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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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-Richtlinien für Arbeitsverträgein <strong>de</strong>n Einrichtungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s Grundordnung AK-<strong>Ordnungen</strong> Inkraftsetzungsrichtlinien ZentraleSchlichtungsstelle (Rahmen-)MAVO mit Musterdienstverträgen aus Anhang Dim Word-FormatApril <strong>2007</strong>Lambertus


Die Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten bei <strong>de</strong>r Bezeichnung von Personenaus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit durchgängig die männlicheForm. Soweit im Text das Wort Mitarbeiter verwen<strong>de</strong>t wird, beruhtdies ausschließlich auf sprachlichen Überlegungen; die Mitarbeiterinnenin <strong>de</strong>n einzelnen Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>ssind darin eingeschlossen.Bezugsquelle:Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 FreiburgTelefon: 0761/36825-25, Fax: 0761/36825-33info@lambertus.<strong>de</strong>www.lambertus.<strong>de</strong>Herausgeber:Referat Arbeitsrecht im Deutschen <strong>Caritas</strong>verband,Postfach 420, 79004 Freiburgwww.caritas.<strong>de</strong>Verlag:Lambertus-Verlag GmbH, Postfach 1026, 79010 FreiburgGestaltung, Satz und <strong>CD</strong>-Erstellung:Ursi Anna Aeschbacher, Biel/Bienne (Schweiz)Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung<strong>de</strong>s VerlagesISBN: 978-3-7841-1690-7zurück


Inhaltzurück


InhaltsübersichtInhaltsübersichtGesamtinhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis<strong>AVR</strong>Allgemeiner TeilAnlage 1Anlage 2Anlage 2aAnlage 2bAnlage 2cAnlage 2dAnlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 5aAnlage 5bAnlage 5cAnlage 6Anlage 6aAnlage 7Anlage 8Anlage 9Anlage 10Anlage 11Anlage 11aAnlage 12Anlage 13VergütungsregelungVergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein)Vergütungsgruppen für Mitarbeiter imPflegedienst in stationären EinrichtungenVergütungsgruppen für Mitarbeiter imRettungsdienst/KrankentransportVergütungsgruppen für Mitarbeiter imPflegedienst in ambulanten EinrichtungenVergütungsgruppen für Mitarbeiter imSozial- und ErziehungsdienstGrundvergütungstabellenOrtszuschlagArbeitszeitregelungSon<strong>de</strong>rregelung zur ArbeitszeitregelungMobilzeit durch DienstvereinbarungLangzeitkontoÜberstun<strong>de</strong>nregelungZeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütungAusbildungsverhältnisseVersorgungsordnungenVermögenswirksame LeistungenZulagen für MitarbeiterOrdnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,Geburts- und To<strong>de</strong>sfällenGeburtsbeihilfeBewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte <strong>de</strong>r MitarbeiterBestimmungen über Umzugskostenvergütung undTrennungsgeldzurück


GesamtinhaltsverzeichnisAnlage 13aAnlage 14Anlage 15Anlage 16Anlage 17Anlage 18Anlage 19Anlage 20Anhang AAnhang BAnhang CAnhang DAnhang EAnhang FZentral-KODA<strong>Ordnungen</strong>Bestimmungen über ReisekostenerstattungErholungsgeld, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaubÜbergangsgeldJubiläumszuwendungAltersteilzeitregelungOrdnung für geringfügig beschäftigte MitarbeiterMo<strong>de</strong>llprojekteBeson<strong>de</strong>re Regelungen für Alltagsbegleiterin <strong>de</strong>r ambulanten AltenpflegeTabellen: Grundvergütung bei Höhergruppierungund Neueinstellung(entfällt)TabellenArbeitshilfenDie Musterdienstverträge aus Anhang D befin<strong>de</strong>n sichauch im Word-Format auf dieser <strong>CD</strong>UmrechnungstabelleTabellen: Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- undÜberstun<strong>de</strong>nvergütungenzurück


GesamtinhaltsverzeichnisGesamtinhaltsverzeichnis<strong>AVR</strong>Allgemeiner Teil§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft§ 2 Geltungsbereich§ 2a Übergangsregelung für die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>n Teil<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, für die das Grundgesetz vor <strong>de</strong>m 3.Oktober 1990 nicht galt§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 4 Allgemeine Dienstpflichten§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten§ 6 Personalakten§ 7 Einstellung§ 8 Ärztliche Untersuchungen während <strong>de</strong>sDienstverhältnisses§ 9 Versetzung und Abordnung§ 9a Arbeitszeit§ 9b Arbeitsversäumnis§ 10 Arbeitsbefreiung§ 10a Fort- und Weiterbildung§ 11 Beschäftigungszeit§ 11a Dienstzeit§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11a§ 12 Dienstbezüge§ 12a Fürsorge bei Krankheit§ 13 Erholungsurlaub§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegenvermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeitzurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses§ 20 Zeugnis§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung§ 22 Schlichtungsverfahren§ 23 AusschlussfristAnlage 1VergütungsregelungIEingruppierungIaAnrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung auf diein <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis 2dgefor<strong>de</strong>rten ZeitenIbVorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigenTätigkeitIcEingruppierung bei nicht erfüllterAusbildungsvoraussetzungIIDienstbezügeIIaDienstbezüge teilzeitbeschäftigter MitarbeiterIIIGrundvergütungIIIa Einmalzahlungen für die Jahre 2006, <strong>2007</strong> und 2008IVGrundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiterzwischen 18 und 21 bzw. 23 JahrenVOrtszuschlagVIGesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunter 18 JahrenVIIWechselschicht- und SchichtzulageVIIaHeim- und WerkstattzulageVIIISonstige ZulagenVIIIaBeson<strong>de</strong>re ZulageIXSachbezügeIXaWerkdienstwohnungenXZusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n BezügenXIVergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen<strong>de</strong>r MitarbeiterXIIKrankenbezügezurück


GesamtinhaltsverzeichnisXIIaXIIbXIIIXIVXVAnlage 2Anlage 2aAnzeige- und NachweispflichtenFor<strong>de</strong>rungsübergang bei DritthaftungZusätzliche AltersversorgungWeih<strong>nach</strong>tszuwendungZuwendungen im To<strong>de</strong>sfallVergütungsgruppen für Mitarbeiter(allgemein)Vergütungsgruppe 1Vergütungsgruppe 1aVergütungsgruppe 1bVergütungsgruppe 2Vergütungsgruppe 3Vergütungsgruppe 4aVergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8Vergütungsgruppe 9aVergütungsgruppe 9Vergütungsgruppe 10Vergütungsgruppe 11Vergütungsgruppe 12AnmerkungenVergütungsgruppen für Mitarbeiter imPflegedienst in stationären EinrichtungenVergütungsgruppe Kr 1Vergütungsgruppe Kr 2Vergütungsgruppe Kr 3Vergütungsgruppe Kr 4Vergütungsgruppe Kr 5Vergütungsgruppe Kr 5aVergütungsgruppe Kr 6Vergütungsgruppe Kr 7Vergütungsgruppe Kr 8Vergütungsgruppe Kr 9Vergütungsgruppe Kr 10Vergütungsgruppe Kr 11Vergütungsgruppe Kr 12Vergütungsgruppe Kr 13zurück


GesamtinhaltsverzeichnisVergütungsgruppe Kr 14AnmerkungenAnlage 2bVergütungsgruppen für Mitarbeiter imRettungsdienst/KrankentransportVergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8Vergütungsgruppe 9aAnmerkungenAnlage 2cVergütungsgruppen für Mitarbeiter imPflegedienst in ambulanten EinrichtungenVergütungsgruppe Kr 1Vergütungsgruppe Kr 2Vergütungsgruppe Kr 3Vergütungsgruppe Kr 4Vergütungsgruppe Kr 5Vergütungsgruppe Kr 5aVergütungsgruppe Kr 6Vergütungsgruppe Kr 7Vergütungsgruppe Kr 8Vergütungsgruppe Kr 9Vergütungsgruppe Kr 10AnmerkungenAnlage 2dVergütungsgruppen für Mitarbeiter imSozial- und ErziehungsdienstVergütungsgruppe 1aVergütungsgruppe 1bVergütungsgruppe 2Vergütungsgruppe 3Vergütungsgruppe 4aVergütungsgruppe 4bVergütungsgruppe 5bVergütungsgruppe 5cVergütungsgruppe 6bVergütungsgruppe 7Vergütungsgruppe 8zurück


GesamtinhaltsverzeichnisVergütungsgruppe 9AnmerkungenAnlage 3Anlage 4Anlage 5GrundvergütungstabellenOrtszuschlagArbeitszeitregelung§ 1§ 1a§ 1b§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10Arbeitszeit, Ruhepausen, RuhezeitenTeilzeitbeschäftigungArbeitszeitverkürzung durch freie TageNacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- undFeiertagsarbeitArbeitszeit an Samstagen und VorfesttagenNichtdienstplanmäßige ArbeitKurzarbeitSon<strong>de</strong>rbestimmungen bei DienstreisenBereitschaftsdienst und RufbereitschaftRegelung <strong>de</strong>r Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste undRufbereitschaften für alle Mitarbeiter mit Ausnahme<strong>de</strong>r unter die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 9 fallen<strong>de</strong>nMitarbeiterSon<strong>de</strong>rregelung für die Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften für Ärzte, Zahnärzte,Hebammen, medizinisch-technische Assistenten undGehilfen sowie für Mitarbeiter im PflegedienstSon<strong>de</strong>rregelung für Mitarbeiter in häuslichenGemeinschaftenAnlage 5aSon<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung§ 1§ 2§ 3GeltungsbereichRegelmäßige ArbeitszeitRegelung zur Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdiensteund RufbereitschaftenMusterdienstvereinbarungzurück


GesamtinhaltsverzeichnisAnlage 5bMobilzeit durch Dienstvereinbarung§ 1§ 2§ 3§ 4GeltungsdauerInformationArbeitszeitkontenZeitgutschriftenAnlage 5cLangzeitkonto§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7PräambelGeltungsdauerLangzeitkontoAnsparphase (Aufbau von Zeitguthaben)Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)Status und Vergütung während <strong>de</strong>r FreizeitphaseNachweisSicherung <strong>de</strong>s ZeitguthabensAnlage 6Überstun<strong>de</strong>nregelung§ 1§ 2§ 3§ 4Anordnung von Überstun<strong>de</strong>nDienstreisenAbgeltung von Überstun<strong>de</strong>nBerechnung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n und pauschaleÜberstun<strong>de</strong>nregelungAnlage 6aZeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung§ 1§ 2ZeitzuschlägeStun<strong>de</strong>nvergütungStun<strong>de</strong>nvergütung (Ost)Anlage 7AusbildungsverhältnisseAB I(entfällt)(entfällt)zurück


GesamtinhaltsverzeichnisB II§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11C IC II§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11D§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulensowie an HebammenschulenAusbildungsvergütungWöchentliche und tägliche AusbildungszeitSonstige AusbildungsbedingungenÄrztliche UntersuchungEntschädigung bei AusbildungsfahrtenFamilienheimfahrtenKrankenbezügeFortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>renFällenErholungsurlaubFreistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen PrüfungAusbildungsmittelMitteilungspflicht und WeiterarbeitSonstige Bestimmungen(entfällt)Krankenpflegehelfer sowie AltenpflegehelferAusbildungsvergütungWöchentliche und tägliche AusbildungszeitSonstige AusbildungsbedingungenÄrztliche UntersuchungEntschädigung bei AusbildungsfahrtenFamilienheimfahrtenKrankenbezügeFortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung in beson<strong>de</strong>renFällenErholungsurlaubFreistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen PrüfungAusbildungsmittelMitteilungspflicht und WeiterarbeitSonstige BestimmungenPraktikanten <strong>nach</strong> abgelegtem ExamenEntgeltArbeitszeitKrankenbezügeErholungsurlaubSonstige Bestimmungenzurück


GesamtinhaltsverzeichnisAnlage 9Vermögenswirksame Leistungen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Voraussetzungen und Höhe <strong>de</strong>r vermögenswirksamenLeistungenMitteilung <strong>de</strong>r AnlageartEntstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s AnspruchesÄn<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vermögenswirksamen AnlageNachweis bei Anlage <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>sVermögensbildungsgesetzesAnlage 10Zulagen für Mitarbeiter§ 1§ 2§ 3GeltungsbereichHöhe <strong>de</strong>r ZulageZahlungszeitraumAnlage 11Anlage 11aAnlage 12Ordnung über die Gewährung von Beihilfenin Krankheits-, Geburts- und To<strong>de</strong>sfällenGeburtsbeihilfeBewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter§ 1§ 2§ 3§ 4GeltungsbereichMitarbeiterunterkünfteBewertung <strong>de</strong>r MitarbeiterunterkünfteAnpassung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r MitarbeiterunterkünfteAnlage 13Anlage 13aAnlage 14Bestimmungen über Umzugskostenvergütungund TrennungsgeldBestimmungen über ReisekostenerstattungErholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaubI.§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5ErholungsurlaubEntstehung <strong>de</strong>s AnspruchsBezüge während <strong>de</strong>s ErholungsurlaubsDauer <strong>de</strong>s ErholungsurlaubsZusatzurlaubUrlaub bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisseszurück


GesamtinhaltsverzeichnisII.§ 6§ 7§ 8§ 9III.§ 10UrlaubsgeldAnspruchsvoraussetzungHöhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>sAnrechnung von LeistungenAuszahlung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>sSon<strong>de</strong>rurlaubSon<strong>de</strong>rurlaubAnlage 15Übergangsgeld§ 1§ 2§ 3Voraussetzungen für Zahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>sBemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>sAuszahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>sAnlage 16Anlage 17Anlage 18§ 1§ 2§ 3§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7JubiläumszuwendungAnspruchsvoraussetzungHöhe <strong>de</strong>r JubiläumszuwendungJubiläumszuwendung als ZusatzurlaubAltersteilzeitregelungPräambelGeltungsbereichVoraussetzungen <strong>de</strong>r AltersteilzeitarbeitReduzierung und Verteilung <strong>de</strong>r ArbeitszeitHöhe <strong>de</strong>r BezügeAufstockungsleistungenNebentätigkeitUrlaubNichtbestehen<strong>de</strong> bzw. ruhen<strong>de</strong>Aufstockungsleistungen<strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s DienstverhältnissesMitwirkungspflichtInkrafttreten, GeltungsdauerOrdnung für geringfügig beschäftigteMitarbeiterGeltungsbereichEingruppierungVergütungZulagenZeitzuschlägeWeih<strong>nach</strong>tszuwendungKrankenbezügezurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13ErholungsurlaubKündigungBeendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesdurch VereinbarungMin<strong>de</strong>stdauer, zeitliche Lage <strong>de</strong>r ArbeitszeitArbeitsplatzteilungAnwendung sonstiger BestimmungenAnlage 19Mo<strong>de</strong>llprojekte§ 1§ 2§ 3Erprobung verän<strong>de</strong>rter VergütungsstrukturenVorschlagProjektgruppeAnlage 20Beson<strong>de</strong>re Regelungen für Alltagsbegleiterin <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7PräambelGeltungsbereichAlltagsbegleitung in <strong>de</strong>r ambulanten AltenpflegeAnfor<strong>de</strong>rungsprofil an <strong>de</strong>n TrägerAnfor<strong>de</strong>rungsprofil an BewerberVergütungSonstige BestimmungenGeltungsdauerAnhang AAnhang BAnhang CAnhang DAnhang EAnhang FGrundvergütung bei Höhergruppierungund Neueinstellung (Tabellen)(nicht besetzt)TabellenArbeitshilfenDie Musterdienstverträge befin<strong>de</strong>n sich auch als Dateienim Word-Format auf dieser <strong>CD</strong>UmrechnungstabelleZeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- undÜberstun<strong>de</strong>nvergütungen (Tabellen)Zentral-KODAEntgeltumwandlungzurück


Gesamtinhaltsverzeichnis<strong>Ordnungen</strong>Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmenkirchlicher ArbeitsverhältnisseArt. 1 Grundprinzipien <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesArt. 2 GeltungsbereichArt. 3 Begründung <strong>de</strong>s ArbeitsverhältnissesArt. 4 LoyalitätsobliegenheitenArt. 5 Verstöße gegen LoyalitätsobliegenheitenArt. 6 KoalitionsfreiheitArt. 7 Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an <strong>de</strong>rGestaltung ihrer ArbeitsbedingungenArt. 8 Mitarbeitervertretungsrecht als kirchlicheBetriebsverfassungArt. 9 Fort- und WeiterbildungArt. 10 Gerichtlicher RechtsschutzOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sgültig bis 31.12.<strong>2007</strong>§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18Stellung und Aufgabe <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommissionZusammensetzung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionLeitung und Geschäftsführung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommissionVertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) –MitarbeiterseiteVertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber –DienstgeberseiteVorzeitiges Ausschei<strong>de</strong>nSprecher(innen)RechtsberatungRechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rArbeitsweise <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionVorbereitungskommissionUnterkommissionen und Ausschüsse <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen KommissionAufgabe und Bildung von UnterkommissionenKompetenzen und Beschlüsse <strong>de</strong>r UnterkommissionenAusschüsseBeschlüsseÄltesten-RatVermittlungsausschusszurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23VerfahrenRechtswegIn-Kraft-Treten <strong>de</strong>r BeschlüsseKosten <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionSchlussbestimmungOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sgültig ab 1.1.2008§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20Stellung und AufgabeZusammensetzungLeitung und GeschäftsführungVertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) –MitarbeiterseiteVertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber –DienstgeberseiteVorzeitige Beendigung <strong>de</strong>r MitgliedschaftTarifinstitutRechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Freistellungund KostenersatzArbeitsweiseZuständigkeiten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionund <strong>de</strong>r RegionalkonferenzEinrichtungsspezifische RegelungenAusschüsseBeschlüsseÄltestenratVermittlungsverfahrenVermittlungsausschussRechtsstreitigkeitenIn-Kraft-Treten <strong>de</strong>r BeschlüssenKostenSchlussbestimmungenzurück


GesamtinhaltsverzeichnisWahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9GegenstandVorbereitungsausschussWahlvorstandDurchführung <strong>de</strong>r WahlenErgebnis <strong>de</strong>r WahlenAnfechtung <strong>de</strong>r WahlAusschei<strong>de</strong>n eines Vertreters/einer VertreterinKosten <strong>de</strong>r WahlÜberleitungsvorschriftWahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseite gemäß § 5 Abs. 6 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10GegenstandVorbereitungsausschussWahlvorstandDurchführung <strong>de</strong>r WahlErgebnis <strong>de</strong>r WahlAnfechtung <strong>de</strong>r WahlAusschei<strong>de</strong>n eines Vertreters/einer VertreterinKosten <strong>de</strong>r WahlBestellung <strong>de</strong>r Vertreter(innen)durch die Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong>ÜberleitungsvorschriftOrdnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 <strong>de</strong>rOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12Regionale beschließen<strong>de</strong> UnterkommissionenRegionale VerteilungZusammensetzungFreistellungKostenAntragsvoraussetzungenZuständigkeitUmfang <strong>de</strong>r RegelungenBeschlüsse <strong>de</strong>r UnterkommissionenArbeitsweiseEinberufung und Ablauf <strong>de</strong>r SitzungenSchlussbestimmungenzurück


GesamtinhaltsverzeichnisOrdnung für Gebühren <strong>de</strong>r Arbeit in <strong>de</strong>n Unterkommissionen <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5PräambelGeltungsbereichGebührenartenHöhe <strong>de</strong>r GebührFälligkeitInkrafttretenRichtlinien für die Inkraftsetzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8(Geltungsbereich)(Zusammensetzung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft)(Regionale Zuordnung)(Geschäftsführung)(Zustimmungsverfahren)(Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts)(Inkraftsetzungsverfahren)(Inkrafttreten)Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 9b§ 9c§ 10Erster Teil: Organisatorische Verfassung <strong>de</strong>r KasseRechtsnaturAufgabeOrganeVorstandVerwaltungsratAufgaben <strong>de</strong>s VerwaltungsratesSitzungen <strong>de</strong>s VerwaltungsratesAufgaben <strong>de</strong>s Verantwortlichen AktuarsAufsicht <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen DeutschlandsAufsichtsmittelAuskunfts- und PrüfungsrechtKosten <strong>de</strong>r AufsichtAuflösung <strong>de</strong>r Kasse§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15Zweiter Teil: VersicherungsverhältnisseAbschnitt I: BeteiligungVoraussetzungen <strong>de</strong>r Beteiligung(offen)Erwerb, Inhalt und Pflichten <strong>de</strong>r BeteiligungBeendigung <strong>de</strong>r BeteiligungAusgleichsbetragzurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt <strong>de</strong>rVersicherungsverhältnisseArten <strong>de</strong>r Versicherungsverhältnisse1. Die PflichtversicherungBegründung <strong>de</strong>r PflichtversicherungVersicherungspflichtAusnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r VersicherungspflichtBeitragsfreie PflichtversicherungAusbildungsverhältnisse2. Die freiwillige VersicherungBegründung <strong>de</strong>r freiwilligen VersicherungBeitragsfreie freiwillige VersicherungKündigung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r beitragsfreien freiwilligen Versicherung3. ÜberleitungAbschluss von ÜberleitungsabkommenEinzelüberleitungenGruppenüberleitung und Kassenwechsel<strong>de</strong>s ArbeitgebersDritter Teil: VersicherungsleistungenAbschnitt I: RentenRentenartenVersicherungsfall und RentenbeginnWartezeitHöhe <strong>de</strong>r RenteVersorgungspunkteSoziale KomponentenRente für HinterbliebeneAnpassung <strong>de</strong>r RentenNeuberechnungNichtzahlung und RuhenErlöschenAbfindungenRückzahlung und BeitragserstattungSon<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>rgesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sindEheversorgungsausgleichzurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 45§ 46§ 46a§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 52a§ 53§ 54§ 55§§ 56 bis 60§ 61§ 62§ 63§ 64§ 65§ 66§ 67§ 68§ 69§ 70§ 71§ 72§ 73§ 74Abschnitt II: VerfahrensvorschriftenLeistungsantragEntscheidungHärteausgleichAuszahlungPflichten <strong>de</strong>r Versicherten und RentenberechtigtenAbtretung von ErsatzansprüchenAbtretung und VerpfändungVersicherungs<strong>nach</strong>weiseAusschlussfristenVerjährungVierter Teil: Finanzierung und RechnungswesenAbschnitt I: AllgemeinesKassenvermögenDeckungsrückstellungDeckung von Fehlbeträgen undÜberschussverwendung(offen)Abschnitt II: Aufbringung <strong>de</strong>r MittelAufwendungen für die PflichtversicherungPflichtbeiträge/Zusatzversorgungspflichtiges EntgeltSanierungsgeldZuwendungen von Beteiligten und DrittenFälligkeit <strong>de</strong>r PflichtbeiträgeÜberschussverteilungAufwendungen für die freiwillige Versicherung(offen)Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung<strong>de</strong>s bis zum 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nLeistungsrechtsAbschnitt I: Übergangsregelungenfür RentenberechtigteAm 31. Dezember 2001 VersorgungsrentenberechtigteAm 31. Dezember 2001VersicherungsrentenberechtigteVersicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002Abschnitt II: Übergangsvorschriftenfür Anwartschaften <strong>de</strong>r VersichertenGrundsätzeHöhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 31. Dezember 2001schon und am 1. Januar 2002 noch PflichtversicherteHöhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 1. Januar 2002beitragsfrei Versichertezurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 75§ 76§ 77§ 77a§ 78Abschnitt III: SonstigeSterbegeldÜbergangsregelung für Beschäftigte oberhalb <strong>de</strong>r VergütungsgruppeI BATAusnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht fürhöherversicherte BeschäftigteSon<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte im BeitrittsgebietSechster Teil: In-Kraft-TretenIn-Kraft-TretenRahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)§ 1§ 1a§ 1b§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 11a bis c§ 11a§ 11b§ 11c§ 12§ 13§ 13a§ 13b§ 13c§ 13d§ 13e§ 14§ 15§ 16I. Allgemeine VorschriftenGeltungsbereichBildung von MitarbeitervertretungenGemeinsame MitarbeitervertretungDienstgeberMitarbeiterinnen und MitarbeiterMitarbeiterversammlungMitarbeitervertretungII. Die MitarbeitervertretungVoraussetzung für die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung– Zusammensetzung <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungAktives WahlrechtPassives WahlrechtVorbereitung <strong>de</strong>r WahlDienstgeber – Vorbereitungen zur Bildungeiner MitarbeitervertretungDurchführung <strong>de</strong>r WahlVereinfachtes WahlverfahrenVoraussetzungenVorbereitung <strong>de</strong>r WahlDurchführung <strong>de</strong>r WahlAnfechtung <strong>de</strong>r WahlAmtszeit <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungWeiterführung <strong>de</strong>r GeschäfteErsatzmitglied, Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichenMitglieds und ruhen<strong>de</strong> MitgliedschaftErlöschen <strong>de</strong>r MitgliedschaftÜbergangsmandatRestmandatTätigkeit <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungRechtsstellung <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungSchulung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung und<strong>de</strong>s Wahlausschusseszurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 22a§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 27a§ 28§ 28a§ 29§ 30§ 30a§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39Kosten <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungSchutz <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungKündigungsschutzSchweigepflichtIII. MitarbeiterversammlungEinberufung <strong>de</strong>r MitarbeiterversammlungAufgaben und Verfahren <strong>de</strong>r MitarbeiterversammlungIIIa. Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsameMitarbeitervertretungenSon<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsameMitarbeitervertretungen <strong>nach</strong> § 1bIV. Beson<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Vertretung vonMitarbeiterinnen und MitarbeiternSon<strong>de</strong>rvertretungGesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretungArbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungenV. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber undMitarbeitervertretungAllgemeine Aufgaben <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungInformationInformation in wirtschaftlichen AngelegenheitenFormen <strong>de</strong>r Beteiligung, DienstvereinbarungAufgaben und Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzum Schutz schwerbehin<strong>de</strong>rter MenschenAnhörung und MitberatungAnhörung und Mitberatung bei or<strong>de</strong>ntlicherKündigungAnhörung und Mitberatung bei MassenentlassungenAnhörung und Mitberatung bei außeror<strong>de</strong>ntlicher KündigungVorschlagsrechtZustimmungZustimmung bei Einstellung und AnstellungZustimmung bei sonstigen persönlichenAngelegenheitenZustimmung bei Angelegenheiten <strong>de</strong>r DienststelleAntragsrechtDienstvereinbarungenGemeinsame Sitzungen und Gesprächezurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56VI. EinigungsstelleBildung <strong>de</strong>r Einigungsstelle – AufgabenZusammensetzung – BesetzungRechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rBerufungsvoraussetzungenBerufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rZuständigkeitVerfahrenEinigungsspruchVII. Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>nWahl und Anzahl <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>rJugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nVersammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nAmtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>rJugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nMitwirkung <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>rJugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nMitwirkung <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und MitarbeiterRechte <strong>de</strong>s Vertrauensmannes <strong>de</strong>rZivildienstleisten<strong>de</strong>nVIII. Schulen, HochschulenIX. Schlussbestimmungenzurück


GesamtinhaltsverzeichnisKirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOPräambel§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13Erster Teil: Allgemeine VorschriftenKirchliche Gerichte für ArbeitssachenSachliche ZuständigkeitÖrtliche ZuständigkeitBesetzung <strong>de</strong>r GerichteAufbringung <strong>de</strong>r MittelGang <strong>de</strong>s VerfahrensVerfahrensgrundsätzeVerfahrensbeteiligteBeiladungKlagebefugnisProzessvertretungKosten (Gebühren und Auslagen)Rechts- und AmtshilfeZweiter Teil: Aufbau <strong>de</strong>r kirchlichen Gerichtefür Arbeitssachen§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 261. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster InstanzErrichtungGerichtssitz/Dienstaufsicht/GeschäftsstelleZusammensetzung/BesetzungRechtsstellung <strong>de</strong>r RichterErnennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s RichteramtesErnennung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nErnennung/Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter2. Abschnitt: Kirchlicher ArbeitsgerichtshofErrichtungZusammensetzung/BesetzungDienstaufsicht/VerwaltungRechtsstellung <strong>de</strong>r Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s RichteramtesErnennung <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten und <strong>de</strong>r weiterenMitglie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Befähigung zum RichteramtErnennung/Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und Mitarbeiterzurück


GesamtinhaltsverzeichnisDritter Teil: Verfahren vor <strong>de</strong>n Kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41§ 42§ 43§ 44§ 45§ 46§ 47§ 48§ 49§ 50§ 51§ 521. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug1. Unterabschnitt: Allgemeine VerfahrensvorschriftenAnwendbares RechtKlageschriftKlagerücknahmeKlageän<strong>de</strong>rungZustellung <strong>de</strong>r Klage/Klageerwi<strong>de</strong>rungLadung zur mündlichen VerhandlungVorbereitung <strong>de</strong>r mündlichen VerhandlungAlleinentscheidung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>nAblehnung von GerichtspersonenZustellung und FristenWie<strong>de</strong>reinsetzung in versäumte Fristen2. Unterabschnitt: Mündliche VerhandlungGang <strong>de</strong>r mündlichen VerhandlungAnhörung DritterBeweisaufnahmeVergleich, Erledigung <strong>de</strong>s VerfahrensBeratung und AbstimmungUrteil3. Unterabschnitt: Beson<strong>de</strong>re VerfahrensartenAuflösung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung/Verlust <strong>de</strong>rMitgliedschaft in <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungOrganstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA2. Abschnitt: Verfahren im zweiten RechtszugAnwendbares RechtRevisionNichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>Revisionsgrün<strong>de</strong>Einlegung <strong>de</strong>r RevisionRevisionsentscheidung3. Abschnitt: Vorläufiger RechtsschutzEinstweilige Verfügungzurück


Gesamtinhaltsverzeichnis§ 53§ 54§ 55§ 564. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicherEntscheidungenVollstreckungsmaßnahmenVollstreckung von Willenserklärungen5. Abschnitt: Beschwer<strong>de</strong>verfahrenVerfahrensbeschwer<strong>de</strong>Vierter Teil: SchlussvorschriftenInkrafttretenOrdnung für die Zentrale Schlichtungsstelle <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 201. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Kosten2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung3. Abschnitt: Verfahren beiMeinungsverschie<strong>de</strong>nheiten4. Abschnitt: Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens, Inkrafttretenzurück


Stichwortezurück


AStichwortverzeichnisAbkürzungenAT = Allgemeiner TeilA1 usw. = Anlage 1 usw.I usw. = Abschnitt I usw. <strong>de</strong>r Anlage 1(1) usw. = Absatz (1) usw.(a) usw. = Absatz (a) usw.AK = Arbeitsrechtliche KommissionAK-O = Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s DCVGrO = GrundordnungMAV = MitarbeitervertretungMAVO = (Rahmen-)Ordnung für eine MitarbeitervertretungsordnungRichtlinien = Richtlinien für die Inkraftsetzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r AK und UK …UK = UnterkommissionUK-O = Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen …WahlO DG = Wahlordnung Dienstgeber WahlO MA = Wahlordnung MitarbeiterZentral-KODA = (Zentrale) Kommission zur Ordnung diözesanen ArbeitsrechtsZSchO = Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle <strong>de</strong>s DCVBeispieleAT / § 9 (3): § 9 Abs. 3 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong>A1 / X (c): Abschnitt X Abs. c Anlage 1 <strong>AVR</strong>AK-O / § 1: § 1 Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionDer besseren Übersichtlichkeit halber wur<strong>de</strong> auf ein Stichwortverzeichnis <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmaleverzichtet.AAbgeltung• <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste undRufbereitschaftenA5 / §§ 7, 9• <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nA6 / §§ 1 (3), 3• <strong>de</strong>s UrlaubsanspruchesA14 / § 5Abordnung• AT / § 9• während <strong>de</strong>r Probezeit AT / § 9 (3)Abrechnung <strong>de</strong>r Bezüge• A1 / Xzurück


AStichwortverzeichnisAbtretung von Ansprüchen gegen Dritte• A1 / XII (b)Abtretungsverbot <strong>de</strong>r Vergütung• A1 / X (f)Än<strong>de</strong>rungskündigung• AT / § 14 (4)Än<strong>de</strong>rungsvertrag bei Altersteilzeit• A17 / § 2 (5)Ärzte• ChefärzteAT / § 3 (f)• Teilnahme an Ausbildung,Nebentätigkeit und RettungsdienstAT / § 5 (3)A1 / XI• Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftA5 / §§ 8, 9Alltagsbegleiter, ambulante Altenpflege•A20• Anfor<strong>de</strong>rungsprofilA20 / § 4• GeltungsbereichA20 / § 1• TätigkeitsbeschreibungA20 / § 2• TrägerA20 / § 3• VergütungA20 / § 5Ärztl. Untersuchung• AT / § 8• A7 / B II § 3a, C II § 3a, E § 4Altenpflege• A7 / B II, C IIAltenpflegeschüler•A7 / B IIzurück


AStichwortverzeichnisAltersgrenze• AT / § 19 (3)Altersteilzeit• AbfindungA17 / § 5 (7)• Än<strong>de</strong>rungsvertragA17 / § 2 (5)•ArbeitszeitA17 / § 3• AufstockungsleistungenA17 / §§ 5, 8• BeendigungA17 / § 9• BezügeA17 / § 4• Blockmo<strong>de</strong>llA17 / §§ 3 (2a), 4 (1), 5 (2), 7• KrankheitA17 / § 8• MitwirkungspflichtA17 / § 10• NebentätigkeitA17 / § 6• Teilzeitmo<strong>de</strong>llA17 / § 3 (2b)• VereinbarungA17 / § 2• VoraussetzungenA17 / § 2Altersversorgung, zusätzliche•A1 / XIII•A8Anfangsgrundvergütung• A1 / IIIAnrechnung• auf das SterbegeldA1 / XV (d)• überzahlter BezügeA1 / X (d)zurück


AStichwortverzeichnis• überzahlter KrankengeldzuzahlungA1 / XII (d)Anrechnung von Zeiten•A1 / IaAnsteckungsgefahren• AT / § 8Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit•A1 / XIIaArbeit an Feiertagen• A5 / § 2 (1)Arbeit an Samstagen• A5 / § 3 (1)Arbeit an Sonntagen• A5 / § 2 (1)Arbeit an Vorfesttagen• A5 / § 3 (2)Arbeit, dienstplanmäßige• A5 / § 1 (8)Arbeit, im Schichtdienst• A5 / § 2 (1), (2), (4)Arbeit, in <strong>de</strong>r Nacht• A5 / § 1 (11), § 2 (1)Arbeit, nicht dienstplanmäßige• A5 / § 4Arbeitsbefreiung• aus persönlichen Grün<strong>de</strong>nAT / § 10• für FeiertagsarbeitA5 / § 2 (3)• für geleistete Überstun<strong>de</strong>nA6 / § 3zurück


AStichwortverzeichnis• für Arbeit an VorfesttagenA5 / § 3 (2)Arbeitsbeginn• A5 / § 1 (9)Arbeitsbereitschaft• A5 / § 1 (2)Arbeitsbeschaffungsmaßnahme• AT / § 3 (c)Arbeitsfähigkeit• AT / § 8 (1)Arbeitsgelegenheiten <strong>nach</strong> § 16 SGB II• AT / § 3 (d)Arbeitsgericht• AT / § 22 (4)Arbeitshilfen• BerechnungsbogenAnhang D• DienstvertragAnhang D• Dienstvertrag für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte MitarbeiterAnhang DArbeitsjubiläum•A16Arbeitsstelle• A5 / § 1 (9)Arbeitsunfall• KündigungAT / § 15 (3)• KrankenbezügeA1 / XIIArbeitsunfähigkeit• ärztl. BescheinigungA1 / XIIa• Anzeigepflicht und -<strong>nach</strong>weisA1 / XIIazurück


AStichwortverzeichnis• AusbildungsverhältnisseA7 / B II § 5, C II § 5A7 / D § 3, E § 7• KrankenbezügeA1 / XII• verursacht durch einen DrittenA1 / XIIbArbeitsversäumnis• AT / § 9bArbeitsvertrags. DienstvertragArbeitsvorgang• A1 / IArbeitszeit• A5 / § 1• AltersteilzeitA17 / § 3• ArbeitsbereitschaftA5 / § 1 (2)• ArbeitszeitkontoA5b; A5c• Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>A7 / E § 6• Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong>A5 / § 1 (9)• bei DienstreisenA5 / § 6• BereitschaftsdienstA5 / §§ 7, 8, 9• dienstplanmäßigeA5 / § 1 (8)• KrankenpflegehelferA7 / CII § 2• KrankenpflegeschülerA7 / BII § 2• KurzarbeitA5 / § 5• KurzpausenA5 7 § 1 (7a)• LangzeitkontoA5c• MobilzeitA5bzurück


AStichwortverzeichnis• NachtarbeitA5 / § 1 (11)• NebentätigkeitA5 / § 1 (6)• nicht dienstpanmäßigeA5 / § 4• PraktikantenA7 / D § 2• ReduzierungA5 / § 1a• regelmäßigeA5 / § 1 (1)• RufbereitschaftA5 / §§ 7, 8, 9• RuhepausenA5 / § 1 (7)• RuhezeitA5 / § 1 (10)• SaisonarbeitA5 § 1 (4)• Son<strong>de</strong>rregelung zur ArbeitszeitregelungA5a• Verkürzung durch freie TageA5 / § 1b• Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen ArbeitszeitA5 / § 1 (1), (2), (4)Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage• A5 / § 1bArztbesuch• Arbeitsbefreiung wegenAT / § 10 (2)Auflösungsvertrag• AT / § 19 (2)Aufschlag bei Urlaubsvergütung• A14 / § 2 (3)Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit• A17 / §§ 5, 8Ausbildungskosten, Rückzahlung von• AT / § 10azurück


BStichwortverzeichnisAusbildungsvergütung• A7 / BII, CII, D, E § 1Ausbildungsverhältnisse• AT / § 3 (e)•A7Ausbildungsvoraussetzung, Eingruppierung bei nicht erfüllter•A1 / IcAusnahmen vom Geltungsbereich• AT / §§ 2 (2), 2a, 3Ausschlussfrist• AT / §§ 11b, 23• A14 / § 1 (5)Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigungs. Kündigung, außeror<strong>de</strong>ntlicheAusübung einer höherwertigen Tätigkeit, vorübergehend•A1 / IbAuszahlung• <strong>de</strong>r VergütungA1 / X (a)• <strong>de</strong>r vermögenswirksamen LeistungenA10 / § 3• <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>sA1 / XV (c)• <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>sA15 / § 3• <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>sA14 / § 9Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>• A7 / EBBallungsraumzulage• A1 / VIIIazurück


BStichwortverzeichnisBeanstandung <strong>de</strong>r Abrechnung• A1 / X (c)Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnissess. Kündigung• AltersteilzeitA17 / § 9• BefristungAT / § 19 (1)• geringfügig beschäftigte MitarbeiterA18 / § 10• Krankenbezüge beiA1 / XII (b), (d)• sonstigeAT / § 19• vermin<strong>de</strong>rte ErwerbsfähigkeitAT / § 18Befristetes Dienstverhältnis• BeendigungAT / § 19 (1)• BegründungAT / § 14 (1)Beihilfen•A11s. GeburtsbeihilfeBelohnung, Geschenke• AT / § 5 (4)Berechnungsbogen• Anhang DBereitschaftsdienst, allgemein• A5 / § 7• FreizeitausgleichA5 / § 7 (5)• Pauschale AbgeltungA5 / § 7 (8)• VergütungsberechnungA5 / § 7 (5)• VoraussetzungenA5 / § 7 (1), (2)zurück


BStichwortverzeichnis• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)Bereitschaftsdienst, Erholungsheime• A5 / §§ 8 (9)Bereitschaftsdienst, Krankenhäuser und Pflegeheime• A5 / §§ 8, 9• Arbeitszeitgesetz, Abweichungen- durch DienstvereinbarungA5 / § 8 (3), (4), (8)- mit Einwilligung <strong>de</strong>s MitarbeitersA5 / § 8 (5)• EntgeltberechnungA5 / § 9 (1), (2), (3)• FreizeitausgleichA5 / § 9 (4)• GeltungsbereichA5 / § 8 (1)• Pauschale AbgeltungA5 / § 9 (6)• VoraussetzungenA5 / §§ 8, 9• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)Bereitschaftsdienst, Rettungsdienst• A5 / § 8 (1), Anmerkung dazuBerufskrankheit• A1 / XII• AT / § 15 (3)Berufsunfähigkeit• AT / § 18Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen• AT / § 3 (d)Beschäftigungszeit• AT / §§ 11, 11a (1), 14 (2) (5), 15 (3)Bescheinigung, ärztliche•A1 / XIIazurück


CStichwortverzeichnisBetreuungsmaßnahmen• AT / § 3 (a)Betriebliche Altersvorsorge•A1 / XIII•A8Beurlaubung ohne Bezüge• A14 / § 10Bewährungsaufstieg•A1 / IaBewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte•A12Bildungsurlaub• AT / § 10 (3)Blockmo<strong>de</strong>ll• A17 / § 3 (2a), § 4 (1), § 5 (2), § 7Buchungsgebühren• A1 / XBun<strong>de</strong>selterngeldgesetz (BEEG)• A1 / X (a), XIV (e), XIV (g)Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz• A1 / V (f), (g), (i)• A1 / IXa (c), XIV (d)Bun<strong>de</strong>swehr• AT / § 11a (5)CChefärzte• AT / § 3 (e)zurück


DDDiakonisches Werk• AT / § 11a Anmerkung• A1 / Ia (f)• A1 / III A Anmerkung• A1 / III B Anmerkung• A1 / V Anmerkung• A1 / XIV AnmerkungStichwortverzeichnisDienstbefreiungs. ArbeitsbefreiungDienstbezüge• AT / § 12• AltersteilzeitA17 / § 4• BestandteileA1 / II• für Teile eines Kalen<strong>de</strong>rmonatsA1 / X (b)• für teilzeitbeschäftigte MitarbeiterA1 / IIaDienstfähigkeit• AT / § 8Dienstgemeinschaft• AT / § 1 (1)Dienstkleidung• AT / § 21Dienstreisen• Arbeitszeit A5 / § 6• Kostenerstattung A 13aDienstvereinbarung• BereitschaftsdienstA5 / § 8 (3), (4), (5)• durchschnittliche wöchentliche ArbeitszeitA5 / § 1 (1)• EinmalzahlungenA1 / IIIazurück


EStichwortverzeichnis• KurzpausenA5 / § 1 (7a)• LangzeitkontoA5c / § 2 (2)• MobilzeitA5b• MusterdienstvereinbarungA5a / § 2 (2)• Son<strong>de</strong>rregelung zur ArbeitszeitregelungA5a / §§ 2, 3Dienstvertrag• AT / § 7 (1)• Anhang DDienstwohnungens. WerkdienstwohnungenDienstzeit• AT / § 11aDiözesane Regelungen• AT / § 2 (2)EEheschließung, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Ehrenämter, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Eingruppierung• A1 / I• A18 / § 2Einmalzahlung• A1 / IIIaEinsatzzuschlag• A1 / XI (d)zurück


EStichwortverzeichnisEinstellung• AT / § 7Einstellungsuntersuchung• AT / § 7 (3)Elternzeits. Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz (BEEG)Entwicklungshelfer• AT / § 11a (5)Erholungsurlaub• AT / § 13• A7 / B II § 7, C II § 7• A7 / D § 4, E § 8•A14• Abgeltung <strong>de</strong>sA14 / § 5• Anspruch aufA14 / § 1• Antrag aufA14 / § 1 (3)• Arbeitsunfähigkeit während <strong>de</strong>sA14 / § 1 (7)• Aufschlag während <strong>de</strong>sA14 / § 2 (3)• bei Beendigung <strong>de</strong>s DienstverhältnissesA14 / § 5• Bezüge während <strong>de</strong>sA14 / § 2• DauerA14 / § 3A18 / § 8• Erkrankung während <strong>de</strong>sA14 / § 1 (7)• Erwerbstätigkeit imA14 / §§ 1 (2), 2 (6)•GewährungA14 / § 1 (4)• TeilungA14 / § 1 (4)• TeilurlaubA14 / § 1 (6)zurück


EStichwortverzeichnis• ÜbertragungA14 / § 1 (5)• UmrechnungstabelleAnhang E• VerfallA14 / § 1 (5)• Wartezeit beimA14 / § 1 (6)• ZwölftelungA14 / § 1 (6)Erkrankungs. ArbeitsunfähigkeitErkrankung von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen• A19 / § 1Ersatzdienst, ziviler• AT / § 11a (5)Erschwerniszulagen• A1 / VIII (d)Erstkommunion, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Erwerbsunfähigkeit• AT / § 10Evangelische Kirche• AT / § 11a Anmerkung• A1 / III A Anmerkung• A1 / III B Anmerkung• A1 / V Anmerkung• A1 / XIV Anmerkung• A14 / § 6 AnmerkungExerzitien• AT / § 10 (3)zurück


FFFälligkeit <strong>de</strong>r Bezüge• A1 / XStichwortverzeichnisFamilienheimfahrten• A7 / BII § 4a, CII § 4aFeiertagsarbeit• A5 / § 2 (1), (3)• A6a / § 1Fernbleiben vom Dienst• AT / § 9b (1)Firmung, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung•A1 / XIIaForm <strong>de</strong>s Dienstvertrages• AT / § 7 (1)• Anhang DFortbildung, Weiterbildung• AT / §§ 4 (4), 10 (6), 10aFreistellung von <strong>de</strong>r Arbeit aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n• AT / § 10Freistellung von Haftungsansprüchen• AT / § 5 (5)Freizeitausgleich• für Sonn-, Feier- und VorfesttagsarbeitA5 / § 2, § 3• für Überstun<strong>de</strong>nA6 / § 3Fürsorge bei Krankheit• AT / § 12azurück


GGGeburt, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Geburtsbeihilfe• A11aGehalts. VergütungGeltendmachen von Ansprüchen• allgemeinAT / § 23• Anrechnung von ZeitenAT / § 11b•UrlaubA14 / § 3Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>• AT / § 2• Ausnahmen vomAT / §§ 2 (2), 2a, 3StichwortverzeichnisGemeinschaftseinrichtungen bei Mitarbeiterunterkünften• A12 / § 3 (3)Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter•A18Gesamtvergütung für Mitarbeiter unter 18 Jahren•A1 / VI•A3b•A3cGeschenke, Belohnungen• AT / § 5 (4)Grundvergütung• A1 / II (a), III•A3•A3azurück


HStichwortverzeichnisGrundvergütung bei Neueinstellung• A1 / III A (c), III B (c)Grundvergütung bis zur Erreichung <strong>de</strong>s Eingangsalters•A1 / IVHHaftung <strong>de</strong>s Mitarbeiters• AT / § 5 (5)Haftungsansprüche, Freistellung von• AT / § 5 (5)Haus- und Heimordnung• AT / § 4 (5)häusliche Gemeinschaft• A5 / § 10Heilkur, Heilverfahren• A1 / XII• A14 / § 1 (3)Heim- und Werkstattzulage•A1 / VIIaHerabgruppierung• AT / § 15 (2)• A1 / III A (d), III B (d)Hinterbliebene, Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall•A1 / XVHochzeit, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Höhergruppierung• A1 / Ia, III A (b), III B (b)Höherwertige Tätigkeit• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einerA1 / Ibzurück


IStichwortverzeichnisIInsichkonkurrenz• A1 / V (h), (i)JJubiläumsdienstzeit• A16 / § 1 (2)Jubiläumszuwendung• A16Jugendarbeitsschutzgesetz• A14 / Anmerkung 2KKirchliche Zusatzversorgungskasse• A8 / AKleidung• AT / § 21Kommunion und Konfirmation, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag• A1 / V (h), (i)Kontoführungsgebühren• A1 / X (a)Kosten von ärztlichen UntersuchungenAT / § 8 (2)Krankenbezüge• A1 / XII• A18 / § 7• A7 / BII § 5, CII § 5, D § 3, E § 7• bei Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen gegen DritteA1 / XIIazurück


KStichwortverzeichnisKrankengeldzuschuss• A1 / XIIKrankenpflegehelfer• A7 / CIIKrankenpflegeschüler• A7 / BIIKrankheit, Anzeigepflicht•A1 / XIIa• während <strong>de</strong>s ErholungsurlaubsA14 / § 1 (7)Kündigung• Än<strong>de</strong>rungs-AT / § 14 (4), § 15• außeror<strong>de</strong>ntlicheAT / § 16• -fristAT / §§ 14 (2) (4), 15 (4), 16 (1)AT / §§ 18 (2), 19 (4)A18 / § 9• -grün<strong>de</strong>AT / §§ 15 (2), 16 (1)• or<strong>de</strong>ntlicheAT / § 14• Schriftform <strong>de</strong>rAT / § 17Kurverfahrens. HeilkurKurzarbeit• A5 / § 5Kurzpausen• A5 / § 1 (7a)zurück


LLStichwortverzeichnisLangzeitkonto•A5cLebensaltersstufe, Steigerung <strong>de</strong>r• A1 / III A (a), III B (a)Lehrkrankenhäuser, aka<strong>de</strong>mische• AT / § 5 (3)Leistungen, Geltendmachen von Ansprüchen• AT / § 23Leistungen, vermögenswirksame•A9Leistungsmin<strong>de</strong>rung• AT / § 15 (3)Leistungszulage• A1 / VIII (b) (c)MMehrarbeit• A6 / AnmerkungMitarbeiter• AT / § 2 (2)• teilzeitbeschäftigteA1 / II (a)• unkündbareAT / §§ 14 (5), 15, 16 (2)Mitarbeiterunterkunft• Anpassung <strong>de</strong>s WertesA12 / § 4• BewertungA12 / § 3• DefinitionA12 / § 2 (2)zurück


NStichwortverzeichnis• MehrbelegungA12 / § 3 (5)• Verpflichtung zur InanspruchnahmeA1 / IX (a)• WertklasseA12 / § 3 (1)Mitteilung <strong>de</strong>r Anlageartbei vermögenswirksamen Leistungen• A9 / § 2Mitteilung an Dienstgeber bei durchDritte herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit•A1 / XIIbMobilzeit•A5bMo<strong>de</strong>llprojekte•A19NNachtarbeit• VoraussetzungenA5 / § 2 (1)• ZusatzurlaubA14 / § 4• ZuschlagA6a / § 1 (2)Nachtarbeitnehmer• A5 / § 1 (11), AnmerkungNebenabre<strong>de</strong>n zum Dienstvertrag• AT / § 7 (2)Nebentätigkeit• AT / § 5 (2)• AltersteilzeitA17 / § 6• <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n ArztesAT / § 5 (3)zurück


OStichwortverzeichnisneue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r• AT / § 2aNeueinstellung, Grundvergütung bei• A1 / III A (c), III B (c)Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter• A1 / IIa•A18Notarztwagen• AT / § 5 (3), (5)Oor<strong>de</strong>ntliche Kündigungs. Kündigung, or<strong>de</strong>ntlicheOrtszuschlag• A1 / II (a), V•A4PPauschale Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste,Rufbereitschaft• A5 / §§ 7 (7), 9 (6)Pauschale Überstun<strong>de</strong>nvergütung• A6 / § 4Pausen• A5 / § 1 (7)persönliche Angelegenheiten, Arbeitsbefreiung für• AT / § 10Personalakte• AT / § 6zurück


RStichwortverzeichnisPersonalunterkünftes. MitarbeiterunterkünftePflichten <strong>de</strong>s Mitarbeiters• AT / §§ 4, 5Praktikanten <strong>nach</strong> abgelegtem Examen• A7 / DProbezeit, Kündigung in <strong>de</strong>r• AT / § 7 (4)Projektgruppe• A19 / § 2Rregelmäßige Arbeitszeit• A5 / § 1 (1), (2), (4)Rehabilitation• AT / § 3 (a)Reisekosten• A13aReligiöse Feiern, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit• AT / § 18Resozialisierung• AT / § 3 (a)Rettungsdienst• AT / § 5 (3), (5)• A1 / XI (d)Rückzahlung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung• A1 / XIV (c)zurück


RStichwortverzeichnisRückzahlung zuviel gezahlter Bezüge• A1 / X (a), XII (g)Rufbereitschaft• A5 / §§ 7, 8, 9• AbgeltungA5 / § 8 (3), (4)• für ÄrzteA5 / § 9• für HebammenA5 / § 9• für medizinisch-technische AssistentenA5 / § 9• für Mitarbeiter im PflegedienstA5 / § 9• für ZahnärzteA5 / § 9• pauschale AbgeltungA5 / §§ 8 (4), 9 (7)• VoraussetzungenA5 / § 7• ZeitzuschlägeA6a / § 1 (2)• ZusatzurlaubA5 / § 7 (4)Rufbereitschaft, allgemein• A5 / § 7• FreizeitausgleichA5 / § 7 (6)• Pauschale AbgeltungA5 / § 7 (7)• VergütungsberechnungA5 / § 7 (6)• VoraussetzungenA5 / § 7 (1), (3)Rufbereitschaft, Erholungsheime• A5 / § 8 (9)Rufbereitschaft, Krankenhäuser und Heime• A5 / §§ 8, 9• EntgeltberechnungA5 / § 9 (5)zurück


SStichwortverzeichnis• FreizeitausgleichA5 / § 9 (5)• GeltungsbereichA5 / § 8 (1)• Pauschale AbgeltungA5 / § 9 (6)• VoraussetzungenA5 / § 8 (7)• ZeitzuschlagA6a / § 1 (2)Rufbereitschaft, Rettungsdienst• A5 / § 8 (1), Anmerkung dazuRuhepausen• A5 / § 1 (7)Ruhezeit• A5 / § 1 (10)SSachbezüge•A1 / IXSachbezugsverordnung• A1 / IX (b)Saisonarbeit• A5 / § 1 (4)Samstagsarbeit• A5 / § 3 (1)Scha<strong>de</strong>n durch Mitarbeiter, Ersatzansprüche• AT / § 5 (5)Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen Dritte, Abtretung•A1 / XIIbSchichtarbeit• A5 / § 2 (1), (2)zurück


SStichwortverzeichnisSchichtzulage• A1 / VII• A7 / B II § 3, C II § 3Schlichtungsstelle• AT / § 22Schlichtungsverfahren• AT / § 22Schließung <strong>de</strong>r Einrichtung• AT / § 15 (1)Schriftform <strong>de</strong>s Dienstvertrages• AT / § 7 (1), (2)Schriftform <strong>de</strong>r Kündigung• AT / § 17Schüler an Kranken- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulensowie Hebammenschulen•A7 / B IISchutzkleidung• AT / § 21Schweigepflicht• AT / § 5 (1)Schwerbehin<strong>de</strong>rte• Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter ErwerbsfähigkeitAT / § 18 (5)• ZusatzurlaubA14 / § 1 (6), § 3 (5)A14 / Anmerkung 3Selbsthilfe Pensionskasse• A8 / BSon<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter•A1 / XIzurück


TStichwortverzeichnisSon<strong>de</strong>rregelung• für unkündbare MitarbeiterAT / § 15Son<strong>de</strong>rurlaub• AT / §§ 10 (9), 13• A14 / § 10Sonntagsarbeit• A5 / § 2 (1), (3)• A6a / § 1Staatsbürgerliche Pflichten, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (3)Stellenzulage• A1 / VIII (a), (c)Sterbegelds. Zuwendung im To<strong>de</strong>sfallStufenberechnung bei Vergütung• A1 / III A, BStun<strong>de</strong>nvergütung• A6a / §§ 1 (3), 2TTätigkeit• EingruppierungA1 / I• vorübergehen<strong>de</strong> Ausübung einer höherwertigenA1 / IbTarifklasse für Ortszuschlag• A1 / V (c)Taufe, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)zurück


UStichwortverzeichnisTeilzeitbeschäftigung• AltersteilzeitA17• Anspruch aufA5 / § 1• Beschäftigungs- und DienstzeitAT § 11 (1), § 11a (1)• DienstbezügeA1 / IIa• EinmalzahlungA1 / IIIa• geringfügig BeschäftigteAT / § 2 (2) / A18Tod von Angehörigen, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Trennungsgeld•A13UÜbergangsgeld•A15• Anrechnung sozialer LeistungenA15 / § 2 (4)• AuszahlungA15 / § 3• BemessungA15 / § 2• VoraussetzungenA15 / § 1Übergangsregelung (Ost)• AT / § 2aÜbernahme von Einrichtungen, Beschäftigungszeit bei• AT / § 11 (2)Überstun<strong>de</strong>n• AnordnungA6 / § 1zurück


UStichwortverzeichnis• -abgeltungA6 / §§ 1 (3), 3, 4 (1)• -ausgleichA6 / § 3 (1)• bei nicht vollbeschäftigten MitarbeiternA6 / Anmerkung• gelegentlicheA6 / § 1 (3)• -vergütungA6 / § 3 (2)A6a / § 1 (3)• -vergütung, pauschaleA6 / § 4 (2)• -zuschlagA6a / § 1 (2)Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit• vertretungsweiseA1 / Ib (a)• vorübergehendA1 / Ib (a)Übertragung von Erholungsurlaub• A14 / § 1 (5)Überzahlung• A1 / X (d)Umsetzung• AT / § 9 (4)Umzug <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)Umzugskosten•A13Unkündbarkeit• AT / § 14 (5)• Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare MitarbeiterAT / § 15Unterkünfte für Mitarbeiters. Mitarbeiterunterkünftezurück


VStichwortverzeichnisUntersuchungen, ärztliche• AT / § 8Urlaubs. ErholungsurlaubUrlaubsgeld• AT / § 13• A14 / §§ 6 bis 9• Anrechnung von LeistungenA14 / § 8• AnspruchsvoraussetzungA14 / § 6• AuszahlungA14 / § 9• HöheA14 / § 7VVereinbarung• <strong>de</strong>s DienstverhältnissesAT / § 7 (1)Anhang D• über AltersteilzeitA17 / § 2• über Beendigung <strong>de</strong>s DienstverhältnissesAT / § 19 (2)• zusätzlicheAT / § 7 (2)Vergütung• AbtretungsverbotA1 / X (f)• allgemeine ZulageA10• ArbeitsunfähigkeitA1 / XII (b)• AuszahlungA1 / X• BereitschaftsdienstA 5 / §§ 8, 9zurück


VStichwortverzeichnis• BestandteileA1 / II• ErholungsurlaubA14 / § 2• FälligkeitA1 / X (a)• FeiertagsarbeitA6a / § 1• Frist zur GeltendmachungAT / § 23• geringfügig beschäftigte MitarbeiterA18 / § 3• GrundvergütungA1 / III• NachtarbeitA6a / § 1• OrtszuschlagA1 / V• Rückfor<strong>de</strong>rungAT / § 23A1 / X (d)• RufbereitschaftA5 / §§ 8, 9• SamstagsarbeitA6a / § 1• SonntagsarbeitA6a / § 1• TeilzeitbeschäftigungA1 / II (a)• Überstun<strong>de</strong>nA6 / § 3A6a / § 1• VorfesttagsarbeitA5 / § 3 (2)A6a / § 1Vergütungsgruppe• A1 / I, I (c)• allgemeine VergütungsgruppenA2• im Pflegedienst in ambulanten EinrichtungenA2c• im Pflegedienst in stationären EinrichtungenA2a• im Rettungsdienst/KrankentransportA2bzurück


VStichwortverzeichnis• im Sozial- und ErziehungsdienstA2dVerkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit durch freie Tage• A5 / § 1bVermögenswirksame Leistungen•A9• Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r AnlageA9 / § 4• Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s AnspruchesA9 / § 3• Mitteilung <strong>de</strong>r AnlageartA9 / § 2• Nachweis bei Anlage <strong>nach</strong>A9 / § 5• Voraussetzungen und HöheA9 / § 1Verpflegung, Verpflichtung zur Teilnahme• A1 / IX (a)Verschwiegenheit• AT / § 5 (1)Versetzung• AT / § 9Versorgung, zusätzliche im Alter und für Hinterbliebene•A8Vertragsmuster• Anhang Dvertrauensärztliche Untersuchung• AT / § 8Vertretung eines Mitarbeiters mit höherwertiger Tätigkeit,Vergütung•A1 / Ibvertretungsweise Übertragungeiner höherwertigen Tätigkeit• A1 / Ib (a)zurück


WStichwortverzeichnisVollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres• AT / § 19 (3)Vorfesttagsarbeit• A5 / § 3 (2)vorläufiges Zeugnis• AT / § 20vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit• A1 / Ib (a)WWartezeits. ErholungsurlaubWechselschichtarbeit• A5 / § 2 (2)• ZulageA1 / VII• ZusatzurlaubA14 / § 4 (2)Wegezeit in <strong>de</strong>r Rufbereitschaft• A5 / §§ 8 (3), 9 (6)Weih<strong>nach</strong>tszuwendung• A1 / XIVWeiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus• AT / § 19 (4)Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter• AT / §§ 10a, 5 (3)Werkdienstwohnungen• A1 / IXaWesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>• AT / § 1zurück


ZStichwortverzeichnisWie<strong>de</strong>reinstellung <strong>nach</strong> Zeitrente• AT / § 18 (4)Woche• A5 / § 1 (8)Wohnungswechsel <strong>de</strong>s Mitarbeiters, Arbeitsbefreiung wegen• AT / § 10 (2)ZZeitaufstieg•A1 / IaZeitgutschrift• A 5b / § 4Zeitzuschlag• A6a / § 1Zeugnis• AT / § 20Zusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen• A1 / XZusatzurlaub• BegrenzungA14 / § 4 (8)• bei NachtarbeitA14 / § 4 (2)• bei SchichtarbeitA14 / § 4 (2)• bei WechselschichtarbeitA14 / § 4 (2)• BerechnungA14 / § 4 (4), (6)• FälligkeitA14 / § 4 (7)• für Mitarbeiter in BestrahlungsabteilungenA14 / § 4 (1)• für Mitarbeiter in InfektionsabteilungenA14 / § 4 (1)zurück


ZStichwortverzeichnis• für Mitarbeiter in LaboratorienA14 / § 4 (1)• VoraussetzungenA14 / § 4 (1), (2), (7)Zusatzversorgung•A1 / XIII•A8Zuschuss zum Krankengeld• A1 / XII (e)-(j)Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes• AT / § 9 (4)Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall•A1 / XVZuwendungs. Weih<strong>nach</strong>tszuwendungzurück


Allgemeiner Teilzurück


§ 1Allgemeiner Teil§ 1 Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft(1) Die <strong>Caritas</strong> ist eine Lebens- und Wesensäußerung <strong>de</strong>r katholischen Kirche. Die<strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossenen Einrichtungen dienen <strong>de</strong>m gemeinsamenWerk christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und Mitarbeiter bil<strong>de</strong>neine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>rEinrichtung bei. Die Mitarbeiter haben <strong>de</strong>n ihnen anvertrauten Dienst in Treue undin Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichten zu leisten.(2) Der Treue <strong>de</strong>s Mitarbeiters muss vonseiten <strong>de</strong>s Dienstgebers die Treue und Fürsorgegegenüber <strong>de</strong>m Mitarbeiter entsprechen.(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber undMitarbeiter.zurück


§ 2Allgemeiner Teil§ 2 Geltungsbereich(1) Die <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenenEinrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossensind.(2) Die <strong>AVR</strong> gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme <strong>de</strong>r in § 3 genannten.Für Mitarbeiter, die im Sinne <strong>de</strong>s § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 8 Abs.2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Anmerkung:Beson<strong>de</strong>re diözesane Regelungen wer<strong>de</strong>n durch die <strong>AVR</strong> nicht berührt.Für die Einrichtungen <strong>de</strong>s Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskarteien <strong>de</strong>r kirchlichenWohlfahrtsverbän<strong>de</strong>, Lessingstraße 3, 80336 München, gelten grundsätzlichdie <strong>AVR</strong>; soweit <strong>de</strong>r Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Bereich<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s davon abweichen<strong>de</strong> Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen<strong>de</strong>s TVöD.zurück


§ 2aAllgemeiner Teil§ 2a Übergangsregelung für die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>nTeil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, für die das Grundgesetz vor<strong>de</strong>m 3. Oktober 1990 nicht galt(1) Die <strong>AVR</strong> gelten für die Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Gebiet <strong>de</strong>r neuenBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>de</strong>nburg, Sachsen-Anhalt, Thüringenund Sachsen sowie in <strong>de</strong>m Teil <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin, in <strong>de</strong>m das Grundgesetz biseinschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze 2 bis 22.(2) Allgemeiner Teil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 23 fin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 2 und 3: (entfallen)Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):Zeiten erfüllter Wehrpflicht in <strong>de</strong>r ehemaligen DDR wer<strong>de</strong>n angerechnet.Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rterErwerbsfähigkeit):Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweisegelten, unberührt.(3) Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Abweichungen von <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Bemessungssatzes zum 1. Januar <strong>2007</strong>(a) Die Erhöhung <strong>de</strong>s Bemessungssatzes ab 1. Januar <strong>2007</strong> kann bis zum 31. Dezember2008 durch Dienstvereinbarung ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.(b) Dabei hat <strong>de</strong>r Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftlicheund finanzielle Lage <strong>de</strong>r Einrichtung so umfassend zu informieren, dassein <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild vermittelt wird. Bestehenfür die Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Träger <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r SteuerrechtsRechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind <strong>de</strong>r Jahresabschluss<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen Glie<strong>de</strong>rungsvorschriften sowie <strong>de</strong>r Anhangund, sofern zu erstellen, <strong>de</strong>r Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung eineKörperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, sind <strong>de</strong>r auf die Einrichtung bezogene Teil<strong>de</strong>s Verwaltungshaushaltes und <strong>de</strong>r Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieserDienstvereinbarung ist <strong>de</strong>r zuständigen Unterkommission unter Mitteilung <strong>de</strong>r Anzahl<strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen(c) Soweit für Mitarbeiter zum 1. Januar <strong>2007</strong> <strong>de</strong>r Beschluss einer Unterkommissiongilt, kann <strong>de</strong>r Anspruch auf die Anpassung ganz o<strong>de</strong>r teilweise auch ohne Verpflich-zurück


§ 2aAllgemeiner Teiltung zur Vorlage <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Absatz b Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für dieLaufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossenwer<strong>de</strong>n.Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnisstehen, ist für die Zuordnung zur zutreffen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe <strong>de</strong>rGrundvergütung <strong>de</strong>r Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst zugrun<strong>de</strong>zu legen.Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage)1. Die Wechselschichtzulage beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>sa) Absatz b Ziffer 1 95,61 Euro,b) Absatz b Ziffer 2 57,37 Euro monatlich.2. Die Schichtzulage beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>sa) Absatz c Ziffer 1 43,03 Euro,b) Absatz c Ziffer 2 33,46 Euro monatlich.Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):Die Heim- und Werkstattzulage beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>sa) Absatz a Satz 1 57,37 Euro,b) Absatz a Satz 2 28,69 Euro,c) Absatz b Satz 1 38,24 Euro monatlich.Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):Die Zulagen <strong>nach</strong> Absatz (e) betragen ab 1. Januar <strong>2007</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r1. Ziffer 1 9,57 Euro,2. Ziffer 2 11,95 Euro,3. Ziffer 3 14,34 Euro,4. Ziffer 4 14,34 Euro,5. Ziffer 5 9,57 Euro,6. Ziffer 6 14,34 Euro,7. Ziffer 7 11,95 Euro,8. Ziffer 8 14,34 Euro monatlich.Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI(Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter):Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong> Euro 14,41.zurück


§ 2aAllgemeiner TeilÜbergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weih<strong>nach</strong>tszuwendung):1. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung <strong>nach</strong> Absatz e beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatz f – 75v.H. <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter zugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn er während<strong>de</strong>s ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.2. Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17.Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung<strong>de</strong>r Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 <strong>de</strong>r Bemessungssatz fürdie Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 vonHun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt – für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bisKr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 61,60 von Hun<strong>de</strong>rt.Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>rBemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1.Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 62,41von Hun<strong>de</strong>rt. Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunktan, von <strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb<strong>de</strong>s Geltungsbereichs <strong>de</strong>s § 2a AT allgemein erhöht wer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>nGrundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vergütungsgruppen fürMitarbeiter)Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d wer<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe angewandt:1. a) Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Juli 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierung von<strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppebzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird dievor <strong>de</strong>m 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigenwäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in <strong>de</strong>r Fassung vom 1. Juli 1991 bereitsseit <strong>de</strong>m Tag ihres Eintritts in <strong>de</strong>n kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Dezember 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht und <strong>de</strong>ren Eingruppierungvon <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeitabhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor <strong>de</strong>m 1. Dezember 1991 zurückgelegteZeit entsprechend <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen <strong>de</strong>s Abschnitts Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angerechnet.2. (entfällt)3. Die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachtenZulagen wer<strong>de</strong>n vom 1. Januar <strong>2007</strong> an in Höhe von 93,5 von Hun<strong>de</strong>rt gezahlt.zurück


§ 2aAllgemeiner Teil(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)Für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungenund Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.(6) Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ortszuschlag)Die Beträge <strong>de</strong>s Ortszuschlags sind für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereichin einer eigenen Tabelle festgelegt.(7) Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Arbeitszeitregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stun<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Woche statt 38,5 Stun<strong>de</strong>n.(7a) Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Son<strong>de</strong>rregelung zur Arbeitszeitregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(7b) Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(7c) Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Langzeitkonto)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 7 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(8) Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Überstun<strong>de</strong>nregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(9) Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Überstun<strong>de</strong>nvergütung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass dieStun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenenTabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00Uhr ab 1. Januar <strong>2007</strong> 1,20 Euro bzw. 0,60 Euro betragen.(10) Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ausbildungsverhältnisse)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 7 gelten mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe:zurück


§ 2aAllgemeiner Teil1. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für die Schüler an Krankenpflegeschulen,Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. a Buchstabe BIIbeträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong>im ersten Ausbildungsjahr681,67 Euro,im zweiten Ausbildungsjahr737,31 Euro,im dritten Ausbildungsjahr826,95 Euro.2. Die Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer gemäß § 1 Abs.a Buchstabe CII beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong> 619,84 Euro.3. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts und <strong>de</strong>s Verheiratetenzuschlags <strong>de</strong>r Praktikanten <strong>nach</strong> abgelegtemExamen gemäß § 1 Abs. a Buchstabe D beträgt ab 1. Januar <strong>2007</strong>:Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 6 fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksameLeistung für <strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zur AusbildungBeschäftigten monatlich EUR 6,65 beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mit-Entgelt VerheiratetenzuschlagEuro Euro1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.107,12 60,232. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.057,72 60,233. Sozialarbeiter/-innen 1.302,60 63,214. Sozialpädagog(inn)en 1.302,60 63,215. Erzieher/-innen 1.107,12 60,236. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.057,72 60,237. Altenpfleger/-innen 1.107,12 60,238. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.107,12 60,239. Heilerziehungshelfer/-innen 1.057,72 60,2310. Heilerziehungspfleger/-innen 1.160,96 60,2311. Arbeitserzieher/-innen 1.160,96 60,2312. Rettungsassistent(inn)en 1.057,72 60,234. Die Höhe <strong>de</strong>s Entgelts für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe E beträgtab 1. Januar <strong>2007</strong>:im 1. Ausbildungsjahr577,21 Euro,im 2. Ausbildungsjahr622,85 Euro,im 3. Ausbildungsjahr664,72 Euro,im 4. Ausbildungsjahr722,81 Euro.(11) Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Versorgungsordnung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 fin<strong>de</strong>n ab 1. Januar 1997 Anwendung.(12) Anlage 9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Vermögenswirksame Leistungen)zurück


§ 2aAllgemeiner Teilarbeiter erhält von <strong>de</strong>m Betrag <strong>nach</strong> Satz 1 <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbartendurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.(13) Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zulagen für Mitarbeiter)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n mit folgen<strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung:Übergangsvorschrift zu § 2 Absätze 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>ab 1. Januar <strong>2007</strong>:(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1b bis 1 40,19 Euro2 bis 5b (ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14107,15 Euro5c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5 b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6100,46 Euro9a bis 12 und Kr 1 bis Kr 285,06 Euro(3) (entfällt)(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage ab 1. Januar<strong>2007</strong> monatlich 40,19 Euro.(14) Anlagen 11 und 11a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- undTo<strong>de</strong>sfällen in <strong>de</strong>n Anlagen 11 und 11a fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dasslediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.(15) Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünfte für Mitarbeiter)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 5 fin<strong>de</strong>n vorerst keine Anwendung.(16) Anlagen 13 und 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeldund Reisekostenerstattung)Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattungfin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschrift:Solange noch keine entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen in <strong>de</strong>m jeweiligen Bereich vorliegen,gelten die entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.zurück


§ 2aAllgemeiner Teil(17) Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaub)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 10 fin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschrift zu § 4 (Zusatzurlaub): (entfällt)Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):1. (entfällt) 2. (entfällt)Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 1 (Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s):Das Urlaubsgeld für <strong>de</strong>n am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und <strong>de</strong>n zu seinerAusbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.(18) Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Übergangsgeld)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.Übergangsvorschriften zu <strong>de</strong>n §§ 1 und 2: (entfallen)(19) Anlage 16 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Jubiläumszuwendung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 und 2 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(20) Anlage 17 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Altersteilzeitregelung)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 11 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(21) Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Ordnung für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 13 fin<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Übergangsvorschriften<strong>de</strong>s § 2a AT Anwendung.(22) Anlage 19 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Mo<strong>de</strong>llprojekte)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(23) Anlage 20 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Alltagsbegleiter in <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege)Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1 bis 7 fin<strong>de</strong>n Anwendung.(24) BesitzstandswahrungVerringern sich für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991noch in einem unter die <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli1991 in Kraft treten<strong>de</strong>n Regelungen die am 30. Juni 1991 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n bisher gelten<strong>de</strong>nVorschriften zustehen<strong>de</strong>n monatlichen Bezüge, wird <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag als persönlicheZulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermin<strong>de</strong>rt sich um Höhergruppierungsgewinne,um Zulagen (mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulagen <strong>nach</strong> Abschnitt VIIund VIII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) sowie um allgemeine Anpassungen <strong>de</strong>r Bezüge.zurück


§ 3Allgemeiner Teil§ 3 Ausnahmen vom GeltungsbereichDie <strong>AVR</strong> gelten nicht für:(a) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, seelischeno<strong>de</strong>r sonstigen Behin<strong>de</strong>rung beeinträchtigt ist und <strong>de</strong>ren Rehabilitation o<strong>de</strong>rResozialisierung durch Beschäftigungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebtwird;(b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit beschäftigtwer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern die Anwendung <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist;(c) Mitarbeiter, die Tätigkeiten <strong>nach</strong> § 11 Abs. 3 SGB XII ausüben;(d)(aa) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen <strong>de</strong>r Beschäftigung und/o<strong>de</strong>r Qualifizierungzur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/o<strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeiteine fachliche und/o<strong>de</strong>r sozialpädagogische Anleitung erhalten (insbeson<strong>de</strong>reMaßnahmen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 16 Abs. 1 SGB II, 260 bis 271 SGB III und an<strong>de</strong>ren öffentlichgeför<strong>de</strong>rten Maßnahmen); diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember <strong>2007</strong>;(bb) Mitarbeiter, die im Rahmen von Maßnahmen <strong>de</strong>r Beschäftigung zur Erlangungeines Arbeitsplatzes und/o<strong>de</strong>r zur Erhaltung <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit (insbeson<strong>de</strong>reMaßnahmen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 16 Abs. 1 SGB II, 260 bis 271 SGB III und an<strong>de</strong>ren öffentlichgeför<strong>de</strong>rten Maßnahmen) ausschließlich zusätzliche Aufgaben erfüllen. ZusätzlicheAufgaben sind solche, die vom Stammpersonal <strong>de</strong>r Einrichtung üblicherweisenicht übernommen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r übernommen wer<strong>de</strong>n können; diese Regelunggilt bis zum 31. Dezember <strong>2007</strong>;(cc) Mitarbeiter, die Arbeitsgelegenheiten <strong>nach</strong> § 16 Abs. 3 SGB II ausüben; dieseRegelung gilt bis zum 31. Dezember <strong>2007</strong>;(e) Mitarbeiter, die für einen festumgrenzten Zeitraum ausschließlich zu ihrer Voro<strong>de</strong>rAusbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> anzuwen<strong>de</strong>nist;(f) leiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leiten<strong>de</strong> Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungeneinzelvertraglich beson<strong>de</strong>rs vereinbart sind o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n;(g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> hinausgehen<strong>de</strong>Dienstbezüge erhalten.zurück


§ 4Allgemeiner Teil§ 4 Allgemeine Dienstpflichten(1) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche for<strong>de</strong>rt vom Dienstgeber und vom Mitarbeiterdie Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvollerZusammenarbeit unter Beachtung <strong>de</strong>r Eigenart, die sich aus <strong>de</strong>m Auftrag <strong>de</strong>r Kircheund ihrer beson<strong>de</strong>ren Verfasstheit ergibt.(2) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelneBerufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.(3) Der Dienst in <strong>de</strong>r katholischen Kirche erfor<strong>de</strong>rt vom katholischen Mitarbeiter,dass er seine persönliche Lebensführung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre sowie<strong>de</strong>n übrigen Normen <strong>de</strong>r katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung<strong>de</strong>s nichtkatholischen Mitarbeiters darf <strong>de</strong>m kirchlichen Charakter <strong>de</strong>r Einrichtung,in <strong>de</strong>r er tätig ist, nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.(4) Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen <strong>nach</strong> bestemKönnen bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er sollje<strong>de</strong>rzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereichbestehen<strong>de</strong>n Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben diedurch Dienstanweisungen o<strong>de</strong>r Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungenzu beachten.(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für je<strong>de</strong>n Mitarbeiterverbindlich.zurück


§ 5Allgemeiner Teil§ 5 Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten(1) Das Gebot <strong>de</strong>r Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten bestehtnicht nur während <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses, son<strong>de</strong>rn auch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>ssen Beendigung.(2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeitist <strong>de</strong>r Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig,wenn dadurch die Arbeitskraft <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r berechtigte Interessen <strong>de</strong>sDienstgebers erheblich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall kann <strong>de</strong>r Dienstgebereine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.(3) Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstgebersin zumutbarem Umfang an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter und am Unterrichtan <strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers zu beteiligen.In aka<strong>de</strong>mischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet,sich an <strong>de</strong>r praktischen Ausbildung <strong>de</strong>r Medizinstu<strong>de</strong>nten in <strong>de</strong>m Krankenhauszu beteiligen. Das gilt auch für sonstige Mitarbeiter, die an <strong>de</strong>r Ausbildungauf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers beteiligt wer<strong>de</strong>n.Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und auf Anordnung<strong>de</strong>s Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>nArztes o<strong>de</strong>r für einen Belegarzt <strong>de</strong>s Krankenhauses ärztlich tätig zu wer<strong>de</strong>n.Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Pflegedienst sind verpflichtet, amRettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>r Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenndas Krankenhaus Träger o<strong>de</strong>r Beteiligter <strong>de</strong>s Rettungsdienstes ist.(4) Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstlicheTätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m MitarbeiterBelohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,so hat er dies <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen.Pflegliche Behandlung <strong>de</strong>s Eigentums <strong>de</strong>r Einrichtung und Sparsamkeit in seinerVerwendung gehören zu <strong>de</strong>n selbstverständlichen Pflichten.(5) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich o<strong>de</strong>r grobfahrlässig verletzt,so haftet er <strong>de</strong>m Dienstgeber für <strong>de</strong>n dadurch entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Maßgabe<strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen. Beim Rettungsdienst im Notarztwagen o<strong>de</strong>rRettungshubschrauber (Abs. 3 Unterabs. 4) ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter in Fällen, in <strong>de</strong>nenkein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Han<strong>de</strong>ln vorliegt, von etwaigen Haftungsansprüchenfreizustellen.zurück


§ 6Allgemeiner Teil§ 6 Personalakten(1) Für je<strong>de</strong>n Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.(2) Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.Er kann von seinen Personalakten Abschriften verlangen.(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwer<strong>de</strong>n und Behauptungen je<strong>de</strong>r Art, die für ihnungünstig sind o<strong>de</strong>r ihm <strong>nach</strong>teilig wer<strong>de</strong>n können, vor Aufnahme in die Personalaktengehört wer<strong>de</strong>n. Seine Äußerungen sind zu <strong>de</strong>n Personalakten zu nehmen.zurück


§ 7Allgemeiner Teil§ 7 Einstellung(1) Der Mitarbeiter wird durch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung (Dienstgeber) o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>n von diesem Bevollmächtigten eingestellt. Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginnschriftlich unter Verwendung eines Musterdienstvertrages <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sabgeschlossen.Mehrere Dienstverhältnisse zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber dürfen nur begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhangstehen. An<strong>de</strong>rnfalls gelten sie als ein Dienstverhältnis.(2) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Siekönnen geson<strong>de</strong>rt gekündigt wer<strong>de</strong>n, soweit das in <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vorgesehen o<strong>de</strong>r einzelvertraglichvereinbart ist.(3) Die Einstellung setzt die persönliche Eignung und die notwendigen Kenntnisseund Fähigkeiten, in <strong>de</strong>r Regel die erfor<strong>de</strong>rliche Fachausbildung, voraus. Der Dienstgeberkann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von einem Arzt seines Vertrauensverlangen.(4) Die ersten sechs Monate <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern imDienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet o<strong>de</strong>r eine kürzere Probezeit vereinbartwor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreichabgeschlossenes Lehr- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber eingestelltwird. Während <strong>de</strong>r Probezeit kann das Dienstverhältnis bei<strong>de</strong>rseits ohne Angabevon Grün<strong>de</strong>n mit einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> schriftlich gekündigtwer<strong>de</strong>n.(5) Bei Antritt <strong>de</strong>s Dienstes ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte Erfüllungseines Dienstes und die Einhaltung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit zu verpflichten.zurück


§ 8Allgemeiner Teil§ 8 Ärztliche Untersuchungenwährend <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauensfeststellen lassen, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstfähig und/o<strong>de</strong>r frei von anstecken<strong>de</strong>nKrankheiten ist.(2) Entstehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen UntersuchungenKosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis <strong>de</strong>r ärztlichenUntersuchung ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf seinen Antrag bekannt zu geben.(3) Gesetzliche Vorschriften, die <strong>de</strong>n Mitarbeiter verpflichten o<strong>de</strong>r berechtigen, sichärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.zurück


§ 9Allgemeiner Teil§ 9 Versetzung und Abordnung(1) Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich vorgesehenen Tätigkeit ausdienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n in eine an<strong>de</strong>re Einrichtung <strong>de</strong>sselbenDienstgebers unter Wahrung <strong>de</strong>s Besitzstan<strong>de</strong>s versetzt o<strong>de</strong>r bis zu sechs Monatenabgeordnet wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu hören.Zu einer Versetzung, die mit <strong>de</strong>r Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren dienstlichen Wohnsitzesverbun<strong>de</strong>n ist, ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters erfor<strong>de</strong>rlich.(2) Von einer Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung <strong>de</strong>s Mitarbeiters soll Abstand genommenwer<strong>de</strong>n, wenn sie ihm aus persönlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zumutbar ist (z.B. mit Rücksichtauf seine Familie).(3) Während <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung nur mitZustimmung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zulässig.(4) Die Zuweisung eines an<strong>de</strong>ren Arbeitsplatzes in <strong>de</strong>rselben Einrichtung ist keineVersetzung o<strong>de</strong>r Abordnung im Sinne <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3.zurück


§ 9aAllgemeiner Teil§ 9a ArbeitszeitDie Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeitregelung <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Daneben sind die Überstun<strong>de</strong>nregelung in Anlage 6 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und die Überstun<strong>de</strong>nvergütungin Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu beachten.zurück


§ 9bAllgemeiner Teil§ 9b ArbeitsversäumnisEin Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit bedingt ist, bedarf vorherigerZustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers. Wenn die rechtzeitige Einholung <strong>de</strong>r Zustimmungnicht möglich war, hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglichüber die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fernbleibens zu unterrichten und die <strong>nach</strong>trägliche Genehmigungeinzuholen. Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis kann eine entsprechen<strong>de</strong>Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und<strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die versäumte Zeit o<strong>de</strong>r eine Anrechnungauf <strong>de</strong>n Erholungsurlaub erfolgen, wobei jedoch <strong>de</strong>r gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaubnicht unterschritten wer<strong>de</strong>n darf. Außer<strong>de</strong>m kann sie die Kündigung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses <strong>nach</strong> sich ziehen.zurück


