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1000 ganz legale Steuertricks

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Franz Konz<br />

KONZ<br />

2011<br />

<strong>1000</strong> <strong>ganz</strong> <strong>legale</strong><br />

<strong>Steuertricks</strong><br />

Der erfolgreichste Steuerratgeber Deutschlands<br />

im 27. Jahr


I. Allgemeine Steuertipps<br />

1. Steuervergünstigungen<br />

mS<br />

21<br />

Wehe dem Staat, der dem Volk durch zu hohe Steuern<br />

die Lust am Arbeiten nimmt.<br />

(Steuerprofessor Eugen Schmalenbach, Universität Köln)<br />

Neben der Verpflichtung zum Zahlen haben Sie das Recht, ich meine sogar<br />

geradezu die Pflicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die<br />

Steuervergünstigungen werden nicht aus Gnade und Barmherzigkeit gewährt,<br />

sondern stehen Ihnen gesetzmäßig zu. Steuervergünstigungen holen Sie dadurch<br />

heraus, dass Sie sie in der Steuererklärung geltend machen. Es sind im Groben:<br />

● Zulagen und Zuschüsse (z. B. Arbeitnehmersparzulage, Riester-Zulage für<br />

die private Altersversorgung),<br />

● steuerfreie Einnahmen,<br />

● berufliche Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben),<br />

● persönliche, aber durch Gesetz begünstigte Aufwendungen in Form von Sonderausgaben<br />

oder<br />

● außergewöhnliche Kosten der privaten Lebensführung (außergewöhnliche<br />

Belastung),<br />

● Inanspruchnahme von Sonderfreibeträgen. Das sind hauptsächlich: Kinderfreibeträge,<br />

Ausbildungsfreibetrag, Freibetrag für Alleinerziehende, Körperbehindertenpauschbetrag,<br />

Pflegepauschbetrag,<br />

● Inanspruchnahme von Kürzungen beim Steuertarif, wie z. B. der Steuerermäßigung<br />

für außerordentliche Einkünfte, für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse,<br />

Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, für die Belastung<br />

von Einkünften mit Gewerbesteuer, des Steuerabzugs für Parteispenden,<br />

● Abzug aller betrieblichen Ausgaben,<br />

● Inanspruchnahme von steuersparenden Rücklagen und Investitionsabzugsbeträgen,<br />

● Verlagerung von Einnahmen (bei Überschussrechnung z. B. einfach die<br />

Rechnung später oder früher ausstellen),<br />

● Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Steuererklärung, wenn der persönliche<br />

Steuersatz unter 25 % liegt, um einen Teil der Abgeltungsteuer auf<br />

Kapitaleinkünfte erstattet zu bekommen,<br />

● vertragliche Abmachungen, z. B. Arbeitsverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge<br />

mit Angehörigen,<br />

● Rechtsformänderungen des Unternehmens,<br />

● Auswerten der wichtigsten diesbezüglichen Gesetzeslücken (die Ihnen der<br />

Verfasser hier auftut)<br />

1


2<br />

3<br />

22<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Das Steuerrecht ist der sich ständig wiederholende Versuch,<br />

manisch-depressives Irresein<br />

als Ausfluss höchster Vernunft darzustellen.<br />

(Der Verfasser)<br />

2. Die Jahres-(Abschnitts-)Besteuerung, die Einkommensteuerprogression<br />

und das Existenzminimum<br />

Die Jahresabschnittsbesteuerung ist eines der grundlegenden Prinzipien<br />

der Einkommensteuer. Dahinter verbirgt sich die Regelung des § 25 EStG,<br />

nach der die Einkommensteuer im Jahresrhythmus nach dem Einkommen berechnet<br />

und erhoben wird, das Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr bezogen<br />

haben. Für die Höhe der Steuer ist es also unter Umständen entscheidend, in<br />

welchem Jahr Ihr Einkommen anfällt. Wegen der Finanzkrise unternimmt der<br />

Fiskus den etwas halbherzigen Versuch, durch geringfügige Steuersenkungen<br />

das Nettoeinkommen der Bürger zu erhöhen. Dieses zusätzliche Einkommen<br />

soll der Steuerzahler möglichst für private Ausgaben nutzen und so helfen, den<br />

stotternden Wirtschaftsmotor wieder auf Touren zu bringen.<br />

Der Steuersatz in Deutschland ist seit Jahren nicht fest geregelt. Die prozentuale<br />

Belastung wächst vielmehr mit steigendem Einkommen. Man spricht deshalb<br />

von Steuerprogression. Die Progression trifft vor allem mittlere Einkommen<br />

und wirkt sich besonders bei schwankenden Einkünften nachteilig aus.<br />

Zur Zeit ist der Steuertarif mit folgenden Eckwerten geregelt:<br />

mS<br />

2010<br />

Steuersatz 0 % 14 % progressiv<br />

steigend<br />

Einkommensgrenzen<br />

0 –<br />

8 004 €<br />

8 005 € –<br />

13 469 €<br />

13 470 € –<br />

52 881 €<br />

42 % 45 %<br />

52 882 € –<br />

250 730 €<br />

ab<br />

250 731 €<br />

Wie sehr Ihnen der Fiskus durch die Steuerprogression in die Tasche langt, will<br />

ich Ihnen an einem Beispiel zeigen: Angenommen, Sie sind ledig. Bei einem<br />

Einkommen von 25 000 € zahlen Sie 2010 an Steuern 4 106 €. Das sind 16,42 %.<br />

Verdoppelt sich Ihr Einkommen auf 50 000 €, sind schon 12 847 € fällig. Ihr Steuersatz<br />

beträgt nun bereits 25,69 %. Die <strong>ganz</strong>e Misere wird erst so richtig deutlich,<br />

wenn Sie sich die Steuerbelastung für die zweiten 25 000 € ansehen. Dafür<br />

bittet Sie der Fiskus mit sage und schreibe 8 741 € zur Kasse. Das ist mehr als<br />

doppelt so viel wie für die ersten 25 000 € und entspricht einem Steuersatz von<br />

34,69 %. Wichtig ist also, der Steuerprogression die Schärfe zu nehmen – ihr<br />

