1000 ganz legale Steuertricks
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Franz Konz<br />
KONZ<br />
2011<br />
<strong>1000</strong> <strong>ganz</strong> <strong>legale</strong><br />
<strong>Steuertricks</strong><br />
Der erfolgreichste Steuerratgeber Deutschlands<br />
im 27. Jahr
I. Allgemeine Steuertipps<br />
1. Steuervergünstigungen<br />
mS<br />
21<br />
Wehe dem Staat, der dem Volk durch zu hohe Steuern<br />
die Lust am Arbeiten nimmt.<br />
(Steuerprofessor Eugen Schmalenbach, Universität Köln)<br />
Neben der Verpflichtung zum Zahlen haben Sie das Recht, ich meine sogar<br />
geradezu die Pflicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die<br />
Steuervergünstigungen werden nicht aus Gnade und Barmherzigkeit gewährt,<br />
sondern stehen Ihnen gesetzmäßig zu. Steuervergünstigungen holen Sie dadurch<br />
heraus, dass Sie sie in der Steuererklärung geltend machen. Es sind im Groben:<br />
● Zulagen und Zuschüsse (z. B. Arbeitnehmersparzulage, Riester-Zulage für<br />
die private Altersversorgung),<br />
● steuerfreie Einnahmen,<br />
● berufliche Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben),<br />
● persönliche, aber durch Gesetz begünstigte Aufwendungen in Form von Sonderausgaben<br />
oder<br />
● außergewöhnliche Kosten der privaten Lebensführung (außergewöhnliche<br />
Belastung),<br />
● Inanspruchnahme von Sonderfreibeträgen. Das sind hauptsächlich: Kinderfreibeträge,<br />
Ausbildungsfreibetrag, Freibetrag für Alleinerziehende, Körperbehindertenpauschbetrag,<br />
Pflegepauschbetrag,<br />
● Inanspruchnahme von Kürzungen beim Steuertarif, wie z. B. der Steuerermäßigung<br />
für außerordentliche Einkünfte, für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse,<br />
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die Belastung<br />
von Einkünften mit Gewerbesteuer, des Steuerabzugs für Parteispenden,<br />
● Abzug aller betrieblichen Ausgaben,<br />
● Inanspruchnahme von steuersparenden Rücklagen und Investitionsabzugsbeträgen,<br />
● Verlagerung von Einnahmen (bei Überschussrechnung z. B. einfach die<br />
Rechnung später oder früher ausstellen),<br />
● Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Steuererklärung, wenn der persönliche<br />
Steuersatz unter 25 % liegt, um einen Teil der Abgeltungsteuer auf<br />
Kapitaleinkünfte erstattet zu bekommen,<br />
● vertragliche Abmachungen, z. B. Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge<br />
mit Angehörigen,<br />
● Rechtsformänderungen des Unternehmens,<br />
● Auswerten der wichtigsten diesbezüglichen Gesetzeslücken (die Ihnen der<br />
Verfasser hier auftut)<br />
1
2<br />
3<br />
22<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Das Steuerrecht ist der sich ständig wiederholende Versuch,<br />
manisch-depressives Irresein<br />
als Ausfluss höchster Vernunft darzustellen.<br />
(Der Verfasser)<br />
2. Die Jahres-(Abschnitts-)Besteuerung, die Einkommensteuerprogression<br />
und das Existenzminimum<br />
Die Jahresabschnittsbesteuerung ist eines der grundlegenden Prinzipien<br />
der Einkommensteuer. Dahinter verbirgt sich die Regelung des § 25 EStG,<br />
nach der die Einkommensteuer im Jahresrhythmus nach dem Einkommen berechnet<br />
und erhoben wird, das Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr bezogen<br />
haben. Für die Höhe der Steuer ist es also unter Umständen entscheidend, in<br />
welchem Jahr Ihr Einkommen anfällt. Wegen der Finanzkrise unternimmt der<br />
Fiskus den etwas halbherzigen Versuch, durch geringfügige Steuersenkungen<br />
das Nettoeinkommen der Bürger zu erhöhen. Dieses zusätzliche Einkommen<br />
soll der Steuerzahler möglichst für private Ausgaben nutzen und so helfen, den<br />
stotternden Wirtschaftsmotor wieder auf Touren zu bringen.<br />
Der Steuersatz in Deutschland ist seit Jahren nicht fest geregelt. Die prozentuale<br />
Belastung wächst vielmehr mit steigendem Einkommen. Man spricht deshalb<br />
von Steuerprogression. Die Progression trifft vor allem mittlere Einkommen<br />
und wirkt sich besonders bei schwankenden Einkünften nachteilig aus.<br />
Zur Zeit ist der Steuertarif mit folgenden Eckwerten geregelt:<br />
mS<br />
2010<br />
Steuersatz 0 % 14 % progressiv<br />
steigend<br />
Einkommensgrenzen<br />
0 –<br />
8 004 €<br />
8 005 € –<br />
13 469 €<br />
13 470 € –<br />
52 881 €<br />
42 % 45 %<br />
52 882 € –<br />
250 730 €<br />
ab<br />
250 731 €<br />
Wie sehr Ihnen der Fiskus durch die Steuerprogression in die Tasche langt, will<br />
ich Ihnen an einem Beispiel zeigen: Angenommen, Sie sind ledig. Bei einem<br />
Einkommen von 25 000 € zahlen Sie 2010 an Steuern 4 106 €. Das sind 16,42 %.<br />
Verdoppelt sich Ihr Einkommen auf 50 000 €, sind schon 12 847 € fällig. Ihr Steuersatz<br />
beträgt nun bereits 25,69 %. Die <strong>ganz</strong>e Misere wird erst so richtig deutlich,<br />
wenn Sie sich die Steuerbelastung für die zweiten 25 000 € ansehen. Dafür<br />
bittet Sie der Fiskus mit sage und schreibe 8 741 € zur Kasse. Das ist mehr als<br />