§ 10Allgemeiner Teil§ 10 Arbeitsbefreiung(1) Persönliche Angelegenheiten hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu erledigen.(2) Als Fälle <strong>de</strong>s § 616 BGB, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgen festgelegtenZulagen in <strong>nach</strong>stehend genanntem Ausmaß von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt wird,gelten nur die folgen<strong>de</strong>n Anlässe:a) Umzug aus dienstlichem o<strong>de</strong>r betrieblichem Grund an einenan<strong>de</strong>ren Ort1 Arbeitstagb) Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau 1 Arbeitstagc) Tod <strong>de</strong>s Ehegatten, eines Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Elternteils 2 Arbeitstaged) Kirchliche Eheschließung <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstage) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechen<strong>de</strong>religiöse Feiern eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters1 Arbeitstagf) Kirchliche Eheschließung eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters 1 Arbeitstagg) Schwere Erkrankungaa) eines Angehörigen, soweit er in <strong>de</strong>mselben Haushalt lebt 1 Arbeitstag imKalen<strong>de</strong>rjahrbb) eines Kin<strong>de</strong>s, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>that, wenn im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr kein Anspruch <strong>nach</strong> § 45SGB V besteht o<strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>n hatcc) einer Betreuungsperson, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>shalb dieBetreuung seines Kin<strong>de</strong>s, das das 8. Lebensjahr noch nichtvollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r wegen körperlicher, geistiger o<strong>de</strong>r seelischerBehin<strong>de</strong>rung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmenmuss.Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine an<strong>de</strong>re Person zurPflege o<strong>de</strong>r Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und <strong>de</strong>rArzt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit<strong>de</strong>r Anwesenheit <strong>de</strong>s Mitarbeiters zur vorläufigenPflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstageim Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht überschreiten.h) Ärztliche Behandlung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, wenn diese <strong>nach</strong>ärztlicher Bescheinigung während <strong>de</strong>r Arbeitszeit erfolgenmussbis zu vierArbeitstagenim Kalen<strong>de</strong>rjahrbis zu vierArbeitstagenimKalen<strong>de</strong>rjahrerfor<strong>de</strong>rliche<strong>nach</strong>gewieseneAbwesenheitszeiteinschließlicherfor<strong>de</strong>rlicherWegezeitenzurück


§ 10Allgemeiner Teil(3) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>utschem Recht,soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichtennicht außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit, gegebenenfalls <strong>nach</strong> ihrer Verlegung, wahrgenommenwer<strong>de</strong>n können, besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagennur insoweit, als <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltendmachen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe <strong>de</strong>s Ersatzanspruchs alsVorschuss auf die Leistungen <strong>de</strong>r Kostenträger. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Ersatzanspruchgeltend zu machen und die erhaltenen Beträge an <strong>de</strong>n Dienstgeber abzuführen.(4) Der Dienstgeber kann aus an<strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>ren Anlässen als <strong>de</strong>n in Abs. 2 Buchstabena bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenbis zu drei Tagen gewähren, sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnissees zulassen.(5) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an Exerzitien teilnimmt,erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unterFortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen.(6) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Einverständnis mit <strong>de</strong>m Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursenteilnimmt, erhält hierfür im Kalen<strong>de</strong>rjahr bis zu fünf Arbeitstageund, wenn er regelmäßig mehr als fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Woche arbeitet, bis zusechs Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Dieseist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.(7) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten die Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Tagungen undan Sitzungen von Kommissionsausschüssen, die Mitglie<strong>de</strong>r von Schlichtungsstellengemäß § 22 AT <strong>AVR</strong> für die Teilnahme an <strong>de</strong>ren Verhandlungen und die Mitglie<strong>de</strong>rvon Organen <strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter für die notwendigeDauer <strong>de</strong>r Abwesenheit.Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgernkann <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeiträgenfestgelegten Zulagen gewährt wer<strong>de</strong>n, sofern nicht dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong>de</strong>r betrieblicheInteressen entgegenstehen.(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung für die Teilnahmean Tagungen von Vereinigungen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 6 <strong>de</strong>r Grundordnung<strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse besteht, hat <strong>de</strong>rzurück


§ 10Allgemeiner TeilMitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser Diözese einen Anspruch auf entsprechen<strong>de</strong>Freistellung in <strong>de</strong>mselben Umfang.(9) In begrün<strong>de</strong>ten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiunggewährt wer<strong>de</strong>n, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnissegestatten.Anmerkung:Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen<strong>de</strong>r in § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genannten Bezüge.zurück


§ 10aAllgemeiner Teil§ 10a Fort- und Weiterbildung(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalbedarfs <strong>de</strong>s Dienstgebers fort- o<strong>de</strong>r weitergebil<strong>de</strong>t, wer<strong>de</strong>n, sofernkeine Ansprüche gegen an<strong>de</strong>re Kostenträger bestehen, vom Dienstgebera) <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit er freigestellt wer<strong>de</strong>n muss, für die notwendige Fort- o<strong>de</strong>rWeiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) fortgezahlt undb) die Kosten <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung getragen.(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Aufwendungen für eineFort- o<strong>de</strong>r Weiterbildung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnisauf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters o<strong>de</strong>r aus einem von ihm zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong>en<strong>de</strong>t. Für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r Beschäftigung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Fort- o<strong>de</strong>rWeiterbildung wer<strong>de</strong>n 1/36 <strong>de</strong>s Aufwendungsbetrages erlassen.Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegenSchwangerschaft o<strong>de</strong>r wegen Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten kündigt o<strong>de</strong>reinen Auflösungsvertrag geschlossen hat.In beson<strong>de</strong>rs gelagerten Fällen kann von <strong>de</strong>r Rückzahlungsregelung zugunsten <strong>de</strong>sMitarbeiters abgewichen wer<strong>de</strong>n.zurück


§ 11Allgemeiner Teil§ 11 Beschäftigungszeit(1) Beschäftigungszeit ist die bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehntenLebensjahres in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sieunterbrochen wor<strong>de</strong>n ist.Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.Im Übrigen wer<strong>de</strong>n Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung voll angerechnet.Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf seinen eigenen Wunsch aus<strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n, so gelten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n liegen<strong>de</strong> Zeitennicht als Beschäftigungszeit, es sei <strong>de</strong>nn, dass er das Dienstverhältnis wegen einesmit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r einer in Ausübung o<strong>de</strong>r infolgeseiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r dieNichtanrechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n eine unbillige Härtedarstellen wür<strong>de</strong>.(2) Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rin einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, so wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiterdie bei <strong>de</strong>r Einrichtung zurückgelegten Zeiten <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Abs. 1 alsBeschäftigungszeit angerechnet. Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem an<strong>de</strong>renTätigkeitsbereich können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganzo<strong>de</strong>r teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn in dieser Einrichtung<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelungen galten.(3) Bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 1988noch in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 Satz 1 steht, gilt Abs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>rab 1. Januar 1988 gelten<strong>de</strong>n Fassung, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum 31. Dezember1989 <strong>nach</strong>weist, dass aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeitenanzurechnen sind.Übergangsregelung zu § 11 Abs. 1:Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.zurück


§ 11aAllgemeiner Teil§ 11a Dienstzeit(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit und die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis5 anzurechnen<strong>de</strong>n Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Für die Anrechnung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehntenLebensjahres in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>renTätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche verbrachte.(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiteraus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nist. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Anschluss an das bisherigeDienstverhältnis zu einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers o<strong>de</strong>r zu eineman<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche übergetreten ist o<strong>de</strong>r wenn er das Dienstverhältnis wegeneines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperbeschädigung o<strong>de</strong>r in Ausübung o<strong>de</strong>r infolgeseiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtanrechnungeine unbillige Härte darstellen wür<strong>de</strong>.(4) Die Zeit an<strong>de</strong>rer beruflicher Tätigkeiten <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s achtzehnten Lebensjahreskann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Tätigkeit Voraussetzungfür die Einstellung war.(5) Anzurechnen sind fernera) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr, Zeiten <strong>de</strong>s zivilen Ersatzdienstes<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n zivilen Ersatzdienst und Zeiten <strong>de</strong>s Zivildienstes<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweitdiese vom Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienst befreit,b) die im Soldatenverhältnis in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr zurückgelegten Zeiten, soweit sienicht <strong>nach</strong> Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.Anmerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von § 11a steht gleicheine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einerEinrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Übergangsregelung zu § 11a:Innerhalb <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 31. März 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisseseines Mitarbeiters bleibt die vor <strong>de</strong>m 1. April 1991 erreichte Dienstzeit unberührt.zurück


§ 11bAllgemeiner Teil§ 11b Ausschlussfrist zu § 11 und § 11aDer Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalbeiner Ausschlussfrist von drei Monaten <strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>nDienstgeber <strong>nach</strong>zuweisen. Zeiten, für die <strong>de</strong>r Nachweis nicht fristgemäß erbrachtwird, wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet. Kann <strong>de</strong>r Nachweis aus einem vom Mitarbeiternicht zu vertreten<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> innerhalb <strong>de</strong>r Ausschlussfrist nicht erbracht wer<strong>de</strong>n,so ist die Frist auf einen vor Ablauf <strong>de</strong>r Ausschlussfrist zu stellen<strong>de</strong>n Antrag zu verlängern.zurück


§ 12Allgemeiner Teil§ 12 DienstbezügeMaßgebend für die Dienstbezüge <strong>de</strong>r Mitarbeiter sind unter Berücksichtigung <strong>de</strong>sFamilienstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzahl in erster Linie die Tätigkeit und Vorbildung.Die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge ergibt sich aus <strong>de</strong>r diesen Richtlinien beigefügten Vergütungsordnung(Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).zurück


§ 12aAllgemeiner Teil§ 12a Fürsorge bei KrankheitWer durch Krankheit o<strong>de</strong>r Unfall dienstunfähig wird, erhält Krankenbezüge <strong>nach</strong>Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.zurück


§ 13Allgemeiner Teil§ 13 ErholungsurlaubDie Ansprüche <strong>de</strong>r Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld und Son<strong>de</strong>rurlaubregeln sich <strong>nach</strong> Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.zurück


§ 14Allgemeiner Teil§ 14 Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteienor<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.(2) Die Kündigungsfrist beträgt für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter in <strong>de</strong>n erstenzwölf Monaten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüberhinaus beträgt sie für <strong>de</strong>n Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeita) bis zu fünf Jahren 6 Wochenb) von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren 3 Monatec) von min<strong>de</strong>stens acht Jahren 4 Monated) von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren 5 Monatee) von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren 6 Monatezum Schluss <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.(3) (entfällt)(4) Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis und bietet er <strong>de</strong>m Mitarbeiter dieFortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses zu geän<strong>de</strong>rten Arbeitsbedingungen an (Än<strong>de</strong>rungskündigung),so fin<strong>de</strong>n die Kündigungsfristen <strong>nach</strong> Abs. 2 und Abs. 3 uneingeschränktAnwendung. Der Mitarbeiter kann eine Än<strong>de</strong>rungskündigung unter <strong>de</strong>mVorbehalt annehmen, dass die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigtist. Diesen Vorbehalt muss <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber innerhalb<strong>de</strong>r Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>rÄn<strong>de</strong>rungskündigung schriftlich erklären. Der Vorbehalt erlischt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiternicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.(5) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11) von 15 Jahren bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber,frühestens jedoch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr <strong>de</strong>s Mitarbeiters, ist eine or<strong>de</strong>ntlicheKündigung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwasan<strong>de</strong>res bestimmt.zurück


§ 15Allgemeiner Teil§ 15 Son<strong>de</strong>rregelung für unkündbare Mitarbeiter(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber außer <strong>nach</strong>§ 16 Abs. 2 gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>nkann, weil die Einrichtung, in <strong>de</strong>r er tätig ist,a) wesentlich eingeschränkt o<strong>de</strong>rb) aufgelöst wird.(2) Liegen keine Kündigungsgrün<strong>de</strong> <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 o<strong>de</strong>r § 16 Abs. 2 vor, ist <strong>de</strong>mDienstgeber eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n nicht gestattet.Der Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Grün<strong>de</strong> dasDienstverhältnis zum Zwecke <strong>de</strong>r Herabgruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters um eine Vergütungsgruppekündigen. Sonstige wichtige Grün<strong>de</strong> sind dann gegeben, wenn eineWeiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu <strong>de</strong>n bisherigen Vertragsbedingungen ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n <strong>nach</strong>weisbar nicht möglich ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter dauerndaußerstan<strong>de</strong> ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen, die er <strong>nach</strong> seinemDienstvertrag zu erbringen hat und die <strong>nach</strong>weislich für die Einstufung in seine Vergü-tungsgruppemaßgebend sind.(3) Eine Kündigung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 istausgeschlossen, wenn bei <strong>de</strong>m Mitarbeiter eine Leistungsmin<strong>de</strong>rung eingetreten ist,die durch einen Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne <strong>de</strong>r§§ 8 und 9 SGB VII verursacht wur<strong>de</strong>, sofern die Leistungsmin<strong>de</strong>rung nicht auf einervorsätzlichen o<strong>de</strong>r grobfahrlässigen Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>de</strong>s Mitarbeitersberuht. Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine Leistungsmin<strong>de</strong>rungauf einer durch langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme <strong>de</strong>r körperlicheno<strong>de</strong>r geistigen Kräfte und Fähigkeiten <strong>nach</strong> einer Beschäftigungszeit(§ 11) von min<strong>de</strong>stens 20 Jahren beruht und <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>that.(4) Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) <strong>nach</strong><strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 15 ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schlusseines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres zulässig. Lehnt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Fortsetzung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses zu <strong>de</strong>n ihm angebotenen geän<strong>de</strong>rten Vertragsbedingungen ab,so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist als vertragsgemäß aufgelöst(§ 19 Abs. 2).zurück


§ 16Allgemeiner Teil§ 16 Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s § 626 BGB kann dasDienstverhältnis von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfristgekündigt wer<strong>de</strong>n. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>de</strong>re vor bei Vertrauensbrücheno<strong>de</strong>r groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft,leiten<strong>de</strong>n Personen o<strong>de</strong>r wesentlichen Einrichtungen <strong>de</strong>r KatholischenKirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze <strong>de</strong>r Kirche o<strong>de</strong>r die staatlicheRechtsordnung o<strong>de</strong>r bei sonstigen groben Verletzungen <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>ergeben<strong>de</strong>n Dienstpflichten.Eine Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist zulässig, wennTatsachen vorliegen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Kündigen<strong>de</strong>n unter Berücksichtigung allerUmstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles und unter Abwägung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Dienstgebersund <strong>de</strong>s Mitarbeiters die Fortsetzung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bis zum Ablauf <strong>de</strong>rKündigungsfrist (§ 14) o<strong>de</strong>r bis zu <strong>de</strong>r vereinbarten Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit<strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kündigungsberechtigte von <strong>de</strong>n für die Kündigung maßgeben<strong>de</strong>nTatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigen<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Teil aufVerlangen <strong>de</strong>n Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.(2) Einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m gegenüber <strong>nach</strong> § 14 Abs. 5 die or<strong>de</strong>ntliche Kündigunggrundsätzlich ausgeschlossen ist, kann aus einem in seiner Person o<strong>de</strong>r in seinemVerhalten liegen<strong>de</strong>n wichtigen Grun<strong>de</strong> fristlos gekündigt wer<strong>de</strong>n.zurück


§ 17Allgemeiner Teil§ 17 Schriftform <strong>de</strong>r KündigungKündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Schriftform. Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeberdas Dienstverhältnis <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in <strong>de</strong>mKündigungsschreiben <strong>de</strong>n Kündigungsgrund angeben.zurück


§ 18Allgemeiner Teil§ 18 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisseswegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit(1) Wird durch <strong>de</strong>n Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter erwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats,in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Bescheid zugestellt wird, sofern <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine außerhalb <strong>de</strong>rgesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong> Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgebero<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuerthat. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erst <strong>nach</strong> Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginnvorangehen<strong>de</strong>n Tages. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s unverzüglich zu unterrichten. Verzögert <strong>de</strong>r Mitarbeiterschuldhaft <strong>de</strong>n Rentenantrag o<strong>de</strong>r bezieht er Altersrente <strong>nach</strong> § 236 o<strong>de</strong>r §236a SGB VI o<strong>de</strong>r ist er nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sotritt anstelle <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgers das Gutachten einesAmtsarztes. Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t in diesem Falle mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter das Gutachten bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist.(2) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter keine außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung bestehen<strong>de</strong>Versorgung durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r durch eine Versorgungseinrichtung,zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber Mittel beigesteuert hat, so en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis<strong>de</strong>s kündbaren Mitarbeiters <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r für ihn gelten<strong>de</strong>n Kündigungsfrist, <strong>de</strong>sunkündbaren Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) <strong>nach</strong> Ablauf einer Frist von sechs Monatenzum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres. Die Fristen beginnen mit <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s bzw. mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Gutachtens <strong>de</strong>s Amtsarztes an<strong>de</strong>n Mitarbeiter. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Dienstgeber von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>sunverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen vermin<strong>de</strong>rterErwerbsfähigkeit erst <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s, beginnen die Fristenmit Ablauf <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Rentenbeginn vorangehen<strong>de</strong>n Tages.(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t bzw. ruht nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r nur teilweiseerwerbsgemin<strong>de</strong>rt ist, <strong>nach</strong> seinem vom Rentenversicherungsträger festgestelltenLeistungsvermögen an seinem bisherigen o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren geeignetenund freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt wer<strong>de</strong>n könnte, soweit dringen<strong>de</strong> dienstlichebzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen und <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalbvon zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s seine Weiterbeschäftigungschriftlich beantragt.(4) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t nicht, wenn <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bescheid <strong>de</strong>s Rentenversicherungsträgerseine befristete Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit gewährtwird. In diesem Falle ruht das Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von<strong>de</strong>m Tage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Abs. 1 o<strong>de</strong>r 2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitpunkt folgt, bis zumAblauf <strong>de</strong>s Tages, bis zu <strong>de</strong>m die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch biszum Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.zurück


§ 18Allgemeiner Teil(5) Liegt bei einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s Neunten Sozialgesetzbuches(SGB IX) ist, in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Abs. 1 und 2 dasDienstverhältnis wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit en<strong>de</strong>t, die <strong>nach</strong> § 92 <strong>de</strong>sSGB IX erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung <strong>de</strong>s Integrationsamtes noch nicht vor, en<strong>de</strong>t dasDienstverhältnis mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Zustimmungsbeschei<strong>de</strong>s<strong>de</strong>s Integrationsamtes.zurück


§ 19Allgemeiner Teil§ 19 Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Befristete Dienstverhältnisse en<strong>de</strong>n ohne Kündigung mit Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes,für <strong>de</strong>n sie eingegangen sind, sofern nicht vorher eine Vertragsverlängerung schriftlichvereinbart wor<strong>de</strong>n ist.(2) Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis je<strong>de</strong>rzeit durch einenAuflösungsvertrag beendigt wer<strong>de</strong>n.(3) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t ohne Kündigung mit <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMitarbeiter das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.(4) Bei einer ausnahmsweisen Beschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters über <strong>de</strong>n in Abs. 3 genanntenTermin hinaus ist ein neuer schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. In<strong>de</strong>m Dienstvertrag können die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit Ausnahme dieser Vorschriftganz o<strong>de</strong>r teilweise abbedungen wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese abbedungen, so hat<strong>de</strong>r Mitarbeiter jedoch einen Anspruch auf eine Vergütung in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, die seiner Tätigkeit entspricht. Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiterbei einer Weiterbeschäftigung noch keinen Anspruch auf <strong>de</strong>n Bezug einer für ihnabgeschlossenen Zusatzversorgung gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 Abs. d letzterSatz VersO erworben, so ist die Zusatzversorgung fortzusetzen. Das Dienstverhältniskann je<strong>de</strong>rzeit mit einer Frist von vier Wochen zum <strong>En<strong>de</strong></strong> eines Monats gekündigtwer<strong>de</strong>n, wenn im Dienstvertrag keine an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung getroffen ist.Der Dienstvertrag kann auch befristet abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht über dasvollen<strong>de</strong>te 67. Lebensjahr hinaus.(5) Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die <strong>nach</strong> Vollendung<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eingestellt wer<strong>de</strong>n.Anmerkung zu Abs. 2Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung<strong>de</strong>s 65. Lebensjahres soll das Dienstverhältnis mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s vorherigenTages durch Abschluss eines Auflösungsvertrages been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der Mitarbeitersoll <strong>de</strong>m Dienstgeber rechtzeitig die Antragstellung anzeigen.zurück


§ 20Allgemeiner Teil§ 20 ZeugnisJe<strong>de</strong>r Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellungeines Zeugnisses durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r seinen Bevollmächtigten. Erkann in begrün<strong>de</strong>ten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.zurück


§ 21Allgemeiner Teil§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben o<strong>de</strong>r vomDienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>sDienstgebers.(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sieunentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum <strong>de</strong>s Dienstgebers.(3) Die Reinigung <strong>de</strong>r Schutzkleidung und <strong>de</strong>r Dienstkleidung erfolgt auf Kosten<strong>de</strong>r Einrichtung.zurück


§ 22Allgemeiner Teil§ 22 Schlichtungsverfahren(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten,die sich bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ergeben, zunächstdie bei <strong>de</strong>m zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelleanzurufen, <strong>de</strong>r es obliegt, aufgetretene Streitfälle zu schlichten.(2) Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r beimDeutschen <strong>Caritas</strong>verband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtungvorlegen. Die Zentrale Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solcheMeinungsverschie<strong>de</strong>nheiten, an <strong>de</strong>nen ein Diözesancaritasverband beteiligt ist.(3) Bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter<strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s wird unter Vermittlung <strong>de</strong>s Erzbischofsvon Freiburg eine beson<strong>de</strong>re Schlichtungsstelle gebil<strong>de</strong>t.(4) Die Behandlung eines Falles vor <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle schließt die fristgerechteAnrufung <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtes nicht aus.zurück


§ 23Allgemeiner Teil§ 23 Ausschlussfrist(1) Ansprüche aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einerAusschlussfrist von sechs Monaten <strong>nach</strong> Fälligkeit vom Mitarbeiter o<strong>de</strong>r vomDienstgeber schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, soweit die <strong>AVR</strong> nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.(2) Für <strong>de</strong>nselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruchesaus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Leistungen unwirksamzu machen.zurück


Anlage 1Vergütungsregelungzurück


IAnlage 1IEingruppierung(a) Die Eingruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Mitarbeiter erhält Vergütung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.(b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, <strong>de</strong>ren Tätigkeitsmerkmale<strong>de</strong>r gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuüben<strong>de</strong>n Tätigkeit entspricht.Die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe,wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, diefür sich genommen die Anfor<strong>de</strong>rungen eines Tätigkeitsmerkmals o<strong>de</strong>r mehrerer Tätigkeitsmerkmaledieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong>de</strong>rungin <strong>de</strong>r Regel erst bei <strong>de</strong>r Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestelltwer<strong>de</strong>n (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,ob diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt, gilt das inUnterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuüben<strong>de</strong>Tätigkeit, für je<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rung.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 o<strong>de</strong>r 3 abweichen<strong>de</strong>s zeitlichesMaß bestimmt, gilt dieses.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor<strong>de</strong>rung eine Voraussetzung in <strong>de</strong>r Person<strong>de</strong>s Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anfor<strong>de</strong>rung erfüllt sein.(c) Tätigkeitskombinationen, die in <strong>de</strong>n Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>genannt sind, gelten als ein Tätigkeitsmerkmal, mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass in diesen Fällennicht <strong>nach</strong> Abs. b Unterabs. 2 zu prüfen ist, welche <strong>de</strong>r kombinierten Tätigkeitenüberwiegt.(d) Die Vergütungsgruppe <strong>de</strong>s Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.zurück


IaIaAnlage 1Anrechnung von Zeiten auf die Zeit einer Bewährung,Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübungauf die in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlagen 2 bis2d gefor<strong>de</strong>rten ZeitenIst in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung o<strong>de</strong>r die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulagebzw. Zulage von <strong>de</strong>r Zurücklegung einer Zeit <strong>de</strong>r Bewährung,Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung abhängig, erfolgt die Anrechnung<strong>de</strong>r Zeit <strong>nach</strong> folgen<strong>de</strong>n Grundsätzen:(a) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wer<strong>de</strong>n auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rtenZeiten entsprechend ihrer Bezeichnung voll angerechnet.Zeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.(b) Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung müssennicht ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Zeiten einer Unterbrechung sind jedochnicht auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit,Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung anzurechnen.(c) Folgen<strong>de</strong> Zeiten einer Unterbrechung sind auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rtenZeiten anzurechnen: Zeiten eines Urlaubs <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 3 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 14zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>s § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember1995 gültigen Fassung und <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Schwerbehin<strong>de</strong>rtengesetz, Zeiten einerDienstbefreiung <strong>nach</strong> § 10 Abs. 2 und 3 AT, Zeiten einer Freistellung zur Fort- undWeiterbildung <strong>nach</strong> § 10a AT, Zeiten einer Dienstunfähigkeit <strong>nach</strong> Abschnitt XIIAbs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 26 Wochen, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s AbschnittsXII Abs. d Unterabs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu 28 Wochen und Zeiten <strong>de</strong>rBeschäftigungsverbote <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes.Betragen die Zeiten <strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote <strong>nach</strong><strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz mehr als ein Viertel <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rtenZeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung, sind dieseZeiten nicht anzurechnen.(d) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Erfüllung einer Bewährungszeitabhängig, so ist das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Bewährung erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>rMitarbeiter während <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Bewährungszeit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r ihm übertragenenTätigkeit auftreten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gewachsen gezeigt hat. Die Anfor<strong>de</strong>rungenergeben sich aus <strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal, <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen die <strong>de</strong>mMitarbeiter übertragene Tätigkeit erfüllt und die <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe entspricht, indie <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert ist.(e) Auf die im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeiten <strong>de</strong>r Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeito<strong>de</strong>r Berufsausübung sind alle im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> verbrachtenZeiten in <strong>de</strong>m für das Aufrücken jeweils maßgeben<strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmal zusammenzurechnen.zurück


IaAnlage 1(f) Dies gilt auch für Zeiten, die bei vergleichbarer Tätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>rEingruppierung in einem <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergleichbaren Vergütungssystem im sonstigenTätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche, <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem DiakonischenWerk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossenist, verbracht wor<strong>de</strong>n sind.(g) Außerhalb <strong>de</strong>r genannten Bereiche verbrachte Berufsjahre können bei vergleichbarerTätigkeit und entsprechen<strong>de</strong>r Eingruppierung auf die vorgenannten Zeiten entsprechendihrer Benennung angerechnet wer<strong>de</strong>n.(h) Eine an<strong>de</strong>rweitige berufliche Tätigkeit kann ganz o<strong>de</strong>r teilweise angerechnet wer<strong>de</strong>n,wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war und dies im Dienstvertragvereinbart wird.(i) Der Mitarbeiter ist <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r im Tätigkeitsmerkmal gefor<strong>de</strong>rten Zeit einerBewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübung höhergruppiert. Diesich aus <strong>de</strong>r Höhergruppierung ergeben<strong>de</strong> Vergütung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter vom Beginn<strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird.Anmerkung zu Abs. a:Für die Dauer <strong>de</strong>s über <strong>de</strong>n 30.11.1994 hinaus bestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnisses bleibendie vor <strong>de</strong>m 1.12.1994 erreichten Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeito<strong>de</strong>r Berufsausübung unberührt. Abweichend von Satz 1 wer<strong>de</strong>n auf Antrag<strong>de</strong>s Mitarbeiters Zeiten einer Bewährung, Tätigkeit, Berufstätigkeit o<strong>de</strong>r Berufsausübungin <strong>de</strong>r ab 1.12.1994 gelten<strong>de</strong>n Fassung ab 1.12.1994 berücksichtigt, wenndies für die Mitarbeiter günstiger ist. Der Antrag ist spätestens bis zum 30.6.1995schriftlich zu stellen. Ansprüche, die vom Dienstgeber anerkannt wor<strong>de</strong>n sind, bleibenunberührt; Ansprüche, die schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong><strong>de</strong>m 30.11.1994 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, sind gemäß § 23 AT zu erfüllen.zurück


IbAnlage 1IbVorübergehen<strong>de</strong> Ausübungeiner höherwertigen Tätigkeit(a) Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hater sie min<strong>de</strong>stens einen Monat ausgeübt, erhält er für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m ermit <strong>de</strong>r ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n vollenKalen<strong>de</strong>rmonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.Wird <strong>de</strong>m Mitarbeiter vertretungsweise eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übertragen, die <strong>de</strong>mTätigkeitsmerkmal einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht und hatdie Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er <strong>nach</strong> Ablauf dieser Fristeine persönliche Zulage für <strong>de</strong>n letzten Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Frist und für je<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>nvollen Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r weiteren Vertretung. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>rFrist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils dreiWochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten <strong>de</strong>r Ausübung einerhöherwertigen Tätigkeit <strong>nach</strong> Unterabs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretungsich unmittelbar anschließt o<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r höherwertigen Tätigkeitund <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochenliegt.(b) Die persönliche Zulage bemisst sich aus <strong>de</strong>m Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Dienstbezügen(Abschnitt II), einschließlich <strong>de</strong>r Zulage <strong>nach</strong> Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die<strong>de</strong>m Mitarbeiter bei einer Höhergruppierung in die höhere Vergütungsgruppe zustehenwür<strong>de</strong>, und <strong>de</strong>n Dienstbezügen (Abschnitt II) einschließlich <strong>de</strong>r Zulage <strong>nach</strong> Anlage10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die ihm in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe zustehen, in die er eingruppiertist.(c) Zeiten, in <strong>de</strong>nen die vorübergehend auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmaleneiner höheren Vergütungsgruppe entspricht als <strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiertist und für die <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine persönliche Zulage erhält, wer<strong>de</strong>n beieinem Aufrücken aus <strong>de</strong>r höheren Vergütungsgruppe in die Aufstiegsvergütungsgruppeangerechnet.zurück


IcIcEingruppierungbei nicht erfüllter AusbildungsvoraussetzungAnlage 1Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmteAusbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeit dieser Vergütungsgruppeaus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei <strong>de</strong>r Einstellung(Abschnitt I <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. bei einer Höhergruppierung (AbschnittIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis(Anlagen 2, 2a, 2b, 2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorgeschrieben,eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts an<strong>de</strong>resbestimmt ist.zurück


IIAnlage 1IIDienstbezüge(a) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter monatlich zu gewähren<strong>de</strong>n Dienstbezüge bestehen aus:1. <strong>de</strong>r Grundvergütung (Abschnitt III und IV),2. <strong>de</strong>m Ortszuschlag (Abschnitt V),3. <strong>de</strong>n sonstigen Zulagen (Abschnitt VIII).(b) Mitarbeitern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, wird anstelle<strong>de</strong>r Grundvergütung und <strong>de</strong>s Ortszuschlages eine Gesamtvergütung (AbschnittVI) gewährt.(c) (entfällt)(d) (entfällt)zurück


IIaIIaDienstbezüge teilzeitbeschäftigter MitarbeiterAnlage 1(a) Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von <strong>de</strong>n Dienstbezügen, die für entsprechen<strong>de</strong>Vollbeschäftigte festgelegt sind, <strong>de</strong>n Teil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihnen vereinbartendurchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Mitarbeiterdarüber hinaus leistet, können durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n.Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong> zusätzliche Arbeitsstun<strong>de</strong><strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Dienstbezüge eines entsprechen<strong>de</strong>nvollbeschäftigten Mitarbeiters.Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils <strong>de</strong>r Dienstbezüge sind dieDienstbezüge <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1, 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.(b) Abs. a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweitdiese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.zurück


III / AAnlage 1IIIGrundvergütungAMitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>fallen(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1und 2 das 23. Lebensjahr, <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 12 das 21. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäßAnlage 3 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Nach je zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung(letzte Stufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>mdie Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung(1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppehöher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung(letzte Stufe) <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in dieVergütungsgruppe 2 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe, min<strong>de</strong>stensaber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, son<strong>de</strong>rn in eine darüber liegen<strong>de</strong>Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong>Vergütungsgruppe <strong>nach</strong> Satz 1 zu berechnen.Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1 eine höhereGrundvergütung als die <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 o<strong>de</strong>r 2 errechnete zustehen, so erhält erdie Grundvergütung <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1.Fällt <strong>de</strong>r Zeitpunkt einer Steigerung <strong>de</strong>r Grundvergütung <strong>nach</strong> Abs. a Satz 2 mit <strong>de</strong>meiner Höhergruppierung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerungin <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und da<strong>nach</strong> die Höhergruppierungdurchzuführen.Nach <strong>de</strong>r Höhergruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monatsan, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 23. bzw. das 21. Lebensjahr überschrittenhat, erhält die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe,die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 23. bzw. 21. Lebensjahres in<strong>de</strong>r unmittelbar unter <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe liegen<strong>de</strong>n Vergütungsgruppe beschäftigtund am Tage <strong>de</strong>r Einstellung höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre, min<strong>de</strong>stens jedochdie Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in dieVergütungsgruppe 12 erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er er-zurück


III / AAnlage 1reicht hätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppebeschäftigt wor<strong>de</strong>n wäre.Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kircheeingestellt, so erhält era) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,aa) wenn seine bisherige Grundvergütung <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nRegelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgebererhalten hätte,bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften diesesAbschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhaltenwür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit <strong>de</strong>m er ununterbrochenim Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche tätig ist, <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessenwor<strong>de</strong>n wäre,cc) wenn seine bisherige Grundvergütung <strong>nach</strong> Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nRegelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satzmin<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesam Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, min<strong>de</strong>stensjedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem<strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1 eine höhere Grundvergütung als <strong>nach</strong> vorstehen<strong>de</strong>rRegelung zustehen, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Grundvergütung <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs.1;b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>rStufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin<strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen isto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhältaa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubungbzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedochdie ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,zurück


III / AAnlage 1bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahrenfür je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die <strong>nach</strong> § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeitberücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen<strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und<strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, beieiner Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>rnächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, son<strong>de</strong>rn in eine darunter liegen<strong>de</strong> Vergütungsgruppeherabgruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong>Vergütungsgruppe <strong>nach</strong> Satz 1 zu berechnen.Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1 eine höhere alsdie <strong>nach</strong> Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung<strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1.Nach <strong>de</strong>r Herabgruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monatsan, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(e) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.Bemerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A stehtgleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>rin einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Anmerkung 1:Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissenein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>rMitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraumdienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an-zurück


III / BAnlage 1<strong>de</strong>ren Ort benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses kannabgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnissesund <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.BMitarbeiter, die unter die Anlage 2a und die Anlage 2c zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen(a) Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. Nach jezwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzteStufe) die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(b) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<strong>de</strong>m die Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r Aufrückungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten hat, erhältdie Grundvergütung <strong>de</strong>r nächstniedrigeren Stufe als <strong>de</strong>r Stufe, die er zu erhaltenhätte, wenn er seit Vollendung <strong>de</strong>s 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe beschäftigtgewesen wäre, min<strong>de</strong>stens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe).Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss 1 an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kircheeingestellt, so erhält era) bei Einstellung in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe,aa) wenn seine bisherige Grundvergütung <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nRegelung bemessen war, die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die er beim Fortbestehen<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgebererhalten hätte,bb) wenn seine bisherige Grundvergütung in Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften diesesAbschnittes o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessen war, die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhaltenwür<strong>de</strong>, wenn seine Grundvergütung ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt, seit<strong>de</strong>m er ununterbrochen imGeltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r im sonstigen Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirchetätig ist, <strong>nach</strong> diesem Abschnitt o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Regelung bemessenwor<strong>de</strong>n wäre;b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe,die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre;c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung <strong>de</strong>rStufe, die ihm zustün<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe entsprechendBuchst. a eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.zurück


III / BAnlage 1Unterabsatz 2 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in unmittelbarem Anschlussan eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.Nach <strong>de</strong>r Einstellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in<strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und weiterhin <strong>nach</strong>je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung<strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen isto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> geruht hat, erhältaa) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in <strong>de</strong>rselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe, die für ihn mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Beurlaubungbzw. <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses maßgebend war, min<strong>de</strong>stens jedochdie ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 zustehen<strong>de</strong> Grundvergütung,bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahrenfür je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die <strong>nach</strong> § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeitberücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, in <strong>de</strong>r er sich in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe befand.(e) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze b bis d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>sMonats an, in <strong>de</strong>m er ein mit gera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, undweiterhin <strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe)die Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(f) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.Bemerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III B stehtgleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>rin einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.zurück


III / BAnlage 1Anmerkung 1:Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissenein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>rMitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraumdienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>de</strong>renOrt benötigt hat. Von <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>s unmittelbaren Anschlusses kannabgewichen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s bisherigen Dienstverhältnissesund <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s neuen Dienstverhältnisses einen Monat nicht übersteigt.zurück


IIIaAnlage 1IIIa Einmalzahlungen für die Jahre 2006, <strong>2007</strong> und 2008(a) Die Mitarbeiter, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s § 2a AT <strong>AVR</strong> unterfallen,erhalten für die Jahre 2006 und <strong>2007</strong> eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt450,00 Euro, die mit <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Monat Dezember <strong>2007</strong> ausgezahlt wird.Die Mitarbeiter, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s § 2a AT <strong>AVR</strong> unterfallen, erhaltenfür das Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450,00 Euro, die mit<strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.(b) Durch Dienstvereinbarung können für <strong>de</strong>n Fälligkeitstermin <strong>de</strong>r Einmalzahlungenan<strong>de</strong>re Zeitpunkte, die vor <strong>de</strong>m 31.12.2008 liegen müssen, vereinbart wer<strong>de</strong>n.(c) Durch Dienstvereinbarung kann <strong>nach</strong> Information <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung dieKürzung o<strong>de</strong>r Streichung <strong>de</strong>r Einmalzahlungen vereinbart wer<strong>de</strong>n. Dabei hat <strong>de</strong>rDienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielleLage <strong>de</strong>r Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein <strong>de</strong>n tatsächlichenVerhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Träger <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r Steuerrechts Rechnungs-,Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind <strong>de</strong>r Jahresabschluss <strong>nach</strong><strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen Glie<strong>de</strong>rungsvorschriften sowie <strong>de</strong>r Anhang und, sofernzu erstellen, <strong>de</strong>r Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung eine Körperschaft <strong>de</strong>söffentlichen Rechts, sind <strong>de</strong>r auf die Einrichtung bezogene Teil <strong>de</strong>s Verwaltungshaushaltesund <strong>de</strong>r Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarungist <strong>de</strong>r zuständigen Unterkommission unter Mitteilung <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r betroffenenMitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.(d) Soweit für Mitarbeiter zum Fälligkeitstermin <strong>nach</strong> Absatz a <strong>de</strong>r Beschluss einerUnterkommission gilt, kann <strong>de</strong>r Anspruch auf Einmalzahlungen ganz o<strong>de</strong>r teilweiseauch ohne Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Absatz c Sätze 2 und 3 genanntenUnterlagen für die Laufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r Unterkommission durch Dienstvereinbarungausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.(e) Ein Anspruch auf die Zahlungen <strong>nach</strong> Absatz a besteht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter anmin<strong>de</strong>stens einem Tag <strong>de</strong>s jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge(Vergütung, Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalen<strong>de</strong>rmonate,in <strong>de</strong>nen nur wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Barleistungen <strong>de</strong>s SozialversicherungsträgersKrankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die jeweiligen Zahlungenwer<strong>de</strong>n auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten <strong>nach</strong>§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes in <strong>de</strong>m jeweiligen Fälligkeitsmonatkeine Bezüge erhalten hat.(f) Teilzeitbeschäftigte erhalten <strong>de</strong>n jeweiligen Teilbetrag <strong>de</strong>r Einmalzahlungen, die<strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnissezum Fälligkeitszeitpunkt <strong>nach</strong> Absatz a.(g) Die Einmalzahlungen sind bei <strong>de</strong>r Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.zurück


IVAnlage 1IV Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zwischen 18 und 21bzw. 23 JahrenMitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in Abschnitt III Buchst. A Abs.a bzw. Abschnitt III Buchst. B Abs. a bezeichnete Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, erhaltenab <strong>de</strong>m 1. Mai 1995 bis zum Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m sie dieses Lebensjahrvollen<strong>de</strong>n, 100 v.H. <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (Abschnitt III Buchst. A Abs. abzw. Buchst. B Abs. a). Abschnitt III Buchst. A Abs. e bzw. Abschnitt III Buchst BAbs. f gilt entsprechend.zurück


VAnlage 1VOrtszuschlag(a) Der Ortszuschlag wird gemäß Anlage 4 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gewährt.(b) Die Höhe <strong>de</strong>s Ortszuschlages richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r die Vergütungsgruppe<strong>de</strong>s Mitarbeiters zugeordnet ist und <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>n Familienverhältnissen<strong>de</strong>s Mitarbeiters entspricht.(c) Die Vergütungsgruppen wer<strong>de</strong>n wie folgt <strong>de</strong>n Tarifklassen für <strong>de</strong>n Ortszuschlagzugeordnet:Vergütungsgruppen1 bis 2Kr 13, Kr 143 bis 5bKr 12 bis Kr 75c bis 12Kr 6 bis Kr 1TarifklasseI bI cII(d) Unverheiratete und geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter und Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehobeno<strong>de</strong>r für nichtig erklärt ist, erhalten <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1.(e) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 erhalten1. verheiratete Mitarbeiter,2. verwitwete Mitarbeiter,3. geschie<strong>de</strong>ne Mitarbeiter, Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Ehe aufgehoben o<strong>de</strong>r für nichtig erklärtist, wenn sie aus <strong>de</strong>r Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,4. an<strong>de</strong>re Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend eine an<strong>de</strong>re Person in ihre Wohnungaufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich o<strong>de</strong>r sittlichdazu verpflichtet sind o<strong>de</strong>r aus beruflichen o<strong>de</strong>r gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n ihrerHilfe bedürfen.Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kin<strong>de</strong>r auch dann, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeitersie auf seine Kosten an<strong>de</strong>rweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häuslicheVerbindung mit ihnen aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll.(f) Den Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 3 und <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen erhalten die Mitarbeiter<strong>de</strong>r Stufe 2, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>mBun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r § 65Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehenwür<strong>de</strong>. Die Stufe richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen Kin<strong>de</strong>r.(g) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Stufe 1, <strong>de</strong>nen Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetzo<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zusteht o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 64zurück


VAnlage 1o<strong>de</strong>r § 65 Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zustehenwür<strong>de</strong>, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1 <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe, die <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigenKin<strong>de</strong>r entspricht. Abs. i gilt entsprechend.(h) Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche vollbeschäftigt und stün<strong>de</strong> ihnen <strong>de</strong>r Ortszuschlag<strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistungin Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages zur Hälfte. Ist einer <strong>de</strong>r Ehegattenvollbeschäftigt und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re teilzeitbeschäftigt, erhält <strong>de</strong>r vollbeschäftigteMitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihnmaßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages ungekürzt; <strong>de</strong>r teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhält<strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1. Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>rgemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr als die durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig.Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten teilzeitbeschäftigt und beträgt <strong>de</strong>r gemeinsame Beschäftigungsumfangmehr als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>nUnterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>nOrtszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, die <strong>de</strong>m Anteil seines Beschäftigungsumfangs an <strong>de</strong>mGesamtbeschäftigungsumfang bei<strong>de</strong>r Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigungsteht eine Versorgungsberechtigung <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich.Entsprechen<strong>de</strong>s gilt auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissenein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichenInhalts in Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).Ist <strong>de</strong>r Ehegatte <strong>de</strong>s Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereichetätig o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat erAnspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhaltsin Höhe <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag<strong>de</strong>r Stufe 1 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung in Höhevon min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>sOrtszuschlags <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe1. Erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlages <strong>de</strong>r Tarifklasse Ib nicht, beträgt er aber min<strong>de</strong>stensdie Hälfte <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s Ortszuschlags<strong>de</strong>r Tarifklasse Ib, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages zur Hälfte. Erreicht<strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung nicht die Höhe <strong>de</strong>rStufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in<strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechendzurück


VAnlage 1auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>rStufe 2 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatteeines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1 genanntenBereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages anteilig zuseiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen<strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlags in <strong>de</strong>r Höhe, dass<strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und<strong>de</strong>r Stufe 2 insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> teilzeitbeschäftigt wären.(i) Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche tätig o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong>beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r Stufe3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r auf Familienzuschlag <strong>de</strong>r Stufe 2 o<strong>de</strong>r einer<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen o<strong>de</strong>r ein Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r eine entsprechen<strong>de</strong> Leistung wesentlichgleichen Inhalts zu, so wird <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong> Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlags <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährt, wenn und soweitihm das Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetzgewährt wird o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetzo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kin<strong>de</strong>ntfällt <strong>de</strong>rjenige Unterschiedsbetrag, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r für die Anwendung <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzeso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetzes maßgeben<strong>de</strong>n Reihenfolge<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r ergibt. Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragkeine Anwendung, wenn einer <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigten im Sinne <strong>de</strong>sSatzes 1 vollbeschäftigt o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigtist; das gilt auch, wenn mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind,mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass dann <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen in Höhe <strong>de</strong>s Gesamtbeschäftigungsumfangs <strong>de</strong>rAnspruchsberechtigten gewährt wird, höchstens jedoch <strong>de</strong>r auf das Kind entfallen<strong>de</strong>Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlages. Entsprechen<strong>de</strong>s giltauch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe <strong>de</strong>rStufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).Stün<strong>de</strong> neben <strong>de</strong>m Mitarbeiter einer an<strong>de</strong>ren Person, die außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz1 Satz 1 genannten Bereiche tätig o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzenversorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag o<strong>de</strong>r Familienzuschlago<strong>de</strong>r Sozialzuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts inHöhe <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zu, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>nOrtszuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1; erreicht <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Person nicht die Höhe<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen<strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiterund die an<strong>de</strong>re Person <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3bzw. einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen insgesamt einmal erhalten. Dies gilt entsprechendzurück


VAnlage 1auch für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>m aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch aufOrtszuschlag o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe<strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen zusteht (Insichkonkurrenz). Ist <strong>de</strong>r Ehegatteeines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters außerhalb <strong>de</strong>r in Unterabsatz 1 Satz 1genannten Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Ortszuschlagesanteilig zu seiner Arbeitszeit gewährt, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Stufen<strong>de</strong>s Ortszuschlages in <strong>de</strong>r Höhe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter und sein Ehegatte <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 2 und <strong>de</strong>r Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>nStufen insgesamt in <strong>de</strong>r Höhe erhalten, als wenn bei<strong>de</strong> im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>teilzeitbeschäftigt wären.(k) Der Mitarbeiter erhält <strong>de</strong>n Ortszuschlag <strong>de</strong>r Tarifklasse, <strong>de</strong>r seiner im Dienstvertragfestgesetzten Vergütungsgruppe (Abschnitt I Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)entspricht. Än<strong>de</strong>rt sich bei einer Höher- o<strong>de</strong>r Herabgruppierung mit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppeauch die Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages, so ist <strong>de</strong>r Ortszuschlag <strong>de</strong>r neuenTarifklasse von <strong>de</strong>mselben Tag an zu zahlen wie die Grundvergütung <strong>de</strong>r neuenVergütungsgruppe.(l) Erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ortszuschlag einer höheren Stufe, so wird dieser ihmvom Ersten <strong>de</strong>s Monats an gezahlt, in <strong>de</strong>n das für die Erhöhung <strong>de</strong>s Ortszuschlagesmaßgeben<strong>de</strong> Ereignis fällt. Der Ortszuschlag wird bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats gezahlt,in <strong>de</strong>m die Anspruchsvoraussetzungen min<strong>de</strong>stens noch an einem Tag vorgelegenhaben.Anmerkung 1:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt V stehtgleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>rin einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Anmerkung 2: (entfallen)Anmerkung 3:Sind bei<strong>de</strong> Ehegatten in einem Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche beschäftigtund wen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>s Ehegatten eine an<strong>de</strong>re Konkurrenzregelungzum Ortszuschlag als die <strong>nach</strong> Abschnitt V an, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Unterschiedsbetragzwischen <strong>de</strong>r Stufe 1 und <strong>de</strong>r Stufe 2 <strong>de</strong>s für ihn maßgeben<strong>de</strong>n Ortszuschlagesin <strong>de</strong>r Höhe gewährt, dass die Ehegatten <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag in Höheihres Gesamtbeschäftigungsumfangs, höchstens jedoch einmal erhalten.(Übergangsregelungen entfallen)zurück


VIVIAnlage 1Gesamtvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter unter 18 JahrenMitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten ab <strong>de</strong>m 1.Mai 1995 von <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung und <strong>de</strong>m Ortszuschlag eines ledigenMitarbeiters <strong>de</strong>r gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.zurück


VIIAnlage 1VIIWechselschicht- und Schichtzulage(a) Die Mitarbeiter erhalten eine Wechselschicht- o<strong>de</strong>r Schichtzulage <strong>nach</strong> Maßgabedieses Abschnitts.(b) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig <strong>nach</strong> einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,<strong>de</strong>r einen regelmäßigen Wechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 2Abs. 2 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vorsieht, erhält eine Wechselschichtzulage1. in Höhe von 102,26 Euro monatlich, wenn er dabei in je fünf Wochen durchschnittlichmin<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichenNachtschicht leistet,2. in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn er dabei in je sieben Wochen durchschnittlichmin<strong>de</strong>stens 40 Arbeitsstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen o<strong>de</strong>r betriebsüblichenNachtschicht leistet.(c) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat,erhält eine Zulage1. in Höhe von 46,02 Euro monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilteDienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 18 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird,2. in Höhe von 35,79 Euro monatlich, wenn die Schichtarbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r geteilteDienst innerhalb einer Zeitspanne von min<strong>de</strong>stens 13 Stun<strong>de</strong>n erbracht wird.Anmerkung zu Abs. c:Zeitspanne ist die Zeit zwischen <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r frühesten und <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r spätestenSchicht innerhalb von 24 Stun<strong>de</strong>n. Die gefor<strong>de</strong>rte Stun<strong>de</strong>nzahl muss imDurchschnitt an <strong>de</strong>n im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht wer<strong>de</strong>n.Sieht <strong>de</strong>r Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls diesgünstiger ist, <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n.zurück


VIIaAnlage 1VIIa Heim- und Werkstattzulage(a) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund einesBewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiertsind, in1. Heimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche,Jugendwohnheimen, Internaten), in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendlicheo<strong>de</strong>r junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben,2. Heimen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,3. Heimen für Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>rVerordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s § 72 Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz)erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. Voraussetzungist, dass die Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege, Betreuung, Erziehung o<strong>de</strong>r heilpädagogisch-therapeutischenBehandlung tätig sind. Leben in diesen Heimen nichtüberwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.(b) Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund einesBewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiertsind1. in Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Berufsbildungsstätten o<strong>de</strong>r Berufsför<strong>de</strong>rungswerkstätten2. o<strong>de</strong>r in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschenerhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung o<strong>de</strong>rim begleiten<strong>de</strong>n sozialen Dienst eine monatliche Zulage von 40,90 Euro.Die Zulage erhalten auch Mitarbeiter in Versorgungsbetrieben für die Dauer ihrerTätigkeit, wenn sie in <strong>de</strong>r beruflichen Anleitung/Ausbildung von Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungentätig sind.(c) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Dienstbezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung,Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Zuwendungenim To<strong>de</strong>sfall (Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s(Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu berücksichtigen.zurück


VIIIAnlage 1VIIISonstige Zulagen(a) Mitarbeiter, die durch die Art ihrer Tätigkeit aus ihrer Vergütungsgruppe hervorgehobensind, können für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage erhalten.(b) Bei beson<strong>de</strong>rs hochwertigen Leistungen <strong>de</strong>s Mitarbeiters kann eine wi<strong>de</strong>rruflicheLeistungszulage gewährt wer<strong>de</strong>n.(c) Die Stellenzulage und die Leistungszulage sollen als prozentualer Zuschlag berechnetwer<strong>de</strong>n. Grundlage <strong>de</strong>r Berechnung ist die Grundvergütung.(d) Mitarbeiter, die einen Anspruch gemäß Abschnitt V Abs. c <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 1.10.1966 erworben haben o<strong>de</strong>r noch erwerben, behaltenfür ihre Person unter <strong>de</strong>n dort gegebenen Voraussetzungen ihren Anspruch bei.(e) Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass diezulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit min<strong>de</strong>stens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit ausmacht. Zulagenerhalten:Monatsbetrag1. Mitarbeiter, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Schädlingsbekämpfung– ausüben2. Mitarbeiter, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigen<strong>de</strong>n ätzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rgiftigen Stoffen <strong>de</strong>r Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie imKalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit in Räumen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitim Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind3. Mitarbeiter, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten,Lehr-, Versuchs- o<strong>de</strong>r Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei <strong>de</strong>rPflege <strong>de</strong>r Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen4. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhausabteilungeno<strong>de</strong>r -stationen, in entsprechen<strong>de</strong>n komplementären Einrichtungeno<strong>de</strong>r in psychiatrischen Abteilungen/Stationen in Einrichtungen <strong>de</strong>r stationärenAltenhilfe,Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen o<strong>de</strong>r Stationen,die ständig geisteskranke Patienten pflegen,Mitarbeiter in psychiatrischen o<strong>de</strong>r neurologischen Krankenhäusern, Klinikeno<strong>de</strong>r Abteilungen, die im EEG-Dienst o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Röntgendiagnostikständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,Mitarbeiter <strong>de</strong>r Physiotherapie/Krankengymnastik, die überwiegend mitgeisteskranken Patienten Umgang haben,sonstige Mitarbeiter, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischenZwecken zusammenarbeiten o<strong>de</strong>r sie hierbei beaufsichtigenEuro10,23Euro12,78Euro15,34Euro15,34zurück


VIIIAnlage 15. Mitarbeiter, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Ba<strong>de</strong>wannen)Unterwassermassagen o<strong>de</strong>r Unterwasserbehandlungen ausführen, wenn sieim Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlich min<strong>de</strong>stens ein Viertel <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sindEuro10,236. Mitarbeiter als Sektionsgehilfen in <strong>de</strong>r Human- o<strong>de</strong>r Tiermedizin 15,347. Mitarbeiter, die in Leichenschauhäusern o<strong>de</strong>r in Einrichtungen, die dieAufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgenund herrichten8. Mitarbeiter, die beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs ekelerregen<strong>de</strong> Arbeitenausführen, wenn sie diese Arbeiten im Kalen<strong>de</strong>rmonat durchschnittlichzu einem Viertel <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> ausführen. (Beson<strong>de</strong>rs schmutzige und beson<strong>de</strong>rs ekelerregen<strong>de</strong> Arbeitensind z.B. das Beseitigen und <strong>de</strong>r Transport von spezifischen Krankenhausabfällen;die Beseitigung von Verstopfungen in Toilettenanlagen,Spuck- und Waschbecken und Abflussleitungen; das Verlesen stark verschmutzterWäsche und das Vorwaschen blutiger Operationswäsche o<strong>de</strong>rstark verschmutzter Säuglings- o<strong>de</strong>r Bettwäsche; das Reinigen ekelerregendverschmutzter Matratzen sowie Arbeiten beim Aufarbeiten von Matratzen.)Euro12,78Euro15,34Die genannten Zulagen wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zulage <strong>nach</strong> Ziffer 8 beim Vorliegen<strong>de</strong>r Voraussetzungen neben <strong>de</strong>r monatlichen Zulage <strong>nach</strong> Ziffer 1 <strong>de</strong>r Anmerkungenzu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 (Anlage2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) gezahlt.Beginnt die zulageberechtigen<strong>de</strong> Tätigkeit nicht am Ersten, son<strong>de</strong>rn im Laufe einesKalen<strong>de</strong>rmonats, so ist in diesem Monat für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag ab Beginn dieser Tätigkeit1/30 <strong>de</strong>s Monatsbetrages zu zahlen.Die Zulage entfällt mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, in <strong>de</strong>m die Voraussetzungen fürdie Gewährung <strong>de</strong>r Zulage weggefallen sind.zurück


VIIIaAnlage 1VIIIa Beson<strong>de</strong>re ZulageDurch Dienstvereinbarung 1 kann eine beson<strong>de</strong>re Zulage gezahlt wer<strong>de</strong>n, wenn aufgrundbeson<strong>de</strong>rer örtlicher Verhältnisse für vergleichbare Mitarbeiter in an<strong>de</strong>ren Einrichtungenund Diensten eine Zulage wegen erhöhter Lebenshaltungskosten (sog.Ballungsraumzulage) gewährt wird.1 Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.zurück


IXAnlage 1IXSachbezüge(a) Eine Verpflichtung <strong>de</strong>s Mitarbeiters, an <strong>de</strong>r Anstaltsverpflegung ganz o<strong>de</strong>r teilweiseteilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies imInteresse <strong>de</strong>s Dienstes erfor<strong>de</strong>rlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart wer<strong>de</strong>n.(b) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird mit <strong>de</strong>m aufgrund <strong>de</strong>s § 17 Satz1 Nr. 3 <strong>de</strong>s SGB IV in <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzten Wert aufdie Dienstbezüge angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhereSätze vereinbart wer<strong>de</strong>n.(c) Eine <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunftwird <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auf die Dienstbezüge angerechnet.zurück


IXaAnlage 1IXaWerkdienstwohnungen(a) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Werkdienstwohnung zubeziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor<strong>de</strong>rn. Im Übrigen gelten für dasWerkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich <strong>de</strong>r Absätze b und c die beim Dienstgeberjeweils maßgeben<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen.(b) Bezieht <strong>de</strong>r Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von <strong>de</strong>r EinrichtungEnergie o<strong>de</strong>r Brennstoff, so hat er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen,wenn nicht <strong>de</strong>r allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird.(c) Beim To<strong>de</strong> eines Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienstwohnung zugewieseneWohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechsMonaten <strong>de</strong>m Ehegatten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong><strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r §§ 3o<strong>de</strong>r 8 Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte, <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>sDienstgebers jeweils gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Auch<strong>de</strong>r Dienstgeber soll sich um eine an<strong>de</strong>rweitige Unterbringung <strong>de</strong>r Hinterbliebenenbemühen.zurück


XAnlage 1XZusatzbestimmungen zu <strong>de</strong>n Bezügen(a) Die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatzu berechnen und <strong>de</strong>m Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats über sie verfügen kann. Die Bezüge sollen auf ein von <strong>de</strong>mMitarbeiter eingerichtetes inländisches Konto gezahlt wer<strong>de</strong>n. Die Kosten <strong>de</strong>r Übermittlung<strong>de</strong>r Bezüge mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kosten für die Gutschrift auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>sEmpfängers trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- o<strong>de</strong>rBuchungsgebühren trägt <strong>de</strong>r Empfänger.Die Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sind für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatzu berechnen. Sie sind <strong>de</strong>m Mitarbeiter, soweit Unterabsatz 3 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt,so rechtzeitig zu zahlen, dass er über sie verfügen kann am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistungerbracht wor<strong>de</strong>n ist.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sind <strong>de</strong>m Mitarbeiterso rechtzeitig zu zahlen, dass er über die Überstun<strong>de</strong>nabgeltung am letzten Werktag<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats verfügen kann, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r im Einzelfall gemäߧ 3 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angewandte Ausgleichszeitraum en<strong>de</strong>t.Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter Urlaubsbezüge <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rKrankenbezüge <strong>nach</strong> Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonato<strong>de</strong>r für Tage <strong>de</strong>sselben zu und hat er Anspruch auf <strong>de</strong>n Aufschlag<strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 und 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, so gilt für die Zahlung <strong>de</strong>s AufschlagsUnterabsatz 2 Satz 2 entsprechend.Für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge <strong>nach</strong> AbschnittXII Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, stehen ihm auch keine Bezügezu, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind; ausgenommen ist <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>nach</strong>Abschnitt XII Abs. d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Stehen <strong>de</strong>m Mitarbeiter aus <strong>de</strong>mVormonat o<strong>de</strong>r Vorvormonat noch Bezüge <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 Satz 2 o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Unterabsatz3 und 4 dieses Absatzes zu, so sind diese so rechtzeitig zu zahlen, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter über sie verfügen kann am letzten Werktag <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, an <strong>de</strong>mer erstmals wie<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Urlaubsbezüge(§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge <strong>nach</strong> AbschnittXII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält.<strong>En<strong>de</strong></strong>t das Dienstverhältnis in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Mitarbeiter we<strong>de</strong>rDienstbezüge noch Urlaubsbezüge noch Krankenbezüge <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zustehen, so sind ihm aus einem Vormonat noch zustehen<strong>de</strong>Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>sDienstverhältnisses unverzüglich zu zahlen.Im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 6 steht <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses gleich<strong>de</strong>r Beginna) <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes,zurück


XAnlage 1b) <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses <strong>nach</strong> § 18 Abs. 4 Satz 2 <strong>AVR</strong>,c) <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz,d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten.Nimmt <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Tätigkeit wie<strong>de</strong>r auf, wird er bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>sAbs. a wie ein neueingestellter Mitarbeiter behan<strong>de</strong>lt.(b) Besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r aufKrankenbezüge nicht alle Tage eines Kalen<strong>de</strong>rmonats, wird nur <strong>de</strong>r Teil gezahlt, <strong>de</strong>rauf <strong>de</strong>n Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stun<strong>de</strong>n kein Anspruch,wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong> nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstun<strong>de</strong>die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen um <strong>de</strong>n auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteil vermin<strong>de</strong>rt.Zur Ermittlung <strong>de</strong>s auf eine Stun<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Anteils sind die Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagendurch das 4,348-fache <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1,2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu teilen.Än<strong>de</strong>rt sich die Höhe <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und<strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Laufe <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, so giltUnterabsatz 1 entsprechend.(c) Dem Mitarbeiter wird eine Abrechnung zur Verfügung gestellt, in <strong>de</strong>r die Beträge,aus <strong>de</strong>nen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufgeführtsind. Der Mitarbeiter hat sich bei <strong>de</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge sofort zu vergewissern,dass die Höhe <strong>de</strong>r ausgezahlten Bezüge mit <strong>de</strong>r Abrechnung übereinstimmt,und die etwaige Nichtübereinstimmung unverzüglich zu beanstan<strong>de</strong>n. Unterlässt<strong>de</strong>r Mitarbeiter eine unverzügliche Beanstandung, so kann er diese späternicht mehr geltend machen. Hiervon bleibt die Nachprüfung <strong>de</strong>r Richtigkeit <strong>de</strong>r Berechnung<strong>de</strong>r Dienstbezüge unberührt. Für Beanstandungen wegen nichtzutreffen<strong>de</strong>rBerechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge ist die Ausschlussfrist <strong>de</strong>s § 23 AT einzuhalten.(d) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei <strong>de</strong>n Dienstbezügen eine Überzahlung erhalten, so ist erverpflichtet, diese <strong>de</strong>m Dienstgeber zurückzuerstatten. Die überzahlten Dienstbezügekönnen gegen zukünftig auszuzahlen<strong>de</strong> Dienstbezüge aufgerechnet wer<strong>de</strong>n. Dasgilt auch für Überzahlungen bei Bezügen <strong>nach</strong> Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeiträgen festgelegte Zulagen und bei überhöhten sonstigenLeistungen sowie für alle <strong>de</strong>m Mitarbeiter ohne Rechtsgrund gewährten Bestandteile<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) bzw. <strong>de</strong>r Bezüge<strong>nach</strong> Abschnitt XII bis XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen und sonstigen Leistungen.(e) Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von min<strong>de</strong>stens0,5, ist er aufzurun<strong>de</strong>n, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurun<strong>de</strong>n.zurück


XAnlage 1(f) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). ImEinzelfall kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter mit <strong>de</strong>m Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprücheschriftlich vereinbaren.Anmerkung:Die Regelung <strong>de</strong>s Abs. a Unterabs. 7 gilt nur, wenn <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong> Zeitpunkt <strong>nach</strong><strong>de</strong>m 31. Dezember 1987 liegt.zurück


XIXIAnlage 1Vergütung für Son<strong>de</strong>rleistungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter(a) Die Mitarbeiter haben Gutachten, die ihnen dienstlich übertragen wer<strong>de</strong>n, anzufertigeno<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Anfertigung behilflich zu sein. Erhält <strong>de</strong>r Dienstgeber vom Auftraggeber<strong>de</strong>s Gutachtens eine beson<strong>de</strong>re Bezahlung, durch die auch die Leistung <strong>de</strong>sMitarbeiters vergütet wird, so hat <strong>de</strong>r das Gutachten anfertigen<strong>de</strong> Mitarbeiter Anspruchauf Vergütung seiner Leistung entsprechend <strong>de</strong>m Maß seiner Beteiligung, soweiter das Gutachten außerhalb <strong>de</strong>r Dienstzeit erstellt hat.(b) Falls Oberärzte o<strong>de</strong>r Assistenzärzte im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber fürLeiten<strong>de</strong> Ärzte (Chefärzte) tätig wer<strong>de</strong>n, haben sie für diese Tätigkeit keinen Anspruchauf Vergütung gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber.(c) Bei <strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Weiterbildung <strong>de</strong>r Mitarbeiter o<strong>de</strong>r am Unterricht an<strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Dienstgebers (§ 5 Abs. 3 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur dann einebeson<strong>de</strong>re Vergütung, wenn er diese Tätigkeit einschließlich einer angemessenenVorbereitungszeit nicht im Rahmen <strong>de</strong>r für ihn maßgeben<strong>de</strong>n wöchentlichen Arbeitszeitausüben kann.(d) Für je<strong>de</strong>n Einsatz im Rettungsdienst (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhält <strong>de</strong>r Mitarbeitereinen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag vom 1. Oktober2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 15,11 Euro, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober2004 von 15,26 Euro und ab 1. November 2004 von 15,41 Euro. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rtsich zu <strong>de</strong>mselben Zeitpunkt und in <strong>de</strong>m gleichen Ausmaß wie die Stun<strong>de</strong>nvergütung<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Einsatzzuschlagsteht nicht zu, wenn <strong>de</strong>m Mitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Teilnahme am Rettungsdienst außer<strong>de</strong>n Vergütungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sonstige Leistungen vom Dienstgeber o<strong>de</strong>r von einemDritten (z.B. private Unfallversicherung, für die <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein Träger<strong>de</strong>s Rettungsdienstes die Beiträge ganz o<strong>de</strong>r teilweise trägt; die Liquidationsansprücheusw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten.(e) Besteht <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen ein Anspruch auf Son<strong>de</strong>rvergütung,so wird diese auf die Dienstbezüge nicht angerechnet.zurück


XIIAnlage 1XIIKrankenbezüge(a) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistungverhin<strong>de</strong>rt, ohne dass ihn ein Verschul<strong>de</strong>n trifft, erhält er Krankenbezüge<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Absätze b bis i.Als unverschul<strong>de</strong>te Arbeitsunfähigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhin<strong>de</strong>runginfolge einer Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation,die ein Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Renten-, Kranken- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung,eine Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung o<strong>de</strong>r ein sonstiger Sozialleistungsträgerbewilligt hat und die in einer Einrichtung <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorgeo<strong>de</strong>r Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichenKrankenkasse o<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung versichertsind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischenVorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation ärztlich verordnet wor<strong>de</strong>n ist und in einer Einrichtung<strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation o<strong>de</strong>r einer vergleichbarenEinrichtung durchgeführt wird.(b) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe<strong>de</strong>r Urlaubsvergütung, die ihm zustehen wür<strong>de</strong>, wenn er Erholungsurlaub hätte. DerAnspruch <strong>nach</strong> Satz 1 entsteht erstmals <strong>nach</strong> vierwöchiger ununterbrochener Dauer<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit (Abs. a) erneut arbeitsunfähig, hater wegen <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge <strong>nach</strong> Unterabsatz1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wennaa) er vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs Monate nicht infolge<strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig war o<strong>de</strong>rbb) seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit eineFrist von zwölf Monaten abgelaufen ist.Der Anspruch auf die Krankenbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 und 2 wird nichtdadurch berührt, dass <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitkündigt. Das Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Dienstverhältnis auseinem vom Dienstgeber zu vertreten<strong>de</strong>n Grund kündigt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mitarbeiter zurKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.<strong>En<strong>de</strong></strong>t das Dienstverhältnis vor Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1 o<strong>de</strong>r 2 genanntenFrist von sechs Wochen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einerKündigung bedarf, o<strong>de</strong>r infolge einer Kündigung aus an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Unterabsatz3 bezeichneten Grün<strong>de</strong>n, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anspruch mit <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses.(c) Nach Ablauf <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> Abs. b maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraumes erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für<strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen aus <strong>de</strong>rgesetzlichen Renten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzgezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.Dies gilt nicht,zurück


XIIAnlage 1aa) wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung (§ 43 SGB VI)o<strong>de</strong>r wegen Alters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung erhält,bb) für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld<strong>nach</strong> § 200 RVO o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 13 Abs. 2 MuSchG hat.Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherungfür <strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nichtzu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts,wenn für diesen Tag infolge <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfalleintritt.(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>)• von mehr als einem Jahr,• längstens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 13. Woche,• von mehr als drei Jahren,• längstens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Wocheseit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.Vollen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Laufe <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschussgezahlt, wie wenn er die maßgeben<strong>de</strong> Beschäftigungszeit bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitvollen<strong>de</strong>t hätte.In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu höchstenszwei Wochen nicht auf die Fristen <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 angerechnet.(e) Innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres können die Bezüge <strong>nach</strong> Abs. b Unterabs. 1 o<strong>de</strong>r2 und <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit• von mehr als einem Jahr,• längstens für die Dauer von 13 Wochen,• von mehr als drei Jahren,• längstens für die Dauer von 26 Wochenbezogen wer<strong>de</strong>n; Abs. d Unterabs. 3 gilt entsprechend.Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr in dasnächste Kalen<strong>de</strong>rjahr o<strong>de</strong>r erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im neuen Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalbvon 13 Wochen <strong>nach</strong> Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit einen Rückfall, bewen<strong>de</strong>t es bei<strong>de</strong>m Anspruch aus <strong>de</strong>m vorhergehen<strong>de</strong>n Jahr.Bei je<strong>de</strong>r neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r sich aus Abs. bergeben<strong>de</strong> Anspruch.(f) Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäf-zurück


XIIAnlage 1tigungszeit bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedochnicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt,wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheitanerkennt.(g) Krankengeldzuschuss wird nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt hinaus gezahlt, von <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>r Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(einschließlich eines rentenersetzen<strong>de</strong>n Übergangsgel<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s§ 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungo<strong>de</strong>r aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Dienstgeber, <strong>de</strong>r die <strong>AVR</strong>, eine vergleichbarekircheneigene Regelung, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag o<strong>de</strong>r einen Tarifvertragwesentlich gleichen Inhalts angewen<strong>de</strong>t hat, die Mittel ganz o<strong>de</strong>r teilweise beigesteuerthat.Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsseauf die zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1. Die Ansprüche<strong>de</strong>s Mitarbeiters gehen insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.Der Dienstgeber kann von <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Teils <strong>de</strong>s überzahlten Betrages,<strong>de</strong>r nicht durch die für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Überzahlung zustehen<strong>de</strong>n Bezüge im Sinne<strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 ausgeglichen wor<strong>de</strong>n ist, absehen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Mitarbeiterhat <strong>de</strong>m Dienstgeber die Zustellung <strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s schuldhaft verspätet mitgeteilt.(h) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen <strong>de</strong>rNettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>s Mitarbeiterszur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung vermin<strong>de</strong>rtenLeistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist dieum die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung (§ 2 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).(i) Anspruch auf Krankengeldzuschuss <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen c bis h hat auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter,<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von<strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabeisind für die Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes h die Leistungen zugrun<strong>de</strong> zu legen, die <strong>de</strong>mMitarbeiter als Pflichtversicherten in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung zustün<strong>de</strong>n.(j) Abweichend von Abs. c Unterabsatz 1 und Abs. d erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>nersten vier Wochen einer ununterbrochenen Dauer seines Dienstverhältnisses für<strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n ihm Krankengeld o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichenRenten- o<strong>de</strong>r Unfallversicherung o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetzgezahlt wer<strong>de</strong>n, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss.zurück


XIIAnlage 1Anmerkung zu Abs. a:Ein Verschul<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeitvorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt wur<strong>de</strong>.Anmerkung zu Abs. f:Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Fall <strong>de</strong>s Absatzes f die Arbeit vor Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfristvon 26 Wochen wie<strong>de</strong>r aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monatenaufgrund <strong>de</strong>sselben Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig,wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Bezugsfrist, wenn dies für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstigerist, um die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.Übergangsregelung:Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1995 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Januar 1996 bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, gilt für die Anwendung<strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen die zu diesem Zeitpunkt erreichte Dienstzeit als Beschäftigungszeit.zurück


XIIaAnlage 1XIIa Anzeige- und Nachweispflichten(a) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglichmitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtage,hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsowie <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer spätestens an <strong>de</strong>m darauffolgen<strong>de</strong>nallgemeinen Arbeitstag <strong>de</strong>m Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt,in Einzelfällen die Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist <strong>de</strong>rMitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist erdarüber hinaus verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, <strong>de</strong>ren voraussichtlicheDauer und die Adresse am Aufenthaltsort in <strong>de</strong>r schnellstmöglichen Art<strong>de</strong>r Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehen<strong>de</strong>n Kosten hat <strong>de</strong>rDienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, wenn er Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und<strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankterMitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber seineRückkehr unverzüglich anzuzeigen.Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge zu verweigern, solange<strong>de</strong>r Mitarbeiter die von ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 vorzulegen<strong>de</strong> ärztliche Bescheinigungnicht vorlegt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungennicht <strong>nach</strong>kommt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>nVerpflichtungen nicht zu vertreten hat.(b) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antritts <strong>de</strong>r Maßnahme, die voraussichtlicheDauer und die Verlängerung <strong>de</strong>r Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihma) eine Bescheinigung über die Bewilligung <strong>de</strong>r Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger<strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>rb) eine ärztliche Bescheinigung über die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Maßnahme im SinneAbschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.zurück


XIIbAnlage 1XIIb For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung(a) Kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem DrittenScha<strong>de</strong>nsersatz wegen <strong>de</strong>s Verdienstausfalls beanspruchen, <strong>de</strong>r ihm durch die Arbeitsunfähigkeitentstan<strong>de</strong>n ist, geht dieser Anspruch insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstgeberüber, als dieser <strong>de</strong>m Mitarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt unddarauf entfallen<strong>de</strong>, vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong> Beiträge zur Bun<strong>de</strong>sagentur fürArbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherungsowie Umlagen (einschließlich <strong>de</strong>r Pauschalsteuer) zu Einrichtungen <strong>de</strong>rzusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.(b) Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglich die zur Geltendmachung <strong>de</strong>sScha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zu machen.(c) Der For<strong>de</strong>rungsübergang <strong>nach</strong> Abs. a kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Mitarbeitersgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n.(d) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Zahlung <strong>de</strong>r Krankenbezüge und sonstigerBezüge zu verweigern, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n Übergang eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchsgegen einen Dritten auf <strong>de</strong>n Dienstgeber verhin<strong>de</strong>rt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht zu vertretenhat.zurück


XIIIAnlage 1XIIIZusätzliche AltersversorgungDer Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invaliditätgemäß <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (VersorgungsordnungA/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich fin<strong>de</strong>t VersorgungsordnungA Anwendung. Versorgungsordnung B ist anzuwen<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Dienstgebernicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.AnmerkungSoweit ein Dienstgeber die Versorgung <strong>de</strong>r Mitarbeiter für Alter und Invalidität abweichendvon Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> über eine kommunale Zusatzversorgungskasseveranlasst, fin<strong>de</strong>t § 1a Versorgungsordnung A <strong>de</strong>r Anlage 8 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> Anwendung.zurück


XIVAnlage 1XIVWeih<strong>nach</strong>tszuwendung(a) AnspruchsvoraussetzungenDer Mitarbeiter erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung, wenn er1. am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres im Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis(Buchst. A bis E <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) steht und2. seit <strong>de</strong>m 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisim Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>rim laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr insgesamt sechs Monate bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber ineinem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r steht und3. nicht in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m am 1. Dezember bestehen<strong>de</strong>n Diensto<strong>de</strong>rAusbildungsverhältnis ausschei<strong>de</strong>t, es sei <strong>de</strong>nn, dass er im unmittelbaren Anschlussdaran in ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche eintritt.Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n gesamten Monat Dezember keine Dienstbezüge erhält,weil er zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit vomDienst befreit ist, wird die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung nicht gewährt.(b) Anteilige Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDer Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis vor <strong>de</strong>m 1. Dezemberen<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vom Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres an ununterbrochen in einemDienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in eineman<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche gestan<strong>de</strong>n hat, erhält die anteiligeWeih<strong>nach</strong>tszuwendung,1. wenn er wegena) Erreichens <strong>de</strong>r Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 und 4 AT) o<strong>de</strong>rb) vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 18 AT) o<strong>de</strong>rc) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 Buchstabe a o<strong>de</strong>r b <strong>de</strong>r Anlage 17zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>rd) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente <strong>nach</strong> § 36 o<strong>de</strong>r § 37SGB VI o<strong>de</strong>r § 236 o<strong>de</strong>r § 236a SGB VI o<strong>de</strong>re) eines mit Sicherheit zu erwarten<strong>de</strong>n Personalabbaues gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertraggeschlossen hat o<strong>de</strong>rf) wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisin ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Geltungsbereich<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einen an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kircheübertritt.zurück


XIVAnlage 12. Die Mitarbeiterin außer<strong>de</strong>m, wenn sie wegena) Schwangerschaft o<strong>de</strong>rb) Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten o<strong>de</strong>rc) Aufnahme eines Kin<strong>de</strong>s in ihre Obhut mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme als Kind in <strong>de</strong>nletzten drei Monaten o<strong>de</strong>rd) Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zum Bezug <strong>de</strong>r Altersrente <strong>nach</strong> § 237a SGB VIgekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor <strong>de</strong>m 1. Dezember das Ruhen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<strong>nach</strong> § 18 Abs. 4 <strong>AVR</strong> eintritt. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn einMitarbeiter wegen <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten gekündigto<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt fürMitarbeiter entsprechend.(c) RückzahlungsverpflichtungHat ein Mitarbeiter die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung <strong>nach</strong> Abs. a erhalten und schei<strong>de</strong>t ervor <strong>de</strong>m 31. März <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres aus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aufeigenen Wunsch aus, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Pflicht zurRückzahlung entfällt, wenn1. <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisin ein Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstgeber imGeltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche übertritt o<strong>de</strong>r2. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Abs. b Ziffer 1 Buchst. d und e genannten Grün<strong>de</strong>gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag geschlossen hat o<strong>de</strong>r3. <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus einem <strong>de</strong>r in Abs. b Ziffer 2 genannten Grün<strong>de</strong> gekündigt o<strong>de</strong>reinen Auflösungsvertrag geschlossen hat.(d) Höhe <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDie Weih<strong>nach</strong>tszuwendung beträgt – unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Abs. e – 100 v.H. <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mMitarbeiter <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs zustehen<strong>de</strong>nBezüge, die diesem zugestan<strong>de</strong>n hätten, wenn er während <strong>de</strong>s ganzenMonats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 Satz 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage,bei <strong>de</strong>r 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei an<strong>de</strong>rer Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeitdie entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Urlaubstagen zugrun<strong>de</strong> zu legen.In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen am Tag vor Eintritt <strong>de</strong>r Elternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>rauf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während <strong>de</strong>r Elternzeit eine Erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber ausgeübtwird, bemisst sich die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung abweichend von Unterabs. 1. Fürje<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s erhält<strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhe sich aus <strong>de</strong>mzurück


XIVAnlage 1Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit ergibt, wenn dies für ihngünstiger ist. Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhesich aus <strong>de</strong>m Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und3 entsprechend) ergibt.Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis später als am1. September <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres begonnen hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s MonatsSeptember <strong>de</strong>r erste volle Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses.Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter Abs. b fällt und <strong>de</strong>r im Monat September nicht mehrim Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s MonatsSeptember <strong>de</strong>r letzte volle Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisvor <strong>de</strong>m Monat September bestan<strong>de</strong>n hat.Die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung <strong>nach</strong> Abs. d und e erhöht sich um 25,56 Euro für je<strong>de</strong>sKind, für das <strong>de</strong>m Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Monat September bzw. <strong>nach</strong> Abs. d Unterabs.2 o<strong>de</strong>r 3 maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetzo<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung<strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte. Abschnitt V Abs. i <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters in<strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiteines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich dieWeih<strong>nach</strong>tszuwendung statt um <strong>de</strong>n Bezug <strong>nach</strong> Unterabsatz 4 um <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>sBetrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maße <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.(e) Gekürzte Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDer Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht für alle Kalen<strong>de</strong>rmonate einenAnspruch auf Bezüge aus einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselbenDienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weih<strong>nach</strong>tszuwendung. Sie beträgt für je<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr Anspruch aufBezüge hat, ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung gemäß Abs. d.Angerechnet wer<strong>de</strong>n jedoch Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge<strong>nach</strong> Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage I zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält o<strong>de</strong>r keine Bezüge erhaltenhat wegen1. <strong>de</strong>r Ableistung von Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Dezemberentlassen wor<strong>de</strong>n ist und <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Entlassung die Arbeit unverzüglich wie<strong>de</strong>raufgenommen hat,2. <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes,3. <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz bis zurVollendung <strong>de</strong>s zwölften Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wenn am Tage vor Eintritt <strong>de</strong>rElternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestan<strong>de</strong>nhat.zurück


XIVAnlage 1(f) Zahlung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDie Weih<strong>nach</strong>tszuwendung soll spätestens am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahresgezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnissesbzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll dieWeih<strong>nach</strong>tszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Diensto<strong>de</strong>rAusbildungsverhältnisses gezahlt wer<strong>de</strong>n.(g) Anrechnung von LeistungenHat ein Mitarbeiter <strong>nach</strong> Abs. b o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften einer an<strong>de</strong>ren arbeitsrechtlichenOrdnung bereits eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung erhalten und erwirbter für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung,vermin<strong>de</strong>rt sich diese Weih<strong>nach</strong>tszuwendung um ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,für <strong>de</strong>n die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt auchfür eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung aus einer Beschäftigung während <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>nach</strong><strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das <strong>nach</strong> Abs. dUnterabs. 4 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr nur einmal bezahlt.Anmerkung 1:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>revangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Anmerkung 2:Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung<strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>rBemessungssatz für die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli2003 bis 30. Juni 2004 83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 200482,96 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt – und für die Vergütungsgrupen3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 200483,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hun<strong>de</strong>rt undab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt. Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>rAnlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 200484,87 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hun<strong>de</strong>rt undab 1. November 2004 83,20 von Hun<strong>de</strong>rt.Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, von<strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter allgemein erhöhtwer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.Anmerkung 3:Der Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonates <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in Abschnitt XIV Abs. d Unterabs.2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle <strong>de</strong>r Annahme als Kind <strong>nach</strong> § 1752BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in die Obhut<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und <strong>de</strong>s Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Übrigenlängstens bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 8. Lebensjahres.zurück


XVAnlage 1XVZuwendungen im To<strong>de</strong>sfall(a) Beim To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>r sich nicht im Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> befin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>ssen Dienstverhältnis nicht <strong>nach</strong> § 18 Abs.4 AT ruht, erhaltena) <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte,b) die Abkömmlinge <strong>de</strong>s MitarbeitersSterbegeld.Als Sterbegeld wer<strong>de</strong>n für die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats und fürzwei weitere Monate die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>sVerstorbenen gewährt.(b) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes a nicht vorhan<strong>de</strong>n, ist Sterbegeldauf Antrag zu gewährena) Verwandten <strong>de</strong>r aufsteigen<strong>de</strong>n Linie, Geschwistern, Geschwisterkin<strong>de</strong>rn sowieStiefkin<strong>de</strong>rn, wenn sie zur Zeit <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit diesem in häuslicherGemeinschaft gelebt haben o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Verstorbene ganz o<strong>de</strong>r überwiegend ihrErnährer gewesen ist;b) sonstigen Personen, die die Kosten <strong>de</strong>r letzten Krankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestattung getragenhaben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.(c) Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Sterbemonat keinen Anspruch auf Dienstbezüge wegenElternzeit o<strong>de</strong>r auf Krankenbezüge wegen Ablauf <strong>de</strong>r Fristen <strong>de</strong>s Abschnitts XII <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres To<strong>de</strong>s Mutterschaftsgeld<strong>nach</strong> § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wer<strong>de</strong>n als Sterbegeld für <strong>de</strong>n Sterbetagund die restlichen Kalen<strong>de</strong>rtage <strong>de</strong>s Sterbemonats sowie für zwei weitere Monatedie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>s Verstorbenen gewährt.Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.(d) Sind an <strong>de</strong>n Verstorbenen Dienstbezüge o<strong>de</strong>r Vorschüsse über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausgezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese auf das Sterbegeld angerechnet.(e) Die Zahlung an einen <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Abs. a o<strong>de</strong>r Abs. b Berechtigten bringt <strong>de</strong>n Anspruch<strong>de</strong>r übrigen gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte<strong>nach</strong> Abs. a o<strong>de</strong>r Abs. b nicht vorhan<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Sterbetag hinausbezahlteBezüge für <strong>de</strong>n Sterbemonat nicht zurückgefor<strong>de</strong>rt.(f) Wer <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruchauf das Sterbegeld.zurück


XVAnlage 1(g) Das Sterbegeld verringert sich um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n die <strong>nach</strong> Abs. a o<strong>de</strong>r Abs. bBerechtigten als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungo<strong>de</strong>r aus einer Ruhegel<strong>de</strong>inrichtung erhalten.Anmerkung:Vergütungsgruppenzulagen gelten bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Sterbegel<strong>de</strong>s als Bestandteil<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).zurück