<strong>ganz</strong> ausweichen können Sie nicht.<br />

Steuerfreistellung des Existenzminimums<br />

Die Steuerfreistellung des Existenzminimums erfolgt bei der Einkommensteuer<br />

im Wesentlichen über den Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer<br />

anfällt. Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt zurzeit:


3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis? 23<br />

Jahr Alleinstehende zusammen veranlagte Ehegatten<br />

2009 7 834 € 15 668 €<br />

2010 8 004 € 16 008 €<br />

Durch den Grundfreibetrag und weitere in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete<br />

Freibeträge bleibt 2010 Arbeitslohn in folgender Höhe steuerfrei:<br />

Steuerklasse I / IV II III V VI<br />

Monatslohn 889,49 € 1 019,24 € 1 684,16 € 95,66 € 0,83 €<br />

Jahreslohn 10 673,99 € 12 230,99 € 20 209,99 € 1 147,99 € 9,99 €<br />

3. Wie hoch ist meine Steuerersparnis?<br />

»Wie überschlage ich schnellstens, ob das Finanzamt mir genug erstattet<br />

hat?«, fragen Sie.<br />

Ich gebe Ihnen dazu <strong>ganz</strong> einfache Steuerbelastungstabellen (¬ Rz 5 f.) an die<br />

Hand, mit denen sich leicht nachprüfen lässt, ob das Finanzamt richtig erstattet<br />

oder nicht. Mit anderen Worten, ob es die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen<br />

auch voll anerkannt hat.<br />

mS<br />

Um die Steuerbelastung für Sie als Arbeitnehmer herauszufinden, wenn Sie<br />

ausschließlich Arbeitseinkünfte beziehen, verwenden Sie die Steuerbelastungstabelle<br />

so, dass Sie zunächst von Ihrem Jahresbruttolohn folgende Beträge abziehen:<br />

1. Berufliche Aufwendungen (Werbungskosten), bei aktiven Arbeitnehmern<br />

mindestens Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €. Sind Sie Pensionär, reduziert<br />

sich dieser Freibetrag auf 102 €.<br />

2. Sonderausgabenpauschbetrag; wenn Sie allein veranlagt werden von 36 €,<br />

bei Zusammenveranlagung und Witwensplitting von 72 €.<br />

3. 70 % der Rentenversicherungsbeiträge abzgl. des Arbeitgeberanteils, 7,96 %<br />

des Bruttolohns für Krankenversicherung und 0,975 % des Bruttolohns für<br />

Pflegeversicherung (ggf. zzgl. 0,25 % bei kinderlosen Arbeitnehmern). Als<br />

privat Krankenversicherter ziehen Sie die von der Krankenversicherung bescheinigten<br />

Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.<br />

Der verbleibende Betrag ist das zu versteuernde Einkommen (erste Spalte der<br />

Steuerbelastungstabellen). Die Steuerbelastung ergibt sich für Arbeitnehmer<br />

mit der Steuerklasse I aus der Grundtabelle (¬ Rz 5) und für Arbeitnehmer mit<br />

der Steuerklasse III aus der Splittingtabelle (¬ Rz 6). Sie müssen jetzt nur noch<br />

die Kosten, die Sie absetzen können, mit dem Prozentsatz multiplizieren, der<br />

der Belastung der letzten 1 000 € entspricht. Das Ergebnis ist in etwa Ihre Steuerersparnis.<br />

4


5<br />

6<br />

24<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

4. Steuerbelastungstabellen<br />

mS a) Steuerbelastung nach der Grundtabelle 2010<br />

Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

€ € % % € € % %<br />

8 000 0 0 0 36 000 7 599 21,1 34,3<br />

9 000 148 1,6 15,8 38 000 8 294 21,8 35,2<br />

10 000 315 3,2 17,6 40 000 9 007 22,5 36,1<br />

11 000 501 4,6 19,5 42 000 9 738 23,2 37,0<br />

12 000 705 5,9 21,3 44 000 10 488 23,8 37,9<br />

13 000 927 7,1 23,1 46 000 11 256 24,5 38,9<br />

14 000 1 165 8,3 24,2 48 000 12 042 25,1 39,8<br />

15 000 1 410 9,4 24,7 50 000 12 847 25,7 40,7<br />

16 000 1 659 10,4 25,1 55 000 14 928 27,1 42,0<br />

17 000 1 912 11,2 25,6 60 000 17 028 28,4 42,0<br />

18 000 2 171 12,1 26,0 65 000 19 128 29,4 42,0<br />

19 000 2 433 12,8 26,5 70 000 21 228 30,3 42,0<br />

20 000 2 701 13,5 27,0 75 000 23 328 31,1 42,0<br />

22 000 3 249 14,8 27,9 80 000 25 428 31,8 42,0<br />

24 000 3 815 15,9 28,8 85 000 27 528 32,4 42,0<br />

26 000 4 400 16,9 29,7 90 000 29 628 32,9 42,0<br />

28 000 5 004 17,9 30,6 95 000 31 728 33,4 42,0<br />

30 000 5 625 18,8 31,5 100 000 33 828 33,8 42,0<br />

32 000 6 265 19,6 32,4 110 000 38 028 34,6 42,0<br />

34 000 6 923 20,4 33,4 120 000 42 228 35,2 42,0<br />

Liegt Ihr Einkommen als Alleinstehender über 250 731 €, so liegt die Belastung<br />

des darüber hinausgehenden Einkommens durchgehend bei 45 %.<br />

b) Steuerbelastung nach der Splittingtabelle (nur für Verheiratete!) 2010<br />

Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

€ € % % € € % %<br />

16 000 0 0 0 48 000 7 630 15,9 28,8<br />

17 000 142 0,8 14,9 50 000 8 212 16,4 29,2<br />

18 000 296 1,6 15,8 55 000 9 702 17,6 30,4<br />

19 000 458 2,4 16,7 60 000 11 250 18,8 31,5<br />

20 000 630 3,2 17,6 65 000 12 856 19,8 32,7<br />

22 000 1 002 4,6 19,5 70 000 14 518 20,7 33,8<br />

24 000 1 410 5,9 21,3 75 000 16 238 21,7 35,0<br />

26 000 1 854 7,1 23,1 80 000 18 014 22,5 36,1


Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 25<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

