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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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echt & <strong>gesellschaft</strong>widmungsplanänderungen 12 oder dieAuswirkungen eines Umweltschutzprogrammsfür Seen- und Meeresküsten aufdie Eigentums<strong>recht</strong>e der Anwohner. 132.3 Beeinträchtigungen der Umweltals Grund<strong>recht</strong>verletzung.........................................Weiters können durch UmweltbelastungenKonventions<strong>recht</strong>e verletzt werden,wenn diese von Organen des Mitgliedstaatsselbst verursacht werden oderaber die Mitgliedstaaten es verabsäumen,ausreichende Maßnahmen zu derenSchutz zu ergreifen. Die ersten Fälle,mit denen sich die Straßburger Instanzenin diesem Zusammenhang auseinanderzu setzen hatten, betrafen Beschwerdenüber die Immissionen durchFluglärm. In zwei Fällen 14 machten dieBf Lärmbelästigungen geltend, die vomBetrieb der Flughäfen Gatwick und Heathrowausgingen und sie in ihrem Rechtauf Achtung des Privat- und Familienlebensverletzt seien. Die Kommission erklärtedie Beschwerden für zulässig undführte aus, dass „erhebliche Lärmbelästigungdas physische Wohlbefinden einerPerson zweifellos beeinträchtigenund damit in ihr Privatleben eingreifenkann. Sie kann auch eine Person um dieMöglichkeit bringen, die Annehmlichkeitenihrer Wohnung zu genießen.“ ZuSachentscheidungen kam es in diesenFällen jedoch nicht, da sich die Parteiengütlichen einigten.Der Fall Powell und Rayner betrafLiegenschaften, die zwei Kilometerbzw mehrere Meilen vom FlughafenHeathrow entfernt waren. Diese Beschwerdenwurden nach der Zulässigkeitserklärungder Kommission demGerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.15 In der Zulässigkeitsentscheidungstellte die Kommission fest, dass Art 8nicht nur durch unmittelbare Maßnahmenstaatlicher Behörden verletzt werdenkönne, sondern die Vertragsstaatenauch verpflichtet seien, notwendigeMaßnahmen zu ergreifen, um Personenvon mittelbaren Einflüssen zu schützen(„positive obligations“). Weiters stelltesie fest, dass eine beträchtliche Lärmbelästigungzweifelsohne das körperlicheWohlbefinden einer Person beeinträchtigenund daher dem Recht auf Privatlebenzuwiderlaufen und darüber hinausauch die Annehmlichkeiten der Wohnungbeeinträchtigen könne. WelchesAusmaß an Beeinträchtigung vorliegenmuss, damit eine Verletzung vorliegt,entschied die Kommission jedoch nicht.Sie kam zu der Beurteilung, dass einerseitsdie Errichtung und der Betrieb desFlughafens auf einer gesetzlichen Basisberuhe und anderseits seine wirtschaftlicheBedeutung so groß sei, dass dieLärmbelästigung der Anrainer in jedemFall ge<strong>recht</strong>fertigt erscheine. Darüberhinaus habe Großbritannien die internationalüblichen Maßnahmen zur Eindämmungdes Lärms ergriffen.Zum ebenfalls gerügten Art 1 des1. ZP sprach die Kommission aus, dassdiese Bestimmung grundsätzlich keinRecht auf friedlichen Genuss des Eigentumsin intakter Umwelt gewähre. Zwarkönne der Wert eines Grundstückesdurch Flugzeuglärm geschmälert seinund dieses unter Umständen sogar unverkäuflichwerden. Da im vorliegenFall jedoch keine beträchtliche Wertminderungnachgewiesen werden konnte,wurde auch die Beschwerde unter Art1 des 1. ZP als unzulässig zurückgewiesen.Nur hinsichtlich der Frage, die sichim Hinblick auf Art 13 stellte, nämlich,dass die