Anlage 2Vergütungsgruppenfür Mitarbeiter(allgemein)zurück


Vergütungsgruppe 1Anlage 2Vergütungsgruppe 11 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens neun Ärzte ständig1, 2, 5unterstellt sind2 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrücklicheAnordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens neun1, 2, 5Zahnärzte ständig unterstellt sind3 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Apotheker durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 24 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicherAnordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sichdurch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietesaus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 ausheben, <strong>nach</strong> zehnjähriger Bewährungin <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1a Ziffer 103, 4, 1035 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 240 Betten und min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stensfünf klinische Fachabteilungen <strong>nach</strong> zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe1a Ziffer 14b8, 103, 114, 1156 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 320 Betten <strong>nach</strong> zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a8, 103, 115Ziffer 14c7 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 320 Betten und mit min<strong>de</strong>stens zehn Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stenssechs klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 1158 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigenFähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern <strong>nach</strong>77, 103, 119zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1a Ziffer 7azurück


Vergütungsgruppe 1aAnlage 2Vergütungsgruppe 1a1 Apotheker als Leiter von Apotheken, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Apotheker durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 21a Apotheker als Leiter von Apotheken <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe1b Ziffer 12 Ärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Ärzte o<strong>de</strong>r Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 1, 23 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Arzt min<strong>de</strong>stens sechs Ärzte ständigunterstellt sind1, 2, 54 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Gebietevorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, <strong>nach</strong> vierjährigerTätigkeit in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 4: Anästhesie, Blutzentrale,Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 15 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereichinnerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereichs leitenund überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe 1b Ziffer 5 1, 66 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> achtjähriger ärztlicher Tätigkeitin Vergütungsgruppe 1b7 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> achtjähriger zahnärztlicherTätigkeit in Vergütungsgruppe 1b7a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigenFähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 300 Mitarbeitern77, 103,1197b Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigenFähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern <strong>nach</strong>77, 103, 119achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 98 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 600 Betten 1039 (entfällt)10 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicherAnordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sichdurch das Maß ihrer Verantwortung und <strong>de</strong>n Umfang ihres Aufgabengebietes3, 4, 103erheblich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1b Ziffer 15 heraushebenzurück


Vergütungsgruppe 1aAnlage 211 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicherAnordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten, <strong>nach</strong>3, 4, 103zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer 1512 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe1b mit Ausnahme <strong>de</strong>r Ziffern 2, 6, 10, 13, 15, 19 und 20 durch hochwertige Leistungenin einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis herausheben 10313 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Mitarbeitermin<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung103, 77ständig unterstellt sind14 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stensdrei klinische Fachabteilungen <strong>nach</strong> achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe1b Ziffer 178, 103, 114, 11514a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 240 Betten <strong>nach</strong> achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 1b8, 103, 115Ziffer 17a14b Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 240 Betten und mit min<strong>de</strong>stens sieben Fachabteilungen, davon8, 103, 114, 115min<strong>de</strong>stens fünf klinischen Fachabteilungen14c Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit8, 103, 115min<strong>de</strong>stens 320 Betten15 Zahnärzte, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 1, 216 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrücklicheAnordnung bestellt sind, wenn <strong>de</strong>m leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt min<strong>de</strong>stens sechs1, 2, 5Zahnärzte ständig unterstellt sind17 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlichAufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar9, 103sindzurück


Vergütungsgruppe 1bAnlage 2Vergütungsgruppe 1b1 Apotheker als Leiter von Apotheken2 Apotheker <strong>nach</strong> fünfjähriger Tätigkeit als Apotheker3 Ärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Arztes durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind 1, 54 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Gebietevorstehen und in nicht unerheblichem Umfang auf diesem Gebiet tätig sind:Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium 1, 75 Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereichinnerhalb einer Fachabteilung o<strong>de</strong>r innerhalb eines Fachbereiches leiten1, 6, 7und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind6 Ärzte <strong>nach</strong> fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit7 Fachärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit8 Fachzahnärzte mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit9 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigenFähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 150 Mitarbeitern77, 103,1199a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 75 Mitarbeitern77, 103, 119<strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 79b bis 9c (entfallen)9d Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzenmit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeitenund Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- undWirtschaftsführung übertragen sind, <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe2 Ziffer 10b14, 10310 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter vonFachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit10310a Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 400 Betten <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe2 Ziffer 3 10311 bis 11a (entfallen)12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung <strong>nach</strong>achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12zurück


Vergütungsgruppe 1bAnlage 213 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die sich durch hochwertigeLeistungen in einem beson<strong>de</strong>rs schwierigen Aufgabenkreis aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe2 herausheben 10314 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdiensthochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe2 Ziffer 13 10315 Mitarbeiter im Verwaltungsdienst mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen inDienststellen von zentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicherAnordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten3, 4, 10316 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 160 Betten <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2Ziffer 168, 103, 11517 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 160 Betten und mit min<strong>de</strong>stens fünf Fachabteilungen, davon min<strong>de</strong>stensdrei klinischen Fachabteilungen8, 103, 114, 11517a Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit8, 103, 115min<strong>de</strong>stens 240 Betten18 Zahnärzte, die als ständige Vertreter <strong>de</strong>s leiten<strong>de</strong>n Zahnarztes durch ausdrücklicheAnordnung bestellt sind 1, 519 Zahnärzte <strong>nach</strong> fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit19a (entfällt)20 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlichAufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103zurück


Vergütungsgruppe 2Anlage 2Vergütungsgruppe 21 Apotheker2 Ärzte3 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter vonEinrichtungen mit mehr als 400 Betten 1034 (entfällt)5 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rmit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter vonFachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien) 1036 (entfällt)7 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigenFähigkeiten und Erfahrungen mit min<strong>de</strong>stens 7577, 103,Mitarbeitern1197a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 1577, 1197b bis 7c (entfallen)8 bis 10 (entfallen)10a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind, <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 2a 1410b Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 160 Plätzenmit wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeitenund Erfahrungen, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführungübertragen sind14, 10311 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortungerheblich heraushebt, <strong>nach</strong> achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe3 Ziffer 12 12712 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit im Verwaltungsdiensthochwertige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt 10314 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>r mitgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleitersin Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten berufen1, 103sindzurück


Vergütungsgruppe 2Anlage 215 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 20a1, 1516 Verwaltungsleiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungo<strong>de</strong>r mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in Krankenhäusern mit8, 103, 115min<strong>de</strong>stens 160 Betten17 Zahnärzte17a bis 17b (entfallen)18 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen hinsichtlichAufgabenbereich und Verantwortung <strong>de</strong>n Mitarbeitern in Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind9, 103zurück


Vergütungsgruppe 3Anlage 2Vergütungsgruppe 31 Leiter <strong>de</strong>s technischen Dienstes in Einrichtungen mit min<strong>de</strong>stens 450 Betten,die eine Ausbildung als Ingenieur o<strong>de</strong>r Techniker <strong>nach</strong>weisen2 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 8a 142a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind 143 Leiter von Fachschulen (Fachaka<strong>de</strong>mien), soweit die Eingruppierungsvoraussetzungen<strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 2 nicht gegeben sind4 bis 11 (entfallen)12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe4a Ziffer 25 durch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortungerheblich heraushebt 12713 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt,<strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 25 12614 Mitarbeiter, die als Assistent <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 300 Betten berufen sind 115 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener Fachhochschulausbildung mit min<strong>de</strong>stens zehn Mitarbeitern77, 11915a Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener Fachhochschulausbildung <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 4a Ziffer 12 11915b bis 19 (entfallen)19a Psychagogen, Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychotherapeuten mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit20 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 39 11520a Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit min<strong>de</strong>stens 80 Betten 11521 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 4aAnlage 2Vergütungsgruppe 4a1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einerTätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1 <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeit2 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit3 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 6 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit3a (entfällt)4 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen <strong>nach</strong> einer zehnjährigen Bewährungin dieser Tätigkeit4a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe4b Ziffer 11b132, 1335 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 10 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit6 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 12 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 437 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 13 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 548 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 14a 148a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 80 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind 149 (entfällt)10 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 16 <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in dieser Tätigkeit11 Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 19 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit11a bis 11d (entfallen)12 Geschäftsführer von Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbän<strong>de</strong>n und Fachverbän<strong>de</strong>nmit abgeschlossener Fachhochschulausbildung 11913 bis 24 (entfallen)zurück


Vergütungsgruppe 4aAnlage 225 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe4b Ziffer 33 durch beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung heraushebt12625a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvollist, <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 3312526 Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b Ziffer 36 <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in dieser Tätigkeit27 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe4b Ziffer 38 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit28 bis 38 (entfallen)39 Verwaltungsleiter in Krankenhäusern mit weniger als 80 Betten 11540 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2Vergütungsgruppe 4b1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, die40, 41als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einerTätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1 o<strong>de</strong>r 2 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin einer dieser Tätigkeiten3 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, dieals Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapieeingesetzt sind40, 414 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4 o<strong>de</strong>r 6 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin einer dieser Tätigkeiten5 (entfällt)6 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind40, 417 Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5b Ziffer 8, 9 o<strong>de</strong>r 11 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten7a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragtenfür die Medizingeräte-Verordnung <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 5b Ziffer 11a8 Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen9 bis 9c (entfallen)9d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5b Ziffer 70 13410 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich40, 41anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind11 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5b Ziffer 21, 22 o<strong>de</strong>r 24 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten11a (entfällt)11b Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n132, 13311c Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5b Ziffer 25132, 13311d Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Voll-zurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2portionen hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in48, 132, 133Vergütungsgruppe 5b Ziffer 25c12 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 Physiotherapeuten/Krankengymnasteno<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnastendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind43, 7713 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistenten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 16 medizinischtechnischeAssistenten, medizinisch-technische Gehilfen o<strong>de</strong>r sonstige Mitarbeiter,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 54,7714 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind, <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 26 1414a Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe mit min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen,<strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragensind 1415 (entfällt)16 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetztsind40, 4117 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 30 <strong>nach</strong>zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten18 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5b Ziffer 33 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit4419 Medizinisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind40, 4120 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5b Ziffer 36, 38 o<strong>de</strong>r 39 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten20a bis 20d (entfallen)21 Mitarbeiter, die als Assistenten <strong>de</strong>s Verwaltungsleiters in Krankenhäusern mitmin<strong>de</strong>stens 180 Betten berufen sind 122 bis 22a (entfallen)23 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktatschreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,zurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen, <strong>nach</strong> langjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 4324 Mitarbeiter in Archiven mit abgeschlossener Fachausbildung, <strong>de</strong>nen mehrereArchivangestellte o<strong>de</strong>r gleichwertige Fachkräfte <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b unterstelltsind 7725 bis 32 (entfallen)33 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 5b Ziffer 56 dadurch heraushebt, dass sie beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvollist 12534 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5656, 123, 12435 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung <strong>nach</strong> vierjährigerentsprechen<strong>de</strong>r Berufstätigkeit <strong>nach</strong> abgeschlossener Ausbildung 936 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetztsind40, 4137 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 59, 60 o<strong>de</strong>r 62 <strong>nach</strong>zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten38 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetztsind40, 4139 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5b Ziffer 63, 64 o<strong>de</strong>r 65 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten40 bis 51 (entfallen)52 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 2Vergütungsgruppe 5b1 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, dieals Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rshohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien, dieals Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind 403 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einerTätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 3 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit4 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung, dieals Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuteneingesetzt sind 405 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Beschäftigungstherapeutenmit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeutendurch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind 777 (entfällt)8 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nendurchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n519 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für Diätassistenten eingesetzt sind 4010 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5c Ziffer 9, 10 o<strong>de</strong>r 13 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildungals Ernährungsberater und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit11a Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragtenfür Medizingeräte-Verordnung12 bis 15a (entfallen)16 Gutsverwalter mit Fachausbildung und großem Verantwortungsbereich17 Gärtnermeister, <strong>de</strong>nen mehrere Gärtnermeister durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind1, 77, 141zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 217a Gärtnermeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben, dasssie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höheren Maß anVerantwortlichkeit beschäftigt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5c Ziffer 22 14118 bis 18a (entfallen)19 Handwerksmeister, Industriemeister und sonstige Meister, die sich durch <strong>de</strong>nUmfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabenbereiches und durch große Selbständigkeitwesentlich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 herausheben 14119a Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus Vergütungsgruppe 6bdadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstätte miteinem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23 14119b Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5c Ziffer 25 14120 bis 20c (entfallen)21 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister eingesetztsind40, 4122 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für Physiotherapeuten/Krankengymnasten eingesetzt sind 4023 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5c Ziffer 29 o<strong>de</strong>r 31 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in diesen Tätigkeiten24 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens zwei Physiotherapeuten/Krankengymnasten o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in<strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind 7725 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n132, 13325a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5c Ziffer 32a132, 13325b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in48, 132, 133Vergütungsgruppe 5c Ziffer 32c25c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 13326 Leiter von Einrichtungen <strong>de</strong>r stationären Altenhilfe, <strong>de</strong>nen wesentliche Funktionen<strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen sind 14zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 227 (entfällt)28 Leiter von Registraturen von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung29 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichenForschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeittätig sind30 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopä<strong>de</strong>n eingesetzt sind 4031 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 <strong>nach</strong> dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit32 (entfällt)33 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Erste Lehrkräftean staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistereingesetzt sind40, 41, 4434 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5c Ziffer 38 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit40, 4434b (entfällt)35 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5c Ziffer 36 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 4436 Medizinisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für medizinisch-technische Assistenten eingesetzt sind 4037 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe5c Ziffer 41 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit38 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszwei medizinisch-technische Assistenten, medizinisch-technische Gehilfeno<strong>de</strong>r sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undihrer Erfahrung entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 7739 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die alsHilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rshohen Maß an Verantwortlichkeit tätig sind 5340 (entfällt)41 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenentatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnenund die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>rVersicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Be-zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 2arbeitung von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>ndamit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen, <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4242 (entfällt)43 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktatschreiben und sich aus Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a dadurch herausheben,dass sie Schriftstücke in diesen Sprachen selbständig abfassen44 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben undsich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstückein diesen Sprachen selbständig abfassen, <strong>nach</strong> langjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4845 Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktatschreiben o<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen,<strong>nach</strong> langjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 48a 9946 Mitarbeiter in Archiven, mit abgeschlossener Fachausbildung sowie Mitarbeiter,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong>Tätigkeiten ausüben47 bis 54 (entfallen)55 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungenerfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer49 12356 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche,123, 124umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rt57 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachausbildung für <strong>de</strong>n bibliothekarischenDienst (Diplombibliothekare) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit58 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit 958a bis 58d (entfallen)59 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildungan Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfungund entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgabenmit einem beson<strong>de</strong>rs hohen Maß von Verantwortlichkeit tätigsind60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung, die als Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptisten eingesetzt sind 4061 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 51 <strong>nach</strong> dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeitzurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 262 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Orthoptisteno<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 7763 Pharmazeutisch-technische Assistenten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten eingesetztsind 4064 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten o<strong>de</strong>r Apothekenhelfermit Tätigkeiten min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 durch ausdrückliche49, 77Anordnung ständig unterstellt sind65 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die alsHilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rshohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind66 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 53 o<strong>de</strong>r 54<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten67 bis 69 (entfallen)69a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten fürdie Medizingeräte-Verordnung <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5c Ziffer 55a129, 14170 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 300 Plätzen 13470a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5c Ziffer 57 13471 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2Vergütungsgruppe 5c1 (entfällt)2 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien in einerTätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 5 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit3 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitentsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatiger Berufsausübung <strong>nach</strong> erlangterstaatlicher Anerkennung bzw. <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r genannten Fachausbildung,die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer5 erfüllen4 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildungeine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 85 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung ineiner Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit6 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatiger Berufsausübung <strong>nach</strong> erlangterstaatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen7 Dermoplastiker (Moulageure) <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit8 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer12 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit9 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nendurchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n 5110 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter von Leitervon Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 400 Diätvollportionen48, 51täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind11 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 14, 15, 16 o<strong>de</strong>r 17 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten12 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung indieser Tätigkeit13 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<strong>nach</strong> sechsmonatiger Berufsausübung <strong>nach</strong> erlangter staatlicher Anerkennung,die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer17 erfüllenzurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 214 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 19 9815 bis 20b (entfallen)21 Gartenbauinspektoren mit Diplom22 Gärtnermeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b dadurch herausheben,dass sie in einem beson<strong>de</strong>rs be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereich mit einem höherenMaß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 14122a Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 6b Ziffer 24 14123 Handwerksmeister und Industriemeister, die sich aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b dadurch herausheben, dass sie an einer beson<strong>de</strong>rs wichtigen Arbeitsstättemit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit beschäftigt sind 14123a Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert,<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 25 14124 (entfällt)25 Handwerksmeister und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche,Werkstätten, Abteilungen o<strong>de</strong>r Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in<strong>de</strong>nen Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeiter beschäftigt sind 14126 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26 9826a Hauswirtschaftsmeister <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 26c27 bis 28a (entfallen)29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkanntenLehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r für Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistereingesetzt sind 4030 Physiotherapeuten/Krankengymnasten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 28 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit31 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatigerBerufsausübung <strong>nach</strong> erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegendschwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 28 erfüllen31a bis 31b (entfallen)32 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe6b Ziffer 31132, 13332a Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n132, 13332b Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Voll-zurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2portionen hergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 6b Ziffer 31a48, 132, 13332c Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 300 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 13333 (entfällt)34 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 36 <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in dieser Tätigkeit35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatiger Berufsausübung<strong>nach</strong> erlangter staatlicher Anerkennung bzw. <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 35 erfüllen36 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister, die als Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure o<strong>de</strong>r Masseure und medizinischeBa<strong>de</strong>meister eingesetzt sind40, 4437 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 39 o<strong>de</strong>r 40 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten 4438 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens acht Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistero<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und medizinischenBa<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt44, 77sind39 Medizinisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 42 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 7740 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in dieser Tätigkeit41 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatigerBerufsausübung <strong>nach</strong> erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nichtunerheblichem Umfange eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Aufgaben erfüllen:Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienen<strong>de</strong>nMessgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage <strong>de</strong>r hierzu gehören<strong>de</strong>n Eichkurven,Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung <strong>de</strong>r Präparatefür Elektronenmikroskopie. Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen,Bestimmung <strong>de</strong>r Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen,schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologischeUntersuchungen. Virusisolierungen o<strong>de</strong>r ähnliche schwierige mikrobiologischeVerfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungenzurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2(z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie). Vorbereitung und Durchführungvon röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in <strong>de</strong>r Schä<strong>de</strong>l-, Brust- o<strong>de</strong>rBauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in <strong>de</strong>ndrei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien,46, 53schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen41a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenen Merkmaledie Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahrenerfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlichvornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechsel selbständig führen,<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 4442 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe6b Ziffer 44 dadurch heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenentatsächlichen Verhältnisse die Bezüge und Versorgungsbezüge selbständig errechnenund die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Arbeiten (z.B. Feststellung <strong>de</strong>rVersicherungspflicht in <strong>de</strong>r Sozialversicherung und <strong>de</strong>r Zusatzversorgung, Bearbeitungvon Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie <strong>de</strong>ndamit zusammenhängen<strong>de</strong>n Schriftwechsel selbständig führen42a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 6b Ziffer 48b137, 13943 bis 47 (entfallen)48 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben undsich aus Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 dadurch herausheben, dass sie Schriftstückein diesen Sprachen selbständig abfassen48a Mitarbeiter, die in mehr als zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreibeno<strong>de</strong>r einfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen 9948b Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben o<strong>de</strong>reinfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen, <strong>nach</strong>mehrjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 45 9948c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständigeLeistungen erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 57122, 12348d Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgabenumfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stenszu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in beson<strong>de</strong>rsverantwortlicher Stellung <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe6b Ziffer 67122, 12349 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe6b Ziffer 57 dadurch heraushebt, dass sie selbständige Leistungenerfor<strong>de</strong>rt 123zurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 249a bis 49c (entfallen)50 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 60 <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in dieser Tätigkeit51 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsmonatiger Berufsausübung<strong>nach</strong> erlangter staatlicher Anerkennung bzw. <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r genanntenFachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 60 erfüllen52 Pharmazeutisch-technische Assistenten in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe6b Ziffer 62 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit53 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren, davon min<strong>de</strong>stens einermit Tätigkeiten <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 65, durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 7754 Präparatoren in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b Ziffer 64 o<strong>de</strong>r 65<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten55 (entfällt)55a Techniker mit staatlicher Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beauftragten für129, 141die Medizingeräte-Verordnung56 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildungin einer Ackerbauschule mit Fachprüfung, die in einem be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Arbeitsbereichmit einem hohen Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sindund durch <strong>de</strong>n Umfang und die Be<strong>de</strong>utung ihres Aufgabengebietes aus <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 6b Ziffer 69 sich hervorheben56a Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten <strong>nach</strong> vierjähriger17, 135Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 7057 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit in Einrichtungen mit mehr als 200 Plätzen 13457a Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer 26d 13458 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind 9zurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 2Vergütungsgruppe 6b1 (entfällt)2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens drei Apothekenhelfer o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelferndurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind49, 50, 773 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe7 Ziffer 3 <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 494 Arzthelfer mit Abschlussprüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7Ziffer 5 <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit5 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgabenerfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Fertigung von Sprach-, SpielundReflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkin<strong>de</strong>rn und Patienten mitgeistigen Behin<strong>de</strong>rungen sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung –Hörtraining – bei Kleinkin<strong>de</strong>rn) 466 Audiometristen mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit7 (entfällt)8 Auswan<strong>de</strong>rerberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildungeine höhere Eingruppierung vorgesehen ist9 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgabenerfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapiebei Querschnittslähmungen, in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten,in Fällen von Dysmelien, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie) 4610 Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit11 Dermoplastiker (Moulageure) <strong>nach</strong> einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe7 Ziffer 812 Desinfektoren mit Prüfung als Leiter <strong>de</strong>s technischen Betriebs von Desinfektionsanstalten,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind47, 7713 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 Ziffer 9,10 o<strong>de</strong>r 11 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten14 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiter (§ 19 RdErl.RuPr. MdI vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind 52zurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 215 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung als Leiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nendurchschnittlich min<strong>de</strong>stens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt wer<strong>de</strong>n5116 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreter vonLeiter von Diätküchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 200 Diätvollportionentäglich hergestellt wer<strong>de</strong>n, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind48, 5117 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, diein nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen („schwierigeAufgaben“ sind z.B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführungvon Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung imFachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischerDiätformen bei <strong>de</strong>kompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien,Stoffwechsel-Bilanz-Studien, Maldigestion und Malabsorption,<strong>nach</strong> Shuntoperationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Son<strong>de</strong>rernährungfür Patienten auf Intensiv- und Wachstationen) 4618 Diätassistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit19 Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 9820 bis 22a (entfallen)23 Gartenbautechniker mit Gartenbauschule und staatlicher Prüfung24 Gärtnermeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert 14124a Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 7 Ziffer 16 14125 Handwerksmeister und Industriemeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiert14125a Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 17 14125b Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher und selbständigerStellung <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer18 14225c Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rsschwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 1926 Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 9826a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicherund selbständiger Tätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe7 Ziffer 20b26b Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleinerem Aufgabenbereich<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 20c26c Hauswirtschaftsmeister, soweit nicht an<strong>de</strong>rweitig eingruppiertzurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 226d Hauswirtschaftliche Betriebsleiter mit staatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit 13427 bis 27a (entfallen)28 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in16, 46nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen29 Physiotherapeuten/Krankengymnasten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit29a (entfällt)30 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe7 Ziffer 2548, 132, 13331 Küchenleiter von Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n132, 13331a Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 120 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 13332 Kursusleiter mit Lehrbefähigung zur handwerklichen, landwirtschaftlicheno<strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Ausbildung32a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2633 (entfällt)34 Leiter von Kassen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8unterstellt ist35 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zweijähriger Fachausbildungan Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mit Prüfungund entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigeAufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlung vonKehlkopflosen, von Patienten <strong>nach</strong> Schlaganfällen o<strong>de</strong>r Gehirnoperationen,von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischenLähmungen im Bereich <strong>de</strong>s Sprachapparates) 4636 Logopä<strong>de</strong>n mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit37 (entfällt)38 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe7 Ziffer 29, 30 o<strong>de</strong>r 32 <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in einerdieser Tätigkeiten 4439 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens vier Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistero<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und me-zurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 2dizinischen Ba<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind44, 7740 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistero<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und medizinischenBa<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe7 Ziffer 30 o<strong>de</strong>r 32 erfüllen44, 7741 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit42 Medizinisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nichtunerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“gelten z.B. <strong>de</strong>r Diagnostik vorausgehen<strong>de</strong> technische Arbeiten bei überwiegendselbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischemund quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierigeröntgenologische Untersuchungsverfahren, insbeson<strong>de</strong>re zur röntgenologischenFunktionsdiagnostik, messtechnischen Aufgaben und Hilfeleistung bei <strong>de</strong>r Verwendungvon radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografischeVerfahren) 4643 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung <strong>nach</strong> zweisemestrigerAusbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 42 erfüllen,soweit diese nicht <strong>de</strong>n medizinisch-technischen Assistenten vorbehaltensind, und sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeiten ausüben, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in dieser Tätigkeit 4644 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich dadurch aus Vergütungsgruppe7 Ziffer 36 heraushebt, dass sie aufgrund <strong>de</strong>r angegebenenMerkmale die Bezüge selbständig errechnen und die im Datenverarbeitungsverfahrenerfor<strong>de</strong>rlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnungverantwortlich vornehmen und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen Schriftwechselselbständig führen44a Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 36 12145 Mitarbeiter, die in zwei frem<strong>de</strong>n Sprachen geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben o<strong>de</strong>reinfache Übersetzungen aus diesen o<strong>de</strong>r in diese Sprachen anfertigen 9946 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben o<strong>de</strong>reinfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 37 9947 (entfällt)zurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 248 Mitarbeiter in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisseim Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständigeLeistungen erfor<strong>de</strong>rn48a Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet <strong>nach</strong> sechsjähriger137, 138Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 42c48b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von137, 139Bahnhofsmissionen mit schwierigem Aufgabengebiet49 bis 56 (entfallen)57 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stens zu einem Viertel selbständigeLeistungen erfor<strong>de</strong>rt122, 12358 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe7 Ziffer 47 12258a bis 58c (entfallen)59 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit60 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfangeschwierige Aufgaben erfüllen (als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. die Behandlungeingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixation undKleinstanomalien) 4661 Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken o<strong>de</strong>r medizinischen Aka<strong>de</strong>mien mitPrüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit62 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen46, 5563 Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit64 Präparatoren, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Präparatoren durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 7765 Präparatoren, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen(„schwierige Aufgaben“ sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten,Darstellung feiner Gefäße und Nerven) 4666 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieserTätigkeit67 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit Verwaltungsaufgabenumfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und min<strong>de</strong>stenszu einem Viertel selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r solche in beson<strong>de</strong>rsverantwortlicher122, 123Stellungzurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 267a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfangschwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnlicheSchreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe7 Ziffer 6368 Sektionsgehilfen in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in dieser Tätigkeit69 Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben mit einer dreijährigen Ausbildungin einer Ackerbauschule und mit Fachprüfung17, 13570 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 300 Betten70a (entfällt)70b Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 6617, 13571 (entfällt)72 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 2Vergütungsgruppe 71 (entfällt)2 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong>dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung 493 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierigeAufgaben“ sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Herstellung von sterilenLösungen o<strong>de</strong>r sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers)494 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung5 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben („schwierige Aufgaben“sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich,Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärbenvon zytologischen Präparaten o<strong>de</strong>r gleich schwierigen Einfärbungen)6 bis 7 (entfallen)8 Dermoplastiker (Moulageure) mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit9 Desinfektoren mit Prüfung als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter vonLeitern <strong>de</strong>s technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stensneun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig47, 48, 77unterstellt sind10 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stensvier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 7711 Desinfektoren mit Prüfung, die in nicht unerheblichem Umfang Aufsichtstätigkeitbei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen ausüben 4612 Desinfektoren mit Prüfung in einer Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4o<strong>de</strong>r 7 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten13 bis 15 (entfallen)16 Gärtnermeister mit kleinerem Aufgabenbereich 14117 Handwerksmeister und Industriemeister mit kleinerem Aufgabenbereich 14118 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung in verantwortlicher undselbständiger Tätigkeit 14218a Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 8 14219 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung und beson<strong>de</strong>rsschwierigem o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>rs vielseitigem Tätigkeitsbereich19a Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9zurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 220 (entfällt)20a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 9a20b Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicherund selbständiger Tätigkeit20c Hauswirtschaftsmeister, Wirtschafter mit staatlicher Prüfung mit kleineremAufgabenbereich21 bis 23 (entfallen)23a Köche <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1223b (entfällt)24 (entfällt)24a (entfällt)25 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Küchenleitervon Küchen, in <strong>de</strong>nen durchschnittlich täglich mehr als 60 Vollportionenhergestellt wer<strong>de</strong>n, bestellt sind48, 132, 13326 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung in beson<strong>de</strong>rs verantwortlicher und selbständiger Tätigkeit26a Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1527 (entfällt)28 (entfällt)29 Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Masseure, Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meistero<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r Masseuren und medizinischenBa<strong>de</strong>meistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 44,7730 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, <strong>nach</strong>sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit (als „schwierige Aufgaben“ geltenz.B. Verabreichung von Kohlesäuren- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- undKreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlung <strong>nach</strong> Schlaganfälleno<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten)31 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieserTätigkeit <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung32 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, die18, 44schwierige Aufgaben erfüllen, <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildung33 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong>zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit 4434 (entfällt)zurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 235 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung <strong>nach</strong> zweisemestrigerAusbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeitenausüben, <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit36 Mitarbeiter als Berechner von Bezügen (wie Vergütung, Krankenvergütung,Urlaubsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Urlaubsgeld) und Versorgungsbezügen,<strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 12137 Mitarbeiter, die in einer frem<strong>de</strong>n Sprache geläufig <strong>nach</strong> Diktat schreiben o<strong>de</strong>reinfache Übersetzungen aus dieser o<strong>de</strong>r in diese Sprache anfertigen 9938 bis 41 (entfallen)42 Mitarbeiter in Archiven mit gründlichen Fachkenntnissen42a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichenVorbildung und schwierigem Aufgabengebiet <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung inVergütungsgruppe 8 Ziffer 20b137, 13942b Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 20c 13742c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter von137, 138Bahnhofsmissionen mit umfangreichem Aufgabengebiet43 bis 46 (entfallen)47 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründlicheund vielseitige Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt 12248 (entfällt)49 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründlicheFachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit, <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 25120, 12150 bis 51 (entfallen)52 Mitarbeiter mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst53 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit54 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit55 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit56 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n <strong>nach</strong>dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit57 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeitzurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 258 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit59 bis 60 (entfallen)61 Präparatoren mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit62 (entfällt)63 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, dass sie in erheblichem Umfangschwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfasst o<strong>de</strong>r außergewöhnlicheSchreibleistungen erfor<strong>de</strong>rt63a Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke <strong>nach</strong>skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitungin Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4264 Sektionsgehilfen, die in nicht unerheblichem Umfange auch Präparatorentätigkeitenausüben und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind46, 7764a Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 4365 Verwalter von Landwirtschaftsbetrieben, landwirtschaftliche Baumeister mitMeisterprüfung o<strong>de</strong>r landwirtschaftlicher Winterschule, Melker mit Fachprüfung66 Wäschereileiter in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten 13566a Wäschereileiter <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer4417, 13567 und 68 (entfallen)69 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 8Anlage 2Vergütungsgruppe 81 Apothekenhelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 492 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit3 Ba<strong>de</strong>meister mit staatlicher Prüfung4 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen in nicht unerheblichemUmfange auch die Tätigkeiten eines Gesundheitsaufsehers übertragensind 465 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mit einer Handwerker-o<strong>de</strong>r Facharbeiterausbildung6 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> einjähriger Bewährungin dieser Tätigkeit7 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 778 Handwerker mit abgeschlossener Fachausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit1429 Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Fachausbildung9a Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung10 bis 11 (entfallen)12 Köche mit Gehilfenprüfung13 (entfällt)13a bis 14 (entfallen)15 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung16 Masseure mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit17 Masseure und medizinische Ba<strong>de</strong>meister mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 4418 Medizinisch-technische Gehilfen mit staatlicher Prüfung <strong>nach</strong> zweisemestrigerAusbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit und sonstige Mitarbeiter, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeitenausüben19 bis 20 (entfallen)20a Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildungo<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung inVergütungsgruppe 9a Ziffer 1c 13720b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichenVorbildung und schwierigem Aufgabengebiet137, 13920c Mitarbeiter mit einer für ihre Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildung als Leiter vonBahnhofsmissionen mit einfachem Aufgabengebiet 137zurück


Vergütungsgruppe 8Anlage 221 bis 24a (entfallen)25 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung, <strong>de</strong>ren Tätigkeit gründliche120, 121Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rt, o<strong>de</strong>r mit schwierigerer Tätigkeit26 (entfällt)27 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Archiven28 Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten in Büchereien29 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfer <strong>nach</strong> dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit30 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfer <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin dieser Tätigkeit31 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Audiometristen32 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten33 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Diätassistenten34 Mitarbeiter ohne staatliche Erlaubnis in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Physiotherapeuten/Krankengymnasten35 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Logopä<strong>de</strong>n36 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r vonMasseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung indieser Tätigkeit44, 4537 Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Orthoptisten38 Orthopädiemechaniker39 bis 40 (entfallen)41 Sektionsgehilfen <strong>nach</strong> einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit42 Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, dass sie Schriftstücke <strong>nach</strong>skizzierten Angaben o<strong>de</strong>r – bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Arbeiten – auch ohne Anleitungin Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen43 Telefonisten mit umfangreicher o<strong>de</strong>r schwieriger Tätigkeit44 Wäschereileiter17, 13545 (entfällt)46 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 9aAnlage 2Vergütungsgruppe 9a1 bis 1a (entfallen)1b Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission ohne Ausbildung <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 9 Ziffer 14a1c Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission mit einer ihrer Tätigkeit för<strong>de</strong>rlichen Vorbildungo<strong>de</strong>r berufsbegleiten<strong>de</strong>n Schulung 1372 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten<strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 16 212a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 17a2b Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlichist, mit selbständiger Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe9 Ziffer 93 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 9 Ziffer 184 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 9 Ziffer 204a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 234b Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 245 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 9 Ziffer 306 Mitarbeiter im Schreibdienst <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe9 Ziffer 33 207 Telefonisten <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 358 Beiköche in selbständiger Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe9 Ziffer 1zurück


Vergütungsgruppe 9Anlage 2Vergütungsgruppe 91 Beiköche in selbständiger Tätigkeit2 Beiköche <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 2 1363 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlichist, <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 14 Boten <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 35 Desinfektoren mit Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit6 bis 7 (entfallen)8 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossenerhandwerklicher Fachausbildung in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8, <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 69 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlichist, mit selbständiger Tätigkeit10 bis 11 (entfallen)12 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 813 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 914 (entfällt)14a Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Bahnhofsmission14b bis 15 (entfallen)16 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit einfacheren Tätigkeiten 2117 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten<strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 12 2217a Mitarbeiter mit Tätigkeiten in einem anerkannten Anlernberuf18 Mitarbeiter mit einfacherer Tätigkeit in Archiven19 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1420 Mitarbeiter mit einfacher Tätigkeit in Büchereien21 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien <strong>nach</strong> zweijährigerBewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1322 (entfällt)23 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Dorfhelfern24 Mitarbeiter ohne Ausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Familienpflegern25 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Apothekenhelfern26 Mitarbeiter ohne Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Arzthelfernzurück


Vergütungsgruppe 9Anlage 227 Mitarbeiter ohne staatliche Prüfung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Masseuren o<strong>de</strong>r vonMasseuren und medizinischen Ba<strong>de</strong>meistern28 und 29 (entfallen)30 Pförtner in Einrichtungen mit mehr als 200 Betten31 Pförtner <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1632 (entfällt)33 Mitarbeiter im Schreibdienst 2034 Sektionsgehilfen35 Telefonisten36 bis 37 (entfallen)38 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 10Anlage 2Vergütungsgruppe 101 Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erfor<strong>de</strong>rlich ist2 Beiköche3 Boten4 bis 5 (entfallen)6 Hausmeister (Hauswarte), soweit nicht als Hausmeister mit abgeschlossenerhandwerklicher Fachausbildung in Vergütungsgruppe 86a Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte<strong>nach</strong> zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 11 Ziffer 17 Helfer in sonstigen sozialen Einrichtungen8 Kraftfahrer ohne entsprechen<strong>de</strong> handwerkliche Ausbildung9 Landwirtschaftlich o<strong>de</strong>r gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung10 Laborgehilfen11 bis 11a (entfallen)12 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verwaltung und Buchhaltung mit mechanischen Tätigkeiten 2213 Mitarbeiter mit überwiegend mechanischer Tätigkeit in Büchereien14 Mitarbeiter mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in Archiven15 (entfällt)16 Pförtner17 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich und Verantwortung mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalendieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9zurück


Vergütungsgruppe 11Anlage 2Vergütungsgruppe 111 Hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowieReinigungskräfte2 bis 3 (entfallen)zurück


Vergütungsgruppe 12Anlage 2Vergütungsgruppe 121 Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Beschäftigung <strong>nach</strong> § 3 Buchstabe a und b <strong>AVR</strong> erfolgt,wenn die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> mit ihnen nicht ausdrücklich durch schriftlichenVertrag ausgeschlossen wur<strong>de</strong>2 bis 4 (entfallen)zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Die <strong>nach</strong>folgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wur<strong>de</strong>n<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 1. Januar 1980 durch Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission geän<strong>de</strong>rt:Die erste Zahl <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>r Ziffer gibt das Datum <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt <strong>de</strong>n Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m<strong>de</strong>r Beschluss in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985 = In <strong>de</strong>rFassung <strong>de</strong>s Kommissionsbeschlusses vom 25. September 1984, gültig ab 1. Januar1985.Vergütungsgruppe 1Ziffer 4: 10.12.1992/ 01.02.1993Ziffer 5: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 6: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 7: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe 1aZiffer 1a: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 10: 10.12.1992/ 01.02.1993Ziffer 11: 10.12.1992/ 01.02.1993Ziffer 14: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 14a: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 14b: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 14c: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 17: 16.02.1982/ 01.04.1982Vergütungsgruppe 1bZiffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9c: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9d: 09.03.1991/ 01.04.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 10a: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 11a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 15: 10.12.1992/ 01.02.1993Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 17: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 17a: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 19a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 20: 16.02.1982/ 01.04.1982Vergütungsgruppe 2Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 6: 22.10.1992/ 01.01.1993Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7c: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffern 8 bis 10: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 10a: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 10b: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.07.1990Ziffer 15: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 16: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 17a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 17b: 13.06.1991/ 01.01.1991Ziffer 18: 16.02.1982/ 01.04.1982Vergütungsgruppe 3Ziffer 2: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 2a: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 4: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 4a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 4b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 4c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 5: 27.10.1994/ 01.12.1994zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffern 6 bis 11: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 13: 19.12.1990/ 01.07.1990Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15c: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffern 16 bis 19: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 19a: 19.03.1992/ 01.01.1991Ziffer 20: 25.09.1984/ 01.01.1985Ziffer 20a: 25.09.1984/ 01.01.1985Vergütungsgruppe 4aZiffer 3a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 4a: 10.12.1991/01.01.1992Ziffer 8: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 8a: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffern 11a bis 11d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffern 14 bis 24: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 25a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 28: 19.03.1992/ 01.01.1991Ziffer 29: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 30: 03.03.1983/ 01.04.1983Ziffern 31 bis 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 39: 25.09.1984/ 01.01.1985Vergütungsgruppe 4bZiffer 5: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 7a: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffern 9 bis 9c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 9d: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 11a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffern 11b bis 11d: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 13: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 14: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 14 a: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 15: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffern 20a bis 20d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 23: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 24: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffern 25 bis 32: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 34: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 35: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffern 40 bis 44: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 45: 03.03.1983/ 01.04.1983Ziffern 46 bis 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 51: 25.09.1984/ 01.01.1985Vergütungsgruppe 5bZiffer 6: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 11a: 14./15.03.1989/ 03.05.1989Ziffern 12 bis 15a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 18: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 18a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19b: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffern 20 bis 20c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffern 25 bis 25c: 10.12.1991/ 01.01.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 26: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 32: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 34b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 40: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 41 bis 45: 29.05.1990/01.07.1990Ziffern 47 bis 54: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 55: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 56: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffern 58a bis 58d: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 62: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffern 67 bis 69: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 69a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 70a: 10.12.1991/01.01.1992Vergütungsgruppe 5cZiffer 1: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 14: 22.10.1992/ 01.01.1993Ziffern 15 bis 20b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 22a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 23a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 26: 22.10.1992/ 01.01.1993Ziffer 26a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffern 27 bis 28a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 31a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffer 31b: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffern 32 bis 32c: 10.12.1991/ 01.01.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 33: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 38: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 41a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 42: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffern 43 bis 47: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 48a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 48b: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 48c: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 48d: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 49a: 03.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 49b: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 49c: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 53: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 55: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 55a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 56: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 56a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 57: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 57a: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 6bZiffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7: 17.12.1998/ rückwirkend 01.12.1993Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 11: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 21: 03.03.1983/ 01.04.1983zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 22: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 22a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 24a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 25a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 25b: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 25c: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 26: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 26a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 26b: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 26c: 25.05.1982/ 01.07.1982Ziffer 26d: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 27: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 27a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 29: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 29a: 25.10.1989/ rückwirkend ab 01.08.1989Ziffer 30: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 31: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 31a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 32a: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 32b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 36: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 39: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 40: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 41: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 44: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 44a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 45: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 46: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 47: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 48a: 19.03.1992/ 01.04.1992Ziffer 48b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffern 49 bis 55: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 56: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 57: 29.05.1990/ 01.07.1990zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 58: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 58a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 58b: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 58c: 16.02.1982/ 01.04.1982Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 61: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 63: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 67: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 67a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 70: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 70a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 70b: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 71: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 7Ziffer 1: 17.12.1998/ 01.12.1993Ziffer 2: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 4: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 10: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 18: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 18a: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 19a: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 20: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 20a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 20b: 25.05.1982/ 01.07.1982Ziffer 20c: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 21: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 22: 19.01.1984/ 01.04.1984Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 23a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 23b: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 24: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 24a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffer 25: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 26a: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 28: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 31: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 32: 22.06.1981/ 01.08.1981Ziffer 34: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 36: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 37: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 38: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 42a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 42b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 42c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffern 43 bis 45: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 46: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 47: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 48: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 49: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 50: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 50a: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 50b: 29.10.1987, 09.03.1988/ 01.12.1987Ziffer 50c: 16.02.1982/ 01.04.1982Ziffer 51: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 59: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 60: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 62: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 63: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 63a: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 64: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 64a: 19.12.1990/ 01.02.1991zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 66: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 66a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 67: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 68: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 8Ziffer 7: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 9a: 25.05.1982/ 01.07.1992Ziffer 10: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 12: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 13a: 25.10.1989/ rückwirkend 01.08.1989Ziffer 14: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 19: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 20: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 20a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 20b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 20c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 23: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 24: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 24a: 29.10.1987/ 01.12.1987Ziffer 25: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 26: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 39: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 40: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 42: 29.05.1990/ rückwirkend 01.01.1990Ziffer 44: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 45: 25.05.1982/ 01.07.1982Vergütungsgruppe 9aZiffer 1: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 1b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 1c: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 2: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 2a: 19.12.1990/ 01.02.1991zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Ziffer 2b: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 4a: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 4b: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 6: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 7: 19.01.1984/ 01.04.1984Ziffer 8: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 9Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 4: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 6: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 7: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 8: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 9: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 10: 19.01.1984/ 01.04.1984Ziffer 11: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 12: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 14: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 14a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 14b: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 15: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 16: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 17: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 17a: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 24: 25.10.1989/ 03.12.1989Ziffer 28: 27.10.1994/ 01.12.1994Ziffer 29: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 31: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 32: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 33: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 35: 19.01.1984/ 01.04.1984Ziffer 36: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 37: 10.12.1991/ 01.01.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2Vergütungsgruppe 10Ziffer 1: 19.12.1990/ 01.02.1991Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 4: 13.06.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 5: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 6a: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 9: 10.12.1991/01.01.1992Ziffer 11: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 11a: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 12: 29.05.1990/ 01.07.1990Ziffer 15: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 11Ziffer 1: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 2: 10.12.1991/ 01.01.1992Ziffer 3: 10.12.1991/ 01.01.1992Vergütungsgruppe 12Ziffer 1: 19./20.02.1987/ 01.04.1987Ziffer 2: 19./20.02.1987/ 01.04.1987Ziffer 4: 19./20.02.1987/ 01.04.1987zurück


AnmerkungenAnlage 2Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>rVergütungsgruppen 1–12Die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Einstufung <strong>de</strong>r Mitarbeiter in dasVergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.IWissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowiean<strong>de</strong>re Hochschulen, die <strong>nach</strong> Lan<strong>de</strong>srecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkanntsind.Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studiummit einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r mit einer Diplomprüfung been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.Der ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Diplomprüfung steht eine Promotion o<strong>de</strong>r dieaka<strong>de</strong>mische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultätnur in <strong>de</strong>n Fällen gleich, in <strong>de</strong>nen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung o<strong>de</strong>r einerDiplomprüfung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehenist.Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass für <strong>de</strong>nAbschluss eine Min<strong>de</strong>ststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o.ä. – vorgeschrieben ist.IIDie Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r „Ständigenarbeitsrechtlichen Kommission“ vom 16. und 26.7.1968 bzw. vom 11.6.1970eine Tätigkeit ausgeübt haben, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s Berufsgruppenverzeichnissesbzw. <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vergütungsgruppenverzeichnisses eine bestimmteAusbildung für die Einstufung in einer Vergütungsgruppe voraussetzt,ohne diese <strong>nach</strong>weisen zu können, wird nicht vermin<strong>de</strong>rt. Üben diese Mitarbeiterihre Tätigkeit seit min<strong>de</strong>stens zehn Jahren zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens dieserKommissionsbeschlüsse aus, so wer<strong>de</strong>n sie <strong>de</strong>n Mitarbeitern mit <strong>de</strong>r jeweils vorgeschriebenenAusbildung gleichgestellt. Für Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieserKommissionsbeschlüsse noch keine zehn Jahre ihre jetzige Tätigkeit ausüben, tretendie Wirkungen dieser Kommissionsbeschlüsse in Kraft, sobald sie ununterbrochenmin<strong>de</strong>stens zehn Jahre die bisherige Tätigkeit erfüllt haben.IIIMitarbeiter, die mit berufsfrem<strong>de</strong>n Aufgaben betraut sind, sind entsprechend <strong>de</strong>rausgeübten Tätigkeit einzustufen.zurück


AnmerkungenAnlage 2IV(entfällt)VIst die Einstufung eines Mitarbeiters in eine bestimmte Vergütungsgruppe von <strong>de</strong>rAnzahl <strong>de</strong>r Betten in <strong>de</strong>r Einrichtung abhängig, in <strong>de</strong>r er tätig ist, so sind Personalbettenund vorübergehend zusätzlich aufgestellte Betten für die Benutzer <strong>de</strong>r Einrichtungnicht anrechnungsfähig.VIDie Aufnahme eigener Tätigkeitsmerkmale für Dozenten an Fachhochschulen in dieAnlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> empfiehlt sich aufgrund <strong>de</strong>r zu beachten<strong>de</strong>n unterschiedlichenlan<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen nicht. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für sonstige Lehrkräfte(Personen, bei <strong>de</strong>nen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten imRahmen eines Schulbetriebs <strong>de</strong>r Tätigkeit das Gepräge gibt). Die Eingruppierungerfolgt einzelvertraglich gemäß lan<strong>de</strong>srechtlicher Vorschriften.VIIAufgrund <strong>de</strong>s Artikels 37 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages und <strong>de</strong>r Vorschriften hierzu alsgleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungs<strong>nach</strong>weise stehenab <strong>de</strong>m Zeitpunkt ihres Erwerbes <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen gefor<strong>de</strong>rten entsprechen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst <strong>nach</strong> Erfüllung zusätzlicherErfor<strong>de</strong>rnisse festgestellt wor<strong>de</strong>n, gilt die Gleichstellung ab <strong>de</strong>r Fest-stellung.* **1 Die Berufung beziehungsweise Bestellung o<strong>de</strong>r Anordnung erfolgt ausschließlichdurch <strong>de</strong>n Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung.2 Ist die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker o<strong>de</strong>rZahnärzte abhängig, gilt folgen<strong>de</strong>s:a) Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplanzur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.b) Bei <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nurdiejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einemDienstverhältnis zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber stehen o<strong>de</strong>r im Krankenhaus vondiesem zur Krankenversorgung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.c) Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mit ihnen imDienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.zurück


AnmerkungenAnlage 23 Dienststellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmungsind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich über das Bun<strong>de</strong>sgebieterstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „ein Aufgabengebiet abschließendbearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnisbesitzt.4 Dienststellen von überregionaler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstufungsbestimmungsind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich min<strong>de</strong>stens auf <strong>de</strong>nGesamtbereich einer Diözese erstreckt. Die Einstufungsvoraussetzung, „einAufgabengebiet abschließend bearbeiten“, ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiternicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt.5 Ständiger Vertreter im Sinne <strong>de</strong>s Tätigkeitsmerkmals ist nur <strong>de</strong>r Arzt (Zahnarzt),<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n leiten<strong>de</strong>n Arzt (leiten<strong>de</strong>n Zahnarzt) in <strong>de</strong>r Gesamtheit seinerDienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einerAbteilung nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt wer<strong>de</strong>n.6 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalbeines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie,Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.7 Der Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel<strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.8 Verwaltungsleiter, die das Seminar für Krankenhausverwaltungen an <strong>de</strong>r UniversitätKöln bzw. das Seminar für Krankenhausleitung und -verwaltung an<strong>de</strong>r Universität Düsseldorf erfolgreich absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungfür das Eingruppierungsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten.9 Hier sind nur Mitarbeiter mit solchen Tätigkeiten einzustufen, für die im Vergütungsgruppenverzeichniskein Tätigkeitsmerkmal ausdrücklich aufgeführtist.10 bis 13 (entfallen)14 Wesentliche Funktionen <strong>de</strong>r Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in <strong>de</strong>rRegel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen <strong>de</strong>s Einrichtungsträgers mitübertragen sind o<strong>de</strong>r die Mittel eines Wirtschaftsplanes o<strong>de</strong>r eines Teilwirtschaftsplanesim Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet wer<strong>de</strong>n und dieVerantwortung für Personaleinsatz und Menschenführung übertragen ist.15 Die Voraussetzung für die Einstufung in diese Vergütungsgruppe ist bei entsprechendausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeitern erfüllt, die an Höheren Fachschulen diePraxisanleitung zur Aufgabe haben.16 „Schwierige Aufgaben“ sind zum Beispiel Physiotherapie/Krankengymnastik<strong>nach</strong> Lungen- o<strong>de</strong>r Herzoperationen, <strong>nach</strong> Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen,in Kin<strong>de</strong>rlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen vonDysmelien, <strong>nach</strong> Verbrennungen, in <strong>de</strong>r Psychiatrie o<strong>de</strong>r Geriatrie, <strong>nach</strong> Einsatzvon Endoprothesen.„Schwierige Aufgaben“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen wer<strong>de</strong>nvon einem Mitarbeiter in „erheblichem Umfang“ erfüllt, wenn sie seiner Ge-zurück


AnmerkungenAnlage 2samttätigkeit das Gepräge geben. Dabei brauchen die schwierigen Aufgabennicht zu überwiegen.17 Eine Einstufung als Wäschereileiter setzt voraus, dass <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Mitarbeiterdie Meisterprüfung abgelegt hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n erfolgreichen Besuch einesWäscherei-Fachlehrganges <strong>nach</strong>gewiesen hat.18 Als „schwierige Aufgabe“ im Sinne dieser Einstufungsbestimmungen geltenz.B. Verabreichung von Kohlensäure- o<strong>de</strong>r Sauerstoffbä<strong>de</strong>rn bei Herz- undKreislaufbeschwer<strong>de</strong>n, Massage- o<strong>de</strong>r Bä<strong>de</strong>rbehandlungen <strong>nach</strong> Schlaganfälleno<strong>de</strong>r bei Kin<strong>de</strong>rlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.19 Erfor<strong>de</strong>rlich sind gründliche Kenntnisse <strong>de</strong>r Vergütungsregelung und <strong>de</strong>r Versorgungsordnung.Eine entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit ist bei überwiegen<strong>de</strong>r Beschäftigungmit Personalangelegenheiten gegeben.20 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeitenwie zum Beispiel Führung <strong>de</strong>s allgemeinen Schriftwechsels <strong>nach</strong> Vordruck,Aufnahme von Stenogrammen und <strong>de</strong>ren zügige Übertragung in Maschinenschrift,Schreiben <strong>nach</strong> Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungenund Be<strong>nach</strong>richtigungen.21 Einfachere Tätigkeiten sind in <strong>de</strong>r Regel <strong>nach</strong> Schema zu erledigen<strong>de</strong> Arbeiten,die über die mechanische Tätigkeit hinaus ein gewisses Maß an Überlegungenerfor<strong>de</strong>rn (z.B. Postannahme o<strong>de</strong>r Postabfertigung; Bedienung von Vervielfältigungsgeräten;Verwaltung von Büromaterial und Vordrucken; Führung vonVerzeichnissen, Listen, Karteien, die <strong>nach</strong> verschie<strong>de</strong>nen Merkmalen geordnetsind).22 Mechanische Tätigkeiten sind Tätigkeiten, zu <strong>de</strong>ren Erledigung nur wenig gedanklicheArbeit aufgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n muss und die auf einen leicht übersehbaren,eng begrenzten Arbeitsbereich beschränkt sind (z.B. Hilfeleistung bei<strong>de</strong>r Postabfertigung, in Büchereien o<strong>de</strong>r Archiven; Fotokopieren; Ausschnei<strong>de</strong>-und Klebearbeiten; Bereithaltung von Büromaterial).23 bis 39 (entfallen)40 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabeiist von <strong>de</strong>r für die in Betracht kommen<strong>de</strong> Mitarbeitergruppe gelten<strong>de</strong>n regelmäßigenArbeitszeit auszugehen.41 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, <strong>de</strong>nen auch die Leitungsaufgaben <strong>de</strong>r Lehranstaltunter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r Lehranstalt durch ausdrücklicheAnordnung übertragen sind.42 (entfällt)43 Leiten<strong>de</strong> Physiotherapeuten/Krankengymnasten sind Physiotherapeuten/Krankengymnasten,<strong>de</strong>nen unter <strong>de</strong>r Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutischeAbteilung insbeson<strong>de</strong>re die Arbeitseinteilung, die Überwachung<strong>de</strong>s Arbeitsablaufs und <strong>de</strong>r Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnungübertragen sind.zurück


AnmerkungenAnlage 244 Mitarbeiter, die aufgrund <strong>de</strong>s Gesetzes <strong>de</strong>s Freistaates Bayern über Masseureund medizinische Ba<strong>de</strong>meister vom 28. September 1950 (Bayerisches GesetzundVerordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als „medizinischerBa<strong>de</strong>meister“ erhalten haben, sind <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen „für Masseureund medizinische Ba<strong>de</strong>meister“ einzugruppieren.45 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch die Kneippba<strong>de</strong>meister, sofern nicht einan<strong>de</strong>res Tätigkeitsmerkmal gilt, weil <strong>de</strong>r Kneippba<strong>de</strong>meister die Berufsbezeichnung„Masseur“ o<strong>de</strong>r „Masseur und medizinischer Ba<strong>de</strong>meister“ aufgrundstaatlicher Erlaubnis führen darf.46 Der Umfang <strong>de</strong>r schwierigen Aufgaben beziehungsweise <strong>de</strong>r Tätigkeiten istnicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel <strong>de</strong>r gesamten Tätigkeit ausmacht.47 Zu <strong>de</strong>n Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechen<strong>de</strong> Einrichtungen mitan<strong>de</strong>rer Bezeichnung.48 Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.49 Den Apothekenhelfern mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfunggleich.50 Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.51 a) Schonkost ist keine Diätkost.b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 beziehungsweise50 Diätvollportionen eine entsprechen<strong>de</strong> Zahl von Teilportionen hergestelltwird. Hierbei wer<strong>de</strong>n die Teilportionen mit <strong>de</strong>m Teilbetrag <strong>de</strong>r Diätvollportionenangesetzt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachbezugswert <strong>nach</strong> Abschnitt X Abs. e letzterSatz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entspricht.52 In <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiternicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich <strong>de</strong>r Diätassistentdrei Jahre als Diätküchenleiter bewährt hat.53 Medizinisch-technische Assistenten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräftebei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem beson<strong>de</strong>rs hohenMaß von Verantwortlichkeit tätig sind, wer<strong>de</strong>n auch dann als solche eingruppiert,wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeiten Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c Ziffer 38 genannt sind.54 Leiten<strong>de</strong> medizinisch-technische Assistenten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalssind Assistenten, <strong>de</strong>nen unter <strong>de</strong>r Verantwortung eines Arztes für eineLaboratoriumsabteilung o<strong>de</strong>r für eine radiologische Abteilung insbeson<strong>de</strong>redie Arbeitseinteilung, die Überwachung <strong>de</strong>s Arbeitsablaufs und <strong>de</strong>r Arbeitsausführungdurch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.55 Als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. in <strong>de</strong>r chemisch-physikalischen Analyse:gravimetrische, titrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlichKomplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographische Analysen.zurück


AnmerkungenAnlage 2In <strong>de</strong>r Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. SchwierigeI<strong>de</strong>ntitäts- und Reinheitsprüfungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Deutschen Arzneibuch (Chemikalien,Drogen). Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nstenZusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung mo<strong>de</strong>rner Apparaturen.Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unterVerwendung mo<strong>de</strong>rner in <strong>de</strong>r Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien,Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.), Herstellung von Arzneizubereitungen<strong>nach</strong> Rezept o<strong>de</strong>r Einzelvorschrift.56 bis 76 (entfallen)77 Soweit die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nBereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplanzur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechen<strong>de</strong>n Vollbeschäftigten,c) zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt o<strong>de</strong>r zu einemTeil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend<strong>de</strong>m Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten.78 bis 97 (entfallen)98 Der staatlichen Anerkennung steht in Län<strong>de</strong>rn, in <strong>de</strong>nen diese nicht erteiltwird, die abgeschlossene Fachausbildung gleich. Die Fachausbildung gilt erst<strong>nach</strong> Ableistung <strong>de</strong>s vorgeschriebenen Jahrespraktikums als abgeschlossen.99 Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, <strong>de</strong>ren Verständnis in<strong>de</strong>r Ausgangssprache we<strong>de</strong>r inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietetsowie von Texten, <strong>de</strong>ren adäquate Wie<strong>de</strong>rgabe in <strong>de</strong>r Zielsprache keine beson<strong>de</strong>renAnfor<strong>de</strong>rungen an das Formulierungsvermögen stellt. Die Übertragungeinfacher Texte schließt auch die Erledigung <strong>de</strong>r fremdsprachigen Routinekorrespon<strong>de</strong>nzein.100 bis 102 (entfallen)103 Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rMitarbeiter mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefor<strong>de</strong>rt, wie es durchdie vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. An<strong>de</strong>rerseitsgenügt es noch nicht, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur auf einem begrenzten EinzelarbeitsgebietLeistungen erbringt, die <strong>de</strong>nen eines Angestellten mit <strong>de</strong>r Vor- undAusbildung gleichwertig sind. Es muss eine <strong>de</strong>r Vor- und Ausbildung ähnlichgründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechen<strong>de</strong>n Wissensgebietsgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.104 bis 113 (entfallen)zurück


AnmerkungenAnlage 2114 Als Fachabteilungen gelten beziehungsweise stehen diesen gleich• Belegabteilungen,• Vollapotheken,• Schulen für Medizinalfachberufe,• zentrale Versorgungseinrichtungen, die auch für an<strong>de</strong>re Krankenhäuser undEinrichtungen bestimmte Versorgungsaufgaben wahrnehmen (z.B. Zentralwäscherei,Zentralküche),• Son<strong>de</strong>reinrichtungen <strong>de</strong>r Kranken-, Alten-, Jugend- und Behin<strong>de</strong>rtenhilfe.Als klinische Fachabteilungen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten bettenführen<strong>de</strong>Fachabteilungen, die von einem hauptamtlich angestellten Leiten<strong>de</strong>nArzt geführt wer<strong>de</strong>n. Die Eigenschaft als Aka<strong>de</strong>misches Lehrkrankenhaussteht <strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein einer (weiteren) klinischen Fachabteilung gleich.115 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn <strong>de</strong>m Mitarbeiter im Rahmen <strong>de</strong>rKrankenhausleitung zumin<strong>de</strong>st folgen<strong>de</strong> Aufgaben übertragen sind:a) Koordination <strong>de</strong>r Planung und Organisation <strong>de</strong>s gesamten Krankenhausbetriebessowie Koordination <strong>de</strong>r Planung von Neu- und Erweiterungsbauten,b) Beschaffung,c) Arbeitsgestaltung und Überwachung <strong>de</strong>s wirtschaftlichen Versorgungsdienstesund <strong>de</strong>s technischen Dienstes,d) Vollzug und Überwachung <strong>de</strong>s Gebührenwesens,e) Krankenhausverwaltung• Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung.116 (entfällt)117 (entfällt)118 (entfällt)119 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Regional-, Kreis-, Ortscaritasverbandbzw. Fachverband ein eingetragener Verein ist und <strong>de</strong>m Geschäftsführermin<strong>de</strong>stens die folgen<strong>de</strong>n Aufgaben übertragen sind:a) Koordination <strong>de</strong>r Planung und Organisation <strong>de</strong>s gesamten Vereins,b) gesamte Verwaltung (Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, allgemeineVerwaltung),c) Mitgliedswesen.120 Dazu sind gewisse allgemeine Grundkenntnisse erfor<strong>de</strong>rlich, die sich auf <strong>de</strong>rEbene <strong>de</strong>r gründlichen Fachkenntnisse bewegen (z.B. Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Bearbeitunglaufen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r gleichartiger Geschäfte <strong>nach</strong> Anleitung; Erledigungständig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge; Prüfungvon Rechnungen und Fertigung von Kassenanordnungen; Kontenführung).zurück


AnmerkungenAnlage 2121 Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn zur abschließen<strong>de</strong>n Bearbeitungroutinemäßiger Normfälle in einem eng begrenzten Aufgabengebiet Erlernteso<strong>de</strong>r durch Erfahrung gewonnenes Spezialwissen angewandt wird. Hierzu gehörtdie nähere Kenntnis und gegebenenfalls die Anwendung von staatlichenund kirchlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und sonstigen <strong>Ordnungen</strong>.122 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber gründlichenFachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschie<strong>de</strong>nartigen Aufgaben,in <strong>de</strong>nen ein fachliches Um<strong>de</strong>nken und die Anwendung mehrerer fachlicherVorschriften und Regelungen geboten ist.123 Selbständige Leistungen erfor<strong>de</strong>rn insgesamt eine eigene Initiative, die <strong>nach</strong>Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen<strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowieeine eigene Entschließung hinsichtlich <strong>de</strong>s einzuschlagen<strong>de</strong>n Weges und<strong>de</strong>s zu fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.124 Gründliche, umfassen<strong>de</strong> Fachkenntnisse erfor<strong>de</strong>rn gegenüber gründlichen undvielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung <strong>de</strong>r Tiefe und Breite, das heißt<strong>de</strong>r Qualität und <strong>de</strong>m Umfang <strong>nach</strong>.125 Beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvolle Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie unter Einbeziehungvon gründlichen, umfassen<strong>de</strong>n Fachkenntnissen und selbständigenLeistungen <strong>de</strong>utlich erkennbare Auswirkungen im Innen- und Außenverhältniszeitigt.Die beson<strong>de</strong>rs verantwortungsvolle Tätigkeit kann sich z.B. auf Aufsichts- undLeitungsfunktion beziehen; es können durch die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Tätigkeitin beson<strong>de</strong>rer Verantwortlichkeit die kirchlich-caritativen o<strong>de</strong>r materiellen Belange<strong>de</strong>s Dienstgebers betroffen sein, o<strong>de</strong>r sie kann sich auf die LebensverhältnisseDritter (z.B. Mitarbeiter, außenstehen<strong>de</strong> Personen und Institutionen)erstrecken.126 Eine Tätigkeit von beson<strong>de</strong>rer Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung liegt dann vor,wenn <strong>de</strong>n gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>nach</strong> zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeitenüber die <strong>de</strong>r nächstniedrigen Vergütungsgruppen hinaus für die Aufgabenbewältigungnotwendig sind und sie sich außer<strong>de</strong>m noch aus dieserdurch ihre Be<strong>de</strong>utung im Wirkungsgrad <strong>de</strong>s Aufgabenfel<strong>de</strong>s heraushebt. Bei<strong>de</strong>Elemente – beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit und Be<strong>de</strong>utung – müssen zusammenkommen.Die beson<strong>de</strong>re Schwierigkeit <strong>de</strong>r Tätigkeit liegt dann vor, wenn die zu bearbeiten<strong>de</strong>nTatbestands- und Rechtsmaterien umfangreich und vielschichtig sind,komplexe Zusammenhänge analysiert und Lösungen unter hohem Abstraktionsgradbewirkt wer<strong>de</strong>n müssen. Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Tätigkeit kann sich aus<strong>de</strong>r Bearbeitung beson<strong>de</strong>rs wichtiger Fachbereiche o<strong>de</strong>r solcher von grundsätzlicherBe<strong>de</strong>utung ergeben. Auch hier können mit <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>utlich erkennbareAuswirkungen im Innen- o<strong>de</strong>r Außenverhältnis verbun<strong>de</strong>n sein; eskann sich auch um eine richtungsweisen<strong>de</strong> Tätigkeit gegenüber <strong>nach</strong>geordnetenDienststellen han<strong>de</strong>ln.zurück


AnmerkungenAnlage 2127 Das hier gefor<strong>de</strong>rte Maß <strong>de</strong>r Verantwortung muss die Tätigkeit entschei<strong>de</strong>ndprägen, zumal schon für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b eine beson<strong>de</strong>reVerantwortung verlangt wird. Dabei muss es sich im Regelfall um beson<strong>de</strong>rsschwierige Grundsatzfragen o<strong>de</strong>r wichtige Fachbereiche mit richtungweisen<strong>de</strong>rBe<strong>de</strong>utung han<strong>de</strong>ln. Die wahrgenommene Tätigkeit kann sich z.B. daraufbeziehen, dass in beson<strong>de</strong>rer Intensität Leitungs-, Koordinierungs- o<strong>de</strong>r aufsichtlicheTätigkeiten, schwierige und umfangreiche Aufgaben beim Personaleinsatzo<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Menschenführung o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Verantwortung verlangtwer<strong>de</strong>n.128 (entfällt)129 Unter Technikern im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen,diea) einen <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern(Beschluss <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfungerfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicherAbschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnen<strong>de</strong>n Zusatz erworbenhaben, o<strong>de</strong>rb) einen <strong>nach</strong> Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer(Beschluss <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestaltetenAusbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossenund die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunktzugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworbenhaben.130 (entfällt)131 (entfällt)132 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert, <strong>de</strong>m die Verantwortungfür <strong>de</strong>n Küchenbereich obliegt. Er ist zuständig unter an<strong>de</strong>rem fürdie Dienstplangestaltung dieses Bereiches, die Erstellung <strong>de</strong>s Speiseplanes, dieMenükalkulationen und <strong>de</strong>n Einkauf von Lebensmitteln innerhalb <strong>de</strong>s Budgets.133 Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Vollportionen wird das Mittagessen mit 50v.H., Aben<strong>de</strong>ssen und Frühstück jeweils 25 v.H., bewertet. Hierbei steht eineDiätportion einer Vollportion gleich.134 Ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter neben <strong>de</strong>r Verantwortung für die Wäscherei, die Reinigung,die Hausgestaltung, <strong>de</strong>n Einkauf und <strong>de</strong>n Personaleinsatz auch <strong>de</strong>r Küchenbereichunterstellt, so erfolgt die Eingruppierung jeweils eine Vergütungsgruppehöher.135 Wer<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>r Schmutzwäsche (z.B. Flachwäsche o<strong>de</strong>r persönliche Wäsche)nicht in <strong>de</strong>r Wäscherei <strong>de</strong>r Einrichtung gewaschen, so erfolgt die Eingruppierungjeweils eine Vergütungsgruppe niedriger.136 (entfällt)zurück


AnmerkungenAnlage 2137 Als för<strong>de</strong>rliche Vorbildung gilt auch mehrjährige Erfahrung in ehrenamtlichersozialer Tätigkeit.138 Ein Aufgabengebiet ist umfangreich, wenn neben <strong>de</strong>r Beratung, Weiterleitungund Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen aufBahnhöfen mittlerer Größe o<strong>de</strong>r auf kleineren Bahnhöfen mit beson<strong>de</strong>rs großerZahl von speziellen Klienten (z.B. auf Grenzbahnhöfen) gegeben wer<strong>de</strong>n.139 Ein Aufgabengebiet ist schwierig, wenn neben <strong>de</strong>r Beratung, Weiterleitungund Betreuung unterschiedlicher und schwieriger Klienten Reisehilfen aufBahnhöfen mit beson<strong>de</strong>rs umfangreichem Reiseverkehr gegeben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rBahnhofsmissionen durchgängige Öffnungszeiten haben.140 (entfällt)141 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.142 Das Tätigkeitsmerkmal erfasst auch Kraftfahrer mit abgeschlossener Fachausbildungim Kraftfahrzeughandwerk o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren metallverarbeiten<strong>de</strong>n Berufen.zurück


Anlage 2aVergütungsgruppenfür Mitarbeiterim Pflegedienstin stationären Einrichtungenzurück


Vergütungsgruppe Kr 1Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 1Kranken- und Altenpflege1 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung (z.B. Pflegehelfer) 1zurück


Vergütungsgruppe Kr 2Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 2Kranken- und Altenpflege1 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 12 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit1, 143 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung <strong>nach</strong> Ableistung einesqualifizieren<strong>de</strong>n Kurses 1, 74 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1zurück


Vergütungsgruppe Kr 3Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 3Kranken- und Altenpflege1 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1 12 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeit in1, 14Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2zurück


Vergütungsgruppe Kr 4Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 4Krankenpflege1 Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 12 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1Altenpflege3 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 14 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2Geburtshilfe/Entbindungspflege5 Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitzurück


Vergütungsgruppe Kr 5Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 5Krankenpflege1 Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 12 Krankenpfleger, die als Krankenhaushygienepfleger stationsübergreifend undverantwortlich eingesetzt sind3 Krankenpfleger, die(a) im Operationsdienst als Operationspfleger o<strong>de</strong>r als Anästhesiepfleger tätigsindo<strong>de</strong>r(b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während <strong>de</strong>r Operation zurBedienung <strong>de</strong>r Maschine herangezogen wer<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r(c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sindo<strong>de</strong>r(d) <strong>de</strong>m Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationeno<strong>de</strong>r Angiographien unmittelbar assistiereno<strong>de</strong>r(e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwacheno<strong>de</strong>r(f) in Ambulanzen o<strong>de</strong>r Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß Buchstabea, c o<strong>de</strong>r e ausüben.Altenpflege4 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong>dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1, 9Geburtshilfe/Entbindungspflege5 Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> einjährigerTätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 5Operationstechnische Assistenten6 Operationstechnische Assistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitzurück


Vergütungsgruppe Kr 5aAnlage 2aVergütungsgruppe Kr 5aKrankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 bis 3 <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch <strong>nach</strong> sechsjähriger Berufstätigkeit<strong>nach</strong> Erlangung <strong>de</strong>r staatlichen Erlaubnis 42 bis 3 (entfallen)4 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Stations- o<strong>de</strong>r Gruppenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestelltsind 1, 8Altenpflege5 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 4 <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin dieser Ziffer6 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind 1, 27 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung <strong>de</strong>r Leitung einer Organisationseinheit <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 6 Ziffer 19 bestellt sind 1, 8Geburtshilfe/Entbindungspflege8 Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 5 <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer 49 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung zur/zumVorsteherin/Vorsteher <strong>de</strong>s Kreißsaals bestellt sind 13zurück


Vergütungsgruppe Kr 6Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 6Krankenpflege1 Fachkrankenpfleger bzw. Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossenerWeiterbildung und mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 1,3,102 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 4 <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährungin einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a3 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2 und 3 <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 o<strong>de</strong>r in dieserTätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 14 Krankenpfleger in <strong>de</strong>r Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizinvorstehen 1, 35 Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildungund entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit1, 156 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspfleger o<strong>de</strong>r1, 11, 12Gruppenpfleger bestellt sind7 Krankenpfleger, die(a) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während <strong>de</strong>r Operation zur Bedienung<strong>de</strong>r Maschine herangezogen wer<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r(b) in Blutzentralen tätig sind 5o<strong>de</strong>r(c) in beson<strong>de</strong>ren Behandlungs- und Untersuchungsräumen in min<strong>de</strong>stenszwei Teilgebieten <strong>de</strong>r Endoskopie tätig sindo<strong>de</strong>r(d) <strong>de</strong>m Operationsdienst vorsteheno<strong>de</strong>r(e) <strong>de</strong>m Anästhesiedienst vorstehen,<strong>de</strong>nen jeweils weitere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind 68 Krankenpfleger, die Gipsverbän<strong>de</strong> in Gipsräumen anlegen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stensfünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 69 Krankenpfleger in Ambulanzbereichen o<strong>de</strong>r Ambulanzen/Nothilfen, <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 610 Krankenpfleger, <strong>de</strong>nen mehrere Stationen, Pflegegruppen o<strong>de</strong>r abgegrenzteFunktionsbereiche durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 6,12, 16zurück


Vergütungsgruppe Kr 6Anlage 2a11 Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen12 Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens acht Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 613 Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 36 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 614 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind 1, 815 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Stations- o<strong>de</strong>r Gruppenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 5 bestelltsind 1, 816 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestelltsind 817 Krankenpfleger, die als Unterrichtspfleger tätig sind 17Altenpflege18 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffern 6 und 7 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer19 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf1, 2, 6Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind20 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung <strong>de</strong>r Leitung einer Organisationseinheit <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 7 Ziffer 17 bestellt sind 1, 821 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Altenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr7 Ziffer 16 bestellt sind 822 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die als Unterrichtsaltenpfleger tätigsind 19Geburtshilfe/Entbindungspflege23 Hebammen/Entbindungspfleger, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens fünf Hebammen/Entbindungspflegerdurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 624 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung <strong>de</strong>r Leiten<strong>de</strong>n Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 7 Ziffer 23 bestellt sind 8zurück


Vergütungsgruppe Kr 6Anlage 2a25 Hebammen/Entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspflegeran Hebammenschulen tätig sind 18Operationstechnische Assistenten26 Operationstechnische Assistenten <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in VergütungsgruppeKr 5 Ziffer 6zurück


Vergütungsgruppe Kr 7Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 7Krankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 4, 6, 7d) und e), 9, 10, 11,13 bis 17 <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger 203 Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Operationsdienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 63a Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Anästhesiedienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stensfünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 64 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind1, 3, 65 Krankenpfleger als Stationspfleger o<strong>de</strong>r Gruppenpfleger, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 6, 11, 126 Krankenpfleger in Blutzentralen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zwölf Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5, 67 Krankenpfleger in Ambulanzbereichen o<strong>de</strong>r Ambulanzen/Nothilfen, <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 68 Krankenpfleger, <strong>de</strong>nen mehrere Stationen, Pflegegruppen o<strong>de</strong>r abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt min<strong>de</strong>stens 24 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind6, 12, 169 Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind610 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind 811 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 o<strong>de</strong>r Kr8 Ziffer 5 bzw Kr 9 Ziffer 5 bestellt sind 812 bis 14 (entfallen)Altenpflege15 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 19 bis 22 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer16 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leiten<strong>de</strong> Altenpfleger 25zurück


Vergütungsgruppe Kr 7Anlage 2a17 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1, 2, 618 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Altenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr8 Ziffer 13 bestellt sind 819 bis 21 (entfallen)Geburtshilfe/Entbindungspflege22 Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 23 bis 25<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer23 Leiten<strong>de</strong> Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) 2324 Hebammen/Entbindungspfleger, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zehn Hebammen/Entbindungspflegerdurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 625 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leiten<strong>de</strong>n Hebammen/Entbindungspflegern <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 8 Ziffer 18 bestellt sind 826 bis 28 (entfallen)zurück


Vergütungsgruppe Kr 8Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 8Krankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 bis 5, 7 bis 11 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Operationsdienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 20Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 62a Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Anästhesiedienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stenszehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 63 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 3, 64 Krankenpfleger, <strong>de</strong>nen mehrere Stationen, Pflegegruppen o<strong>de</strong>r abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt min<strong>de</strong>stens 48 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind6, 12, 165 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören 206 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 207 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind 88 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr9 Ziffer 6 bzw. Kr 10 Ziffer 3 bestellt sind 89 (entfällt)10 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger an17, 22, 29, 30Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind11 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Unterrichtspflegern<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 9 bestellt8, 17, 22, 29, 30sindAltenpflege12 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 16 bis 18 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer13 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leiten<strong>de</strong> Altenpfleger in Einrichtungen,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 30 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 25zurück


Vergütungsgruppe Kr 8Anlage 2a14 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche Anordnungals ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Altenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr9 Ziffer 12 bestellt sind 815 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreichabgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind19, 22, 2416 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreichabgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Unterrichtsaltenpflegern<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind8, 19, 22, 24Geburtshilfe/Entbindungspflege17 Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 23 bis 25<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer18 Leiten<strong>de</strong> Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) mit Hebammenschule, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 75 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 2319 Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung von Leiten<strong>de</strong>n Hebammen/Entbindungspflegern <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 9 Ziffer 15 bestellt sind 819a Hebammen/Entbindungspfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätigsind18, 22, 2420 Hebammen/Entbindungspfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig unddurch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Ersten Lehrhebammen/-entbindungspflegern<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 14a bestellt sind 8,18, 22, 24zurück


Vergütungsgruppe Kr 9Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 9Krankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 2 bis 11 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Operationsdienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 40Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 62a Krankenpfleger, die <strong>de</strong>m Anästhesiedienst vorstehen und <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 20Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind 63 Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind 3, 64 Krankenpfleger, <strong>de</strong>nen mehrere Stationen, Pflegegruppen o<strong>de</strong>r abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt min<strong>de</strong>stens 96 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind6, 12, 165 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören20, 216 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 207 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 208 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 10 Ziffer 5 und Kr10 Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind 89 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leiten<strong>de</strong> Unterrichtspflegeran Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind 22,26, 29, 3010 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Unterrichtspflegern<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 7 bestellt sind8, 17, 22, 29, 30Altenpflege11 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 13 bis 16 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer12 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leiten<strong>de</strong> Altenpfleger in Einrichtungen,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 60 Pflegepersonen beschäftigt6, 25sindzurück


Vergütungsgruppe Kr 9Anlage 2a13 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreichabgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Leiten<strong>de</strong> Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege tätig sind 22,24, 2813a Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung und min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreichabgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>nUnterrichtsaltenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a bestellt sind 8,19, 22, 24Geburtshilfe/Entbindungspflege14 Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 18 bis 20<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer14a Hebammen/Entbindungspfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossenerFachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,die als Erste Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätigsind22, 24, 2715 Leiten<strong>de</strong> Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen fürGeburtshilfe) mit Hebammenschule, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 150 Pflegepersonendurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6, 23zurück


Vergütungsgruppe Kr 10Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 10Krankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 10 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, <strong>de</strong>nen mehrere Stationen, Pflegegruppen o<strong>de</strong>r abgegrenzteFunktionsbereiche mit insgesamt min<strong>de</strong>stens 192 Pflegepersonen durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind6, 12, 163 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nen6, 20, 21min<strong>de</strong>stens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind4 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 205 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nenmin<strong>de</strong>stens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 206 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind 87 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leiten<strong>de</strong> Unterrichtspflegeran Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlichmin<strong>de</strong>stens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig22, 26, 29, 30sind7aKrankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Unterrichtspfleger anKrankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiten<strong>de</strong>n Unterrichtspflegern<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffer 6 bestellt8, 17, 22, 29, 30sindAltenpflege8 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 12 bis 13a <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer8a8bAltenpfleger mit staatlicher Anerkennung und min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreichabgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger,die als Leiten<strong>de</strong> Unterrichtsaltenpfleger an Schulen für Altenpflege mit durchschnittlichmin<strong>de</strong>stens 75 Lehrgangsteilnehmern tätig sind22, 24, 28Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung als Leiten<strong>de</strong> Altenpfleger in Einrichtungen,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 90 Pflegepersonen beschäftigt6, 25sindzurück


Vergütungsgruppe Kr 10Anlage 2aGeburtshilfe/Entbindungspflege9 Hebammen/Entbindungspfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 14a und15 <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in diesen Ziffernzurück


Vergütungsgruppe Kr 11Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 11Krankenpflege1 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffern 2 bis 7a <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören, in Krankenhäusern, in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 150 Pflegepersonenbeschäftigt sind6, 20, 213 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 204 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nen6, 20min<strong>de</strong>stens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind5 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind 86 Krankenpfleger mit min<strong>de</strong>stens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Unterrichtspfleger, die als Leiten<strong>de</strong> Unterrichtspflegeran Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlichmin<strong>de</strong>stens 150 Lehrgangsteilnehmern tätig22, 26, 29, 30sindAltenpflege7 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a und 8b <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in dieser Zifferzurück


Vergütungsgruppe Kr 12Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 121 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffern 2 bis 6 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören, in Krankenhäusern, in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 300 Pflegepersonenbeschäftigt sind6, 20, 213 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6, 204 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in <strong>de</strong>nen6, 20min<strong>de</strong>stens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind5 Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretungvon Leiten<strong>de</strong>n Krankenpflegern <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw.Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind 8zurück


Vergütungsgruppe Kr 13Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 131 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 12 Ziffern 2 bis 5 <strong>nach</strong>fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören, in Krankenhäusern, in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 600 Pflegepersonenbeschäftigt sind6, 20, 213 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern,in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 900 Pflegepersonen beschäftigt6, 20sindzurück


Vergütungsgruppe Kr 14Anlage 2aVergütungsgruppe Kr 141 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 13 Ziffer 2 o<strong>de</strong>r 3 <strong>nach</strong>fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Weiterbildung, die <strong>de</strong>r Krankenhausleitungangehören, in Krankenhäusern, in <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 900 Pflegepersonenbeschäftigt sind6, 20, 21zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2aDie Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bisKr 14 <strong>de</strong>r Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> wur<strong>de</strong>n durch Beschluss<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29.8.1989 neugefasst.Die <strong>nach</strong>folgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wur<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 29.8.1989durch Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission geän<strong>de</strong>rt:Die erste Zahl <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Bezeichnung gibt das Datum <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission an; die zweite Zahl gibt <strong>de</strong>n Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beschlussin Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 3: 19.12.1990/01.01.1991 = In <strong>de</strong>r Fassung<strong>de</strong>s Kommissionsbeschlusses vom 19.12.1990, gültig ab 01.01.1991.Vergütungsgruppe Kr 5Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991Vergütungsgruppe Kr 5aZiffer 2: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991Vergütungsgruppe Kr 6Ziffer 1: 29.03.1999/ rückwirkend 01.01.1999Ziffer 2: 19.12.1990/ 01.01.1991Ziffer 6: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 7: 19.12.1990/ 01.01.1991Ziffer 8: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991Ziffer 10: 19.12.1990/ 01.01.1991Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.01.1991Vergütungsgruppe Kr 7Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 19.12.1990/ 01.01.1991Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2aZiffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 21: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 26: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 28: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe Kr 8Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 11: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe Kr 9Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 10: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14a: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe Kr 10Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 8a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2aVergütungsgruppe Kr 11Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe Kr 12Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992zurück


AnmerkungenAnlage 2aAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>rVergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14Die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Eingruppierung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zubeachten.IDie Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 gelten nur für Mitarbeiterin stationären Einrichtungen.IIDie Ziffern I bis VII <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gelten sinngemäß.IIIUnter Krankenpflegern sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie GesundheitsundKin<strong>de</strong>rkrankenpfleger <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Altenpflegermit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprüfungzu verstehen.IVKrankenpfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger bzw. Altenpflegereingruppiert.Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Krankenpfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert. Altenpfleger,die Tätigkeiten von Krankenpflegern ausüben, sind als Krankenpflegereingruppiert; soweit <strong>de</strong>ren Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>rZeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger gelten<strong>de</strong>n Zeitenmaßgebend.VBei <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweilsauch die Anmerkungen zu <strong>de</strong>r in Bezug genommenen Ziffer <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe,aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewährungsaufstieg erfolgt.VIDie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die am31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu <strong>de</strong>mselbenzurück