Zu versteuern<br />

des<br />

Einkommen<br />

Einkommensteuer<br />

insgesamt<br />

nach<br />

Grundtabelle<br />

Belastung<br />

der<br />

letzten<br />

1 000 €<br />

€ € % % € € % %<br />

28 000 2 330 8,3 24,2 85 000 19 848 23,4 37,3<br />

30 000 2 820 9,4 24,7 90 000 21 740 24,2 38,4<br />

32 000 3 318 10,4 25,1 95 000 23 688 24,9 39,5<br />

34 000 3 824 11,2 25,6 100 000 25 694 25,7 40,7<br />

36 000 4 342 12,1 26,0 110 000 29 856 27,1 42,0<br />

38 000 4 866 12,8 26,5 120 000 34 056 28,4 42,0<br />

40 000 5 402 13,5 27,0 130 000 38 256 29,4 42,0<br />

42 000 5 944 14,2 27,4 140 000 42 456 30,3 42,0<br />

44 000 6 498 14,8 27,9 150 000 46 656 31,1 42,0<br />

46 000 7 060 15,3 28,3 160 000 50 856 31,8 42,0<br />

Liegt Ihr Einkommen als Verheirateter über 501 462 €, so liegt die Belastung<br />

des darüber hinausgehenden Einkommens durchweg bei 45 %.<br />

Was ärgern Sie sich groß über die Steuer!<br />

Ihr Geld ist doch nicht weg – es hat nur ein anderer!<br />

(Unbekannt)<br />

5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge –<br />

Wohn-Riester<br />

Legen Sie Teile Ihres Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen (VL)<br />

an! Sie sichern sich die Arbeitnehmersparzulage bei Anlagen in Sparverträge<br />

über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen,<br />

wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen max. 20 000 € / 40 000 €<br />

(Alleinstehende / Ehegatten) beträgt. Bei einer Anlage in Wohnungsbauanlagen,<br />

wie z. B. Bausparverträge, liegt die Einkommensgrenze mit 17 900 € /<br />

35 800 € (Alleinstehende / Ehegatten) etwas niedriger.<br />

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist von der Anlageform abhängig. Sie<br />

beträgt bei Anlage in Sparverträge über Wertpapiere, Vermögensbeteiligungen<br />

und Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen seit 2009 20 % von max. 400 €.<br />

Andere Anlagen – in erster Linie Bausparbeiträge – werden nur mit 9 % von<br />

höchstens 470 € gefördert. In den meisten Fällen müssen Sie nicht den <strong>ganz</strong>en<br />

Betrag aus der eigenen Tasche zahlen; viele Arbeitgeber übernehmen die Zahlung<br />

der vermögenswirksamen Leistungen in voller Höhe oder zahlen zumindest<br />

einen Zuschuss. Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit Ihrem Einkommensteuerbescheid<br />

zusammen festgesetzt. Eine Auszahlung, die nicht die<br />

bisher festgesetzten Prämien gefährdet, kann in aller Regel erst nach Ablauf<br />

einer Sperrfrist von sieben Jahren erfolgen. Sie warten also im Zweifel bis zu<br />

sieben Jahre auf die Auszahlung der Sparzulage.<br />

7


8<br />

26<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Im Einzelnen ist die Sparzulagenbegünstigung wie folgt geregelt: Die AN-Sparzulage<br />

beträgt 20 % für VL von max. 400 € jährlich, die angelegt werden in:<br />

● Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,<br />

● Wertpapierkaufverträge,<br />

● Beteiligungsverträge oder Beteiligungskaufverträge,<br />

● Aktien, die zum Börsenhandel oder zum Handel im Inland zugelassen sind,<br />

● Gewinnschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen des Arbeitgebers<br />

oder von inländischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute<br />

sind,<br />

● Anteilscheine an Aktienfonds inländischer Kapitalgesellschaften (Wertpapiersondervermögen,<br />

Wertpapierbestand zu mindestens 60 % Aktien und<br />

stille Beteiligungen),<br />

● Anteilscheine an Beteiligungssondervermögen inländischer Kapitalgesellschaften<br />

(Bestand an Wertpapieren und stillen Beteiligungen muss mindestens<br />

60 % Aktien und stille Beteiligungen enthalten),<br />

● Genussscheine, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden und zum Börsenhandel<br />

bzw. zum Handel im Inland zugelassen sind,<br />

● Genossenschaftsguthaben an inländischen Kreditgenossenschaften (z. B.<br />

Volksbanken),<br />

● GmbH-Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers,<br />

● stille Beteiligungen am Unternehmen des inländischen Arbeitgebers oder an<br />

einem inländischen am arbeitgebenden Unternehmen durch Vertrag gesellschaftsrechtlich<br />

beherrschend beteiligten Unternehmen,<br />

● Anteilsscheine an speziellen Mitarbeiterbeteiligungs-Investmentfonds, bei<br />

denen mindestens 60 % des Kapitals wieder in die Unternehmen investiert<br />

werden, die ihren Mitarbeitern entsprechende Fondsanteile als Mitarbeiterbeteiligung<br />

überlassen,<br />

● eine Darlehensforderung gegen den in- oder ausländischen Arbeitgeber;<br />

eine Förderung in Höhe von 9 % erhalten Sie für Anlagen bis 470 € in<br />

● Bausparverträgen und<br />

● Verträgen nach dem WoPG und zum Wohnungsbau.<br />

Unter Anlage zum Wohnungsbau ist zu verstehen: Erwerb oder Entschuldung<br />

von Wohnungseigentum, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für Wohnungsbauarbeiten.<br />

Das gilt auch für Ferien- und Wochenendwohnungen!