doppelt so viel wie für die ersten 25 000 € und entspricht einem Steuersatz von<br />
34,69 %. Wichtig ist also, der Steuerprogression die Schärfe zu nehmen – ihr<br />
<strong>ganz</strong> ausweichen können Sie nicht.<br />
Steuerfreistellung des Existenzminimums<br />
Die Steuerfreistellung des Existenzminimums erfolgt bei der Einkommensteuer<br />
im Wesentlichen über den Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer<br />
anfällt. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt zurzeit:
3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis? 23<br />
Jahr Alleinstehende zusammen veranlagte Ehegatten<br />
2009 7 834 € 15 668 €<br />
2010 8 004 € 16 008 €<br />
Durch den Grundfreibetrag und weitere in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete<br />
Freibeträge bleibt 2010 Arbeitslohn in folgender Höhe steuerfrei:<br />
Steuerklasse I / IV II III V VI<br />
Monatslohn 889,49 € 1 019,24 € 1 684,16 € 95,66 € 0,83 €<br />
Jahreslohn 10 673,99 € 12 230,99 € 20 209,99 € 1 147,99 € 9,99 €<br />
3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis?<br />
»Wie überschlage ich schnellstens, ob das Finanzamt mir genug erstattet<br />
hat?«, fragen Sie.<br />
Ich gebe Ihnen dazu <strong>ganz</strong> einfache Steuerbelastungstabellen (¬ Rz 5 f.) an die<br />
Hand, mit denen sich leicht nachprüfen lässt, ob das Finanzamt richtig erstattet<br />
oder nicht. Mit anderen Worten, ob es die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen<br />
auch voll anerkannt hat.<br />
mS<br />
Um die Steuerbelastung für Sie als Arbeitnehmer herauszufinden, wenn Sie<br />
ausschließlich Arbeitseinkünfte beziehen, verwenden Sie die Steuerbelastungstabelle<br />
so, dass Sie zunächst von Ihrem Jahresbruttolohn folgende Beträge abziehen:<br />
1. Berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), bei aktiven Arbeitnehmern<br />
mindestens Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €. Sind Sie Pensionär, reduziert<br />
sich dieser Freibetrag auf 102 €.<br />
2. Sonderausgabenpauschbetrag; wenn Sie allein veranlagt werden von 36 €,<br />
bei Zusammenveranlagung und Witwensplitting von 72 €.<br />
3. 70 % der Rentenversicherungsbeiträge abzgl. des Arbeitgeberanteils, 7,96 %<br />
des Bruttolohns für Krankenversicherung und 0,975 % des Bruttolohns für<br />
Pflegeversicherung (ggf. zzgl. 0,25 % bei kinderlosen Arbeitnehmern). Als<br />
privat Krankenversicherter ziehen Sie die von der Krankenversicherung bescheinigten<br />
Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.<br />
Der verbleibende Betrag ist das zu versteuernde Einkommen (erste Spalte der<br />
Steuerbelastungstabellen). Die Steuerbelastung ergibt sich für Arbeitnehmer<br />
mit der Steuerklasse I aus der Grundtabelle (¬ Rz 5) und für Arbeitnehmer mit<br />
der Steuerklasse III aus der Splittingtabelle (¬ Rz 6). Sie müssen jetzt nur noch<br />
die Kosten, die Sie absetzen können, mit dem Prozentsatz multiplizieren, der<br />
der Belastung der letzten 1 000 € entspricht. Das Ergebnis ist in etwa Ihre Steuerersparnis.<br />
4
5<br />
6<br />
24<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
4. Steuerbelastungstabellen<br />
mS a) Steuerbelastung nach der Grundtabelle 2010<br />
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
€ € % % € € % %<br />
8 000 0 0 0 36 000 7 599 21,1 34,3<br />
9 000 148 1,6 15,8 38 000 8 294 21,8 35,2<br />
10 000 315 3,2 17,6 40 000 9 007 22,5 36,1<br />
11 000 501 4,6 19,5 42 000 9 738 23,2 37,0<br />
12 000 705 5,9 21,3 44 000 10 488 23,8 37,9<br />
13 000 927 7,1 23,1 46 000 11 256 24,5 38,9<br />
14 000 1 165 8,3 24,2 48 000 12 042 25,1 39,8<br />
15 000 1 410 9,4 24,7 50 000 12 847 25,7 40,7<br />
16 000 1 659 10,4 25,1 55 000 14 928 27,1 42,0<br />
17 000 1 912 11,2 25,6 60 000 17 028 28,4 42,0<br />
18 000 2 171 12,1 26,0 65 000 19 128 29,4 42,0<br />
19 000 2 433 12,8 26,5 70 000 21 228 30,3 42,0<br />
20 000 2 701 13,5 27,0 75 000 23 328 31,1 42,0<br />
22 000 3 249 14,8 27,9 80 000 25 428 31,8 42,0<br />
24 000 3 815 15,9 28,8 85 000 27 528 32,4 42,0<br />
26 000 4 400 16,9 29,7 90 000 29 628 32,9 42,0<br />
28 000 5 004 17,9 30,6 95 000 31 728 33,4 42,0<br />
30 000 5 625 18,8 31,5 100 000 33 828 33,8 42,0<br />
32 000 6 265 19,6 32,4 110 000 38 028 34,6 42,0<br />
34 000 6 923 20,4 33,4 120 000 42 228 35,2 42,0<br />
Liegt Ihr Einkommen als Alleinstehender über 250 731 €, so liegt die Belastung<br />
des darüber hinausgehenden Einkommens durchgehend bei 45 %.<br />
b) Steuerbelastung nach der Splittingtabelle (nur für Verheiratete!) 2010<br />
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
€ € % % € € % %<br />
16 000 0 0 0 48 000 7 630 15,9 28,8<br />
17 000 142 0,8 14,9 50 000 8 212 16,4 29,2<br />
18 000 296 1,6 15,8 55 000 9 702 17,6 30,4<br />
19 000 458 2,4 16,7 60 000 11 250 18,8 31,5<br />
20 000 630 3,2 17,6 65 000 12 856 19,8 32,7<br />
22 000 1 002 4,6 19,5 70 000 14 518 20,7 33,8<br />
24 000 1 410 5,9 21,3 75 000 16 238 21,7 35,0<br />
26 000 1 854 7,1 23,1 80 000 18 014 22,5 36,1