AnmerkungenAnlage 2aDienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 die Dienstbezüge aus einer höherenVergütungsgruppe erhalten als aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in <strong>de</strong>r sie <strong>nach</strong> <strong>de</strong>mWirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. August1989 zur Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppiert sind, wird durch die Neuregelungnicht berührt.Bei <strong>de</strong>n Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. August 1989 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierungvon <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wirddie vor <strong>de</strong>m 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigenwäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesgegolten hätte.* **1 (1) Pflegepersonen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- undBehandlungspflege zeitlich überwiegend bei(a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten),die wegen <strong>de</strong>r Ansteckungsgefahr in beson<strong>de</strong>ren Infektionsabteilungeno<strong>de</strong>r Infektionsstationen untergebracht sind,(b) Kranken in geschlossenen o<strong>de</strong>r halbgeschlossenen (Open-door-system)psychiatrischen Abteilungen o<strong>de</strong>r Stationen,(c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen o<strong>de</strong>r pflegebedürftigenPersonen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Altenhilfe,(d) gelähmten o<strong>de</strong>r an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,(e) Patienten <strong>nach</strong> Transplantationen innerer Organe o<strong>de</strong>r von Knochenmark,(f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,(g) Patienten, bei <strong>de</strong>nen Chemotherapien durchgeführt o<strong>de</strong>r die mit Strahleno<strong>de</strong>r mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n,ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von46,02 Euro.(1a) Pflegepersonen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die zeitlich überwiegendin Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für dieDauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.(2) Krankenpfleger/Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 5a bis Kr 8, dieals(a) Stationspfleger, Gruppenpfleger, Stationspfleger o<strong>de</strong>r(b) Krankenpfleger, Altenpfleger in an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonenzurück


AnmerkungenAnlage 2aeingesetzt sind, erhalten die Zulage <strong>nach</strong> Abs. 1 o<strong>de</strong>r 1a ebenfalls, wenn alleihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten PflegepersonenAnspruch auf eine Zulage <strong>nach</strong> Abs. 1 o<strong>de</strong>r 1a haben. Die Zulage steht auchKrankenpflegern, Altenpflegern zu, die durch ausdrückliche Anordnung alsständige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestelltsind.(3) Pflegepersonen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, welche die GrundundBehandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten fürSchwerbrandverletzte, <strong>de</strong>nen durch die Zentralstelle für die VermittlungSchwerbrandverletzter in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland bei <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> fürArbeit, Gesundheit und Soziales <strong>de</strong>r Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletztevermittelt wer<strong>de</strong>n, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H.<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 5 für je<strong>de</strong> volle Arbeitsstun<strong>de</strong> dieser Pflegetätigkeit. Eine <strong>nach</strong> Abs. 1, 1ao<strong>de</strong>r 2 zustehen<strong>de</strong> Zulage vermin<strong>de</strong>rt sich um <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>mselbenKalen<strong>de</strong>rmonat <strong>nach</strong> Satz 1 zusteht.2 Unter Altenpflegern in <strong>de</strong>r Leitung einer Organisationseinheit (z.B. Station)sind Pflegekräfte in Einrichtungen <strong>de</strong>r Altenhilfe zu verstehen, die <strong>de</strong>m Pflegedienstin einer Organisationseinheit vorstehen. Es han<strong>de</strong>lt sich um das sachlicheVorstehen.3 Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung.Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlungund Intensivüberwachung eingerichtet sind.4 Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens <strong>nach</strong> sechsjähriger Berufstätigkeit<strong>nach</strong> Erlangung <strong>de</strong>r staatlichen Erlaubnis; Zeiten <strong>de</strong>r Berufstätigkeit sind nichtZeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.5 Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen Blut abgenommen, konserviertund verteilt wird.6 Soweit die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nBereich beschäftigten Personen abhängt,(a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- undStellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,(b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechen<strong>de</strong>n Vollbeschäftigten,(c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt o<strong>de</strong>r zu einemTeil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend<strong>de</strong>m Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten,(d) bleiben Schüler in <strong>de</strong>r Krankenpflege, Kin<strong>de</strong>rkrankenpflege, Krankenpflegehilfeund Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildungin <strong>de</strong>r Altenpflege befin<strong>de</strong>n, außer Betracht; für die Berücksichtigung vonStellen, auf die Schüler angerechnet wer<strong>de</strong>n, gilt Buchstabe a.zurück


AnmerkungenAnlage 2a7 Ein qualifizieren<strong>de</strong>r Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn<strong>de</strong>r Kurs min<strong>de</strong>stens 110 theoretische Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfasst (z.B.Schwesternhelferinnen-Kurs).8 Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- o<strong>de</strong>r sonstigen Abwesenheitsfällen.9 Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit <strong>de</strong>rTätigkeit um ein Jahr.10 Die Weiterbildung setzt voraus, dass min<strong>de</strong>stens 720 Unterrichtsstun<strong>de</strong>n (zumin<strong>de</strong>stens 45 Minuten) theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildunginnerhalb eines Jahres und bei berufsbegleiten<strong>de</strong>r Ausbildung innerhalbvon zwei Jahren an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätteo<strong>de</strong>r an einer Weiterbildungsstätte, die von <strong>de</strong>r Deutschen Krankenhausgesellschaftzur Durchführung <strong>de</strong>r Weiterbildungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n DKG-Empfehlungen anerkannt wor<strong>de</strong>n ist, vermittelt wer<strong>de</strong>n.11 Unter Stationspflegern sind Pflegepersonen zu verstehen, die <strong>de</strong>m Pflegedienstauf <strong>de</strong>r Station vorstehen. Es han<strong>de</strong>lt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischenKrankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine Abteilung <strong>de</strong>rStation in allgemeinen Krankenhäusern.12 Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, geltennur in <strong>de</strong>n Krankenhäusern, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Krankenhausträger das Gruppenpflegesystemeingeführt hat. Unter Gruppenpflegern sind die Pflegepersonenzu verstehen, die <strong>de</strong>m Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es han<strong>de</strong>lt sich umdas sachliche Vorstehen.13 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>m vorstehen<strong>de</strong>n Hebamme/Entbindungspflegerweitere Personen unterstellt sind.14 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine min<strong>de</strong>stens einjährigeAusbildung zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer o<strong>de</strong>r eine vom Deutschen<strong>Caritas</strong>verband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbareAusbildung muss min<strong>de</strong>stens 550 theoretische Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfassen.15 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor,wenn sie durch einen min<strong>de</strong>stens einjährigen Lehrgang o<strong>de</strong>r in min<strong>de</strong>stenszwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.16 Wenn in <strong>de</strong>n Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Mitarbeiterunterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.17 Unterrichtspfleger sind Krankenpfleger, die min<strong>de</strong>stens zur Hälfte ihrer Arbeitszeitals Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Krankenpflegehilfeeingesetzt sind.18 Lehrhebammen/-entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger, diemin<strong>de</strong>stens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschuleneingesetzt sind.19 Unterrichtsaltenpfleger sind Altenpfleger, die min<strong>de</strong>stens zur Hälfte ihrer Arbeitszeitals Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.zurück


AnmerkungenAnlage 2a20 Leiten<strong>de</strong> Krankenpfleger sind Krankenpfleger, die die Gesamtverantwortungfür <strong>de</strong>n Pflegedienst <strong>de</strong>s Krankenhauses bzw. <strong>de</strong>s zugeteilten Pflegebereichshaben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein weiterer Leiten<strong>de</strong>r Krankenpflegerund kein(e) Leiten<strong>de</strong>(r) Hebamme/Entbindungspfleger hinsichtlich<strong>de</strong>s Pflegedienstes weisungsbefugt ist.21 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitungerfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus,dass min<strong>de</strong>stens 2000 Stun<strong>de</strong>n zu min<strong>de</strong>stens je 45 Unterrichtsminuten theoretischerUnterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleiten<strong>de</strong>rWeiterbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt wer<strong>de</strong>n. In dieserVergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor <strong>de</strong>m 31. Dezember 1990eine vergleichbare Weiterbildung zur Pflegedienstleitung mit einer geringerenAnzahl an theoretischen Unterrichtsstun<strong>de</strong>n begonnen hat.22 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung zum/zurUnterrichtspfleger, Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossenhat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass min<strong>de</strong>stens 2000 Stun<strong>de</strong>n zu min<strong>de</strong>stensje 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zweiJahren und bei berufsbegleiten<strong>de</strong>r Ausbildung innerhalb von längstens drei Jahrenvermittelt wer<strong>de</strong>n. In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert,wer vor <strong>de</strong>m 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur/zum Unterrichtspfleger,Lehrhebamme/-entbindungspfleger mit einer geringeren Anzahlan theoretischen Unterrichtsstun<strong>de</strong>n begonnen hat.23 Leiten<strong>de</strong> Hebammen/Entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger,die die Gesamtverantwortung für <strong>de</strong>n Pflegedienst <strong>de</strong>s Krankenhausesbzw. <strong>de</strong>s zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüberkein(e) weitere(r) Leiten<strong>de</strong>(r) Hebamme/Entbindungspfleger und keinLeiten<strong>de</strong>r Krankenpfleger hinsichtlich <strong>de</strong>s Pflegedienstes weisungsbefugt ist.24 Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtspfleger gilt als einjährigeFachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspflegerbzw. für Unterrichtsaltenpfleger.25 Leiten<strong>de</strong> Altenpfleger sind Altenpfleger, die die Gesamtverantwortung für <strong>de</strong>nPflegedienst <strong>de</strong>r Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüberkein weiterer Leiten<strong>de</strong>r Altenpfleger und kein Leiten<strong>de</strong>r Krankenpfleger weisungsbefugtist.26 Leiten<strong>de</strong> Unterrichtspfleger sind Unterrichtspfleger, die eine Krankenpflegeschuleo<strong>de</strong>r Schule für Krankenpflegehilfe allein o<strong>de</strong>r gemeinsam mit einemArzt o<strong>de</strong>r einem Leiten<strong>de</strong>n Krankenpfleger leiten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 10Abs. 2 Nr. 1 <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzes).27 Erste(r) Lehrhebamme/-entbindungspfleger sind Lehrhebammen/-entbindungspfleger,die eine Hebammenschule allein o<strong>de</strong>r gemeinsam mit einemArzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 <strong>de</strong>s Hebammengesetzes).28 Leiten<strong>de</strong> Unterrichtsaltenpfleger sind Unterrichtsaltenpfleger, die eine Schulefür Altenpflege allein o<strong>de</strong>r als Mitglied <strong>de</strong>r Schulleitung leiten.zurück


AnmerkungenAnlage 2a29 In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Medizin-Pädagogen mit abgeschlossenerwissenschaftlicher Hochschulbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Unterrichtspflegernan Krankenpflegeschulen o<strong>de</strong>r Schulen für Kran-kenpflegehilfeeingruppiert. Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Grundvergütungund <strong>de</strong>r Grundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Vergütungsgruppe.30 Bei <strong>de</strong>n Diplom-Medizin-Pädagogen, die am 31. Dezember 1991 in einemDienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht,und <strong>de</strong>ren Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die vor <strong>de</strong>m 1. Januar1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre,wenn die Neuregelung bereits seit Beginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bestan<strong>de</strong>nhätte.zurück


Anlage 2bVergütungsgruppenfür Mitarbeiterim Rettungsdienst/Krankentransportzurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2bVergütungsgruppe 4b1 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stens neun Rettungsmitteln<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe5b2 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stens zwölf Rettungsmitteln<strong>nach</strong> vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe 5b Azurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 2bVergütungsgruppe 5b1 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stens drei Rettungsmitteln<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in Vergütungsgruppe5c2 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stens neun Rettungsmitteln3 Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stens zwölf Rettungsmitteln4 Rettungsassistenten als Lehrrettungsassistenten mit entsprechen<strong>de</strong>r Zusatzausbildungin einer Lehrrettungswache <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5c Ziffer 4zurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2bVergütungsgruppe 5c1 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 22 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswache mit min<strong>de</strong>stensdrei Rettungsmitteln3 Rettungsassistenten/innen als Lehrrettungsassistenten/innen mit entsprechen<strong>de</strong>rZusatzausbildung in einer Lehrrettungswachezurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 2bVergütungsgruppe 6b1 Rettungsassistenten/innen mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 12 Rettungsassistenten/innen als Leiter/innen einer Rettungswachezurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 2bVergütungsgruppe 71 Rettungsassistenten/innen mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit2 Rettungssanitäter/innen mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1zurück


Vergütungsgruppe 8Anlage 2bVergütungsgruppe 81 Rettungssanitäter/innen mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit2 Rettungshelfer/innen <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9aZiffer 1zurück


Vergütungsgruppe 9aAnlage 2bVergütungsgruppe 9aRettungshelfer/innen mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitzurück


AnmerkungenAnlage 2bAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 4b bis 9aIDie <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Eingruppierung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zubeachten. Die Ziffern I-VII <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gelten sinngemäß.IIDie Mitarbeiter im Rettungsdienst/Krankentransport erhalten folgen<strong>de</strong> Zulagen:1. Rettungssanitäter als Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Leitstelle <strong>de</strong>s Rettungsdienstes erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 Euro.2. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit einem Rettungsmittel erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 46,02 Euro.3. Rettungsassistenten als Leiter einer Rettungswache mit zwei Rettungsmitteln erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von monatlich 76,69 Euro.IIIFür Mitarbeiter, die am 31. Oktober 2004 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. November 2004 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, gelten weiterhin die Tätigkeitsmerkmale<strong>de</strong>r Anlage 2b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r bis 31. Oktober 2004 gültigenFassung.IVBeschreibung <strong>de</strong>s Rettungsdienstes/Krankentransports1. Einrichtungen <strong>de</strong>s Rettungsdienstes1.1 LeitstelleDie Leitstelle ist eine ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von Meldungen sowiezum Alarmieren, Koordinieren und Lenken <strong>de</strong>s Rettungsdienstes.1.2 RettungswacheDie Rettungswache ist eine Einrichtung <strong>de</strong>s organisierten Rettungsdienstes, in <strong>de</strong>rEinsatzkräfte, Rettungsmittel und sonstige Ausstattung einsatzbereit gehalten wer<strong>de</strong>n.1.2.1 LehrrettungswacheDie Lehrrettungswache ist eine Rettungswache im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1.2. Darüberhinaus ist sie gemäß § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>s Rettungsassistentengesetzes von <strong>de</strong>r zuständigenzurück


AnmerkungenAnlage 2bLan<strong>de</strong>s-/Kommunalbehör<strong>de</strong> zur Annahme von Rettungsassistenten-Praktikanten ermächtigt.1.3 In einigen Gebieten wer<strong>de</strong>n „Außenstellen“ be<strong>nach</strong>barter, ständig besetzter Rettungswacheneingerichtet, die zur flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Versorgung tagsüber notwendigsind, aber <strong>nach</strong>ts wegen <strong>de</strong>r geringen Einsatzfrequenz nicht immer besetzt sind(sie sind als Teil <strong>de</strong>r jeweiligen Rettungswache zu verstehen).2. Rettungsmittel2.1 Krankenkraftwagen <strong>nach</strong> DIN 75080 (Teil 1)2.1.1 Rettungswagen <strong>nach</strong> DIN 75080 (Teil 2)Rettungswagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die zum Herstellen und Aufrechterhalten<strong>de</strong>r Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während <strong>de</strong>sTransportes bestimmt sind.2.1.2 Krankentransportwagen <strong>nach</strong> DIN 75080 (Teil 3)Krankentransportwagen im Sinne dieser Norm sind Fahrzeuge, die grundsätzlich für<strong>de</strong>n Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt sind.2.2 NotarztwagenNotarztwagen sind Rettungswagen <strong>nach</strong> DIN 75080 (Teil 2), die vorwiegend mit einemNotarzt besetzt sind.2.3 Notarzt-Einsatzfahrzeug <strong>nach</strong> DIN 75079Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Spezialfahrzeug für <strong>de</strong>n Rettungsdienst, dassich zum Transport <strong>de</strong>s Notarztes und <strong>de</strong>r medizinisch-technischen Ausrüstung fürdie Wie<strong>de</strong>rherstellung und Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Vitalfunktion von Notfallpatientenbeson<strong>de</strong>rs eignet.2.4 Rettungshubschrauber <strong>nach</strong> DIN 13230 (Teil 1)Der Rettungshubschrauber ist ein speziell ausgestatteter Hubschrauber, <strong>de</strong>r zumHerstellen und Aufrechterhalten <strong>de</strong>r Transportfähigkeit von Notfallpatienten sowiezum schonen<strong>de</strong>n Lufttransport von Patienten bestimmt ist.3. Rettungsdienst <strong>nach</strong> DIN 13050Der Rettungsdienst ist organisierte Hilfe und hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten amNotfallort lebensretten<strong>de</strong> Maßnahmen durchzuführen und ihre Transportfähigkeitherzustellen sowie diese Personen unter Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Transportfähigkeitund Vermeidung weiterer Schä<strong>de</strong>n in eine geeignete Gesundheitseinrichtung/Krankenhauszu beför<strong>de</strong>rn (Notfallrettung). Aufgabe <strong>de</strong>s Rettungsdienstes ist es auch,Kranke, Verletzte o<strong>de</strong>r sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientensind, unter sachgerechter Betreuung zu beför<strong>de</strong>rn (Krankentransport).Anmerkung:Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher Notfalldienst o<strong>de</strong>rärztlicher Notdienst) ist ein von <strong>de</strong>n ärztlichen Körperschaften eingerichteter Dienstzurück


AnmerkungenAnlage 2bzur ambulanten ärztlichen Betreuung Erkrankter, Verletzter o<strong>de</strong>r sonstiger Hilfsbedürftigeraußerhalb <strong>de</strong>r ortsüblichen Sprechstun<strong>de</strong>. Dieser Not- und Bereitschaftsdienstist nicht Teil <strong>de</strong>s Rettungsdienstes im Sinne <strong>de</strong>r DIN-Norm 13050.4. Personal im Rettungsdienst4.1 RettungshelferRettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die <strong>nach</strong> sechswöchiger Ausbildungin einer Schule und anschließen<strong>de</strong>n jeweils zweiwöchigen Praktika in einemKrankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend im Krankentransport Verwendungfin<strong>de</strong>n können.4.2 RettungssanitäterRettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die sich einer Ausbildung <strong>de</strong>rvom Bund-/Län<strong>de</strong>rausschuss Rettungswesen in Abstimmung mit <strong>de</strong>n Hilfsorganisationenempfohlenen 520-Stun<strong>de</strong>n-Min<strong>de</strong>stausbildung unterzogen haben. Der Ausbildungsgangglie<strong>de</strong>rt sich in 160 Stun<strong>de</strong>n theoretischer Ausbildung, 160 Stun<strong>de</strong>nKrankenhauspraktikum sowie 160 Stun<strong>de</strong>n Rettungswachenpraktikum. Den Abschluss<strong>de</strong>s Lehrganges bil<strong>de</strong>t ein 40 Stun<strong>de</strong>n dauern<strong>de</strong>r Abschlusslehrgang mitschriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung. Dem Rettungssanitäter stehenPersonen gleich, die durch Gesetz, Verordnung o<strong>de</strong>r Organisationsbestimmunggleichgestellt sind.4.3 RettungsassistentRettungsassistenten sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die gemäß Rettungsassistentengesetzübergeleitet o<strong>de</strong>r ausgebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Sofern nicht eine Überleitungerfolgte, glie<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Ausbildungsgang in 780 Stun<strong>de</strong>n theoretischer Ausbildung,420 Stun<strong>de</strong>n Krankenhauspraktikum sowie eine staatliche Prüfung. Dieserschließt sich eine 1600 Stun<strong>de</strong>n umfassen<strong>de</strong> Praktikantentätigkeit in einer Lehrrettungswachean.4.4 LehrrettungsassistentDer Lehrrettungsassistent ist in einer Lehrrettungswache tätig und vermittelt vorwiegend<strong>de</strong>m Rettungsassistenten-Praktikanten praktische Fertigkeiten. Er beaufsichtigtdie praktische Tätigkeit <strong>de</strong>r Praktikanten gemäß § 7 Abs. 2 <strong>de</strong>s Rettungsassistentengesetzes.Die Tätigkeit als Lehrrettungsassistent kann nur von Personen ausgeführtwer<strong>de</strong>n, die über die entsprechen<strong>de</strong>n Voraussetzungen verfügen. Dies sind z.B. erfolgreicheTeilnahme an einem mehrwöchigen Lehrgang, Nachweis über mehrjährigeErfahrungen im Rettungsdienst sowie kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.ADiese Mitarbeiter erhalten <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b.zurück


Anlage 2cVergütungsgruppenfür Mitarbeiterim Pflegedienst inambulanten Einrichtungenzurück


Vergütungsgruppe Kr 1Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 11 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung (z.B. Pflegehelfer) 1zurück


Vergütungsgruppe Kr 2Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 21 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 12 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 1, 93 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung <strong>nach</strong> Ableistung einesqualifizieren<strong>de</strong>n Kurses 1, 44 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Pflege ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer 1zurück


Vergütungsgruppe Kr 3Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 31 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeitin Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1 12 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2 1, 9zurück


Vergütungsgruppe Kr 4Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 41 Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 12 Krankenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 13 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 14 Altenpflegehelfer mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2zurück


Vergütungsgruppe Kr 5Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 51 Krankenpfleger mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Tätigkeit inVergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 12 Krankenpfleger, Altenpfleger in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Gemein<strong>de</strong>krankenpfleger(<strong>Caritas</strong>pflegestation, Sozialstation) 1, 83 Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong>dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1, 6zurück


Vergütungsgruppe Kr 5aAnlage 2cVergütungsgruppe Kr 5a1 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 und 2 <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch <strong>nach</strong> sechsjährigerBerufstätigkeit <strong>nach</strong> Erlangung <strong>de</strong>r staatlichen Erlaubnis 22 Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>krankenpflege1, 73 Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin dieser Zifferzurück


Vergütungsgruppe Kr 6Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 61 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in dieser Ziffer o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Gemein<strong>de</strong>krankenpflegerin Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 12 Krankenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährungin dieser Ziffer3 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind 1, 34 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung <strong>de</strong>r Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 7 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5zurück


Vergütungsgruppe Kr 7Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 71 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 3 o<strong>de</strong>r 4 <strong>nach</strong>fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens zehn Pflegepersonen o<strong>de</strong>r sechs Pflegefachkräfte durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 33 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung <strong>de</strong>r Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 8 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5zurück


Vergütungsgruppe Kr 8Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 81 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 o<strong>de</strong>r 3<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, Altenpfleger, als Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 25 Pflegepersonen o<strong>de</strong>r zehn Pflegefachkräfte durchausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1, 33 Krankenpfleger, Altenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständigeVertretung <strong>de</strong>r Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation <strong>de</strong>r VergütungsgruppeKr 9 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5zurück


Vergütungsgruppe Kr 9Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 91 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 o<strong>de</strong>r 3 <strong>nach</strong>fünfjähriger Bewährung in <strong>de</strong>r jeweiligen Ziffer2 Krankenpfleger, Altenpfleger als Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation,<strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens 50 Pflegepersonen o<strong>de</strong>r 25 Pflegefachkräfte durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind 3zurück


Vergütungsgruppe Kr 10Anlage 2cVergütungsgruppe Kr 101 Krankenpfleger, Altenpfleger <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 <strong>nach</strong> fünfjährigerBewährung in dieser Zifferzurück


AnmerkungenAnlage 2cAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10Die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Eingruppierung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zubeachten.IDie Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10 gelten nur für Mitarbeiterin ambulanten Einrichtungen.IIDie Ziffern I bis VII <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gelten sinngemäß.IIIUnter Krankenpflegern sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie GesundheitsundKin<strong>de</strong>rkrankenpfleger <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Altenpflegermit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprüfungzu verstehen.IVKrankenpfleger, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegern bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger bzw. Altenpflegereingruppiert.Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpfleger bzw.Altenpflegern ausüben, sind als Krankenpfleger bzw. Altenpfleger eingruppiert.Altenpfleger, die Tätigkeiten von Krankenpflegern ausüben, sind als Krankenpflegereingruppiert; soweit <strong>de</strong>ren Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von<strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger gelten<strong>de</strong>nZeiten maßgebend.VBei <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweilsauch die Anmerkungen zu <strong>de</strong>r in Bezug genommenen Ziffer <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe,aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewährungsaufstieg erfolgt.zurück


AnmerkungenAnlage 2cVIDie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die am31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu <strong>de</strong>mselbenDienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 höhere Dienstbezüge aus einer an<strong>de</strong>renVergütungsgruppe erhalten als aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in <strong>de</strong>r sie <strong>nach</strong> <strong>de</strong>mWirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Oktober1989 zu Anlage 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppiert sind, wer<strong>de</strong>n durch die Neuregelungnicht berührt. Abweichend davon erfolgt auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters die Eingruppierung<strong>nach</strong> Anlage 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember1990 zu stellen.Bei <strong>de</strong>n Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am1. August 1989 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierungvon <strong>de</strong>r Zeit einer Tätigkeit o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmtenVergütungsgruppe bzw. Ziffer o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wirddie vor <strong>de</strong>m 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigenwäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesgegolten hätte.* **1 Pflegepersonen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10, die die Grund- und Behandlungspflegezeitlich überwiegend in <strong>de</strong>r häuslichen Pflege ausüben, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.2 Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens <strong>nach</strong> sechsjähriger Berufstätigkeit<strong>nach</strong> Erlangung <strong>de</strong>r staatlichen Erlaubnis; Zeiten <strong>de</strong>r Berufstätigkeit sind nichtZeiten einer Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT.3 Die Eingruppierung als Leitung einer <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation setzteine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft voraus.Soweit die Eingruppierung von <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r unterstellten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nBereich beschäftigten Personen abhängt,(a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- undStellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,(b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeiteines entsprechen<strong>de</strong>n Vollbeschäftigten,(c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt o<strong>de</strong>r zu einemTeil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend<strong>de</strong>m Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nVollbeschäftigten,(d) bleiben Schüler in <strong>de</strong>r Krankenpflege, Kin<strong>de</strong>rkrankenpflege, Krankenpflegehilfeund Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildungzurück


AnmerkungenAnlage 2cin <strong>de</strong>r Altenpflege befin<strong>de</strong>n, außer Betracht; für die Berücksichtigung vonStellen, auf die Schüler angerechnet wer<strong>de</strong>n, gilt Buchstabe a.Wenn in <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>pflegestation/Sozialstation außer Pflegepersonen auchsonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.4 Ein qualifizieren<strong>de</strong>r Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn<strong>de</strong>r Kurs min<strong>de</strong>stens 110 theoretische Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfasst (z.B.Schwesternhelferinnen-Kurs).5 Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- o<strong>de</strong>r sonstigen Abwesenheitsfällen.6 Für Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit <strong>de</strong>rTätigkeit um ein Jahr.7 Die Weiterbildung setzt voraus, dass min<strong>de</strong>stens 720 Stun<strong>de</strong>n zu min<strong>de</strong>stensje 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildunginnerhalb eines Jahres und bei berufsbegleiten<strong>de</strong>r Ausbildung innerhalbvon zwei Jahren vermittelt wer<strong>de</strong>n.8 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Altenund Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen <strong>de</strong>s Berufsbil<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Krankenpfleger, Altenpfleger eigenständig wahrnimmt.9 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine min<strong>de</strong>stens einjährigeAusbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelfer o<strong>de</strong>r eine vom Deutschen<strong>Caritas</strong>verband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbareAusbildung muss min<strong>de</strong>stens 550 theoretische Unterrichtsstun<strong>de</strong>n umfassen.zurück


Anlage 2dVergütungsgruppenfür Mitarbeiterim Sozial- undErziehungsdienstzurück


Vergütungsgruppe 1aAnlage 2dVergütungsgruppe 1a1 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von Erziehungs-o<strong>de</strong>r Eheberatungsstellen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens sechs weitere in <strong>de</strong>rBeratungsstelle vollbeschäftigte Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Erziehungsbzw.Eheberater unterstellt sind 12 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 360Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs- o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe <strong>nach</strong> zehnjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 1b Ziffer1, 10, 271bzurück


Vergütungsgruppe 1bAnlage 2dVergütungsgruppe 1b1 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rteMenschen mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 300 Plätzen<strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer1, 1931aMitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 240Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs- o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe <strong>nach</strong> sechsjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer1, 10, 271b1b Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 3601, 10, 27Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs- o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe2 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von Erziehungs-o<strong>de</strong>r Eheberatungsstellen <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe2 Ziffer 5 13 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von Erziehungs-o<strong>de</strong>r Eheberatungsstellen, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens drei weitere in <strong>de</strong>r Beratungsstellevollbeschäftigte Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Erziehungs- bzw.Eheberater unterstellt sind 1zurück


Vergütungsgruppe 2Anlage 2dVergütungsgruppe 21 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfemit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen o<strong>de</strong>r acht10, 11Gruppen <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 41a Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches<strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens180 Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b10, 271b Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 2401, 10, 27Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs- o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einerWerkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens180 Plätzen <strong>nach</strong> sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 317, 19Ziffer 83 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rteMenschen mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 300 Plätzen1, 194 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, in Dienststellen vonzentraler, beziehungsweise überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicherAnordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r Dienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durchdas Maß ihrer Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22hervorheben, <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 12 145 Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung o<strong>de</strong>rgleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in <strong>de</strong>r Tätigkeit als Leiter von Erziehungs-o<strong>de</strong>r Eheberatungsstellen 1zurück


Vergütungsgruppe 3Anlage 2dVergütungsgruppe 31 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens acht Gruppen9, 10<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 32 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens9, 1090 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 83 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfemit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 50 Plätzen o<strong>de</strong>rvier Gruppen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1210, 114 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfemit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen o<strong>de</strong>r10, 11acht Gruppen5 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen o<strong>de</strong>r acht Gruppen bestelltsind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 144, 10, 115a Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwölfGruppen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe4a Ziffer 14b10, 24, 27, 285b Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-,Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe10, 276 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 300 Plätzen <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1618, 197 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 4a Ziffer 1817, 198 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in <strong>de</strong>r Tätigkeit alsLeiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen17, 199 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen die Leitung einesFachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 21zurück


Vergütungsgruppe 3Anlage 2d10 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen die Fachberatungvon caritativen Diensten o<strong>de</strong>r Einrichtungen übertragen ist, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 711 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sichdurch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe4b Ziffer 24 heraushebt, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe4a Ziffer 2312 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit in Dienststellen vonzentraler bzw. überregionaler Be<strong>de</strong>utung, die aufgrund ausdrücklicher Anordnungein Aufgabengebiet, das sich auf <strong>de</strong>n gesamten Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>rDienststelle erstreckt, abschließend bearbeiten und sich durch das Maß ihrerVerantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe 4a Ziffer 22 heraushebt 14zurück


Vergütungsgruppe 4aAnlage 2dVergütungsgruppe 4a1 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 100 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens fünf Gruppen9, 10<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 52 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 130 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechs Gruppen9, 10, F3 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens acht Gruppen9, 104 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung vonmin<strong>de</strong>stens 130 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechs Gruppen bestellt sind, <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 84, 9, 105 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung von4, 9, 10, Fmin<strong>de</strong>stens 180 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens acht Gruppen bestellt sind6 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens9, 1040 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 107 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens9, 10, F70 Plätzen8 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens9, 1090 Plätzen9 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen bestellt4, 9, 10sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1210 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHGo<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten4, 9, 10, Fmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen bestellt sind11 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13 11zurück


Vergütungsgruppe 4aAnlage 2d12 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfemit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 50 Plätzen o<strong>de</strong>r10, 11vier Gruppen13 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 50 Plätzen o<strong>de</strong>r vier Gruppen bestellt4, 10, 11sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1514 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 90 Plätzen o<strong>de</strong>r acht Gruppen bestellt4, 10, 11sind14a Mitarbeiter als Leiter von min<strong>de</strong>stens drei Teilbereichen in <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung/Anleitung in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 4b Ziffer 1724, 2614b Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwölfGruppen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe10, 24, 27, 2814c Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 60 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechsGruppen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe4b Ziffer 17a24, 27, 2815 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen <strong>nach</strong> vierjähriger18, 19Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 2016 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit18, 19einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 300 Plätzen17 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 1718 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen mit einer17, 19Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 120 Plätzen19 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit in Fachdiensten <strong>nach</strong>vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 23 1220 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeita) in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe,b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>rGefähr<strong>de</strong>tenhilfe,zurück


Vergütungsgruppe 4aAnlage 2dc) in entsprechen<strong>de</strong>n eigenverantwortlichen Tätigkeiten<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 4b Ziffer 2421 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen die Leitung einesFachdienstes durch ausdrückliche Anordnung übertragen ist22 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>nen die Fachberatungvon caritativen Diensten o<strong>de</strong>r Einrichtungen übertragen ist 723 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit, <strong>de</strong>ren Tätigkeit sichdurch das Maß <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Verantwortung erheblich aus Vergütungsgruppe4b Ziffer 24 heraushebtzurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2dVergütungsgruppe 4b1 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeita) in <strong>de</strong>r Erziehungsberatung, <strong>de</strong>r psychosozialen Beratung, <strong>de</strong>r Frühför<strong>de</strong>rung,<strong>de</strong>r Pflegeelternberatung,b) in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rtenhilfeo<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe,c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>rGefähr<strong>de</strong>tenhilfe,d) in entsprechen<strong>de</strong>n eigenverantwortlichen Tätigkeiten<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 6 82 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerkennungund son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitin Son<strong>de</strong>rschulen und Einrichtungen, die <strong>de</strong>r Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rschulbesuchdienen, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b8, 20Ziffer 73 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwei Gruppen9, 10<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 84 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vier9, 10,GruppenD5 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 100 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens fünf Gruppen9, 106 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung vonmin<strong>de</strong>stens 70 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vier Gruppen bestellt sind, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 94, 9, 107 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung von4, 9, 10, Dmin<strong>de</strong>stens 100 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens fünf Gruppen bestellt sind8 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung von4, 9, 10min<strong>de</strong>stens 130 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechs Gruppen bestellt sind9 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten 9, D10 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungenim Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens40 Plätzen9, 10zurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2d11 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen bestelltsind4, 9, 10, D12 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenmit einer Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen bestelltsind4, 9, 1013 Mitarbeiter als Leiter von Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe1114 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe bestelltsind4, 11, D15 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Heimen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe mit einerDurchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 50 Plätzen o<strong>de</strong>r vier Gruppen bestellt4, 10, 11sind16 Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5b Ziffer 1323, 24, 2617 Mitarbeiter als Leiter von min<strong>de</strong>stens drei Teilbereichen in <strong>de</strong>r beruflichenAusbildung/Anleitung in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe23, 24, 2617a Mitarbeiter als Leiter <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 60 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens sechsGruppen in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe24, 27, 2818 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikationsowie Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einerWerkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen als Leiter einer Abteilung, <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1516, 21, 2319 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5b Ziffer 1618, 2320 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen miteiner Durchschnittsbelegung von min<strong>de</strong>stens 180 Plätzen19, 2321 Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen 1722 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5b Ziffer 18 Ezurück


Vergütungsgruppe 4bAnlage 2d23 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit in Fachdiensten, frühestensjedoch <strong>nach</strong> zweijähriger Berufstätigkeit <strong>nach</strong> Erlangung <strong>de</strong>r staatlichenAnerkennung 1224 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeita) in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe,b) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>rGefähr<strong>de</strong>tenhilfe,c) in entsprechen<strong>de</strong>n eigenverantwortlichen Tätigkeiten25 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofernnicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierungvorgesehen ist, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5bZiffer 17 15zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 2dVergütungsgruppe 5b1 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit mit beson<strong>de</strong>rs schwierigen fachlichen Tätigkeiten <strong>nach</strong> vierjährigerBewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 23, 5, 62 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit mit beson<strong>de</strong>rs schwierigen fachlichen Tätigkeiten und mitfachlichen koordinieren<strong>de</strong>n Aufgaben für min<strong>de</strong>stens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst3, 5, 6, C3 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche Leiter einesArbeitsbereiches, wenn ihnen min<strong>de</strong>stens zwei Mitarbeiter durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind, <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe5c Ziffer 54 Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschul- o<strong>de</strong>rHochschulausbildung eine höhere Eingruppierung vorgesehen ist, <strong>nach</strong> vierjährigerentsprechen<strong>de</strong>r Berufstätigkeit in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 35 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 86 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeita) in <strong>de</strong>r Erziehungsberatung, <strong>de</strong>r psychosozialen Beratung, <strong>de</strong>r Frühför<strong>de</strong>rung,<strong>de</strong>r Pflegeelternberatung 8b) in gruppenergänzen<strong>de</strong>n Diensten in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe 8c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>rGefähr<strong>de</strong>tenhilfe 8d) in entsprechen<strong>de</strong>n eigenverantwortlichen Tätigkeiten 87 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Erzieher mit staatlicher Anerkennungund mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzausbildung mit entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitin Son<strong>de</strong>rschulen und Einrichtungen, die <strong>de</strong>r Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rschulbesuchdienen8, 208 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegungvon min<strong>de</strong>stens 40 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwei Gruppen 9,109 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung von4, 9, 10min<strong>de</strong>stens 70 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens vier Gruppen bestellt sind10 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39BSHG o<strong>de</strong>r für Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenbestellt sind4, 9, C11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkran-zurück


Vergütungsgruppe 5bAnlage 2dken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in23, 24, 25, 29, 30Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1112 (entfällt)13 Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe23, 24, 2614 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikationo<strong>de</strong>r Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiterin einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 5c Ziffer 1416, 22, 2315 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikationo<strong>de</strong>r Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einer16, 21, 22, 23Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen als Leiter einer Abteilung16 Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen18, 2317 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofernnicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierungvorgesehen ist, <strong>nach</strong> zweijähriger entsprechen<strong>de</strong>r Berufstätigkeit inVergütungsgruppe 5c Ziffer 15 1518 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mitstaatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeitzurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2dVergütungsgruppe 5c1 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit <strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6b Ziffer3, 5, 13, A22 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit mit beson<strong>de</strong>rs schwierigen fachlichen Tätigkeiten3, 5, 63 Eheberater, sofern nicht aufgrund einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildungeine höhere Eingruppierung vorgesehen ist4 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit<strong>nach</strong> dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 3 A5 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit alsverantwortliche Leiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen min<strong>de</strong>stens zweiMitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6 Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 87 Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r 9, B8 Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter <strong>de</strong>r Leitervon Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r mit einer Durchschnittsbelegung von4, 9, 10, Bmin<strong>de</strong>stens 40 Plätzen o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens zwei Gruppen bestellt sind9 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in24, 29, 30Vergütungsgruppe 6b Ziffer 610 Mitarbeiter mit Meisterprüfung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe23, 24, 256b Ziffer 711 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe23, 24, 25, 29, 3012 (entfällt)13 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeitero<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r abgeschlossener Berufsausbildung und mit son<strong>de</strong>rpädagogischerZusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt fürbehin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6bZiffer 8 1613a Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstattfür behin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe6b Ziffer 9 23zurück


Vergütungsgruppe 5cAnlage 2d14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit son<strong>de</strong>rpädagogischer Zusatzqualifikationo<strong>de</strong>r Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiterin einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen16, 22, 2315 Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer in überörtlichen Einrichtungen, sofernnicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung eine höhere Eingruppierungvorgesehen ist 15zurück


Vergütungsgruppe 6bAnlage 2dVergütungsgruppe 6b1 Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mitstaatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mit schwierigen fachlichenTätigkeiten <strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 2 2, 32 Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>rTätigkeit3, 5, 133 Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit4 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kin<strong>de</strong>rpflegern, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten<strong>nach</strong> fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 41, 2, 35 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung inVergütungsgruppe 7 Ziffer 6 246 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe24, 29, 307 Mitarbeiter mit Meisterprüfung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung inEinrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen-o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe23, 24, 257a Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeitero<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 7 Ziffer 78 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeitero<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r abgeschlossener Berufsausbildung und mit son<strong>de</strong>rpädagogischerZusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt fürbehin<strong>de</strong>rte Menschen 169 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstattfür behin<strong>de</strong>rte Menschen22, 23zurück


Vergütungsgruppe 7Anlage 2dVergütungsgruppe 71 Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mitstaatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 1 32 Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mitstaatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit mit schwierigen fachlichenTätigkeiten 2, 33 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kin<strong>de</strong>rpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung ausüben, <strong>nach</strong> zweijähriger Bewährungin Vergütungsgruppe 8 Ziffer 2 1, 34 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kin<strong>de</strong>rpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung ausüben mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten1, 2, 35 Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicherAnerkennung 36 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitungin Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten-, Suchtkranken-,Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe 247 Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker o<strong>de</strong>r Facharbeitero<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin einer Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschenzurück


Vergütungsgruppe 8Anlage 2dVergütungsgruppe 81 Kin<strong>de</strong>rpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r mitstaatlicher Prüfung und entsprechen<strong>de</strong>r Tätigkeit 32 Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer ErfahrungenTätigkeiten von Kin<strong>de</strong>rpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennungo<strong>de</strong>r mit staatlicher Prüfung ausüben 1, 3zurück


Vergütungsgruppe 9Anlage 2dVergütungsgruppe 91 Mitarbeiter ohne entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung 3zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2dDie <strong>nach</strong>folgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wur<strong>de</strong>n<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 13.6.1991 durch Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission geän<strong>de</strong>rt:(Die erste Zahl <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Bezeichnung gibt das Datum <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission an; die zweite Zahl gibt <strong>de</strong>n Zeitpunkt an, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beschlussin Kraft getreten ist; z.B. Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992 – In <strong>de</strong>r Fassung<strong>de</strong>s Kommissionsbeschlusses vom 25.06.1992, gültig ab 01.05.1992.)Vergütungsgruppe 1aZiffer 2: 09.12.1993/ 01.02.1994Vergütungsgruppe 1bZiffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994Vergütungsgruppe 2Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 1a: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 1b: 09.12.1993/ 01.02.1994Vergütungsgruppe 3Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 3: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 4: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 5: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 5a 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 5b: 09.12.1993/ 01.02.1994Vergütungsgruppe 4aZiffer 12: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 14a: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 14b: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 14c: 16.06.1994/ 01.07.1994Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.05.1992zurück


TätigkeitsmerkmaleAnlage 2dVergütungsgruppe 4bZiffer 15: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 16: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 17: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 17a: 16.06.1994/ 01.07.1994Ziffer 18: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 23: 25.06.1992/ 01.05.1992Ziffer 25: 25.06.1992/ 01.05.1992Vergütungsgruppe 5bZiffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 12: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 13: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 16: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.05.1992Vergütungsgruppe 5cZiffer 9: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 10: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 11: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe 6bZiffer 5: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 7: 09.12.1993/ 01.02.1994Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992Vergütungsgruppe 7Ziffer 6: 09.12.1993/ 01.02.1994zurück


AnmerkungenAnlage 2dAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1a bis 9Die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Anmerkungen sind bei <strong>de</strong>r Eingruppierung <strong>de</strong>r Mitarbeiter zubeachten.IDie Ziffern I bis VII <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gelten sinngemäß.IIDie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die am31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu<strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Dezember 1990 die Dienstbezügeaus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in<strong>de</strong>r sie <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionvom 13. Juni 1991 zur Anlage 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppiert sind, wird durch dieNeuregelung nicht berührt.Bei <strong>de</strong>n Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen,das am 1. Januar 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht, und <strong>de</strong>ren Eingruppierungvon <strong>de</strong>r Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw.Ziffer abhängt, wird die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn <strong>de</strong>sDienstverhältnisses bestan<strong>de</strong>n hätte.Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, dasam 1. Januar 1991 zu <strong>de</strong>mselben Dienstgeber fortbesteht und die durch die Neuregelungeine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember1990 bereits die Hälfte <strong>de</strong>r Bewährungszeit <strong>de</strong>r bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>nRegelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten <strong>de</strong>r bisherigen Regelungfort.IIIDie Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, die am31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Februar 1994 zu <strong>de</strong>mselbenDienstgeber fortbesteht, und die am 31. Januar 1994 die Dienstbezüge aus einerhöheren Vergütungsgruppe erhalten als aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe, in <strong>de</strong>r sie<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom9. Dezember 1993 zur Anlage 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppiert sind, wer<strong>de</strong>n durch dieNeuregelung nicht berührt.zurück


AnmerkungenAnlage 2dAB<strong>CD</strong>EF* **Diese Mitarbeiter erhalten <strong>nach</strong> vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatlicheVergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c.Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhevon 6 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5c.Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhevon 6 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b, frühestensjedoch <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c.Diese Mitarbeiter erhalten <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b.Diese Mitarbeiter erhalten <strong>nach</strong> sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4b.Diese Mitarbeiter erhalten <strong>nach</strong> vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer einemonatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. <strong>de</strong>r Grundvergütung<strong>de</strong>r Stufe 4 <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 4a.* **1 Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, die <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rMitarbeiter mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können gefor<strong>de</strong>rt, wie es durchdie vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung erworben wird. An<strong>de</strong>rerseitsgenügt es noch nicht, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter nur auf einem begrenzten EinzelarbeitsgebietLeistungen erbringt, die <strong>de</strong>nen eines Mitarbeiters mit <strong>de</strong>r Vor- undAusbildung gleichwertig sind. Es muss eine <strong>de</strong>r Vor- und Ausbildung ähnlichgründliche Beherrschung eines auch vom Umfang her entsprechen<strong>de</strong>n Wissensgebietsgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.2 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG und in psychiatrischen Kliniken,b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen, z.B. in Randzeiten,c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, <strong>de</strong>nen beson<strong>de</strong>reAufgaben in <strong>de</strong>r gemeinsamen För<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn mit und ohne Behin<strong>de</strong>rungenzugewiesen sind) mit einem Anteil von min<strong>de</strong>stens einem Drittel vonMenschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG inEinrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesbetreuung,zurück


AnmerkungenAnlage 2dd) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG o<strong>de</strong>r in Gruppen von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Jugendlichenmit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.3 Als entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen(z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s§ 39 BSHG o<strong>de</strong>r für Obdachlose).4 Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind aucha) Kin<strong>de</strong>rgärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung o<strong>de</strong>r staatlicherPrüfung,b) Kin<strong>de</strong>rkrankenschwestern/-pfleger, die in Kin<strong>de</strong>rkrippen tätig sind,c) Heilerziehungspfleger mit staatlicher Prüfung o<strong>de</strong>r staatlicher Erlaubnis,d) Krankenschwestern/-pfleger, Kin<strong>de</strong>rkrankenschwestern/-pfleger, Altenpflegermit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,e) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgabenübertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft,eingruppiert.6 Beson<strong>de</strong>rs schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, <strong>de</strong>nen beson<strong>de</strong>reAufgaben in <strong>de</strong>r gemeinsamen För<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn mit und ohne Behin<strong>de</strong>rungenzugewiesen sind) mit einem Anteil von min<strong>de</strong>stens einem Drittel vonMenschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s § 39 BSHG bzw. § 68 BSHG inEinrichtungen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rtagesbetreuung,b) Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s§ 39 BSHG bzw. § 68 BSHG o<strong>de</strong>r von Kin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Jugendlichen mit wesentlichenErziehungsschwierigkeiten,c) Tätigkeiten in Jugendzentren, Häusern <strong>de</strong>r offenen Tür,d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für min<strong>de</strong>stens vier Mitarbeiter min<strong>de</strong>stens<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 6b,f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifen<strong>de</strong>n Aufgaben.7 Caritative Dienste o<strong>de</strong>r Einrichtungen sind z.B. Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r;Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe; Einrichtungen<strong>de</strong>r Altenhilfe; Sozialstationen.8 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter zu verstehen,die einen <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Rahmenvereinbarung über die Ausbildungund Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss <strong>de</strong>r Kultusminister-zurück


AnmerkungenAnlage 2dkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenenPrüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zurFührung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworbenhaben.9 Tageseinrichtungen für Kin<strong>de</strong>r im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen,Kin<strong>de</strong>rgärten, Horte, Kin<strong>de</strong>rbetreuungsstuben, Kin<strong>de</strong>rhäuser und Tageseinrichtungen<strong>de</strong>r örtlichen Kin<strong>de</strong>rerholungsfürsorge.10 Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahrgrundsätzlich die Zahl <strong>de</strong>r vom 1. Oktober bis 31. Dezember <strong>de</strong>s vorangegangenenKalen<strong>de</strong>rjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrun<strong>de</strong>zu legen.11 Heime <strong>de</strong>r Erziehungs-, Behin<strong>de</strong>rten- o<strong>de</strong>r Jugendhilfe sind Einrichtungen, in<strong>de</strong>nen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 39 ff.BSHG und § 72 BSHG erhalten, o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendlicheo<strong>de</strong>r junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenständig leben.12 Fachdienste sind z.B.• Allgemeiner sozialer Dienst,• Adoptions- und Pflegekin<strong>de</strong>rvermittlung,• Asylbewerber-, Aussiedler- und Auslän<strong>de</strong>rberatung,• Beratung von HIV-Infizierten o<strong>de</strong>r an AIDS erkrankten Personen,• Ehe-, Familien- und Lebensberatung,• Erziehungsberatung,• Erziehungsbeistandschaft,• Gemein<strong>de</strong>caritas,• Wohnungslosenhilfe,• Tätigkeit in ambulanten und stationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Suchtkrankenhilfeo<strong>de</strong>r für psychisch Kranke,• Schuldnerberatung,• Schwangerschaftskonfliktberatung,• Sozialpädagogische Familienhilfe,• Straffälligenhilfe.13 Erzieher in einer Gruppe einer Tageseinrichtung für Kin<strong>de</strong>r, die die Tätigkeitenvon Erziehungshilfskräften (sogenannte „Zweitkräfte“) ausüben, sind inVergütungsgruppe 7 eingruppiert; eine Höhergruppierung erfolgt <strong>nach</strong> dreijährigerBewährung in dieser Tätigkeit <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 6b.14 Dienststellen von zentraler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Eingruppierungsbestimmungsind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich über das Bun<strong>de</strong>sgebiet erstreckt.Dienststellen von überregionaler Be<strong>de</strong>utung im Sinne dieser Einstu-zurück


AnmerkungenAnlage 2dfungsbestimmung sind Dienststellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich sich min<strong>de</strong>stensauf <strong>de</strong>n Gesamtbereich einer Diözese erstreckt.Die Eingruppierungsvoraussetzung „ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten“ist auch dann erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht die letzte Entscheidungsbefugnisbesitzt.15 Sozialberater, die eine im Ausland erworbene abgeschlossene Fach-, Fachhochschulausbildungals Sozialarbeiter, Jugendleiter, Lehrer, Soziologe, Jurist, Dipl.-Volkswirt,Philologe, Theologe o<strong>de</strong>r in einem sozialarbeitsverwandten Beruf<strong>nach</strong>weisen, sind wie Sozialarbeiter einzugruppieren.16 Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine son<strong>de</strong>rpädagogischeZusatzqualifikation im Sinne <strong>de</strong>r Werkstättenverordnung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Neunten Buch <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches verfügt. Der son<strong>de</strong>rpädagogischenZusatzqualifikation gleichgestellt ist <strong>de</strong>r Abschluss als geprüfte Fachkraftfür Arbeits- und Berufsför<strong>de</strong>rung in Werkstätten für behin<strong>de</strong>rte Menschen.17 Der Werkstattleiter soll in <strong>de</strong>r Regel über einen Fachhochschulabschluss imkau<strong>fm</strong>ännischen o<strong>de</strong>r technischen Bereich o<strong>de</strong>r einen gleichwertigen Bildungsstand,über ausreichen<strong>de</strong> Berufserfahrung und eine son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikationverfügen. Entsprechen<strong>de</strong> Berufsqualifikationen aus <strong>de</strong>m sozialenBereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erfor<strong>de</strong>rlichenKenntnisse und Fähigkeiten im kau<strong>fm</strong>ännischen und technischen Bereich an<strong>de</strong>rweitigerworben wor<strong>de</strong>n sind. Ihm muss die technische, kau<strong>fm</strong>ännische, verwaltungs-und personalmäßige Leitung <strong>de</strong>r Werkstatt obliegen.18 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur <strong>de</strong>r Mitarbeiter eingruppiert, <strong>de</strong>m dieVerantwortung für <strong>de</strong>n technischen Bereich <strong>de</strong>r Werkstatt <strong>nach</strong> Weisung <strong>de</strong>sLeiters <strong>de</strong>r Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen obliegt.19 Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist die Zahl <strong>de</strong>r tatsächlich belegten,nicht jedoch die Zahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Plätze zugrun<strong>de</strong> zu legen. Vorübergehendo<strong>de</strong>r für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen.Der Ermittlung <strong>de</strong>r Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraumzugrun<strong>de</strong> zu legen. Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Einrichtung vorübergehend nicht o<strong>de</strong>rnur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>rDurchschnittsbelegung ist von <strong>de</strong>r täglichen Höchstbelegung auszugehen.20 Die son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einenmin<strong>de</strong>stens einjährigen Lehrgang o<strong>de</strong>r in einer min<strong>de</strong>stens zweijährigen berufsbegleiten<strong>de</strong>nAusbildung vermittelt wor<strong>de</strong>n ist; die Ausbildung muss mit einerstaatlichen o<strong>de</strong>r staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.21 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist <strong>de</strong>r Gruppenleiter eingruppiert, <strong>de</strong>m dieLeitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen ist und <strong>de</strong>m zusätzlichmin<strong>de</strong>stens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind.22 Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen,diezurück


AnmerkungenAnlage 2da) einen <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern(Beschluss <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar1973) gestalteten Ausbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfung erfolgreichabgeschlossen und die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“mit einem die Fachrichtung bezeichnen<strong>de</strong>n Zusatz erworbenhaben, o<strong>de</strong>rb) einem <strong>nach</strong> Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer(Beschluss <strong>de</strong>r Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestaltetenAusbildungsgang mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossenund die Berechtigung zur Führung <strong>de</strong>r ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordnetenBerufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben.23 Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro.24 Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitungund Arbeitstherapie im Rahmen <strong>de</strong>r medizinischen, beruflichen und sozialenRehabilitation sowie <strong>de</strong>r Resozialisierung.25 Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne <strong>de</strong>rAnmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgangmit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlichgeprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Ökotrophologen).26 Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- o<strong>de</strong>r Anleitungsgruppen.Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in <strong>de</strong>r mehrere auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r anzuleiten<strong>de</strong> Personen zusammengefasst sind und für die einAusbil<strong>de</strong>r/Anleiter verantwortlich ist.27 Die Leitung <strong>de</strong>s Bereiches <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung umfasst imWesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachungund Planung <strong>de</strong>r beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.28 Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in <strong>de</strong>r mehrere auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> o<strong>de</strong>ranzuleiten<strong>de</strong> Personen zusammengefasst sind und für die ein Ausbil<strong>de</strong>r/Anleiterverantwortlich ist.29 Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossenerBerufsausbildung/Meisterprüfung ista) in Einrichtungen <strong>de</strong>r Suchtkranken-, Wohnungslosen- o<strong>de</strong>r Straffälligenhilfe,dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine son<strong>de</strong>rpädagogische Zusatzqualifikation verfügt,die <strong>de</strong>r son<strong>de</strong>rpädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne <strong>de</strong>r Werkstättenverordnung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Neunten Sozialgesetzbuch entspricht,b) in Einrichtungen <strong>de</strong>r Erziehungshilfe, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter über eine son<strong>de</strong>rpädagogischeZusatzqualifikation verfügt, die <strong>de</strong>n Richtlinien über die Ausbil<strong>de</strong>r-Fortbildung<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s katholischer Einrichtungen <strong>de</strong>r Heim- und Heilpädagogikentspricht.30 Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe,dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter anstelle <strong>de</strong>r son<strong>de</strong>rpädagogischen Zusatzqualifikationüber die Ausbil<strong>de</strong>reignungsprüfung verfügt.zurück


Anlage 3TabellenGrundvergütungzurück


Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 21. / 23. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004 monatlich in EuroVerg.- Tarifklasse*Grundvergütungssätze in StufeGruppe1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 121 Ib 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 4217,86 4382,70 4547,51 4712,37 4877,20 5028,121a Ib 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960,59 4111,60 4262,53 4413,50 4481,271b Ib 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3478,42 3626,31 3774,19 3922,09 3983,70 --2 Ib 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3215,03 3338,23 3461,47 3540,08 --3 Ic 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2905,36 3017,83 3130,29 3147,23 --4a Ic 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2604,99 2703,56 2797,54 -- --4b Ic 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2246,03 2332,30 2418,59 2486,35 -- --5b Ic 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2085,81 2159,75 2209,05 -- --5c II 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 1828,56 1899,42 1962,57 -- -- --6b II 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1602,13 1654,47 1706,88 1745,37 -- --7 II 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 1448,80 1489,04 1529,32 1554,31 -- --8 II 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 1323,03 1349,44 1375,89 1400,99 --9a II 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 1283,22 -- -- --9 II 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 1219,93 -- -- -- --10 II 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 1108,89 1134,02 1151,21 -- -- --11 II 859,09 882,87 906,66 925,18 943,66 962,19 980,67 999,20 1017,70 -- -- --12 II 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 922,53 941,03 -- -- --* Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Anlage 3 (ab 1. November 2004)zurück


Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeitergültig ab 1. November 2004 monatlich in EuroVerg.- Tarifklasse*Grundvergütungssätze in StufeGruppe1 2 3 4 5 6 7 8 9Kr 14 Ib 3063,84 3176,44 3289,04 3376,62 3464,19 3551,79 3639,36 3726,94 3814,51Kr 13 Ib 2664,21 2776,81 2889,41 2976,99 3064,55 3152,14 3239,72 3327,30 3414,88Kr 12 Ic 2462,29 2567,17 2672,01 2753,55 2835,12 2916,67 2998,22 3079,77 3161,34Kr 11 Ic 2284,14 2384,78 2485,41 2563,69 2641,97 2720,24 2798,51 2876,79 2955,07Kr 10 Ic 2113,75 2207,12 2300,50 2373,10 2445,74 2518,33 2590,95 2663,56 2736,18Kr 9 Ic 1957,38 2043,70 2130,06 2197,22 2264,38 2331,55 2398,71 2465,87 2533,03Kr 8 Ic 1812,05 1892,04 1972,05 2034,28 2096,52 2158,74 2220,96 2283,19 2345,40Kr 7 Ic 1679,21 1753,12 1827,01 1884,49 1941,97 1999,44 2056,92 2114,39 2171,86Kr 6 II 1559,31 1627,03 1694,75 1747,42 1800,10 1852,77 1905,45 1958,11 2010,80Kr 5a II 1485,82 1549,14 1612,45 1661,70 1710,93 1760,19 1809,44 1858,68 1907,91Kr 5 II 1435,37 1495,28 1555,19 1601,77 1648,37 1694,96 1741,53 1788,13 1834,74Kr 4 II 1344,17 1397,42 1450,66 1492,08 1533,48 1574,90 1616,32 1657,74 1699,14Kr 3 II 1259,58 1304,82 1350,07 1385,27 1420,45 1455,65 1490,83 1526,03 1561,21Kr 2 II 1180,28 1219,93 1259,60 1290,45 1321,27 1352,13 1382,96 1413,82 1444,66Kr 1 II 1107,59 1142,89 1178,18 1205,62 1233,08 1260,53 1287,97 1315,40 1342,86* Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Anlage 3a (ab 1. November 2004)zurück


Anlage 3b (ab 1. November 2004)Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2dzu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten18. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004monatlich in EuroVergütungsgruppen6b 7 8 9a 9 10 11 121493,08 1411,05 1335,79 1300,94 1267,27 1205,47 1132,45 1067,29zurück


Anlage 3c (ab 1. November 2004)Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten18. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004monatlich in EuroGesamtvergütungen in <strong>de</strong>n VergütungsgruppenKr 3 Kr 2 Kr 11472,87 1405,47 1343,68zurück


Grundvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 21. / 23. Lebensjahr (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong>monatlich in EuroVerg.- Tarifklasse*Grundvergütungssätze in StufeGruppe1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 121 Ib 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3943,70 4097,82 4251,92 4406,07 4560,18 4701,291a Ib 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703,15 3844,35 3985,47 4126,62 4189,991b Ib 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3252,32 3390,60 3528,87 3667,15 3724,76 --2 Ib 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 3006,05 3121,25 3236,47 3309,97 --3 Ic 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2716,51 2821,67 2926,82 2942,66 --4a Ic 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2435,67 2527,83 2615,70 -- --4b Ic 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2100,04 2180,70 2261,38 2324,74 -- --5b Ic 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1950,23 2019,37 2065,46 -- --5c II 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1709,70 1775,96 1835,00 -- -- --6b II 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1497,99 1546,93 1595,93 1631,92 -- --7 II 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1354,63 1392,25 1429,91 1453,28 -- --8 II 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1237,03 1261,73 1286,46 1309,93 --9a II 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 1199,81 -- -- --9 II 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1140,63 -- -- -- --10 II 883,57 912,00 940,43 966,39 989,86 1013,32 1036,81 1060,31 1076,38 -- -- --11 II 803,25 825,48 847,73 865,04 882,32 899,65 916,93 934,25 951,55 -- -- --12 II 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 862,57 879,86 -- -- --* Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Anlage 3 Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Grundvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter(93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong>monatlich in EuroVerg.- Tarifklasse*Grundvergütungssätze in StufeGruppe1 2 3 4 5 6 7 8 9Kr 14 Ib 2864,69 2969,97 3075,25 3157,14 3239,02 3320,92 3402,80 3484,69 3566,57Kr 13 Ib 2491,04 2596,32 2701,60 2783,49 2865,35 2947,25 3029,14 3111,03 3192,91Kr 12 Ic 2302,24 2400,30 2498,33 2574,57 2650,84 2727,09 2803,34 2879,59 2955,85Kr 11 Ic 2135,67 2229,77 2323,86 2397,05 2470,24 2543,42 2616,61 2689,80 2762,99Kr 10 Ic 1976,36 2063,66 2150,97 2218,85 2286,77 2354,64 2422,54 2490,43 2558,33Kr 9 Ic 1830,15 1910,86 1991,61 2054,40 2117,20 2180,00 2242,79 2305,59 2368,38Kr 8 Ic 1694,27 1769,06 1843,87 1902,05 1960,25 2018,42 2076,60 2134,78 2192,95Kr 7 Ic 1570,06 1639,17 1708,25 1762,00 1815,74 1869,48 1923,22 1976,96 2030,69Kr 6 II 1457,96 1521,27 1584,59 1633,84 1683,09 1732,34 1781,60 1830,83 1880,10Kr 5a II 1389,24 1448,45 1507,64 1553,69 1599,72 1645,78 1691,83 1737,87 1783,90Kr 5 II 1342,07 1398,09 1454,10 1497,66 1541,23 1584,79 1628,33 1671,90 1715,48Kr 4 II 1256,80 1306,59 1356,37 1395,10 1433,80 1472,53 1511,26 1549,99 1588,70Kr 3 II 1177,71 1220,01 1262,32 1295,23 1328,12 1361,03 1393,93 1426,84 1459,73Kr 2 II 1103,56 1140,64 1177,73 1206,57 1235,39 1264,24 1293,07 1321,92 1350,76Kr 1 II 1035,60 1068,60 1101,60 1127,26 1152,93 1178,60 1204,25 1229,90 1255,57* Tarifklasse <strong>de</strong>s Ortszuschlages entsprechend Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Anlage 3a Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Anlage 3b Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2dzu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten18. Lebensjahrgültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> (93,5 %)monatlich in EuroVergütungsgruppen6b 7 8 9a 9 10 11 121396,03 1319,33 1248,96 1216,38 1184,90 1127,11 1058,84 997,92zurück


Anlage 3c Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2a und 2c zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten18. Lebensjahrgültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> (93,5 %)monatlich in EuroGesamtvergütungen in <strong>de</strong>n VergütungsgruppenKr 3 Kr 2 Kr 11377,13 1314,11 1256,34zurück


Anlage 4Ortszuschlagzurück


Ortszuschlag (Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)gültig ab 1. November 2004monatlich in EuroTarifklasseZu <strong>de</strong>r Tarifklasse gehören<strong>de</strong>VergütungsgruppenBei mehr als sechs Kin<strong>de</strong>rn erhöht sich <strong>de</strong>r Ortszuschlag für je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind um 90,57 Euro.In <strong>de</strong>r Tarifklasse II erhöht sich <strong>de</strong>r Ortszuschlag fürStufe 1 Stufe 2 Stufe 3(bei 1Kind)Stufe 4(bei 2Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 5(bei 3Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 6(bei 4Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 7(bei 5Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 8(bei 6Kin<strong>de</strong>rn)Ib 1 bis 2,Kr 14, Kr 13 565,28 672,18 762,75 853,32 943,89 1034,46 1125,03 1215,60Ic 3 bis 5b,Kr 12 bis Kr 7 502,36 609,26 699,83 790,40 880,97 971,54 1062,11 1152,68II 5c bis 12Kr 6 bis Kr 1 473,21 575,03 665,60 756,17 846,74 937,31 1027,88 1118,45Mitarbeiter mit Vergütung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>nVergütungsgruppenfür das erste zu berücksichtigen<strong>de</strong>Kind umfür je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong>Kind um12, 11, 10, 9 und Kr 1 5,11 Euro 25,56 Euro9a und Kr 2 5,11 Euro 20,45 Euro8 5,11 Euro 15,34 EuroAnlage 4 (ab 1. November 2004)zurück


Ortszuschlag (Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong>monatlich in EuroTarifklasseZu <strong>de</strong>r Tarifklasse gehören<strong>de</strong>VergütungsgruppenBei mehr als sechs Kin<strong>de</strong>rn erhöht sich <strong>de</strong>r Ortszuschlag für je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind um 84,68 Euro.In <strong>de</strong>r Tarifklasse II erhöht sich <strong>de</strong>r Ortszuschlag fürStufe 1 Stufe 2 Stufe 3(bei 1Kind)Stufe 4(bei 2Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 5(bei 3Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 6(bei 4Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 7(bei 5Kin<strong>de</strong>rn)Stufe 8(bei 6Kin<strong>de</strong>rn)Ib 1 bis 2,Kr 14, Kr 13 528,54 628,49 713,17 797,85 882,53 967,21 1051,89 1136,57Ic 3 bis 5b,Kr 12 bis Kr 7 469,71 569,66 654,34 739,02 823,70 908,38 993,06 1077,74II 5c bis 12Kr 6 bis Kr 1 442,45 537,65 622,33 707,01 791,69 876,37 961,05 1045,73Mitarbeiter mit Vergütung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>nVergütungsgruppenfür das erste zu berücksichtigen<strong>de</strong>Kind umfür je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong>Kind um12, 11, 10, 9 und Kr 1 4,78 Euro 23,90 Euro9a und Kr 2 4,78 Euro 19,12 Euro8 4,78 Euro 14,34 EuroAnlage 4 Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Anlage 5Arbeitszeitregelungzurück


§ 1Anlage 5§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten(1) Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 38,5 Stun<strong>de</strong>nin <strong>de</strong>r Woche. Der Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeitist in <strong>de</strong>r Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrun<strong>de</strong> zu legen. Durch Dienstvereinbarung1 kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.Die werktägliche Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter darf acht Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten.Sie kann auf bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb <strong>de</strong>r genanntenZeiträume im Durchschnitt acht Stun<strong>de</strong>n werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 50 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Wocheund über zehn Stun<strong>de</strong>n werktäglich verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeit regelmäßigund in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.(3) (entfällt)(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten <strong>de</strong>s Jahres regelmäßig zu saisonbedingterheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßigeArbeitszeit bis zu zehn Stun<strong>de</strong>n täglich und 60 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich verlängertwer<strong>de</strong>n, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in <strong>de</strong>n übrigen Zeiten <strong>de</strong>s Jahres entsprechendverkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).(5) (entfällt)(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter Arbeitenim Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts XI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausübt, sofern er fürdiese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch fürZeiten, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (§ 5 AT) wahrnehmen.(7) Die Arbeitszeit ist min<strong>de</strong>stens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausenzu unterbrechen. Die Ruhepausen wer<strong>de</strong>n nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.Durch Dienstvereinbarung 2 kann(a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer <strong>de</strong>r Ruhepausen <strong>nach</strong> § 4 Satz 2 ArbZG aufKurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.(b) bei <strong>de</strong>r Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer <strong>de</strong>rRuhepausen <strong>de</strong>r Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung <strong>de</strong>sWohls dieser Personen angepasst wer<strong>de</strong>n.(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungenauf die Tage in <strong>de</strong>r Woche zu verteilen, an <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r Einrichtung regelmäßiggearbeitet wird. Eine Woche ist <strong>de</strong>r Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag1 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.2 Vgl. § 38 (Rahmen-) MAVO.zurück


§ 1Anlage 524.00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Dienstplan festgelegten Kalen<strong>de</strong>rtagen regelmäßig zuleisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für die Mitarbeiter verschie<strong>de</strong>nerDienstbereiche unterschiedlich verteilt wer<strong>de</strong>n, wenn das aus dienstlichenGrün<strong>de</strong>n geboten ist.(9) Die Arbeitszeit beginnt und en<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r Arbeitsstelle (Verwaltungs-/Betriebsbereichin <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>/Gebäu<strong>de</strong>teil, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter arbeitet), bei wechseln<strong>de</strong>rArbeitsstelle an <strong>de</strong>r jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.(10) Die Mitarbeiter müssen <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit eine ununterbrocheneRuhezeit von min<strong>de</strong>stens elf Stun<strong>de</strong>n haben. Die Ruhezeit kann au<strong>fm</strong>in<strong>de</strong>stens neun Stun<strong>de</strong>n verkürzt wer<strong>de</strong>n, wenn die Art <strong>de</strong>r Arbeit dies erfor<strong>de</strong>rtund die Kürzung <strong>de</strong>r Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und an<strong>de</strong>ren Einrichtungenzur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen <strong>de</strong>r Ruhezeitdurch Inanspruchnahmen während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rufbereitschaft,die min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließendauszugleichen. Beträgt die Inanspruchnahme während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Rufbereitschaft weniger als die Hälfte <strong>de</strong>r Ruhezeit, ist ein Ausgleich zu an<strong>de</strong>rerZeit möglich.(11) Die vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>sArbeitszeitgesetzes.Anmerkung zu Absatz 11:Nachtarbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter, die aufgrundihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leistenhaben o<strong>de</strong>r Nachtarbeit an min<strong>de</strong>stens 48 Tagen im Kalen<strong>de</strong>rjahr leisten.Nachtarbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 ArbZG ist je<strong>de</strong> Arbeit, die mehr als zwei Stun<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von23.00 bis 6.00 Uhr.zurück


§§ 1a und 1bAnlage 5§ 1a Teilzeitbeschäftigung(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßigeArbeitszeit vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn siea) min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>rb) einen <strong>nach</strong> ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen und dringen<strong>de</strong> dienstliche und betriebliche Belangenicht entgegenstehen.Die Teilzeitbeschäftigung <strong>nach</strong> Unterabs. 1 ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen, soweit<strong>de</strong>r Mitarbeiter dies in <strong>de</strong>m Antrag auf Reduzierung <strong>de</strong>r Arbeitszeit verlangt.Sie kann verlängert wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Antrag ist bis spätestens sechs Monate vor Ablauf<strong>de</strong>r vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Unterabs. 1 genannten Fälleneine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen,dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit <strong>de</strong>m Zielerörtert, zu einer entsprechen<strong>de</strong>n Vereinbarung zu gelangen.Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristeteTeilzeitbeschäftigung vereinbart wor<strong>de</strong>n, soll <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei spätererBesetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichenbzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter,wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen.(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im Übrigen § 8 <strong>de</strong>s Gesetzesüber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.zurück


§§ 1a und 1bAnlage 5§ 1b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage(1) Der Mitarbeiter wird in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt. Für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellung erhält<strong>de</strong>r Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) unddie in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Die Dauer <strong>de</strong>r Freistellungbeträgt höchstens ein Fünftel <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Mitarbeiter gelten<strong>de</strong>n durchschnittlichenwöchentlichen Arbeitszeit.(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt <strong>de</strong>n Anspruch auf die Freistellung erstmals,wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestan<strong>de</strong>n hat.(3) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter an <strong>de</strong>m für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichenbzw. betrieblichen Grün<strong>de</strong>n zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb<strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>nach</strong>zuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichenGrün<strong>de</strong>n nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<strong>nach</strong>zuholen. Eine Nachholung in an<strong>de</strong>ren Fällen ist nicht zulässig.(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten wer<strong>de</strong>n.(5) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem an<strong>de</strong>ren Rechtsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche <strong>nach</strong> diesero<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Vorschrift für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr bereits an einemTag freigestellt wor<strong>de</strong>n, gilt <strong>de</strong>r Anspruch <strong>nach</strong> Abs. 1 als erfüllt.zurück


§ 2Anlage 5§ 2 Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit,Sonn- und Feiertagsarbeit(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, <strong>de</strong>ren Aufgaben Nacht-, Wechselschicht-,Schicht-, Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit erfor<strong>de</strong>rn, muss dienstplanmäßig bzw.betriebsüblich entsprechend gearbeitet wer<strong>de</strong>n.(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit <strong>nach</strong> einem Schichtplan (Dienstplan), <strong>de</strong>r einenregelmäßigen Wechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mitNachtschichtfolge vorsieht. Wechselschichten sind Arbeitsschichten, in <strong>de</strong>nen ununterbrochen– werktags, sonntags und feiertags – bei Tag und Nacht an allen Kalen<strong>de</strong>rtagengearbeitet wird; eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung von höchstens48 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Zeit von freitags 12.00 Uhr bis zum folgen<strong>de</strong>n Montag 12.00 Uhrbleibt außer Betracht. Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter längstens<strong>nach</strong> Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.Schichtarbeit ist die Arbeit <strong>nach</strong> einem Schichtplan (Dienstplan), <strong>de</strong>r einen regelmäßigenWechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monatvon einer Schichtart in eine an<strong>de</strong>re (so z.B. von <strong>de</strong>r Frühschicht in die Spätschichto<strong>de</strong>r gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.(3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an Sonntagen. BeiSonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiteran einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, <strong>de</strong>r innerhalbeines <strong>de</strong>n Beschäftigungstag einschließen<strong>de</strong>n Zeitraums von zwei Wochen zu gewährenist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen.Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallen<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertag beschäftigt,müssen sie einen Ersatzruhetag haben, <strong>de</strong>r innerhalb eines Zeitraums von13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen an<strong>de</strong>ren gesetzlichenFeiertag fallen. Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeitsollen die Mitarbeiter eine entsprechen<strong>de</strong> Freizeit an einem Werktag innerhalbeines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenerhalten, wenn die dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen.Kann diese Freizeit nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong> nicht ausgeglicheneArbeitsstun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Zeitzuschlag <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabeaa <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer<strong>de</strong>n, gelten im Übrigendie Regelungen <strong>de</strong>s § 1.(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem Schichtbetriebkann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>n verlängertwer<strong>de</strong>n, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreichtwer<strong>de</strong>n.zurück


§§ 3 und 4Anlage 5§ 3 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen wer<strong>de</strong>n, soweitdie dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen.(2) Vorfesttage sind die Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag, vor <strong>de</strong>m Neujahrstag,vor <strong>de</strong>m Ostersonntag und vor <strong>de</strong>m Pfingstsonntag.Die Mitarbeiter erhalten an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor<strong>de</strong>m Neujahrstag jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>mOstersonntag und vor <strong>de</strong>m Pfingstsonntag jeweils von 12.00 bis 24.00 Uhr Arbeitsbefreiungunter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen o<strong>de</strong>rbetrieblichen Verhältnisse es zulassen.Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichenGrün<strong>de</strong>n nicht erteilt wer<strong>de</strong>n kann, wird an einem an<strong>de</strong>ren Tage entsprechen<strong>de</strong> Freizeitunter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.Für Arbeit an <strong>de</strong>n Tagen vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor <strong>de</strong>m Neujahrstagerhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagenim Umfang von 35 v.H. <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.Kann die Freizeit aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht erteilt wer<strong>de</strong>n,wird <strong>de</strong>r Zeitzuschlag <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>gezahlt.zurück


§§ 3 und 4Anlage 5§ 4 Nichtdienstplanmäßige Arbeit(1) Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblichetägliche Arbeitszeit min<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n zur Arbeitsleistung herangezogenwer<strong>de</strong>n, erhalten eine viertelstündige Pause gewährt, die als Arbeitszeitanzurechnen ist. Beträgt die Arbeitsleistung mehr als drei Stun<strong>de</strong>n, ist eine insgesamthalbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.(2) Wird Nacht-, Sonntags- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbaran die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt, wer<strong>de</strong>nfür die Vergütungsberechnung min<strong>de</strong>stens drei Arbeitsstun<strong>de</strong>n angesetzt. Beimehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichenArbeitsbeginn wird die Stun<strong>de</strong>ngarantie <strong>nach</strong> Satz 1 nur einmal, und zwar fürdie kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.Voraussetzung für die Anwendung <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern, die innerhalb<strong>de</strong>r Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb <strong>de</strong>r Einrichtungerbracht wird.Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die dieFreizeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen,o<strong>de</strong>r für Arbeitsleistungen während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft.zurück


§ 5Anlage 5§ 5 Kurzarbeit(1) Bei einem vorübergehen<strong>de</strong>n unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicherUrsachen einschließlich darauf beruhen<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strukturenin <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschluss einer Dienstvereinbarung die dienstvertraglich vereinbarteArbeitszeit für die gesamte Einrichtung o<strong>de</strong>r für Teile davon kürzen, wennmin<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter von einemVergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v.H. ihrer monatlichen Bruttovergütungbetroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit je<strong>de</strong>mbetroffenen Mitarbeiter geson<strong>de</strong>rt zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarungmuss unter an<strong>de</strong>rem Folgen<strong>de</strong>s regeln:a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>nach</strong> Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinddavon auszunehmen;b) Beginn und Dauer <strong>de</strong>r Kurzarbeit; dabei muss zwischen <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>rDienstvereinbarung und <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Wocheliegen;c) Lage und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit.(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeitunverzüglich und umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschlussunverzüglich herbeizuführen und <strong>de</strong>m Dienstgeber mitzuteilen; <strong>de</strong>r Dienstgeberkann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen treffen. Die betroffenenMitarbeiter sind min<strong>de</strong>stens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmenzu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.(3) Vor <strong>de</strong>r Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben <strong>nach</strong> § 3 <strong>de</strong>r Anlage 5b zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> abzubauen.(4) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge gemäß Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> giltAbschnitt IIa mit Ausnahme von Abs. b zweiter Halbsatz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> bleibt dieKürzung <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergeben<strong>de</strong>Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge außer Betracht.(5) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängen<strong>de</strong> Wochen verkürztwor<strong>de</strong>n ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zumMonatsen<strong>de</strong> kündigen.(6) Dienstgeber o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung haben <strong>de</strong>n Arbeitsausfall <strong>de</strong>m zuständigenArbeitsamt <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einenAntrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungdie für eine Stellungnahme erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen zu geben.zurück


§§ 6 und 7Anlage 5§ 6 Son<strong>de</strong>rbestimmungen bei Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen dienstlichenInanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. Die notwendige Reisezeitwird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobeifür die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendigeReisezeit insgesamt höchstens zehn Stun<strong>de</strong>n als tägliche Arbeitszeit angerechnetwer<strong>de</strong>n. Es wird jedoch für je<strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter sich außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortesaufhalten muss, min<strong>de</strong>stens die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblicheArbeitszeit berücksichtigt.(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Reisedauer sind die gemäß <strong>de</strong>r Anlage 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>bei <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeber gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Reisekostenrechts sinngemäßanzuwen<strong>de</strong>n.zurück


§§ 6 und 7Anlage 5§ 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft(1) Auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers haben die Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit Dienstleistungen in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rRufbereitschaft zu erbringen.Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dasszwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes vonsechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel <strong>de</strong>rZeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft anfällt.(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten,um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht dasWohnen im Bereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(3) Während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an <strong>de</strong>m seine Erreichbarkeitsichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaftgilt nicht das Wohnen im Bereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(4) Auf die Nachtarbeitsstun<strong>de</strong>n in § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> wer<strong>de</strong>nBereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rufbereitschafterbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdiensteseinschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>rÜberstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vergütet.Die da<strong>nach</strong> errechnete Arbeitszeit kann statt<strong>de</strong>ssen bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonatsdurch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n (Freizeitausgleich). Für<strong>de</strong>n Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stun<strong>de</strong>, die sich bei <strong>de</strong>r Berechnungergeben hat, auf eine halbe Stun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichswer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und diein Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.(6) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) vergütet.Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstun<strong>de</strong>nvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb <strong>de</strong>sAufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiterwährend <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantienur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt,soweit entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für <strong>de</strong>nFreizeitausgleich gilt Abs. 2 Unterabs. 3 entsprechend.zurück


§§ 6 und 7Anlage 5(7) Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaftenherangezogen wer<strong>de</strong>n, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen.Die pauschale Abgeltung kann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zusätzlicheVergütung gewährt wer<strong>de</strong>n. Die Höhe <strong>de</strong>r pauschalen Abgeltung sollgrundsätzlich <strong>de</strong>r Einzelberechnung <strong>de</strong>r durchschnittlich in <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatenfür <strong>de</strong>n Mitarbeiter anfallen<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften entsprechen.zurück


§ 8Anlage 5§ 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaftin Krankenhäusern und Heimen(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter in(a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,(b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,(c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen in ärztlicherBehandlung stehen, und in Altenpflegeheimen und Pflegebereichen in Altenheimeno<strong>de</strong>r(d) Einrichtungen und Heimen, die <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit, <strong>de</strong>r Erziehung,Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen, <strong>de</strong>r Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuungvon obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten o<strong>de</strong>r sonstigenhilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht <strong>de</strong>r ärztlichenBehandlung <strong>de</strong>r betreuten Personen dienen.(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebersaußerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelleaufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienstnur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäßaber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.(3) Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZGaufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzesüber acht Stun<strong>de</strong>n hinaus verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die achtStun<strong>de</strong>n überschreiten<strong>de</strong> Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, undzwar wie folgt:(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufe A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stun<strong>de</strong>ntäglich, die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stun<strong>de</strong>ntäglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.(4) Im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZG kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen(a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle,(b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und(c) gegebenenfalls daraus resultieren<strong>de</strong>r Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzesaufgrund einer Dienstvereinbarung von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichenwer<strong>de</strong>n. Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die täglicheArbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über acht Stun<strong>de</strong>n hinaus verlängertwer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit-zurück


§ 8Anlage 5schaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich <strong>de</strong>r Pausenmaximal 24 Stun<strong>de</strong>n betragen.(5) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeitgemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert wer<strong>de</strong>n, wobei(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 58 Stun<strong>de</strong>n,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit vonbis zu maximal durchschnittlich 54 Stun<strong>de</strong>n zulässig ist.Die Arbeitszeit darf nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter schriftlich eingewilligthat. Er kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlichwi<strong>de</strong>rrufen. Der Dienstgeber darf einen Mitarbeiter nicht be<strong>nach</strong>teiligen, weil dieserdie Einwilligung zur Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit nicht erklärt o<strong>de</strong>r die Einwilligungwi<strong>de</strong>rrufen hat.(6) Für <strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 5 gilt ein Zeitraum von biszu einem Jahr.(7) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitan einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten, an <strong>de</strong>m ihre Erreichbarkeitsichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeberdarf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in AusnahmefällenArbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaftkann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stun<strong>de</strong>n (§ 3 ArbZG) überschrittenwer<strong>de</strong>n (§ 7 ArbZG).(8) Aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann auf <strong>de</strong>r Grundlage einer Dienstvereinbarungim Rahmen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1, 2 und <strong>de</strong>s § 12 ArbZG von <strong>de</strong>n Vorschriften<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichen wer<strong>de</strong>n. In vollkontinuierlichen Schichtbetriebenkann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>nverlängert wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagenerreicht wer<strong>de</strong>n.(9) Für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 Buchstabe d gelten die Absätze 2 bis 9 mit <strong>de</strong>rMaßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehörenauch die Beschäftigten in Einrichtungen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen nicht regelmäßigärztlich behan<strong>de</strong>lt und beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n (Erholungsheime). Für dieÄrzte in diesen Einrichtungen gelten die Absätze 2 bis 9 ohne Einschränkungen.Anmerkung zu Abs. 1:Unter Buchstabe d fallen auch Rettungsdienste.zurück


§ 9Anlage 5§ 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgeltin Krankenhäusern und Heimen(1) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Entgeltberechnung <strong>de</strong>r unter § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis cfallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleistetenArbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:(a) Nach <strong>de</strong>m Maß während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlichanfallen<strong>de</strong>r Arbeitsleistungen wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:StufeArbeitsleistung innerhalb<strong>de</strong>s BereitschaftsdienstesA 0 bis 10 v.H. 15 v.H.B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H:C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H.Bewertung als Arbeitszeit(b) Entsprechend <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r vom Mitarbeiter je Kalen<strong>de</strong>rmonat abgeleisteten Bereitschaftsdienstewird die Zeit eines je<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstes zusätzlich wiefolgt als Arbeitszeit gewertet:Zahl <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste im Kalen<strong>de</strong>rmonat Bewertung als Arbeitszeit1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.13. und folgen<strong>de</strong> Bereitschaftsdienste 45 v.H.(c) Die Zuweisung zu <strong>de</strong>n einzelnen Stufen <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfolgt durchdie Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.(2) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Entgeltberechnung <strong>de</strong>r unter § 8 Abs. 1 Buchstabe d fallen<strong>de</strong>nMitarbeiter wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeitmit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. Leistet <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Kalen<strong>de</strong>rmonatmehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines je<strong>de</strong>n über acht Bereitschaftsdienstehinausgehen<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeitgewertet.(3) Für die <strong>nach</strong> Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bezahlt. Für die Zeit<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und für die Zeit <strong>de</strong>rRufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge nicht gezahlt.zurück