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 27<br />

zur Anlage Vermögenswirksame Leistungen<br />

Zum Nachweis Ihrer vermögenswirksamen Leistungen stellt Ihnen das Anlageinstitut<br />

eine »Anlage VL« aus, die Sie Ihrer Steuererklärung beifügen müssen.<br />

Bausparen<br />

Die Vorteile gegenüber anderen Sparformen liegen auf der Hand; Bausparen<br />

ist eine der wenigen vom Staat durch Prämien geförderten Anlageformen.<br />

Zudem gibt es für Bausparbeiträge, die nach dem Vermögensbildungsgesetz<br />

eingezahlt werden, eine Arbeitnehmersparzulage.<br />

Für Ihre Bausparbeiträge haben Sie zunächst Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie.<br />

Die beträgt grundsätzlich 8,8 % von max. 512 € / 1 024 € Beiträgen (Alleinstehende<br />

/ Verheiratete). Eine Wohnungsbauprämie können allerdings nur<br />

diejenigen beanspruchen, deren Einkommen unter 25 600 € bzw. bei Verheirateten<br />

unter 51 200 € liegt.<br />

Einschränkungen für Bausparverträge<br />

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde dem Bausparvertrag als reine Geldanlagemöglichkeit<br />

weitgehend der Garaus gemacht. Für Bausparverträge, die<br />

nach dem 31. 12. 2008 abgeschlossen wurden (Neuvertrag), gibt es eine Bausparprämie<br />

nur noch, wenn entweder der Bausparer selbst die Mittel aus dem<br />

Vertrag unmittelbar für den Wohnungsbau einsetzt oder er den Vertrag abtritt<br />

und der neue Vertragsinhaber die Mittel unmittelbar für Wohnungsbauzwecke<br />

verwendet.<br />

Bei allen Verträgen, die ab 2009 abgeschlossen wurden bzw. werden oder bei<br />

denen die erste Sparrate erst nach dem 31. 12. 2008 floss, muss die Bausparprämie<br />

zurückgezahlt werden, falls das Geld nicht wohnungswirtschaftlich verwendet<br />

wird. Allerdings soll das nur für die Bausparprämie gelten. Fließen vermögenswirksame<br />

Leistungen in den Bausparvertrag, bleibt die Arbeitnehmersparzulage<br />

erhalten.<br />

Ausnahme für junge Bausparer!<br />

Für Bausparer, die bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, gilt weiterhin – also auch für Neuverträge ab 2009 –, dass nach Ab-<br />

9


10<br />

28<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

lauf der Sperrfrist von sieben Jahren über das Bausparguthaben frei verfügt<br />

werden kann. Dies kann jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.<br />

Die Wohnungsbauprämie gibt es dann für Einzahlungen der letzten sieben<br />

Sparjahre bis zur Verfügung über das vorhandene Sparkapital. Zu Ausnahmen<br />

bei vorzeitiger Verfügung wegen sozialer Härtefälle siehe ¬ Rz 14.<br />

Als neuer Vertrag gilt auch, wenn bei einem Bausparvertrag nach dem<br />

31. 12. 2008 die Bausparsumme erhöht wird. Hatten Sie z. B. 2007 einen Bausparvertrag<br />

mit einer Bausparsumme von 10 000 € abgeschlossen und stocken<br />

diesen 2011 auf 30 000 € auf, gilt der Vertrag nur zu einem Drittel als uneingeschränkt<br />

begünstigter Altvertrag.<br />

Achtung! Fangeisen: Abschlussgebühren für Bausparvertrag<br />

Abschlussgebühren können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung absetzen, wenn der Bausparvertrag in engem<br />

zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben steht,<br />

aus dem Sie Mieteinkünfte erzielen wollen (BFH-Urt. v. 24. 7. 1990 – BStBl<br />

1990 II S. 975) oder wenn Sie mit dem Bausparvertrag die Hypothek ablösen<br />

wollen (BFH-Urt. v. 1. 10. 2002 – II R 12 / 00).<br />

Prämientabelle<br />

Personenkreis begünstigte<br />

Sparleistung<br />

je<br />

Kalenderjahr<br />

max.<br />

Wohnungsbauprämie<br />

%-<br />

Satz<br />

€<br />

Vermögenswirksames<br />

Sparen<br />

Zusätz<br />

liche<br />

Sparleis<br />

tung<br />

Sparzulage<br />

%- €<br />

Satz<br />

staatlich<br />

geförderte<br />

Gesamtsparleistung<br />

Wohnungsbauprämie<br />

+<br />

Arbeitnehmer-<br />

Sparzulage<br />

Alleinstehende<br />

Verheiratete*<br />

512 8,8 45,05 470 9 42,30 982 87,35<br />

(1 AN)<br />

Verheiratete*<br />

1 024 8,8 90,10 470 9 42,30 1 494 132,40<br />

(2 AN) 1 024 8,8 90,10 940 9 84,60 1 964 174,70<br />

* Die Ehe muss während des <strong>ganz</strong>en Kalenderjahres, für das Wohnungsbauprämie beansprucht<br />

wird, bestanden haben, und die Ehegatten dürfen während des Kalenderjahres nicht<br />

dauernd getrennt gelebt haben. Die Einkommensgrenzen sind unterschiedlich hoch; sie betragen<br />

für die Wohnungsbauprämie 25 600 € / 51 200 €, für die Arbeitnehmersparzulage dagegen<br />

nur 17 900 € / 35 800 € (Alleinstehende / Verheiratete).


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 29<br />

Mit der richtigen Strategie<br />

schnell zu Baugeld kommen!<br />

Anmerkung: Wohnungsbauprämie + Arbeitnehmersparzulage = Ihr Gewinn<br />

Größten Gewinn bei kleinstem Risiko bringen Ihnen Verträge, die sich schnell<br />

umschlagen. Denn als Bausparer brauchen Sie praktisch keine Mindestvertragsdauer<br />

einzuhalten. Die im Gesetz genannte Sperrfrist von sieben Jahren<br />

steht nur auf dem Papier. Stets darf nach Zuteilung des Bausparvertrags über<br />

die Mittel ohne Sperrfristen verfügen, wer das Geld für ein Bauvorhaben verwendet.<br />