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 25<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
Zu versteuern<br />
des<br />
Einkommen<br />
Einkommensteuer<br />
insgesamt<br />
nach<br />
Grundtabelle<br />
Belastung<br />
der<br />
letzten<br />
1 000 €<br />
€ € % % € € % %<br />
28 000 2 330 8,3 24,2 85 000 19 848 23,4 37,3<br />
30 000 2 820 9,4 24,7 90 000 21 740 24,2 38,4<br />
32 000 3 318 10,4 25,1 95 000 23 688 24,9 39,5<br />
34 000 3 824 11,2 25,6 100 000 25 694 25,7 40,7<br />
36 000 4 342 12,1 26,0 110 000 29 856 27,1 42,0<br />
38 000 4 866 12,8 26,5 120 000 34 056 28,4 42,0<br />
40 000 5 402 13,5 27,0 130 000 38 256 29,4 42,0<br />
42 000 5 944 14,2 27,4 140 000 42 456 30,3 42,0<br />
44 000 6 498 14,8 27,9 150 000 46 656 31,1 42,0<br />
46 000 7 060 15,3 28,3 160 000 50 856 31,8 42,0<br />
Liegt Ihr Einkommen als Verheirateter über 501 462 €, so liegt die Belastung<br />
des darüber hinausgehenden Einkommens durchweg bei 45 %.<br />
Was ärgern Sie sich groß über die Steuer!<br />
Ihr Geld ist doch nicht weg – es hat nur ein anderer!<br />
(Unbekannt)<br />
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge –<br />
Wohn-Riester<br />
Legen Sie Teile Ihres Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen (VL)<br />
an! Sie sichern sich die Arbeitnehmersparzulage bei Anlagen in Sparverträge<br />
über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen,<br />
wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen max. 20 000 € / 40 000 €<br />
(Alleinstehende / Ehegatten) beträgt. Bei einer Anlage in Wohnungsbauanlagen,<br />
wie z. B. Bausparverträge, liegt die Einkommensgrenze mit 17 900 € /<br />
35 800 € (Alleinstehende / Ehegatten) etwas niedriger.<br />
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist von der Anlageform abhängig. Sie<br />
beträgt bei Anlage in Sparverträge über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen<br />
und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen seit 2009 20 % von max. 400 €.<br />
Andere Anlagen – in erster Linie Bausparbeiträge – werden nur mit 9 % von<br />
höchstens 470 € gefördert. In den meisten Fällen müssen Sie nicht den <strong>ganz</strong>en<br />
Betrag aus der eigenen Tasche zahlen; viele Arbeitgeber übernehmen die Zahlung<br />
der vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe oder zahlen zumindest<br />
einen Zuschuss. Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit Ihrem Einkommensteuerbescheid<br />
zusammen festgesetzt. Eine Auszahlung, die nicht die<br />
bisher festgesetzten Prämien gefährdet, kann in aller Regel erst nach Ablauf<br />
einer Sperrfrist von sieben Jahren erfolgen. Sie warten also im Zweifel bis zu<br />
sieben Jahre auf die Auszahlung der Sparzulage.<br />
7
8<br />
26<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Im Einzelnen ist die Sparzulagenbegünstigung wie folgt geregelt: Die AN-Sparzulage<br />
beträgt 20 % für VL von max. 400 € jährlich, die angelegt werden in:<br />
● Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,<br />
● Wertpapierkaufverträge,<br />
● Beteiligungsverträge oder Beteiligungskaufverträge,<br />
● Aktien, die zum Börsenhandel oder zum Handel im Inland zugelassen sind,<br />
● Gewinnschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen des Arbeitgebers<br />
oder von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute<br />
sind,<br />
● Anteilscheine an Aktienfonds inländischer Kapitalgesellschaften (Wertpapiersondervermögen,<br />
Wertpapierbestand zu mindestens 60 % Aktien und<br />
stille Beteiligungen),<br />
● Anteilscheine an Beteiligungssondervermögen inländischer Kapitalgesellschaften<br />
(Bestand an Wertpapieren und stillen Beteiligungen muss mindestens<br />
60 % Aktien und stille Beteiligungen enthalten),<br />
● Genussscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und zum Börsenhandel<br />
bzw. zum Handel im Inland zugelassen sind,<br />
● Genossenschaftsguthaben an inländischen Kreditgenossenschaften (z. B.<br />
Volksbanken),<br />
● GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers,<br />
● stille Beteiligungen am Unternehmen des inländischen Arbeitgebers oder an<br />
einem inländischen am arbeitgebenden Unternehmen durch Vertrag gesellschaftsrechtlich<br />
beherrschend beteiligten Unternehmen,<br />
● Anteilsscheine an speziellen Mitarbeiterbeteiligungs-Investmentfonds, bei<br />
denen mindestens 60 % des Kapitals wieder in die Unternehmen investiert<br />
werden, die ihren Mitarbeitern entsprechende Fondsanteile als Mitarbeiterbeteiligung<br />
überlassen,<br />
● eine Darlehensforderung gegen den in- oder ausländischen Arbeitgeber;<br />
eine Förderung in Höhe von 9 % erhalten Sie für Anlagen bis 470 € in<br />
● Bausparverträgen und<br />
● Verträgen nach dem WoPG und zum Wohnungsbau.<br />
Unter Anlage zum Wohnungsbau ist zu verstehen: Erwerb oder Entschuldung<br />
von Wohnungseigentum, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Wohnungsbauarbeiten.<br />
Das gilt auch für Ferien- und Wochenendwohnungen!