§ 9Anlage 5(4) Die <strong>nach</strong> Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechen<strong>de</strong>Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Freizeitausgleich ist eine angefangene halbeStun<strong>de</strong>, die sich bei <strong>de</strong>r Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n.Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichs wer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 1 Abs.3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vergütet.Für anfallen<strong>de</strong> Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben dieÜberstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) gezahlt.Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stensdrei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>r Rufbereitschaftmehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantie nur einmal, und zwarfür die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Die Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich <strong>nach</strong> Unterabs. 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt,soweit entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). FürFreizeitausgleich gilt Abs. 4 entsprechend.(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.zurück


§ 10Anlage 5§ 10 Son<strong>de</strong>rregelung für Mitarbeiterin häuslichen GemeinschaftenBei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit <strong>de</strong>n ihnen anvertrauten Personenzusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen o<strong>de</strong>r betreuen(§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), kann, sofern die Eigenart <strong>de</strong>s Dienstes es erfor<strong>de</strong>rt, einzelvertraglichvon <strong>de</strong>n Arbeitszeitregelungen <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> abgewichenwer<strong>de</strong>n.zurück


Anlage 5aSon<strong>de</strong>rregelung zurArbeitszeitregelungzurück


§§ 1, 2, 3Anlage 5a§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung gilt für Mitarbeiter in Heimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen,Heimen für Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in <strong>de</strong>nenüberwiegend Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche o<strong>de</strong>r junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeitenständig leben, in Heimen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe und in Heimenfür Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnungzur Durchführung <strong>de</strong>s § 69 SGB XII), die in <strong>de</strong>r Pflege, Betreuung, Erziehung o<strong>de</strong>rheilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind und die sich mit <strong>de</strong>r Anwendbarkeit<strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auf ihre Dienstverhältnisseeinverstan<strong>de</strong>n erklärt haben.§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung 1 geregeltwer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (§ 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) ein Zeitraum von bis zu 260 Wochenzugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n kann.(2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zugrun<strong>de</strong>zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil <strong>de</strong>s Mitarbeiters abgewichen wer<strong>de</strong>n.§ 3 Regelung zur Abgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdiensteund RufbereitschaftenIn <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung kann von <strong>de</strong>r in § 8 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> getroffenen Regelung abgewichen wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Ausgleichszeitraumfür Bereitschaftsdienste entsprechend § 2 verlängert wer<strong>de</strong>n. Dasselbe gilt fürdie Bestimmung in § 8 Abs. 3 Unterabs. 3 letzter Satz <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>(Rufbereitschaftsdienste).1 Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.zurück


MusterdienstvertragAnlage 5aDie Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt <strong>de</strong>n Abschluss folgen<strong>de</strong>r Musterdienstvereinbarung,die Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen festlegt:MusterdienstvereinbarungZwischen <strong>de</strong>r Einrichtung/Dienststelle .....................................................................und<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r Einrichtung/Dienststelle ............................................wird zum Zwecke <strong>de</strong>r Arbeitszeitflexibilisierung folgen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung geschlossen:PräambelIn Heimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe/Behin<strong>de</strong>rtenhilfe/Heimen für Personen mit beson<strong>de</strong>rensozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum erzieherischer, pädagogischerund therapeutischer Hilfen und För<strong>de</strong>rmaßnahmen entwickelt, um <strong>de</strong>n betreutenMenschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation und sozialen Notlage Heimaufenthaltin Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche Hilfen anbietenzu können. Diese Aufgabenstellung <strong>de</strong>r Erziehung und Betreuung innerhalb undaußerhalb <strong>de</strong>r Heime kann nur schwer im Rahmen <strong>de</strong>r sich immer weiter verkürzen<strong>de</strong>nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt wer<strong>de</strong>n, da dadurch dieKontinuität <strong>de</strong>r Arbeitszeit einerseits und <strong>de</strong>r Ausgleich für Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>rerseits nicht ausreichend Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n. Deshalb müssen auf<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Regelungengefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, die möglichst günstige Bedingungen für stabile und tragfähigeBeziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeitern schaffen und bewahren unddie <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Betreuung tätigen Mitarbeitern <strong>nach</strong> Zeiten intensiver Arbeit Zeiten <strong>de</strong>rRegeneration ermöglichen, um <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Erziehungsdienst verbun<strong>de</strong>nen psychischenBelastungen entgegenzuwirken. Dies ist das Ziel dieser Dienstvereinbarung.§ 1 Geltungsbereich(1) Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieser Dienstvereinbarung <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 5a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>können Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern, die in <strong>de</strong>rPflege, Betreuung, Erziehung o<strong>de</strong>r heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung inHeimen <strong>de</strong>r Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche,Jugendwohnheimen, Internaten), in <strong>de</strong>nen überwiegend Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendlicheo<strong>de</strong>r junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben/inHeimen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rtenhilfe/in Heimen für Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialenSchwierigkeiten (§ 1 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s § 69 SGB XII) tä-zurück


MusterdienstvertragAnlage 5atig sind und dort Gruppen von Kin<strong>de</strong>rn/Jugendlichen/Menschen mit Behin<strong>de</strong>rungen/Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. 1(2) Die Dienstvereinbarung setzt Min<strong>de</strong>stbestimmungen fest. Davon zum Nachteil<strong>de</strong>s Mitarbeiters abweichen<strong>de</strong> Einzelvereinbarungen sind unwirksam.§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Unter „Berechnungszeitraum“ wird im Folgen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zeitraum verstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitzugrun<strong>de</strong> gelegt wird. Der Berechnungszeitraum glie<strong>de</strong>rt sich in eine Anspar-und eine Ausgleichsphase.(2) Unter „Ansparphase“ wird <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes verstan<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>ngemäß § 4 dieser Vereinbarung als <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bzw. als ihrem im Verhältnishierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Zeitraum, in <strong>de</strong>m er durch Ableistung von Bereitschafts- o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdiensteneinen Freizeitausgleichsanspruch <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 5zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erlangt.(3) Unter „Ausgleichsphase“ wer<strong>de</strong>n jene Wochen verstan<strong>de</strong>n, während <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>rMitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit hinaus o<strong>de</strong>r über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistetenArbeitszeiten auszugleichen und/o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Ableistung <strong>de</strong>r Bereitschafts-o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdienste <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>rAusgleichsphase en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Berechnungszeitraum.§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes(1) Der Berechnungszeitraum beträgt ......... Wochen. 2Dies ist die Höchstdauer <strong>de</strong>s im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.(2) Der Berechnungszeitraum en<strong>de</strong>t auch vor Ablauf <strong>de</strong>s vereinbarten Zeitpunktesa) mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitarbeiters aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis,b) mit Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit,1 In <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung sind das Heim, <strong>de</strong>r Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung <strong>de</strong>rbetreuten Gruppe genau anzugeben.2 Der Berechnungszeitraum darf höchstens 260 Wochen betragen (vgl. § 2 <strong>de</strong>r Anlage 5azu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).zurück


MusterdienstvertragAnlage 5ac) mit Beginn eines Son<strong>de</strong>rurlaubes <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,wenn <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rurlaub vier Wochen übersteigt.(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählena) Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstunfähig ist,b) Zeiten <strong>de</strong>r gesetzlichen Beschäftigungsverbote <strong>nach</strong> §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 <strong>de</strong>sMutterschutzgesetzes,c) Zeiten <strong>de</strong>s Erholungsurlaubes (§§ 1, 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Zusatzurlaub<strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bis zu vier Wochen, § 10 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>bis zu sechs Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung <strong>nach</strong> § 10a AT undZeiten <strong>de</strong>s gesetzlichen Bildungsurlaubes.§ 4 AnsparphaseWährend <strong>de</strong>r Ansparphase leisten die Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt............ dienstplanmäßige Arbeitsstun<strong>de</strong>n/die laut Einzelvertrag vereinbartendienstplanmäßigen Arbeitsstun<strong>de</strong>n 1 o<strong>de</strong>r einen Bruchteil <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen Arbeitsstun<strong>de</strong>nfür Vollzeitbeschäftigte 2 entsprechend <strong>de</strong>m arbeitsvertraglich vereinbartenBruchteil <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und/ o<strong>de</strong>r ............ Stun<strong>de</strong>n/Bereitschafts- und/o<strong>de</strong>r Rufbereitschaftsdienste,für die <strong>de</strong>r Freizeitausgleichsanspruch <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs.3 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriftenzu beachten.§ 5 Ausgleichsphase(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochena) bei Vollzeitbeschäftigten:X + YZDefinition:X = in <strong>de</strong>r Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteteStun<strong>de</strong>n1 Hier ist anzugeben, wieviel Stun<strong>de</strong>n wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet wer<strong>de</strong>ndarf, wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge verwiesenwird.2 Die Bruchteilsregelung bezieht sich auf die Angabe <strong>de</strong>r dienstplanmäßigen Stun<strong>de</strong>n fürTeilzeitbeschäftigte. Bei diesen bleibt die Angabe <strong>de</strong>r Arbeitstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Einzelverträgenvorbehalten.zurück


MusterdienstvertragAnlage 5aY = in <strong>de</strong>r Ansparphase erworbene Ausgleichsstun<strong>de</strong>n für Bereitschafts- und RufbereitschaftsdiensteZ = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung.b) bei Teilzeitbeschäftigten:A + B<strong>CD</strong>efinition:A = in <strong>de</strong>r Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteteStun<strong>de</strong>nB = in <strong>de</strong>r Ansparphase erworbene Ausgleichsstun<strong>de</strong>n für Bereitschafts- und RufbereitschaftsdiensteC = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.(3) Die Ausgleichsphase liegt am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Berechnungszeitraumes.(4) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>r Ausgleichsphase erkrankt und dadurch <strong>de</strong>nAusgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat er dies <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglichanzuzeigen. § 1 Abs. 7 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt entsprechend.Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbarim Anschluss an das geplante <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausgleichsphase (o<strong>de</strong>r bei darüber hinausandauern<strong>de</strong>r Krankheit unmittelbar <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Krankheit) in Anspruch zunehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend.(5) Für die Ausgleichsphase wer<strong>de</strong>n die Vergütung <strong>nach</strong> Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bezahlt.(6) Bei Kündigung o<strong>de</strong>r einvernehmlicher Auflösung <strong>de</strong>s Dienstvertrages o<strong>de</strong>r beiSon<strong>de</strong>rurlaub muss die Ausgleichszeit vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n bzw. <strong>de</strong>m Antritt <strong>de</strong>sUrlaubes gewährt und in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Eine Verweigerung ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n ist nicht möglich.(7) Wenn in <strong>de</strong>n in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme wegen <strong>de</strong>r Erkrankung<strong>de</strong>s Mitarbeiters nicht möglich o<strong>de</strong>r die Kündigungsfrist nicht ausreichendist, wer<strong>de</strong>n Ausgleichszeiten, die nicht gewährt wer<strong>de</strong>n konnten, durch die Zahlung<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ausgeglichen.(8) Bei Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters erhöht sich die <strong>nach</strong> Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu zahlen<strong>de</strong> Zuwendung im To<strong>de</strong>sfall um <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Absatz 7 errechneten undnoch nicht ausbezahlten Betrag.zurück


MusterdienstvertragAnlage 5a(9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begrün<strong>de</strong>t keine Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rAnzahl <strong>de</strong>r Tage <strong>de</strong>s Erholungsurlaubes.§ 6 Sonstige Bestimmungen(1) Die Vereinbarung tritt zum ................................ in Kraft.(2) Die Vereinbarung kann von je<strong>de</strong>r Partei mit einer Frist von drei Monaten zumMonatsen<strong>de</strong> gekündigt wer<strong>de</strong>n. Bestehen<strong>de</strong> Einzelvereinbarungen bleiben hiervonunberührt.zurück


Anlage 5bMobilzeitdurch Dienstvereinbarungzurück


§§ 1, 2, 3Anlage 5bZiele einer Dienstvereinbarung <strong>nach</strong> dieser Anlage sind die Stärkung <strong>de</strong>r Arbeitszeitökonomiein <strong>de</strong>n Einrichtungen, die Erhöhung <strong>de</strong>r Arbeitszeitsouveränität <strong>de</strong>rMitarbeiter und die Schaffung bzw. <strong>de</strong>r Erhalt von Arbeitsplätzen.§ 1 GeltungsdauerDiese Regelung gilt ab <strong>de</strong>m 1. November 2006.§ 2 InformationEine <strong>nach</strong> dieser Anlage abzuschließen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung soll vom Dienstgeber<strong>de</strong>m zuständigen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r zuständigenDiözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahmeübermittelt wer<strong>de</strong>n.§ 3 Arbeitszeitkonten(1) Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführtwer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen Abweichungen <strong>de</strong>r individuellen Arbeitszeit gegenüber <strong>de</strong>r dienstvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehaltenwer<strong>de</strong>n.Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbartenwöchentlichen Arbeitszeit als Plusstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch ein Unterschreiten<strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstun<strong>de</strong>n.Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnetePlusstun<strong>de</strong>n, durch vom Dienstplan o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeitabweichen<strong>de</strong> Minusstun<strong>de</strong>n und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen. Bereitschafts-und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß <strong>de</strong>n §§ 7 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, die durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n, können ebenfalls<strong>de</strong>m Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n.(2) Das Arbeitszeitkonto <strong>de</strong>s Mitarbeiters tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraumsgemäß § 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Arbeitszeitkontoals Plusstun<strong>de</strong>n gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n, sind keine zeitzuschlagspflichtigenÜberstun<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Anordnung von Plusstun<strong>de</strong>n ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 <strong>de</strong>rAnlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(3) Die Dienstvereinbarung muss folgen<strong>de</strong> Rahmenbedingungen einhalten:1. Festlegung <strong>de</strong>s persönlichen Geltungsbereichs, also <strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiter(-gruppen) bzw. <strong>de</strong>r betroffenen (Arbeits-)Bereiche;zurück


§ 3Anlage 5b2. Festlegung <strong>de</strong>r Zeitarten, die als Plus- o<strong>de</strong>r Minusstun<strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontossind (Über- o<strong>de</strong>r Unterschreiten <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichenArbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstun<strong>de</strong>n, vomDienstplan o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betriebsüblichen Arbeitszeit abweichen<strong>de</strong> Minusstun<strong>de</strong>n, durchentsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeitengemäß §§ 7 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, Zeitgutschriften gemäß § 4);3. Festlegung <strong>de</strong>r Grenzen für die Plus- und Minusstun<strong>de</strong>n im persönlichen Arbeitszeitkonto<strong>de</strong>s Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das Dreifache <strong>de</strong>r dienstvertraglichvereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten<strong>de</strong>rzeit 115,5 bzw. 120 Stun<strong>de</strong>n) nicht übersteigen; darüber hinausgehen<strong>de</strong>Plusstun<strong>de</strong>n eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstun<strong>de</strong>n;4. Festlegung, dass zusätzlich angeordnete Plusstun<strong>de</strong>n, die über die dienstplanmäßigebzw. betriebsüblich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmtenGrenze, höchstens jedoch 10 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche, <strong>de</strong>m Arbeitszeitkonto<strong>de</strong>s Mitarbeiters gutgeschrieben wer<strong>de</strong>n können; weitere angeordnete Plusstun<strong>de</strong>nsind zeitzuschlagspflichtige Überstun<strong>de</strong>n, soweit dadurch unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r individuellen Zumutbarkeit bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäߧ 1 Absatz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> überschritten wird;5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken <strong>de</strong>r Zeitausgleich <strong>de</strong>s Mitarbeiters bei einemZeitguthaben <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos erfolgt (stun<strong>de</strong>nweise, halbe, ganze o<strong>de</strong>r mehrerezusammenhängen<strong>de</strong> Tage); dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen;bei dienstplanmäßiger o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeit setzt <strong>de</strong>rDienstgeber auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>n Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er dieWünsche <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass dringen<strong>de</strong> dienstlicheBelange diesen entgegenstehen;6. Festlegung, dass Minusstun<strong>de</strong>n nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen verrechnetwer<strong>de</strong>n dürfen, als <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>sturlaub <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz nicht berührtwird;7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzter Arbeitszeiteine Ankündigungsfrist für die Anordnung von zusätzlichen Plusstun<strong>de</strong>n undfür <strong>de</strong>n Wegfall von durch Dienstplan o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstun<strong>de</strong>nzu beachten ist; diese Frist soll min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n betragen;8. Festlegung, dass mit Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses, vor Antritt einer Elternzeit<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz und vor Antritt eines Son<strong>de</strong>rurlaubs <strong>nach</strong>§ 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plus-stun<strong>de</strong>n,die nicht in Freizeit ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können, sind als zeitzuschlagspflichtigeÜberstun<strong>de</strong>n zu vergüten, Minusstun<strong>de</strong>n, die vom Mitarbeiter nicht mehr alsArbeitsleistung erbracht wer<strong>de</strong>n können, sind bei <strong>de</strong>r Vergütung als nicht erbrachteArbeitszeit zu berücksichtigen, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in <strong>de</strong>nen die Vergütung fortzuzahlen ist(Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entwe<strong>de</strong>r die dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r betriebsüblichfestgesetzte Arbeitszeit (Ausfallprinzip) o<strong>de</strong>r die durchschnittlich auf einenArbeitstag entfallen<strong>de</strong> Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen ist;zurück


§§ 3, 4Anlage 5b10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters während <strong>de</strong>s ZeitausgleichsUrlaubsgrundsätze Anwendung fin<strong>de</strong>n;11. Festlegung, dass die Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters im Übrigen unter Beachtung<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetztwird, soweit nicht in dieser Anlage davon abgewichen wird;12. Festlegung über die Art <strong>de</strong>r Führung und Kontrolle <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontos <strong>de</strong>rMitarbeiter;13. Festlegung <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung längstens bis zum 31. Dezember2005; Festlegung, dass die Nachwirkung <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung ausgeschlossenwird.§ 4 Zeitgutschriften(1) Durch Dienstvereinbarung können <strong>de</strong>m Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäߧ 1 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auch folgen<strong>de</strong> Zeitgutschriften gewährt wer<strong>de</strong>n:1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stun<strong>de</strong>;2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je Stun<strong>de</strong>;3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je Stun<strong>de</strong>;4. für Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5 Minuten jeStun<strong>de</strong>.(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften <strong>nach</strong> Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt.zurück


Anlage 5cLangzeitkontozurück


Anlage 5cPräambelZiel eines Langzeitkontos <strong>nach</strong> dieser Anlage ist es, <strong>de</strong>n Dienstgebern und Mitarbeiterndie Möglichkeit einer flexibleren Nutzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu eröffnen.§ 1 GeltungsdauerDiese Regelung gilt für Dienstvertragsän<strong>de</strong>rungen, die ab <strong>de</strong>m 01. April 2001 abgeschlossenwer<strong>de</strong>n.§ 2 Langzeitkonto(1) Das Langzeitkonto tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einerAnwendung <strong>de</strong>r Anlage 5c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> die Bestimmungen zum Langzeitkonto durcheine Dienstvereinbarung entsprechend <strong>de</strong>n §§ 3 bis 7 dieser Anlage zu konkretisieren.Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung <strong>de</strong>r Anlage 5c zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag. In <strong>de</strong>r Zusatzvereinbarungzum Dienstvertrag sind <strong>de</strong>r Beginn und das <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Dienstvertragsän<strong>de</strong>rungfestzulegen.(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters eingerichtet wer<strong>de</strong>n,wenn eine entsprechen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung besteht o<strong>de</strong>r, soweit keine Mitarbeitervertretungvorhan<strong>de</strong>n ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung zum Langzeitkontogetroffen wur<strong>de</strong>. Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Einrichtungeines Langzeitkontos zuzustimmen, soweit keine dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichenGrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>n Antrag aufEinrichtung <strong>de</strong>s Langzeitkontos min<strong>de</strong>stens drei Monate vor <strong>de</strong>m beabsichtigten Beginn<strong>de</strong>r Ansparphase zu stellen.§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung sind Art und Umfang <strong>de</strong>r Zeitgutschriften, die <strong>de</strong>m Langzeitkontozugeführt wer<strong>de</strong>n, festzulegen. Dem Langzeitkonto können Zeitgutschriftenzugeführt wer<strong>de</strong>na) für Arbeitsstun<strong>de</strong>n, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeitershinausgehen und die dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzt sind;b) für Plusstun<strong>de</strong>n, die sich auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters durch vorübergehen<strong>de</strong> Reduzierung<strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibe-zurück


Anlage 5chaltung <strong>de</strong>r tatsächlich zu leisten<strong>de</strong>n Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; dieDifferenz zwischen <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten und <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Arbeitszeitwird <strong>de</strong>m Langzeitkonto zugeführt;alternativ: 1aa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong>de</strong>n tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),c) für Plusstun<strong>de</strong>n, die sich aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit <strong>de</strong>mDienstgeber daraus ergeben, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter für einen im Voraus begrenztenZeitraum über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstun<strong>de</strong>n leistet;diese zusätzlichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n als zuschlagsfreie Plusstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mLangzeitkonto zugeführt;alternativ: 1aa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong>de</strong>n tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszeiten;e) anstelle von Urlaubstagen, die über <strong>de</strong>n gesetzlichen Min<strong>de</strong>sturlaub hinausgehen,wobei diese in entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsstun<strong>de</strong>n umzurechnen sind;f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) undWeih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht verdienter Vergütungsbestandteile;h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen <strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>r Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) In <strong>de</strong>n Fällen b und c ist auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>r ursprüngliche Dienstvertrag<strong>nach</strong> einer Ankündigungsfrist von min<strong>de</strong>stens drei Monaten weiterzuführen.1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>mmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>r Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.zurück


Anlage 5c§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung ist festzulegen, wie <strong>de</strong>r Ausgleich <strong>de</strong>s Langzeitkontos erfolgt.Der Ausgleich erfolgt in einer längeren Freizeitphase zu einem, im Vorausfestgelegten Zeitpunkt o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Ankündigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfristvon min<strong>de</strong>stens drei Monaten. Soll <strong>de</strong>r Ausgleich <strong>nach</strong> Ankündigungdurch <strong>de</strong>n Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristen auch einvernehmlichfestgelegt wer<strong>de</strong>n. Soweit die Freizeitphase zum angekündigten Zeitpunkt aus dringen<strong>de</strong>ndienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich ist, kann <strong>de</strong>r Dienstgebersie einmal ablehnen.Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringen<strong>de</strong> betriebliche Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn,<strong>de</strong>m Mitarbeiter <strong>de</strong>n Ausgleich <strong>de</strong>s Langzeitkontos vorschlagen. Der Mitarbeiterhat wohlwollend zu prüfen, ob er <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong>kommt.Während <strong>de</strong>r Freizeitphase alternativ: 1a) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphasewird um die Urlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip). Zur Feststellung<strong>de</strong>r Krankheitstage hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeitunverzüglich anzuzeigen. Es gelten die für <strong>de</strong>n Krankheitsfall während <strong>de</strong>sUrlaubs gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen entsprechend § 1 Abs. 7 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>.O<strong>de</strong>rb) sind Zeiten, die über <strong>de</strong>n in Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genanntenZeitraum hinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Arbeitsunfähigkeit<strong>de</strong>s Mitarbeiters unter entsprechen<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums<strong>nach</strong>zugewähren (modifiziertes Ausfallprinzip).(2) Das Zeitguthaben kann auch zum vorgezogenen Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand o<strong>de</strong>r inVerbindung mit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fallist als Ausnahme von § 4 Abs. 1 a o<strong>de</strong>r b zu vereinbaren, dass die Freizeitphase proFreistellungsjahr um <strong>de</strong>n durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in <strong>de</strong>r Einrichtungerhöht wird, im Übrigen aber Krankheit und Urlaub nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auch zurÜberbrückung von Notsituationen (wie <strong>de</strong>r sozialversicherungsrechtlichen Aussteuerungbei langfristiger Krankheit) verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Freizeitphase vor <strong>de</strong>rAnsparphase liegen. Diese Ausnahmefälle bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers.(4) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses kann <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>n Mitarbeiterab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kündigung bzw. <strong>de</strong>s Abschlusses eines Aufhebungs-1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>mmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>r Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.zurück


Anlage 5cvertrages unter Anrechnung <strong>de</strong>s Zeitguthabens von <strong>de</strong>r Arbeitspflicht freistellen. Istein völliger Abbau <strong>de</strong>s Guthabens nicht möglich, wird <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Guthabens inGeld abgegolten. Im To<strong>de</strong>sfall wird <strong>de</strong>n Erben <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Zeitguthabens ausgezahlt.Müssen Stun<strong>de</strong>n im Ausnahmefall ausgezahlt wer<strong>de</strong>n, ist als Bewertungsfaktor<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong> individuelle Stun<strong>de</strong>nsatz <strong>de</strong>s Mitarbeiters anzusetzen (AbschnittIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).§ 5 Status und Vergütung während <strong>de</strong>r FreizeitphaseWährend <strong>de</strong>r Freizeitphase zum Abbau <strong>de</strong>s Zeitguthabens bleibt das Dienstverhältnisbestehen. Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge und <strong>de</strong>r inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt.§ 6 NachweisDer Mitarbeiter erhält einmal im Jahr o<strong>de</strong>r auf Antrag einen Nachweis über das aktuelleZeitguthaben seines Langzeitkontos.§ 7 Sicherung <strong>de</strong>s ZeitguthabensDer Wert <strong>de</strong>s Zeitguthabens <strong>de</strong>s Mitarbeiters, einschließlich <strong>de</strong>s darauf entfallen<strong>de</strong>nDienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit<strong>de</strong>s Dienstgebers zu sichern. Die Sicherung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Zeitguthabenist <strong>de</strong>m Mitarbeiter gegenüber schriftlich <strong>nach</strong>zuweisen.zurück


Anlage 6Überstun<strong>de</strong>nregelungzurück


§ 1 bis § 3Anlage 6§ 1 Anordnung von Überstun<strong>de</strong>n(1) Die auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers o<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten bzw. <strong>de</strong>s unmittelbarenVorgesetzten <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n,die über die im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetztenArbeitsstun<strong>de</strong>n hinausgehen, sind Überstun<strong>de</strong>n. Sie dürfen nur angeordnetwer<strong>de</strong>n, wenn ein dringen<strong>de</strong>s dienstliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter sollenmöglichst gleichmäßig zu Überstun<strong>de</strong>n herangezogen wer<strong>de</strong>n. Ist die Notwendigkeitvon Überstun<strong>de</strong>n voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigtwer<strong>de</strong>n.(2) (entfällt)(3) Gelegentliche Überstun<strong>de</strong>n können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb einesKalen<strong>de</strong>rmonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>reÜberstun<strong>de</strong>n sind durch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r seinen Bevollmächtigten vorherschriftlich anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstun<strong>de</strong>nabgeltung für Arbeitsstun<strong>de</strong>n,die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) hinaus geleistet wer<strong>de</strong>n, ohne dass diese als Überstun<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Satz 1 o<strong>de</strong>rSatz 2 angeordnet waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter <strong>de</strong>r in § 9Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> genannten Einrichtungen, die unter die Anlage2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen.§ 2 Dienstreisen(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) (entfällt)§ 3 Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstun<strong>de</strong>n sind grundsätzlich durch entsprechen<strong>de</strong>Arbeitsbefreiung bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s nächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats auszugleichen;im begrün<strong>de</strong>ten Einzelfall kann die Frist für <strong>de</strong>n Ausgleich im Einvernehmenmit <strong>de</strong>m Mitarbeiter verlängert wer<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsbefreiung zum Zwecke<strong>de</strong>s Überstun<strong>de</strong>nausgleichs erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.Zuzüglich ist ihm <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums lediglich <strong>de</strong>r Zeitzuschlagfür Überstun<strong>de</strong>n (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)zu zahlen. Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz o<strong>de</strong>rzum Teil geschlossen sind, <strong>de</strong>r Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängen<strong>de</strong>Arbeitsbefreiung in <strong>de</strong>n belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen.Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 38,5 Stun<strong>de</strong>n. Satz 2 undSatz 3 bleiben unberührt.zurück


§ 4Anlage 6(2) Ist ein Ausgleich <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n durch entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung <strong>nach</strong>Abs. 1 nicht o<strong>de</strong>r nicht im vollen Umfange möglich, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong>nicht ausgeglichene Überstun<strong>de</strong> die Überstun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs.2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gezahlt.§ 4 Berechnung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n und pauschaleÜberstun<strong>de</strong>nvergütung(1) Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n sind für je<strong>de</strong>n im Berechnungszeitraum liegen<strong>de</strong>nUrlaubstag, Krankheitstag sowie für je<strong>de</strong>n sonstigen Tag einschließlich einesWochenfeiertages, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt war, dieStun<strong>de</strong>n mitzuzählen, die <strong>de</strong>r Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgrün<strong>de</strong> innerhalb <strong>de</strong>rregelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vorund<strong>nach</strong>geleistete Arbeitsstun<strong>de</strong>n bleiben unberücksichtigt.(2) Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstun<strong>de</strong>n zu leisten haben, kann anstelle <strong>de</strong>r<strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu zahlen<strong>de</strong>n Überstun<strong>de</strong>nvergütungeine pauschale Überstun<strong>de</strong>nvergütung vereinbart wer<strong>de</strong>n, sofern diesenicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 ausgeglichen wer<strong>de</strong>n können. DieHöhe <strong>de</strong>r pauschalen Überstun<strong>de</strong>nvergütung soll grundsätzlich <strong>de</strong>r Einzelberechnung<strong>de</strong>r durchschnittlich im Kalen<strong>de</strong>rmonat für <strong>de</strong>n Mitarbeiter anfallen<strong>de</strong>n Überstun<strong>de</strong>nentsprechen.Anmerkungen zu Anlage 6:Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich vereinbarteArbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n.Überstun<strong>de</strong>n sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n, die über dieim Rahmen <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegtenArbeitsstun<strong>de</strong>n hinausgehen.zurück


Anlage 6aZeitzuschlägeÜberstun<strong>de</strong>nvergütungzurück


§ 1Anlage 6a§ 1 Zeitzuschläge(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stun<strong>de</strong>a) für Überstun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9 15 v.H.5b, Kr 8 und Kr 7 20 v.H.5c bis 12, Kr 6 bis Kr 125 v.H.b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.c) für Arbeitaa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich135 v.H.bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich35 v.H.cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.d) soweit <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> kein Freizeitausgleicherteilt wirdaa) an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m Ostersonntag und Pfingstsonntag fürdie Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr25 v.H.bb) an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weih<strong>nach</strong>tsfeiertag und vor<strong>de</strong>m Neujahrstag für die Arbeitvon 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr135 v.H.<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütunge) Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurof) für Arbeiten an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeitvon 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr0,64 Euro(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bisd und f wird nur <strong>de</strong>r jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstaben e und f wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in <strong>de</strong>nen bereits eine entsprechen<strong>de</strong>Leistung enthalten ist.Für die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und fürdie Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit <strong>de</strong>r innerhalb<strong>de</strong>r Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigenWegezeit wer<strong>de</strong>n gegebenenfalls die Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabenb bis f bezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e wird nicht gezahlt für Bürodienst,<strong>de</strong>r sonst üblicherweise nur in <strong>de</strong>n Tagesstun<strong>de</strong>n geleistet wird, und für nächtlichezurück


§ 1Anlage 6aDienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen wor<strong>de</strong>n ist, Über<strong>nach</strong>tungsgeldgezahlt wird.(3) Die Stun<strong>de</strong>nvergütung ergibt sich für je<strong>de</strong> Vergütungsgruppe aus § 2 <strong>de</strong>r Anlage6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Die Stun<strong>de</strong>nvergütung zuzüglich <strong>de</strong>s Zeitzuschlags <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe aist die Überstun<strong>de</strong>nvergütung.(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> Abs. 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlichabzufassen ist, o<strong>de</strong>r einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert wer<strong>de</strong>n.(5) Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe1 bis 4b <strong>de</strong>r Dienststellen, in <strong>de</strong>nen Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>t;<strong>de</strong>r Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e beträgt 0,38 Euro je Stun<strong>de</strong>. Fürdie bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 2Buchstaben b bis d mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro jeStun<strong>de</strong> beträgt.zurück


§ 2Anlage 6a§ 2 Stun<strong>de</strong>nvergütung in Eurogültig ab 1. November 2004Die Stun<strong>de</strong>nvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter pro Stun<strong>de</strong>:VergütungsgruppeEuro1 26,261a 24,071b 22,142 20,283 18,314a 16,854b 15,515b 14,335c 13,096b 12,157 11,408 10,719a 10,319 10,1210 9,6111 8,9612 8,50Die Stun<strong>de</strong>nvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>nMitarbeiter pro Stun<strong>de</strong>:VergütungsgruppeEuroKr 14 24,19Kr 13 21,80Kr 12 20,09Kr 11 18,95Kr 10 17,82Kr 9 16,77Kr 8 15,79Kr 7 14,90Kr 6 13,87Kr 5a 13,36Kr 5 13,00Kr 4 12,35Kr 3 11,71Kr 2 11,14Kr 1 10,64zurück


§ 2 (Ost)Anlage 6a§ 2 Stun<strong>de</strong>nvergütung (Ost) in Euro (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong>Die Stun<strong>de</strong>nvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter pro Stun<strong>de</strong>:VergütungsgruppeEuro1 23,621a 21,651b 19,922 18,243 16,474a 15,154b 13,955b 12,895c 11,776b 10,937 10,268 9,639a 9,289 9,1110 8,6411 8,0612 7,65Die Stun<strong>de</strong>nvergütung beträgt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>nMitarbeiter pro Stun<strong>de</strong>:VergütungsgruppeEuroKr 14 21,76Kr 13 19,61Kr 12 18,07Kr 11 17,05Kr 10 16,03Kr 9 15,08Kr 8 14,21Kr 7 13,40Kr 6 12,48Kr 5a 12,02Kr 5 11,70Kr 4 11,11Kr 3 10,53Kr 2 10,02Kr 1 9,57zurück


Anlage 7Ausbildungsverhältnissezurück


A 7Anlage 7AB I(entfällt)(entfällt)zurück


B IIAnlage 7B IISchüler an Kranken- undKin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschulen, Hebammenschulensowie an AltenpflegeschulenDiese Ordnung gilt für die Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzesvom 16. Juli 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1442), <strong>de</strong>s Hebammengesetzes vom4. Juni 1985 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 902) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Altenpflegegesetzes vom25. August 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1690) in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassungin Schulen an Krankenhäusern o<strong>de</strong>r in Altenpflegeschulen ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. DieOrdnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, dasAltenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungenin <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassungen sowie durch die Vereinbarungen <strong>de</strong>s schriftlichabzuschließen<strong>de</strong>n Ausbildungsvertrages.§ 1 Ausbildungsvergütung(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungshilfe. Sie beträgt ab 1. November2004:im ersten Ausbildungsjahrim zweiten Ausbildungsjahrim dritten Ausbildungsjahr729,06 Euro788,57 Euro884,44 Euro(b) Wird die Ausbildungszeit <strong>de</strong>s Schülers gemäß §§ 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8Hebammengesetz o<strong>de</strong>r § 7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei <strong>de</strong>r Anwendung vonAbs. a die Zeit <strong>de</strong>r Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz, § 17 Abs. 2Hebammengesetz o<strong>de</strong>r § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz verlängert, erhält <strong>de</strong>r Schülerwährend <strong>de</strong>r verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung <strong>de</strong>s zuletztmaßgeben<strong>de</strong>n Ausbildungsjahres.(c) Für die Berechnung und Auszahlung <strong>de</strong>r Bezüge gilt Abschnitt X <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend.(d) (entfällt)§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die täglicheAusbildungszeit <strong>de</strong>s Schülers, <strong>de</strong>r nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzfällt, richten sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen, die für die Arbeitszeit <strong>de</strong>r beim Träger<strong>de</strong>r Ausbildung in <strong>de</strong>m Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für <strong>de</strong>n er ausgebil<strong>de</strong>twird.zurück


B IIAnlage 7(b) Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausbildungszwecks darf <strong>de</strong>r Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in <strong>de</strong>r Nacht ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehen<strong>de</strong>Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstun<strong>de</strong>n und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger <strong>de</strong>r Ausbildung in <strong>de</strong>mkünftigen Beruf <strong>de</strong>s Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stun<strong>de</strong>nvergütung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>r auf die Stun<strong>de</strong>entfallen<strong>de</strong> Anteil <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.(b) Bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen erhält <strong>de</strong>r Schüleraa) die Zulagen <strong>nach</strong> Abschnitt VIII Abs. e <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in <strong>de</strong>nAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14<strong>de</strong>r Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage <strong>nach</strong> Abschnitt VII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu drei Vierteln.(c) Sachbezüge sind in Höhe <strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus. Kann <strong>de</strong>r Schüler während <strong>de</strong>r Zeit, für die die Ausbildungsvergütungbei Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sachbezugswertenabzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.(d) Wird auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird <strong>de</strong>ren Wert <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in ihrerjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung bewertet mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 3 Abs. (1) Unterabs.1 <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> maßgeben<strong>de</strong> Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.§ 3a Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheitund Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger <strong>de</strong>r Ausbildungbestimmten Arztes <strong>nach</strong>zuweisen.zurück


B IIAnlage 7(2) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlichuntersuchen lassen. Von <strong>de</strong>r Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemachtwer<strong>de</strong>n.(3) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler auch bei Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesuntersuchen lassen. Auf Verlangen <strong>de</strong>s Schülers ist er hierzuverpflichtet.(4) Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung. Das Ergebnis <strong>de</strong>rärztlichen Untersuchung ist <strong>de</strong>m Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.§ 4 Entschädigung bei AusbildungsfahrtenAbweichend von <strong>de</strong>r bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung(Anlage 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) wer<strong>de</strong>n bei Reisen zur vorübergehen<strong>de</strong>nAusbildung an einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortes (politischeGemein<strong>de</strong>) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschafteno<strong>de</strong>r an Übungen zum Zwecke <strong>de</strong>r Ausbildung die notwendigenFahrtkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r Kosten für die Fahrkarte <strong>de</strong>r jeweils niedrigsten Klasse<strong>de</strong>s billigsten regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmittels (im Eisenbahnverkehrohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen(z.B. Schülerfahrkarten o<strong>de</strong>r Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 4a FamilienheimfahrtenFür Familienheimfahrten vom Ort <strong>de</strong>r Ausbildungsanstalt zum Wohnort <strong>de</strong>r Eltern,<strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten und zurück wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Schülermonatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Fahrkarte<strong>de</strong>r jeweils niedrigsten Klasse <strong>de</strong>s billigsten regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmittels(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten indas Ausland höchstens die entsprechen<strong>de</strong>n Kosten für die Fahrt bis zum inländischenGrenzort – erstattet, wenn <strong>de</strong>r Wohnort <strong>de</strong>r Eltern, <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten so weit vom Ort <strong>de</strong>r Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass <strong>de</strong>rSchüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalbwohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten o<strong>de</strong>r Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 5 KrankenbezügeBei unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit erhält <strong>de</strong>r Schüler bis zur Dauer von sechsWochen Krankenbezüge in Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes, das ihm während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubszusteht.Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhält <strong>de</strong>r Schüler <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 maßgeben<strong>de</strong>nZeitraumes bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitals Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Unterschieds-zurück


B IIAnlage 7betrages zwischen <strong>de</strong>r Nettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichenBeitragsanteile <strong>de</strong>s Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialenPflegeversicherung vermin<strong>de</strong>rten Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt,wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheitanerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rteUrlaubsvergütung.Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Regelungenzur Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation und Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung),Abschnitt XIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (For<strong>de</strong>rungsübergangbei Dritthaftung).§ 6 Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütungin beson<strong>de</strong>ren FällenDem Schüler ist die Ausbildungshilfe für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichenPrüfung (§ 8) und zur Teilnahme an <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 7 ErholungsurlaubDer Schüler erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr Erholungsurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubeswer<strong>de</strong>n die Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a) und die Zulagen <strong>nach</strong> § 3 Abs.b weitergezahlt. Der Teil <strong>de</strong>r Bezüge, <strong>de</strong>r nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, <strong>de</strong>r in sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu errechnen ist.§ 8 Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen PrüfungDem Schüler ist vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei <strong>de</strong>rSechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindungan die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch<strong>nach</strong> Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf diestaatliche Prüfung beson<strong>de</strong>rs zusammengefasst wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Schüler erhält jedochmin<strong>de</strong>stens zwei freie Ausbildungstage.§ 9 AusbildungsmittelDer Träger <strong>de</strong>r Ausbildung hat <strong>de</strong>m Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumenteund Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen<strong>de</strong>r staatlichen Prüfung erfor<strong>de</strong>rlich sind.zurück


B IIAnlage 7§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit(a) Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildungin ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies <strong>de</strong>m Schüler drei Monatevor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung kann<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung die Übernahme von <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r staatlichen Prüfungabhängig machen. Innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung hat<strong>de</strong>r Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu <strong>de</strong>mTräger <strong>de</strong>r Ausbildung zu treten.Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler nicht in ein Dienstverhältniszu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen.(b) Wird <strong>de</strong>r Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wor<strong>de</strong>n ist, so gilt ein Dienstverhältnisauf unbestimmte Zeit als begrün<strong>de</strong>t.§ 11 Sonstige Bestimmungen(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für <strong>de</strong>n Schüler keinebeson<strong>de</strong>ren Vorschriften vorgesehen sind, fin<strong>de</strong>n die Vorschriften für Mitarbeiter in<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß Anwendung.(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) unddie Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.zurück


B IIAnlage 7CI(entfällt)zurück


C IIC IIKrankenpflegehelfer sowie AltenpflegehelferAnlage 7Diese Ordnung gilt für die Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzesvom 16. Juli 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1442) und <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Altenpflegegesetzesvom 25. August 2003 (Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt I, Seite 1690) in <strong>de</strong>r jeweilsgelten<strong>de</strong>n Fassung in Schulen an Krankenhäusern o<strong>de</strong>r in Altenpflegeschulen ausgebil<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetzund die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung sowie die Vereinbarungen <strong>de</strong>s schriftlich abzuschließen<strong>de</strong>nAusbildungsvertrages.§ 1 Ausbildungsvergütung(a) Der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt ab 1. November2004 Euro 662,93.(b) Für die Berechnung und Auszahlung <strong>de</strong>r Bezüge gilt Abschnitt X <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend.(c) (entfällt)§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die täglicheAusbildungszeit <strong>de</strong>s Schülers, <strong>de</strong>r nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzfällt, richten sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen, die für die Arbeitszeit <strong>de</strong>r beim Träger<strong>de</strong>r Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelfer gelten.(b) Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausbildungszwecks darf <strong>de</strong>r Schüler auch an Sonntagen undWochenfeiertagen sowie in <strong>de</strong>r Nacht ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehen<strong>de</strong>Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung anSamstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstund die Rufbereitschaft, für die Überstun<strong>de</strong>n und für die Zeitzuschläge gelten dieVorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger <strong>de</strong>r Ausbildung in <strong>de</strong>mkünftigen Beruf <strong>de</strong>s Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei giltals Stun<strong>de</strong>nvergütung im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>de</strong>r auf die Stun<strong>de</strong>entfallen<strong>de</strong> Anteil <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung diesesAnteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.zurück


C IIAnlage 7(b) Bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen erhält <strong>de</strong>r Schüleraa) die Zulagen <strong>nach</strong> Abschnitt VIII Abs. e <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die in <strong>de</strong>nAnmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14<strong>de</strong>r Anlage 2a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in <strong>de</strong>r Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage <strong>nach</strong> Abschnitt VII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> zu drei Vierteln.(c) Sachbezüge sind in Höhe <strong>de</strong>r durch Rechtsverordnung <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Nr. 3SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus. Kann <strong>de</strong>r Schüler während <strong>de</strong>r Zeit, für die die Ausbildungsvergütungbei Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist,Sachbezüge aus berechtigtem Grun<strong>de</strong> nicht abnehmen, sind diese <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sachbezugswertenabzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. <strong>de</strong>r Brutto-Ausbildungsvergütunghinaus.(d) Wird auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunftzur Verfügung gestellt, so wird <strong>de</strong>ren Wert <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in ihrerjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung bewertet mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Unterabs.1 <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> maßgeben<strong>de</strong> Quadratmetersatz um 15 v.H. zukürzen ist.§ 3a Ärztliche Untersuchung(1) Der Schüler hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Ausbildung vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheitund Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger <strong>de</strong>r Ausbildungbestimmten Arztes <strong>nach</strong>zuweisen.(2) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlichuntersuchen lassen. Von <strong>de</strong>r Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemachtwer<strong>de</strong>n.(3) Der Träger <strong>de</strong>r Ausbildung kann <strong>de</strong>n Schüler auch bei Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesuntersuchen lassen. Auf Verlangen <strong>de</strong>s Schülers ist er hierzuverpflichtet.(4) Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung. Das Ergebnis <strong>de</strong>rärztlichen Untersuchung ist <strong>de</strong>m Schüler auf seinen Antrag bekannt zu geben.§ 4 Entschädigung bei AusbildungsfahrtenAbweichend von <strong>de</strong>r bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung(Anlage 13a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) wer<strong>de</strong>n bei Reisen zur vorübergehen<strong>de</strong>nAusbildung an einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortes (politischeGemein<strong>de</strong>) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsge-zurück


C IIAnlage 7meinschaften o<strong>de</strong>r an Übungen zum Zwecke <strong>de</strong>r Ausbildung die notwendigenFahrtkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r Kosten für die Fahrkarte <strong>de</strong>r jeweils niedrigsten Klasse<strong>de</strong>s billigsten regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmittels (im Eisenbahnverkehrohne Zuschläge) erstattet.Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarteno<strong>de</strong>r Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 4a FamilienheimfahrtenFür Familienheimfahrten vom Ort <strong>de</strong>r Ausbildungsanstalt zum Wohnort <strong>de</strong>r Eltern,<strong>de</strong>s Erziehungsberechtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten und zurück wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Schülermonatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Fahrkarte<strong>de</strong>r jeweils niedrigsten Klasse <strong>de</strong>s billigsten regelmäßig verkehren<strong>de</strong>n Beför<strong>de</strong>rungsmittels(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten indas Ausland höchstens die entsprechen<strong>de</strong>n Kosten für die Fahrt bis zum inländischenGrenzort – erstattet, wenn <strong>de</strong>r Wohnort <strong>de</strong>r Eltern, <strong>de</strong>s Erziehungsberechtigteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten so weit vom Ort <strong>de</strong>r Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass <strong>de</strong>rSchüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurück kehren kann und daher außerhalbwohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B.Schülerfahrkarten o<strong>de</strong>r Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.§ 5 KrankenbezügeBei unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit erhält <strong>de</strong>r Schüler bis zur Dauer von sechsWochen Krankenbezüge in Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes, das ihm während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubszusteht.Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhält <strong>de</strong>r Schüler <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 maßgeben<strong>de</strong>nZeitraumes bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitals Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrageszwischen <strong>de</strong>r Nettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>sSchülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherungvermin<strong>de</strong>rten Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt, wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger<strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütungist die um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung.Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Regelungenzur Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation und Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung),Abschnitt XIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (For<strong>de</strong>rungsübergangbei Dritthaftung).zurück


C IIAnlage 7§ 6 Fortzahlung <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütungin beson<strong>de</strong>ren FällenDem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellung vor <strong>de</strong>rstaatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung fortzuzahlen.§ 7 ErholungsurlaubDer Schüler erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr Erholungsurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubeswer<strong>de</strong>n die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen <strong>nach</strong> § 3 Abs. bweitergezahlt. Der Teil <strong>de</strong>r Bezüge, <strong>de</strong>r nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wirddurch einen Aufschlag berücksichtigt, <strong>de</strong>r in sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu errechnen ist.§ 8 Freistellung vor <strong>de</strong>r staatlichen PrüfungDem Schüler ist vor <strong>de</strong>r staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei <strong>de</strong>rSechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindungan die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch<strong>nach</strong> Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schüler zur Vorbereitung auf diestaatliche Prüfung beson<strong>de</strong>rs zusammengefasst wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r Schüler erhält jedochmin<strong>de</strong>stens zwei freie Ausbildungstage.§ 9 AusbildungsmittelDer Träger <strong>de</strong>r Ausbildung hat <strong>de</strong>m Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumenteund Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen<strong>de</strong>r staatlichen Prüfung erfor<strong>de</strong>rlich sind.§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit(a) Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Ausbildungin ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies <strong>de</strong>m Schüler drei Monatevor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In <strong>de</strong>r Mitteilung kann<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung die Übernahme von <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r staatlichen Prüfungabhängig machen. Innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung hat<strong>de</strong>r Schüler schriftlich zu erklären, ob er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu <strong>de</strong>mTräger <strong>de</strong>r Ausbildung zu treten.Beabsichtigt <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Ausbildung, <strong>de</strong>n Schüler nicht in ein Dienstverhältniszu übernehmen, hat er dies ihm drei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Ausbildungszeitschriftlich mitzuteilen.zurück


C IIAnlage 7(b) Wird <strong>de</strong>r Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohnedass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wor<strong>de</strong>n ist, so gilt ein Dienstverhältnisauf unbestimmte Zeit als begrün<strong>de</strong>t.§ 11 Sonstige Bestimmungen(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für <strong>de</strong>n Schüler keinebeson<strong>de</strong>ren Vorschriften vorgesehen sind, fin<strong>de</strong>n die Vorschriften für Mitarbeiter in<strong>de</strong>n Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.(b) Die Ausbildungszeit als Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) unddie Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.zurück


DAnlage 7DPraktikanten <strong>nach</strong> abgelegtem ExamenSoweit die Ausbildungsbestimmungen <strong>nach</strong> abgelegtem Examen ein Praktikum zurErlangung <strong>de</strong>r staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer AusbildungBeschäftigten die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Regelungen:§ 1 Entgelt(a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt und einen Verheiratetenzuschlag.Diese betragen ab 1. November 2004 für:EntgeltVerheiratetenzuschlagEuro Euro1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en 1.184,09 64,422. Masseure und med. Ba<strong>de</strong>meister/-innen 1.131,25 64,423. Sozialarbeiter/-innen 1.393,16 67,604. Sozialpädagog(inn)en 1.393,16 67,605. Erzieher/-innen 1.184,09 64,426. Kin<strong>de</strong>rpfleger/-innen 1.131,25 64,427. Altenpfleger/-innen 1.184,09 64,428. Haus- und Familienpfleger/-innen 1.184,09 64,429. Heilerziehungshelfer/-innen 1.131,25 64,4210. Heilerziehungspfleger/-innen 1.241,67 64,4211. Arbeitserzieher/-innen 1.241,67 64,4212. Rettungsassistent(inn)en 1.131,25 64,42Für die Zahlung <strong>de</strong>s Verheiratetenzuschlags gilt Abschnitt V Abs. (e) und (h) <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend.(b) Auf die Entgelte und Verheiratetenzuschläge wer<strong>de</strong>n alle Zuschüsse und gewährtenStipendien in voller Höhe angerechnet.Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in<strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während <strong>de</strong>r Nacht) gemäß Anlage 6a zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> wer<strong>de</strong>n an Praktikanten 50 v.H. <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung <strong>de</strong>r Vergütungsgruppegezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in <strong>de</strong>m künftigen Beruf <strong>de</strong>sPraktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend ist. Die Zeitzuschläge für Arbeitan Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während <strong>de</strong>r Nacht wer<strong>de</strong>nin voller Höhe gezahlt.(c) (entfällt)zurück


DAnlage 7(d) Für Praktikanten, die in <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r sie zur Ausbildung beschäftigtwer<strong>de</strong>n, Kost und/o<strong>de</strong>r Unterkunft erhalten, wer<strong>de</strong>n diese <strong>nach</strong> Abschnitt IX <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> auf das Entgelt und <strong>de</strong>n Verheiratetenzuschlag angerechnet.Bei Praktikanten ist <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> maßgeben<strong>de</strong>Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in <strong>de</strong>rselben Höhe,wie sie in Abschnitt VIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> angegeben ist, unter <strong>de</strong>n dortgenannten Bedingungen.Anmerkung 1:Mit Praktikanten, die unter Buchst. D <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, ist für dieAusbildungszeit eine Vereinbarung <strong>nach</strong> diesen Bestimmungen zu treffen. Einehiervon abweichen<strong>de</strong> Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird einPraktikant aufgrund <strong>de</strong>r Personalsituation ausnahmsweise während <strong>de</strong>s Praktikumsbereits mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben eines entsprechend ausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeitersbetraut, so unterliegt er weiterhin <strong>de</strong>n Vorschriften in Buchst. D <strong>de</strong>r Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer <strong>de</strong>r Berufstätigkeit anzurechnen,die <strong>nach</strong> bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierungzurückgelegt sein muss. Für die Dauer <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Aufgabe eines entsprechendausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeiters erhält <strong>de</strong>r Praktikant zu <strong>de</strong>m Entgelt und <strong>de</strong>m Verheiratetenzuschlaggemäß § 1 eine Zulage in Höhe <strong>de</strong>s Differenzbetrages zwischen<strong>de</strong>m Entgelt und Verheiratetenzuschlag und <strong>de</strong>n Dienstbezügen <strong>de</strong>r Eingangsgruppe<strong>de</strong>s Berufes, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Praktikant ausgebil<strong>de</strong>t wird.Anmerkung 2:Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für dieAbsolventen <strong>de</strong>r Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhinanzuwen<strong>de</strong>n, soweit das Praktikum <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s 6. Fachhochschulsemestersabgeleistet wird.§ 2 Arbeitszeit(a) Für Praktikanten fin<strong>de</strong>t die Arbeitszeitregelung <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> Anwendung.(b) Für Praktikanten fin<strong>de</strong>n die Anlagen 6 und 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß Anwendung.Für die Barabgeltung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes, <strong>de</strong>r Rufbereitschaft und <strong>de</strong>rÜberstun<strong>de</strong>n ist die Vergütungsgruppe zugrun<strong>de</strong> zu legen, die für die Angehörigen<strong>de</strong>s Berufes, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Praktikant ausgebil<strong>de</strong>t wird, als Eingangsgruppe festgelegtist. Für Zeitzuschläge gilt § 1 Abs. b.zurück


DAnlage 7§ 3 KrankenbezügeBei unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit erhält <strong>de</strong>r Praktikant bis zur Dauer vonsechs Wochen Krankenbezüge in Höhe <strong>de</strong>s Entgelts und Verheiratetenzuschlags,die ihm während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs zustehen.Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhält <strong>de</strong>r Praktikant <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 maßgeben<strong>de</strong>nZeitraumes bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit alsKrankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages zwischen<strong>de</strong>r Nettourlaubsvergütung und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile <strong>de</strong>sPraktikanten zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherungvermin<strong>de</strong>rten Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger gezahlt, wenn <strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger<strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütungist die um die gesetzlichen Abzüge vermin<strong>de</strong>rte Urlaubsvergütung.Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Regelungenzur Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation und Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung),Abschnitt XIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (For<strong>de</strong>rungsübergangbei Dritthaftung).§ 4 ErholungsurlaubPraktikanten wird während ihrer Ausbildung <strong>de</strong>r Urlaub <strong>nach</strong> Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> gewährt.§ 5 Sonstige Bestimmungen(a) Die Annahme <strong>de</strong>s Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung erfolgtdurch die Rechtsträger dieser Einrichtung o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>ssen Bevollmächtigten. Mit<strong>de</strong>m Praktikanten ist vor Beginn <strong>de</strong>r Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarungschriftlich abzuschließen.(b) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichen<strong>de</strong> Regelung vorgesehen ist,fin<strong>de</strong>n die <strong>AVR</strong> sinngemäß Anwendung. Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1, 4, 5, 8, 20,21, 22 und 23 AT fin<strong>de</strong>n uneingeschränkt Anwendung.(c) Die Ausbildungszeit <strong>de</strong>r Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT)und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.zurück


EAnlage 7EAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Einrichtungen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> (§ 2 Abs. 1AT) gelten für die Dauer <strong>de</strong>r Ausbildungszeit die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Regelungen:§ 1 Entgelt(1) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt ab 1. November2004:im ersten Ausbildungsjahrim zweiten Ausbildungsjahrim dritten Ausbildungsjahrim vierten Ausbildungsjahr617,34 Euro666,15 Euro710,93 Euro773,06 Euro(2) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r sie ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, Kostund/o<strong>de</strong>r Unterkunft erhalten, wer<strong>de</strong>n diese <strong>nach</strong> Abschnitt IX <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> auf das Entgelt angerechnet.Es müssen jedoch min<strong>de</strong>stens 40 v.H. <strong>de</strong>s Bruttoentgeltes gezahlt wer<strong>de</strong>n.(3) (entfällt)§ 2 Entgelt in beson<strong>de</strong>ren Fällen(1) Wird aufgrund <strong>de</strong>r Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicherHan<strong>de</strong>lsschulabschluss o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Vorbildung auf die Ausbildungszeitangerechnet, so gilt für die Höhe <strong>de</strong>s Entgeltes <strong>de</strong>r Zeitraum, um <strong>de</strong>n die Ausbildungszeitverkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.(2) Hat <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r vereinbarten Ausbildungszeit dieAbschlussprüfung bestan<strong>de</strong>n, so erhält er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von <strong>de</strong>mTage an, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>nen Abschlussprüfung folgt, die seiner Tätigkeitentsprechen<strong>de</strong>n Bezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>.(3) Besteht <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildungszeitauf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wie<strong>de</strong>rholungsprüfung,höchstens jedoch um ein Jahr. Während <strong>de</strong>s Zeitraumes <strong>de</strong>r Verlängerung wird dasEntgelt <strong>de</strong>s letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.(4) (entfällt)zurück


EAnlage 7§ 3 AusbildungsvertragBei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertragabzuschließen.§ 4 Ärztliche Untersuchungen(1) Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n vor seiner Einstellungseine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheitund Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nbestimmten Arztes <strong>nach</strong>zuweisen.(2) Der Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kann <strong>de</strong>n Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>rzeit ärztlich untersuchen lassen.(3) Der Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>n Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Ansteckungsgefahrenausgesetzt, in einer gesundheitsgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Einrichtung beschäftigt o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rZubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabstän<strong>de</strong>n ärztlich untersuchenzu lassen.(4) Die Kosten <strong>de</strong>r Untersuchung trägt <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>.§ 5 Schweigepflicht(1) Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>ren Geheimhaltungauf Weisung <strong>de</strong>s Lehrherrn angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.(2) Ohne Genehmigung <strong>de</strong>s Lehrherrn darf <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> von Schriftstücken,Zeichnungen o<strong>de</strong>r bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen o<strong>de</strong>r Werkstoffen,von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren geformtenKörpern zu außerdienstlichen Zwecken we<strong>de</strong>r sich noch einem an<strong>de</strong>ren Kenntnis,Abschriften, Ab- o<strong>de</strong>r Nachbildungen verschaffen.(3) Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Lehrherrn Schriftstücke, Zeichnungen,bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge <strong>de</strong>r Einrichtungherauszugeben.(4) Der Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> hat auch <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesüber Angelegenheiten, die <strong>de</strong>r Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zubewahren.§ 6 Arbeitszeit(1) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.zurück


EAnlage 7(2) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>n die Anlagen 6 und 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß Anwendung.Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> wird für die Barabgeltung <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienste, Überstun<strong>de</strong>nund Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe zugrun<strong>de</strong> gelegt, die für die Angehörigen<strong>de</strong>s Berufes, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Lehrling o<strong>de</strong>r Anlernling ausgebil<strong>de</strong>t wird, alsEingangsgruppe festgelegt ist. Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstun<strong>de</strong>nund die Zeitzuschläge (mit Ausnahme <strong>de</strong>r Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagenin <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während <strong>de</strong>r Nacht) 50 v.H. <strong>de</strong>r fürdie Mitarbeiter <strong>de</strong>r jeweiligen Vergütungsgruppe maßgeben<strong>de</strong>n Beträge gezahlt.Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00Uhr und während <strong>de</strong>r Nacht wer<strong>de</strong>n jedoch in voller Höhe gezahlt.Anmerkung zu Abs. 1:Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen sind für Jugendliche die Vorschriften<strong>de</strong>s Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.§ 7 KrankenbezügeBei unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsunfähigkeit erhält <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bis zur Dauer vonsechs Wochen Krankenbezüge in Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung.Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, erhält <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> Unterabsatz1 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraums bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Woche seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitals Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrageszwischen <strong>de</strong>m Nettoentgelt und <strong>de</strong>r um die gesetzlichen Beitragsanteile<strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherungvermin<strong>de</strong>rten Leistungen <strong>de</strong>s Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn<strong>de</strong>r zuständige Unfallversicherungsträger <strong>de</strong>n Arbeitsunfall o<strong>de</strong>r die Berufskrankheitanerkennt.Im Übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Regelungenzur Maßnahme <strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation und Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung),Abschnitt XII a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Anzeige- undNachweispflichten) und Abschnitt XII b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (For<strong>de</strong>rungsübergangbei Dritthaftung).§ 8 ErholungsurlaubDen Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gewährt,soweit nicht eine für <strong>de</strong>n Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n günstigere gesetzliche Regelung besteht.zurück


EAnlage 7§ 9 MitteilungspflichtDer Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> soll <strong>de</strong>m Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n spätestens zwei Monate vor Beendigung<strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, ihn in ein Dienstverhältniszu übernehmen. In <strong>de</strong>r Mitteilung kann <strong>de</strong>r Ausbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> die Übernahme vom Ergebnis<strong>de</strong>r Abschlussprüfung abhängig machen.§ 10 Sonstige Bestimmungen(1) Soweit vorstehend für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> keine abweichen<strong>de</strong> Regelung vorgesehenist, fin<strong>de</strong>n die <strong>AVR</strong> entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1, 4, 5,21, 22 und 23 AT fin<strong>de</strong>n uneingeschränkt Anwendung.(2) Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigereRegelung Anwendung fin<strong>de</strong>t, ist diese weiterhin gültig.(3) Die Ausbildungszeit <strong>de</strong>s Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.zurück


Anlage 8Versorgungsordnungenzurück


VersO AAnlage 8Versorgungsordnung A (VersO A)§ 1 Gesamtversorgung(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),für die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands (im Folgen<strong>de</strong>n Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflichtbesteht, sind durch ihren Dienstgeber bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassezum Zwecke <strong>de</strong>r Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgungsowie <strong>de</strong>r Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.(2) Der Versorgungsanspruch <strong>de</strong>s Mitarbeiters und <strong>de</strong>s zu seiner Ausbildung Beschäftigtensowie <strong>de</strong>r Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sichausschließlich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungenund können nur gegenüber <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse geltendgemacht wer<strong>de</strong>n.§ 1a UmlagesatzDer Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> §§ 62 und 63 <strong>de</strong>r Satzung<strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse festgesetzten Satzes <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigenEntgelts (Abs. 7) <strong>de</strong>s Mitarbeiters einschließlich <strong>de</strong>s vom Mitarbeiter zu zahlen<strong>de</strong>nBeitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von5,2 v.H. trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber die Umlage allein, <strong>de</strong>r darüber hinausgehen<strong>de</strong> Finanzierungsbedarfwird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälftevom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters behält<strong>de</strong>r Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.§ 2 AusnahmeregelungDie Versicherung bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, diebei einem Dienstgeber beschäftigt sind, <strong>de</strong>r Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung,mit <strong>de</strong>r die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommenabgeschlossen hat o<strong>de</strong>r ein solches abschließen kann, für die Dauer <strong>de</strong>r Versicherungbei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmensich ausschließlich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.§ 3 Versteuerung <strong>de</strong>r UmlageDie auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse) entfallen<strong>de</strong>Lohnsteuer trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit <strong>de</strong>r Pauschalierung<strong>de</strong>r Lohnsteuer gegeben ist.zurück


VersO AAnlage 8§ 4 Freiwillige Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(1) Der bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rRentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNG von <strong>de</strong>rVersicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeit <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung<strong>nach</strong> § 10 AVG, § 1233 RVO o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>r Selbstversicherung o<strong>de</strong>rWeiterversicherung <strong>nach</strong> Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG o<strong>de</strong>r Artikel 2 § 4 Abs. 1 An-VNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n ihmDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, freiwillig zu versichern. Als Beitrag zur freiwilligenVersicherung ist <strong>de</strong>r Betrag zu entrichten, <strong>de</strong>r als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherungzu zahlen wäre, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter dort pflichtversichert wäre, min<strong>de</strong>stensjedoch <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r als Min<strong>de</strong>stbeitrag für die freiwillige Versicherung in<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2 Abs. 3 <strong>de</strong>r Verordnungüber das Entrichten von Beiträgen zu <strong>de</strong>n Rentenversicherungen <strong>de</strong>r Arbeiterund Angestellten ist anzuwen<strong>de</strong>n. Für die Bestimmung <strong>de</strong>r Beitragsklasse gilt § 114AVG sinngemäß.Der Dienstgeber trägt die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrages zu dieser Versicherung.(2) Der Dienstgeber behält <strong>de</strong>n vom Mitarbeiter zu tragen<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Beitrages von<strong>de</strong>ssen Bezügen ein und führt <strong>de</strong>n Beitrag <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Verordnung über das Entrichtenvon Beiträgen zu <strong>de</strong>n Rentenversicherungen <strong>de</strong>r Arbeiter und Angestellten ab.(3) Abs. 1 gilt nicht, solange <strong>de</strong>r Mitarbeiter einen Zuschuss <strong>nach</strong> § 5 o<strong>de</strong>r § 6 erhält.§ 5 Lebensversicherung anstelle <strong>de</strong>r Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung(1) Der bei <strong>de</strong>r Versorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rentenversicherung<strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNG von <strong>de</strong>r Versicherungspflichtbefreit ist und <strong>de</strong>r für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertragabgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für dieihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2<strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einen Zuschuss in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Beitrageszu dieser Versicherung: Er erhält jedoch nicht mehr als <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeberbei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.(2) Der Zuschuss <strong>nach</strong> Abs. 1 wird nicht gewährt, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter über die Lebensversicherungohne vorherige Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers durch Abtretungo<strong>de</strong>r Verpfändung verfügt.zurück


VersO AAnlage 8§ 6 Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungenim Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG(1) Der bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>iner Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG istunda) <strong>nach</strong> § 7 Abs. 2 AVG von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten befreit ist o<strong>de</strong>rb) in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNGvon <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist,erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge(Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einenZuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen zu dieser Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung.(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte <strong>de</strong>s monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.(3) Solange ein Zuschuss <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1 gewährt wird, ist § 5 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.§ 7 Ergänzen<strong>de</strong> freiwillige Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen RentenversicherungErreicht <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 5 o<strong>de</strong>r § 6 nicht <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>rDienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>nach</strong> § 4 zu entrichten hätte, erhält<strong>de</strong>r Mitarbeiter auf Antrag einen Zuschuss zu <strong>de</strong>m Beitrag zu einer freiwilligen Versicherungin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe <strong>de</strong>s Differenzbetrages,höchstens jedoch in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Beitrages. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 8 Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungen imSinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG(1) Der <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassenicht zu versichern<strong>de</strong> Mitarbeiter, <strong>de</strong>ra) <strong>nach</strong> § 7 Abs. 2 AVG von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten befreit ist o<strong>de</strong>rb) in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>r Angestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNGvon <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist,erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Krankenbezüge(Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen, einenZuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen zu <strong>de</strong>r Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung imSinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 AVG.zurück


VersO AAnlage 8(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte <strong>de</strong>s monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.§ 9 Berufsständische Versicherungso<strong>de</strong>rVersorgungseinrichtungen(1) Der <strong>nach</strong> § 17 Abs. 5 Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassenicht zu versichern<strong>de</strong> Mitarbeiter, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rentenversicherung <strong>de</strong>rAngestellten aufgrund <strong>de</strong>s Artikels 2 § 1 AnVNG von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreitist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne Befreiung bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassezu versichern wäre und für die ihm Dienstbezüge (AbschnittII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), Urlaubsvergütung (§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)o<strong>de</strong>r Krankenbezüge (Abschnitt XII Abs. b und d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zustehen,einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Beiträgen zu dieser Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungerhalten.(2) Der Zuschuss beträgt die Hälfte <strong>de</strong>s monatlichen Beitrages, jedoch nicht mehrals <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber bei einer freiwilligen Versicherung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>nach</strong> § 4 zu tragen hätte.zurück


VersO BAnlage 8Versorgungsordnung B (VersO B)Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat am 15. Oktober 1965 die <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> beschlossenund mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. Diese bezweckt eineAlters-, Invali<strong>de</strong>n- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch Entrichtungvon Versicherungsbeiträgen.§ 1 Geltungsbereich(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn <strong>de</strong>s Dienst- und Ausbildungsverhältnissesan <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r gemäß Buchstabe A, B und E <strong>de</strong>r Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu seiner Ausbildung Beschäftigte,a) <strong>de</strong>r das 17. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat undb) auf <strong>de</strong>ssen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die <strong>AVR</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>n (§ 2AT).(2) Ausgenommen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,a) <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung Altersruhegeld o<strong>de</strong>r Renten wegenvermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit erhält,b) <strong>de</strong>r für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei <strong>de</strong>nn, dass er bis zumBeginn <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,c) <strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.§ 2 VersicherungDie Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei<strong>de</strong>r „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Caritas</strong> VVaG“ (Selbsthilfe) <strong>nach</strong>Maßgabe dieser Versorgungsordnung.Die Ansprüche <strong>de</strong>r Versicherten bestimmen sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Selbsthilfe.§ 3 Anmeldung und Abmeldung(1) Der Dienstgeber mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Mitarbeiter mit Beginn <strong>de</strong>s versicherungspflichtigenDienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe an. Die Aufnahme<strong>de</strong>s Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises,<strong>de</strong>m Dienstgeber durch eine entsprechen<strong>de</strong> Bestätigung <strong>nach</strong>gewiesen.(2) Der Dienstgeber mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Mitarbeiter mit <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s versicherungspflichtigenDienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe ab. Die vollzogene Abmeldungwird <strong>de</strong>m Versicherten von <strong>de</strong>r Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird <strong>de</strong>rVersicherte unter Angabe <strong>de</strong>r erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt,welche Möglichkeiten zur Fortsetzung <strong>de</strong>s Versicherungsverhältnisses durchzurück


VersO BAnlage 8Beitragsfreistellung (§ 5) o<strong>de</strong>r durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft(§ 6) bestehen.§ 4 Beiträge(1) Die Beiträge zur Zusatzversicherung trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber. Er trägt <strong>de</strong>s Weiterendie auf die Beiträge entfallen<strong>de</strong> Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit <strong>de</strong>rPauschalierung <strong>de</strong>r Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für <strong>de</strong>n Zeitraum,für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>rauf Sozialbezüge <strong>nach</strong> Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zusteht.(2) Der Beitrag <strong>de</strong>r Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigenBeschäftigungsentgelt mit einem Beitragssatz von 7,5% zu berechnen.Als versicherungspflichtiges Beschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:a) die Grundvergütung (Abschnitt III <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) einschließlich Ortszuschlag(Abschnitt V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>n sonstigen Zulagen (AbschnittVIII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),b) die Allgemeine Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,c) tarifliche monatliche Zulagen für beson<strong>de</strong>re Tätigkeiten (z.B. WechselschichtundSchichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, Pflegezulage),d) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste sowie Zuschläge fürÜberstun<strong>de</strong>n.(3) Überschreitet das versicherungspflichtige Beschäftigungsentgelt die jeweils gültigeBeitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung, ist für <strong>de</strong>nübersteigen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Beschäftigungsentgelts ein zusätzlicher Beitrag in Höhevon 9% zu entrichten.(3a) Für Versicherungsverhältnisse, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 begrün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n,seither ununterbrochen bestehen und in <strong>de</strong>nen bereits vor diesem Zeitpunkt das versicherungspflichtigeBeschäftigungsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenzein <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung überschritten hat o<strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember2006 noch überschreiten wird, ist für <strong>de</strong>n übersteigen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Beschäftigungsentgeltsein zusätzlicher Beitrag in <strong>de</strong>r Höhe zu entrichten, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>rMultiplikation dieses Anteils mit <strong>de</strong>m jeweils gültigen Beitragssatz in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung ergibt.(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch zusätzlicheBeiträge o<strong>de</strong>r einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen.Die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Beiträge hat er selbst zu tragen.zurück


VersO BAnlage 8(5) Die Pflichtbeiträge sind <strong>de</strong>r Selbsthilfe monatlich durch <strong>de</strong>n Dienstgeber für je<strong>de</strong>neinzelnen Versicherten <strong>nach</strong>zuweisen; die Beiträge sind unverzüglich <strong>nach</strong> Erstellung<strong>de</strong>r monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.Übergangsregelung zu Abs. 2:Für Einrichtungen, für die § 2a AT <strong>AVR</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>t, ist <strong>de</strong>r Beitrag <strong>de</strong>r Zusatzversicherungmit einem Beitragssatz in Höhe von 1,5 v.H. zu berechnen.§ 5 Beitragsfreie Zeiten(1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die <strong>de</strong>r Mitarbeiter keinen Anspruchauf Dienstbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r auf Sozialbezüge <strong>nach</strong> Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>hat.(2) Entfällt wegen Beendigung <strong>de</strong>s Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht<strong>de</strong>s Dienstgebers für ein bestehen<strong>de</strong>s Versicherungsverhältnis, ohnedass <strong>de</strong>r Versicherte von <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r freiwilligen Beitragsentrichtung gemäߧ 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt.In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rBeitragsfreistellung vorhan<strong>de</strong>nen Deckungskapitals berechnet. Der Anspruch <strong>de</strong>sVersicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus <strong>de</strong>r satzungsmäßigenÜberschussverwendung bleibt von <strong>de</strong>r Beitragsfreistellung unberührt.(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen <strong>de</strong>s Eintritts einer vermin<strong>de</strong>rtenErwerbsfähigkeit been<strong>de</strong>t, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlage<strong>de</strong>s Rentenbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch fürdie Dauer von drei Monaten, ohne Beitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungsverhältniswird beitragsfrei gestellt, wenn <strong>de</strong>r Rentenbescheid binnen <strong>de</strong>r vorgenanntenFrist nicht vorgelegt wird.§ 6 Freiwillige VersicherungEntfällt die Beitragspflicht <strong>de</strong>s Dienstgebers für eine bestehen<strong>de</strong> Versicherung, sokann <strong>de</strong>r Versicherte die bisherige Pflichtversicherung <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung<strong>de</strong>r Selbsthilfe mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen.Hinsichtlich <strong>de</strong>r Beitragshöhe kann <strong>de</strong>r Versicherte je<strong>de</strong>n Beitrag wählen zwischen<strong>de</strong>m tariflichen Min<strong>de</strong>stbeitrag und <strong>de</strong>m vom Dienstgeber für <strong>de</strong>n letzten vollen Beschäftigungsmonatabgeführten Pflichtbeitrag.§ 7 ArbeitsplatzwechselSchei<strong>de</strong>t ein bei <strong>de</strong>r Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m Dienst- bzw.Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf,<strong>de</strong>r die Versorgungsordnung B anwen<strong>de</strong>t, so ist die begonnene Pflichtversicherungfortzusetzen.zurück


VersO BAnlage 8§ 8 SchlussbestimmungenSoweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung B für ihre Mitarbeitergleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, wer<strong>de</strong>n dieseals Ersatzregelung durch die „Arbeitsrechtliche Kommission“ auf Antrag dann anerkannt,wenn die Gleichwertigkeit <strong>nach</strong>gewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeitnicht vorliegt, ist <strong>de</strong>r Differenzanspruch zu ermitteln und durch eine Zusatzrente<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Versorgungsordnung B zu <strong>de</strong>cken.Die vorstehen<strong>de</strong> Versorgungsordnung ist unter Wahrung <strong>de</strong>s Grundsatzes von Treuund Glauben auszulegen und verän<strong>de</strong>rten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.zurück


Anlage 9VermögenswirksameLeistungenzurück


§ 1Anlage 9Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) erhalten <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen vermögenswirksameLeistungen. Eine Vollbeschäftigung im Sinne dieser Vorschrift istnur gegeben, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter die in § 1 Abs. 2 und 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>für seine Tätigkeit jeweils festgelegte Arbeitszeit erfüllt. Unterschreitet er sie, ist erim Sinne dieser Vorschrift teilzeitbeschäftigt.§ 1 Voraussetzungen und Höhe<strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistungen(1) Der Mitarbeiter und <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten monatlicheine vermögenswirksame Leistung im Sinne <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzes.(2) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Voraus nur auf eine kalen<strong>de</strong>rmäßig bestimmte Zeit o<strong>de</strong>rfür eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw. zur Vertretung o<strong>de</strong>r Aushilfe eingestelltist o<strong>de</strong>r wird, hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung <strong>nach</strong> Abs. 1nur, wenn das Dienstverhältnis voraussichtlich min<strong>de</strong>stens sechs Monate dauert.(3) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlicha) für <strong>de</strong>n vollbeschäftigten Mitarbeiter Euro 6,65b) entfälltc) für <strong>de</strong>n teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vom Betrag <strong>nach</strong> Buchstabe a <strong>de</strong>n Teil,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit entspricht,d) für <strong>de</strong>n zu seiner Ausbildung Beschäftigten Euro 13,29,e) für die in Buchst. d Genannten, <strong>de</strong>ren Ausbildungsvergütung bzw. Entgelt zuzüglich<strong>de</strong>s Verheiratetenzuschlags, monatlich min<strong>de</strong>stens 971,45 Euro beträgt,Euro 6,65Die Höhe <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistungen für die unter Buchst. a bis d genanntenMitarbeiter richtet sich ausschließlich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r am Ersten <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rmonatsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Wird das Dienstverhältnis <strong>nach</strong> <strong>de</strong>mErsten eines Kalen<strong>de</strong>rmonats begrün<strong>de</strong>t, so ist für diesen Monat die für <strong>de</strong>n Beginn<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.(4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalen<strong>de</strong>rmonate gewährt, fürdie <strong>de</strong>m Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht,ist die vermögenwirksame Leistung Teil <strong>de</strong>s Krankengeldzuschusses. Für <strong>de</strong>nzu seiner Ausbildung Beschäftigten treten anstelle <strong>de</strong>r Dienstbezüge die Ausbildungsvergütungbzw. <strong>de</strong>r Unterhaltszuschuss.(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge zurZusatzversorgung unberücksichtigt.zurück


§§ 2, 3, 4Anlage 9§ 2 Mitteilung <strong>de</strong>r AnlageartDer Mitarbeiter und <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte teilen <strong>de</strong>m Dienstgeberschriftlich die Art <strong>de</strong>r gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies <strong>nach</strong> <strong>de</strong>rArt <strong>de</strong>r Anlage erfor<strong>de</strong>rlich ist, das Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut mit <strong>de</strong>r Nummer <strong>de</strong>sKontos an, auf das die Leistungen eingezahlt wer<strong>de</strong>n sollen.§ 3 Entstehung und Fälligkeit <strong>de</strong>s Anspruches(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für <strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigteseinem Dienstgeber die <strong>nach</strong> § 2 erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben mitteilt, und für die bei<strong>de</strong>nvorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rmonate <strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahres. Die Ansprüche aufdie vermögenswirksame Leistung wer<strong>de</strong>n erstmals am Letzten <strong>de</strong>s zweiten auf dieMitteilung folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats fällig.(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiterbzw. <strong>de</strong>m zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>renDienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem o<strong>de</strong>r einem früher begrün<strong>de</strong>tenDienst- o<strong>de</strong>r Rechtsverhältnis erbracht wird. Das gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Anspruchmit einem gegen einen an<strong>de</strong>ren Dienstgeber bestehen<strong>de</strong>n Anspruch auf einevermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.§ 4 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage(1) Der Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte kann während <strong>de</strong>sKalen<strong>de</strong>rjahres die Art <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Anlage <strong>nach</strong> Anlage 9 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> und das Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut, bei <strong>de</strong>m sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung<strong>de</strong>s Dienstgebers wechseln.(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage 9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und die vermögenswirksameAnlage von Teilen <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzessoll <strong>de</strong>r Mitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigtemöglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen o<strong>de</strong>r Institut wählen.(3) Die Än<strong>de</strong>rung einer schon bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarung <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzesbedarf nicht <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers, wenn <strong>de</strong>rMitarbeiter bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Ausbildung Beschäftigte die Än<strong>de</strong>rung aus Anlass<strong>de</strong>r erstmaligen Gewährung <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistung <strong>nach</strong> dieser Anlage9 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> verlangt.(4) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.zurück


§§ 5, 6, 7Anlage 9§ 5 Nachweis bei Anlage <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>sVermögensbildungsgesetzesBei einer vermögenswirksamen Anlage <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 Nr. 5 <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzeshat <strong>de</strong>r Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechen<strong>de</strong> Verwendung<strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen <strong>nach</strong>zuweisen; dasAuslaufen <strong>de</strong>r Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.§ 6 (entfällt)§ 7 (entfällt)zurück


Anlage 10Zulagen für Mitarbeiterzurück


§§ 1 und 2Anlage 10Die Mitarbeiter erhalten aufgrund <strong>de</strong>s am 19. März 1971 erfolgten Beschlusses <strong>de</strong>r„Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ zusätzlich zu <strong>de</strong>n Dienstbezügen bzw.zu <strong>de</strong>r Gesamtvergütung ab 1. Januar 1971 eine Zulage <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>nBestimmungen.§ 1 Geltungsbereich(1) Die Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt für die unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter.(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.§ 2 Höhe <strong>de</strong>r Zulage(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen ab 1. November 2004:1b bis 12 bis 5b (ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 145c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 69a bis 12 und Kr 1 und Kr 242,98 Euro114,60 Euro107,44 Euro90,97 Euro(3) (entfällt)(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlichab 1. November 2004 Euro 42,98.(5) Die Zulage <strong>nach</strong> Abs. 2 vermin<strong>de</strong>rt sich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechendAbschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten eine Zulagezu <strong>de</strong>r Gesamtvergütung <strong>nach</strong> Abschnitt VI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Sie beträgt85 v.H. <strong>de</strong>r vollen Zulage <strong>nach</strong> Abs. 2 in <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Mitarbeiter anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nVergütungsgruppe.zurück


§ 3Anlage 10(7) Bei einer allgemeinen Erhöhung <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1990erhöht sich die allgemeine Zulage um <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionfestgelegten durchschnittlichen Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r allgemeinen Erhöhung <strong>de</strong>rDienstbezüge.Anmerkung zu § 2 Abs. 2:Der Klammerzusatz „ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffer 17 und 19 eingruppierten Meister“ legtnur fest, dass <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 o<strong>de</strong>r 19 eingruppiertenMeistern die Zulage nicht in dieser Höhe zu gewähren ist. Sie ist <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe5b Ziffer 18 eingruppierten Meistern zu zahlen.Der Klammerzusatz „einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 eingruppiertenMeister“ beinhaltet, dass die Zulage für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 2 bis 5bauch <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 5b Ziffer 17 o<strong>de</strong>r 19 eingruppierten Meistern zuzahlen ist. Die bisherige Zulage von 44,48 Euro entfällt mit Wirkung vom 1. Juli1992; an ihre Stelle tritt eine Zulage für Meister gemäß Ziffer 142 <strong>de</strong>r Anmerkungenzu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>. Der Differenzbetrag von 6,14 Euro wird <strong>de</strong>m Meister als Besitzstand weitergewährt, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1992 Anspruch auf die Zulage von 44,48 Euro bei <strong>de</strong>mselbenDienstgeber hatte.§ 3 Zahlungszeitraum(1) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gewährt, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Dienstbezügebzw. Gesamtvergütung o<strong>de</strong>r Krankenbezüge zustehen. Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiterein Anspruch auf die Bezüge <strong>nach</strong> Satz 1 für <strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat nicht zu,fin<strong>de</strong>t Abschnitt X Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend Anwendung.(2) Die Zulage ist bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>r Zuwendungen im To<strong>de</strong>sfall (Abschnitt XV <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s (Anlage 15 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zu berücksichtigen.zurück


Anlage 11Ordnung überdie Gewährungvon Beihilfen in Krankheits-,Geburts- und To<strong>de</strong>sfällenzurück


Anlage 11(1) Der Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Ziffern2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:a) <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfeberechtigunghat,b) <strong>de</strong>r krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, <strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Tätigkeit seinesEhegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähigeo<strong>de</strong>r selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.c) Aufwendungen im Sinne <strong>de</strong>s § 9 <strong>de</strong>r Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.Innerhalb eines über <strong>de</strong>n 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehen<strong>de</strong>n Dienstverhältnissesbleiben solche Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 weiterbeihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor <strong>de</strong>m 1. Januar1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt, soweit eine diözesane Regelungnichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in <strong>de</strong>reine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich durch eine entsprechen<strong>de</strong>Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wur<strong>de</strong>, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeitersauf Beihilfe <strong>nach</strong> dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne <strong>de</strong>r Ziffer 2 erlassenwur<strong>de</strong>, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeitersauf Beihilfe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Beihilfevorschriften, die jeweils für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>sAnwendung fin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Dienststelle o<strong>de</strong>r Einrichtung ihren Sitzhat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwen<strong>de</strong>n ist.(4) In Dienststellen, die unter Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> fallen, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Inkraftsetzung dieserOrdnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung bestand, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n für die Angestellten<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gültigen Beihilfevorschriften.(5) Beihilfen wer<strong>de</strong>n nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischerEingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchlicheGrundsätze verstoßen.(6) Die Beihilfen wer<strong>de</strong>n nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeberzu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.zurück


