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TEIL II HAUPTMERKMALE<br />

gegenüber nicht für einen etwaigen Verlust oder Schaden, der der Gesellschaft oder dem Manager entsteht und sich direkt oder indirekt aus einer<br />

falschen Beur<strong>teil</strong>ung oder einem Versehen oder einem Fehler ergibt, die/das/der von der Generalvertriebsstelle in gutem Glauben bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben als Vertriebsstelle oder in Zusammenhang damit gemacht bzw. begangen worden ist. Der Manager muss die Generalvertriebsstelle von allen<br />

Verbindlichkeiten, Schäden und Ansprüchen (einschließlich der daraus oder in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Aufwendungen)<br />

freistellen und schadlos halten, die der Generalvertriebsstelle wegen eines Verlusts oder Schadens entstehen bzw. gegen sie erhoben werden, der<br />

einem Dritten aus einem anderen Grunde als aufgrund von Unredlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens<br />

der Generalvertriebsstelle oder der fahrlässigen Missachtung ihrer Aufgaben und Pflichten nach dem Generalvertriebsstellenvertrag entsteht oder<br />

angeblich entstanden ist. Die Generalvertriebsstelle muss den Manager von jedem Verlust freistellen und ihn dagegen schadlos halten, der dem<br />

Manager infolge oder aufgrund der Fahrlässigkeit, Unredlichkeit, vorsätzlichen Nichterfüllung oder des Betrugs seitens der Generalvertriebsstelle oder<br />

eines ihrer Angestellten, Verwaltungsratsmitglieder, Beauftragten oder Vertreter oder der fahrlässigen Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben<br />

im Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags seitens der Generalvertriebsstelle entsteht.<br />

Jede Bestellung einer Untervertriebsstelle durch die Generalvertriebsstelle endet unmittelbar bei Beendigung des Generalvertriebsstellenvertrags.<br />

ZAHLSTELLEN<br />

Der Manager kann Zahlstellen in einem Land oder mehreren Ländern bestellen. Wurde eine Zahlstelle bestellt, finden sich die Einzelheiten der<br />

Bestellung dieser Zahlstelle in „Teil III: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN“ oder in einem<br />

separaten Ländernachtrag.<br />

DEPOTBANK<br />

Der Verwaltungsrat hat die J.P. Morgan Bank (Ireland) plc zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Die Depotbank ist am 30. November 1926 in<br />

Irland als Aktiengesellschaft gegründet worden und ist letztlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von J.P. Morgan Chase Co. Eine ihrer<br />

Haupttätigkeiten besteht darin, als Depotbank oder Treuhänder für Einrichtungen für gemeinsame Anlagen zu fungieren.<br />

Es obliegt der Depotbank unter anderem zu gewährleisten, dass die Ausgabe und Rücknahme von An<strong>teil</strong>en durch die Gesellschaft in<br />

Übereinstimmung mit den Regeln der Central Bank und der Satzung erfolgen. Gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrags vom 6. Juli 1995<br />

zwischen der Gesellschaft und der Depotbank gehören zu den Hauptaufgaben der Depotbank die Verwahrung aller Vermögenswerte der<br />

Gesellschaft sowohl in Form flüssiger Mittel als auch von Wertpapieren, die Führung von Bankkonten und die zeitgerechte Abwicklung aller<br />

Handelsweisungen. Die Depotbank kann für die Vermögenswerte der Gesellschaft Unterdepotbanken bestellen, aber die Haftung der Depotbank<br />

wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie einige oder alle in ihrer sicheren Verwahrung befindlichen Vermögenswerte einem Dritten<br />

anvertraut hat.<br />

Sowohl die Gesellschaft als auch die Depotbank erkennen an, dass die Central Bank der Ansicht ist, dass die Depotbank zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben unter den Bestimmungen gegenüber Dritten bei der Wahl und der Bestellung einer dritten beauftragten Depotstelle Vorsicht und Sorgfalt<br />

walten lassen muss, um zu gewährleisten, dass der Dritte über angemessenen Sachverstand, entsprechende Kompetenz und den erforderlichen<br />