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 27<br />
zur Anlage Vermögenswirksame Leistungen<br />
Zum Nachweis Ihrer vermögenswirksamen Leistungen stellt Ihnen das Anlageinstitut<br />
eine »Anlage VL« aus, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen müssen.<br />
Bausparen<br />
Die Vorteile gegenüber anderen Sparformen liegen auf der Hand; Bausparen<br />
ist eine der wenigen vom Staat durch Prämien geförderten Anlageformen.<br />
Zudem gibt es für Bausparbeiträge, die nach dem Vermögensbildungsgesetz<br />
eingezahlt werden, eine Arbeitnehmersparzulage.<br />
Für Ihre Bausparbeiträge haben Sie zunächst Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie.<br />
Die beträgt grundsätzlich 8,8 % von max. 512 € / 1 024 € Beiträgen (Alleinstehende<br />
/ Verheiratete). Eine Wohnungsbauprämie können allerdings nur<br />
diejenigen beanspruchen, deren Einkommen unter 25 600 € bzw. bei Verheirateten<br />
unter 51 200 € liegt.<br />
Einschränkungen für Bausparverträge<br />
Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde dem Bausparvertrag als reine Geldanlagemöglichkeit<br />
weitgehend der Garaus gemacht. Für Bausparverträge, die<br />
nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossen wurden (Neuvertrag), gibt es eine Bausparprämie<br />
nur noch, wenn entweder der Bausparer selbst die Mittel aus dem<br />
Vertrag unmittelbar für den Wohnungsbau einsetzt oder er den Vertrag abtritt<br />
und der neue Vertragsinhaber die Mittel unmittelbar für Wohnungsbauzwecke<br />
verwendet.<br />
Bei allen Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden bzw. werden oder bei<br />
denen die erste Sparrate erst nach dem 31. 12. 2008 floss, muss die Bausparprämie<br />
zurückgezahlt werden, falls das Geld nicht wohnungswirtschaftlich verwendet<br />
wird. Allerdings soll das nur für die Bausparprämie gelten. Fließen vermögenswirksame<br />
Leistungen in den Bausparvertrag, bleibt die Arbeitnehmersparzulage<br />
erhalten.<br />
Ausnahme für junge Bausparer!<br />
Für Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, gilt weiterhin – also auch für Neuverträge ab 2009 –, dass nach Ab-<br />
9
10<br />
28<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
lauf der Sperrfrist von sieben Jahren über das Bausparguthaben frei verfügt<br />
werden kann. Dies kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />
Die Wohnungsbauprämie gibt es dann für Einzahlungen der letzten sieben<br />
Sparjahre bis zur Verfügung über das vorhandene Sparkapital. Zu Ausnahmen<br />
bei vorzeitiger Verfügung wegen sozialer Härtefälle siehe ¬ Rz 14.<br />
Als neuer Vertrag gilt auch, wenn bei einem Bausparvertrag nach dem<br />
31. 12. 2008 die Bausparsumme erhöht wird. Hatten Sie z. B. 2007 einen Bausparvertrag<br />
mit einer Bausparsumme von 10 000 € abgeschlossen und stocken<br />
diesen 2011 auf 30 000 € auf, gilt der Vertrag nur zu einem Drittel als uneingeschränkt<br />
begünstigter Altvertrag.<br />
Achtung! Fangeisen: Abschlussgebühren für Bausparvertrag<br />
Abschlussgebühren können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung absetzen, wenn der Bausparvertrag in engem<br />
zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht,<br />
aus dem Sie Mieteinkünfte erzielen wollen (BFH-Urt. v. 24. 7. 1990 – BStBl<br />
1990 II S. 975) oder wenn Sie mit dem Bausparvertrag die Hypothek ablösen<br />
wollen (BFH-Urt. v. 1. 10. 2002 – II R 12 / 00).<br />
Prämientabelle<br />
Personenkreis begünstigte<br />
Sparleistung<br />
je<br />
Kalenderjahr<br />
max.<br />
Wohnungsbauprämie<br />
%-<br />
Satz<br />
€<br />
Vermögenswirksames<br />
Sparen<br />
Zusätz<br />
liche<br />
Sparleis<br />
tung<br />
Sparzulage<br />
%- €<br />
Satz<br />
staatlich<br />
geförderte<br />
Gesamtsparleistung<br />
Wohnungsbauprämie<br />
+<br />
Arbeitnehmer-<br />
Sparzulage<br />
Alleinstehende<br />
Verheiratete*<br />
512 8,8 45,05 470 9 42,30 982 87,35<br />
(1 AN)<br />
Verheiratete*<br />
1 024 8,8 90,10 470 9 42,30 1 494 132,40<br />
(2 AN) 1 024 8,8 90,10 940 9 84,60 1 964 174,70<br />
* Die Ehe muss während des <strong>ganz</strong>en Kalenderjahres, für das Wohnungsbauprämie beansprucht<br />
wird, bestanden haben, und die Ehegatten dürfen während des Kalenderjahres nicht<br />
dauernd getrennt gelebt haben. Die Einkommensgrenzen sind unterschiedlich hoch; sie betragen<br />
für die Wohnungsbauprämie 25 600 € / 51 200 €, für die Arbeitnehmersparzulage dagegen<br />
nur 17 900 € / 35 800 € (Alleinstehende / Verheiratete).