Dabei geht es großzügig zu. Der Kauf bestimmter Immobilienzertifikate<br />

(geschlossener Immobilienfonds) gilt ebenso als Bauvorhaben wie Ausgaben<br />

für kleinere Umbauten oder Energiesparmaßnahmen. Auch Mieter können<br />

den Bausparvertrag zur Finanzierung von Renovierungs- und Umbaukosten in<br />

ihrer Mietwohnung einsetzen.<br />

Überdies lassen sich Hypotheken mit Bausparverträgen ablösen – ohne Rücksicht<br />

auf Mindestfristen.<br />

Wenn Sie schlau sind, machen Sie Folgendes:<br />

Schließen Sie als Verheirateter einen Vertrag über 6 000 € ab und zahlen unmittelbar<br />

vor Ende des Jahres 1 000 € bei der Bausparkasse ein. Am Ende des folgenden<br />

und des dritten Jahres und dann sofort zu Beginn des vierten Jahres<br />

nochmals je 1 000 €, insgesamt also 4 000 €. Prämien und Zinsen erhöhen dann<br />

Ihr Guthaben auf ca. 4 500 €. Der Clou: Die tatsächliche Vertragsdauer beträgt<br />

etwas mehr als zwei Jahre – Sie bekommen aber Prämien für vier Jahre!<br />

Wegen der hohen Ansparsumme können Sie schnell mit der Zuteilung und<br />

einem zinsgünstigen Darlehen rechnen.<br />

Einkommensgrenzen 25 600 / 51 200 €<br />

Sie sollten wissen, bis zu welchem Bruttoarbeitslohn Ihnen auf jeden Fall noch<br />

Arbeitnehmersparzulage und Bausparprämie zustehen, wenn keine anderen<br />

Einkünfte hinzukommen.<br />

Übersicht zu Einkommensgrenzen 2010<br />

Alleinstehende Verheiratete* Verheiratete<br />

Einkommensgrenze 25 600 € 51 200 €<br />

+ Arbeitnehmerpauschbetrag 920 € 1 840 €<br />

+ Sonderausgabenpauschbetrag 36 € 72 €<br />

+ Vorsorgepauschale 4 007 € 8 014 €<br />

Bruttoarbeitslohn (Grenze) 30 563 € 61 126 €<br />

* beide Ehegatten beziehen Arbeitslohn<br />

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30<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Werden Verluste aus anderen Quellen, z. B. vermieteten Immobilien, höhere<br />

Werbungskosten oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen<br />

geltend gemacht, erhöht sich die Bruttoarbeitslohngrenze natürlich um diese<br />

Mehrbeträge. Auch Kinder erhöhen die Bruttoarbeitslohngrenzen.<br />

Selbst wenn Ihr Bausparvertrag noch nicht abgelaufen ist, können Sie sich mit<br />

dem Bauspargeld Einbaumöbel kaufen. Denn Einbaumöbel gehören zum wesentlichen<br />

Bestandteil eines Hauses, und deshalb sind Bauspargelder auch innerhalb<br />

der Sperrfrist »wohnungswirtschaftlich« einsetzbar, ohne auf Prämien<br />

oder Steuervorteile verzichten zu müssen. Will das Finanzamt nicht mitmachen,<br />

verweisen Sie es auf das BFH-Urteil vom 29. 10. 1976 (BStBl 1977 II S. 152).<br />

Auch der Mieter kann für eine Renovierung seiner Mietwohnung ein Bauspardarlehen<br />

prämienbegünstigt einsetzen (§ 2 Abs. 2 S. 8 WoPG). Die Beiträge müssen<br />

auf sieben Jahre festgelegt werden, wenn die Prämie erhalten bleiben soll.<br />

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags (vielleicht infolge Geldmangels) muss<br />

man gutgeschriebene Prämien natürlich zurückzahlen.<br />

Wird vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren bei Inanspruchnahme der<br />

Wohnungsbauprämie die Bausparsumme ausgezahlt, abgetreten oder beliehen,<br />

handelt es sich um eine sog. schädliche Rückzahlung, die den Verlust der Prämien<br />

nach sich zieht. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Bausparvertrag<br />

vor 2009 oder später abgeschlossen wurde.<br />

Werden allerdings die innerhalb der Sperrfrist empfangenen Beträge für den<br />

Bau oder Erwerb eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet,<br />

ist die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich,<br />

soweit die empfangenen Beträge nicht höher sind als die Baukosten.<br />

Das gilt auch bei der Verwendung für den Bau eines Gebäudes, das nur zum Teil<br />

Wohnzwecken dient, sofern die empfangenen Beträge nicht höher sind als die<br />

auf diesen Teil entfallenden Baukosten (BFH-Urt. v. 27. 11. 1964 – BStBl 1965<br />

III S. 214).<br />

Die Prämien brauchen – egal ob Alt- oder Neuvertrag – trotz Verfügung über<br />

die Bausparsumme vor Ablauf der Sperrfrist in folgenden Fällen nicht zurückgezahlt<br />

zu werden:<br />

● Der Bausparer oder sein Ehegatte verstirbt oder wird völlig erwerbsunfähig.<br />

Stirbt der Prämiensparer, können die Erben den Vertrag fortsetzen.<br />

● Der Bausparer ist seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos.<br />

Achtung! Es können nur die Bausparkassenbeiträge berücksichtigt werden, die<br />

bis zur vollen oder teilweisen Erlangung (Auszahlung) des Bauspardarlehens<br />

entrichtet werden. Dazu gehören nicht nur die vertraglich bestimmten Beiträge,


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 31<br />

sondern auch darüber hinaus geleistete freiwillige Beiträge, die auf das Bausparguthaben<br />

gutgeschriebenen Zinsen, die man zur Beitragszahlung verwendet,<br />

sowie die beim Abschluss eines Bausparvertrags anfallenden Abschlussgebühren<br />