Anlage 11aGeburtsbeihilfezurück


Anlage 11aDer Mitarbeiter erhält bei <strong>de</strong>r Geburt eines Kin<strong>de</strong>s auf Antrag eine Geburtsbeihilfevon 358,– Euro je Kind. Die Geburtsbeihilfe erhält auch <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r einKind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, als Kind annimmt o<strong>de</strong>rmit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erfor<strong>de</strong>rlicheEinwilligung <strong>de</strong>r Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. Die Geburtsbeihilfeist nicht zusatzversorgungspflichtig.Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält er diese von <strong>de</strong>n Dienstgebern zu gleichen Anteilen.Haben bei<strong>de</strong> Elternteile aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<strong>AVR</strong> Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält diese die Mutter. Wird einem Elternteilin Geburtsfällen <strong>nach</strong> Anlage 11 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r aus einem Beschäftigungsverhältnisim kirchlichen und öffentlichen Dienst o<strong>de</strong>r aus einer Beihilfeversicherungeine Beihilfe o<strong>de</strong>r ähnliche Leistung gewährt, so ist diese auf <strong>de</strong>n Anspruch auf Geburtsbeihilfefür <strong>de</strong>n Mitarbeiter anzurechnen.zurück


Anlage 12Bewertung <strong>de</strong>r Unterkünftefür Mitarbeiterzurück


§§ 1, 2 und 3Anlage 12§ 1 Geltungsbereich(1) Die Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt für die unter Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter uneingeschränkt.(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) fin<strong>de</strong>t die Anlage12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r im Einzelfall in <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>getroffenen Regelung Anwendung. Sie gilt nicht für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>.§ 2 Mitarbeiterunterkünfte(1) Der Wert einer <strong>de</strong>m Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährtenMitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung in ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattungauf die Dienstbezüge anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Anspruch aufDienstbezüge besteht, hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber <strong>de</strong>n Wert zu vergüten.(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne <strong>de</strong>r Anlage 12 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sind möblierteWohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum,in <strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dienstgebers stehen und die <strong>de</strong>m Mitarbeiterzur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzungdurch festgelegte Personenzahl – überlassen wer<strong>de</strong>n.§ 3 Bewertung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte(1) Der Wert <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkünfte wird ab 1. Januar <strong>2007</strong> wie folgt festgelegt:WertklasseMitarbeiterunterkünfteEUR je qmNutzflächemonatlich1 ohne ausreichen<strong>de</strong> Gemeinschaftseinrichtungen 6,652 mit ausreichen<strong>de</strong>n Gemeinschaftseinrichtungen 7,383 mit eigenem Bad o<strong>de</strong>r Dusche 8,424 mit eigener Toilette und Bad o<strong>de</strong>r Dusche 9,385 mit eigener Kochnische, Toilette und Bad o<strong>de</strong>r Dusche 10,00Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehen<strong>de</strong>Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v.H. Bei Mitarbeiterunterkünftenmit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätzeum 10 v.H.Wird die Nutzung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkunft durch beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> erheblichbeeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließen<strong>de</strong>s Wasser, Unterbringung in einemzurück


§§ 1, 2 und 3Anlage 12Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwen<strong>de</strong>t wird und in<strong>de</strong>m die Bewohner erheblichen Störungen durch <strong>de</strong>n Krankenhausbetrieb ausgesetztsind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v.H., beim Zusammentreffen mehrerersolcher Umstän<strong>de</strong> um bis zu 25 v.H. ermäßigt wer<strong>de</strong>n; beim Zusammentreffenzahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 331/3 v.H. betragen.(2) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Nutzfläche ist von <strong>de</strong>n Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächensind mit 25 v.H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v.H. anzurechnen.Die Nutzfläche von Bä<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünftenzugeordnet sind, ist <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.(3) Ausreichen<strong>de</strong> Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatz 1 haben Mitarbeiterunterkünfte,wenna) in Wohnheimen eine ausreichen<strong>de</strong> Zahl von Bä<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Duschen, von Toilettenund von Kochgelegenheiten für die Bewohner <strong>de</strong>s Wohnheimes,b) in an<strong>de</strong>ren Gebäu<strong>de</strong>n als Wohnheimen eine ausreichen<strong>de</strong> Zahl von Bä<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>rDuschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch dieMitarbeiter <strong>de</strong>s Dienstgebersvorhan<strong>de</strong>n ist.Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenna) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad o<strong>de</strong>r eine Duscheo<strong>de</strong>rb) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheitvorhan<strong>de</strong>n ist.Bä<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Duschen in Nasszellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnetsind (Zugang von bei<strong>de</strong>n Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum),gelten als eigenes Bad o<strong>de</strong>r Dusche im Sinne <strong>de</strong>s Absatz 1.(4) Mit <strong>de</strong>m sich aus Absatz 1 ergeben<strong>de</strong>n Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten.Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlichWarmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung <strong>de</strong>r Bettwäsche und <strong>de</strong>r Handtücher.Wer<strong>de</strong>n diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht o<strong>de</strong>r wird die Mitarbeiterunterkunftauf eigenen Wunsch von <strong>de</strong>m Mitarbeiter ganz o<strong>de</strong>r teilweise möbliert,ist eine Herabsetzung <strong>de</strong>s Wertes ausgeschlossen.Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten <strong>de</strong>s Dienstgebers gereinigt o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>nvom Dienstgeber an<strong>de</strong>re als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. beson<strong>de</strong>reAusstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung <strong>de</strong>r Körperwäsche),ist ein Zuschlag in Höhe <strong>de</strong>r Selbstkosten zu erheben.Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung <strong>de</strong>r Körperwäsche zurVerfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag ab 1. Januar <strong>2007</strong> von Euro 3,99zurück


§§ 4 und 5Anlage 12zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattetist.(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Personen benutzt, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>meinzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung <strong>de</strong>r Mitarbeiterunterkunfta) für zwei Personen 66 2/3 v.H.,b) für drei Personen 40 v.H.<strong>de</strong>s vollen Wertes angerechnet.§ 4 Anpassung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r MitarbeiterunterkünfteDie in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu <strong>de</strong>mselbenZeitpunkt und <strong>de</strong>mselben Vomhun<strong>de</strong>rtsatz zu erhöhen o<strong>de</strong>r zu vermin<strong>de</strong>rn, um<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s § 17 Satz 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s SGB IV in <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnungallgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöhto<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt wird.§ 5 (entfällt)zurück


Anlage 13Bestimmungen überUmzugskostenvergütungund Trennungsgeldzurück


Anlage 131) Der Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen Anspruchauf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld.(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in <strong>de</strong>rBestimmungen über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld rechtsverbindlichdurch eine entsprechen<strong>de</strong> Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wur<strong>de</strong>n, regeltsich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld<strong>nach</strong> dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(3) Soweit in einer Diözese keine Bestimmungen über Umzugskostenvergütung undTrennungsgeld im Sinne <strong>de</strong>r Ziffer 2 erlassen wur<strong>de</strong>n, regelt sich bis zum Inkrafttretensolcher Bestimmungen <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütungund Trennungsgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Umzugskostenrecht, das jeweils für die Angestellten<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s Anwendung fin<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m die Dienststelle o<strong>de</strong>r Einrichtungihren Sitz hat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwen<strong>de</strong>n ist.(4) In Dienststellen, die unter Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> fallen, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m für dieAngestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gültigen Umzugskostenrecht.(5) Die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld wer<strong>de</strong>n nur auf Antrag gewährt.Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Umzugskostenvergütung undTrennungsgeld ist vom Dienstgeber zu zahlen.zurück


Anlage 13aBestimmungenüber Reisekostenerstattungzurück


Anlage 13a(1) Der Mitarbeiter hat <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Bestimmungen Anspruchauf Reisekostenerstattung.(2) Soweit in einer Einrichtung o<strong>de</strong>r Dienststelle eine eigene Reisekostenregelungnicht besteht, regelt sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Reisekostenerstattung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r jeweiligenDiözese gelten<strong>de</strong>n Ordnung.(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne <strong>de</strong>r Ziffer 2 nicht erlassenwur<strong>de</strong>n, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>sMitarbeiters auf Reisekostenerstattung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Reisekostenrecht, das jeweils fürdie Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s Anwendung fin<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m die Dienststelle o<strong>de</strong>rEinrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.(4) In Dienststellen, die unter Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> fallen, gilt Ziffer 3 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass anstelle <strong>de</strong>s Reisekostenrechts für die Angestellten <strong>de</strong>s jeweiligen Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>sdas für die Angestellten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong> Reisekostenrecht tritt.(5) Reisekosten wer<strong>de</strong>n nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zustellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.zurück


Anlage 14Erholungsurlaub,Urlaubsgeld, Son<strong>de</strong>rurlaubzurück


IAnlage 14I. Erholungsurlaub§ 1 Entstehung <strong>de</strong>s Anspruchs(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in je<strong>de</strong>m Urlaubsjahreinen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.(2) Der Erholungsurlaub dient <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Gesundheit. Der Mitarbeiter ist<strong>de</strong>shalb verpflichtet, <strong>de</strong>n Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während<strong>de</strong>s Erholungsurlaubs keine <strong>de</strong>m Urlaubszweck wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Erwerbstätigkeitleisten.(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>n Erholungsurlaub zeitlichfest. Dabei hat er die Urlaubswünsche <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei<strong>de</strong>nn, dass dringen<strong>de</strong> dienstliche Belange o<strong>de</strong>r Urlaubswünsche an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter,die unter sozialen Gesichtspunkten <strong>de</strong>n Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.Der Urlaub ist zu gewähren, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme<strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs.2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) verlangt.(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt wer<strong>de</strong>n.Kann <strong>de</strong>r Erholungsurlaub aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zusammenhängendgewährt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ist eine Teilung <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs aus Grün<strong>de</strong>ngerechtfertigt, die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einerTeilung muss jedoch ein Teil <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter min<strong>de</strong>stens für 14 aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong> Werktage vom Dienst befreit ist.(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Urlaubsjahres anzutreten.Kann <strong>de</strong>r Erholungsurlaub aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus Grün<strong>de</strong>n,die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Urlaubsjahres nicht angetretenwer<strong>de</strong>n, ist er bis zum 30. April <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres anzutreten.Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n ihm zustehen<strong>de</strong>n Urlaub vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Elternzeitnicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig erhalten, so ist ihm <strong>de</strong>r Resturlaub <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Elternzeitim laufen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.Wird die Wartezeit (Abs. 6) erst <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Urlaubsjahres erfüllt, ist <strong>de</strong>r Urlaubspätestens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres anzutreten.Urlaub, <strong>de</strong>r nicht innerhalb <strong>de</strong>r genannten Fristen angetreten ist, verfällt.(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig <strong>nach</strong> Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung(Wartezeit) geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.Beginnt o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis im Laufe <strong>de</strong>s Urlaubsjahres, so beträgt <strong>de</strong>rUrlaubsanspruch ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechen<strong>de</strong>sgilt, wenn gemäß § 18 Abs. 4 AT das Ruhen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses eintritt.Schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und 2zurück


IAnlage 14AT <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r durch Erreichung <strong>de</strong>r Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 AT) aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnisaus, so beträgt <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnisin <strong>de</strong>r ersten Hälfte <strong>de</strong>s Urlaubsjahres en<strong>de</strong>t, und zwölf Zwölftel, wenn dasDienstverhältnis in <strong>de</strong>r zweiten Hälfte <strong>de</strong>s Urlaubsjahres en<strong>de</strong>t.Der Urlaubsanspruch vermin<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Elternzeitohne Teilzeitbeschäftigung und eines Son<strong>de</strong>rurlaubs <strong>nach</strong> § 10 jeweils um einZwölftel. Die Vermin<strong>de</strong>rung unterbleibt für drei Kalen<strong>de</strong>rmonate eines Son<strong>de</strong>rurlaubszum Zwecke <strong>de</strong>r beruflichen Fortbildung, wenn <strong>de</strong>r Dienstgeber ein dienstlicheso<strong>de</strong>r betriebliches Interesse an <strong>de</strong>r Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.Ergeben sich bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages,die min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sind diese auf einen vollen Urlaubstagaufzurun<strong>de</strong>n. Vor Anwendung <strong>de</strong>r Unterabsätze 2 und 3 sind <strong>de</strong>r Erholungs-urlaubund ein etwaiger Zusatzurlaub, mit Ausnahme <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs <strong>nach</strong><strong>de</strong>m Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.(7) Erkrankt <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs und zeigt er dies unverzüglichan, so wer<strong>de</strong>n ihm die durch ärztliches Zeugnis <strong>nach</strong>gewiesenen Krankheitstage,an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf <strong>de</strong>n Urlaub nicht angerechnet;Abschnitt XIIa Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt entsprechend. Der Mitarbeiterhat <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs seinen Dienst an <strong>de</strong>m im Voraus festgelegtenTag wie<strong>de</strong>r aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinausan, so hat er <strong>nach</strong> Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit unverzüglich <strong>de</strong>nDienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit <strong>nach</strong>zugewähren<strong>de</strong>n Urlaubstagewer<strong>de</strong>n vom Dienstgeber auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters erneut festgesetzt.§ 2 Bezüge während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs(1) Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Dienstbezüge <strong>nach</strong>Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Zulagen, die in Monatsbeträgenfestgelegt sind, die er erhalten wür<strong>de</strong>, wenn er sich nicht im Urlaub befän<strong>de</strong>.Haben sich die Dienstbezüge und die Zulagen o<strong>de</strong>r eine dieser Leistungen während<strong>de</strong>r letzten drei Kalen<strong>de</strong>rmonate vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs zuungunsten<strong>de</strong>s Mitarbeiters verän<strong>de</strong>rt, so bemessen sich diese während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs<strong>nach</strong> <strong>de</strong>n durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die <strong>de</strong>r Mitarbeiter imgenannten Berechnungszeitraum erhalten hat. Dabei bleiben Kürzungen <strong>de</strong>r Dienstbezügebzw. <strong>de</strong>r Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfälleno<strong>de</strong>r unverschul<strong>de</strong>ter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung<strong>de</strong>r Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. Beim Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungenerhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag <strong>nach</strong>Abs. 3.(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen<strong>de</strong>r in Abs. 3 genannten Bezüge. Solange <strong>de</strong>m Mitarbeiter die Monatspauschalezusteht, sind die entsprechen<strong>de</strong>n Bezüge bei <strong>de</strong>r Errechnung <strong>de</strong>s Aufschlages nichtzu berücksichtigen.zurück


IAnlage 14(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus <strong>de</strong>m Tagesdurchschnitt <strong>de</strong>r Zeitzuschläge <strong>nach</strong>§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>m Zeitzuschlag<strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für ausgeglicheneÜberstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft <strong>nach</strong> § 8Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und 6 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütungfür teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter <strong>nach</strong> Abschnitt IIa Satz 3 <strong>de</strong>r Anlage1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sowie <strong>de</strong>n Aufschlagszahlungen <strong>nach</strong> dieser Vorschrift während <strong>de</strong>rletzten drei Kalen<strong>de</strong>rmonate vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Urlaubs.(4) Der Tagesdurchschnitt <strong>nach</strong> Abs. 3 beträgt bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r durchschnittlichenregelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechsTage 1/78 aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalen<strong>de</strong>rmonatengezahlten Zeitzuschläge <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 Unterabs. 2<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>s Zeitzuschlages <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a<strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> für ausgeglichene Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Vergütung für Bereitschaftsdienstund Rufbereitschaft <strong>nach</strong> § 8 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 2, 3 und6 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter<strong>nach</strong> Abschnitt IIa Satz 2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sowie <strong>de</strong>r Aufschlagszahlungen<strong>nach</strong> Abs. 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitwe<strong>de</strong>r auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist <strong>de</strong>r Tagesdurchschnitt entsprechendzu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit zu Beginn <strong>de</strong>sDrei-Kalen<strong>de</strong>rmonate-Berechnungszeitraumes.(5) Wer<strong>de</strong>n die in Abs. 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl.z.B. § 1 Abs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), ist Abs. 2 zu beachten. Wird eine <strong>de</strong>rLeistungen <strong>nach</strong> Abs. 3, die im Drei-Kalen<strong>de</strong>rmonate-Berechnungszeitraum zurAuszahlung gelangt, <strong>de</strong>m Mitarbeiter nicht für je<strong>de</strong>n Monat mit einer Monatspauschalevergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgenfestgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung<strong>de</strong>s Tagesdurchschnitts gemäß Abs. 4 einzubeziehen.(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während <strong>de</strong>s Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,verlieren hierdurch <strong>de</strong>n Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit.§ 3 Dauer <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs(1) Der Urlaub <strong>de</strong>s Mitarbeiters, <strong>de</strong>ssen durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit (Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) auf fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteiltist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für <strong>de</strong>n Mitarbeiter günstigeregesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen) o<strong>de</strong>rfür die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) eine Son<strong>de</strong>rregelunggetroffen ist,zurück


IAnlage 14a) bis zum vollen<strong>de</strong>ten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,b) bis zum vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,c) <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.(2) (entfällt)(3) (entfällt)(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr <strong>de</strong>s Mitarbeiters zugrun<strong>de</strong> gelegt,das er im Laufe <strong>de</strong>s Urlaubsjahres vollen<strong>de</strong>t. Für die Urlaubsberechnung bei Jugendlichenist das Lebensalter zu Beginn <strong>de</strong>s Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstagesind alle Kalen<strong>de</strong>rtage, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r in seiner Einrichtungo<strong>de</strong>r Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat o<strong>de</strong>r zu arbeiten hätte, mitAusnahme <strong>de</strong>r auf Arbeitstage fallen<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleichgewährt wird. <strong>En<strong>de</strong></strong>t eine Dienstleistung nicht an <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rtag, an<strong>de</strong>m sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rtag, an <strong>de</strong>m die Dienstleistungbegonnen hat.(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig o<strong>de</strong>rdienstplanmäßig im Durchschnitt <strong>de</strong>s Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, erhöht sich <strong>de</strong>r Urlaub für je<strong>de</strong>n zusätzlichen Arbeitstagim Urlaubsjahr um 1/260 <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>nach</strong> Abs. 1 und § 4 zuzüglich eines etwaigenZusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub <strong>nach</strong> § 4 Abs. 2 bis Abs. 7 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Neunten Sozialgesetzbuchund <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig o<strong>de</strong>rdienstplanmäßig im Durchschnitt <strong>de</strong>s Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstagein <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Urlaub für je<strong>de</strong>n zusätzlichenarbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>nach</strong> Abs. 1 und § 4 zuzüglicheines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub <strong>nach</strong> § 4 Abs. 2 bis Abs. 7,<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Schwerbehin<strong>de</strong>rtengesetz und <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften für politisch Verfolgtebleibt dabei unberücksichtigt.Wird die Verteilung <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitwährend <strong>de</strong>s Urlaubsjahres auf Dauer o<strong>de</strong>r jahreszeitlich bedingt vorübergehend geän<strong>de</strong>rt,ist die Zahl <strong>de</strong>r Arbeitstage zugrun<strong>de</strong> zu legen, die sich ergeben wür<strong>de</strong>, wenndie für die Urlaubszeit maßgeben<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahrgelten wür<strong>de</strong>.Ergeben sich bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Unterabsätzen 1bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sosind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurun<strong>de</strong>n.§ 4 Zusatzurlaub(1) Zu <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> § 3 zu gewähren<strong>de</strong>n Urlaub erhalten einen Zusatzurlaub von fünfArbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als 50 v.H. <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)zurück


IAnlage 14a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten o<strong>de</strong>r in Laboratorienmit Radionukli<strong>de</strong>n umgehen,b) mit <strong>de</strong>r Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,c) mit infektiösem Material arbeiten.(2) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r Wechselschichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)zu leisten hat, erhält bei einer Leistung im Kalen<strong>de</strong>rjahr von min<strong>de</strong>stens113 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,225 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,338 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,450 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 ArbeitstageZusatzurlaub im Urlaubsjahr.Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r die Voraussetzungen <strong>nach</strong> Satz 1 nicht erfüllt, erhält bei einerLeistung im Kalen<strong>de</strong>rjahr von min<strong>de</strong>stens150 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1 Arbeitstag,300 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2 Arbeitstage,450 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 3 Arbeitstage,600 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 4 ArbeitstageZusatzurlaub im Urlaubsjahr.(3) Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s Urlaubsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruchauf Zusatzurlaub <strong>nach</strong> Abs. 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat, erhöhtsich <strong>de</strong>r Zusatzurlaub <strong>nach</strong> Abs. 2 um einen Arbeitstag.(4) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Abs. 2 wer<strong>de</strong>n nur die im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitin <strong>de</strong>r Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblichgeleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n berücksichtigt.(5) Der Zusatzurlaub <strong>nach</strong> Abs. 2 darf insgesamt vier Arbeitstage – in Fällen <strong>de</strong>sAbs. 3 fünf Arbeitstage – für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.(6) Bei <strong>de</strong>m nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl <strong>de</strong>r in Abs. 2 gefor<strong>de</strong>rtenNachtarbeitsstun<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r vereinbarten durchschnittlichenArbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbe-schäftigtenMitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt <strong>de</strong>s Urlaubsjahresauf weniger o<strong>de</strong>r mehr als fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, ist<strong>de</strong>r Zusatzurlaub in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zuermitteln. Ergeben sich bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs Bruchteile eines Ur-zurück


IAnlage 14laubstages, die min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollenUrlaubstag aufzurun<strong>de</strong>n.(7) Der Zusatzurlaub bemisst sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber im vorangegangenenKalen<strong>de</strong>rjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaubentsteht mit Beginn <strong>de</strong>s auf die Arbeitsleistung folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres.(8) Zusatzurlaub <strong>nach</strong> Abs. 1 bis Abs. 7 wird bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsvoraussetzungenbei <strong>de</strong>r Fünf-Tage-Woche nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagenim Urlaubsjahr gewährt. Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub <strong>nach</strong>Abs. 1, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zusatzurlaub und <strong>de</strong>r Erholungsurlaub <strong>nach</strong> § 3 bei <strong>de</strong>r Fünf-Tage-Woche nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer an<strong>de</strong>rweitigenVerteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöhto<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich die höchstmögliche Anzahl <strong>de</strong>r Zusatzurlaubstage (Satz1) und <strong>de</strong>r Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.§ 5 Urlaub bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses <strong>de</strong>r entstan<strong>de</strong>neUrlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt ist, ist <strong>de</strong>r Erholungsurlaub während<strong>de</strong>r Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit <strong>de</strong>r Erholungsurlaub ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n nicht gewährt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r die Kündigungsfrist nichtausreicht o<strong>de</strong>r das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) en<strong>de</strong>t,ist <strong>de</strong>r Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältniswegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit en<strong>de</strong>t (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) o<strong>de</strong>r zum Ruhenkommt (§ 18 Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>r Erholungsurlaub biszur Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses nicht mehr genommen wer<strong>de</strong>n, besteht einAbgeltungsanspruch nur dann, wenn <strong>nach</strong> Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitarbeiters aus <strong>de</strong>mDienstverhältnis <strong>de</strong>ssen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das <strong>de</strong>r Urlaubsanspruchentstan<strong>de</strong>n ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitigen<strong>de</strong>t, dass bei bestehen<strong>de</strong>m Dienstverhältnis <strong>de</strong>r Urlaub hätte verwirklichtwer<strong>de</strong>n können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong>n abzugelten<strong>de</strong>nUrlaubstag bei einer Verteilung <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit auf fünf Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26<strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>nach</strong> Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Zulagen,die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter beimVorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen pro Urlaubstag, <strong>de</strong>r abgegolten wird, einen Aufschlag<strong>nach</strong> § 2 Abs. 3. In an<strong>de</strong>ren Fällen ist <strong>de</strong>r Bruchteil entsprechend zu ermitteln.(2) Erholungsurlaub, <strong>de</strong>r im selben Urlaubsjahr von einem früheren Dienstgeber gewährto<strong>de</strong>r abgegolten wur<strong>de</strong>, wird auf die Urlaubsdauer angerechnet. Beim Ausschei<strong>de</strong>neines Mitarbeiters ist <strong>de</strong>r Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigungdie Dauer <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Urlaubsjahr erhaltenen o<strong>de</strong>r abgegoltenen Erholungsurlaubszu vermerken und <strong>de</strong>m Mitarbeiter auszuhändigen.zurück


IIAnlage 14II.Urlaubsgeld§ 6 Anspruchsvoraussetzung(1) Der Mitarbeiter und <strong>de</strong>r gemäß Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zu seiner Ausbildung Beschäftigteerhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr ein Urlaubsgeld, wenn er1. am 1. Juli in einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis steht und2. seit <strong>de</strong>m 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschüler, Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegeschüler,Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche gestan<strong>de</strong>n hat und3. min<strong>de</strong>stens für einen Teil <strong>de</strong>s Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütungo<strong>de</strong>r Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs<strong>de</strong>r Bezugsfristen für die Krankenbezüge o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Mutterschaftsgeldo<strong>de</strong>r wegen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit nicht, genügt es, wenn einAnspruch auf Vergütung o<strong>de</strong>r Bezüge für min<strong>de</strong>stens drei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate<strong>de</strong>s ersten Kalen<strong>de</strong>rhalbjahres bestan<strong>de</strong>n hat. Ist nur wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Mutterschaftsgeldo<strong>de</strong>r wegen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit auch die Voraussetzung <strong>de</strong>sSatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbarenAnschluss an <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Schutzfristen <strong>de</strong>s § 6 Mutterschutzgesetz o<strong>de</strong>r im unmittelbarenAnschluss an die Elternzeit – o<strong>de</strong>r lediglich wegen Arbeitsunfähigkeito<strong>de</strong>r Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Schutzfristenbzw. <strong>de</strong>r Elternzeit – die Arbeit in diesem Kalen<strong>de</strong>rjahr wie<strong>de</strong>r aufnimmt.(2) (entfällt)(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei <strong>de</strong>r Bemessung sonstigerLeistungen nicht zu berücksichtigen.(4) Eine Unterbrechung im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen <strong>de</strong>nDienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift eino<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,an <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedochunschädlich, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m zwischen diesen Rechtsverhältnissenliegen<strong>de</strong>n gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführungeines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren Ort benötigt hat.Anmerkung 1:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>revangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<strong>de</strong>m diakonischen Werk angeschlossen ist.zurück


IIAnlage 14Anmerkung 2:Als Anspruch auf Vergütung o<strong>de</strong>r Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch <strong>de</strong>r Anspruchauf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit <strong>de</strong>r Schutzfrist <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2Mutterschutzgesetz.§ 7 Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s(1) Das Urlaubsgeld beträgta) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 5b <strong>de</strong>r Anlagen 2, bzw. 2b und2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7<strong>de</strong>r Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter <strong>de</strong>rVergütungsgruppen 5c bis 12 <strong>de</strong>r Anlagen 2 bzw. 2b und 2dzu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> und <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 <strong>de</strong>rAnlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>c) für <strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>zu seiner Ausbildung Beschäftigten255,65 Euro,332,34 Euro,255,65 Euro.(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter die Anlagen 2, 2a, 2b,2c o<strong>de</strong>r 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte <strong>de</strong>n Anteil,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.§ 8 Anrechnung von LeistungenWird <strong>de</strong>m Mitarbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus eineman<strong>de</strong>ren Rechtsgrun<strong>de</strong> ein Urlaubsgeld o<strong>de</strong>r eine ihrer Art <strong>nach</strong> entsprechen<strong>de</strong>Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das <strong>nach</strong> § 7 zu zahlen<strong>de</strong>Urlaubsgeld anzurechnen.§ 9 Auszahlung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s(1) Das Urlaubsgeld ist mit <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Monat Juli auszuzahlen. In <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit <strong>de</strong>n ersten Bezügen <strong>nach</strong>Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit ausgezahlt.(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt wor<strong>de</strong>n, obwohl es nicht zustand, ist es in vollerHöhe zurückzuzahlen.zurück


IIIAnlage 14III.Son<strong>de</strong>rurlaub§ 10 Son<strong>de</strong>rurlaub(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Son<strong>de</strong>rurlaub unter Wegfall <strong>de</strong>r Bezüge erhalten,wenn era) min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>rb) einen <strong>nach</strong> ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreut o<strong>de</strong>r pflegt und dringen<strong>de</strong> dienstliche bzw. betriebliche Belangenicht entgegenstehen.(2) Son<strong>de</strong>rurlaub unter Wegfall <strong>de</strong>r Bezüge aus an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Abs. 1 genanntenGrün<strong>de</strong>n kann bei Vorliegen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn diedienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es gestatten.(3) Der Mitarbeiter soll <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rurlaub schriftlich spätestens drei Monate vor<strong>de</strong>m Zeitpunkt, ab <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rurlaub in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n soll, beimDienstgeber unter Angabe <strong>de</strong>s Zeitraums, für <strong>de</strong>n er ihn in Anspruch nehmen will,beantragen.(4) Der Son<strong>de</strong>rurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>de</strong>sMitarbeiters betragen. Er kann verlängert wer<strong>de</strong>n; ein Antrag auf Verlängerung istspätestens sechs Monate vor Ablauf <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs zu stellen.(5) Son<strong>de</strong>rurlaub kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers vorzeitig been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(6) Wenn <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubsnicht als Beschäftigungszeit <strong>nach</strong> § 11 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong>, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>rDienstgeber hat vor Antritt <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs ein dienstliches o<strong>de</strong>r betriebliches Interessean <strong>de</strong>r Beurlaubung schriftlich anerkannt.(7) Während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rurlaubs kann <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine entgeltliche Beschäftigungnur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeitsoll 19 Stun<strong>de</strong>n nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>sSon<strong>de</strong>rurlaubs nicht zuwi<strong>de</strong>rlaufen.zurück


IVAnlage 14IV.(entfällt)Anmerkung 1:Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Gesamturlaub im Kalen<strong>de</strong>rjahr 1977 höher war als <strong>de</strong>r Gesamturlaub1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamturlaubin Höhe <strong>de</strong>s für 1977 zustehen<strong>de</strong>n Urlaubs, solange dieser günstiger ist als dieNeuregelung.Anmerkung 2:Eine für <strong>de</strong>n jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt <strong>nach</strong> § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetznur, wenn <strong>de</strong>r Jugendliche zu Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahresnoch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält <strong>de</strong>r Jugendliche einen Urlaub von30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalen<strong>de</strong>rtage, die nicht Sonn- o<strong>de</strong>rgesetzliche Feiertage sind.Anmerkung 3:Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX einen Zusatzurlaub.§ 125 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgen<strong>de</strong> Fassung:(1) Schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichenUrlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit<strong>de</strong>s schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen auf mehr o<strong>de</strong>r weniger als fünf Arbeitstage in<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche, erhöht o<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Zusatzurlaub entsprechend. Soweittarifliche, betriebliche o<strong>de</strong>r sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehin<strong>de</strong>rteMenschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.(2) Besteht die Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft nicht während <strong>de</strong>s gesamten Kalen<strong>de</strong>rjahres,so hat <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rte Mensch für je<strong>de</strong>n vollen Monat <strong>de</strong>r im Beschäftigungsverhältnisvorliegen<strong>de</strong>n Schwerbehin<strong>de</strong>rteneigenschaft einen Anspruchauf ein Zwölftel <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen,die min<strong>de</strong>stens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurun<strong>de</strong>n.Der so ermittelte Zusatzurlaub ist <strong>de</strong>m Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kannbei einem nicht im ganzen Kalen<strong>de</strong>rjahr bestehen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnis nichterneut gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehin<strong>de</strong>rter Mensch <strong>nach</strong> § 69 Abs. 1 und 2rückwirkend festgestellt, fin<strong>de</strong>n auch für die Übertragbarkeit <strong>de</strong>s Zusatzurlaubs indas nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr die <strong>de</strong>m Beschäftigungsverhältnis zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n urlaubsrechtlichenRegelungen Anwendung.zurück


Anlage 15Übergangsgeldzurück


§ 1Anlage 15§ 1 Voraussetzungen für Zahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s(1) Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r am Tage <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesa) das 21. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat undb) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von min<strong>de</strong>stens einem Jahr bei <strong>de</strong>mselbenDienstgeber gestan<strong>de</strong>n hat,erhält beim Ausschei<strong>de</strong>n ein Übergangsgeld.(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenna) <strong>de</strong>r Mitarbeiter das Ausschei<strong>de</strong>n verschul<strong>de</strong>t hat,b) <strong>de</strong>r Mitarbeiter gekündigt hat,c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) been<strong>de</strong>t ist,d) <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes erhält,e) <strong>de</strong>r Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausschei<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>m vom Dienstgebereine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,f) sich unmittelbar an das been<strong>de</strong>te Dienstverhältnis ein neues, mit Einkommen verbun<strong>de</strong>nesBeschäftigungsverhältnis anschließt,g) <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine ihm <strong>nach</strong>gewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, <strong>de</strong>renAnnahme ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n konnte,h) <strong>de</strong>m Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages, kircheneigener Regelungo<strong>de</strong>r sonstiger Regelung im Falle <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns vor Eintritt eines Versicherungsfallesim Sinne <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung eine laufen<strong>de</strong> Versorgungsleistunggewährt wird o<strong>de</strong>r die Anwartschaft auf eine solche Leistung gesichertist,i) <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungo<strong>de</strong>r Leistungen aus einer Versicherung o<strong>de</strong>r Versorgung erhält o<strong>de</strong>rbeanspruchen kann, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Arbeitgeber, <strong>de</strong>r die<strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r eine vergleichbare kircheneigene Regelung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrago<strong>de</strong>r einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwen<strong>de</strong>t, Mittelganz o<strong>de</strong>r teilweise beisteuert o<strong>de</strong>r beigesteuert hat.(3) Auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 2 Buchstaben b und c wird Übergangsgeld gewährt,wenn1. <strong>de</strong>r Mitarbeiter wegena) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeit unfähig macht,c) einer in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,d) (entfällt)2. die Mitarbeiterin außer<strong>de</strong>m wegena) Schwangerschaft,zurück


§ 2Anlage 15b) Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten,c) Aufnahme eines Kin<strong>de</strong>s in ihre Obhut mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme als Kind in <strong>de</strong>nletzten drei Monatend) (entfällt)gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau in<strong>de</strong>n letzten drei Monaten gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT)geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe c gilt für Mitarbeiter entsprechend.(4) Tritt <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während <strong>de</strong>ssen er Übergangsgel<strong>de</strong>rhält, in ein neues, mit Einkommen verbun<strong>de</strong>nes Beschäftigungsverhältnis eino<strong>de</strong>r wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle <strong>nach</strong>gewiesen, <strong>de</strong>renAnnahme ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, so steht ihm Übergangsgeldvon <strong>de</strong>m Tag an nicht zu, an <strong>de</strong>m er das neue Beschäftigungsverhältnis angetretenhat o<strong>de</strong>r hätte antreten können.§ 2 Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s(1) Das Übergangsgeld wird <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter am Tage vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>nzustehen<strong>de</strong>n Dienstbezügen (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) einschließlich<strong>de</strong>r Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bemessen. Stehen für diesen Tag keineDienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Dienstbezügen einschließlich<strong>de</strong>r Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bemessen, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter beivoller Arbeitsleistung am Tage vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n zugestan<strong>de</strong>n hätten.(2) Das Übergangsgeld beträgt für je<strong>de</strong>s volle Jahr <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangegangenenZeiten, die seit <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres in einem o<strong>de</strong>r mehrerenohne Unterbrechung aneinan<strong>de</strong>rgereihten Beschäftigungsverhältnissen imGeltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche zurückgelegt sind, ein Viertel <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>de</strong>s letzten Monats, höchstensjedoch das Vierfache <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>de</strong>s letzten Monats. Zeiten einer Tätigkeitim Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.(3) Beschäftigungszeitena) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,b) in einem Ausbildungsverhältnisbleiben unberücksichtigt.Als Unterbrechung im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 2 gilt je<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnissenliegen<strong>de</strong>, einen o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreierWerktage – umfassen<strong>de</strong> Zeitraum, in <strong>de</strong>m ein Beschäftigungsverhältnisnicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m zwischenzwei Beschäftigungsverhältnissen liegen<strong>de</strong>n gesamten Zeitraum arbeitsunfähigzurück


§ 2Anlage 15krank war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren Ort benötigtwur<strong>de</strong>.(4) Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter bereits Übergangsgeld o<strong>de</strong>r eine Abfindung gewährt, sobleiben die davor liegen<strong>de</strong>n Zeiträume bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s unberücksichtigt.(5) Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter laufen<strong>de</strong> Versorgungsbezüge, laufen<strong>de</strong> Unterstützungen,Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufen<strong>de</strong> Bezüge aus öffentlichenMitteln, Renten aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 1 Abs. 2Buchst. i fallen, o<strong>de</strong>r Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgersgezahlt o<strong>de</strong>r hätte <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r nicht unter § 1 Abs. 3 Ziff.2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>s DienstverhältnissesAnspruch auf Arbeitslosengeld o<strong>de</strong>r Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksichtdarauf, ob <strong>de</strong>r Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit,als die genannten Bezüge für <strong>de</strong>nselben Zeitraum hinter <strong>de</strong>m Übergangsgeldzurückbleiben.Zu <strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 gehören nichta) Renten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz,b) <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beamtenversorgungsrecht neben <strong>de</strong>m Ruhegehalt zu zahlen<strong>de</strong> Unfallausgleicho<strong>de</strong>r Hilflosigkeitszuschlag,c) Unfallrenten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),d) Renten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Gesetzen zur Entschädigung <strong>de</strong>r Opfer <strong>de</strong>r nationalsozialistischenVerfolgung (Bun<strong>de</strong>sentschädigungsgesetz sowie die entsprechen<strong>de</strong>n Gesetze<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r), soweit sie an Verfolgte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Hinterbliebene als Entschädigungenfür Scha<strong>de</strong>n an Leben o<strong>de</strong>r an Körper o<strong>de</strong>r Gesundheit geleistet wer<strong>de</strong>n,e) Kriegsscha<strong>de</strong>nrenten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Lastenausgleichsgesetz,f) Renten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschä<strong>de</strong>n,g) (entfällt)h) Blin<strong>de</strong>nhilfe <strong>nach</strong> § 67 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetzes,i) Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz (EStG) o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz(BKGG) o<strong>de</strong>r Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 65 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 EStGo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kin<strong>de</strong>rgeld aufgrund <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>rEuropäischen Gemeinschaften o<strong>de</strong>r auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen inVerbindung mit <strong>de</strong>m BKGG.Anmerkung:Vergütungsgruppenzulagen gelten bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s als Bestandteil<strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).zurück


§ 3Anlage 15§ 3 Auszahlung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage eines Monats gezahlt,erstmals am letzten Tage <strong>de</strong>s auf das Ausschei<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Monats. DieAuszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind.Vor <strong>de</strong>r Zahlung hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufen<strong>de</strong>n Bezüge<strong>nach</strong> § 2 Abs. 5 gewährt wer<strong>de</strong>n. Ferner hat er zu versichern, dass er keine an<strong>de</strong>reBeschäftigung angetreten hat.(2) Zu Siedlungszwecken o<strong>de</strong>r zur Begründung o<strong>de</strong>r zum Erwerb eines eigenen gewerblichenUnternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.(3) Beim To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Mitarbeiters wird <strong>de</strong>r noch nicht gezahlte Betrag an <strong>de</strong>n Ehegatteno<strong>de</strong>r die Kin<strong>de</strong>r, für die <strong>de</strong>m Mitarbeiter Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz(EStG) o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz (BKGG) zugestan<strong>de</strong>n hato<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>r §§ 3 o<strong>de</strong>r 8 BKGG zugestan<strong>de</strong>n hätte, in einer Summegezahlt. Die Zahlung an einen <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Satz 1 Berechtigten bringt <strong>de</strong>n Anspruch<strong>de</strong>r übrigen gegenüber <strong>de</strong>m Dienstgeber zum Erlöschen.zurück


Anlage 16Jubiläumszuwendungzurück


§§ 1, 2 und 3Anlage 16§ 1 Anspruchsvoraussetzungen(1) Der Mitarbeiter erhält <strong>nach</strong> einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahrenjeweils eine Jubiläumszuwendung.(2) Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 11 AT).(3) Anzurechnen sind ferner die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem Dienstverhältniso<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>sDeutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in eineman<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche verbrachte. Zeiten mit wenigerals <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wer<strong>de</strong>n invollem Umfang berücksichtigt.(4) Die in Abs. 3 aufgeführten Zeiten wer<strong>de</strong>n nicht angerechnet, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiteraus seinem Verschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Wunsch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis ausgeschie<strong>de</strong>nist. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Anschluss an das bisherigeDienstverhältnis zu einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers o<strong>de</strong>r zu eineman<strong>de</strong>ren Dienstgeber im Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r eines ihm angeschlossenen Mitglie<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in einen an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich<strong>de</strong>r katholischen Kirche übergetreten ist o<strong>de</strong>r wenn er das Dienstverhältnis wegeneines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus o<strong>de</strong>r wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung<strong>de</strong>r Arbeit infolge einer Körperschädigung o<strong>de</strong>r in Ausübung o<strong>de</strong>r infolge seinerArbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung aufgelöst hat o<strong>de</strong>r die Nichtan-rechnungeine unbillige Härte darstellen wür<strong>de</strong>.§ 2 Höhe <strong>de</strong>r JubiläumszuwendungDie Jubiläumszuwendung beträgt <strong>nach</strong> einer Jubiläumsdienstzeitvon 25 Jahren Euro 613,55von 40 Jahren Euro 1.022,58von 50 Jahren Euro 1.227,10§ 3 Jubiläumszuwendung als ZusatzurlaubDurch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter kann statt <strong>de</strong>r JubiläumszuwendungZusatzurlaub in entsprechen<strong>de</strong>m Umfang vereinbart wer<strong>de</strong>n.zurück


Anlage 17Altersteilzeitregelungzurück


§§ 1 und 2Anlage 17PräambelMit dieser Regelung soll älteren Menschen ein gleiten<strong>de</strong>r Übergang vom Erwerbslebenin <strong>de</strong>n Ruhestand ermöglicht und damit Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Ausgebil<strong>de</strong>ten undArbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet wer<strong>de</strong>n.§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom Erwerbsleben in <strong>de</strong>n Ruhestandihre Arbeitszeit auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes (ATG) in <strong>de</strong>rjeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung vermin<strong>de</strong>rn.§ 2 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, diea) das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>) von fünf Jahren vollen<strong>de</strong>t haben undc) innerhalb <strong>de</strong>r letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit min<strong>de</strong>stens1080 Kalen<strong>de</strong>rtage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m DrittenBuch Sozialgesetzbuch gestan<strong>de</strong>n haben,die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf <strong>de</strong>rGrundlage <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnismuss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s DrittenBuches Sozialgesetzbuch sein.(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und die die übrigenVor-aussetzungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllen, soll auf <strong>de</strong>ren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnisvereinbart wer<strong>de</strong>n. Der Antrag ist drei Monate vor <strong>de</strong>m geplantenBeginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlichabgewichen wer<strong>de</strong>n.(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnissesablehnen, soweit dringen<strong>de</strong> dienstliche bzw. betriebliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen;diese liegen insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielleMittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen <strong>de</strong>r Sozialleistungsträger)gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Grenze <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG überschrittenwird.(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll min<strong>de</strong>stens für die Dauer von zwei Jahrenvereinbart wer<strong>de</strong>n. Es muss vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010 beginnen.(5) Die Vereinbarung (Än<strong>de</strong>rungsvertrag) bedarf <strong>de</strong>r Schriftform.(6) In <strong>de</strong>r Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t.zurück


§§ 3,4 und 5Anlage 17§ 3 Reduzierung und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnissesbeträgt die Hälfte <strong>de</strong>r bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrun<strong>de</strong> zulegen, die mit <strong>de</strong>m Mitarbeiter vor <strong>de</strong>m Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbartwar. Zugrun<strong>de</strong> zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt <strong>de</strong>rletzten 24 Monate vor <strong>de</strong>m Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Arbeitszeit <strong>nach</strong> Satz 2 dieses Unterabsatzesbleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittlicheArbeitszeit kann auf die nächste volle Stun<strong>de</strong> gerun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Die während <strong>de</strong>r Gesamtdauer <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses zu leisten<strong>de</strong>Arbeit kann insbeson<strong>de</strong>re so verteilt wer<strong>de</strong>n, dass siea) in <strong>de</strong>r ersten Hälfte <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses geleistet und <strong>de</strong>r Mitarbeiteranschließend von <strong>de</strong>r Arbeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r§§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmo<strong>de</strong>ll) o<strong>de</strong>rb) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmo<strong>de</strong>ll).(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch <strong>nach</strong> einerbestimmten Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit mit <strong>de</strong>m Ziel einer einvernehmlichen Regelungerörtert wird.§ 4 Höhe <strong>de</strong>r Bezüge(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechen<strong>de</strong> Teilzeitbeschäftigteergeben<strong>de</strong>n Beträge (Abschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung <strong>de</strong>s Aufschlagszur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend<strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Die im Blockmo<strong>de</strong>ll über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) hinaus geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n gelten bei Vorliegen <strong>de</strong>r übrigenVoraussetzungen gemäß § 1 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> als Überstun<strong>de</strong>n.(2) Als Bezüge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (Weih<strong>nach</strong>tszuwendung,Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.§ 5 Aufstockungsleistungen(1) Die <strong>de</strong>m Mitarbeiter <strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezüge zuzüglich <strong>de</strong>s darauf entfallen<strong>de</strong>nsozialversicherungspflichtigen Teils <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlagezur Zusatzversorgungskasse wer<strong>de</strong>n um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt(Aufstockungsbetrag). Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Aufstockungsbetrags bleiben steu-zurück


§ 5Anlage 17erfreie Bezügebestandteile, Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstun<strong>de</strong>n, Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese wer<strong>de</strong>n, soweit sienicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben <strong>de</strong>m Aufstockungsbetrag gezahlt.(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter 83 v.H. <strong>de</strong>s Nettobetrages<strong>de</strong>s bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Min<strong>de</strong>stnettobetrag). Als bisherigesArbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>nach</strong> beitragspflichtigeArbeitsentgelt, das <strong>de</strong>r Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicherArbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; <strong>de</strong>r sozialversicherungspflichtigeTeil <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtungbleibt unberücksichtigt.Dem bisherigen Arbeitsentgelt <strong>nach</strong> Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Vergütungenfür Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Vergütungenfür angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung<strong>de</strong>r Arbeitszeit zugestan<strong>de</strong>n hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehen<strong>de</strong>nVergütungen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung<strong>de</strong>s aufzustocken<strong>de</strong>n Nettobetrages einzubeziehen.Haben <strong>de</strong>m Mitarbeiter, <strong>de</strong>r die Altersteilzeitarbeit im Blockmo<strong>de</strong>ll leistet, seit min<strong>de</strong>stenszwei Jahren vor Beginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses ununterbrochenPauschalen für Überstun<strong>de</strong>n (§ 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) zugestan<strong>de</strong>n,wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage <strong>nach</strong> Unterabs. 1 Satz 2 in <strong>de</strong>r Höhezugerechnet, die ohne die Reduzierung <strong>de</strong>r Arbeitszeit maßgebend gewesen wären;in diesem Fall sind in <strong>de</strong>r Arbeitsphase die tatsächlich zustehen<strong>de</strong>n Pauschalen abweichendvon Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung <strong>de</strong>s aufzustocken<strong>de</strong>nNettobetrages einzubeziehen.Beim Blockmo<strong>de</strong>ll können in <strong>de</strong>r Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlageeingehen<strong>de</strong>n, nicht regelmäßig zustehen<strong>de</strong>n Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge)mit <strong>de</strong>m für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetragange-setzt wer<strong>de</strong>n; dabei wer<strong>de</strong>n Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt.Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.(3) Für die Berechnung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stnettobetrages <strong>nach</strong> Abs. 2 ist die Rechtsverordnung<strong>nach</strong> § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG zugrun<strong>de</strong> zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeitzustehen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt <strong>nach</strong> Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste indieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung<strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>stnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, diebei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATG).(4) Neben <strong>de</strong>n vom Mitarbeiter zu tragen<strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträgen für die<strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezüge entrichtet <strong>de</strong>r Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchstaben b ATG zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für <strong>de</strong>nUnterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> § 4 zustehen<strong>de</strong>n Bezügen einerseits und 90v.H. <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 2 zuzüglich <strong>de</strong>s sozialversicherungs-zurück


§§ 6, 7 und 8Anlage 17pflichtigen Teils <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlage zur Zusatzversorgungskasse,höchstens aber <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze, an<strong>de</strong>rerseits.(5) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungbefreit, erhöht sich <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>de</strong>s Dienstgebers zu einer an<strong>de</strong>ren Zukunftssicherungum <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>nach</strong> Abs. 4 bei <strong>de</strong>r Ver-sicherungspflichtin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.(6) Die Regelungen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 5 gelten auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen eine aufgrunddieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung(§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.(7) Mitarbeiter, die <strong>nach</strong> Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Altersteilzeit eine Rentenkürzungwegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Rente zu erwarten haben, erhalten fürje 0,3 v.H. Rentenmin<strong>de</strong>rung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. <strong>de</strong>r Vergütung(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,die <strong>de</strong>m Mitarbeiter im letzten Monat vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisseszugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn er mit <strong>de</strong>r bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit(§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum<strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses gezahlt.§ 6 NebentätigkeitDer Mitarbeiter darf während <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses keine Beschäftigungeno<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze <strong>de</strong>s§ 8 SGB IV überschreiten, es sei <strong>de</strong>nn, diese Beschäftigungen o<strong>de</strong>r selbständigenTätigkeiten sind bereits innerhalb <strong>de</strong>r letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnissesständig ausgeübt wor<strong>de</strong>n. Die bestehen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s § 5Abs. 2 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> bleibt unberührt.§ 7 UrlaubFür <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Altersteilzeit im Blockmo<strong>de</strong>ll (§ 3 Abs. 2Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellungvon <strong>de</strong>r Arbeit. Im Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Übergangs von <strong>de</strong>r Beschäftigung zurFreistellung hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat Anspruch aufein Zwölftel <strong>de</strong>s Jahresurlaubs.§ 8 Nicht bestehen<strong>de</strong>bzw. ruhen<strong>de</strong> Aufstockungsleistungen(1) In <strong>de</strong>n Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht <strong>de</strong>r Anspruch aufdie Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung(Abschn. XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>r Anspruch auf die Aufstockungsleistungen<strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablaufzurück


§§ 8 und 9Anlage 17<strong>de</strong>r Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>). Für die Zeit <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung wird <strong>de</strong>r Aufstockungsbetragin Höhe <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rtäglichen Durchschnitts <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 und 2 in <strong>de</strong>nletzten drei abgerechneten Kalen<strong>de</strong>rmonaten maßgeben<strong>de</strong>n Aufstockungsbetrag gezahlt;Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.Im Falle <strong>de</strong>s Bezugs von Krankengeld (§§ 44ff. SGB V), Versorgungskrankengeld(§§ 16ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49ff. SGB7) o<strong>de</strong>r Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmentritt <strong>de</strong>r Mitarbeiter für <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Unterabs. 1 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraum seine gegen dieBun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit bestehen<strong>de</strong>n Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10Abs. 2 ATG) an <strong>de</strong>n Dienstgeber ab.(2) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>r die Altersteilzeitarbeit im Blockmo<strong>de</strong>ll ableistet, während<strong>de</strong>r Arbeitsphase über <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs.b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphaseum die Hälfte <strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigen<strong>de</strong>n Zeitraums<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit; in <strong>de</strong>m gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während <strong>de</strong>r Zeit, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rMitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit im Sinne<strong>de</strong>s § 6 ausübt o<strong>de</strong>r über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n leistet,die <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Geringfügigkeitsgrenze <strong>de</strong>s § 8 SGB IV überschreiten. Hat<strong>de</strong>r Anspruch auf die Aufstockungsleistungen min<strong>de</strong>stens 150 Tage geruht, erlischter; mehrere Ruhenszeiträume wer<strong>de</strong>n zusammengerechnet.(4) Wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter infolge Krankheit <strong>de</strong>n Anspruch auf eine Rente <strong>nach</strong> Altersteilzeitarbeitnicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhan<strong>de</strong>lndie Dienstvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.§ 9 <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses(1) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t zu <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Altersteilzeitvereinbarung festgelegtenZeitpunkt.(2) Das Dienstverhältnis en<strong>de</strong>t unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r sonstigen tariflichen Beendigungstatbestän<strong>de</strong>(§§ 14 bis 19 AT <strong>AVR</strong>).a) mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats vor <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeitereine Rente wegen Alters o<strong>de</strong>r, wenn er von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit ist, einevergleichbare Leistung einer Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtung o<strong>de</strong>r einesVersicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nichtaa) für Renten, die vor <strong>de</strong>m für <strong>de</strong>n Versicherten maßgeben<strong>de</strong>n Rentenalter in Anspruchgenommen wer<strong>de</strong>n können,zurück


§§ 9, 10, 11Anlage 17bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange die Inanspruchnahme einerLeistung im Sinne dieser Regelung zum Ruhen <strong>de</strong>r Versorgungsrente <strong>nach</strong> § 55Abs. 6 Satzung <strong>de</strong>r KZVK o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Vorschrift führen wür<strong>de</strong>,b) mit Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine Rente wegen Alters,eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicherArt o<strong>de</strong>r, wenn er von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungbefreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- o<strong>de</strong>r Versorgungseinrichtungo<strong>de</strong>r eines Versicherungsunternehmens bezieht.(3) <strong>En<strong>de</strong></strong>t bei einem Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll(§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Dienstverhältnis vorzeitig, hater Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen <strong>de</strong>n <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 4 und 5 erhaltenenBezügen und Aufstockungsleistungen und <strong>de</strong>n Bezügen für <strong>de</strong>n Zeitraum seinertatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.Bei Tod <strong>de</strong>s Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.§ 10 Mitwirkungspflicht(1) Der Mitarbeiter hat Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r ihn betreffen<strong>de</strong>n Verhältnisse, die für <strong>de</strong>nAnspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, <strong>de</strong>m Dienstgeber unverzüglichmitzuteilen.(2) Der Mitarbeiter hat <strong>de</strong>m Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die imAltersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er dieunrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten <strong>nach</strong>Abs. 1 verletzt hat.§ 11 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor <strong>de</strong>m 26. Juni 1997abgeschlossene Vereinbarungen über <strong>de</strong>n Eintritt in ein Altersteilzeitdienstverhältnisbleiben unberührt.Übergangsregelung:Für vor <strong>de</strong>m 1. Juli 2000 vereinbarte Altersteilzeitdienstverhältnisse mit Mitarbeitern,die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetz in <strong>de</strong>r bis zum 31. Dezember 1999 gültigenFassung nicht vollbeschäftigt waren, gelten die durch Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission vom 13. September 2000 getroffenen Regelungen rückwirkendab 1. Januar 2000 mit <strong>de</strong>r Einschränkung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis30. Juni 2000 für die Aufstockungsleistungen <strong>nach</strong> § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 dieserAnlage die einzelvertragliche Vereinbarung maßgebend ist.zurück


Anlage 18Ordnung für geringfügigbeschäftigte Mitarbeiterzurück


§§ 1, 2 und 3Anlage 18§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AT <strong>AVR</strong>, die im Sinne<strong>de</strong>s § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügigbeschäftigt sind.(2) (entfällt)§ 2 Eingruppierung(1) Der Mitarbeiter ist in einer Vergütungsgruppe <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppiert.(2) Während einer Beschäftigung <strong>nach</strong> dieser Ordnung fin<strong>de</strong>n die Bestimmungenüber einen Bewährungsaufstieg und einen Tätigkeitsaufstieg keine Anwendung.§ 3 Vergütung(1) Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung <strong>nach</strong> Art und Umfang seiner Tätigkeit, diesich aus <strong>de</strong>r Grundvergütung, <strong>de</strong>m Ortszuschlag und <strong>de</strong>r Zulage (Anlage 10 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>) <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r für vollbeschäftigte Mitarbeiter gelten<strong>de</strong>n Vergütungstabelle errechnet.Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnittes III und <strong>de</strong>s Abschnittes V <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Der Mitarbeiter, <strong>de</strong>r das Eingangsalterseiner Vergütungsgruppe (Stufe 1) noch nicht erreicht hat, erhält eine Vergütung, diesich <strong>nach</strong> Abschnitt IV (Grundvergütung <strong>de</strong>r Mitarbeiter ab vollen<strong>de</strong>tem 18. Lebensjahrbis zur Erreichung <strong>de</strong>s Eingangsalters) bzw. Abschnitt VI (Gesamtvergütung <strong>de</strong>rMitarbeiter vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 18. Lebensjahr) <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> errechnet.(2) Ist auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40a Einkommensteuergesetzdurch <strong>de</strong>n Dienstgeber abzuführen, so kann die Bruttovergütunggemäß Abs. 1 um die vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong> Steuer gekürzt wer<strong>de</strong>n.(3) Im ausdrücklichen Einvernehmen und <strong>nach</strong> Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicherHinsicht ergeben<strong>de</strong>n Folgen sowie über das Wi<strong>de</strong>rrufsrechtkanna) eine von Abs. 1 abweichen<strong>de</strong> geringere Vergütung vereinbart wer<strong>de</strong>n,b) von <strong>de</strong>n Regelungen über die Gewährung von Zulagen, Zeitzuschlägen undWeih<strong>nach</strong>tszuwendungen einzelvertraglich abgewichen wer<strong>de</strong>n.Diese abweichen<strong>de</strong>n Vereinbarungen können vom Mitarbeiter wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.Die Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.(4) Für die Berechnung und Fälligkeit <strong>de</strong>r Vergütung gilt Abschnitt X (Zusatzbestimmungenzu <strong>de</strong>n Bezügen) <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> entsprechend.zurück


§§ 4 und 5Anlage 18§ 4 ZulagenNeben <strong>de</strong>r Vergütung wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter die für vergleichbare vollbeschäftigteMitarbeiter zu gewähren<strong>de</strong>n Zulagen anteilmäßig gezahlt.§ 5 Zeitzuschläge(1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Vergütung Zeitzuschläge. Sie betragen jeStun<strong>de</strong>a) für Arbeit an Sonntagen (0.00 Uhr - 24.00 Uhr) 25 v.H.b) für Arbeitaa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,ohne Freizeitausgleich135 v.H.bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen,bei Freizeitausgleich35 v.H.cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.dd) am Ostersonntag und am Pfingstsonntag 35 v.H.<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung.c) für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Eurod) für Arbeiten an Samstagen in <strong>de</strong>r Zeit von 13.00 Uhr bis20.00 Uhr; bei Wechselschichtarbeit bis zum Beginn <strong>de</strong>r dienstplanmäßigenbzw. betriebsüblichen Nachtschicht0,64 Euro.(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, bund d wird nur jeweils <strong>de</strong>r höchste Zeitzuschlag gezahlt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d wird nicht gezahlt nebenZulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in <strong>de</strong>nen bereits eine entsprechen<strong>de</strong>Leistung enthalten ist.Für die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und fürdie Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit <strong>de</strong>r innerhalb<strong>de</strong>r Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigenWartezeit wer<strong>de</strong>n gegebenenfalls die Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabena bis d gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.Der Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird nicht gezahlt für Bürodienst,<strong>de</strong>r sonst üblicherweise nur in <strong>de</strong>n Tagesstun<strong>de</strong>n geleistet wird, und für nächtlicheDienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen wor<strong>de</strong>n ist, Über<strong>nach</strong>tungsgeldbezahlt wird.(3) Die Stun<strong>de</strong>nvergütung ergibt sich aus § 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.zurück


§§ 6, 7 und 8Anlage 18(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nvergütung<strong>nach</strong> Abs. 3 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassenist, o<strong>de</strong>r einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert wer<strong>de</strong>n.(5) Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b und d gilt nicht für Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen1 bis 4b <strong>de</strong>r Dienststellen, in <strong>de</strong>nen Anhang C <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>t;<strong>de</strong>r Zeitzuschlag <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c beträgt 0,38 Euro je Stun<strong>de</strong>. Fürdie bei diesen Dienststellen beschäftigten Mitarbeiter gilt Abs. 1 Satz 2 Buchstabena und b mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r Zeitzuschlag jeweils 0,38 Euro je Stun<strong>de</strong> beträgt.§ 6 Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDer Mitarbeiter erhält eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung entsprechend <strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>s Abschnitts XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Hat die dienstvertraglich vereinbartewöchentliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters in <strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonatweniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechen<strong>de</strong>nvollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung stattum <strong>de</strong>n Betrag <strong>nach</strong> Abschnitt XIV Abs. d Unterabs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>um <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.§ 7 Krankenbezüge(1) Dem Mitarbeiter wer<strong>de</strong>n im Falle einer durch Unfall o<strong>de</strong>r Krankheit verursachtenArbeitsunfähigkeit Krankenbezüge für die Dauer bis zu sechs Wochen gewährt,es sei <strong>de</strong>nn, dass er sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig zugezogenhat.(2) Krankenbezüge wer<strong>de</strong>n nicht über die Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinausgewährt.(3) Als Krankenbezüge erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Vergütung einschließlich <strong>de</strong>r Zulagenund Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß.(4) Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung.§ 8 Erholungsurlaub(1) Der Mitarbeiter erhält in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgtjährlich 26 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen wöchentlich und 31 Arbeitstagebei sechs Arbeitstagen wöchentlich.(2) Arbeitstage sind alle Kalen<strong>de</strong>rtage, an <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter dienstplanmäßigo<strong>de</strong>r betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ist die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeitregelmäßig o<strong>de</strong>r dienstplanmäßig im Durchschnitt <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres auf we-zurück


§§ 9, 10 und 11Anlage 18niger als fünf Tage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt, vermin<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Urlaub für je<strong>de</strong>nzusätzlichen arbeitsfreien Tag im Kalen<strong>de</strong>rjahr um 1/260 <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>nach</strong> Abs.1 Satz 2. Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstagesvon min<strong>de</strong>stens einem halben Tag, so wird auf einen vollen Tag aufgerun<strong>de</strong>t.(3) Während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Vergütung einschließlich<strong>de</strong>r Zulagen und Zeitzuschläge <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>.(4) § 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>t Anwendung; im Übrigen gelten die Bestimmungen<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetzes.§ 9 Kündigung(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können von bei<strong>de</strong>n Vertragsparteienor<strong>de</strong>ntlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.(2) Die Kündigungsfrist beträgt für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter in <strong>de</strong>n erstenzwölf Monaten <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses einen Monat zum Monatsschluss. Darüberhinaus beträgt die Kündigungsfrist für <strong>de</strong>n Dienstgeber und <strong>de</strong>n Mitarbeiter <strong>nach</strong>einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei <strong>de</strong>mselben Dienstgeber vona) bis zu fünf Jahren 6 Wochenb) von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren 3 Monatec) von min<strong>de</strong>stens acht Jahren 4 Monated) von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren 5 Monatee) von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren 6 Monatezum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.(3) Für die außeror<strong>de</strong>ntliche, fristlose Kündigung gilt § 16 Abs. 1 AT. Kündigungenbedürfen <strong>de</strong>r Schriftform. Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber das Dienstverhältnis <strong>nach</strong> Ablauf<strong>de</strong>r Probezeit (§ 7 Abs. 4 AT), soll er in <strong>de</strong>m Kündigungsschreiben <strong>de</strong>n Kündigungsgrundangeben.§ 10 Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesdurch VereinbarungDas Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen je<strong>de</strong>rzeit durch Auflösungsvertragbeen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.zurück


§§ 11, 12 und 13Anlage 18§ 11 Min<strong>de</strong>stdauer, zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit(1) Abweichend von § 4 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz gelten die <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>nBestimmungen.(2) Vereinbaren Dienstgeber und Mitarbeiter, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter seine Arbeitszeitentsprechend <strong>de</strong>m Arbeitsanfall zu erbringen hat, so ist für einen bestimmten Zeitraum(Woche, Monat o<strong>de</strong>r drei Monate) eine bestimmte Min<strong>de</strong>stzahl von Arbeitsstun<strong>de</strong>nvertraglich festzulegen.(3) Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>m Mitarbeiter die zeitliche Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit (Anfangund <strong>En<strong>de</strong></strong>) so früh wie möglich mitzuteilen.§ 12 Arbeitsplatzteilung(1) Vereinbart <strong>de</strong>r Dienstgeber mit zwei o<strong>de</strong>r mehr Mitarbeitern, dass diese sich dieArbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss<strong>de</strong>s Dienstvertrages für <strong>de</strong>n Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilungeinbezogenen Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Fall eines dringen<strong>de</strong>n betrieblichenErfor<strong>de</strong>rnisses zur Vertretung <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Mitarbeiters dienstvertraglich zu verpflichten.Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfallzumutbar ist.(2) Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n,wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen infestgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne<strong>de</strong>s Abs. 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Beschäftigungsför<strong>de</strong>rungsgesetz vorliegt.§ 13 Anwendung sonstiger BestimmungenFür Dienstverhältnisse <strong>nach</strong> dieser Ordnung gelten im Übrigen die folgen<strong>de</strong>n Bestimmungensinngemäß:1. Wesen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, Dienstgemeinschaft (§ 1 AT <strong>AVR</strong>)2. Allgemeine Dienstpflichten (§ 4 AT <strong>AVR</strong>)3. Beson<strong>de</strong>re Dienstpflichten (§ 5 AT <strong>AVR</strong>)4. Personalakten (§ 6 AT <strong>AVR</strong>)5. Einstellung (§ 7 AT <strong>AVR</strong>)6. Ärztliche Untersuchungen (§ 8 AT <strong>AVR</strong>)7. Arbeitsversäumnis (§ 9b AT <strong>AVR</strong>)8. Dienstbefreiung (§ 10 AT <strong>AVR</strong>)9. Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsunfähigkeit(§ 18 AT <strong>AVR</strong>)10. Sonstige Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 19 <strong>AVR</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>rAltersgrenze im Abs. 4 letzter Satz)zurück


§ 13Anlage 1811. Zeugnisse (§ 20 AT <strong>AVR</strong>)12. Dienstkleidung, Schutzkleidung (§ 21 AT <strong>AVR</strong>)13. Schlichtungsverfahren (§ 22 AT <strong>AVR</strong>)14. Ausschlussfrist (§ 23 AT <strong>AVR</strong>)15. Sachbezüge (Abschn. IX <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AT <strong>AVR</strong>)16. Werkdienstwohnungen (Abschn. IXa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AT <strong>AVR</strong>)17. Anzeige- und Nachweispflichten (Abschnitt XIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),For<strong>de</strong>rungsübergang bei Dritthaftung (Abschnitt XIIb <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>)18. Regelmäßige Arbeitszeit (§ 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n AT <strong>AVR</strong>)19. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (§§ 7 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n AT<strong>AVR</strong>)20. Reisekosten (Anlage 13a zu <strong>de</strong>n AT <strong>AVR</strong>)21. Son<strong>de</strong>rurlaub (§ 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n AT <strong>AVR</strong>)zurück


Anlage 19Mo<strong>de</strong>llprojektezurück


§§ 1, 2, 3Anlage 19Mit verän<strong>de</strong>rten Vergütungsstrukturen kann das Entgelt <strong>de</strong>r Mitarbeiter flexibler gestaltetwer<strong>de</strong>n als bisher. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Grundlagen einer Einrichtungund damit die Arbeitsplätze <strong>de</strong>r Mitarbeiter zu sichern. Die verän<strong>de</strong>rten Vergütungsstrukturenhaben außer<strong>de</strong>m zu berücksichtigen, dass alle Mitarbeiter trotzunterschiedlichen Leistungsvermögens in <strong>de</strong>n Einrichtungen integriert bleiben.§ 1 Erprobung verän<strong>de</strong>rter VergütungsstrukturenZur Erprobung verän<strong>de</strong>rter Vergütungsstrukturen kann durch einen Beschluss <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission in einzelnen Einrichtungen von vergütungsrelevantenBestimmungen <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n.§ 2 VorschlagVoraussetzung für ein Mo<strong>de</strong>llprojekt ist ein gemeinsamer Vorschlag von Dienstgeberund Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung einer Einrichtungbzw. eines Trägers an <strong>de</strong>n Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission. In<strong>de</strong>n Vorschlag sind unter an<strong>de</strong>rem eine Zielbeschreibung, die abweichen<strong>de</strong>n Bestimmungen,die Klärung <strong>de</strong>r Besitzstän<strong>de</strong>, die Bildung einer Projektgruppe, einEvaluationskonzept und die Befristung <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llprojektes aufzunehmen. NähereVoraussetzungen regelt die Arbeitsrechtliche Kommission.§ 3 ProjektgruppeDie Projektgruppe besteht zu gleichen Teilen aus Mitglie<strong>de</strong>rn, die von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungbenannt wer<strong>de</strong>n, und Vertretern <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>de</strong>r Einrichtungbzw. <strong>de</strong>s Trägers. Sie begleitet die Entwicklung <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llprojekts und unterrichtetregelmäßig die Arbeitsrechtliche Kommission. Der Projektgruppe sind die zur Begleitung<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llprojekts erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen durch <strong>de</strong>n Dienstgeber rechtzeitigund umfassend zur Verfügung zu stellen und zu erläutern.zurück


Anlage 20Beson<strong>de</strong>re Regelungenfür Alltagsbegleiter in <strong>de</strong>rambulanten Altenpflegezurück


§§ 1, 2Anlage 20PräambelMit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen und <strong>de</strong>renAngehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungeneinschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnetwer<strong>de</strong>n. Hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht wer<strong>de</strong>n,so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Gleichzeitig will die Regelungein erster Schritt zur Eindämmung <strong>de</strong>r Schwarzarbeit im Bereich <strong>de</strong>r häuslichenPflege sein. In Ergänzung zu <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Angeboten <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>-Sozialstationenwird zu<strong>de</strong>m für unausgebil<strong>de</strong>te Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnissen geschaffen.§ 1 GeltungsbereichDiese Regelung für Alltagsbegleiter in <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege gilt ausschließlichin Ergänzung zu pflegefachlichen und Pflegehilfstätigkeiten in <strong>de</strong>r ambulantenAltenpflege.§ 2 Alltagsbegleitung in <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege(1) Unter Alltagsbegleitung in <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege sind folgen<strong>de</strong> Tätigkeitenzu verstehen:• Betreuung und Beaufsichtigung,• Unterstützung bei <strong>de</strong>r Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und Lesen, bei <strong>de</strong>rUnterstützung von sozialen und kulturellen Kontakten),• Unterstützung bei <strong>de</strong>r Alltagsbewältigung (darunter fallen z.B. einfache Tätigkeitenim Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie Essen und Trinken sowieHygiene),• Botengänge und begleiten<strong>de</strong> Tätigkeiten, wie Begleitung bei Arztbesuchen, beiPhysiotherapie, bei Amtsgängen,soweit diese Tätigkeiten nicht in die Zuständigkeit qualifizierter Pflegeberufe undhauswirtschaftlicher Berufsgruppen fallen.Diese Tätigkeiten erfor<strong>de</strong>rn keine Vorkenntnisse. Sie können <strong>nach</strong> kurzer Einweisung(bis zu einer Woche) ausgeführt wer<strong>de</strong>n.(2) Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowieihren Angehörigen stun<strong>de</strong>nweise angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Der konkrete Leistungsinhaltund -umfang wird individuell zwischen <strong>de</strong>m Leistungsnehmer und <strong>de</strong>m ambulantenDienst als Leistungserbringer vereinbart. Die Einsatzzeit liegt in <strong>de</strong>r Regel zwischen6.00 und 22.00 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen, bei Bedarf aber auch darüberhinaus.zurück


§§ 2, 3, 4Anlage 20(3) Bei <strong>de</strong>r Alltagsbegleitung han<strong>de</strong>lt es sich nicht um eine Pflegesachleistung <strong>nach</strong>§ 36 SGB XI, nicht um ein Angebot <strong>nach</strong> §§ 45b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI undnicht um eine Leistung <strong>de</strong>r häuslichen Krankenpflege <strong>nach</strong> § 37 SGB V.§ 3 Anfor<strong>de</strong>rungsprofil an <strong>de</strong>n Träger(1) Träger <strong>de</strong>s Angebotes „Alltagsbegleiter“ sind <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Elften Buch Sozialgesetzbuchzugelassene ambulante Pflegedienste.(2) Sie erklären – im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung – ihre Bereitschaft,folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>ststandards einzuhalten und umzusetzen:• ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes und verlässliches Unterstützungsangebotfür hilfe- und pflegebedürftige Menschen im häuslichen Bereich in Ergänzungzu <strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n pflegefachlichen Angebot aufzubauen;• für <strong>de</strong>n Bereich Alltagsbegleitung nur Mitarbeiter ohne einschlägige fachlicheQualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse einzustellen und nur in diesemTätigkeitsfeld einzusetzen;• eine Einarbeitung und regelmäßige fachliche Begleitung – orientiert an <strong>de</strong>n Einarbeitungsempfehlungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s – sowie eine Kontrolle<strong>de</strong>r geleisteten Arbeit zu gewährleisten;• eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger und Alltagsbegleitersicherzustellen;• bei Krankheit und Urlaub <strong>de</strong>r Alltagsbegleiter und in Notfällen eine Vertretungzu gewährleisten.§ 4 Anfor<strong>de</strong>rungsprofil an Bewerber(1) Anfor<strong>de</strong>rungen an Bewerber sind:• Min<strong>de</strong>stalter 18 Jahre,• hinreichen<strong>de</strong> Deutschkenntnisse (d.h. situationsbezogen),• Erfahrung in <strong>de</strong>r Haushaltsführung,• Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses,• Nachweis <strong>de</strong>r gesundheitlichen Eignung.(2) Die Festlegung <strong>de</strong>r Eignung erfolgt durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>s ambulanten Diensteshinsichtlich• <strong>de</strong>r körperlichen und psychischen Belastbarkeit,• <strong>de</strong>r sozialen und emotionalen Kompetenz,• <strong>de</strong>r Alltagskompetenz.zurück


§§ 5, 6, 7Anlage 20§ 5 Vergütung(1) Die monatliche Vergütung beträgt für Mitarbeiter i.S.d. § 2a <strong>de</strong>s AllgemeinenTeils zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> 1.202,05 Euro und für alle sonstigen Mitarbeiter 1.285,62 Euro.(2) Zeitzuschläge wer<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gezahlt. In Abweichung von§ 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> richtet sich die Stun<strong>de</strong>nvergütung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r in Abs. 1festgelegten Monatsvergütung. Die Zeitzuschläge für Überstun<strong>de</strong>n betragen je Stun<strong>de</strong>25 v.H.(3) Die Erstattung <strong>de</strong>r Fahrtkosten richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Regelung<strong>de</strong>s zuständigen Pflegedienstes.§ 6 Sonstige BestimmungenDie Bestimmungen <strong>de</strong>s § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, 21 und 22 Allgemeiner Teil,<strong>de</strong>r Anlage 1 Abschnitte II, III, IV, V, VI, VII, VIIa, VIII, VIIIa und XIV, <strong>de</strong>r Anlagen2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 3b, 3c, 3 (Ost), 3a (Ost), 3b (Ost), 3c (Ost), 4, 4 (Ost),7, 10, 14 Abschnitt II sowie <strong>de</strong>r Anlagen 18 und 19 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n keine Anwendungauf Alltagsbegleiter in <strong>de</strong>r ambulanten Altenpflege. Ansonsten fin<strong>de</strong>n die<strong>AVR</strong> entsprechen<strong>de</strong> Anwendung, soweit vorstehend keine abweichen<strong>de</strong> Regelungvorgesehen ist.§ 7 GeltungsdauerDiese Regelung gilt bis zum 31. Dezember <strong>2007</strong>.zurück


Anhang ATabellenzurück


Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)GrundvergütungGrundvergütung von Stufe ...beiHöhergr. VG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12von VG 1a 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960,59 4111,60 4262,53 4413,50 4481,27<strong>nach</strong> VG 1 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 4217,86 4382,70 4382,70 4547,51 4712,37 4877,20<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (9) (10) (11)von VG 1b 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3478,42 3626,31 3774,19 3922,09 3983,70 3983,70<strong>nach</strong> VG 1a 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960,59 4111,60 4262,53 4262,53 4262,53<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (10) (10)von VG 2 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3215,03 3338,23 3461,47 3540,08 3540,08<strong>nach</strong> VG 1b 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3330,56 3330,56 3478,42 3626,31 3774,19 3774,19 3774,19<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 3 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2905,36 3017,83 3130,29 3147,23 3147,23<strong>nach</strong> VG 2 2201,38 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3215,03 3215,03 3338,23 3338,23<strong>nach</strong> Stufe (1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (9) (9)von VG 4a 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2604,99 2703,56 2797,54 2797,54 2797,54<strong>nach</strong> VG 3 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2792,89 2792,89 2905,36 3017,83 3017,83 3017,83<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 4b 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2246,03 2332,30 2418,59 2486,35 2486,35 2486,35<strong>nach</strong> VG 4a 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2506,37 2506,37 2604,99 2703,56 2703,56 2703,56<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 5b 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2085,81 2159,75 2209,05 2209,05 2209,05<strong>nach</strong> VG 4b 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2159,75 2159,75 2246,03 2332,30 2418,59 2418,59 2418,59<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 5c 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 1828,56 1899,42 1962,57 1962,57 1962,57 1962,57<strong>nach</strong> VG 5b 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2085,81 2085,81 2085,81 2085,81 2085,81<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)Anhang A (ab 1. November 2004)zurück


Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) Fortsetzunggültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)GrundvergütungGrundvergütung von Stufe ...beiHöhergr. VG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12von VG 6b 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1602,13 1654,47 1706,88 1745,37 1745,37 1745,37<strong>nach</strong> VG 5c 1390,45 1468,25 1548,73 1615,98 1615,98 1686,84 1757,69 1828,56 1828,56 1899,42 1899,42 1899,42<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (8) (8)von VG 7 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 1448,80 1489,04 1529,32 1554,31 1554,31 1554,31<strong>nach</strong> VG 6b 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1552,90 1552,90 1602,13 1654,47 1654,47 1654,47 1654,47<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)von VG 8 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 1323,03 1349,44 1375,89 1400,99 1400,99<strong>nach</strong> VG 7 1186,85 1241,08 1295,27 1333,59 1333,59 1371,92 1410,24 1448,80 1448,80 1489,04 1529,32 1529,32<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9)von VG 9a 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 1283,22 1283,22 1283,22 1283,22<strong>nach</strong> VG 8 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 1323,03 1349,44 1349,44 1349,44 1349,44<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9)von VG 9 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93<strong>nach</strong> VG 9a 1057,31 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 1283,22 1283,22 1283,22 1283,22 1283,22<strong>nach</strong> Stufe (1) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9) (9)von VG 10 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 1108,89 1134,02 1151,21 1151,21 1151,21 1151,21<strong>nach</strong> VG 9 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)von VG 11 859,09 882,87 906,66 925,18 943,66 962,19 980,67 999,20 1017,70 1017,70 1017,70 1017,70<strong>nach</strong> VG 10 944,99 975,40 1005,81 1033,57 1033,57 1058,67 1083,77 1108,89 1108,89 1108,89 1108,89 1108,89<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7)von VG 12 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 922,53 941,03 941,03 941,03 941,03<strong>nach</strong> VG 11 859,09 882,87 925,18 925,18 962,19 962,19 999,20 999,20 1017,70 1017,70 1017,70 1017,70<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (4) (4) (6) (6) (8) (8) (9) (9) (9) (9)Anhang A (ab 1. November 2004)zurück


Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)Verg.Grundvergütung bei Neueinstellung <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>sGruppe 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35. 37. 39. 41. 43. 45.Lebensjahres (monatlich in Euro)1 - 2930,00 2930,00 3244,26 3558,50 3723,37 3888,22 4053,01 4217,86 4217,86 4382,70 4547,51 4712,37(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (10)1a - 2663,50 2663,50 2934,65 3205,76 3356,72 3507,70 3658,65 3809,66 3960,59 4111,60 4111,60 4111,60(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9)1b - 2421,66 2421,66 2654,26 2886,89 3034,77 3182,67 3182,67 3330,56 3478,42 3626,31 3626,31 3626,31(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (8) (8) (8)2 - 2201,38 2201,38 2400,08 2598,80 2722,02 2845,27 2968,54 3091,78 3091,78 3215,03 3215,03 3215,03(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (8) (8)3 2001,10 2001,10 2172,09 2343,08 2455,56 2568,00 2680,47 2680,47 2792,89 2905,36 2905,36 2905,36 2905,36(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)4a 1819,32 1819,32 1965,64 2112,00 2210,61 2309,21 2407,78 2407,78 2506,37 2604,99 2604,99 2604,99 2604,99(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)4b 1654,47 1654,47 1777,72 1900,97 1987,24 2073,49 2073,49 2159,75 2246,03 2332,30 2332,30 2332,30 2332,30(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8)5b 1508,08 1508,08 1608,28 1713,03 1790,05 1864,00 1937,96 2011,88 2011,88 2011,88 2011,88 2011,88 2011,88(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7) (7)5c 1390,45 1390,45 1468,25 1548,73 1548,73 1615,98 1686,84 1757,69 1757,69 1828,56 1828,56 1828,56 1828,56(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (7) (7) (7)6b 1283,36 1283,36 1348,13 1412,91 1458,54 1505,69 1505,69 1552,90 1602,13 1602,13 1602,13 1602,13 1602,13(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7)7 1186,85 1186,85 1241,08 1295,27 1295,27 1333,59 1371,92 1410,24 1410,24 1448,80 1489,04 1489,04 1489,04(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8)8 1098,31 1098,31 1143,27 1188,21 1217,29 1243,72 1270,15 1296,58 1323,03 1323,03 1323,03 1323,03 1323,03(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)9a 1057,31 1091,23 1125,13 1151,47 1177,81 1204,17 1230,53 1256,89 1256,89 1256,89 1256,89 1256,89 1256,89(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8) (8)9 1017,70 1017,70 1054,69 1091,71 1119,48 1144,58 1169,70 1194,81 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93 1219,93(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)10 944,99 944,99 975,40 1005,81 1005,81 1033,57 1058,67 1083,77 1083,77 1083,77 1083,77 1083,77 1083,77(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (6) (6) (6) (6)11 859,09 859,09 906,66 906,66 943,66 943,66 980,67 980,67 999,20 999,20 999,20 999,20 999,20(1) (1) (3) (3) (5) (5) (7) (7) (8) (8) (8) (8) (8)12 782,43 806,20 830,02 848,50 867,02 885,52 904,03 922,53 941,03 941,03 941,03 941,03 941,03(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9) (9)Anhang A (ab 1. November 2004)zurück


Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)gültig ab 1. November 2004 monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)Verg.Grundvergütung bei Neueinstellung <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>sGruppe 20. 22. 24. 26. 28. 30. 32. 34. 36.Lebensjahres (monatlich in Euro)Kr 14 3063,84 3063,84 3176,44 3289,04 3376,62 3464,19 3551,79 3639,36 3726,94(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 13 2664,21 2664,21 2776,81 2889,41 2976,99 3064,55 3152,14 3239,72 3327,30(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 12 2462,29 2462,29 2567,17 2672,01 2753,55 2835,12 2916,67 2998,22 3079,77(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 11 2284,14 2284,14 2384,78 2485,41 2563,69 2641,97 2720,24 2798,51 2876,79(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 10 2113,75 2113,75 2207,12 2300,50 2373,10 2445,74 2518,33 2590,95 2663,56(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 9 1957,38 1957,38 2043,70 2130,06 2197,22 2264,38 2331,55 2398,71 2465,87(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 8 1812,05 1812,05 1892,04 1972,05 2034,28 2096,52 2158,74 2220,96 2283,19(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 7 1679,21 1679,21 1753,12 1827,01 1884,49 1941,97 1999,44 2056,92 2114,39(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 6 1559,31 1559,31 1627,03 1694,75 1747,42 1800,10 1852,77 1905,45 1958,11(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 5a 1485,82 1485,82 1549,14 1612,45 1661,70 1710,93 1760,19 1809,44 1858,68(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 5 1435,37 1435,37 1495,28 1555,19 1601,77 1648,37 1694,96 1741,53 1788,13(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 4 1344,17 1344,17 1397,42 1450,66 1492,08 1533,48 1574,90 1616,32 1657,74(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 3 1259,58 1259,58 1304,82 1350,07 1385,27 1420,45 1455,65 1490,83 1526,03(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 2 1180,28 1180,28 1219,93 1259,60 1290,45 1321,27 1352,13 1382,96 1413,82(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 1 1107,59 1107,59 1142,89 1178,18 1205,62 1233,08 1260,53 1287,97 1315,40(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Anhang A (ab 1. November 2004)zurück


Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)GrundvergütungGrundvergütung von Stufe ...beiHöhergr. VG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12von VG 1a 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703,15 3844,35 3985,47 4126,62 4189,99<strong>nach</strong> VG 1 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3943,70 4097,82 4097,82 4251,92 4406,07 4560,18<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (9) (10) (11)von VG 1b 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3252,32 3390,60 3528,87 3667,15 3724,76 3724,76<strong>nach</strong> VG 1a 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703,15 3844,35 3985,47 3985,47 3985,47<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (10) (10)von VG 2 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 3006,05 3121,25 3236,47 3309,97 3309,97<strong>nach</strong> VG 1b 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 3114,07 3114,07 3252,32 3390,60 3528,87 3528,87 3528,87<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 3 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2716,51 2821,67 2926,82 2942,66 2942,66<strong>nach</strong> VG 2 2058,29 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 3006,05 3006,05 3121,25 3121,25<strong>nach</strong> Stufe (1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (9) (9)von VG 4a 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2435,67 2527,83 2615,70 2615,70 2615,70<strong>nach</strong> VG 3 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2611,35 2611,35 2716,51 2821,67 2821,67 2821,67<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 4b 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2100,04 2180,70 2261,38 2324,74 2324,74 2324,74<strong>nach</strong> VG 4a 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2343,46 2343,46 2435,67 2527,83 2527,83 2527,83<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 5b 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1950,23 2019,37 2065,46 2065,46 2065,46<strong>nach</strong> VG 4b 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 2019,37 2019,37 2100,04 2180,70 2261,38 2261,38 2261,38<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (9) (9) (9)von VG 5c 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1709,70 1775,96 1835,00 1835,00 1835,00 1835,00<strong>nach</strong> VG 5b 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1950,23 1950,23 1950,23 1950,23 1950,23<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)Anhang A Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Grundvergütung bei Höhergruppierung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) Fortsetzung(93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)zurückGrundvergütungGrundvergütung von Stufe ...beiHöhergr. VG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12von VG 6b 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1497,99 1546,93 1595,93 1631,92 1631,92 1631,92<strong>nach</strong> VG 5c 1300,07 1372,81 1448,06 1510,94 1510,94 1577,20 1643,44 1709,70 1709,70 1775,96 1775,96 1775,96<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (8) (8)von VG 7 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1354,63 1392,25 1429,91 1453,28 1453,28 1453,28<strong>nach</strong> VG 6b 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1451,96 1451,96 1497,99 1546,93 1546,93 1546,93 1546,93<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)von VG 8 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1237,03 1261,73 1286,46 1309,93 1309,93<strong>nach</strong> VG 7 1109,70 1160,41 1211,08 1246,91 1246,91 1282,75 1318,57 1354,63 1354,63 1392,25 1429,91 1429,91<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (9)von VG 9a 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 1199,81 1199,81 1199,81 1199,81<strong>nach</strong> VG 8 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1237,03 1261,73 1261,73 1261,73 1261,73<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9)von VG 9 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63<strong>nach</strong> VG 9a 988,58 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 1199,81 1199,81 1199,81 1199,81 1199,81<strong>nach</strong> Stufe (1) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9) (9)von VG 10 883,57 912,00 940,43 966,39 989,86 1013,32 1036,81 1060,31 1076,38 1076,38 1076,38 1076,38<strong>nach</strong> VG 9 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9)von VG 11 803,25 825,48 847,73 865,04 882,32 899,65 916,93 934,25 951,55 951,55 951,55 951,55<strong>nach</strong> VG 10 883,57 912,00 940,43 966,39 966,39 989,86 1013,32 1036,81 1036,81 1036,81 1036,81 1036,81<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (3) (4) (4) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7)von VG 12 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 862,57 879,86 879,86 879,86 879,86<strong>nach</strong> VG 11 803,25 825,48 865,04 865,04 899,65 899,65 934,25 934,25 951,55 951,55 951,55 951,55<strong>nach</strong> Stufe (1) (2) (4) (4) (6) (6) (8) (8) (9) (9) (9) (9)Anhang A Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)


Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)Verg.Grundvergütung bei Neueinstellung <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>sGruppe 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35. 37. 39. 41. 43. 45.Lebensjahres (monatlich in Euro)1 - 2739,55 2739,55 3033,38 3327,20 3481,35 3635,49 3789,56 3943,70 3943,70 4097,82 4251,92 4406,07(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (9) (10)1a - 2490,37 2490,37 2743,90 2997,39 3138,53 3279,70 3420,84 3562,03 3703,15 3844,35 3844,35 3844,35(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9)1b - 2264,25 2264,25 2481,73 2699,24 2837,51 2975,80 2975,80 3114,07 3252,32 3390,60 3390,60 3390,60(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (8) (8) (8)2 - 2058,29 2058,29 2244,07 2429,88 2545,09 2660,33 2775,58 2890,81 2890,81 3006,05 3006,05 3006,05(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (8) (8) (8)3 1871,03 1871,03 2030,90 2190,78 2295,95 2401,08 2506,24 2506,24 2611,35 2716,51 2716,51 2716,51 2716,51(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)4a 1701,06 1701,06 1837,87 1974,72 2066,92 2159,11 2251,27 2251,27 2343,46 2435,67 2435,67 2435,67 2435,67(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8) (8)4b 1546,93 1546,93 1662,17 1777,41 1858,07 1938,71 1938,71 2019,37 2100,04 2180,70 2180,70 2180,70 2180,70(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8)5b 1410,05 1410,05 1503,74 1601,68 1673,70 1742,84 1811,99 1881,11 1881,11 1881,11 1881,11 1881,11 1881,11(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7) (7)5c 1300,07 1300,07 1372,81 1448,06 1448,06 1510,94 1577,20 1643,44 1643,44 1709,70 1709,70 1709,70 1709,70(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (7) (7) (7)6b 1199,94 1199,94 1260,50 1321,07 1363,73 1407,82 1407,82 1451,96 1497,99 1497,99 1497,99 1497,99 1497,99(1) (1) (2) (3) (4) (5) (5) (6) (7) (7) (7) (7) (7)7 1109,70 1109,70 1160,41 1211,08 1211,08 1246,91 1282,75 1318,57 1318,57 1354,63 1392,25 1392,25 1392,25(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (7) (8) (8) (8)8 1026,92 1026,92 1068,96 1110,98 1138,17 1162,88 1187,59 1212,30 1237,03 1237,03 1237,03 1237,03 1237,03(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)9a 988,58 1020,30 1052,00 1076,62 1101,25 1125,90 1150,55 1175,19 1175,19 1175,19 1175,19 1175,19 1175,19(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8) (8)9 951,55 951,55 986,14 1020,75 1046,71 1070,18 1093,67 1117,15 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63 1140,63(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (8) (8) (8) (8)10 883,57 883,57 912,00 940,43 940,43 966,39 989,86 1013,32 1013,32 1013,32 1013,32 1013,32 1013,32(1) (1) (2) (3) (3) (4) (5) (6) (6) (6) (6) (6) (6)11 803,25 803,25 847,73 847,73 882,32 882,32 916,93 916,93 934,25 934,25 934,25 934,25 934,25(1) (1) (3) (3) (5) (5) (7) (7) (8) (8) (8) (8) (8)12 731,57 753,80 776,07 793,35 810,66 827,96 845,27 862,57 879,86 879,86 879,86 879,86 879,86(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (9) (9) (9) (9)Anhang A Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Grundvergütung bei Neueinstellung (Anlagen 2a und 2c zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) (93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> monatlich in Euro(Diese Tabelle ist nicht Bestandteil <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong>. Sie kann nur zur Kontrolle von Berechnungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III <strong>AVR</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n.)Verg.Grundvergütung bei Neueinstellung <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>sGruppe 20. 22. 24. 26. 28. 30. 32. 34. 36.Lebensjahres (monatlich in Euro)Kr 14 2864,69 2864,69 2969,97 3075,25 3157,14 3239,02 3320,92 3402,80 3484,69(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 13 2491,04 2491,04 2596,32 2701,60 2783,49 2865,35 2947,25 3029,14 3111,03(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 12 2302,24 2302,24 2400,30 2498,33 2574,57 2650,84 2727,09 2803,34 2879,58(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 11 2135,67 2135,67 2229,77 2323,86 2397,05 2470,24 2543,42 2616,61 2689,80(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 10 1976,36 1976,36 2063,66 2150,97 2218,85 2286,77 2354,64 2422,54 2490,42(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 9 1830,15 1830,15 1910,86 1991,61 2054,40 2117,20 2180,00 2242,79 2305,59(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 8 1694,27 1694,27 1769,06 1843,87 1902,05 1960,25 2018,42 2076,60 2134,78(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 7 1570,06 1570,06 1639,17 1708,25 1762,00 1815,74 1869,48 1923,22 1976,95(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 6 1457,95 1457,95 1521,27 1584,59 1633,84 1683,09 1732,34 1781,60 1830,83(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 5a 1389,24 1389,24 1448,45 1507,64 1553,69 1599,72 1645,78 1691,83 1737,87(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 5 1342,07 1342,07 1398,09 1454,10 1497,65 1541,23 1584,79 1628,33 1671,90(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 4 1256,80 1256,80 1306,59 1356,37 1395,09 1433,80 1472,53 1511,26 1549,99(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 3 1177,71 1177,71 1220,01 1262,32 1295,23 1328,12 1361,03 1393,93 1426,84(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 2 1103,56 1103,56 1140,63 1177,73 1206,57 1235,39 1264,24 1293,07 1321,92(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Kr 1 1035,60 1035,60 1068,60 1101,60 1127,25 1152,93 1178,60 1204,25 1229,90(1) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)Anhang A Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Anhang B(nicht besetzt)zurück


Anhang Czurück


Anhang CAbschnitt III A <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> istin <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>n Wortlaut anzuwen<strong>de</strong>n:IIIAGrundvergütungMitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen(a) Die Höhe <strong>de</strong>r Grundvergütung ergibt sich aus Anlage 1 zu Abschnitt III A. DieGrundvergütung ist in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen <strong>nach</strong> Lebensaltersstufen zu bemessen.Vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>m ein Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1bis 2 das 23. Lebensjahr, <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 3 bis 10 das 21. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,erhält er die Grundvergütung <strong>de</strong>r ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung)gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bis zum Erreichen <strong>de</strong>rGrundvergütung <strong>de</strong>r letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe.(b) Erfolgt die Einstellung eines Mitarbeiters in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen 1 bis 2 spätestensam <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m er das 35. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen3 bis 10 spätestens am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m er das 31. Lebensjahrvollen<strong>de</strong>t, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiterzu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung <strong>de</strong>r Lebensaltersstufe,die sich ergibt, wenn das bei <strong>de</strong>r Einstellung vollen<strong>de</strong>te Lebensalterum die Hälfte <strong>de</strong>r Lebensjahre vermin<strong>de</strong>rt wird, die <strong>de</strong>r Mitarbeiter seit Vollendung<strong>de</strong>s 35. bzw. 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn <strong>de</strong>s Monats, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungera<strong>de</strong>r Zahl vollen<strong>de</strong>t, erhält er bis zumErreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung die Grundvergütung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe.(c) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, in <strong>de</strong>mdie Höhergruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung,die <strong>de</strong>m für die Festsetzung <strong>de</strong>r Grundvergütung in <strong>de</strong>r verlassenen Vergütungsgruppemaßgeben<strong>de</strong>n Lebensalter (Abs. b) entspricht. Abweichend hiervonerhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei <strong>de</strong>r Höhergruppierung aus <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 3 o<strong>de</strong>r einerniedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 o<strong>de</strong>r in eine höhereVergütungsgruppe jedoch min<strong>de</strong>stens die Grundvergütung, die ihm zustehen wür<strong>de</strong>,wenn er bereits bei <strong>de</strong>r Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiertwor<strong>de</strong>n wäre. Jeweils zu Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Lebensjahrmit ungera<strong>de</strong>r Zahl vollen<strong>de</strong>t, erhält er bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung dieGrundvergütung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe.(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn <strong>de</strong>s Monats an, <strong>de</strong>rauf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m die Herabgruppierung wirksam wird, in <strong>de</strong>r niedrigerenVergütungsgruppe die Grundvergütung, die <strong>de</strong>m für die Festsetzung <strong>de</strong>r Grundvergütungin <strong>de</strong>r verlassenen Vergütungsgruppe maßgeben<strong>de</strong>n Lebensalter (Abs. b)entspricht. Jeweils mit Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Lebensjahrzurück


Anhang Cmit ungera<strong>de</strong>r Zahl vollen<strong>de</strong>t, erhält er bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütungdie Grundvergütung <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Lebensaltersstufe.(e) Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchemMonatstag <strong>de</strong>r Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn<strong>de</strong>s Monats anzunehmen, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag fällt.(f) Schei<strong>de</strong>t ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die <strong>AVR</strong> angewen<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n sind, und tritt er unmittelbar in ein an<strong>de</strong>res Dienstverhältnis im Geltungsbereich<strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> ein, gilt als Tag <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Tag, von <strong>de</strong>m an <strong>de</strong>r Mitarbeiterununterbrochen im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> gestan<strong>de</strong>n hat.Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus einem Dienstverhältnis, auf das die<strong>AVR</strong> angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnisim Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> eingestellt, erhält er min<strong>de</strong>stens die Grundvergütung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Lebensaltersstufe, die für die zuletzt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bezogeneGrundvergütung maßgebend gewesen ist o<strong>de</strong>r gewesen wäre, wenn auf sein früheresArbeitsverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts III A <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n wäre.Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis, auf dasdie <strong>AVR</strong> angewen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, im Geltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> eingestellt, ist dieGrundvergütung <strong>nach</strong> Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als <strong>nach</strong> Satz 1. 11 Eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Tätigkeit sowie kein unmittelbarer Anschluss <strong>de</strong>s Dienstverhältnissesliegen vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen im Sinne <strong>de</strong>s Abs. f ein o<strong>de</strong>rmehrere Werktage – mit Ausschluss allgemein freier Werktage – liegen, in <strong>de</strong>nen dasDienstverhältnis nicht bestand. War <strong>de</strong>r Mitarbeiter jedoch in <strong>de</strong>m zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissenliegen<strong>de</strong>n Zeiträumen arbeitsunfähig krank o<strong>de</strong>r benötigte er Zeit zur Ausführungeines Umzuges an einen an<strong>de</strong>ren Ort, so ist das unschädlich.zurück


Grundvergütung für die unter dieAnlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 21. bzw. 23. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004monatlich in EuroVerg.- Tarif- Grundvergütung <strong>de</strong>r Lebensaltersstufe <strong>nach</strong> vollen<strong>de</strong>temGr. klasse 21. 23. 25. 27. 29. 31. 33. 35. 37. 39. 41. 43. 45. 47.Lebensjahr (monatlich in EURO)1 Ib -- 3011,68 3174,94 3338,23 3501,52 3664,81 3828,11 3991,36 4154,67 4317,94 4481,23 4644,53 4807,79 4971,061a Ib -- 2775,96 2902,87 3029,71 3156,58 3283,48 3410,38 3537,29 3664,14 3791,01 3917,91 4044,82 4171,66 4293,341b Ib -- 2467,85 2589,84 2711,82 2833,80 2955,78 3077,75 3199,75 3321,71 3443,71 3565,66 3687,65 3809,63 3931,312 Ib -- 2187,49 2299,53 2411,61 2523,62 2635,66 2747,72 2859,72 2971,79 3083,81 3195,90 3307,93 3419,91 --3 Ic 1944,12 2039,63 2135,13 2230,64 2326,16 2421,67 2517,18 2612,68 2708,18 2803,71 2899,24 2994,76 3085,60 --4a Ic 1762,31 1849,71 1937,11 2024,48 2111,89 2199,28 2286,68 2374,07 2461,47 2548,87 2636,26 2723,68 2809,85 --4b Ic 1611,35 1680,71 1750,02 1819,35 1888,63 1957,98 2027,29 2096,63 2165,96 2235,27 2304,62 2373,93 2383,15 --5b Ic 1424,82 1479,74 1534,63 1593,98 1654,90 1715,86 1776,82 1837,77 1898,72 1959,67 2020,65 2081,60 2085,81 --5c II 1346,84 1396,35 1445,90 1497,87 1549,87 1604,03 1661,70 1719,42 1777,08 1834,78 1891,70 -- -- --6b II 1275,43 1313,70 1351,93 1390,19 1428,41 1467,80 1507,97 1548,14 1589,01 1633,58 1678,16 1713,03 -- --7 II 1181,60 1212,66 1243,73 1274,79 1305,86 1336,93 1367,97 1399,07 1430,12 1462,03 1494,67 1518,20 -- --8 II 1093,09 1121,48 1149,92 1178,32 1206,74 1235,14 1263,58 1291,98 1320,39 1341,50 -- -- -- --9a II 1057,31 1085,58 1113,83 1142,09 1170,32 1198,57 1226,81 1255,06 1283,22 -- -- -- -- --9 II 1017,70 1043,48 1069,25 1095,01 1120,80 1146,58 1172,37 1198,14 1219,93 -- -- -- -- --10 II 944,99 970,76 996,57 1022,32 1048,11 1073,88 1099,67 1125,45 1151,21 -- -- -- -- --Anhang C (ab 1. November 2004)zurück


Anhang CAbschnitt VI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist in <strong>de</strong>m folgen<strong>de</strong>nWortlaut anzuwen<strong>de</strong>n:VIGesamtvergütung <strong>de</strong>r unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter vor vollen<strong>de</strong>tem 18. Lebensjahr(a) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten ab <strong>de</strong>m1. Mai 1995 von <strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung und <strong>de</strong>m Ortszuschlag eines ledigenMitarbeiters <strong>de</strong>r gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.(b) Das Lebensjahr gilt mit Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstagfällt.zurück


Anlage 1 zu Abschnitt VIAnhang C (ab 1. November 2004)Gesamtvergütung für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeitervor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 18. Lebensjahrgültig ab 1. November 2004monatlich in EuroVergütungsgruppen6b 7 8 9a 9 101486,34 1406,59 1331,36 1300,94 1267,27 1205,47zurück


Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist unter Beachtung<strong>de</strong>r <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>n Ausführungen anzuwen<strong>de</strong>nAnhang C1. Nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. anstelle <strong>de</strong>sVergütungsgruppenverzeichnisses <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> sinngemäß die entsprechen<strong>de</strong>nBestimmungen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m BAT/Bund-Län<strong>de</strong>r anwen<strong>de</strong>n.Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat auf ihrer 33. Tagung hierzufestgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>anzuwen<strong>de</strong>n und ihnen zuzüglich <strong>de</strong>r Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, soferndieser einem Mitarbeiter <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zusteht(vgl. Nie<strong>de</strong>rschrift über die 33. Tagung <strong>de</strong>r „Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklichauch in Nr. 9 <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.2. Die Überleitung <strong>de</strong>r am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehen<strong>de</strong>n Mitarbeiter indas neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Aufstellung (S. 385 bisS. 404) <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rÜberleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bewährungsaufstieg bereits erfüllt,so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von <strong>de</strong>r Aufstellungin die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bewährungsaufstieg maßgeben<strong>de</strong> Vergütungsgruppe einzugruppierenund seine Grundvergütung ab 1.1.1969 <strong>nach</strong> dieser Aufstiegsgruppe aus <strong>de</strong>r„Anlage C zu <strong>de</strong>n Überleitungsbestimmungen“ zu entnehmen. Für die Durchführung<strong>de</strong>s Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV <strong>de</strong>r „Anmerkungen zu <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1a bis 12“ zu beachten.3. In Nr. 9 <strong>de</strong>r Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für <strong>de</strong>n Bewährungsaufstiegin Frage kommen<strong>de</strong>n Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter<strong>de</strong>r aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, wer<strong>de</strong>n<strong>nach</strong>stehend auftragsgemäß die Ziffern <strong>de</strong>r Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r einzelnen Vergütungsgruppenaufgezeigt, die einen Anspruch auf einen beson<strong>de</strong>ren Bewährungsaufstieghaben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ein Bewährungsaufstieggeregelt ist, wer<strong>de</strong>n im <strong>nach</strong>folgen<strong>de</strong>n die entsprechen<strong>de</strong>n Ziffern nichtgenannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung <strong>nach</strong> Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.)Einen Bewährungsaufstieg erhalten1. aus Vergütungsgruppe 8 <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> drei Jahren die in <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 8 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 26,• Ziffer 27,• Ziffer 28,2. aus Vergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 6b <strong>nach</strong> neun Jahren die in <strong>de</strong>rVergütungsgruppe 7 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 36,zurück


Anhang C• Ziffer 42,• Ziffer 48,• Ziffer 52,3. aus Vergütungsgruppe 5b <strong>nach</strong> Vergütungsgruppe 4b <strong>nach</strong> sechs Jahrendie in <strong>de</strong>r Vergütungsgruppe 5b <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:• Ziffer 40,• Ziffer 46,• Ziffer 57.zurück


Anhang DArbeitshilfenDie Musterdienstverträge sind auf dieser <strong>CD</strong> ebenfallsim Word-Format vorhan<strong>de</strong>n und bearbeitbarzurück


Anhang DDienstvertragzwischen ............................................................................................ (Dienstgeber)(Name, Anschrift)als Rechtsträger <strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s 1 .........................................................................................und Herrn / Frau * ......................................................................................................(Name, Anschrift)geboren am .................................................................................... (Mitarbeiter/-in)<strong>Caritas</strong> ist eine Lebens- und Wesensäußerung <strong>de</strong>r katholischen Kirche. Der obengenannteRechtsträger ist <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossen. Seine Einrichtungdient <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe.Dienstgeber und Mitarbeiter bil<strong>de</strong>n eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsamzur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben <strong>de</strong>nihnen anvertrauten Dienst in Treue und in Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen und beson<strong>de</strong>renDienstpflichten zu leisten. Der Treue <strong>de</strong>s Mitarbeiters muss vonseiten <strong>de</strong>sDienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber <strong>de</strong>m Mitarbeiter entsprechen. Aufdieser Grundlage wird <strong>de</strong>r Dienstvertrag geschlossen:§ 1Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ....................... als ....................................................................................................................................................................(Tätigkeitsbezeichnung o<strong>de</strong>r -beschreibung)in .................................................................................... / an verschie<strong>de</strong>nen Orten *(Arbeitsort)Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft <strong>de</strong>r obengenanntenEinrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung <strong>de</strong>rallgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichten, <strong>de</strong>r Dienst- und Geschäftsordnung <strong>de</strong>rEinrichtung, <strong>de</strong>r Haus- bzw. Heimordnung und <strong>de</strong>r Anordnungen <strong>de</strong>s Dienstgeberstreu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot <strong>de</strong>r Verschwiegenheit in allen dienstlichenAngelegenheiten auch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses zu beachten.1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s ist zu streichen.zurück


Anhang D§ 2Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>) in ihrer jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.Dem Mitarbeiter / <strong>de</strong>r Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die <strong>AVR</strong>gegeben.§ 3Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 1Das Dienstverhältnis wird bis zum ...................... befristet und en<strong>de</strong>t zu diesem Zeitpunkt,ohne dass es einer Kündigung bedarf. * Unabhängig davon ist das Dienstverhältnisfür bei<strong>de</strong> Parteien vor Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Dauer gemäß § 14 Absatz 1<strong>AVR</strong> or<strong>de</strong>ntlich kündbar. Grund <strong>de</strong>r Befristung:....................................................................................................................................Die Zeit bis zum ...................... gilt als Probezeit. / Eine Probezeit entfällt. *§ 4(a) Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist vollzeitbeschäftigt <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. *Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ........ % (zur Zeit........... Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche) <strong>de</strong>r regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichenArbeitszeit <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. *Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ............... Stun<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Woche. *(b) Er / Sie ist in Anwendung <strong>de</strong>s Abschnitts I <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in Vergütungsgruppe..................... eingruppiert. Die auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>rzeit<strong>de</strong>m Tätigkeitsmerkmal <strong>de</strong>r Ziffer .......... <strong>de</strong>r obigen Vergütungsgruppe in Anlage.................. zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Vergütung und <strong>de</strong>ren Fälligkeitergeben sich aus <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (vgl. <strong>de</strong>n beiliegen<strong>de</strong>n Berechnungsbogen).§ 5Die Zusatzversorgung <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r Mitarbeiterin regelt sich <strong>nach</strong> Anlage 8zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s ist zu streichen.zurück


Anhang D§ 6Die Dauer <strong>de</strong>s jährlichen Erholungsurlaubs regelt sich <strong>nach</strong> § 3 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong>.Die Kündigungsfristen regeln sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 14 bis 16 AT <strong>AVR</strong>.§ 7§ 8Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze <strong>de</strong>r katholischenGlaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.§ 9Folgen<strong>de</strong> zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT <strong>AVR</strong>) wer<strong>de</strong>n getroffen (z.B.Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt Ia <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>):........................................................................................................................................................................................................................................................................§ 10Weitere Vereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrerGültigkeit <strong>de</strong>r Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag.....................................................................................................................................Ort / Datum................................................................... ............................................................Unterschrift <strong>de</strong>s Mitarbeiters /Unterschrift <strong>de</strong>s Dienstgebers<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und gegebenenfallso<strong>de</strong>r seines Bevollmächtigten<strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s gesetzlichen VertretersIch nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen <strong>de</strong>s mit mir abgeschlossenen Dienstvertragespersonenbezogene Daten gespeichert wer<strong>de</strong>n; diese Daten unterliegen <strong>de</strong>nVorschriften <strong>de</strong>s Datenschutzgesetzes.Sofern gegenüber meinen Angaben bei <strong>de</strong>r Einstellung Än<strong>de</strong>rungen eintreten, wer<strong>de</strong>ich diese umgehend schriftlich mitteilen..............................................................Unterschrift <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r Mitarbeiterinund gegebenenfalls <strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreterszurück


Anhang DDienstvertragfür nebenberuflich und geringfügig beschäftigteMitarbeiter / Mitarbeiterinnen 1 (Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)zwischen ............................................................................................. (Dienstgeber)(Name, Anschrift)als Rechtsträger <strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s * .........................................................................................und Herrn / Frau * .....................................................................................................(Name, Anschrift)geboren am ................................................................................... (Mitarbeiter / -in)<strong>Caritas</strong> ist eine Lebens- und Wesensäußerung <strong>de</strong>r katholischen Kirche. Der obengenannteRechtsträger ist <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossen. Seine Einrichtungdient <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe.Dienstgeber und Mitarbeiter bil<strong>de</strong>n eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsamzur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Einrichtung bei. Die Mitarbeiter haben <strong>de</strong>n ihnen anvertrautenDienst in Treue und in Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichtenzu leisten. Der Treue <strong>de</strong>s Mitarbeiters muss vonseiten <strong>de</strong>s Dienstgebers dieTreue und Fürsorge gegenüber <strong>de</strong>m Mitarbeiter entsprechen. Auf dieser Grundlagewird <strong>de</strong>r Dienstvertrag geschlossen:§ 1Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin wird ab ........................ als .................................................................................................................................................................(Tätigkeitsbezeichnung o<strong>de</strong>r -beschreibung)in ................................................................. / an verschie<strong>de</strong>nen Orten* eingestellt.(Arbeitsort)Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin gehört zur Dienstgemeinschaft <strong>de</strong>r obengenanntenEinrichtung. Er / Sie verspricht, die ihm / ihr übertragenen Aufgaben in Beachtung <strong>de</strong>rallgemeinen und beson<strong>de</strong>ren Dienstpflichten, <strong>de</strong>r Dienst- und Geschäftsordnung <strong>de</strong>rEinrichtung, <strong>de</strong>r Haus- bzw. Heimordnung und <strong>de</strong>r Anordnungen <strong>de</strong>s Dienstgeberstreu und gewissenhaft zu erfüllen und das Gebot <strong>de</strong>r Verschwiegenheit in allen dienstlichenAngelegenheiten auch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses zu beachten.1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s ist zu streichen.zurück


Anhang D§ 2Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>) in ihrer jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.Dem Mitarbeiter / <strong>de</strong>r Mitarbeiterin ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die <strong>AVR</strong>gegeben.§ 3Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. *Das Dienstverhältnis wird bis zum ................................ befristet und en<strong>de</strong>t zu diesemZeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1 Unabhängig davon ist dasDienstverhältnis für bei<strong>de</strong> Parteien vor Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Dauer gemäß § 14Absatz 1 <strong>AVR</strong> or<strong>de</strong>ntlich kündbar. Grund <strong>de</strong>r Befristung:....................................................................................................................................Die Zeit bis zum ................................. gilt als Probezeit / Eine Probezeit entfällt. *§ 4Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................. % (zur Zeit..................... Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche) <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. *Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin ist teilzeitbeschäftigt mit ................ Stun<strong>de</strong>n in<strong>de</strong>r Woche. * § 5Er / Sie ist in Anwendung <strong>de</strong>s Abschnitts I <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> in Vergütungsgruppe................. eingruppiert. Die auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>mTätigkeitsmerkmal <strong>de</strong>r Ziffer ................ <strong>de</strong>r obigen Vergütungsgruppe in Anlage................... zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Vergütung und <strong>de</strong>ren Fälligkeitergeben sich aus <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (vgl. <strong>de</strong>n beiliegen<strong>de</strong>n Berechnungsbogen). *Abweichend von § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> * und abweichend von <strong>de</strong>n§§ 4, 5 und 6 <strong>de</strong>r Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>* wird folgen<strong>de</strong>s gemäß § 3 Abs. 3 <strong>de</strong>r Anlage18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> vereinbart: * Der Mitarbeiter / Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütungvon ........................... EUR / Stun<strong>de</strong> / Monat.* Er / Sie erhält folgen<strong>de</strong> Zulagenbzw. Zeitzuschläge nicht:....................................................................................................................................Weih<strong>nach</strong>tsgeld in Höhe von .............................. EUR wird gezahlt / nicht gezahlt.*Diese Vereinbarung ist wi<strong>de</strong>rruflich. Die Wi<strong>de</strong>rrufsfrist beträgt sechs Wochenzum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s ist zu streichen.zurück


Anhang D§ 6(a) Die Lohnsteuer wird auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r Mitarbeiterin gemäß § 40aEinkommenssteuergesetz pauschaliert und vom Dienstgeber abgeführt. 1(b) Die Vergütung wird gemäß § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> um die vomDienstgeber abzuführen<strong>de</strong> Steuer gekürzt / nicht gekürzt. *Folgen<strong>de</strong> zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AT <strong>AVR</strong>) wer<strong>de</strong>n getroffen:§ 7....................................................................................................................................§ 8Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze <strong>de</strong>r katholischenGlaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann.....................................................................................................................................Ort / Datum........................................................................ .........................................................Unterschrift <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r MitarbeiterinUnterschrift <strong>de</strong>s Dienstgebersund gegebenenfalls <strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s gesetzlicheno<strong>de</strong>r seines BevollmächtigtenVertretersIch nehme zur Kenntnis, dass im Rahmen <strong>de</strong>s mit mir abgeschlossenen Dienstvertragespersonenbezogene Daten gespeichert wer<strong>de</strong>n; diese Daten unterliegen <strong>de</strong>n Vorschriften<strong>de</strong>s Datenschutzgesetzes.Belehrung:Ich bin über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarung<strong>de</strong>r geringeren Vergütung und über das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht ausdrücklichbelehrt wor<strong>de</strong>n.Sofern gegenüber meinen Angaben bei <strong>de</strong>r Einstellung Än<strong>de</strong>rungen eintreten, wer<strong>de</strong>ich diese umgehend schriftlich mitteilen..........................................................................Unterschrift <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r Mitarbeiterinund gegebenenfalls <strong>de</strong>r / <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s ist zu streichen.zurück


Anhang DBerechnungsbogen(unter Vorbehalt)I. Name: ....................................................................................................................Vorname: ............................. geboren am: ......................... Familienstand: ............Kin<strong>de</strong>r:a) ................................................. geb. ........................................................................b) ................................................ geb. .............................. Steuerklasse ...................c) ................................................. geb. ........................................................................d) ................................................ geb. ........................................................................II. Die monatlichen Brutto-Bezüge <strong>de</strong>s Mitarbeiters / <strong>de</strong>r Mitarbeiterin 1errechnen sich ab ..................................... wie folgt:Vergütungsgruppe ......................................... , Vergütungsstufe .................. ...........(a) Grundvergütung * ............. EUR(b) Ortszuschlag Tarifklasse ............... Stufe .......... * ............. EUR(c) Gesamtvergütung <strong>nach</strong> Abschn. VI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> * ............. EUR(d) Zulage <strong>nach</strong> Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>............. EUR(e) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............ EUR(f) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VIIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(g) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VIII Abs. a <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(h) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VIII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(i) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VIII Abs. d <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(j) Zulage <strong>nach</strong> Abschn. VIII Abs. e <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(k) Sonstige Zulagen ................................................................ EUR(l) Pauschalabgeltung gemäß Anlage 5 / Anlage 6* zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ............. EUR(m) Weih<strong>nach</strong>tszuwendung <strong>nach</strong> Abschn. XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>............. EURDie monatlichen Bruttobezüge betragen:............. EURDie Dienstbezüge erhöhen sich um die Umlage <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Versorgungsordnung,soweit diese für die Berechnung <strong>de</strong>r Lohnsteuer und Sozialversicherung zuberücksichtigen ist..................................................... ..........................................................DatumHandzeichen <strong>de</strong>s Dienstgeberso<strong>de</strong>r seines Beauftragten1 Nichtzutreffen<strong>de</strong>s streichen.zurück


Anhang EUmrechnungstabellezurück


Umrechnungstabelle für <strong>de</strong>n Urlaubsanspruch<strong>nach</strong> § 3 Abs. 5 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>Anhang DDer Urlaubsanspruch <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> ist <strong>nach</strong> Arbeitstagenangegeben für die Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit auf fünf Arbeitstage in <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt ist. Der Urlaubsanspruch<strong>de</strong>r Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren durchschnittliche regelmäßige wöchentlicheArbeitszeit im Durchschnitt <strong>de</strong>s Urlaubsjahres auf mehr o<strong>de</strong>r weniger als fünf Arbeitstagein <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rwoche verteilt ist, muss <strong>de</strong>shalb umgerechnet wer<strong>de</strong>n. DieUmrechnung erfolgt <strong>nach</strong> § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Die folgen<strong>de</strong> Tabelle gibt das Ergebnis <strong>de</strong>r Umrechnung für die unterschiedlichenUrlaubsansprüche <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> wie<strong>de</strong>r. Zwischenwerte sind entsprechend zu ermitteln.Urlaubsanspruch bei einer Verteilung <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit auf ..... Tage in <strong>de</strong>r Woche:fünf drei drei/vier* vier vier/fünf* fünf/sechs* sechs26 16 18,2 21 23,4 29 31,227 16,2 19 22 24,3 30 32,428 17 20 22,4 25,2 31 3429 17,4 20,3 23,2 26,1 32 3530 18 21 24 27 33 3631 19 22 25 28 34,1 37,232 19,2 22,4 26 29 35,2 38,433 20 23,1 26,4 30 36,3 4034 20,4 24 27,2 31 37,4 4135 21 25 28 32 39 4236 22 25,2 29 32,4 40 43,2* Wechsel zwischen einer Drei- und Vier-Tage-Woche usw.zurück


Anhang FZeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>nundÜberstun<strong>de</strong>nvergütungenzurück


Tabelle zu Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und Überstun<strong>de</strong>nvergütungen)gültig ab 1. November 2004 Euro-Beträge je Stun<strong>de</strong>VergütungsgruppeStun<strong>de</strong>nvergütung§ 2Abs. (1)Überstun<strong>de</strong>nvergütung§ 1Abs. (3)Unterabs. 2Überstun<strong>de</strong>nSonntagsarbeitZeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 fürArbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.cdie auf einen Werktag fallenohne Freizeitausgleicausgleichbei Freizeit-die auf einenSonntag fallenBuchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc)Arbeit an VorfesttagenBuchstabe d)Ostern Weih<strong>nach</strong>tenPfingsten NeujahrBuchst. aa) Buchst. bb)Buchst. a) Buchst. b)1 26,26 30,20 3,94 6,57 35,45 9,19 13,13 6,57 35,451a 24,07 27,68 3,61 6,02 32,49 8,42 12,04 6,02 32,491b 22,14 25,46 3,32 5,54 29,89 7,75 11,07 5,54 29,892 20,28 23,32 3,04 5,07 27,38 7,10 10,14 5,07 27,383 18,31 21,06 2,75 4,58 24,72 6,41 9,16 4,58 24,724a 16,85 19,38 2,53 4,21 22,75 5,90 8,43 4,21 22,754b 15,51 17,84 2,33 3,88 20,94 5,43 7,76 3,88 20,945b 14,33 17,20 2,87 3,58 19,35 5,02 7,17 3,58 19,355c 13,09 16,36 3,27 3,27 17,67 4,58 6,55 3,27 17,676b 12,15 15,19 3,04 3,04 16,40 4,25 6,08 3,04 16,407 11,40 14,25 2,85 2,85 15,39 3,99 5,70 2,85 15,398 10,71 13,39 2,68 2,68 14,46 3,75 5,36 2,68 14,469a 10,31 12,89 2,58 2,58 13,92 3,61 5,16 2,58 13,929 10,12 12,65 2,53 2,53 13,66 3,54 5,06 2,53 13,6610 9,61 12,01 2,40 2,40 12,97 3,36 4,81 2,40 12,9711 8,96 11,20 2,24 2,24 12,10 3,14 4,48 2,24 12,1012 8,50 10,63 2,13 2,13 11,48 2,98 4,25 2,13 11,48Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,28 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,64 EuroAnhang F (ab 1. November 2004)zurück


Tabelle zu Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und Überstun<strong>de</strong>nvergütungen)gültig ab 1. November 2004Euro-Beträge je Stun<strong>de</strong>VergütungsgruppeStun<strong>de</strong>nvergütung§ 2Abs. (1)Überstun<strong>de</strong>nvergütung§ 1Abs. (3)Unterabs. 2Überstun<strong>de</strong>nSonntagsarbeitZeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 fürArbeit an gesetzlichen Feiertagen Buchst.cdie auf einen Werktag fallenohne Freizeitausgleicausgleichbei Freizeit-die auf einenSonntag fallenBuchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc)Arbeit an VorfesttagenBuchstabe d)Ostern Weih<strong>nach</strong>tenPfingsten NeujahrBuchst. aa) Buchst. bb)Buchst. a) Buchst. b)Kr 14 24,19 27,82 3,63 6,05 32,66 8,47 12,10 6,05 32,66Kr 13 21,80 25,07 3,27 5,45 29,43 7,63 10,90 5,45 29,43Kr 12 20,09 23,10 3,01 5,02 27,12 7,03 10,05 5,02 27,12Kr 11 18,95 21,79 2,84 4,74 25,58 6,63 9,48 4,74 25,58Kr 10 17,82 20,49 2,67 4,46 24,06 6,24 8,91 4,46 24,06Kr 9 16,77 19,29 2,52 4,19 22,64 5,87 8,39 4,19 22,64Kr 8 15,79 18,95 3,16 3,95 21,32 5,53 7,90 3,95 21,32Kr 7 14,90 17,88 2,98 3,73 20,12 5,22 7,45 3,73 20,12Kr 6 13,87 17,34 3,47 3,47 18,72 4,85 6,94 3,47 18,72Kr 5a 13,36 16,70 3,34 3,34 18,04 4,68 6,68 3,34 18,04Kr 5 13,00 16,25 3,25 3,25 17,55 4,55 6,50 3,25 17,55Kr 4 12,35 15,44 3,09 3,09 16,67 4,32 6,18 3,09 16,67Kr 3 11,71 14,64 2,93 2,93 15,81 4,10 5,86 2,93 15,81Kr 2 11,14 13,93 2,79 2,79 15,04 3,90 5,57 2,79 15,04Kr 1 10,64 13,30 2,66 2,66 14,36 3,72 5,32 2,66 14,36Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,28 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,64 EuroAnhang F (ab 1. November 2004)zurück


Tabelle zu Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und Überstun<strong>de</strong>nvergütungen)(93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong> Euro-Beträge je Stun<strong>de</strong>zurückVergütungsgruppeStun<strong>de</strong>nvergütung§ 2Abs. (1)Überstun<strong>de</strong>nvergütung§ 1Abs. (3)Unterabs. 2Überstun<strong>de</strong>nSonntagsarbeitZeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 fürArbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c)die auf einen Werktag fallenohne Freizeitausgleicausgleichbei Freizeit-die auf einenSonntag fallenBuchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc)Arbeit an VorfesttagenBuchstabe d)Ostern Weih<strong>nach</strong>tenPfingsten NeujahrBuchst. aa) Buchst. bb)Buchst. a) Buchst. b)1 23,62 27,16 3,54 5,91 31,89 8,27 11,81 5,91 31,891a 21,65 24,90 3,25 5,41 29,23 7,58 10,83 5,41 29,231b 19,92 22,91 2,99 4,98 26,89 6,97 9,96 4,98 26,892 18,24 20,98 2,74 4,56 24,62 6,38 9,12 4,56 24,623 16,47 18,94 2,47 4,12 22,23 5,76 8,24 4,12 22,234a 15,15 17,42 2,27 3,79 20,45 5,30 7,58 3,79 20,454b 13,95 16,04 2,09 3,49 18,83 4,88 6,98 3,49 18,835b 12,89 15,47 2,58 3,22 17,40 4,51 6,45 3,22 17,405c 11,77 14,71 2,94 2,94 15,89 4,12 5,89 2,94 15,896b 10,93 13,66 2,73 2,73 14,76 3,83 5,47 2,73 14,767 10,26 12,83 2,57 2,57 13,85 3,59 5,13 2,57 13,858 9,63 12,04 2,41 2,41 13,00 3,37 4,82 2,41 13,009a 9,28 11,60 2,32 2,32 12,53 3,25 4,64 2,32 12,539 9,11 11,39 2,28 2,28 12,30 3,19 4,56 2,28 12,3010 8,64 10,80 2,16 2,16 11,66 3,02 4,32 2,16 11,6611 8,06 10,08 2,02 2,02 10,88 2,82 4,03 2,02 10,8812 7,65 9,56 1,91 1,91 10,33 2,68 3,83 1,91 2,68Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,20 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,60 EuroAnhang F Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)


Tabelle zu Anlage 6a zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> (Zeitzuschläge, Stun<strong>de</strong>n- und Überstun<strong>de</strong>nvergütungen)(93,5%)gültig ab 1. Januar <strong>2007</strong>Euro-Beträge je Stun<strong>de</strong>VergütungsgruppeStun<strong>de</strong>nvergütung§ 2Abs. (1)Überstun<strong>de</strong>nvergütung§ 1Abs. (3)Unterabs. 2Überstun<strong>de</strong>n SonntagsarbeitZeitzuschlag gemäß § 1 Abs. (1) Satz 2 fürArbeit an gesetzl. Feiertagen Buchstabe c)die auf einen Werktag fallenohne Freizeitausgleicausgleichbei Freizeit-die auf einenSonntag fallenBuchst. aa) Buchst. bb) Buchst. cc)Arbeit an VorfesttagenBuchstabe d)Ostern Weih<strong>nach</strong>tenPfingsten NeujahrBuchst. aa) Buchst. bb)Buchst. a) Buchst. b)Kr 14 21,76 25,02 3,26 5,44 29,38 7,62 10,88 5,44 29,38Kr 13 19,61 22,55 2,94 4,90 26,47 6,86 9,81 4,90 26,47Kr 12 18,07 20,78 2,71 4,52 24,39 6,32 9,04 4,52 24,39Kr 11 17,05 19,61 2,56 4,26 23,02 5,97 8,53 4,26 23,02Kr 10 16,03 18,43 2,40 4,01 21,64 5,61 8,02 4,01 21,64Kr 9 15,08 17,34 2,26 3,77 20,36 5,28 7,54 3,77 20,36Kr 8 14,21 17,05 2,84 3,55 19,18 4,97 7,11 3,55 19,18Kr 7 13,40 16,08 2,68 3,35 18,09 4,69 6,70 3,35 18,09Kr 6 12,48 15,60 3,12 3,12 16,85 4,37 6,24 3,12 16,85Kr 5a 12,02 15,03 3,01 3,01 16,23 4,21 6,01 3,01 16,23Kr 5 11,70 14,63 2,93 2,93 15,80 4,10 5,85 2,93 15,80Kr 4 11,11 13,89 2,78 2,78 15,00 3,89 5,56 2,78 15,00Kr 3 10,53 13,16 2,63 2,63 14,22 3,69 5,27 2,63 14,22Kr 2 10,02 12,53 2,51 2,51 13,53 3,51 5,01 2,51 13,53Kr 1 9,57 11,96 2,39 2,39 12,92 3,35 4,79 2,39 12,92Der Zuschlag für Nachtarbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) beträgt 1,20 EuroDer Zuschlag für Arbeit an Samstagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) beträgt 0,60 EuroAnhang F Ost (ab 1. Januar <strong>2007</strong>)zurück


Zentral-KODAzurück


EntgeltumwandlungZentral-KODADie Zentral-KODA hat durch Beschluss vom 15. April 2002 in Münster gemäß § 3Abs. 1 Ziffer 1 Zentral-KODA-Ordnung die folgen<strong>de</strong> Regelung unter Bezugnahmeauf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschlossen. Die Diözesan-Bischöfe haben diesen Beschluss in Kraft gesetzt. Er fin<strong>de</strong>t damit Anwendung aufdie Dienstverhältnisse <strong>de</strong>r in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenenEinrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossensind (§ 2 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong>).Die Regelung wur<strong>de</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Beschluss <strong>de</strong>r Zentral-KODA vom 1.Juli 2004.EntgeltumwandlungUnter Bezugnahme auf § 17 Abs. 3 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschließtdie Zentral-KODA gemäß § 3 Abs.1 Ziff. 1 ZKO folgen<strong>de</strong> Regelung:(1) Der Mitarbeiter (Arbeitnehmer und zu seiner Ausbildung Beschäftigte) hat Anspruchauf Entgeltumwandlung bei <strong>de</strong>r Kasse, bei <strong>de</strong>r auch seine zusätzliche betrieblicheAltersversorgung durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass die dafür zuständigeKasse satzungsrechtlich die entsprechen<strong>de</strong> Möglichkeit schafft. Im Einzelfallkönnen die Vertragsparteien bei Vorliegen eines sachlichen Grun<strong>de</strong>s arbeitsvertraglichvereinbaren, dass die Entgeltumwandlung bei einer an<strong>de</strong>ren Kasse o<strong>de</strong>r Einrichtungerfolgt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Mitarbeiter die steuerlicheFör<strong>de</strong>rung <strong>nach</strong> § 3 Nr. 63 EStG o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 10a EStG in Anspruch nimmt.(2) Erfolgt eine steuerliche För<strong>de</strong>rung, fin<strong>de</strong>t diese zunächst Anwendung auf Beiträge<strong>de</strong>s Dienstgebers, sodann auf umgewan<strong>de</strong>lte Entgeltbestandteile <strong>de</strong>s Mitarbeiters.Liegt die Summe aus <strong>de</strong>m Beitrag <strong>de</strong>s Dienstgebers und <strong>de</strong>r Entgeltumwandlungoberhalb <strong>de</strong>r Grenze gemäß § 3 Nr. 63 EStG, wird <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>sBeitrags <strong>nach</strong> § 40b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeitdazu besteht und nicht bereits vom Dienstgeber genutzt wird. Die Pauschalsteuer istdann vom Mitarbeiter zu tragen.(3) Bemessungsgrundlage für Ansprüche und For<strong>de</strong>rungen zwischen Dienstgeberund Mitarbeiter bleibt das Entgelt, das sich ohne die Entgeltumwandlung ergebenwür<strong>de</strong>.(5) Bietet die für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung zuständige Kasse biszum 31. Oktober 2002 keine rechtliche Möglichkeit für die Durchführung <strong>de</strong>r Entgeltumwandlung,soll die zuständige arbeitsrechtliche Kommission eine an<strong>de</strong>reKasse festlegen, bei <strong>de</strong>r die Entgeltumwandlung durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann. Nimmtdie zuständige Kommission diese Festlegung nicht vor, hat auf Verlangen <strong>de</strong>s Mitarbeiters<strong>de</strong>r Dienstgeber festzulegen, dass die Entgeltumwandlung bei <strong>de</strong>r KZVKKöln o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Selbsthilfe VvaG durchzuführen ist.zurück


EntgeltumwandlungZentral-KODA(5.1) Macht ein Mitarbeiter von <strong>de</strong>r Entgeltumwandlung Gebrauch, leistet <strong>de</strong>rDienstgeber für je<strong>de</strong>n Monat, in <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt umgewan<strong>de</strong>lt wird, einen Zuschussin Höhe von 13% <strong>de</strong>s jeweils ungewan<strong>de</strong>lten Betrages in die betriebliche Altersversorgung,sofern in diesem Monat eine Pflichtversicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichenKrankenversicherung besteht. Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle <strong>de</strong>r Nettoumwandlung(Riester-Rente).(5.2) Für umgewan<strong>de</strong>lte Beträge, die unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Höchstbetrages imJahresdurchschnitt die steuerlichen Freibeträge überschreiten, besteht kein Anspruchauf einen Zuschuss.(5.3) Der Zuschuss ist spätestens zum Zahlungstermin <strong>de</strong>s Dezembergehalts fällig.Schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter vorher aus, ist <strong>de</strong>r Zuschuss zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>nsfällig. Aus abrechnungstechnischen und steuerlichen Grün<strong>de</strong>n soll <strong>de</strong>r Zuschusseinmal im Jahr gezahlt wer<strong>de</strong>n. Der Zuschuss wird vom Dienstgeber an diezuständige Altersvorsorgeeinrichtung abgeführt.(6) Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember2008.Erläuterung zu Nr. 6 <strong>de</strong>r Regelung:1. Die Zentral-KODA ist sich einig, dass am 31. Dezember 2004 (Nr. 6 <strong>de</strong>r Regelung)die Möglichkeit <strong>de</strong>r Entgeltumwandlung nicht en<strong>de</strong>n soll.2. Die Befristung bis zum 31. Dezember 2004 (Nr. 6 <strong>de</strong>r Regelung) soll die Möglichkeiteröffnen, die Regelung zur Entgeltumwandlung <strong>nach</strong> einer Anlaufphase vonetwa zwei Jahren zu überprüfen auf Entwicklungen, die eine Korrektur <strong>de</strong>r Regelungerfor<strong>de</strong>rlich machen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Zulassung weiterer Kassen(Nr. 4 <strong>de</strong>r Regelung) aufgrund zum Beispiel unterschiedlicher Rentabilität.zurück


<strong>Ordnungen</strong>Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmenkirchlicher ArbeitsverhältnisseOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (gültig ab 1.1.2008)Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite gemäß § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sWahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseite gemäß § 5 Abs. 6 <strong>de</strong>rOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOrdnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen gemäߧ§ 12 bis 14 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOrdnung für Gebühren <strong>de</strong>r Arbeit in <strong>de</strong>n Unterkommissionen<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionRichtlinien für die Inkraftsetzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>rUnterkommissionen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sSatzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen DeutschlandsRahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO)Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOOrdnung für die Zentrale Schlichtungsstelle<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>szurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesGrundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher ArbeitsverhältnisseDie katholischen (Erz-)Bischöfe in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erlassen, jeweilsfür ihren Bereich,• in Verantwortung für <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Kirche, <strong>de</strong>r Berufung aller Menschen zurGemeinschaft mit Gott und untereinan<strong>de</strong>r zu dienen,• in Wahrnehmung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit,ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb <strong>de</strong>r Schranken <strong>de</strong>s für alle gelten<strong>de</strong>nGesetzes zu ordnen,• zur Sicherung <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>r Einrichtungen, die die Kirche unterhältund anerkennt, um ihren Auftrag in <strong>de</strong>r Gesellschaft wirksam wahrnehmen zukönnen,• in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen,die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch <strong>de</strong>n Grundnormengerecht wer<strong>de</strong>n muss, wie sie die katholische Soziallehre für die ArbeitsundLohnverhältnisse herausgearbeitet hat,die folgen<strong>de</strong>GrundordnungArtikel 1Grundprinzipien <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesAlle in einer Einrichtung <strong>de</strong>r katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeitohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtungihren Teil am Sendungsauftrag <strong>de</strong>r Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).Alle Beteiligten, Dienstgeber sowie leiten<strong>de</strong> und ausführen<strong>de</strong> Mitarbeite-rinnenund Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Han<strong>de</strong>ln zugrun<strong>de</strong> legen, dassZielsetzung und Tätigkeit, Organisationsstruktur und Leitung <strong>de</strong>r Einrichtung, für diesie tätig sind, sich an <strong>de</strong>r Glaubens- und Sittenlehre und an <strong>de</strong>r Rechtsordnung <strong>de</strong>r katholischenKirche auszurichten haben.Artikel 2Geltungsbereich1. Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternbei <strong>de</strong>n Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführtenStellen – <strong>nach</strong>folgend als Einrichtung(en) bezeichnet –a) <strong>de</strong>r Diözesen,zurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesb) <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n und Kirchenstiftungen,c) <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> von Kirchengemein<strong>de</strong>n,d) <strong>de</strong>r Diözesancaritasverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Glie<strong>de</strong>rungen, soweit sie öffentliche juristischePersonen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts sind,e) <strong>de</strong>r sonstigen öffentlichen juristischen Personen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts.2. Diese Grundordnung ist auch anzuwen<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r sonstigen kirchlichenRechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbescha<strong>de</strong>t ihrer Rechtsform sowie <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands und <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s. Die vorgenanntenRechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlichzu übernehmen.3. Unter diese Ordnung fallen nicht Mitarbeiter, die aufgrund eines Klerikerdienstverhältnisseso<strong>de</strong>r ihrer Or<strong>de</strong>nszugehörigkeit tätig sind.Artikel 3Begründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses1. Der kirchliche Dienstgeber muss bei <strong>de</strong>r Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterinund ein Mitarbeiter die Eigenart <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes bejaht. Er mussauch prüfen, ob die Bewerberin und <strong>de</strong>r Bewerber geeignet und befähigt sind, dievorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, dass sie <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Einrichtung in <strong>de</strong>r Kircheund <strong>de</strong>r übertragenen Funktion gerecht wer<strong>de</strong>n.2. Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in <strong>de</strong>r Regel erzieherischeund leiten<strong>de</strong> Aufgaben nur einer Person übertragen, die <strong>de</strong>r katholischenKirche angehört.3. Der kirchliche Dienstgeber muss bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchFestlegung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sicherstellen, dass sie ihren beson<strong>de</strong>renAuftrag glaubwürdig erfüllen können. Dazu gehören fachliche Tüchtigkeit, gewissenhafteErfüllung <strong>de</strong>r übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu <strong>de</strong>n Zielen<strong>de</strong>r Einrichtung.4. Für keinen Dienst in <strong>de</strong>r Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigto<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r katholischen Kirche ausgetreten ist.5. Der kirchliche Dienstgeber hat vor Abschluss <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages durch Befragungund Aufklärung <strong>de</strong>r Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen, dass sie diefür sie <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag gelten<strong>de</strong>n Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.Artikel 4Loyalitätsobliegenheiten1. Von <strong>de</strong>n katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass siedie Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beach-zurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesten. Insbeson<strong>de</strong>re im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst sowie beiMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, istdas persönliche Lebenszeugnis im Sinne <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen GlaubensundSittenlehre erfor<strong>de</strong>rlich. Dies gilt auch für leiten<strong>de</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.2. Von nichtkatholischen christlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet,dass sie die Wahrheiten und Werte <strong>de</strong>s Evangeliums achten und dazu beitragen,sie in <strong>de</strong>r Einrichtung zur Geltung zu bringen.3. Nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bereit sein, die ihnen ineiner kirchlichen Einrichtung zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>r Kirche zuerfüllen.4. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen.Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichenVerhalten die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>r Kirche und <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r sie beschäftigtsind, nicht gefähr<strong>de</strong>n.Artikel 5 Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten1. Erfüllt eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter die Beschäftigungsanfor<strong>de</strong>rungennicht mehr, so muss <strong>de</strong>r Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall istzu prüfen, ob schon ein solches klären<strong>de</strong>s Gespräch o<strong>de</strong>r eine Abmahnung, ein formellerVerweis o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Maßnahme (z.B. Versetzung, Än<strong>de</strong>rungskündigung)geeignet sind, <strong>de</strong>m Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahmekommt eine Kündigung in Betracht.2. Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Grün<strong>de</strong>n sieht die Kirche insbeson<strong>de</strong>refolgen<strong>de</strong> Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:Verletzungen <strong>de</strong>r gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einem Mitarbeiterzu erfüllen<strong>de</strong>n Obliegenheiten, insbeson<strong>de</strong>re Kirchenaustritt, öffentliches Eintretengegen tragen<strong>de</strong> Grundsätze <strong>de</strong>r katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Abtreibung)und schwerwiegen<strong>de</strong> persönliche sittliche Verfehlungen,Abschluss einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Glaubensverständnis und <strong>de</strong>r Rechtsordnung <strong>de</strong>r Kircheungültigen Ehe,Handlungen, die kirchenrechtlich als ein<strong>de</strong>utige Distanzierung von <strong>de</strong>r katholischenKirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie o<strong>de</strong>r Häresie gemäßc. 1364 § 1 i.V. mit c. 751 CIC), Verunehrung <strong>de</strong>r heiligen Eucharistie (c. 1367CIC), öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Hass und Verachtung gegenReligion und Kirche (c. 1369 CIC), Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten unddie Freiheit <strong>de</strong>r Kirche (insbeson<strong>de</strong>re gemäß <strong>de</strong>n cc. 1373, 1374 CIC).zurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes3. Ein <strong>nach</strong> Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommen<strong>de</strong>s Verhaltenschließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird vonpastoral, katechetisch o<strong>de</strong>r leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern o<strong>de</strong>rMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind.Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn schwerwiegen<strong>de</strong>Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen.4. Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits <strong>nach</strong> Abs. 3 ausgeschlossen, sohängt im Übrigen die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von <strong>de</strong>n Einzelfallumstän<strong>de</strong>nab, insbeson<strong>de</strong>re vom Ausmaß einer Gefährdung <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit vonKirche und kirchlicher Einrichtung, von <strong>de</strong>r Belastung <strong>de</strong>r kirchlichen Dienstgemeinschaft,<strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>m Charakter <strong>de</strong>r übertragenen Aufgabe, <strong>de</strong>renNähe zum kirchlichen Verkündigungsauftrag, von <strong>de</strong>r Stellung <strong>de</strong>r Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitarbeiters in <strong>de</strong>r Einrichtung sowie von <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>m Gewicht <strong>de</strong>rObliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterino<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter die Lehre <strong>de</strong>r Kirche bekämpft o<strong>de</strong>r sie anerkennt, aber im konkretenFall versagt.5. Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die aus <strong>de</strong>r katholischen Kirche austreten, könnennicht weiterbeschäftigt wer<strong>de</strong>n.Im Falle <strong>de</strong>s Abschlusses einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Glaubensverständnis und <strong>de</strong>r Rechtsordnung<strong>de</strong>r Kirche ungültigen Ehe schei<strong>de</strong>t eine Weiterbeschäftigung je<strong>de</strong>nfalls dannaus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>rKirche beeinträchtigen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geschlossen wird (z.B. <strong>nach</strong> böswilligemVerlassen von Ehepartner und Kin<strong>de</strong>rn).Artikel 6Koalitionsfreiheit1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes können sich in Ausübungihrer Koalitionsfreiheit als kirchliche Arbeitnehmer zur Beeinflussung <strong>de</strong>r Gestaltungihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen)zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter sind berechtigt, innerhalb ihrer Einrichtung für <strong>de</strong>n Beitritt zu diesenKoalitionen zu werben, über <strong>de</strong>ren Aufgaben und Tätigkeit zu informieren sowieKoalitionsmitglie<strong>de</strong>r zu betreuen. Die Koalitionsfreiheit entbin<strong>de</strong>t sie aber nicht von<strong>de</strong>r Pflicht, ihre Arbeit als Beitrag zum Auftrag <strong>de</strong>r Kirche zu leisten.2. Wegen <strong>de</strong>r Zielsetzung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes muss eine Vereinigung <strong>de</strong>ssenEigenart und die sich daraus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben<strong>de</strong>nLoyalitätsobliegenheiten anerkennen. Vereinigungen, die diesen Anfor<strong>de</strong>rungen gerechtwer<strong>de</strong>n, können die ihnen angehören<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei<strong>de</strong>r zulässigen Koalitionsbetätigung in <strong>de</strong>r Einrichtung unterstützen. Dabei habensie und die ihnen angehören<strong>de</strong>n Mitarbeiter darauf zu achten, dass die Arbeit einerkirchlichen Einrichtung unter einem geistig-religiösen Auftrag steht. Sie müssen dasverfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>r Kirche zur Gestaltung <strong>de</strong>r sozialenOrdnung ihres Dienstes respektieren.zurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen DienstesArtikel 7Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteran <strong>de</strong>r Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen1. Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsverträge sichert die katholischeKirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahrenzu schaffen. Rechtsnormen für <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnissekommen zustan<strong>de</strong> durch Beschlüsse von Kommissionen, die mitVertretern <strong>de</strong>r Dienstgeber und Vertretern <strong>de</strong>r Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen <strong>de</strong>r bischöflichen Inkraftsetzung fürdas jeweilige Bistum. Das Nähere, insbeson<strong>de</strong>re die jeweiligen Zuständigkeiten, regelndie KODA-<strong>Ordnungen</strong>. Die Kommissionen sind an diese Grund-ordnung gebun<strong>de</strong>n.2. Wegen <strong>de</strong>r Einheit <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes und <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft alsStrukturprinzip <strong>de</strong>s kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienststellen keineTarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung schei<strong>de</strong>n ebenfallsaus.Artikel 8Mitarbeitervertretungsrecht alskirchliche BetriebsverfassungZur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungenwählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>nach</strong> Maßgabe kirchengesetzlicherRegelungen Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen <strong>de</strong>s Dienstgebersbeteiligt wer<strong>de</strong>n. Das Nähere regelt die jeweils gelten<strong>de</strong> Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO). Die Gremien <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung sind andiese Grundordnung gebun<strong>de</strong>n.Artikel 9Fort- und WeiterbildungDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung.Diese umfassen die fachlichen Erfor<strong>de</strong>rnisse, aber genauso die ethischenund religiösen Aspekte <strong>de</strong>s Dienstes. Hierbei müssen auch Fragen <strong>de</strong>s Glaubens und<strong>de</strong>r Wertorientierung sowie die Bewältigung <strong>de</strong>r spezifischen Belastungen <strong>de</strong>r einzelnenDienste angemessen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Artikel 10Gerichtlicher Rechtsschutz1. Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>mstaatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für <strong>de</strong>n gerichtlichenRechtsschutz zuständig.zurück


Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes2. Für Rechtsstreitigkeiten auf <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>r kirchlichen <strong>Ordnungen</strong> für ein Arbeitsvertrags-und <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsrechtes wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n gerichtlichenRechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte gebil<strong>de</strong>t.3. Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebun<strong>de</strong>n.Zum Richter kann berufen wer<strong>de</strong>n, wer katholisch ist und in <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>rallen Kirchenmitglie<strong>de</strong>rn zustehen<strong>de</strong>n Rechte nicht behin<strong>de</strong>rt ist sowie die Gewährdafür bietet, je<strong>de</strong>rzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 Stellung und Aufgabe<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission beson<strong>de</strong>rer Art<strong>de</strong>r Delegiertenversammlung <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (§ 9 Absatz 3 seinerSatzung). Entscheidungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht <strong>de</strong>rZustimmung <strong>de</strong>r Delegiertenversammlung.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Artikels 7 <strong>de</strong>rGrundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnissedie von <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s anerkannte Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts.(3) Aufgabe <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung vonRechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mitkirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s, solangeund soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s Arbeitsvertragsrechtesim kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat o<strong>de</strong>r macht. SolcheBeschlüsse <strong>de</strong>r Zentral-KODA stehen mit ihrer In-Kraft-Setzung <strong>de</strong>n Beschlüssen<strong>nach</strong> dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in an<strong>de</strong>ren diözesanen <strong>Ordnungen</strong>bleiben unberührt.§ 2 Zusammensetzung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber sowie aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>nund <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in). Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission kann sich <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r jeweiligen Wahlordnung durch seine(n)persönliche(n) Stellvertreter(in) vertreten lassen.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r sowie die Stellvertreter(innen) wer<strong>de</strong>n mit Ausnahme <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>s Geschäftsführers/<strong>de</strong>r Geschäftsführerin für die Dauer von vierJahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r sowie die Stellvertreter(innen) sind nur an ihr Gewissen und daskirchliche Gesetz gebun<strong>de</strong>n.(4) Die neu gewählte Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert sich spätestenssechs Monate <strong>nach</strong> Beginn <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong>.§ 3 Leitung und Geschäftsführung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Der/die Präsi<strong>de</strong>nt(in) <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r ein(e) Vizepräsi<strong>de</strong>nt(in)führt in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>n Vorsitz.(2) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist <strong>de</strong>r/die jeweiligeLeiter(in) <strong>de</strong>s Referates Arbeitsrecht in <strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s.Er/sie führt die Geschäfte mit Unterstützung <strong>de</strong>s Referenten/<strong>de</strong>r Referentinim Referat Arbeitsrecht, von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r er/sie auch vertreten wird.(3) Der/die Geschäftsführer(in) führt die laufen<strong>de</strong>n Geschäfte <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n. Er/sie bereitet insbeson<strong>de</strong>remit <strong>de</strong>r Vorbereitungskommission (§ 11) die Sitzungen vor, lädt zu <strong>de</strong>nSitzungen ein, legt die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission schriftlich nie<strong>de</strong>r und teilt die Beschlüsse jeweils <strong>de</strong>n Bistümern, <strong>de</strong>mOffizialat Vechta, <strong>de</strong>m Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands und <strong>de</strong>n Kommissionenzur Ordnung <strong>de</strong>s diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit.(4) Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission haben kein Stimmrecht und sind zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.§ 4 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) –Mitarbeiterseite(1) Die Mitarbeiterseite setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>m Bereich eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sund einem Vertreter/einer Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>r Zentrale<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s.(2) Wählbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) ist <strong>de</strong>r-/diejenige, <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>renDienstverhältnis sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>) regelt und <strong>de</strong>r/die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung<strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>s Zentralen Vorbereitungsausschusses gemäߧ 2 beziehungsweise eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s gemäß § 3 <strong>de</strong>r Wahlordnung für die Vertreter(innen)<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist.(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 5 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber – Dienstgeberseite(1) Die Dienstgeberseite setzt sich zusammen aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber,die vom <strong>Caritas</strong>rat <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (§ 14 seiner Satzung) gewähltwer<strong>de</strong>n.(2) Wählbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber ist <strong>de</strong>rjenige/diejenige, <strong>de</strong>r/die Mitglie<strong>de</strong>ines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichenVertretung berufen ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativenRechtsträgers <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums ist.(3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 2 <strong>de</strong>r Wahlordnungfür die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist.(4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 6 Vorzeitiges Ausschei<strong>de</strong>n(1) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r eines Stellvertreters/einerStellvertreterin en<strong>de</strong>t vorzeitig• bei einem Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Wählbarkeit,• durch Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes in schriftlicher Form,• im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grober Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten als Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(2) Über eine grobe Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grobe Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten entschei<strong>de</strong>t die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beimErzbistum Freiburg/das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz 2Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist ein Antrag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss.zurück


§ 7 Sprecher(innen)Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(1) Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite wählen für die Dauer einer Amtszeitaus ihrer Mitte jeweils fünf Sprecher(innen). Diese koordinieren jeweils die Arbeit<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite und bereiten insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>renjeweilige Sitzungen vor, die regelmäßig <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionvorausgehen.(2) Die Sprecher(innen) wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjeweiligen Seite gewählt. Die Wahlen fin<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission statt; sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>ren Geschäftsführer(in) vorbereitetund durchgeführt. Das Ergebnis wird in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>nSitzung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission festgehalten.(3) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt aufgrund<strong>de</strong>r vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, <strong>de</strong>r die Namen in alphabetischerReihenfolge enthält. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Dienstgeberseite beziehungsweise<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite hat fünf Stimmen. Dabei kann das Mitglied je<strong>de</strong>m Kandidaten/je<strong>de</strong>rKandidatin höchstens eine Stimme geben. Es fin<strong>de</strong>t eine geheime Wahlstatt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf <strong>de</strong>m Stimmzettel o<strong>de</strong>r eine Stimmabgabe,die <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 Satz 3 wi<strong>de</strong>rspricht, machen <strong>de</strong>nStimmzettel ungültig.(4) Gewählt als Sprecher(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite sinddie Kandidat(inn)en, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheitfin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Bestehtauch da<strong>nach</strong> Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.§ 8 RechtsberatungDer Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite wird zur Beratung und Unterstützung,insbeson<strong>de</strong>re zur Vor- und Nachbereitung ihrer Arbeit, jeweils eine im Arbeitsrechtkundige Person zur Verfügung gestellt, die nicht Mitglied <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission ist. Die Entscheidung über die Beauftragung erfolgt im Einvernehmenmit <strong>de</strong>r jeweiligen Seite. Die Person nimmt auf Antrag <strong>de</strong>r jeweiligen Seite beratendan <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>r Vorbereitungskommissionsowie <strong>de</strong>r Unterkommissionen und <strong>de</strong>r Ausschüsse teil.§ 9 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r(1) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen)ist ihre Tätigkeit anlässlich <strong>de</strong>r Wahrnehmung von Rechten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rErfüllung von Pflichten <strong>nach</strong> dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnissesund im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ar-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)beitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen) führen ihr Amt imRahmen <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben ohne zusätzliches Entgelt.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen)sind in <strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei we<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rtnoch aufgrund ihrer Tätigkeit be<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission undihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfang ohne Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge und<strong>de</strong>s Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen, insbeson<strong>de</strong>refür die Teilnahme an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>ren Unterkommissionenund <strong>de</strong>ren Ausschüsse. § 10 Absatz 7 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> giltentsprechend. Die Freistellung enthält <strong>de</strong>n Anspruch auf Reduzierung <strong>de</strong>r dienstlichenAufgaben.(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind aufAntrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben bis zu 25 v.H. <strong>de</strong>rdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.Die Sprecher(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionsind auf Antrag bis zu 50 v.H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeiteines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Die Freistellungen erfolgen bis zumAblauf <strong>de</strong>r jeweiligen Amtsperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(5) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission undfür <strong>de</strong>ren Stellvertreter(innen) gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen(Erz-)Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres <strong>nach</strong> Beendigung<strong>de</strong>r Amtszeit, es sei <strong>de</strong>nn, die Mitgliedschaft ist <strong>nach</strong> § 6 Absatz 1 vorzeitigbeen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Wird gegenüber einem Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite o<strong>de</strong>r gegenüber<strong>de</strong>ssen Stellvertreter(in) eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat<strong>de</strong>r Dienstgeber zur Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Dritten Weges <strong>de</strong>n Ältestenratgemäß § 17 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung<strong>de</strong>r Kündigung.(6) Für <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) aus <strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s fin<strong>de</strong>t Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung.§ 10 Arbeitsweise <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt in <strong>de</strong>r Regel dreimal im Jahr o<strong>de</strong>r bei Bedarfzusammen. Eine Sitzung hat außer<strong>de</strong>m stattzufin<strong>de</strong>n, wenn dies von <strong>de</strong>r Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r schriftlich und unter Angabe von Grün<strong>de</strong>n verlangt wird.(2) Die Einladung mit Bekanntgabe <strong>de</strong>r Tagesordnung hat in <strong>de</strong>r Regel drei Wochenvor <strong>de</strong>m Sitzungstermin zu erfolgen.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(3) Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission können nur <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r stellen.(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich.(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.§ 11 Vorbereitungskommission(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission bil<strong>de</strong>t eine Vorbereitungskommission. Diesebesteht aus <strong>de</strong>n Sprecher(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite sowie<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in).(2) Die Vorbereitungskommission bereitet die Sitzungen <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission vor. Sie schlägt die Tagesordnung vor und erarbeitet gegebenenfallsdie Beschlussanträge, die zur Entscheidung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission gestelltwer<strong>de</strong>n.(3) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission unterrichtet dieVorbereitungskommission und die Arbeitsrechtliche Kommission über alle bei ihm/ihr eingegangenen Anträge.(4) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission leitet die Sitzungen<strong>de</strong>r Vorbereitungskommission und lädt zu ihnen ein.§ 12 Unterkommissionen und Ausschüsse<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionDie Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit o<strong>de</strong>r zeitlichbefristet beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen und beraten<strong>de</strong> Ausschüsse bil<strong>de</strong>n.§ 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen(1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigungvon Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger o<strong>de</strong>rbestimmter Regionen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r bestimmter Berufs- undAufgabenfel<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s kann die ArbeitsrechtlicheKommission Unterkommissionen bil<strong>de</strong>n.(2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus fünf bis acht Vertreter(inne)n<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) und fünf bis acht Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionenkann sich entsprechend § 2 Abs. 1 durch seine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in)vertreten lassen. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommissionen sollen <strong>de</strong>n kirchlich-carita-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)tiven Rechtsträgern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n bestimmten Regionen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n bestimmten BerufsundAufgabenfel<strong>de</strong>rn angehören.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in<strong>de</strong>n Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjeweiligen Seite in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahlen fin<strong>de</strong>nvor <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>r Unterkommissionen statt; sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereitet und durchgeführt.Das Ergebnis wird in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzung <strong>de</strong>rUnterkommissionen festgehalten.(4) Der/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt aufgrund<strong>de</strong>r vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, <strong>de</strong>r die Namen in alphabetischerReihenfolge enthält. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Dienstgeberseite beziehungsweise<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite hat fünf bis acht Stimmen. Dabei kann es je<strong>de</strong>m Kandidaten/je<strong>de</strong>rKandidatin höchstens eine Stimme geben. Es fin<strong>de</strong>t eine geheime Wahlstatt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf <strong>de</strong>m Stimmzettel o<strong>de</strong>r eine Stimmabgabe,die <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 Satz 3 wi<strong>de</strong>rspricht, machen <strong>de</strong>n Stimmzettelungültig.(5) Gewählt als Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionen sind die Kandidat(inn)en, die diemeisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichenPersonen eine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong> Stimmengleichheit,entschei<strong>de</strong>t das Los.(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzen<strong>de</strong>(n),und zwar in einjährigem Wechsel einmal aus <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite unddas an<strong>de</strong>re Mal aus <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, sowie die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>/<strong>de</strong>nstellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Seite.(7) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>ngeleitet. Die Einberufung zu <strong>de</strong>n Sitzungen und die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>nGeschäfte erfolgen durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(8) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in <strong>de</strong>n Unterkommissionenbis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Diesemüssen nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sein.§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse<strong>de</strong>r Unterkommissionen(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Beschlusskompetenz <strong>de</strong>r Unterkommissionen<strong>nach</strong> § 13 Absatz 1 dieser Ordnung fest. Die Festlegung kann zeitlich befristetund mit Rahmenbedingungen verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Absatz 1 rechtlich verbindlicheBeschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung.(3) Die im Rahmen von Absatz 1 gefassten Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gehen<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vor.(4) Für das In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gilt § 21 dieserOrdnung.(5) Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss fest, dass Unterkommissionendie <strong>nach</strong> Absatz 1 festgelegte Beschlusskompetenz überschritten haben,ist sie berechtigt, die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen festzustellenund abschließend zu entschei<strong>de</strong>n.§ 15 Ausschüsse(1) Zur Behandlung bestimmter Sachthemen kann die Arbeitsrechtliche KommissionAusschüsse bil<strong>de</strong>n. Diese bereiten Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionvor.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r, die Vorsitzen<strong>de</strong>n und die stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rAusschüsse wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission aus ihrer Mitte bestimmt.(3) Die Ausschusssitzungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n geleitet,in Abwesenheit von <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu <strong>de</strong>n Sitzungenund die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäfte erfolgen durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(4) Zu <strong>de</strong>n Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.§ 16 Beschlüsse(1) Alle Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionenbedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglie<strong>de</strong>r.(2) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlichist, können Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionendurch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt wer<strong>de</strong>n. Über die Einleitung<strong>de</strong>s schriftlichen Verfahrens entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r/die jeweilige Vorsitzen<strong>de</strong>.(3) Das Ergebnis <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe wird von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt und <strong>de</strong>n jeweiligen Kommissionsmitglie<strong>de</strong>rnschriftlich mitgeteilt.zurück


§ 17 Ältesten-RatOrdnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(1) Falls ein Antrag in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r in einer Unterkommissionnicht die für <strong>de</strong>n Beschluss erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit von drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rerhalten hat, jedoch min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschluss zugestimmthat, können die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Ältesten-Rat anrufen, <strong>de</strong>r durchdie Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirkensoll.(2) Der Ältesten-Rat setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, <strong>de</strong>r/die auch <strong>de</strong>m Ältesten-Rat vorsteht, jeweils zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die jeweils von bei<strong>de</strong>n Seitenbenannt wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 18 Vermittlungsausschuss(1) Kommt durch das Verfahren <strong>nach</strong> § 17 Absatz 1 dieser Ordnung keine gütlicheEinigung zustan<strong>de</strong>, kann die Arbeitsrechtliche Kommission o<strong>de</strong>r eine Unterkommission<strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss anrufen, wenn auf Antrag min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r einer Unterkommission fürdie Anrufung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses stimmt.(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer stimmberechtigtenund einem/einer nicht stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiterund<strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionsind, je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und je zwei <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite zuzuordnen<strong>de</strong>nweiteren Personen, die ebenfalls nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission sind.(3) Die Vorsitzen<strong>de</strong>n und die weiteren Personen <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission geheim gewählt. DieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter- und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionim Vermittlungsausschuss wer<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Mitte je<strong>de</strong>r Seite gewählt.Kommt in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Wahlgängen eine Dreiviertelmehrheit nicht zustan<strong>de</strong>,reicht in <strong>de</strong>n weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission aus.(4) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre un<strong>de</strong>n<strong>de</strong>t spätestens mit <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission. Wie<strong>de</strong>rwahlist zulässig. Das Amt im Vermittlungsausschuss erlischt mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, sofern das Mitglied <strong>de</strong>s VermittlungsausschussesMitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>nfin<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtszeit eine Nachwahl statt.zurück