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 29<br />
Mit der richtigen Strategie<br />
schnell zu Baugeld kommen!<br />
Anmerkung: Wohnungsbauprämie + Arbeitnehmersparzulage = Ihr Gewinn<br />
Größten Gewinn bei kleinstem Risiko bringen Ihnen Verträge, die sich schnell<br />
umschlagen. Denn als Bausparer brauchen Sie praktisch keine Mindestvertragsdauer<br />
einzuhalten. Die im Gesetz genannte Sperrfrist von sieben Jahren<br />
steht nur auf dem Papier. Stets darf nach Zuteilung des Bausparvertrags über<br />
die Mittel ohne Sperrfristen verfügen, wer das Geld für ein Bauvorhaben verwendet.<br />
Dabei geht es großzügig zu. Der Kauf bestimmter Immobilienzertifikate<br />
(geschlossener Immobilienfonds) gilt ebenso als Bauvorhaben wie Ausgaben<br />
für kleinere Umbauten oder Energiesparmaßnahmen. Auch Mieter können<br />
den Bausparvertrag zur Finanzierung von Renovierungs- und Umbaukosten in<br />
ihrer Mietwohnung einsetzen.<br />
Überdies lassen sich Hypotheken mit Bausparverträgen ablösen – ohne Rücksicht<br />
auf Mindestfristen.<br />
Wenn Sie schlau sind, machen Sie Folgendes:<br />
Schließen Sie als Verheirateter einen Vertrag über 6 000 € ab und zahlen unmittelbar<br />
vor Ende des Jahres 1 000 € bei der Bausparkasse ein. Am Ende des folgenden<br />
und des dritten Jahres und dann sofort zu Beginn des vierten Jahres<br />
nochmals je 1 000 €, insgesamt also 4 000 €. Prämien und Zinsen erhöhen dann<br />
Ihr Guthaben auf ca. 4 500 €. Der Clou: Die tatsächliche Vertragsdauer beträgt<br />
etwas mehr als zwei Jahre – Sie bekommen aber Prämien für vier Jahre!<br />
Wegen der hohen Ansparsumme können Sie schnell mit der Zuteilung und<br />
einem zinsgünstigen Darlehen rechnen.<br />
Einkommensgrenzen 25 600 / 51 200 €<br />
Sie sollten wissen, bis zu welchem Bruttoarbeitslohn Ihnen auf jeden Fall noch<br />
Arbeitnehmersparzulage und Bausparprämie zustehen, wenn keine anderen<br />
Einkünfte hinzukommen.<br />
Übersicht zu Einkommensgrenzen 2010<br />
Alleinstehende Verheiratete* Verheiratete<br />
Einkommensgrenze 25 600 € 51 200 €<br />
+ Arbeitnehmerpauschbetrag 920 € 1 840 €<br />
+ Sonderausgabenpauschbetrag 36 € 72 €<br />
+ Vorsorgepauschale 4 007 € 8 014 €<br />
Bruttoarbeitslohn (Grenze) 30 563 € 61 126 €<br />
* beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn<br />
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30<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Werden Verluste aus anderen Quellen, z. B. vermieteten Immobilien, höhere<br />
Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen<br />
geltend gemacht, erhöht sich die Bruttoarbeitslohngrenze natürlich um diese<br />
Mehrbeträge. Auch Kinder erhöhen die Bruttoarbeitslohngrenzen.<br />
Selbst wenn Ihr Bausparvertrag noch nicht abgelaufen ist, können Sie sich mit<br />
dem Bauspargeld Einbaumöbel kaufen. Denn Einbaumöbel gehören zum wesentlichen<br />
Bestandteil eines Hauses, und deshalb sind Bauspargelder auch innerhalb<br />
der Sperrfrist »wohnungswirtschaftlich« einsetzbar, ohne auf Prämien<br />
oder Steuervorteile verzichten zu müssen. Will das Finanzamt nicht mitmachen,<br />
verweisen Sie es auf das BFH-Urteil vom 29. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 152).<br />
Auch der Mieter kann für eine Renovierung seiner Mietwohnung ein Bauspardarlehen<br />
prämienbegünstigt einsetzen (§ 2 Abs. 2 S. 8 WoPG). Die Beiträge müssen<br />
auf sieben Jahre festgelegt werden, wenn die Prämie erhalten bleiben soll.<br />
Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags (vielleicht infolge Geldmangels) muss<br />
man gutgeschriebene Prämien natürlich zurückzahlen.<br />
Wird vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren bei Inanspruchnahme der<br />
Wohnungsbauprämie die Bausparsumme ausgezahlt, abgetreten oder beliehen,<br />
handelt es sich um eine sog. schädliche Rückzahlung, die den Verlust der Prämien<br />
nach sich zieht. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Bausparvertrag<br />
vor 2009 oder später abgeschlossen wurde.<br />
Werden allerdings die innerhalb der Sperrfrist empfangenen Beträge für den<br />
Bau oder Erwerb eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet,<br />
ist die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich,<br />
soweit die empfangenen Beträge nicht höher sind als die Baukosten.<br />
Das gilt auch bei der Verwendung für den Bau eines Gebäudes, das nur zum Teil<br />
Wohnzwecken dient, sofern die empfangenen Beträge nicht höher sind als die<br />
auf diesen Teil entfallenden Baukosten (BFH-Urt. v. 27. 11. 1964 – BStBl 1965<br />
III S. 214).<br />
Die Prämien brauchen – egal ob Alt- oder Neuvertrag – trotz Verfügung über<br />
die Bausparsumme vor Ablauf der Sperrfrist in folgenden Fällen nicht zurückgezahlt<br />
zu werden:<br />
● Der Bausparer oder sein Ehegatte verstirbt oder wird völlig erwerbsunfähig.<br />
Stirbt der Prämiensparer, können die Erben den Vertrag fortsetzen.<br />