(Umschreibegebühren).<br />

mS<br />

Finanzierungsmöglichkeiten,<br />

an die kaum jemand denkt<br />

Wie, Sie können die Wohnungsbauprämie nicht bekommen, weil Ihr Einkommen<br />

zu hoch ist? Dann lassen Sie doch Ihren Vater oder eines Ihrer<br />

Kinder den Vertrag schließen! Das spätere Baudarlehen können sie Ihnen dann<br />

für den Bau oder die Renovierung von Wohnraum abtreten.<br />

Denn: Bei einer Abtretung von Bausparvertragsansprüchen ist im Fall der Auszahlung<br />

der Bausparsumme innerhalb der Sperrfrist die Nachversteuerung auszusetzen,<br />

wenn der Erstsparer (Vater, Kind) eine Erklärung des Eingetretenen<br />

(Sie selbst) beibringt, dass dieser die Bausparsumme unverzüglich und unmittelbar<br />

zum Wohnungsbau für sich oder Angehörige verwendet (Nachweis: § 2<br />

Abs. 2 WoPG). Das funktioniert übrigens auch noch prima bei Neuverträgen ab<br />

2009.<br />

mS<br />

Treten Sie Ihren Bausparvertrag<br />

an einen nahen Verwandten ab!<br />

Bauspargelder können also unter nahen Verwandten weitergegeben werden,<br />

ohne dass Prämien- oder Steuervorteile verlorengehen. So kann man<br />

Bausparmittel, die man bei Auszahlung der Bausparsumme, bei Rückzahlung<br />

der Bausparverträge oder bei Beleihung oder Abtretung von Bausparvertragsansprüchen<br />

vor Ablauf der Sperrfrist (sieben Jahre) erhält, Angehörigen überlassen.<br />

Voraussetzung ist lediglich, dass die Gelder für Ihre wohnwirtschaftlichen<br />

Zwecke oder die Ihrer Angehörigen (§ 15 AO) verwendet werden, auch<br />

nach Ablauf der Sperrfrist. Sparen Verwandte mit, indem sie ebenfalls Bausparverträge<br />

abschließen, bekommt grundsätzlich jeder von ihnen zunächst einmal<br />

die Bausparprämie. Indem sie dann später die Anspüche aus ihren Verträgen an<br />

Sie abtreten, lässt sich so ein mehrfacher Prämienbezug bei nur einem einzigen<br />

Bauvorhaben erreichen.<br />

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17<br />

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32<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Verwandte sind:<br />

● Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern) sowie zweiten und<br />

dritten Grades in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten,<br />

Neffen),<br />

● Verschwägerte in gerader Linie (z. B. Schwiegersöhne) und Verschwägerte<br />

zweiten Grades in der Seitenlinie (z. B. Ehemann der Schwester),<br />

● Verlobte,<br />

● durch Annahme an Kindes statt in gerader Linie Verbundene (Adoptivkinder<br />

und -eltern), Pflegeeltern und Pflegekinder,<br />

● der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.<br />

Achtung! Ehegatten bilden zusammen mit ihren unter 16 Jahre alten Kindern<br />

eine Höchstbetragsgemeinschaft. Alle Sparleistungen der Familienmitglieder<br />

werden zusammengerechnet.<br />

Für die Übertragung von Bauspargeldern auf andere Konten nach Zuteilung<br />

des Vertrags benötigen die Bausparkassen in der Regel folgende Unterlagen:<br />

1. eine Willenserklärung des Bausparers, dass ein Sparguthaben aus dem zugeteilten<br />

bzw. beliehenen Vertrag an einen Verwandten überwiesen werden<br />

soll,<br />

2. einen Darlehensantrag, wenn der Verwandte auch das Bauspardarlehen in<br />

Anspruch nehmen möchte und nicht nur die Ansparsumme,<br />

3. vom Verwandten den Nachweis über die eigene wohnwirtschaftliche Verwendung.<br />

In folgenden Fällen ist eine formelle Vertragsübertragung erforderlich:<br />

● Der Bausparer, also der helfende Verwandte, will eine Mithaftung für weitergehende<br />

Bauspardarlehen ausschließen.<br />

● Der begünstigte Verwandte, also der Bauherr, will die Schuldzinsen als Werbungskosten<br />

geltend machen.<br />

Anmerkung: Sie brauchen jedes Jahr die neueste Ausgabe dieses Steuerratgebers.<br />

Manchmal ist es nur ein einziger neuer oder geänderter Trick, der Ihnen<br />

wieder einen großen Steuervorteil bringt.<br />

Das Eigenheimrentengesetz – Wohn-Riester<br />

Um nach Wegfall der Eigenheimzulage die Schaffung selbstgenutzten Wohneigentums<br />

weiterhin zu fördern, wurde mit dem »Eigenheimrentengesetz« die<br />

Riester-Förderung auf den Kauf oder den Bau einer Wohnung oder eines Hauses<br />

ausgedehnt. Gleichzeitig wurden vor allem Bausparverträge in die Riester-<br />

Förderung mit einbezogen.<br />

Wie bei der Eigenheimzulage ist bei der Wohn-Riester-Förderung Voraussetzung,<br />

dass die geförderte Immobilie ausschließlich selbst bewohnt wird.


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 33<br />

Begünstigte Investitionen<br />

● Kauf einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,<br />

● Bau einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses,<br />

● Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, wenn<br />

später eine Wohnung dieser Genossenschaft bezogen wird,<br />

● Erwerb von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim,<br />

● Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie<br />

eingesetzt werden.<br />

Förderung gibt es nur für den Hauptwohnsitz!<br />

Die geförderte Immobilie muss Ihr Hauptwohnsitz sein. Damit sind Ferien- und<br />

Wochenendhäuser von der Eigenheimrentenförderung ausgeschlossen. Zudem<br />

wird nur der Bau, der Erwerb oder die Entschuldung einer Immobilie gefördert,<br />

nicht jedoch Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten.<br />

Gefördert werden also auch künftig vor allem die Entschuldung einer selbstgenutzten<br />