Anrainer kein effektivesRechtsmittel zur Hand hatten, um sichgegen den Flugzeuglärm zur Wehr zusetzen, wurde die Beschwerde für zulässigerklärt und dem Gerichtshof zur Entscheidungvorgelegt. Nach Art 13 müssendie Vertragsstaaten für alle begründetenAnsprüche eine effektiveMöglichkeit der Durchsetzung gewährleisten.16 Da Art 13 jedoch nach der Rspdes EGMR keine allgemeine Rechtschutzgarantiedarstellt, sondern immernur im Zusammenhang mit einer anderenBestimmung der Konvention verletztsein kann, hatte der EGMR in diesemFall Art 13 gemeinsam mit Art 6und 8 zu prüfen.Der EGMR stimmte in seinem Urteilzwar der Kommission zu, dass der Flugzeuglärmdie Lebensqualität und dieAnnehmlichkeiten der Wohnung derBeschwerdeführer beeinträchtigt hatteund bejahte daher insoweit die Anwendbarkeitdes Art 8. Seiner Ansicht nachbegründete das Vorbringen der Bf allerdingskeinen „arguable claim“ unterArt 8 und wies daher auch diesen Teilder Beschwerde als unbegründet ab.Das erste Mal stellte der Gerichtshofeine Verletzung von Art 8 im Zusammenhangmit einem Umweltverfahrenim Fall Lopez Ostra 17 fest. Es handeltesich dabei um eine besonders gravierendeBeeinträchtigung, die nicht nur dieWohnung, sondern auch die Gesundheitder Personen betraf. Neben dem Hausder Bf errichteten die Gerbereien derStadt Lorca eine Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlage.Diese verursachtegesundheitsgefährdende Immissionenin Form von üblem Geruch,Lärm und Rauch. Aufgrund dieser Gesundheitsgefährdungwurde die Bf mitihrer Familie – drei Jahre nach Inbetriebnahmeder Anlage – vorübergehendaus ihrem Haus evakuiert und ihr kostenloseine Ersatzwohnung zur Verfügunggestellt.Der Gerichtshof führte aus, dass starkeUmweltverschmutzung das Wohlbefindenvon Individuen beeinträchtigen,dem Recht auf Privatleben zuwiderlaufenund darüber hinaus die Annehmlichkeitender Wohnung beeinträchtigenkönne. Der Gerichtshof prüfte, obdie Behörden ihre positive Pflicht wahrgenommenhatten und angemesseneMaßnahmen ergriffen wurden, um dieInteressen der Anrainer zu wahren unddas Recht der Beschwerdeführerin aufAchtung der Wohnung, des Privat- undFamilienlebens unter Art 8 zu gewährleisten.Sowohl der Gerichtshof alsauch die Kommission werteten denMissstand als Verletzung von Art 8 undstellten fest, dass trotz des Beurteilungsspielraumsdes Staates die Behördenkeinen ge<strong>recht</strong>en Ausgleich zwischendem wirtschaftlichen Interesse12) Berger und Hüttaler g Österreich,ZulässigkeitsE v. 7.4.1994, Nr 21022und 21023/92 (Einbeziehung der ursprünglichals Bauland gewidmetenGrundstücke der Bf in einen Grüngürtel);Haider g Österreich, ZulässigkeitsEv 29.1.2004, Nr 63413/00 (Umwidmungdes als Bauland gewidmetenGrundstücks des Bf in Freiland).13) Uuhiniemi g Finnland, Entscheidungv 10.10.1994, Nr 21343/93.14) Arrondelle g Das Vereinigte Königreich,ZulässigkeitsE v 15.7.1980, Nr7889/77, DR 19, 186; Baggs g Das VereinigteKönigreich, ZulässigkeitsE v16.10.1985, Nr 9310/81.15) Powell u Rayner g Vereinigtes Königsreich,ZulässigkeitsE v 17.10.1985und 16.7.1986, Nr 9310/81; U v21.2.1990, Nr 9310/81, ÖJZ 1990, 418.16) Allgemein zu Art 13 siehe Grabenwarter,Europäische Menschen<strong>recht</strong>skonvention§ 24 Rz 110 ff.17) Lopez Ostra g Spanien, U v9.12.1994, EUGRZ 1995, 347 = ÖJZ1995/24.Seite 164 <strong>juridikum</strong> 2004 / 4

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