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Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...

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diesem Quartierplan darf auf der Bauparzelle eine Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2<br />

realisiert werden (Seite 5 des Stadtratsentscheides).<br />

Diese maximale Bruttogeschossfläche war gemäss Entscheid des Stadtrates vom 11. Juni 1975<br />

im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken (Seite 9 des Staatratsentscheides). Demgemäss hat die Anmerkung<br />

wie folgt zu lauten: „Bei Überbauung des Gr<strong>und</strong>stückes Kat-Nr. HG 7471 darf die Ausnützung die<br />

Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 nicht überschreiten.“<br />

Diese Anmerkung wurde ordnungsgemäss im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen (Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch<br />

Höngg, Blatt 4469, Kataster Nr. HG7471, S. 2 Anmerkung 3).<br />

Es ist offensichtlich, dass die projektierte Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 die gemäss<br />

Quartierplan <strong>und</strong> Anmerkung zulässige Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 bei weitem<br />

überschreitet.<br />

c)<br />

Bei der Beschränkung auf eine Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 handelt es sich um eine im<br />

Gr<strong>und</strong>buch angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.<br />

Gemäss Art. 680 Abs. 1 bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen auch ohne Eintrag im<br />

Gr<strong>und</strong>buch. Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Die<br />

Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch hat bloss deklaratorische Bedeutung (JÜRG SCHMID, in: Basler<br />

Kommentar zum schweizerischem Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, N 2 zu<br />

Art. 962). Die Beschränkung der Ausnützung gemäss Quartierplan würde demnach auch ohne<br />

Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch gelten.<br />

Die Funktion einer gr<strong>und</strong>buchlichen Anmerkung ist, das entsprechende öffentlich-rechtliche<br />

Rechtsverhältnis transparent zu machen. Dass die Eigentumsbeschränkung bezüglich<br />

Ausnützung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen ist, verleiht ihr zusätzliches Gewicht.<br />

d)<br />

Mit dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) wurden nicht nur <strong>für</strong> die heutige Bauparzelle Kat.-Nr. HG<br />

7471, sondern <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>stücke innerhalb des Quartierplanperimeters, Bruttogeschossflächen<br />

zugeordnet. In den gestützt auf den Quartierplan erteilten Baubewilligungen wurde auf diese<br />

Bruttogeschossflächen abgestellt. So wurde auch noch verfahren, als in der BZO die Ausnützung<br />

erhöht worden ist; auf die zulässige Bruttogeschossfläche innerhalb des Quartierplan-Perimeters<br />

hatte dies keinen Einfluss. Es ist nicht nur eine Frage der richtigen Rechtsanwendung, sondern<br />

auch eine Frage der Rechtsgleichheit, welche Ausnützung auf der Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471<br />

zugelassen werden darf.<br />

Alle andern Gr<strong>und</strong>eigentümer, insbesondere die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, haben sich an<br />

den Quartierplan mit seinen Beschränkungen halten müssen. Zudem haben <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

sich gemäss den zugeteilten Bruttogeschossflächen an den Kosten <strong>für</strong> die Erschliessung beteiligt.<br />

Es wäre höchst stossend, wenn diese Regeln jetzt ausgerechnet <strong>für</strong> das Gr<strong>und</strong>stück der Stadt<br />

Zürich nicht gelten würden.<br />

Die gemäss Quartierplan zulässige Ausnützung von 22'738 m 2 Bruttogeschossfläche wird mit der<br />

projektierten Ausnützung von 35'646.20 m 2 (Bauentscheid, S. 8, E. D. / a) massiv, nämlich um<br />

12'908.20 m 2 überschritten. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die zulässige<br />

Ausnützung eingehalten ist (siehe Bauentscheid, S. 8., E. D. / a).<br />

e)<br />

Der im Gr<strong>und</strong>buch angemerkte Quartierplan von 1975 sieht <strong>für</strong> die Bauparzelle eine<br />

Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2 vor. D<strong>am</strong>it ist der Bauentscheid 860/09, welcher<br />

eine Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 erlaubt, nicht vereinbar. Das <strong>Projekt</strong> RINGLING mit<br />

einer Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 ist nicht bewilligungsfähig.<br />

Beweis: Gr<strong>und</strong>buchauszug über Kat. Nr. HG 7471 Von Amtes wegen beizuziehen<br />

Akten des Quartierplans Nr 458 (Rütihof) Von Amtes wegen beizuziehen<br />

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