Immobilie und Sparverträge, die auf einen Immobilienerwerb abzielen.<br />

Da kommt dann wieder der gute alte Bausparvertrag ins Spiel. Förderfähig sind<br />

demnach<br />

● Bausparverträge, aber auch andere Sparverträge, wenn diese eine Darlehensoption<br />

beinhalten. Zuerst werden also wie bisher eigene (Bau-)Sparbeiträge<br />

angesammelt und als Altersvorsorgebeiträge mit Riester-Zulage bzw. Sonderausgabenabzug<br />

gefördert. Nach der Ansparphase können Sie die geförderten<br />

Eigenmittel für eine begünstigte Investition verwenden. Zusätzlich ist<br />

eine Darlehensaufnahme möglich, bei der die entsprechenden Tilgungsleistungen<br />

auf das Darlehen weiter gefördert werden.<br />

● Zertifizierte reine Darlehensverträge; hier nehmen Sie ohne vorherige<br />

Ansparung von Eigenmitteln ein Darlehen zum Erwerb der selbstgenutzten<br />

Immobilie auf. Die Riester-Förderung erhalten Sie dann für die Tilgungsleistungen<br />

auf das Darlehen.<br />

● Vorfinanzierungsdarlehen; ein zertifizierungsfähiges Vorfinanzierungsdarlehen<br />

besteht aus einem tilgungsfreien Darlehen in Kombination mit einem<br />

Sparvertrag, bei dem bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wird,<br />

dass das Sparkapital zur Darlehenstilgung eingesetzt wird.<br />

Die Riester-Zulagen werden dem Darlehensvertrag gutgeschrieben und dienen<br />

somit als Tilgung. Die vollständige Darlehenstilgung muss allerdings bis zum<br />

68. Lebensjahr erfolgen.


19<br />

34<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Bei allen Varianten, bei denen die Darlehenstilgung aus Riester-geförderten<br />

Verträgen erfolgen soll, ist Voraussetzung, dass Sie persönlich oder Ihr Ehegatte<br />

zum durch Riester begünstigten Personenkreis gehören und das Darlehen für<br />

eine selbstgenutzte Wohnimmobilie verwenden, die nach dem 31. 12. 2007 gekauft<br />

oder gebaut wird. Die Riester-Zulagen werden in diesem Fall unmittelbar<br />

und zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.<br />

Wer kann »wohn-riestern«?<br />

Die Wohn-Riester-Förderung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie in<br />

Deutschland wohnen oder hier zumindest Ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben und zu folgendem Personenkreis gehören:<br />

● Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

● Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,<br />

● Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,<br />

● Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,<br />

● Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten,<br />

● Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten,<br />

● Pensionäre, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten.<br />

mS<br />

Auch als Selbständiger können Sie von der<br />

Wohn-Riester-Förderung profitieren!<br />

Wie Sie sehen, sind Sie als Selbständiger von den Möglichkeiten der Wohn-<br />

Riester-Förderung ausgeschlossen. Mit einem einfachen Kniff lässt sich<br />

dieses Problem umgehen: Mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis schaffen Sie<br />

sich eine mittelbare Vergünstigung – und profitieren gleichzeitig davon, dass<br />

durch den Arbeitslohn und die Abgaben aus dem Arbeitsverhältnis Betriebsausgaben<br />

für Sie anfallen. Wichtig ist hier allerdings, dass der Arbeitslohn des<br />

Ehegatten sozialversicherungspflichtig ist, also über einen Minijob hinausgeht.<br />

Die Abgaben an die Sozialversicherung werden zum großen Teil schon dadurch<br />

kompensiert, dass sich aus den Rentenbeiträgen später ein Rentenversicherungsanspruch<br />

für den Ehegatten ergibt und dieser zudem nun für kleines Geld<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 35<br />

Als zusätzliches Bonbon gibt es darüber hinaus nun wie gesagt auch für Sie die<br />

Riester-Förderung, was sich vor allem dann lohnt, wenn Sie Kinder haben.<br />

Wie hoch ist die Förderung?<br />

Für entsprechende Beiträge, z. B. Bausparbeiträge, bestehen pro Jahr folgende<br />

Ansprüche auf Riester-Zulage:<br />

● für jeden rentenversicherungspflichtigen Erwachsenen 154 €,<br />

● für jedes Kind, das vor 2008 geboren ist, 185 €,<br />

● für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, sogar 300 € jährlich;<br />

● einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € im ersten Jahr für Sparer, die bei<br />

Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren.<br />

Alternativ können Beiträge bis zu 2 100 € auch als Sonderausgaben abgezogen<br />

werden. Auf die sich daraus ergebende Einkommensteuerersparnis wird allerdings<br />

der Anspruch auf Zulagen angerechnet.<br />

Das Problem der nachgelagerten Besteuerung<br />

Wie normale Riester-Verträge folgt auch das »Wohn-Riestern« dem Prinzip der<br />

Förderung von Ansparleistungen und der späteren nachgelagerten Besteuerung.<br />

Nur wird beim Wohn-Riestern im Alter nicht eine tatsächlich gezahlte<br />

Rente besteuert, sondern ein fiktiver Betrag. Im Prinzip besteuert der Fiskus<br />

die durch die frühere Förderung eingesparten Kosten für das Wohnen im Alter.<br />

Das in die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingeflossene steuerlich<br />

geförderte Altersvorsorgekapital wird dazu in einem speziellen Verrechnungsposten<br />

– dem sog. Wohnförderkonto – erfasst. Auf diesem Wohnförderkonto<br />

werden die durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug geförderten Beiträge,<br />

die Zulagen selbst und die eventuellen darüber hinausgehenden Steuervorteile<br />

durch den Sonderausgabenabzug aufgezeichnet. Zusätzlich wird dieses Konto<br />

pro Jahr um eine fiktive Verzinsung von 2 % erhöht.<br />

Dieser fiktive Betrag wird ab einem im Wohn-Riester-Vertrag vereinbarten<br />

Zeitpunkt – zwischen Vollendung des 60. und spätestens des 68. Lebensjahres –<br />

in monatlichen Raten als fiktives Einkommen angerechnet.<br />

Bis dahin ist das Kapital gebunden. Wird es vor Erwerb einer Immobilie für<br />

nicht geförderte Zwecke entnommen, müssen alle Zulagen und Steuervorteile<br />

zurückgezahlt werden. Das eingezahlte Kapital und die bis dahin tatsächlich<br />

