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Broschüre 50 Jahre Verkehrsüberwachung - Düsseldorf

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„<br />

Befugnisse<br />

“<br />

Nicht ohne Grund haben<br />

die Mitarbeiter der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />

im Rahmen ihrer<br />

Tätigkeit die gleichen Rechte<br />

wie die Polizei.<br />

Werner Leonhardt, Ordnungsdezernent<br />

Befugnisse<br />

Die Rechte der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />

Gleiche Rechte wie die Polizei<br />

Die Ordnungskräfte der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />

haben im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

die gleichen Rechte wie die Polizei. So<br />

dürfen die Ordnungskräfte gebührenpflichtige<br />

Verwarnungen erteilen und in<br />

gravierenden Fällen Anzeigen, die zu in<br />

Flensburg eintragungspflichtigen Bußgeldbescheiden<br />

führen, ausstellen. Auch<br />

sind sie berechtigt, anzuordnen, dass ein<br />

verkehrswidrig parkendes Fahrzeug abgeschleppt<br />

wird. Des Weiteren sind den Mitarbeitern<br />

der <strong>Verkehrsüberwachung</strong> Ausnahmegenehmigungen<br />

auf Verlangen auszuhändigen<br />

und ihren dabei erteilten<br />

Weisungen ist Folge zu leisten.<br />

Darüber hinaus dürfen die Ordnungskräfte<br />

an Gefahrenstellen entlang der Straßen<br />

Radarkontrollen vornehmen. Wenn ein<br />

Raser oder Rotlichtsünder trotz Blitzfoto<br />

die Ordnungswidrigkeit leugnet, sind die<br />

Mitarbeiter zu weiteren Ermittlungen<br />

auch im Umfeld des Täters berechtigt.<br />

Im Übrigen können die Bediensteten der<br />

<strong>Verkehrsüberwachung</strong> zur Erfüllung ihrer<br />

hoheitlichen Aufgaben bei der Benutzung<br />

von Dienstfahrzeugen Sonderrechte nach<br />

der Straßenverkehrsordnung in Anspruch<br />

nehmen. Dies ist beispielweise häufig bei<br />

der sofortigen Beseitigung der Behinderungen<br />

durch die so genannten „Zweite­<br />

Reihe-Parker“ erforderlich.<br />

Bei ihren Aufgaben sind die Ordnungskräfte<br />

zu Personalienfeststellungen<br />

berechtigt. Wer diese verweigert, muss<br />

mit einer Anzeige rechnen, die mit einer<br />

Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet<br />

werden kann.<br />

Gesetzesgrundlagen<br />

Die Rechtsgrundlagen für die Mitarbeiter<br />

der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />

sind das Ordnungsbehördengesetz,<br />

das Polizeigesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen sowie das<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz. Darüber<br />

hinaus stützt sich die Tätigkeit<br />

noch auf das Straßenverkehrsgesetz,<br />

die Straßenverkehrs-Ordnung,<br />

die Straßenverkehrs-Zulassungs-<br />

Ordnung, die Bußgeldkatalog-Verordnung,<br />

die Kostenordnung zum<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />

das Straßen- und Wegegesetz des<br />

Landes Nordrhein-West falen und<br />

das Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz.<br />

Danach dürfen die Ordnungskräfte<br />

■ Bußgeldverfahren einleiten sowie<br />

Verwarnungsgelder erheben und<br />

kassieren<br />

■ Abschleppungen von Fahrzeugen<br />

veranlassen<br />

■ Radarmessungen durchführen<br />

■ Personalien feststellen<br />

■ Genehmigungen überprüfen<br />

■ Ermittlungen durchführen<br />

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