Ruf zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben verfügt. Die Depotbank muss eine entsprechende Aufsicht über die beauftragte Depotstelle führen und<br />

gelegentlich entsprechende Nachforschungen anstellen, um sich zu vergewissern, dass die Pflichten der beauftragten Depotstelle weiterhin in<br />

kompetenter Weise erfüllt werden. Dies erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Auslegung der Bestimmungen und der entsprechenden<br />

Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein. Ferner ist die Depotbank verpflichtet, sich in jedem Geschäftsjahr nach der Führung der Geschäfte<br />

durch die Gesellschaft zu erkundigen und den An<strong>teil</strong>inhabern darüber zu berichten.<br />

Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Depotbank der Gesellschaft und den An<strong>teil</strong>inhabern für jeden Verlust haftet, den sie infolgedessen<br />

erleiden sollten, dass die Depotbank ungerechtfertigterweise ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt. Der Depotbankvertrag sieht<br />

auch vor, dass die Gesellschaft die Depotbank für jeden Verlust entschädigen muss, den sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des<br />

Depotbankvertrags erleiden sollte, mit Ausnahme eines Verlusts, den sie infolgedessen erleiden sollte, dass sie ungerechtfertigterweise ihre<br />

Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt.<br />

Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank bleibt so lange in Kraft bis sie gemäß den folgenden Regelungen beendet<br />

wird: (a) die Depotbank oder die Gesellschaft kann der Depotbankvertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist<br />

von nicht weniger als 90 Tagen beenden; (b) nach Beendigung der Bestellung der Depotbank hat die Depotbank Anspruch auf alle Gebühren und<br />

anderen Gelder, die bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung aufgelaufen sind, hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung für diese Kündigung; (c)<br />

der Depotbankvertrag endet unverzüglich durch schriftliche Mit<strong>teil</strong>ung, wenn einer der Parteien von der Central Bank die Zulassung oder<br />

Genehmigung in Bezug auf ihre jeweiligen Rollen entzogen wird, wenn eine der Parteien in Liquidation geht oder unter Zwangsverwaltung gestellt<br />

wird oder eine wesentliche Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Depotbankvertrag begeht; (d) die Depotbank kann jederzeit ihre Bestellung<br />

unverzüglich beenden, nachdem der Anlageverwalter Mit<strong>teil</strong>ung von seiner Absicht macht, sein Amt niederzulegen; (e) die Depotbank muss ihr Amt<br />

während eines angemessenen Zeitraums (der 90 Tage nicht übersteigen darf) weiter ausüben, bis eine Nachfolge-Depotbank bestellt wird; (f) eine<br />

Beendigung gemäß dem Depotbankvertrag berührt nicht die Rechte jeder der beiden Parteien in Bezug auf Verpflichtungen der anderen Partei,<br />

wobei der Vertrag nicht eher endet, als eine Nachfolge-Depotbank bestellt oder die Zulassung von der Central Bank widerrufen worden ist.<br />

INTERESSENKONFLIKTE<br />

Der Manager, die Depotbank, der Anlageverwalter, die Generalvertriebsstelle oder jede andere verbundene Gesellschaft oder Konzerngesellschaft<br />

kann jeweils gelegentlich als Verwalter, Depotbank, Anlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle für andere Fonds, die<br />

ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft haben, fungieren oder anderweitig involviert sein. Es ist daher möglich, dass einer von ihnen im<br />

Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft hat. Jeder wird in einem solchen Falle jederzeit seinen Verpflichtungen<br />

gegenüber der Gesellschaft Rechnung tragen. Außerdem kann jeder der Vorstehenden als Auftraggeber oder Vertreter Geschäfte mit der<br />

Prospekt: Fidelity Institutional Liquidity Fund plc 25<br />

17. Dezember 2010

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