● Der Bausparer ist seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos.<br />
Achtung! Es können nur die Bausparkassenbeiträge berücksichtigt werden, die<br />
bis zur vollen oder teilweisen Erlangung (Auszahlung) des Bauspardarlehens<br />
entrichtet werden. Dazu gehören nicht nur die vertraglich bestimmten Beiträge,
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 31<br />
sondern auch darüber hinaus geleistete freiwillige Beiträge, die auf das Bausparguthaben<br />
gutgeschriebenen Zinsen, die man zur Beitragszahlung verwendet,<br />
sowie die beim Abschluss eines Bausparvertrags anfallenden Abschlussgebühren<br />
(Umschreibegebühren).<br />
mS<br />
Finanzierungsmöglichkeiten,<br />
an die kaum jemand denkt<br />
Wie, Sie können die Wohnungsbauprämie nicht bekommen, weil Ihr Einkommen<br />
zu hoch ist? Dann lassen Sie doch Ihren Vater oder eines Ihrer<br />
Kinder den Vertrag schließen! Das spätere Baudarlehen können sie Ihnen dann<br />
für den Bau oder die Renovierung von Wohnraum abtreten.<br />
Denn: Bei einer Abtretung von Bausparvertragsansprüchen ist im Fall der Auszahlung<br />
der Bausparsumme innerhalb der Sperrfrist die Nachversteuerung auszusetzen,<br />
wenn der Erstsparer (Vater, Kind) eine Erklärung des Eingetretenen<br />
(Sie selbst) beibringt, dass dieser die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar<br />
zum Wohnungsbau für sich oder Angehörige verwendet (Nachweis: § 2<br />
Abs. 2 WoPG). Das funktioniert übrigens auch noch prima bei Neuverträgen ab<br />
2009.<br />
mS<br />
Treten Sie Ihren Bausparvertrag<br />
an einen nahen Verwandten ab!<br />
Bauspargelder können also unter nahen Verwandten weitergegeben werden,<br />
ohne dass Prämien- oder Steuervorteile verlorengehen. So kann man<br />
Bausparmittel, die man bei Auszahlung der Bausparsumme, bei Rückzahlung<br />
der Bausparverträge oder bei Beleihung oder Abtretung von Bausparvertragsansprüchen<br />
vor Ablauf der Sperrfrist (sieben Jahre) erhält, Angehörigen überlassen.<br />
Voraussetzung ist lediglich, dass die Gelder für Ihre wohnwirtschaftlichen<br />
Zwecke oder die Ihrer Angehörigen (§ 15 AO) verwendet werden, auch<br />
nach Ablauf der Sperrfrist. Sparen Verwandte mit, indem sie ebenfalls Bausparverträge<br />
abschließen, bekommt grundsätzlich jeder von ihnen zunächst einmal<br />
die Bausparprämie. Indem sie dann später die Anspüche aus ihren Verträgen an<br />
Sie abtreten, lässt sich so ein mehrfacher Prämienbezug bei nur einem einzigen<br />
Bauvorhaben erreichen.<br />
16
17<br />
18<br />
32<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Verwandte sind:<br />
● Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie zweiten und<br />
dritten Grades in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten,<br />
Neffen),<br />
● Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegersöhne) und Verschwägerte<br />
zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Ehemann der Schwester),<br />
● Verlobte,<br />
● durch Annahme an Kindes statt in gerader Linie Verbundene (Adoptivkinder<br />
und -eltern), Pflegeeltern und Pflegekinder,<br />
● der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.<br />
Achtung! Ehegatten bilden zusammen mit ihren unter 16 Jahre alten Kindern<br />
eine Höchstbetragsgemeinschaft. Alle Sparleistungen der Familienmitglieder<br />
werden zusammengerechnet.<br />
Für die Übertragung von Bauspargeldern auf andere Konten nach Zuteilung<br />
des Vertrags benötigen die Bausparkassen in der Regel folgende Unterlagen:<br />
1. eine Willenserklärung des Bausparers, dass ein Sparguthaben aus dem zugeteilten<br />
bzw. beliehenen Vertrag an einen Verwandten überwiesen werden<br />
soll,<br />
2. einen Darlehensantrag, wenn der Verwandte auch das Bauspardarlehen in<br />
Anspruch nehmen möchte und nicht nur die Ansparsumme,<br />
3. vom Verwandten den Nachweis über die eigene wohnwirtschaftliche Verwendung.<br />
In folgenden Fällen ist eine formelle Vertragsübertragung erforderlich:<br />
● Der Bausparer, also der helfende Verwandte, will eine Mithaftung für weitergehende<br />
Bauspardarlehen ausschließen.<br />
● Der begünstigte Verwandte, also der Bauherr, will die Schuldzinsen als Werbungskosten<br />
geltend machen.<br />
Anmerkung: Sie brauchen jedes Jahr die neueste Ausgabe dieses Steuerratgebers.<br />
Manchmal ist es nur ein einziger neuer oder geänderter Trick, der Ihnen<br />
wieder einen großen Steuervorteil bringt.<br />
Das Eigenheimrentengesetz – Wohn-Riester<br />
Um nach Wegfall der Eigenheimzulage die Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums<br />
weiterhin zu fördern, wurde mit dem »Eigenheimrentengesetz« die<br />
Riester-Förderung auf den Kauf oder den Bau einer Wohnung oder eines Hauses<br />
ausgedehnt. Gleichzeitig wurden vor allem Bausparverträge in die Riester-<br />
Förderung mit einbezogen.<br />
Wie bei der Eigenheimzulage ist bei der Wohn-Riester-Förderung Voraussetzung,<br />
dass die geförderte Immobilie ausschließlich selbst bewohnt wird.
