <strong>für</strong> die <strong>Projekt</strong>ierung einer Tiefgarage ist unter anderem die<br />
Grösse der Parkierungsanlage (ausdrücklich SN 640 292 a, Ziff. 6.2). So ist von der Grösse<br />
abhängig die Anordnung der Einstellh<strong>alle</strong> (ein- oder zweigeschossig), die Breite der Fahrgassen<br />
<strong>und</strong> die Grösse des Manövrierraums, die Anordnung der R<strong>am</strong>pen (bei zweigeschossiger<br />
Einstellh<strong>alle</strong>), die Führung der Fussgänger, die Dimensionierung der Fusswege, Treppen <strong>und</strong><br />
Personenlifte, die Anforderungen an Massnahmen <strong>für</strong> Behinderte <strong>und</strong> ältere Personen etc. Ebenso<br />
sind die Dimensionierung der Einfahrt, allfällige Signalisationen im Bereich der Ein- <strong>und</strong> Ausfahrt,<br />
Kreuzungsmöglichkeiten, die Verkehrsfrequenz mit ihren Auswirkungen auf den Verkehrsfluss des<br />
Strassennetzes (Staubildung vor den Einfahren oder bei Knoten nach den Ausfahren, auf<br />
Busspuren etc.), die Dimensionierung der Stauräume <strong>für</strong> die Einfahrt wie <strong>für</strong> die Ausfahrt, die<br />
Anzahl der Fahrstreifen Verkehrssicherheit usw. nach der Anzahl Autoabstellplätze auszurichten.<br />
Und schliesslich hat die Grösse der Einstellh<strong>alle</strong> auch Auswirkungen auf die Belüftung <strong>und</strong> den<br />
Brandschutz, auf die Fluchtwege, auf die Anforderungen an die Signalisierung <strong>und</strong><br />
Orientierungsmöglichkeiten usw.<br />
Die Bausektion hat den Zweck der Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG überstrapaziert. Der<br />
Mangel, dass das Bauvorhaben RINGLING viel zu wenige Pflichtparkplätze enthält, darf nicht<br />
durch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 321 PBG behoben werden.<br />
Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Gr<strong>und</strong>satz der Einheit der Baubewilligung. So ist<br />
dieser Gr<strong>und</strong>satz gemäss b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung verletzt, wenn die Baubewilligung<br />
<strong>für</strong> ein Wohnhaus erteilt wird, ohne dass gleichzeitig über die Anzahl Pflichtparkplätze verbindlich<br />
entschieden wird. In einem Fall, wo die Bewilligungen <strong>für</strong> einen einzigen Pflichtparkplatz<br />
(Besucherparkplatz) fehlte, ist das B<strong>und</strong>esgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil die<br />
Baubewilligung über die Hochbaute lediglich ein Zwischenentscheid darstellt (Urteil des<br />
B<strong>und</strong>esgerichts vom 23.1.2008, Erw. 1.2 [1C_295/2007]). Wird folglich – wie im vorliegenden<br />
Fall, wo die Bausektion ausdrücklich festhält, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die<br />
Pflichtabstellplätze an einem Mangel leidet (Bauentscheid, S. 7, Erw. dd) - im Bauentscheid nicht<br />
definitiv über das <strong>Projekt</strong> mit sämtlichen Pflichtparkplätzen bef<strong>und</strong>en, ist der Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Einheit der Baubewilligung verletzt.<br />
e)<br />
Gemäss Bauentscheid ist das Bauvorhaben in Bezug auf die Pflichtabstellplätze auf die erst im<br />
Entwurf vorliegende PPV ausgelegt (PPV 2008). Gemäss der PPV 2008 ist <strong>für</strong> das Wohnen pro 120<br />
m 2 Geschossfläche ein Personenwagenabstellplatz erforderlich (Art. 4 Abs. 1 PPV 2008). Bei einer<br />
Geschossfläche von 35'646.20 m 2 ergibt dies die Pflicht zur Erstellung von 297 Parkplätzen,<br />
wovon 30 Abstellplätze <strong>für</strong> Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher (Art. 6 Abs. 1 PPV 2008). Davon müssen<br />
70% (Art. 5 Abs. 1 PPV 2008), also 208 Parkplätze zwingend erstellt werden. Auch diese Zahl<br />
liegt 52 Parkplätze über den projektierten insges<strong>am</strong>t 156 Parkplätzen. Es ist schlicht nicht<br />
nachvollziehbar, wie diese Zahlen ermittelt worden sind.<br />
f)<br />
Einzuräumen ist, dass die hier oben dargelegten Rechnungen ungenau sind, da in der Ausnützung<br />
von 35'646.20 m 2 nicht nur Wohnflächen enthalten sind. Als nicht dem Wohnen dienende Flächen<br />
werden im Bauentscheid 1'687.50 m 2 angegeben (Bauentscheid, S. 8, E. D. / b). Bei den<br />
Berechnungen hier oben wird als Annäherung davon ausgegangen, dass die auf diesen 1'687.50<br />
m 2 vorgesehenen Nutzungen (Einkaufsladen, Kinderhort, Kindergarten, Quartiertreff <strong>und</strong><br />
Jugendtreff) mindestens gleich viele Parkplätze nötig machen.<br />
Dass bei der Berechnung der Pflichtparkplätze eine Reduktion zu machen ist, weil<br />
Alterswohnungen vorgesehen sind (siehe Art. 4 Abs. 2 PPV 1996), wird im Bauentscheid nicht<br />
geltend gemacht. Parkplätze <strong>für</strong> Alterswohnungen werden nicht separat berechnet <strong>und</strong> erwähnt.<br />
Ebenso wenig ist im Bauentscheid verfügt, dass eine Nutzung als Alterswohnung im Gr<strong>und</strong>buch<br />
anzumerken ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass keine Reduktion wegen<br />
Alterswohnungen erfolgt.<br />
g) Besucherparkplätze<br />
Die Besucherparkplätze sind nicht an leicht zugänglicher Lage vorgesehen (siehe § 244 Abs. 3<br />
PBG). Sie liegen äusserst ungünstig zu den Hauseingängen. Sind auch schwer auffindbar. Vor<br />
<strong>alle</strong>m aber fehlen Besucherparkplätze beim Laden <strong>und</strong> beim Quartiertreff. Dort müsste es viel<br />
mehr Parkplätze <strong>für</strong> K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Besucher des Quartiertreffs haben.<br />
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