Broschüre 50 Jahre Verkehrsüberwachung - Düsseldorf
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„<br />
Befugnisse<br />
“<br />
Nicht ohne Grund haben<br />
die Mitarbeiter der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />
im Rahmen ihrer<br />
Tätigkeit die gleichen Rechte<br />
wie die Polizei.<br />
Werner Leonhardt, Ordnungsdezernent<br />
Befugnisse<br />
Die Rechte der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />
Gleiche Rechte wie die Polizei<br />
Die Ordnungskräfte der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />
haben im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />
die gleichen Rechte wie die Polizei. So<br />
dürfen die Ordnungskräfte gebührenpflichtige<br />
Verwarnungen erteilen und in<br />
gravierenden Fällen Anzeigen, die zu in<br />
Flensburg eintragungspflichtigen Bußgeldbescheiden<br />
führen, ausstellen. Auch<br />
sind sie berechtigt, anzuordnen, dass ein<br />
verkehrswidrig parkendes Fahrzeug abgeschleppt<br />
wird. Des Weiteren sind den Mitarbeitern<br />
der <strong>Verkehrsüberwachung</strong> Ausnahmegenehmigungen<br />
auf Verlangen auszuhändigen<br />
und ihren dabei erteilten<br />
Weisungen ist Folge zu leisten.<br />
Darüber hinaus dürfen die Ordnungskräfte<br />
an Gefahrenstellen entlang der Straßen<br />
Radarkontrollen vornehmen. Wenn ein<br />
Raser oder Rotlichtsünder trotz Blitzfoto<br />
die Ordnungswidrigkeit leugnet, sind die<br />
Mitarbeiter zu weiteren Ermittlungen<br />
auch im Umfeld des Täters berechtigt.<br />
Im Übrigen können die Bediensteten der<br />
<strong>Verkehrsüberwachung</strong> zur Erfüllung ihrer<br />
hoheitlichen Aufgaben bei der Benutzung<br />
von Dienstfahrzeugen Sonderrechte nach<br />
der Straßenverkehrsordnung in Anspruch<br />
nehmen. Dies ist beispielweise häufig bei<br />
der sofortigen Beseitigung der Behinderungen<br />
durch die so genannten „Zweite<br />
Reihe-Parker“ erforderlich.<br />
Bei ihren Aufgaben sind die Ordnungskräfte<br />
zu Personalienfeststellungen<br />
berechtigt. Wer diese verweigert, muss<br />
mit einer Anzeige rechnen, die mit einer<br />
Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet<br />
werden kann.<br />
Gesetzesgrundlagen<br />
Die Rechtsgrundlagen für die Mitarbeiter<br />
der <strong>Verkehrsüberwachung</strong><br />
sind das Ordnungsbehördengesetz,<br />
das Polizeigesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen sowie das<br />
Ordnungswidrigkeitengesetz. Darüber<br />
hinaus stützt sich die Tätigkeit<br />
noch auf das Straßenverkehrsgesetz,<br />
die Straßenverkehrs-Ordnung,<br />
die Straßenverkehrs-Zulassungs-<br />
Ordnung, die Bußgeldkatalog-Verordnung,<br />
die Kostenordnung zum<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />
das Straßen- und Wegegesetz des<br />
Landes Nordrhein-West falen und<br />
das Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz.<br />
Danach dürfen die Ordnungskräfte<br />
■ Bußgeldverfahren einleiten sowie<br />
Verwarnungsgelder erheben und<br />
kassieren<br />
■ Abschleppungen von Fahrzeugen<br />
veranlassen<br />
■ Radarmessungen durchführen<br />
■ Personalien feststellen<br />
■ Genehmigungen überprüfen<br />
■ Ermittlungen durchführen<br />
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