erwirtschafteten Zinsen können allerdings beliebig verwendet werden. Wird<br />

dagegen eine gefördert erworbene Immobilie z. B. durch Verkauf, Vermietung<br />

oder aus anderen Gründen aufgegeben, wird der Betrag des Wohnförderkontos<br />

sofort und in voller Höhe als Einkommen besteuert.<br />

20<br />

21


36<br />

I. Allgemeine Steuertipps<br />

Sie können die Versteuerung vermeiden!<br />

Eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile bzw. eine vorzeitige Versteuerung<br />

des Wohnförderkontos lässt sich allerdings vermeiden. Sie haben dazu<br />

folgende Möglichkeiten:<br />

● Bei einem Verkauf der Immobilie zahlen Sie einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontostandes<br />

in einen anderen riester-zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />

ein (z. B. Riester-Rentenversicherung) oder reinvestieren ihn innerhalb<br />

von vier Jahren nach Verkauf in eine andere förderfähige Wohnung.<br />

● Bei einer Vermietung der Immobilie wegen beruflich bedingten Umzugs<br />

schließen Sie einen befristeten Mietvertrag ab und erklären darin, dass Sie<br />

die Wohnung später wieder selbst nutzen wollen. Dies muss spätestens bei<br />

Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall sein.<br />

● Wird die Selbstnutzung infolge einer Ehescheidung beendet, ist dies unschädlich,<br />

wenn die eheliche Wohnung aufgrund richterlicher Entscheidung<br />

dem Ehegatten des Riester-Sparers zugewiesen wird.<br />

● Verstirbt der Wohn-Riester-Sparer, führt dies nicht zu einer schädlichen Beendigung<br />

der Selbstnutzung, wenn die Wohnung vom Ehepartner weiter<br />

selbst genutzt wird.<br />

Besteuerung nach Eintritt in den Ruhestand<br />

Für die Besteuerung können Sie zwischen zwei Alternativen wählen.<br />

1. Verrentung<br />

Der Betrag aus dem Wohnförderkonto wird dazu gleichmäßig auf den Zeitraum<br />

zwischen dem vertragsgemäßen Besteuerungsbeginn und der Vollendung<br />

des 85. Lebensjahres aufgeteilt, also auf 17 bis max. 25 Jahre. In jedem Jahr wird<br />

dann ein entsprechender Teilbetrag vom Wohnförderkonto abgezogen und als<br />

sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuert.<br />

Ob sich daraus eine Steuer ergibt und wie hoch diese letztlich ist, hängt vom<br />

individuellen Steuersatz im Ruhestand ab.<br />

Beispiel<br />

Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit<br />

67 Jahren in Rente, bis zur Vollendung Ihres 85. Lebensjahres vergehen also 18<br />

Jahre. Der jährlich zu versteuernde Betrag beläuft sich demnach auf 72 000 € ÷<br />

18 Jahre = 3 000 €


5. Arbeitnehmersparzulagen – Bausparbeiträge – Wohn-Riester 37<br />

2. Sofortversteuerung<br />

In diesem Fall werden bei Eintritt in den Ruhestand 70 % des auf dem Wohnförderkonto<br />

erfassten Betrags auf einen Schlag als »sonstige Einkünfte« mit<br />

dem persönlichen Steuersatz ohne weitere Steuerermäßigung besteuert. Die<br />

restlichen 30 % bleiben unversteuert.<br />

Beispiel<br />

Auf Ihrem Wohnförderkonto ist ein Betrag von 72 000 € erfasst. Sie gehen mit<br />

67 Jahren in Rente und wählen die Sofortversteuerung. Im Jahr des Rentenbeginns<br />

müssen demnach 72 000 € × 70 % = 50 400 € versteuert werden.<br />

Auch nach Beginn der Besteuerung – ob nun als Verrentung oder als Sofortversteuerung<br />

– bleibt die Nutzungsbindung der Immobilie erhalten. Wird die Immobilie<br />

in der »Auszahlungsphase«, zu dessen Beginn die Sofortversteuerung<br />

gewählt wurde, verkauft oder vermietet, muss bis zum zehnten Jahr nach Beginn<br />

der Auszahlungsphase das Doppelte der noch nicht besteuerten 30 % des<br />

Wohnförderkontos versteuert werden und vom elften bis zum 20. Jahr das Einfache<br />

dieses Betrags.<br />

Wird die geförderte Immobilie in der Versteuerungsphase veräußert, bevor der<br />

Betrag lt. Wohnförderkonto vollständig versteuert ist, muss der Restbetrag<br />

grundsätzlich voll versteuert werden. Dies lässt sich allerdings z. B. dadurch vermeiden,<br />

dass Sie einen entsprechenden Betrag in eine andere selbstgenutzte<br />

Immobilie investieren, etwa Ihr selbstgenutztes Haus verkaufen und mit dem<br />

Erlös einen Platz in einem Seniorenwohnheim erwerben.<br />

Tod des Anspruchsberechtigten<br />

Verstirbt der Wohn-Riester-Berechtigte, kann grundsätzlich sein Ehegatte die<br />

Wohnung unschädlich weiter nutzen. Der Ehepartner muss dann allerdings<br />

auch die Versteuerung fortführen.<br />

In allen anderen Fällen gilt der Restbetrag des Wohnförderkontos mit dem Tod<br />

als schädlich verwendet. Die Erben müssen diesen Betrag in der letzten Einkommensteuererklärung<br />

für den Verstorbenen in voller Höhe nachgelagert<br />

versteuern.


Dieses Werk entspricht dem ehemaligen Großen Konz.<br />

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Völlig überarbeitete Neuausgabe 2011 für das Jahr 2010<br />

und die zurückliegende Steuererklärung<br />

Copyright © 2010 der eBook Ausgabe by Knaur eBook.<br />

Ein Unternehmen der Droemerschen Verlagsanstalt<br />

Th. Knaur Nachf. GmbH & Co. KG, München.<br />

Alle Rechte vorbehalten. Das Werk darf – auch teilweise –<br />

nur mit Genehmigung des Verlags wiedergegeben werden.<br />

Umschlaggestaltung: fpm factor product münchen<br />

Satz: Vornehm Mediengestaltung GmbH, München<br />

ISBN 978-3-426-40447-8

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