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 33<br />
Begünstigte Investitionen<br />
● Kauf einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,<br />
● Bau einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,<br />
● Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, wenn<br />
später eine Wohnung dieser Genossenschaft bezogen wird,<br />
● Erwerb von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim,<br />
● Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie<br />
eingesetzt werden.<br />
Förderung gibt es nur für den Hauptwohnsitz!<br />
Die geförderte Immobilie muss Ihr Hauptwohnsitz sein. Damit sind Ferien- und<br />
Wochenendhäuser von der Eigenheimrentenförderung ausgeschlossen. Zudem<br />
wird nur der Bau, der Erwerb oder die Entschuldung einer Immobilie gefördert,<br />
nicht jedoch Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten.<br />
Gefördert werden also auch künftig vor allem die Entschuldung einer selbstgenutzten<br />
Immobilie und Sparverträge, die auf einen Immobilienerwerb abzielen.<br />
Da kommt dann wieder der gute alte Bausparvertrag ins Spiel. Förderfähig sind<br />
demnach<br />
● Bausparverträge, aber auch andere Sparverträge, wenn diese eine Darlehensoption<br />
beinhalten. Zuerst werden also wie bisher eigene (Bau-)Sparbeiträge<br />
angesammelt und als Altersvorsorgebeiträge mit Riester-Zulage bzw. Sonderausgabenabzug<br />
gefördert. Nach der Ansparphase können Sie die geförderten<br />
Eigenmittel für eine begünstigte Investition verwenden. Zusätzlich ist<br />
eine Darlehensaufnahme möglich, bei der die entsprechenden Tilgungsleistungen<br />
auf das Darlehen weiter gefördert werden.<br />
● Zertifizierte reine Darlehensverträge; hier nehmen Sie ohne vorherige<br />
Ansparung von Eigenmitteln ein Darlehen zum Erwerb der selbstgenutzten<br />
Immobilie auf. Die Riester-Förderung erhalten Sie dann für die Tilgungsleistungen<br />
auf das Darlehen.<br />
● Vorfinanzierungsdarlehen; ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen<br />
besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem<br />
Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird,<br />
dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird.<br />
Die Riester-Zulagen werden dem Darlehensvertrag gutgeschrieben und dienen<br />
somit als Tilgung. Die vollständige Darlehenstilgung muss allerdings bis zum<br />
68. Lebensjahr erfolgen.
19<br />
34<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Bei allen Varianten, bei denen die Darlehenstilgung aus Riester-geförderten<br />
Verträgen erfolgen soll, ist Voraussetzung, dass Sie persönlich oder Ihr Ehegatte<br />
zum durch Riester begünstigten Personenkreis gehören und das Darlehen für<br />
eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verwenden, die nach dem 31. 12. 2007 gekauft<br />
oder gebaut wird. Die Riester-Zulagen werden in diesem Fall unmittelbar<br />
und zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.<br />
Wer kann »wohn-riestern«?<br />
Die Wohn-Riester-Förderung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in<br />
Deutschland wohnen oder hier zumindest Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben und zu folgendem Personenkreis gehören:<br />
● Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
● Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,<br />
● Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,<br />
● Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,<br />
● Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten,<br />
● Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten,<br />
● Pensionäre, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten.<br />
mS<br />
Auch als Selbständiger können Sie von der<br />
Wohn-Riester-Förderung profitieren!<br />
Wie Sie sehen, sind Sie als Selbständiger von den Möglichkeiten der Wohn-<br />
Riester-Förderung ausgeschlossen. Mit einem einfachen Kniff lässt sich<br />
dieses Problem umgehen: Mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis schaffen Sie<br />
sich eine mittelbare Vergünstigung – und profitieren gleichzeitig davon, dass<br />
durch den Arbeitslohn und die Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsausgaben<br />
für Sie anfallen. Wichtig ist hier allerdings, dass der Arbeitslohn des<br />
Ehegatten sozialversicherungspflichtig ist, also über einen Minijob hinausgeht.<br />
Die Abgaben an die Sozialversicherung werden zum großen Teil schon dadurch<br />
kompensiert, dass sich aus den Rentenbeiträgen später ein Rentenversicherungsanspruch<br />
für den Ehegatten ergibt und dieser zudem nun für kleines Geld<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 35<br />
Als zusätzliches Bonbon gibt es darüber hinaus nun wie gesagt auch für Sie die<br />
Riester-Förderung, was sich vor allem dann lohnt, wenn Sie Kinder haben.<br />
Wie hoch ist die Förderung?<br />
Für entsprechende Beiträge, z. B. Bausparbeiträge, bestehen pro Jahr folgende<br />
Ansprüche auf Riester-Zulage:<br />
● für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen 154 €,<br />
● für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, 185 €,<br />
● für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, sogar 300 € jährlich;<br />
● einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € im ersten Jahr für Sparer, die bei<br />
Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren.<br />
Alternativ können Beiträge bis zu 2 100 € auch als Sonderausgaben abgezogen<br />
werden. Auf die sich daraus ergebende Einkommensteuerersparnis wird allerdings<br />
der Anspruch auf Zulagen angerechnet.<br />
Das Problem der nachgelagerten Besteuerung<br />
Wie normale Riester-Verträge folgt auch das »Wohn-Riestern« dem Prinzip der<br />
Förderung von Ansparleistungen und der späteren nachgelagerten Besteuerung.<br />
Nur wird beim Wohn-Riestern im Alter nicht eine tatsächlich gezahlte<br />
Rente besteuert, sondern ein fiktiver Betrag. Im Prinzip besteuert der Fiskus<br />
