Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
Rekurs und Verbandsbeschwerde - Projekt wohnen für alle am ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
diesem Quartierplan darf auf der Bauparzelle eine Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2<br />
realisiert werden (Seite 5 des Stadtratsentscheides).<br />
Diese maximale Bruttogeschossfläche war gemäss Entscheid des Stadtrates vom 11. Juni 1975<br />
im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken (Seite 9 des Staatratsentscheides). Demgemäss hat die Anmerkung<br />
wie folgt zu lauten: „Bei Überbauung des Gr<strong>und</strong>stückes Kat-Nr. HG 7471 darf die Ausnützung die<br />
Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 nicht überschreiten.“<br />
Diese Anmerkung wurde ordnungsgemäss im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen (Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch<br />
Höngg, Blatt 4469, Kataster Nr. HG7471, S. 2 Anmerkung 3).<br />
Es ist offensichtlich, dass die projektierte Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 die gemäss<br />
Quartierplan <strong>und</strong> Anmerkung zulässige Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 bei weitem<br />
überschreitet.<br />
c)<br />
Bei der Beschränkung auf eine Bruttogeschossfläche von 22'738 m 2 handelt es sich um eine im<br />
Gr<strong>und</strong>buch angemerkte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.<br />
Gemäss Art. 680 Abs. 1 bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen auch ohne Eintrag im<br />
Gr<strong>und</strong>buch. Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen. Die<br />
Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch hat bloss deklaratorische Bedeutung (JÜRG SCHMID, in: Basler<br />
Kommentar zum schweizerischem Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, N 2 zu<br />
Art. 962). Die Beschränkung der Ausnützung gemäss Quartierplan würde demnach auch ohne<br />
Anmerkung im Gr<strong>und</strong>buch gelten.<br />
Die Funktion einer gr<strong>und</strong>buchlichen Anmerkung ist, das entsprechende öffentlich-rechtliche<br />
Rechtsverhältnis transparent zu machen. Dass die Eigentumsbeschränkung bezüglich<br />
Ausnützung im Gr<strong>und</strong>buch eingetragen ist, verleiht ihr zusätzliches Gewicht.<br />
d)<br />
Mit dem Quartierplan Nr. 458 (Rütihof) wurden nicht nur <strong>für</strong> die heutige Bauparzelle Kat.-Nr. HG<br />
7471, sondern <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>stücke innerhalb des Quartierplanperimeters, Bruttogeschossflächen<br />
zugeordnet. In den gestützt auf den Quartierplan erteilten Baubewilligungen wurde auf diese<br />
Bruttogeschossflächen abgestellt. So wurde auch noch verfahren, als in der BZO die Ausnützung<br />
erhöht worden ist; auf die zulässige Bruttogeschossfläche innerhalb des Quartierplan-Perimeters<br />
hatte dies keinen Einfluss. Es ist nicht nur eine Frage der richtigen Rechtsanwendung, sondern<br />
auch eine Frage der Rechtsgleichheit, welche Ausnützung auf der Bauparzelle Kat.-Nr. HG 7471<br />
zugelassen werden darf.<br />
Alle andern Gr<strong>und</strong>eigentümer, insbesondere die Rekurrentinnen <strong>und</strong> Rekurrenten, haben sich an<br />
den Quartierplan mit seinen Beschränkungen halten müssen. Zudem haben <strong>alle</strong> Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
sich gemäss den zugeteilten Bruttogeschossflächen an den Kosten <strong>für</strong> die Erschliessung beteiligt.<br />
Es wäre höchst stossend, wenn diese Regeln jetzt ausgerechnet <strong>für</strong> das Gr<strong>und</strong>stück der Stadt<br />
Zürich nicht gelten würden.<br />
Die gemäss Quartierplan zulässige Ausnützung von 22'738 m 2 Bruttogeschossfläche wird mit der<br />
projektierten Ausnützung von 35'646.20 m 2 (Bauentscheid, S. 8, E. D. / a) massiv, nämlich um<br />
12'908.20 m 2 überschritten. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die zulässige<br />
Ausnützung eingehalten ist (siehe Bauentscheid, S. 8., E. D. / a).<br />
e)<br />
Der im Gr<strong>und</strong>buch angemerkte Quartierplan von 1975 sieht <strong>für</strong> die Bauparzelle eine<br />
Bruttogeschossfläche von maximal 22'738 m 2 vor. D<strong>am</strong>it ist der Bauentscheid 860/09, welcher<br />
eine Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 erlaubt, nicht vereinbar. Das <strong>Projekt</strong> RINGLING mit<br />
einer Bruttogeschossfläche von 35'646.20 m 2 ist nicht bewilligungsfähig.<br />
Beweis: Gr<strong>und</strong>buchauszug über Kat. Nr. HG 7471 Von Amtes wegen beizuziehen<br />
Akten des Quartierplans Nr 458 (Rütihof) Von Amtes wegen beizuziehen<br />
21