die durch die frühere Förderung eingesparten Kosten für das Wohnen im Alter.<br />
Das in die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingeflossene steuerlich<br />
geförderte Altersvorsorgekapital wird dazu in einem speziellen Verrechnungsposten<br />
– dem sog. Wohnförderkonto – erfasst. Auf diesem Wohnförderkonto<br />
werden die durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug geförderten Beiträge,<br />
die Zulagen selbst und die eventuellen darüber hinausgehenden Steuervorteile<br />
durch den Sonderausgabenabzug aufgezeichnet. Zusätzlich wird dieses Konto<br />
pro Jahr um eine fiktive Verzinsung von 2 % erhöht.<br />
Dieser fiktive Betrag wird ab einem im Wohn-Riester-Vertrag vereinbarten<br />
Zeitpunkt – zwischen Vollendung des 60. und spätestens des 68. Lebensjahres –<br />
in monatlichen Raten als fiktives Einkommen angerechnet.<br />
Bis dahin ist das Kapital gebunden. Wird es vor Erwerb einer Immobilie für<br />
nicht geförderte Zwecke entnommen, müssen alle Zulagen und Steuervorteile<br />
zurückgezahlt werden. Das eingezahlte Kapital und die bis dahin tatsächlich<br />
erwirtschafteten Zinsen können allerdings beliebig verwendet werden. Wird<br />
dagegen eine gefördert erworbene Immobilie z. B. durch Verkauf, Vermietung<br />
oder aus anderen Gründen aufgegeben, wird der Betrag des Wohnförderkontos<br />
sofort und in voller Höhe als Einkommen besteuert.<br />
20<br />
21
36<br />
I. Allgemeine Steuertipps<br />
Sie können die Versteuerung vermeiden!<br />
Eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile bzw. eine vorzeitige Versteuerung<br />
des Wohnförderkontos lässt sich allerdings vermeiden. Sie haben dazu<br />
folgende Möglichkeiten:<br />
● Bei einem Verkauf der Immobilie zahlen Sie einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes<br />
in einen anderen riester-zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />
ein (z. B. Riester-Rentenversicherung) oder reinvestieren ihn innerhalb<br />
von vier Jahren nach Verkauf in eine andere förderfähige Wohnung.<br />
● Bei einer Vermietung der Immobilie wegen beruflich bedingten Umzugs<br />
schließen Sie einen befristeten Mietvertrag ab und erklären darin, dass Sie<br />
die Wohnung später wieder selbst nutzen wollen. Dies muss spätestens bei<br />
Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall sein.<br />
● Wird die Selbstnutzung infolge einer Ehescheidung beendet, ist dies unschädlich,<br />
wenn die eheliche Wohnung aufgrund richterlicher Entscheidung<br />
dem Ehegatten des Riester-Sparers zugewiesen wird.<br />
● Verstirbt der Wohn-Riester-Sparer, führt dies nicht zu einer schädlichen Beendigung<br />
der Selbstnutzung, wenn die Wohnung vom Ehepartner weiter<br />
selbst genutzt wird.<br />
Besteuerung nach Eintritt in den Ruhestand<br />
Für die Besteuerung können Sie zwischen zwei Alternativen wählen.<br />
1. Verrentung<br />
Der Betrag aus dem Wohnförderkonto wird dazu gleichmäßig auf den Zeitraum<br />
zwischen dem vertragsgemäßen Besteuerungsbeginn und der Vollendung<br />
des 85. Lebensjahres aufgeteilt, also auf 17 bis max. 25 Jahre. In jedem Jahr wird<br />
dann ein entsprechender Teilbetrag vom Wohnförderkonto abgezogen und als<br />
sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert.<br />
Ob sich daraus eine Steuer ergibt und wie hoch diese letztlich ist, hängt vom<br />
individuellen Steuersatz im Ruhestand ab.<br />
Beispiel<br />
Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit<br />
67 Jahren in Rente, bis zur Vollendung Ihres 85. Lebensjahres vergehen also 18<br />
Jahre. Der jährlich zu versteuernde Betrag beläuft sich demnach auf 72 000 € ÷<br />
18 Jahre = 3 000 €
5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 37<br />
2. Sofortversteuerung<br />
In diesem Fall werden bei Eintritt in den Ruhestand 70 % des auf dem Wohnförderkonto<br />
erfassten Betrags auf einen Schlag als »sonstige Einkünfte« mit<br />
dem persönlichen Steuersatz ohne weitere Steuerermäßigung besteuert. Die<br />
restlichen 30 % bleiben unversteuert.<br />
Beispiel<br />
Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit<br />
67 Jahren in Rente und wählen die Sofortversteuerung. Im Jahr des Rentenbeginns<br />
müssen demnach 72 000 € × 70 % = 50 400 € versteuert werden.<br />
Auch nach Beginn der Besteuerung – ob nun als Verrentung oder als Sofortversteuerung<br />
– bleibt die Nutzungsbindung der Immobilie erhalten. Wird die Immobilie<br />
in der »Auszahlungsphase«, zu dessen Beginn die Sofortversteuerung<br />
gewählt wurde, verkauft oder vermietet, muss bis zum zehnten Jahr nach Beginn<br />
der Auszahlungsphase das Doppelte der noch nicht besteuerten 30 % des<br />
Wohnförderkontos versteuert werden und vom elften bis zum 20. Jahr das Einfache<br />
dieses Betrags.<br />
Wird die geförderte Immobilie in der Versteuerungsphase veräußert, bevor der<br />
Betrag lt. Wohnförderkonto vollständig versteuert ist, muss der Restbetrag<br />
grundsätzlich voll versteuert werden. Dies lässt sich allerdings z. B. dadurch vermeiden,<br />
dass Sie einen entsprechenden Betrag in eine andere selbstgenutzte<br />
Immobilie investieren, etwa Ihr selbstgenutztes Haus verkaufen und mit dem<br />
Erlös einen Platz in einem Seniorenwohnheim erwerben.<br />
Tod des Anspruchsberechtigten<br />
Verstirbt der Wohn-Riester-Berechtigte, kann grundsätzlich sein Ehegatte die<br />
Wohnung unschädlich weiter nutzen. Der Ehepartner muss dann allerdings<br />
auch die Versteuerung fortführen.<br />
In allen anderen Fällen gilt der Restbetrag des Wohnförderkontos mit dem Tod<br />
als schädlich verwendet. Die Erben müssen diesen Betrag in der letzten Einkommensteuererklärung<br />
für den Verstorbenen in voller Höhe nachgelagert<br />
versteuern.
Dieses Werk entspricht dem ehemaligen Großen Konz.<br />
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Völlig überarbeitete Neuausgabe 2011 für das Jahr 2010<br />
und die zurückliegende Steuererklärung<br />
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ISBN 978-3-426-40447-8