§ 19 VerfahrenOrdnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)(1) Für je<strong>de</strong>s Vermittlungsverfahren wird zu Beginn <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesdurch Los bestimmt, welcher <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n stimmberechtigtist und welcher beratend teilnimmt.(2) Der/die stimmberechtigte Vorsitzen<strong>de</strong> leitet mit Unterstützung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r nichtstimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n das Verfahren <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung liegt bei <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.(3) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rFeststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.Dem Vermittlungsvorschlag müssen min<strong>de</strong>stens fünf stimmberechtigte Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt <strong>de</strong>n Vermittlungsvorschlag<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r einer Unterkommissionzur Entscheidung vor.(4) Ein Vermittlungsvorschlag <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses bedarf für die Annahmedurch die Arbeitsrechtliche Kommission o<strong>de</strong>r durch eine Unterkommission <strong>de</strong>rZustimmung von 60 Prozent <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissiono<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterkommission. Wird <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt,bleibt es bei <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage.§ 20 RechtswegBei Rechtsstreitigkeiten aus dieser Ordnung gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung.§ 21 In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r BeschlüsseDie Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionensind <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und vonihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>rRichtlinien für die In-Kraft-Setzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland inKraft zu setzen und in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ zu veröffentlichen.§ 22 Kosten <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeberentstehen<strong>de</strong>n Personalkosten wer<strong>de</strong>n vom zuständigen Diözesan-<strong>Caritas</strong>ver-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig bis 31.12.<strong>2007</strong>)band getragen. Die einem/einer Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) als Mitglied <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission entstehen<strong>de</strong>n Sachkosten wer<strong>de</strong>n ebenfalls vom zuständigenDiözesan-<strong>Caritas</strong>verband getragen.(2) Über Absatz 1 hinaus anfallen<strong>de</strong> Personalkosten wegen einer Freistellung alsSprecher(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 9Absatz 4 Satz 2 ersetzt <strong>de</strong>r Deutsche <strong>Caritas</strong>verband <strong>de</strong>m zuständigen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband.Gleiches gilt für die einem/einer Vertreter(in) als Sprecher(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen<strong>de</strong>n Sachkosten.(3) Der Deutsche <strong>Caritas</strong>verband trägt die Kosten <strong>de</strong>r juristischen Rechtsberatung<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite.(4) Die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Stellvertreter(innen) zu <strong>de</strong>n Kommissions-und Ausschusssitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission trägt <strong>de</strong>r Deutsche<strong>Caritas</strong>verband.(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 dieser Ordnung notwendigenAuslagen <strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten trägt <strong>de</strong>r Deutsche <strong>Caritas</strong>verband.§ 23 SchlussbestimmungDie Ordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnungaußer Kraft.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 Stellung und Aufgabe(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission beson<strong>de</strong>rer Art<strong>de</strong>r Delegiertenversammlung <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (vgl. § 9 Absatz 3seiner Satzung). Entscheidungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Delegiertenversammlung.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Artikels 7 <strong>de</strong>rGrundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnissedie von <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s anerkannte Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts.(3) Aufgabe <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung vonRechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mitkirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s, solangeund soweit die „Zentrale Kommission zur Ordnung <strong>de</strong>s Arbeitsvertragsrechtesim kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat o<strong>de</strong>r macht. SolcheBeschlüsse <strong>de</strong>r Zentral-KODA stehen mit ihrer In-Kraft-Setzung <strong>de</strong>n Beschlüssen<strong>nach</strong> dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in an<strong>de</strong>ren diözesanen <strong>Ordnungen</strong>bleiben unberührt.§ 2 Zusammensetzung(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bun<strong>de</strong>skommission und aussechs Regionalkommissionen.(2) Die Bun<strong>de</strong>skommission setzt sich zusammen aus einer Beschlusskommission,einer Verhandlungskommission und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> § 3 Absatz 1. DieBeschlusskommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) undaus 28 Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber. Die bei<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>r Beschlusskommissiontagen im Regelfall zeitgleich an <strong>de</strong>mselben Ort getrennt. Die Verhandlungskommissionbesteht aus sechs Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) und aus sechsVertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeber, die jeweils Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommissionsind.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(3) Die Bun<strong>de</strong>skommission hat im Hinblick auf die ihr <strong>nach</strong> § 1 Absatz 3 und § 10zugewiesenen Bereiche eine bun<strong>de</strong>sweite Regelungszuständigkeit.(4) Die Regionalkommissionen bestehen• für die Region Nord aus jeweils sechs Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Ost aus jeweils zwölf Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) und<strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Nordrhein-Westfalen aus jeweils zehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Mitte aus jeweils zehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber,• für die Region Ba<strong>de</strong>n-Württemberg aus jeweils sechs Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber und• für die Region Bayern aus jeweils vierzehn Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)und <strong>de</strong>r Dienstgeber.(5) Die Regionalkommissionen haben im Hinblick auf die ihnen <strong>nach</strong> § 1 Absatz 3und § 10 zugewiesenen Bereiche eine Regelungszuständigkeit beschränkt auf dieEinrichtungen ihrer Region und zwar• die Regionalkommission Nord für das Gebiet <strong>de</strong>r Bistümer Hil<strong>de</strong>sheim und Osnabrücksowie <strong>de</strong>n Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg;• die Regionalkommission Ost für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)Bistümer Berlin, Dres<strong>de</strong>n-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Mag<strong>de</strong>burg;• die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)BistümerAachen, Essen, Köln, Münster (ohne <strong>de</strong>n Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg) und Pa<strong>de</strong>rborn;• die Regionalkommission Mitte für das Gebiet <strong>de</strong>r Bistümer Fulda, Limburg,Mainz, Speyer und Trier;• die Regionalkommission Ba<strong>de</strong>n-Württemberg für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)BistümerFreiburg und Rottenburg-Stuttgart;• die Regionalkommission Bayern für das Gebiet <strong>de</strong>r (Erz-)Bistümer Augsburg,Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg.(6) Eine Stellvertretung fin<strong>de</strong>t nicht statt, jedoch ist eine Stimmrechtsübertragungmöglich. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrechtausüben. Die schriftliche Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts ist <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in)<strong>nach</strong>zuweisen(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommissionen sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebun<strong>de</strong>n.Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(8) Die neu gewählten Regionalkommissionen konstituieren sich spätestens zweiMonate und die neu gewählte Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission konstituiertsich spätestens drei Monate <strong>nach</strong> Beginn <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>nSitzung wählen Mitarbeiter- und Dienstgebervertreter getrennt ihre Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Verhandlungskommission.§ 3 Leitung und Geschäftsführung(1) Der/die Präsi<strong>de</strong>nt(in) <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r in seinem/ihren Auftragein(e) Vizepräsi<strong>de</strong>nt(in) führt in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>de</strong>n Vorsitz und repräsentiertsie <strong>nach</strong> außen. Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> wirkt auf eine sachgerechte Beratungund Beschlussfassung hin. Er/sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen<strong>de</strong>r Beschlusskommission und <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission.Er/sie kann insbeson<strong>de</strong>re die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission zueiner gemeinsamen Tagung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite unter seinem/ihremVorsitz einla<strong>de</strong>n.(2) Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission hat kein Stimmrecht und ist zur unparteiischenAmtsführung verpflichtet.(3) Die Regionalkommissionen wählen jeweils für ihre Kommission eine(n) Vorsitzen<strong>de</strong>(n)und eine(n) stellvertreten<strong>de</strong>(n) Vorsitzen<strong>de</strong>(n). Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> wirdzu Beginn und zur Hälfte <strong>de</strong>r Amtszeit im Wechsel einmal aus <strong>de</strong>r Mitarbeiterseiteund das an<strong>de</strong>re Mal aus <strong>de</strong>r Dienstgeberseite gewählt, <strong>de</strong>r/die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>jeweils aus <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite. Die Wahlen erfolgen jeweils mit <strong>de</strong>r Mehrheit<strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Regionalkommissionen in geheimer Abstimmung;sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) durchgeführt. Aufgabe <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>sVorsitzen<strong>de</strong>n ist die Leitung <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Regionalkommissionen mit Unterstützung<strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n Sitzungund bis zur Wahl <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n leitet das <strong>nach</strong> Lebensjahren älteste Mitglieddie Sitzung. Schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>vorzeitig aus <strong>de</strong>m Amt aus, fin<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r vorgesehenen Zeit <strong>de</strong>r Amtsführungeine Nachwahl statt.(4) Der/die Präsi<strong>de</strong>nt(in) bestimmt <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in) <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission. Der/die Geschäftsführer(in) übernimmt die laufen<strong>de</strong>n Geschäfte <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission und <strong>de</strong>r Regionalkommissionen in Einvernehmen mit <strong>de</strong>n jeweiligenVorsitzen<strong>de</strong>n. Er/sie bereitet insbeson<strong>de</strong>re die Sitzungen vor, lädt dazu ein, legtdie Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse schriftlich nie<strong>de</strong>r und teilt die Beschlüsse jeweils<strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern, <strong>de</strong>m Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg, <strong>de</strong>m Verband <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands und <strong>de</strong>n Kommissionen zur Ordnung <strong>de</strong>s diözesanen Arbeitsvertragsrechtsin geeigneter Weise mit. Dabei wird <strong>de</strong>r/die Geschäftsführer(in) von <strong>de</strong>nReferent(inn)en <strong>de</strong>r Geschäftsstelle unterstützt, die ihn/sie vertreten können.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(5) Das für Personalfragen zuständige Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>shat ein Recht zur Teilnahme an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission.Der Wunsch <strong>de</strong>r Teilnahme ist vorher anzuzeigen.§ 4 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) –Mitarbeiterseite(1) Für die Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>n jeweiligen Regionalkommissionen wer<strong>de</strong>n in je<strong>de</strong>min <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission liegen<strong>de</strong>n (Erz-)Bistum sowieim Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg jeweils zwei Mitglie<strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>n (Erz-)BistümernFreiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils drei Mitglie<strong>de</strong>r, für einen Zeitraum vonvier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.(2) Für die Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwird in je<strong>de</strong>m (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg jeweils ein Mitgliedfür einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl istmöglich. Das Mitglied <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission ist zugleich eines <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r einerRegionalkommission <strong>nach</strong> Absatz 1.(3) Wählbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ist<strong>de</strong>rjenige/diejenige, <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Dienstverhältnis sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Richtlinien für Arbeitsverträgein <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s regelt und <strong>de</strong>r/die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums das passiveWahlrecht besitzt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>s Vorbereitungsausschussesgemäß § 2 o<strong>de</strong>r eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s gemäß § 3 <strong>de</strong>r Wahlordnung für die Vertreter(innen)<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist.(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n von und aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>)gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung;sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheitfin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auchda<strong>nach</strong> Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.(5) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 5 Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber – Dienstgeberseite(1) Für die Dienstgeberseite in <strong>de</strong>n jeweiligen Regionalkommissionen wird von <strong>de</strong>nVertretern/Vertreterinnen <strong>de</strong>r Rechtsträger in je<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r jeweiligenRegionalkommission liegen<strong>de</strong>n (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburgjeweils ein Mitglied, in <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart je-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)weils zwei Mitglie<strong>de</strong>r, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt.Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.(2) Je<strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband sowie <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburgentsen<strong>de</strong>t zusätzlich jeweils ein weiteres Mitglied <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in die entsprechen<strong>de</strong>Regionalkommission für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperio<strong>de</strong>).Wie<strong>de</strong>rentsendung ist möglich.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite aller Regionalkommissionenin einer gemeinsamen Wahlversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren(Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Von <strong>de</strong>n 28 Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission müssenmin<strong>de</strong>stens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Je<strong>de</strong> Regionalkommissionmuss dabei min<strong>de</strong>stens mit einem Mitglied vertreten sein. Wie<strong>de</strong>rwahlist möglich.(4) Wählbar bzw. entsendbar als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber ist <strong>de</strong>rjenige/diejenige,<strong>de</strong>r/die Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, daszur gesetzlichen Vertretung berufen ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eineskirchlich-caritativen Rechtsträgers <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen(Erz-)Bistums ist. Nicht wählbar bzw. entsendbar ist, wer Mitglied <strong>de</strong>sVorbereitungsausschusses <strong>nach</strong> § 2 o<strong>de</strong>r eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s <strong>nach</strong> § 3 <strong>de</strong>r Wahlordnungfür die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionist.(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n von und aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für einen Zeitraum von vier Jahren(Amtsperio<strong>de</strong>) gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; sie wer<strong>de</strong>nvon <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) durchgeführt. Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen<strong>de</strong>n stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong>Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.§ 6 Vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft(1) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission en<strong>de</strong>t vorzeitig• bei einem Wegfall <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Entsendbarkeit<strong>nach</strong> § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 dieser Ordnung,• durch Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes in schriftlicher Form,• im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grober Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten als Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Über eine grobe Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r grobe Verletzung <strong>de</strong>r Befugnisse undPflichten entschei<strong>de</strong>t das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist im Hinblick auf ein Mitglied<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission ein Antrag <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, im Hinblick auf ein Mitglied einer Regionalkommission ein Antrag<strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission.§ 7 Tarifinstitut(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Fassung vonBeschlüssen durch ein Institut zum Arbeitsrecht <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong> unterstützt. Aufgabe <strong>de</strong>sInstituts ist die Beratung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bei <strong>de</strong>rWeiterentwicklung <strong>de</strong>r „Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>sDeutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>AVR</strong>).(2) Das Institut ist bei<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zugeordnet.Die Leitung besteht aus zwei Personen, die jeweils <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>rDienstgeberseite zugeordnet sind. Bei Bedarf wer<strong>de</strong>n weitere Stellen <strong>de</strong>n jeweiligenSeiten zugeordnet. Die Aufsicht über das Institut obliegt einem von bei<strong>de</strong>n Seitenparitätisch besetzten Gremium unter Leitung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission.(3) Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s mit Zustimmung<strong>de</strong>s <strong>Caritas</strong>rates.§ 8 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r, Freistellungund Kostenersatz(1) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission ist ihre Tätigkeit anlässlich<strong>de</strong>r Wahrnehmung von Rechten o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Erfüllung von Pflichten <strong>nach</strong> dieserOrdnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen.Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihrAmt im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind in <strong>de</strong>r Ausübung ihresAmtes zu unterstützen und dürfen dabei we<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt noch aufgrund ihrer Tätigkeitbe<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n.(3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrerAufgaben ohne Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge und <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs von ihren dienstlichenAufgaben freizustellen. Die Freistellung enthält <strong>de</strong>n Anspruch auf Reduzierung<strong>de</strong>r dienstlichen Aufgaben und erfolgt bis zum Ablauf <strong>de</strong>r jeweiligen Amtsperio<strong>de</strong>.Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite erfolgt grundsätzlich anstelle <strong>de</strong>r Freistellun-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)gen jeweils ein pauschalierter Kostenersatz in vergleichbarem Umfang an <strong>de</strong>n jeweiligenAnstellungsträger. Über die Höhe <strong>de</strong>r Pauschale entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>rat undteilt dies <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission mit.(4) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>n Regionalkommissionen sind auf Antragzur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 15 v. H. <strong>de</strong>rdurchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.(5) Soweit für einzelne Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Regionalkommissioneneine beson<strong>de</strong>re zeitliche Belastung durch die Bearbeitung von Anträgen <strong>nach</strong> § 11dieser Ordnung entsteht, insbeson<strong>de</strong>re aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Ausschuss<strong>nach</strong> § 12 Absatz 1 Satz 3 dieser Ordnung, können diese mit bis zu weiteren15 v. H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigtenfreigestellt wer<strong>de</strong>n. Über Anträge auf Bewilligung <strong>de</strong>r zusätzlichen Freistellungo<strong>de</strong>r auf pauschalierten Kostenersatz entschei<strong>de</strong>t unter Berücksichtigungvon § 11 Absatz 4 dieser Ordnung <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission.(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionsind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabenjeweils bis zu 10 v. H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einerVollzeitbeschäftigten freizustellen.(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionsind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabenjeweils bis zu 50 v. H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen.(8) Für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission geltendie Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums gelten. Diesgilt ebenfalls innerhalb eines Jahres <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r Amtszeit, es sei <strong>de</strong>nn, dieMitgliedschaft ist <strong>nach</strong> § 6 Absatz 1 vorzeitig been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Wird gegenüber einemMitglied <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen,hat <strong>de</strong>r Dienstgeber zur Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>s Dritten Weges <strong>de</strong>n Ältestenratgemäß § 14 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung<strong>de</strong>r Kündigung.§ 9 Arbeitsweise(1) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionsowie die Regionalkommissionen treten bei Bedarf zusammen. Eine Sitzunghat außer<strong>de</strong>m stattzufin<strong>de</strong>n, wenn dies von <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r jeweiligenKommission schriftlich und unter Angabe von Grün<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligenVorsitzen<strong>de</strong>n verlangt wird.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Die Einladung mit Bekanntgabe <strong>de</strong>r Tagesordnung hat in <strong>de</strong>r Regel drei Wochenvor <strong>de</strong>m Sitzungstermin zu erfolgen.(3) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur <strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r stellen.(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Es könnenSachverständige hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.(5) Die Verhandlungskommission und die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionsowie die Regionalkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.§ 10 Zuständigkeiten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionund <strong>de</strong>r Regionalkonferenz(1) Die Bun<strong>de</strong>skommission hat eine umfassen<strong>de</strong> Regelungszuständigkeit mit Ausnahme<strong>de</strong>r Bereiche, die ausschließlich <strong>de</strong>n Regionalkommissionen zugewiesensind. In <strong>de</strong>n ausschließlich <strong>de</strong>n Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehenBandbreiten; sie betragen für die Festlegung <strong>de</strong>r Höhe aller Vergütungsbestandteilevon <strong>de</strong>m mittleren Wert 15 v. H. Differenz <strong>nach</strong> oben und <strong>nach</strong> unten, fürdie Festlegung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubsvon <strong>de</strong>m mittleren Wert 10 v. H. Differenz <strong>nach</strong> oben und <strong>nach</strong> unten.Die Bun<strong>de</strong>skommission kann <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Bandbreiten durch Beschlussverän<strong>de</strong>rn.(2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung <strong>de</strong>rHöhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission<strong>nach</strong> Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission<strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Beschluss einer Regionalkommission nicht innerhalbvon sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung einer Bandbreite, kann dieRegionalkommission einen eigenen Beschluss <strong>nach</strong> Absatz 2 Satz 1 ohne eine <strong>nach</strong>Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegte Bandbreite fassen. Beschlüsse einer Regionalkommission,die außerhalb <strong>de</strong>r durch die Bun<strong>de</strong>skommission festgelegten Bandbreiteliegen, sind als Beschluss <strong>de</strong>r äußersten, von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission als zulässigfestgelegten Bandbreite auszulegen.(3) Die Regionalkommissionen können zu<strong>de</strong>m Regelungen <strong>de</strong>r Beschäftigungssicherung,wie beispielsweise Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung, beschließen.Soweit diese Regelungen im Wi<strong>de</strong>rspruch zu Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionstehen, gehen die Regelungen <strong>de</strong>r Regionalkommissionen vor.(4) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionbeantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(5) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeitenzeitlich befristet an die Bun<strong>de</strong>skommission übertragen, die Bun<strong>de</strong>skommissionkann durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet aneine o<strong>de</strong>r mehrere Regionalkommissionen übertragen. Erfolgt ein solcher Beschluss,bedarf die Übertragung <strong>de</strong>r Zustimmung durch die Kommissionen, die dieseZuständigkeiten erhalten.(6) Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission <strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Beschluss einer Regionalkommissionin einer <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission zugeordneten Regelungszuständigkeitnicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss, kann die Regionalkommissionanstelle <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission einen eigenen Beschluss fassen. Dies giltnicht für die Bandbreitenregelung <strong>nach</strong> Absatz 1. Soweit die von <strong>de</strong>r Regionalkommissionbeschlossenen Regelungen im Wi<strong>de</strong>rspruch zu späteren Beschlüssen <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission stehen, gehen die Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission vor. Dabeihat die Bun<strong>de</strong>skommission eine Übergangsfrist von min<strong>de</strong>stens 12 Monatenfestzulegen.§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen(1) Je<strong>de</strong>s Mitglied einer Regionalkommission kann <strong>nach</strong> Auffor<strong>de</strong>rung durch einebetroffene (Gesamt-)Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r durch einen betroffenen Dienstgeberfür die Gesamtheit <strong>de</strong>r Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung o<strong>de</strong>rfür Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Antrag an die zuständigeRegionalkommission stellen, von <strong>de</strong>n durch die Regionalkommission festgelegtenRegelungen <strong>de</strong>r Höhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit und <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs sowie <strong>de</strong>n Maßnahmen<strong>de</strong>r Beschäftigungssicherung abzuweichen. Zur Begründung hat <strong>de</strong>r Antragstellergeeignete Unterlagen vorzulegen.(2) Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommission innerhalb von drei Monatenzu entschei<strong>de</strong>n. Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n. Soweit sie Abweichungenzulässt, sind diese zeitlich zu befristen.(3) Wird <strong>de</strong>r Antrag <strong>nach</strong> Absatz 1 an die Regionalkommission <strong>nach</strong> gemeinsamerAuffor<strong>de</strong>rung von einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber gestellt,entschei<strong>de</strong>t die Regionalkommission mit <strong>de</strong>r Mehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r. Entschei<strong>de</strong>tdie Regionalkommission über <strong>de</strong>n Antrag innerhalb von drei Monatennicht o<strong>de</strong>r erreicht <strong>de</strong>r Antrag nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit, stimmen ihm aber50 v. H. <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dieser Kommission zu, kann <strong>de</strong>r Antragsteller unmittelbarein Vermittlungsverfahren <strong>nach</strong> § 15 Absatz 3 einleiten. Das Vorliegen eines unabweisbarenRegelungsbedürfnisses wird unwi<strong>de</strong>rleglich vermutet.(4) Für die Tätigkeit <strong>de</strong>r Regionalkommissionen <strong>nach</strong> dieser Bestimmung kann von<strong>de</strong>n betroffenen Dienstgebern eine Beratungsgebühr und/o<strong>de</strong>r eine Beschlussgebührerhoben wer<strong>de</strong>n; Grundlage ist eine Gebührenordnung, die <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>rat <strong>de</strong>s Deut-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)schen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s auf Antrag <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission erlässt.§ 12 Ausschüsse(1) Die Kommissionen können zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüssebil<strong>de</strong>n. Diese bereiten die Beschlüsse <strong>de</strong>r Kommissionen vor. In <strong>de</strong>n Regionalkommissionenkönnen Ausschüsse insbeson<strong>de</strong>re zur Behandlung von Anträgen<strong>nach</strong> § 11 gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; diesen Ausschüssen kann mit einer Mehrheit von dreiViertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Regionalkommissionen eine abschließen<strong>de</strong> Entscheidungübertragen wer<strong>de</strong>n. Auch für die Beschlüsse dieser Ausschüsse gelten die Bestimmungen<strong>de</strong>s Vermittlungsverfahrens in §§ 14 bis 16 dieser Ordnung.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r, die Vorsitzen<strong>de</strong>n und die stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rAusschüsse wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Kommissionen aus ihrer Mitte gewählt.(3) Die Ausschusssitzungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n geleitet, in Abwesenheitvon <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu <strong>de</strong>n Sitzungen unddie Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäfte <strong>de</strong>r Ausschüsse übernimmt <strong>de</strong>r/die Geschäftsführer(in).(4) Zu <strong>de</strong>n Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen wer<strong>de</strong>n.§ 13 Beschlüsse(1) Beschlüsse <strong>de</strong>r Kommissionen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss undBeendigung von Dienstverhältnissen sowie Beschlüsse <strong>de</strong>r Kommissionen <strong>nach</strong> § 6Absatz 2 bedürfen, mit Ausnahme von § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, jeweils einerMehrheit von drei Viertel ihrer Mitglie<strong>de</strong>r. Ein Beschluss <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionist zustan<strong>de</strong> gekommen, wenn die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommission einemBeschluss <strong>de</strong>r Verhandlungskommission mit einer Mehrheit von jeweils drei Viertel<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite zustimmen.(2) Die sonstigen Beschlüsse <strong>de</strong>r Kommissionen bedürfen <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r jeweiligen Kommission.(3) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlichist, können Beschlüsse <strong>de</strong>r Kommissionen durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführtwer<strong>de</strong>n. Sie bedürfen <strong>de</strong>r Einstimmigkeit. Über die Einleitung <strong>de</strong>s schriftlichenVerfahrens entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r jeweiligen Kommission. DasErgebnis <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe wird von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) festgestelltund <strong>de</strong>n jeweiligen Kommissionsmitglie<strong>de</strong>rn schriftlich mitgeteilt.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)§ 14 Ältestenrat(1) Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission o<strong>de</strong>r nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, stimmen jedochmin<strong>de</strong>stens die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beschluss zu, kannmin<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissiondurch Antrag <strong>de</strong>n Ältestenrat anrufen, <strong>de</strong>r durch die Erarbeitung einesVermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.(2) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r hier stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, <strong>de</strong>r/die <strong>de</strong>m Ältestenrat vorsteht, jeweils zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite, die jeweils von bei<strong>de</strong>n Seiten<strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission benannt wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in).(3) Die Regionalkommissionen können in ihren Geschäftsordnungen ein entsprechen<strong>de</strong>sVerfahren vorsehen.(4) Die Kommissionen können ergänzen<strong>de</strong> Vermittlungsverfahren in ihren Geschäftsordnungenfestlegen o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einzelfall beschließen.§ 15 Vermittlungsverfahren(1) Kommt durch ein Verfahren <strong>nach</strong> § 14 Absatz 1 keine gütliche Einigung zustan<strong>de</strong>,kann min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission durch Antrag <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss zur Vorlage einesVermittlungsvorschlags anrufen.(2) Das Vermittlungsverfahren wird durch <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss mit einemVermittlungsvorschlag o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlagunterbreiten zu können. Einem Vermittlungsvorschlag muss dieMehrheit <strong>de</strong>r stimmberechtigten Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses zustimmen.Der Vermittlungsausschuss legt <strong>de</strong>n Vermittlungsvorschlag <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission zur Entscheidung vor. Wird <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlagnicht zugestimmt, bleibt es bei <strong>de</strong>r bisherigen Rechtslage.(3) Im Anschluss an ein gescheitertes Vermittlungsverfahren <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1und 2 o<strong>de</strong>r anstelle eines solchen Vermittlungsverfahren kann min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission durch Antrag<strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss mit <strong>de</strong>r Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnissesanrufen. Dann hat <strong>de</strong>r Vermittlungsausschuss innerhalb von einem Monat<strong>nach</strong> seiner Anrufung festzustellen, ob in <strong>de</strong>r Angelegenheit ein unabweisbaresRegelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist eine Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>rerfor<strong>de</strong>rlich. Der Spruch <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses ist mit einer Begründung zuzurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)versehen. Vor <strong>de</strong>r Feststellung durch <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss können die Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission in mündlicher Form angehört wer<strong>de</strong>n. Stellt <strong>de</strong>r Vermittlungsausschussein unabweisbares Regelungsbedürfnis fest, kann innerhalb vonzwei Wochen <strong>nach</strong> seiner Bekanntgabe das Kirchliche Arbeitsgericht durch je<strong>de</strong>sMitglied <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses angerufen wer<strong>de</strong>n. Die Anrufung <strong>de</strong>s KirchlichenArbeitsgerichts unterbricht nicht die Frist <strong>nach</strong> Absatz 5 Satz 1.(4) Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis ist insbeson<strong>de</strong>re anzunehmen, wenn eineRegelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>n Sendungsauftrag <strong>de</strong>r Kirche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n unmittelbarenErhalt sowie die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Einrichtungen sicherzustellen o<strong>de</strong>r wenneine Regelung erfor<strong>de</strong>rlich ist, um eine gravieren<strong>de</strong>, dauerhafte Abweichung zurRechts- und Tarifentwicklung zu verhin<strong>de</strong>rn. Ein unabweisbares Regelungsbedürfnisliegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.(5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt wor<strong>de</strong>n, hat die Bun<strong>de</strong>skommissioninnerhalb von zwei Monaten einen Beschluss in <strong>de</strong>r Sache herbeizuführen.Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses.Fasst die Bun<strong>de</strong>skommission innerhalb <strong>de</strong>r Frist keinen Beschluss, so kannmin<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissioninnerhalb von zwei Wochen durch Antrag erneut <strong>de</strong>n Vermittlungsausschuss anrufen.Der Vermittlungsausschuss hat dann innerhalb von einem Monat <strong>nach</strong> seinererneuten Anrufung durch Spruch zu entschei<strong>de</strong>n. Der Spruch hat eine Regelung zuenthalten. Der Vermittlungsausschuss entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>r.Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission. Die Bun<strong>de</strong>skommission kann innerhalb von einemMonat <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses <strong>de</strong>ssen Spruch mit <strong>de</strong>rMehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Erst <strong>nach</strong> Ablaufdieser Frist ist <strong>de</strong>r Spruch <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses <strong>nach</strong> § 18 in Kraft zu setzen.(6) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Soweitein Ältestenrat nicht besteht, bedarf es zur Anrufung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesnicht <strong>de</strong>s Scheiterns eines Verfahrens <strong>nach</strong> § 14 Absatz 1.(7) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelungen in <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 6 kann <strong>de</strong>r Ortsordinarius imEinzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbarfeststellen und die notwendige Entscheidung treffen.§ 16 Vermittlungsausschuss(1) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer nicht stimmberechtigtenund einem/einer stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n, je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>r Verhandlungskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission sowie je zwei Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite,die nicht Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sind.zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)(2) Für je<strong>de</strong>s Vermittlungsverfahren wird zu Beginn <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschussesdurch Los bestimmt, welche(r) <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n stimmberechtigtist und welche(r) beratend teilnimmt. Der/die stimmberechtigte Vorsitzen<strong>de</strong> leitetmit Unterstützung <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>s nicht stimmberechtigten Vorsitzen<strong>de</strong>n das Verfahren<strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen.(3) Die bei<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>n gemeinsam von<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission auf Vorschlagbei<strong>de</strong>r Seiten mit <strong>de</strong>r Mehrheit seiner Mitglie<strong>de</strong>r gewählt. Die Wahl erfolgt durchgeheime Abstimmung; sie wird von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) vorbereitet unddurchgeführt. Die übrigen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses wer<strong>de</strong>n jeweilsvon <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission gewählt.(4) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre(Amtsperio<strong>de</strong>). Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig. Die Amtszeit en<strong>de</strong>t vorzeitig, wenn dieMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses vorzeitig aus <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission ausschei<strong>de</strong>n. Dann fin<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtszeit eineerneute Entsendung statt.(5) Für die Regionalkommissionen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.§ 17 Rechtsstreitigkeiten(1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und ihrer Wahlordnungen einschließlich <strong>de</strong>s Wahl- und <strong>de</strong>s Vermittlungsverfahrenskann das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht <strong>nach</strong> § 2 Absatz1 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung angerufen wer<strong>de</strong>n. Für Streitigkeiten betreffenddie Bun<strong>de</strong>skommission ist das Kirchliche Arbeitsgericht Freiburg örtlich zuständig.Für Streitigkeiten betreffend die Regionalkommission Nord und die RegionalkommissionOst ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nord-Ost, betreffend die RegionalkommissionNordrhein-Westfalen ist das Kirchliche Arbeitsgericht Nordrhein-Westfalenfür KODA-Streitigkeiten, betreffend die Regionalkommission Mitte ist das KirchlicheArbeitsgericht Mittelraum, betreffend die Regionalkommission Ba<strong>de</strong>n-Württembergist das Kirchliche Arbeitsgericht Rottenburg und betreffend die RegionalkommissionBayern ist das Kirchliche Arbeitsgericht Bayern örtlich zuständig.(2) Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung.§ 18 In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r Beschlüsse(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r jeweiligen Kommission sind durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen.Anschließend sind die Beschlüsse <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Richtlinien für die In-zurück


Ordnung <strong>de</strong>r AK (gültig ab 1.1.2008)Kraft-Setzung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s in ihrer jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschlandbzw. <strong>de</strong>r jeweiligen Region in Kraft zu setzen(2) Die Beschlüsse sollen in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeignetendiözesanen Medien veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die <strong>nach</strong> §11 <strong>de</strong>r Ordnung gefasst wer<strong>de</strong>n.§ 19 Kosten(1) Die Kosten <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>s Instituts fürdas Arbeitsrecht <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong> sowie die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft undVerpflegung) <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zu <strong>de</strong>n Kommissions-und Ausschusssitzungen wer<strong>de</strong>n vom Deutschen <strong>Caritas</strong>verband im Rahmen einerUmlage <strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s Ol<strong>de</strong>nburggetragen. Gleiches gilt für die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in)<strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeberentstehen<strong>de</strong>n Personalkosten und für die durch eine Erstattung für eine(n) Vertreter(in)<strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen<strong>de</strong>n pauschaliertenKosten. Dazu gehören auch die einem/einer Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen)als Mitglied <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen<strong>de</strong>n Sachkosten.(2) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 17 notwendigen Auslagen<strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligten trägt ebenfalls <strong>de</strong>r Deutsche <strong>Caritas</strong>verband im Rahmeneiner Umlage <strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s Ol<strong>de</strong>nburg.(3) Die in je<strong>de</strong>m Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und im Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburganfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen für die Umlage zu <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission wer<strong>de</strong>n von je<strong>de</strong>m Verband in einem geeigneten Verfahren aufdie Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtungen <strong>de</strong>s jeweiligen Verbandsbereichs umgelegt.§ 20 SchlussbestimmungenDiese Ordnung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Die dazugehörigen Wahlordnungen <strong>de</strong>rMitarbeiterseite gemäß § 4 Absatz 5 <strong>de</strong>r Ordnung und <strong>de</strong>r Dienstgeberseite gemäߧ 5 Absatz 6 <strong>de</strong>r Ordnung treten zur Durchführung <strong>de</strong>r Wahlen <strong>nach</strong> dieser Ordnungam 1.4.<strong>2007</strong> in Kraft. Die bisher gelten<strong>de</strong> Ordnung tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.<strong>2007</strong>außer Kraft. Die Amtszeit <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Kommissionen en<strong>de</strong>t ebenfalls zum 31.12. <strong>2007</strong>. Die bisherigen Wahlordnungen treten zum 31.3.<strong>2007</strong> außer Kraft, soweitsie nicht Nachwahlen wegen <strong>de</strong>s vorzeitigen Ausschei<strong>de</strong>ns eines Mitglieds <strong>de</strong>rKommission bis zum 31.12.<strong>2007</strong> regeln.Diese Ordnung wur<strong>de</strong> am 20. März <strong>2007</strong> von <strong>de</strong>r 4. Delegiertenversammlung <strong>2007</strong><strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s e. V. beschlossen.zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r MitarbeiterseiteWahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseitegemäß § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 GegenstandDiese Wahlordnung regelt gemäß § 4 Absatz 5 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>rMitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>n Regionalkommissionen und in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 2 Vorbereitungsausschuss(1) Die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>n Regionalkommissionenund in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission leitet ein Vorbereitungsausschuss(Ausschuss), <strong>de</strong>r aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht. Er wird von <strong>de</strong>nMitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissiongewählt. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses müssen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4Absatz 3 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen we<strong>de</strong>rfür die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlungo<strong>de</strong>r einem Wahlvorstand angehören. Auf die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschussesfin<strong>de</strong>t § 8 Absatz 8 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlichsechs Monate <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf <strong>de</strong>rAmtsperio<strong>de</strong> zu wählen.(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> seiner Wahl zur konstituieren<strong>de</strong>nSitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt <strong>de</strong>n Zeitpunkt fest, bis zu <strong>de</strong>m die Wahlhandlungen in <strong>de</strong>n einzelnen (Erz-)Bistümernund im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg durchgeführt sein müssen. Er for<strong>de</strong>rt dieMitarbeitervertretung eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOl<strong>de</strong>nburg o<strong>de</strong>r die diözesane Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen,soweit <strong>de</strong>ren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöflicheRegelung festgelegt ist, auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bil<strong>de</strong>n. Besteht zudiesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlungeinzuberufen, die <strong>de</strong>n Wahlvorstand bil<strong>de</strong>t.zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.§ 3 Wahlvorstand(1) Die Mitarbeitervertretung eines je<strong>de</strong>n Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOl<strong>de</strong>nburg o<strong>de</strong>r die diözesane Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen,soweit <strong>de</strong>ren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöflicheRegelung festgelegt ist, bil<strong>de</strong>t für ihren Bereich einen Wahlvorstand, <strong>de</strong>r jeweilsaus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht und <strong>de</strong>r sich bis spätestens sechs Monate vorAblauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> konstituieren muss. Die Mitglie<strong>de</strong>r müssen die Voraussetzungen<strong>de</strong>s § 4 Absatz 3 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen.Sie dürfen we<strong>de</strong>r für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschussangehören. Auf die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s fin<strong>de</strong>t § 8Absatz 8 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechsMonate <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen,die auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s (Erz-) Bistums liegen und die in <strong>de</strong>n Geltungsbereich<strong>de</strong>r Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sfallen (§ 2 Absatz 1 AT <strong>AVR</strong>). Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretungenvon Kirchengemein<strong>de</strong>n/-stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Tageseinrichtungfür Kin<strong>de</strong>r fällt, <strong>de</strong>ren Mitarbeiter(innen) unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinienfallen. Nur die in <strong>de</strong>r Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an<strong>de</strong>r Wahl teil.(3) Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens sechs Wochen<strong>nach</strong> seiner Konstituierung Wahlbe<strong>nach</strong>richtigungen versen<strong>de</strong>n. Mitarbeitervertretungen,die keine Wahlbe<strong>nach</strong>richtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf<strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in <strong>de</strong>r Aufstellunginnerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. DerWahlvorstand entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Einspruch.(4) Der Wahlvorstand for<strong>de</strong>rt die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegtenFrist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>rVertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission und fürdie Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission abzugeben.(5) Der Wahlvorschlag für <strong>de</strong>n jeweiligen Wahldurchgang muss enthalten:(a) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin;(b) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Einrichtung;(c) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie <strong>de</strong>r Benennung zustimmt;zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(d) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrechtgemäß <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt;(e) die Unterschrift <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eines Mitglieds <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung.(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich <strong>de</strong>n Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorgeschlagenen und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorschlagen<strong>de</strong>n.(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, weist er <strong>de</strong>n Wahlvorschlag zurück.(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand <strong>de</strong>r eingegangenen Wahlvorschläge Kandidat(inn)enlistenfür die jeweilige Wahl. Sie enthält die Namen <strong>de</strong>r Wahlbewerber(innen)in alphabetischer Reihenfolge und die Namen <strong>de</strong>r Einrichtungen.§ 4 Durchführung <strong>de</strong>r Wahlen(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, in<strong>de</strong>m er die <strong>nach</strong>§ 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffor<strong>de</strong>rt,jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsen<strong>de</strong>n.Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionsowie <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission und tritt spätestens zwei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong><strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. DieEinladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorherabgesandt wer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Wahlversammlungund die Kandidat(inn)enlisten min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)enabsen<strong>de</strong>n.(3) Für die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionje<strong>de</strong>s (Erz-)Bistums sowie im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg und fürdie Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission erstellt <strong>de</strong>r Wahlvorstand anhand <strong>de</strong>r Kandidat(inn)enlistenjeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolgeenthalten. Die Listen sind getrennt zu erstellen für eine Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>rVertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission,<strong>de</strong>r/die gleichzeitig als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligenRegionalkommission gewählt wird, und für eine Wahl eines weiteren Vertreters/einerweiteren Vertreterin <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission,in <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart zwei weiteren Vertreter(innen).zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(4) Je<strong>de</strong>(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in <strong>de</strong>r Wahlversammlung vor <strong>de</strong>r Wahlvorzustellen.(5) Es fin<strong>de</strong>n geheime Wahlen statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf <strong>de</strong>mStimmzettel o<strong>de</strong>r das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Abweichendzu Satz 2 dürfen bei <strong>de</strong>r Wahl für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Regionalkommissionaus <strong>de</strong>n (Erz-) Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart bis zu zwei Kandidatenangekreuzt wer<strong>de</strong>n. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt die Wahlergebnissebekannt.(6) Gewählt als <strong>de</strong>r/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionist <strong>de</strong>r/die Kandidat(in), <strong>de</strong>r/die die meisten Stimmen erhalten hat. Er/sie istgleichzeitig als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissiongewählt. Gewählt als <strong>de</strong>r/die Vertreter(in) ausschließlich in <strong>de</strong>r jeweiligenRegionalkommission ist <strong>de</strong>r/die Kandidat(in), <strong>de</strong>r/die die meisten Stimmen erhaltenhat; abweichend davon sind in <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgartdie zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.(7) Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichen Kandidat(inn)eneine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong> Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.§ 5 Ergebnis <strong>de</strong>r WahlenDer Wahlvorstand teilt die Ergebnisse <strong>de</strong>r Wahlen in <strong>de</strong>m (Erz-)Bistum und im OffizialatsbezirkOl<strong>de</strong>nburg unverzüglich <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschuss mit und sollfür die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt <strong>de</strong>s (Erz-)Bistums Sorge tragen.Der Ausschuss gibt das Ergebnis <strong>de</strong>r gesamten Wahlen durch Veröffentlichung in<strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.§ 6 Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl(1) Eine Anfechtung einer Wahl kann innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Bekanntgabe<strong>de</strong>s gesamten Wahlergebnisses in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeignetendiözesanen Medien von <strong>de</strong>n Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)nfür ihren Bereich bei <strong>de</strong>m zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemachtwer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand informiert <strong>de</strong>n/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegendie Entscheidung <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s ist innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang<strong>de</strong>r Entscheidung die Anrufung <strong>de</strong>s Vorbereitungsausschusses zulässig.(3) Ist eine Anfechtung begrün<strong>de</strong>t und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,so wird die betroffene Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wie<strong>de</strong>rholt.zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite(4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt <strong>de</strong>r/die Betroffene im Amt. Eine für ungültigerklärte Wahl lässt die Wirksamkeit <strong>de</strong>r zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionenund durch die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissiongetroffenen Entscheidungen unberührt.§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n eines Vertreters/einer Vertreterin(1) Schei<strong>de</strong>t ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) als Mitglied einerRegionalkommission aus, so bestimmt die Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionfür <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neues Mitglied auf Vorschlag<strong>de</strong>r jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen. Ist ineinem (Erz-)Bistum eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebil<strong>de</strong>t, tritt an ihreStelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband.(2) Schei<strong>de</strong>t ein(e) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiter(innen) als Mitglied <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission aus, so bestimmt die Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neuesMitglied auf Vorschlag <strong>de</strong>r jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen.War <strong>de</strong>r/die ausgeschie<strong>de</strong>ne Vertreter(in) Mitglied <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, so kann das neu zu bestellen<strong>de</strong> Mitgliedin <strong>de</strong>r Verhandlungskommission ein an<strong>de</strong>res sein als das neu in die Bun<strong>de</strong>skommissionberufene Mitglied.§ 8 Kosten <strong>de</strong>r WahlDie durch <strong>de</strong>n Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt <strong>de</strong>r Deutsche <strong>Caritas</strong>verband.Die Kosten eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s übernimmt <strong>de</strong>r jeweilige Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburg. Die Reisekosten <strong>de</strong>rMitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wahlversammlung und <strong>de</strong>r Kandidat(inn)en wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Einrichtunggetragen, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r/die betreffen<strong>de</strong> Mitarbeiter(in) tätig ist.§ 9 ÜberleitungsvorschriftFür die erstmalige Wahl <strong>nach</strong> dieser Wahlordnung treten an die Stelle <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>nach</strong> § 2Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r bisherigen Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission bestimmten Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1 Satz 1dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30.4.<strong>2007</strong> zu wählen.zurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r DienstgeberseiteWahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseitegemäß § 5 Abs. 6 <strong>de</strong>r Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 GegenstandDiese Wahlordnung regelt gemäß § 5 Absatz 6 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s die Wahl und die Entsendung <strong>de</strong>rVertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>n Regionalkommissionen und in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.§ 2 Vorbereitungsausschuss(1) Die Wahl <strong>de</strong>r Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>n Regionalkommissionenleitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), <strong>de</strong>r aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn besteht. Erwird von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>skommission gewählt. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses dürfen we<strong>de</strong>r für dieArbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung o<strong>de</strong>r einemWahlvorstand angehören.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses sind spätestens acht Monate vor Ablauf <strong>de</strong>rAmtsperio<strong>de</strong> zu wählen.(3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen <strong>nach</strong> seiner Wahl zur konstituieren<strong>de</strong>nSitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, undsetzt <strong>de</strong>n Zeitpunkt fest, bis zu <strong>de</strong>m die Wahlhandlungen in <strong>de</strong>n einzelnen (Erz-)Bistümernund im Offizialatsbezirk Ol<strong>de</strong>nburg durchgeführt sein müssen. Er for<strong>de</strong>rt diejeweiligen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburgauf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bil<strong>de</strong>n.(4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und an<strong>de</strong>re Hilfsmittel erarbeiten und dieWahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen.§ 3 Wahlvorstand(1) Je<strong>de</strong>r Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburg bil<strong>de</strong>tfür seinen Bereich einen Wahlvorstand, <strong>de</strong>r jeweils aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn bestehtzurück


Wahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseiteund <strong>de</strong>r sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> konstituierenmuss. Die Mitglie<strong>de</strong>r dürfen we<strong>de</strong>r für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidierennoch einer Wahlversammlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschuss angehören.(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste <strong>de</strong>r Rechtsträger, die mit ihrer/ihren Einrichtung(en)Mitglied im jeweiligen Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und im Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verbandOl<strong>de</strong>nburg sind und die in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>r Richtlinien fürArbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s fallen (§ 2Absatz 1 AT <strong>AVR</strong>). Nur die in <strong>de</strong>r Liste aufgeführten Rechtsträger nehmen an <strong>de</strong>rWahl teil.(3) Der Wahlvorstand soll an diese Rechtsträger spätestens sechs Wochen <strong>nach</strong> seinerKonstituierung Wahlbe<strong>nach</strong>richtigungen versen<strong>de</strong>n. Rechtsträger, die keineWahlbe<strong>nach</strong>richtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> erhaltenhaben, können gegen die Nichteintragung in <strong>de</strong>r Aufstellung innerhalb einerAusschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entschei<strong>de</strong>tüber <strong>de</strong>n Einspruch.(4) Der Wahlvorstand for<strong>de</strong>rt die Rechtsträger auf, innerhalb einer festgelegten Fristschriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>rDienstgeber in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommission abzugeben.(5) Der Wahlvorschlag muss enthalten:(a) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin;(b) <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Rechtsträgers und die ausgeübte Tätigkeit;(c) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie <strong>de</strong>r Benennung zustimmt;(d) die Erklärung <strong>de</strong>s Kandidaten/<strong>de</strong>r Kandidatin, dass er/sie Mitglied eines Organseines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufenist, o<strong>de</strong>r leiten<strong>de</strong>(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers <strong>nach</strong><strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>s jeweiligen (Erz-) Bistums ist;(e) die Unterschrift <strong>de</strong>r gesetzlichen Vertretung <strong>de</strong>s Rechtsträgers.(6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich <strong>de</strong>n Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorgeschlagenen und <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorschlagen<strong>de</strong>n.(7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegebensind. Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, weist er <strong>de</strong>n Wahlvorschlag zurück.(8) Der Wahlvorstand erstellt anhand <strong>de</strong>r eingegangenen Wahlvorschläge eine Kandidat(inn)enlistefür die Wahl. Sie enthält die Namen <strong>de</strong>r Wahlbewerber(innen) inalphabetischer Reihenfolge, die Namen <strong>de</strong>r Träger und die ausgeübten Tätigkeiten.zurück


§ 4 Durchführung <strong>de</strong>r WahlWahlordnung <strong>de</strong>r Dienstgeberseite(1) Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, in<strong>de</strong>m er die<strong>nach</strong> § 3 Absatz 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Rechtsträger auffor<strong>de</strong>rt, jeweilseine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsen<strong>de</strong>n. Die diözesaneWahlversammlung wählt <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>rjeweiligen Regionalkommission und tritt spätestens zwei Monate vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>rAmtsperio<strong>de</strong> zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladungund die Kandidat(inn)enliste müssen min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorher abgesandtwer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r Wahlversammlungund die Kandidat(inn)enliste min<strong>de</strong>stens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)enabsen<strong>de</strong>n.(3) Für die Wahl <strong>de</strong>s Vertreters/<strong>de</strong>r Vertreterin <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionerstellt <strong>de</strong>r Wahlvorstand anhand <strong>de</strong>r Kandidat(inn)enliste jeweilsdie Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.(4) Je<strong>de</strong>(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in <strong>de</strong>r Wahlversammlung vor <strong>de</strong>r Wahlvorzustellen.(5) Es fin<strong>de</strong>t eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf <strong>de</strong>mStimmzettel o<strong>de</strong>r das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. DerWahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.(6) Gewählt als Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionist <strong>de</strong>r/ die Kandidat(in), <strong>de</strong>r/die die meisten Stimmen erhalten hat, abweichend davonsind in <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandidat(inn)engewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.(7) Die Vertreter(innen) <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommissionwer<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>n Regionalkommissionengewählt. Zu diesem Zweck fin<strong>de</strong>t <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rRegionalkommissionen eine gemeinsame Wahlversammlung aller Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rDienstgeber aus allen Regionalkommissionen statt. Von <strong>de</strong>n 28 Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Beschlusskommissionmüssen min<strong>de</strong>stens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommissionsein. Je<strong>de</strong> Region muss dabei min<strong>de</strong>stens mit einem Mitgliedvertreten sein. Dabei sollen die Glie<strong>de</strong>rungen und Fachverbän<strong>de</strong>, die Or<strong>de</strong>n und Trägerangemessen vertreten sein. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; siewer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer/in durchgeführt.(8) Bei Stimmengleichheit fin<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>n stimmengleichen Kandidat(inn)eneine Stichwahl statt. Besteht auch da<strong>nach</strong> Stimmengleichheit, entschei<strong>de</strong>t das Los.zurück


§ 5 Ergebnis <strong>de</strong>r WahlWahlordnung <strong>de</strong>r DienstgeberseiteDer Wahlvorstand teilt das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>m (Erz-)Bistum und im OffizialatsbezirkOl<strong>de</strong>nburg unverzüglich <strong>de</strong>m Vorbereitungsausschuss mit und soll fürdie Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt <strong>de</strong>s (Erz-)Bistums Sorge tragen. DerAusschuss gibt das Ergebnis <strong>de</strong>r gesamten Wahl durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift„neue caritas“ und geeigneten diözesanen Medien bekannt.§ 6 Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl(1) Eine Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl kann innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Bekanntgabe<strong>de</strong>s gesamten Wahlergebnisses in <strong>de</strong>r Verbandszeitschrift „neue caritas“ und geeignetendiözesanen Medien von <strong>de</strong>n Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n fürihren Bereich bei <strong>de</strong>m zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.(2) Der Wahlvorstand informiert <strong>de</strong>n/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegendie Entscheidung <strong>de</strong>s Wahlvorstan<strong>de</strong>s ist innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang<strong>de</strong>r Entscheidung die Anrufung <strong>de</strong>s Vorbereitungsausschusses zulässig.(3) Ist eine Anfechtung begrün<strong>de</strong>t und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst,so wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wie<strong>de</strong>rholt.(4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt <strong>de</strong>r/die Betroffene im Amt. Eine für ungültigerklärte Wahl lässt die Wirksamkeit <strong>de</strong>r zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionenund durch die Beschlusskommission <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission getroffenenEntscheidungen unberührt.§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n eines Vertreters/einer Vertreterin(1) Schei<strong>de</strong>t ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber als Mitglied einer Regionalkommissionaus, so bestimmt die Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r jeweiligen Regionalkommissionfür <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neues Mitglied. Schei<strong>de</strong>t ein(e)<strong>nach</strong> § 5 Absatz 2 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entsandte(r)Vertreter(in) als Mitglied einer Regionalkommission aus, dann benennt das entsen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Gremium ein neues Mitglied.(2) Schei<strong>de</strong>t ein(e) Vertreter(in) <strong>de</strong>r Dienstgeber als Mitglied <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission aus, so bestimmt die Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsperio<strong>de</strong> ein neues Mitglied.War <strong>de</strong>r/die ausgeschie<strong>de</strong>ne Vertreter(in) Mitglied <strong>de</strong>r Verhandlungskommission<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skommission, so kann das neu zu bestellen<strong>de</strong> Mitglied in <strong>de</strong>rVerhandlungskommission ein an<strong>de</strong>res sein als das neu in die Bun<strong>de</strong>skommission berufeneMitglied.zurück


§ 8 Kosten <strong>de</strong>r WahlWahlordnung <strong>de</strong>r DienstgeberseiteDie durch <strong>de</strong>n Vorbereitungsausschuss verursachten Kosten trägt <strong>de</strong>r Deutsche <strong>Caritas</strong>verband.Die Kosten eines Wahlvorstan<strong>de</strong>s übernimmt <strong>de</strong>r jeweilige Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verband Ol<strong>de</strong>nburg. Die Reisekosten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Wahlversammlung und <strong>de</strong>r Kandidat(inn)en wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Rechtsträgergetragen.§ 9 Bestellung <strong>de</strong>r Vertreter(innen)durch die Diözesan-<strong>Caritas</strong>verbän<strong>de</strong>Die <strong>nach</strong> § 5 Absatz 2 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission entsandtenVertreter(innen) einer Regionalkommission wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m jeweils <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung<strong>de</strong>s Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s Ol<strong>de</strong>nburgzuständigen Organ entsandt. Fehlt eine Zuweisung dieser Aufgabe in <strong>de</strong>r Satzung,ist <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>s Diözesan-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s-<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sOl<strong>de</strong>nburg zuständig. Die Bestellung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>rWahl <strong>nach</strong> dieser Wahlordnung.§ 10 ÜberleitungsvorschriftFür die erstmalige Wahl <strong>nach</strong> dieser Wahlordnung treten an die Stelle <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Dienstgeberseite in <strong>de</strong>r Beschlusskommission <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>nach</strong> § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Wahlordnung die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r bisherigen Ordnung<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmten Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission. Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1Satz 1 dieser Wahlordnung sind spätestens bis zum 30.4.<strong>2007</strong> zu wählen.zurück


Ordnung für beschließen<strong>de</strong> UnterkommissionenAuf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Eckpunktebeschlusses vom 8. Februar 2005 erlässt die ArbeitsrechtlicheKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s am 17. März 2005 folgen<strong>de</strong>Ordnung:Ordnung für beschließen<strong>de</strong>Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 <strong>de</strong>rOrdnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s§ 1 Regionale beschließen<strong>de</strong> UnterkommissionenZur Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse mit kirchlich-caritativenRechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n vier regionalebeschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s (AK-Ordnung) gebil<strong>de</strong>t.§ 2 Regionale VerteilungDie vier Unterkommissionen sind jeweils für die Dienstverhältnisse in folgen<strong>de</strong>nBun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn zuständig:Unterkommission ISchleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Nie<strong>de</strong>rsachsen, Mecklenburg-Vorpommern,Berlin, Bran<strong>de</strong>nburg, Sachsen-AnhaltUnterkommission IINordrhein-WestfalenUnterkommission IIIRheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen, Saarland, SachsenUnterkommission IVBayern, Ba<strong>de</strong>n-Württemberg§ 3 ZusammensetzungDie Unterkommissionen bestehen aus jeweils sieben Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Dienstgeberseiteund sieben Vertreter(inne)n <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, die gemäß § 13 Abs. 3 AK-Ordnung gewählt wer<strong>de</strong>n.zurück


Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen§ 4 Freistellung(1) Für ihre Tätigkeit in <strong>de</strong>n Unterkommissionen sind die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und ihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfangohne Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge und <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgabenfreizustellen.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in <strong>de</strong>n Unterkommissionen erhalten zur ordnungsgemäßenDurchführung ihrer Aufgaben in <strong>de</strong>n Unterkommissionen zusätzlichzu <strong>de</strong>n Regelungen in § 9 Abs. 4 AK-Ordnung eine Freistellung von min<strong>de</strong>stens 15v.H. <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten.Diese Freistellung gilt auch für <strong>de</strong>n/die Vertreter(in) <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Zentrale<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s.§ 5 Kosten(1) Die durch die Freistellung <strong>nach</strong> § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>m jeweiligen Dienstgeber entstehen<strong>de</strong>nPersonalkosten und die für die Tätigkeit in <strong>de</strong>n Unterkommissionen entstehen<strong>de</strong>nSachkosten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite wer<strong>de</strong>n vom Deutschen <strong>Caritas</strong>verbandgetragen.(2) Für die entstehen<strong>de</strong>n Reisekosten gilt § 22 Abs. 4 AK-Ordnung entsprechend.(3) Der Deutsche <strong>Caritas</strong>verband trägt die Kosten für eine zusätzliche externe Beratung<strong>de</strong>r Mitarbeiterseite in Höhe von bis zu 15.000 Euro jährlich je Unterkommission.§ 6 Antragsvoraussetzungen(1) Anträge auf Beschlussfassung in <strong>de</strong>n Unterkommissionen können nur Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Sie sind an <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)in <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zu sen<strong>de</strong>n.(2) Anträge sind ausführlich schriftlich zu begrün<strong>de</strong>n und mit aussagekräftigen Unterlagenzu belegen.(3) Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung o<strong>de</strong>r für einen Träger sind zur Begründungmin<strong>de</strong>stens die Unterlagen vorzulegen, die ein <strong>de</strong>n tatsächlichen wirtschaftlichenVerhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Träger vermitteln.Sofern für die Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Träger <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls-o<strong>de</strong>r Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtenbestehen, sind dies <strong>de</strong>r Jahresabschluss <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen Glie<strong>de</strong>rungsvorschriftensowie <strong>de</strong>r Anhang und, sofern zu erstellen, <strong>de</strong>r Lagebericht; fürEinrichtungen einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sind dies <strong>de</strong>r auf die Einrichtungbezogene Teil <strong>de</strong>s Verwaltungshaushalts und <strong>de</strong>r Jahresrechnung.zurück


Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen§ 7 Zuständigkeit(1) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereichvon zwei Unterkommissionen liegen, ist die Unterkommission zuständig,in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Träger seinen Sitz hat. Über Ausnahmen von dieser Regel entschei<strong>de</strong>tauf Antrag die Arbeitsrechtliche Kommission.(2) Für Anträge, die mehrere Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereichvon mehr als zwei Unterkommissionen liegen, ist die ArbeitsrechtlicheKommission zuständig.§ 8 Umfang <strong>de</strong>r Regelungen(1) Die Unterkommissionen beziehungsweise in Fällen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 die ArbeitsrechtlicheKommission können zur Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen <strong>de</strong>r Dienstverhältnissemit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sin ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen.(2)Dabei sind folgen<strong>de</strong> abschließend genannte Regelungsmaterien und Bandbreitenzu beachten:1. eine Absenkung <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);2. eine Absenkung o<strong>de</strong>r Stundung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>rAnlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);3. eine Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstun<strong>de</strong>n(die verän<strong>de</strong>rte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>r Laufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses als regelmäßigeArbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>)o<strong>de</strong>reine Verkürzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit um bis zu 10 v.H. mit einer entsprechen<strong>de</strong>n Herabsetzung<strong>de</strong>r Vergütung (die herabgesetzte Arbeitszeit gilt für die Dauer <strong>de</strong>rLaufzeit <strong>de</strong>s Beschlusses als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);4. eine Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) umbis zu 10 v.H.;5. eine Erhöhung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>rEinmalzahlungen (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>, §§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r allgemeinen Zulage (Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);6. eine Vereinbarung einer allgemeinen Leistungszulage (Abschnitt VIII Absatz 2<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>).Die Maßnahmen <strong>nach</strong> Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in <strong>de</strong>rSumme eine Absenkung von 15 v.H. <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) nicht überschreiten. Die Verlängerung <strong>de</strong>r Arbeitszeit <strong>nach</strong> Ziffer 3gilt als Absenkung <strong>de</strong>r Dienstbezüge.zurück


Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen(3) Die Beschlüsse können Nebenbestimmungen enthalten.§ 9 Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen(1) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Beschlüssegemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse <strong>de</strong>r Unterkommissionen gehen<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission vor.(2) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahrengemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet wer<strong>de</strong>n kann.(3) Vor Einleitung <strong>de</strong>s Inkraftsetzungsverfahrens übermittelt <strong>de</strong>r/die Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>n Beschluss an die bei<strong>de</strong>n Sprechergruppen. Diese haben dadurch die Möglichkeit,vor <strong>de</strong>r Inkraftsetzung zu prüfen, ob sich <strong>de</strong>r Beschluss im Rahmen <strong>de</strong>r vorgegebenenBeschlusskompetenz hält. Ist <strong>nach</strong> Ansicht einer <strong>de</strong>r Sprechergruppen diefestgelegte Beschlusskompetenz überschritten, wird <strong>de</strong>r Beschluss über die Vorbereitungskommissionan die Arbeitsrechtliche Kommission zur Entscheidung weitergeleitet.Bis zu einer abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionruht das Inkraftsetzungsverfahren.(4) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, wer<strong>de</strong>n alle Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission darüber unterrichtet.§ 10 Arbeitsweise(1) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>ngeleitet. Die Führung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geschäfte erfolgt durch <strong>de</strong>n/die Geschäftsführer(in)<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen/<strong>de</strong>ren Stellvertreter(in).(2) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite können jeweils in <strong>de</strong>n Unterkommissionenbis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen. Diesemüssen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sein.(3) Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionen ist berechtigt, weitere Auskünfte und Informationeneinzuholen.(4) Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommissionen sind nicht öffentlich.(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter(innen)haben über Angelegenheiten o<strong>de</strong>r Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeitin <strong>de</strong>n Unterkommissionen bekannt gewor<strong>de</strong>n sind und Verschwiegenheit erfor<strong>de</strong>rn,Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit <strong>nach</strong> Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission.zurück


Ordnung für beschließen<strong>de</strong> Unterkommissionen(6) Vor und <strong>nach</strong> einer Sitzung können getrennte Besprechungen <strong>de</strong>r Vertreter(innen)<strong>de</strong>r Dienstgeber und <strong>de</strong>r Mitarbeiter stattfin<strong>de</strong>n.§ 11 Einberufung und Ablauf <strong>de</strong>r Sitzungen(1) Der/die Vorsitzen<strong>de</strong> erstellt in Abstimmung mit <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Geschäftsführer(in) dieTagesordnung und lädt die Mitglie<strong>de</strong>r schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit undTagesordnung zur Sitzung ein.(2) Zeitgleich informiert <strong>de</strong>r/die Geschäftsführer(in) alle übrigen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission über die Einberufung und gibt ihnen die eingegangenenAnträge zur Kenntnis.(3) Die für die Beratung notwendigen Unterlagen sollen <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Unterkommissionenbis spätestens vier Wochen vor <strong>de</strong>r Sitzung zugesandt wer<strong>de</strong>n.(4) Der/die Geschäftsführer(in) fertigt die Nie<strong>de</strong>rschrift an, die die Ergebnisse <strong>de</strong>rBeratungen <strong>de</strong>r beschließen<strong>de</strong>n Unterkommission enthält. Je<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>r Unterkommissionkann verlangen, dass bestimmte Sachverhalte in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift vermerktwer<strong>de</strong>n.§ 12 SchlussbestimmungenDiese Ordnung gilt bis zum 31. Dezember <strong>2007</strong>.zurück


GebührenordnungOrdnung für Gebühren <strong>de</strong>r Arbeitin <strong>de</strong>n Unterkommissionen<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen KommissionPräambelFür die Arbeit <strong>de</strong>r Unterkommissionen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission wur<strong>de</strong>nim ersten Halbjahr 2006 293.153 Euro ausgegeben. Bei einem Jahresbudget von504.000 Euro besteht daher bereits zum 30.06.2006 eine Unter<strong>de</strong>ckung von 41.153Euro.Darüber hinaus ist seit Juli 2006 die Zahl <strong>de</strong>r Anträge <strong>de</strong>utlich gestiegen. Bis zum31. Oktober 2006 sind zusammen 238 Anträge (UK I 74 Anträge, UK II 68 Anträge,UK III 48 Anträge und UK IV 48 Anträge) gestellt gewor<strong>de</strong>n.Diese Entwicklung führt zu Kostensteigerungen in fast allen Bereichen (mit Ausnahme<strong>de</strong>r Personalkosten im Referat Arbeitsrecht <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s).So haben die Unterkommissionen bereits mehrfach entwe<strong>de</strong>r zusätzlicheSitzungstermine vereinbart o<strong>de</strong>r auch terminierte Sitzungen um einen weiteren Tagverlängert; die Tagungskosten wer<strong>de</strong>n dadurch regelmäßig erhöht. Der Fotokopieraufwandist ebenso <strong>de</strong>utlich gestiegen wie die Beratungskosten <strong>de</strong>r Wirtschaftsberater.Inwieweit die Einrichtungen <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite die Erstattung <strong>de</strong>rPersonalkosten über <strong>de</strong>r 15 Prozent Grenze geltend machen, kann nicht abgesehenwer<strong>de</strong>n, wird jedoch bereits angekündigt.Eine Erhöhung <strong>de</strong>s Budgets ist we<strong>de</strong>r vorgesehen, noch durch eine Erhöhung <strong>de</strong>rUmlage bei <strong>de</strong>n Diözesanverbän<strong>de</strong>n umsetzbar.Unter vorsichtiger Berücksichtigung dieser Entwicklung ist gegenwärtig davon auszugehen,dass das Gesamtbudget im 3. Quartal <strong>2007</strong> aufgebraucht ist.Zur Vermeidung einer weiteren Überschreitung <strong>de</strong>s Budgets und zur Sicherstellung<strong>de</strong>r Weiterarbeit <strong>de</strong>r Unterkommissionen bis zum 31.12.<strong>2007</strong> ist die Erhebung einerVerfahrens- und einer Beschlussgebühr unausweichlich.§ 1 GeltungsbereichFür die Tätigkeit <strong>de</strong>r Unterkommissionen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n betroffenen EinrichtungenGebühren <strong>nach</strong> dieser Ordnung erhoben.zurück


Gebührenordnung§ 2 GebührenartenFür das Tätigwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Unterkommissionen wird eine Verfahrensgebühr erhoben.Diese entsteht auch dann nur einmal, wenn <strong>de</strong>rselbe Antrag in mehreren Sitzungenberaten wird.Bei Anträgen, die von <strong>de</strong>n Unterkommissionen ganz o<strong>de</strong>r teilweise beschlossenwer<strong>de</strong>n, wird zusätzlich eine Beschlussgebühr erhoben. Diese entfällt bei Anträgen,die abgelehnt o<strong>de</strong>r vom Antragsteller zurückgezogen wer<strong>de</strong>n.§ 3 Höhe <strong>de</strong>r GebührDie Gebühren wer<strong>de</strong>n zur Verwaltungsvereinfachung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r betroffenenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern <strong>de</strong>s jeweiligen Antragsstellers gem. § 6 i. V.m. § 8 <strong>de</strong>r Ordnung für Unterkommissionen <strong>nach</strong> folgen<strong>de</strong>r Maßgabe berechnet:Verfahrensgebührbis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter100 Euro26 bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 200 Euro51 bis 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 300 Euro101 bis 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 400 Euro301 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 500 Euroab 501 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 600 EuroBeschlussgebühr :bis zu 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter300 Euro26 bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 600 Euro51 bis 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.200 Euro101 bis 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1.800 Euro301 bis 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 2.400 Euroab 501 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter3.000 Euro§ 4 FälligkeitDie Verfahrensgebühr wird fällig, wenn <strong>de</strong>r Antrag bei <strong>de</strong>r Geschäftstelle <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission in Freiburg eingeht.Die Beschlussgebühr wird mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beschlussfassung <strong>de</strong>r Unterkommissionfällig und ist vor Einleitung <strong>de</strong>s Inkraftsetzungsverfahrens zu entrichten.zurück


Gebührenordnung§ 5 InkrafttretenDie Gebührenordnung für Unterkommissionen tritt mit Zustimmung <strong>de</strong>s <strong>Caritas</strong>rates03/2006 vom 22.11.2006 am 01. Januar <strong>2007</strong> in Kraft. Anträge, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 01.Januar <strong>2007</strong> bei <strong>de</strong>r Geschäftstelle in Freiburg eingehen, lösen die Verfahrensgebühraus. Beschlüsse, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 01.01.<strong>2007</strong> getroffen wer<strong>de</strong>n, lösen eine Beschlussgebühraus.zurück


InkraftsetzungsrichtlinienRichtlinien für die Inkraftsetzung<strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionen<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s durch dieDiözesanbischöfe in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublikDeutschland§ 1 (Geltungsbereich)Beschlüsse <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission und <strong>de</strong>r Unterkommissionen <strong>de</strong>sDeutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s, die gemäß <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s in ihrer jeweiligen Fassung zustan<strong>de</strong> gekommensind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe(vgl. § 21 <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission).§ 2 (Zusammensetzung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft)(1) Bei <strong>de</strong>r Inkraftsetzung von Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionbzw. <strong>de</strong>r Unterkommissionen durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsgemeinschaft<strong>de</strong>r Bistümer in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland für die ArbeitsrechtlicheKommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s“ (<strong>nach</strong>folgend: Arbeitsgemeinschaft)<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Bestimmungen mit.(2) Die Aufgaben <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft wer<strong>de</strong>n durch die Kommission für Personalwesen<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands wahrgenommen. Sie setztsich aus <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und Vertretern folgen<strong>de</strong>r Regionen zusammen:• Bayernmit <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt,München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg• Nordrhein-Westfalenmit <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster,Pa<strong>de</strong>rborn• Mittelraummit <strong>de</strong>n Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier• Nordmit <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Hamburg, Hil<strong>de</strong>sheim, Osnabrück3 Mitglie<strong>de</strong>r3 Mitglie<strong>de</strong>r2 Mitglie<strong>de</strong>r2 Mitglie<strong>de</strong>rzurück


Inkraftsetzungsrichtlinien• Ostmit <strong>de</strong>n (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dres<strong>de</strong>n-Meißen,Görlitz, Mag<strong>de</strong>burg• Süd-Westmit <strong>de</strong>n Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart2 Mitglie<strong>de</strong>r2 Mitglie<strong>de</strong>r§ 3 (Regionale Zuordnung)(1) Für je<strong>de</strong> Unterkommission ist ein Ausschuss zu bil<strong>de</strong>n. Die Ausschüsse setzensich aus Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft zusammen. Je<strong>de</strong>m Ausschuss gehörendiejenigen Vertreter <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft an, die aus <strong>de</strong>m regionalen Zuständigkeitsbereich<strong>de</strong>r jeweiligen Unterkommission in die Arbeitsgemeinschaft entsandtwer<strong>de</strong>n (regionale Zuordnung). 1(2) An <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Unterkommission soll min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s jeweilszuständigen Ausschusses teilnehmen.§ 4 (Geschäftsführung)(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> soll die Geschäftsführung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>m Geschäftsführer<strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sübertragen.(2) Tagesordnung und Sitzungsunterlagen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission sowie<strong>de</strong>r Unterkommissionen sind durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission in <strong>de</strong>r Regel 3 Wochen vor <strong>de</strong>r Sitzung <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaftbzw. <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r zuständigen Ausschüsse zuzuleiten.(3) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft bzw. <strong>de</strong>r Ausschüsse sollen sich rechtzeitigmit <strong>de</strong>n Diözesen über die zu beraten<strong>de</strong>n Materien abstimmen und sie über dieBeratungsergebnisse informieren.(4) Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Arbeitsgemeinschaft auf <strong>de</strong>r einen,die Unterkommissionen und die jeweils zuständigen Ausschüsse auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renSeite, sollen gemeinsam tagen. Tagen diese Gremien gemeinsam, so führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. <strong>de</strong>r jeweiligen Unterkommission<strong>de</strong>n Vorsitz.1 Beispiel: Der für die UK Süd (Bayern und Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) zuständige Ausschusssetzt sich zusammen aus <strong>de</strong>n drei bayerischen Vertretern in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft und<strong>de</strong>n zwei Vertretern aus Süd-West. Der für Nordrhein-Westfalen zuständige Ausschussbesteht aus <strong>de</strong>n drei nordrhein-westfälischen Vertretern in <strong>de</strong>r AG.zurück


Inkraftsetzungsrichtlinien§ 5 (Zustimmungsverfahren)(1) Ein wirksam zustan<strong>de</strong> gekommener Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommissionkann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheitvon 2/3 <strong>de</strong>r Gesamtzahl ihrer Mitglie<strong>de</strong>r zustimmt.(2) Ein wirksam zustan<strong>de</strong> gekommener Beschluss <strong>de</strong>r Unterkommission kann nur inKraft treten, wenn ihm <strong>de</strong>r jeweils zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 <strong>de</strong>r Gesamtzahl seiner Mitglie<strong>de</strong>r zustimmt. Die Arbeitsgemeinschaft wird überdie wirksam zustan<strong>de</strong> gekommenen Beschlüsse <strong>de</strong>r Ausschüsse informiert.(3) Kommt ein Beschluss in einem Ausschuss nicht zustan<strong>de</strong>, kann die Zustimmung<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt wer<strong>de</strong>n.(4) Führt auch das schriftliche Umlaufverfahren nicht zu <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen 2/3-Mehrheit, trägt <strong>de</strong>r Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft dafür Sorge, dass unverzüglicheine Son<strong>de</strong>rsitzung <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft anberaumt wird, in <strong>de</strong>r eineBeschlussfassung herbeizuführen ist. Kommt in <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft ein solcherBeschluss nicht zustan<strong>de</strong>, ist das Verfahren been<strong>de</strong>t.§ 6 (Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts)Sind Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft bzw. <strong>de</strong>r Ausschüsse verhin<strong>de</strong>rt, an einerSitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts auf ein an<strong>de</strong>res Mitgliedzulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrechtausüben. Die schriftliche Übertragung <strong>de</strong>s Stimmrechts ist <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>nach</strong>zuweisen.§ 7 (Inkraftsetzungsverfahren)(1) Ein Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission, <strong>de</strong>m die Arbeitsgemeinschaftzugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>n Diözesenzur Inkraftsetzung zugeleitet.(2) Ein Beschluss <strong>de</strong>r Unterkommission, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r zuständige Ausschuss zugestimmthat, wird vom Geschäftsführer <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft nur <strong>de</strong>njenigen Diözesenzur Inkraftsetzung zugeleitet, die von <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Beschlusses regional erfasstwer<strong>de</strong>n.(3) Sieht sich ein Diözesanbischof außerstan<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission bzw. <strong>de</strong>r Unterkommission in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalbvon 3 Wochen <strong>nach</strong> Absendung <strong>de</strong>s Beschlusses beim Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArbeitsgemeinschaftWi<strong>de</strong>rspruch.(4) Bei Beschlüssen <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission beruft <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>rArbeitsgemeinschaft im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs unverzüglich eine Sitzung <strong>de</strong>r Ar-zurück


Inkraftsetzungsrichtlinienbeitsgemeinschaft in erweiterter Zusammensetzung ein, zu <strong>de</strong>r je<strong>de</strong> Diözese einenVertreter entsen<strong>de</strong>t. Die Arbeitsgemeinschaft berät in <strong>de</strong>r erweiterten Zusammensetzungüber <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch.(5) Bei Beschlüssen <strong>de</strong>r Unterkommission beruft <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaftim Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweils zuständigen Ausschusseszu einer Son<strong>de</strong>rsitzung ein.(6) Stimmen nunmehr min<strong>de</strong>stens 2/3 <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r erweiterten Arbeitsgemeinschaft<strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. 2/3 <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s jeweils zuständigen Ausschusses <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Unterkommission zu, wird<strong>de</strong>r Beschluss von <strong>de</strong>n Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in <strong>de</strong>n diözesanenAmtsblättern veröffentlicht.(7) Sieht sich ein Bischof nicht in <strong>de</strong>r Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, sogilt er in <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Diözese nicht.§ 8 (Inkrafttreten)Diese Richtlinien treten am 01.10.2005 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom01.01.1997.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseSatzung <strong>de</strong>r KirchlichenZusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen DeutschlandsIn <strong>de</strong>r Fassung vom 24. Juni 2002, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Beschluss <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2006 sowie die Sechste Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzungunter Geltung <strong>de</strong>s Punktesystems durch Beschluss <strong>de</strong>s Verwaltungsrates vom23. November 2006.Erster Teil: Organisatorische Verfassung <strong>de</strong>r Kasse§ 1 Rechtsnatur(1) Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands(<strong>nach</strong>folgend Kasse genannt) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtungin <strong>de</strong>r Rechtsform einer Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.(2) Die Kasse hat ihren Sitz in Köln und führt das in <strong>de</strong>r Anlage abgebil<strong>de</strong>te Siegel.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.§ 2 Aufgabe(1) 1 Die Kasse hat die Aufgabe, Beschäftigten <strong>de</strong>s kirchlichen und kirchlich-caritativenDienstes in <strong>de</strong>n Diözesen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland eine zusätzlicheAlters-, Erwerbsmin<strong>de</strong>rungs- und Hinterbliebenenversorgung <strong>nach</strong> Maßgabe dieserSatzung sicherzustellen und zu gewährleisten. 2 Im Rahmen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgungsteht die Kasse <strong>de</strong>n Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherungoffen. 3 Sie ist keine im Wettbewerb stehen<strong>de</strong> Einrichtung.(2) Die Kasse kann im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r zusätzlichen Altersversorgung <strong>de</strong>rBeschäftigten ihrer Beteiligten und <strong>de</strong>ren Besoldung o<strong>de</strong>r Vergütung weitere(Dienst-)Leistungen <strong>nach</strong> Maßgabe von Durchführungsvorschriften erbringen.(3) Eine Beteiligung von Arbeitgebern an <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (VBL) o<strong>de</strong>r an einer kommunalen Zusatzversorgungskasse <strong>nach</strong> Maßgabe<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Vereinbarungen bleibt unberührt.(4) Satzungsän<strong>de</strong>rungen bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung durch das zuständige Ministerium<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Gesetzes betreffend die Er-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands als rechtsfähige Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976(GV. NW. S. 64).(5) 1 Satzungsän<strong>de</strong>rungen gelten, soweit nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird, auch für bestehen<strong>de</strong>Beteiligungen und Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligteVersicherungsleistungen. 2 Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re(a) bei Beteiligungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 13-29, 53-67, 76-77.(b) bei Pflichtversicherungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 18-22, 27-29, 31-55, 61-63, 65-66, 72-76, 77a.(c) bei freiwilligen Versicherungenfür Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 23-28, 31, 33-34, 36-38, 40-51, 52a-55, 66-67.(d) für bereits bewilligte laufen<strong>de</strong> LeistungenÄn<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §3 28, 33-41, 46-50, 52, 54-55, 69-75.(6) 1 Die Satzung, Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Durchführungsvorschriften wer<strong>de</strong>ndurch <strong>de</strong>n Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands im Amtsblatt <strong>de</strong>s Erzbistums Kölnveröffentlicht. 2 Sie treten, soweit an<strong>de</strong>res nicht bestimmt ist, am Tage <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Veröffentlichungin Kraft. 3 Ferner soll in <strong>de</strong>n Kirchlichen Amtsblättern <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Bistümerin <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland und in <strong>de</strong>m offiziellen Publikationsorgan<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s <strong>nach</strong>richtlich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt<strong>de</strong>s Erzbistums Köln hingewiesen wer<strong>de</strong>n.§ 3 OrganeDie Organe <strong>de</strong>r Kasse sind(a) <strong>de</strong>r Vorstand,(b) <strong>de</strong>r Verwaltungsrat.§ 4 Vorstand(1) 1 Der Vorstand <strong>de</strong>r Kasse besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.2 Sie sollen die Befähigung zum Richteramt o<strong>de</strong>r zum höherenVerwaltungsdienst besitzen o<strong>de</strong>r ein Studium <strong>de</strong>r Wirtschaftswissenschaften mit einerHochschulprüfung abgeschlossen haben o<strong>de</strong>r über beson<strong>de</strong>re Kenntnisse und Erfahrungenim Bank- o<strong>de</strong>r Versicherungswesen verfügen. 3 Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rwer<strong>de</strong>n durch Beschluss <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlandsbestellt.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(2) 1 Der Vorstand leitet die Kasse gemeinschaftlich unter eigener Verantwortung<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Satzung. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.3 Der Vorstand stellt die Mitarbeiter <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Stellenplanes ein und ist <strong>de</strong>renDienstvorgesetzter. 4 Der Vorstand stellt <strong>de</strong>n Wirtschaftsplan und <strong>de</strong>n jährlichenRechnungsabschluss auf.(3) 1 Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2 Erklärungen<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s sind für die Kasse verbindlich, wenn sie gemeinschaftlich von zweiVorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r einem Vorstandsmitglied und einem beson<strong>de</strong>rs Bevollmächtigtenunterzeichnet und mit <strong>de</strong>m Dienstsiegel versehen sind. 3 In Angelegenheiten<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbetriebs kann die Kasse durch ein Vorstandsmitgliedallein vertreten wer<strong>de</strong>n. 4 Der Vorstand kann für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbetriebs Bevollmächtigte bestellen. 5 Bei Rechtsgeschäftenmit <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn wird die Kasse durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sVerwaltungsrates vertreten.(4) 1 Der Vorstand berichtet <strong>de</strong>m Verwaltungsrat regelmäßig über die beabsichtigteGeschäftspolitik und an<strong>de</strong>re grundsätzliche Fragen <strong>de</strong>r Planung (insbeson<strong>de</strong>re Finanz-,Investitions- und Personalplanung), die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>rKasse, <strong>de</strong>n Gang <strong>de</strong>r Geschäfte sowie über Geschäfte, die für die wirtschaftlichenVerhältnisse o<strong>de</strong>r die Liquidität <strong>de</strong>r Kasse von erheblicher Be<strong>de</strong>utung sein können.2 Außer<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässenzu berichten. 3 Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand je<strong>de</strong>rzeit einen Berichtüber Angelegenheiten <strong>de</strong>r Kasse verlangen.§ 5 Verwaltungsrat(1) 1 Der Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse besteht aus einem neutralen Vorsitzen<strong>de</strong>n undvierzehn weiteren Mitglie<strong>de</strong>rn. 2 Für <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n und je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r vierzehn weiterenMitglie<strong>de</strong>r ist ein eigener Vertreter zu bestellen. 3 Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verwaltungsratesund ihre Vertreter wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rDiözesen Deutschlands auf die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar,(a) <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ssen Vertreter auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>sVerban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands,(b) drei weitere Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>ren Vertreter auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verwaltungsrates<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands als Vertreter <strong>de</strong>r Gewährträger und Beteiligtenaus <strong>de</strong>m verfasst-kirchlichen Bereich,(c) vier weitere Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>ren Vertreter auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>sDeutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s e.V. als Vertreter <strong>de</strong>r verbandlichen <strong>Caritas</strong> und <strong>de</strong>rBeteiligten aus <strong>de</strong>m <strong>Caritas</strong>-Bereich,(d) sieben weitere Mitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>ren Vertreter auf Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite<strong>de</strong>r Zentral-KODA als Vertreter <strong>de</strong>r Versicherten. 4 Diese müssen im Zeitpunkt <strong>de</strong>rBerufung Versicherte <strong>de</strong>r Kasse sein. 5 Ihre Mitgliedschaft erlischt durch Nie<strong>de</strong>rlegung<strong>de</strong>s Amtes und durch Beendigung <strong>de</strong>r Versicherungspflicht gemäß § 20 Abs. 1.6 Wegen <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Versicherteneigenschaft en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft im Verwaltungsratnicht, wenn die Zeit bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Verwaltungs-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserat im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Versicherteneigenschaft noch höchstens sechsMonate beträgt.(2) Wie<strong>de</strong>rberufungen sind zulässig.(3) Die Berufung zum Mitglied <strong>de</strong>s Verwaltungsrates kann aus wichtigen Grün<strong>de</strong>nzurückgenommen wer<strong>de</strong>n.§ 6 Aufgaben <strong>de</strong>s Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s.(2) Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus(a) Wirtschaftsplan und Stellenplan festzustellen und zum jährlichen RechnungsabschlussStellung zu nehmen,(b) zur Entlastung <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s Stellung zu nehmen,(c) über <strong>de</strong>n Pflichtbeitrag, die Alterstabelle, das Referenzentgelt, <strong>de</strong>n Messbetrag,die Sanierungsgel<strong>de</strong>r, die Verwendung <strong>de</strong>r Überschüsse und die Deckung von Fehlbeträgenzu beschließen,(d) über die Zustimmung zur Kündigung <strong>de</strong>r Beteiligung durch die Kasse gemäߧ 14 Abs. 2 zu beschließen,(e) Richtlinien für die Anlage und Verwaltung <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>r Kasse zu beschließen,(f) <strong>de</strong>n Verantwortlichen Aktuar zu bestellen,(g) über Satzungsän<strong>de</strong>rungen, soweit sie nicht gemäß § 9 <strong>de</strong>m Verband <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands obliegen sowie über Durchführungsvorschriften zur Satzung zubeschließen,(h) die Geschäftsordnung für die Kasse und <strong>de</strong>n Vorstand zu erlassen,(i) über die Beschwer<strong>de</strong>n gegen Maßnahmen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Kasse zu beschließen,(k) vor Auflösung <strong>de</strong>r Kasse dazu Stellung zu nehmen.(3) Die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand kann bestimmen, dass bestimmte Artenvon Geschäften nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Verwaltungsrates vorgenommen wer<strong>de</strong>ndürfen.(4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beratung und Beschlussfassungüber wichtige Angelegenheiten Ausschüsse zu bil<strong>de</strong>n, in die er auchNichtmitglie<strong>de</strong>r als Sachverständige berufen kann.(5) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars die Alterstabelle<strong>nach</strong> § 34 Abs. 3 spätestens zum 30. September mit Wirkung für das folgen<strong>de</strong>Kalen<strong>de</strong>rjahr neu festsetzen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 7 Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates(1) 1 Die Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates fin<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Bedarf, in <strong>de</strong>r Regel dreimalim Jahr statt. 2 Auf schriftliches Verlangen <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r dreier Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sVerwaltungsrates ist innerhalb eines Monats eine außeror<strong>de</strong>ntliche Sitzung <strong>de</strong>s Verwaltungsrateseinzuberufen.(2) 1 Zu <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates lädt im Auftrag <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rVorstand <strong>de</strong>r Kasse mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnungein. 2 In dringen<strong>de</strong>n Fällen kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Verwaltungsratesdie Frist gekürzt wer<strong>de</strong>n.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sein Vertreter leitet die Sitzung.(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sein Vertreterund min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r übrigen Mitglie<strong>de</strong>r anwesend sind. 2 Er entschei<strong>de</strong>tmit Stimmenmehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 5 Absatz 1 Buchstaben b bis d. 3 BeiStimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Sitzungsvorsitzen<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r ansonsten an Abstimmungennicht teilnimmt. 4 Nimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> dieses Stimmrecht nicht wahr, ist<strong>de</strong>r Antrag abgelehnt.(5) 1 Im Falle <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung soll ein Mitglied seine Stimme förmlich übertragen,und zwar jeweils auf ein Mitglied aus <strong>de</strong>r Gruppe gemäß § 5 Absatz 1, <strong>de</strong>r das verhin<strong>de</strong>rteMitglied angehört, ausnahmsweise ist auch eine Übertragung zwischen <strong>de</strong>nGruppen gemäß § 5 Abs. 1 möglich. 2 Einem Mitglied kann nur eine weitere Stimmeübertragen wer<strong>de</strong>n.(5a) 1 Beschlüssen, die <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Gewährträger zuwi<strong>de</strong>rlaufen, können <strong>de</strong>renVertreter (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) mit aufschieben<strong>de</strong>r Wirkung wi<strong>de</strong>rsprechen.2 Der Wi<strong>de</strong>rspruch muss einstimmig erfolgen und begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 3 Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruchentschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(6) 1 Beschlüsse, die <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Kasse zuwi<strong>de</strong>rlaufen, kann <strong>de</strong>r Vorstand mitaufschieben<strong>de</strong>r Wirkung wi<strong>de</strong>rsprechen. 2 Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rVerband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(7) Über die Sitzungen wird eine Nie<strong>de</strong>rschrift gefertigt, die <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>rvom Vorsitzen<strong>de</strong>n bestellte Protokollführer unterzeichnen.(8) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann in geeigneten Fällen eine schriftliche Beschlussfassung<strong>de</strong>s Verwaltungsrates herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.(9) 1 Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s nehmen an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsratesund seiner Ausschüsse ohne Stimmrecht teil. 2 Im Falle einer schriftlichen Beschlussfassungist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(10) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands ist über Termin und Tagesordnungvon Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse rechtzeitig zu unterrichten.§ 8 Aufgaben <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage <strong>de</strong>r Kasse daraufhin zuüberprüfen, ob die dauern<strong>de</strong> Erfüllbarkeit <strong>de</strong>r auf Pflichtbeiträgen und freiwilligenZusatzbeiträgen beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtungen gewährleistet ist, und hierüber <strong>de</strong>mVorstand schriftlich zu berichten. 2 Er hat unter <strong>de</strong>r Bilanz zu bestätigen, dass dieDeckungsrückstellung für die Verpflichtungen <strong>nach</strong> Satz 1 <strong>de</strong>m Technischen Geschäftsplan<strong>de</strong>r Kasse entspricht.(2) Sobald er bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong>n Aufgaben erkennt, dass er möglicherweisedie Bestätigung <strong>nach</strong> Absatz 1 nicht o<strong>de</strong>r nur eingeschränkt wird abgebenkönnen, hat er <strong>de</strong>n Vorstand, und wenn dieser <strong>de</strong>r Beanstandung nicht unverzüglichabhilft, <strong>de</strong>n Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands zu unterrichten.(3) Er hat <strong>de</strong>m Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse Vorschläge für die Verwendung von Überschüssenvorzulegen, die sich aufgrund einer geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben.(4) Der Vorstand <strong>de</strong>r Kasse ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Verantwortlichen Aktuar sämtlicheInformationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seinerAufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erfor<strong>de</strong>rlich sind.§ 9 Aufsicht <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands(1) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands führt die Rechts- und Fachaufsichtüber die Kasse. 2 Die Aufsicht erstreckt sich insbeson<strong>de</strong>re darauf, dass die Tätigkeit<strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>r Kasse sich nicht gegen kirchliche o<strong>de</strong>r staatliche Vorschriften, gegendie Satzung o<strong>de</strong>r sonstige Belange <strong>de</strong>r Kasse richtet.(2) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands beschließt im Benehmen mit <strong>de</strong>m Verwaltungsrat<strong>de</strong>r Kasse über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Ersten Teils (§§ 1 bis10) <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Kasse.(3) Der Genehmigung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands unterliegen Beschlüsse<strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 Buchst. a, e und g.§ 9a Aufsichtsmittel(1) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann die Anordnungen treffen, die erfor<strong>de</strong>rlichund geeignet sind, <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Kasse mit <strong>de</strong>n kirchlichenzurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseund <strong>de</strong>n staatlichen Vorschriften sowie <strong>de</strong>r Satzung in Einklang zu halten o<strong>de</strong>r Gefährdungenvon Belangen <strong>de</strong>r Kasse abzuwen<strong>de</strong>n. 2 Sofern Beschlüsse <strong>de</strong>r Organe<strong>de</strong>r Kasse hiergegen verstoßen, können sie vom Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlandsaufgehoben wer<strong>de</strong>n.(2) 1 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann Beauftragte mit Re<strong>de</strong>recht in dieSitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>r Kasse entsen<strong>de</strong>n. 2 Er kann verlangen, dass Sitzungeneinberufen sowie von ihm bestimmte Gegenstän<strong>de</strong> zur Beratung und Beschlussfassungangekündigt wer<strong>de</strong>n; wird <strong>de</strong>m Verlangen nicht entsprochen, sokann er die Einberufung o<strong>de</strong>r Ankündigung selbst vornehmen. 3 In <strong>de</strong>n Sitzungen,welche <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands einberufen hat, führt <strong>de</strong>ssen Beauftragter<strong>de</strong>n Vorsitz.(3) 1 Ist ein Organ <strong>de</strong>r Kasse für längere Zeit verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r weigert es sich, <strong>de</strong>n gesetzlicheno<strong>de</strong>r satzungsmäßigen Verpflichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands <strong>nach</strong>zukommen, so hat <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands Bevollmächtigte für die Dauer <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Weigerung zubestellen. 2 Diese nehmen die Aufgaben <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Organs <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>rSatzung <strong>de</strong>r Kasse wahr.§ 9b Auskunfts- und Prüfungsrecht(1) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands ist berechtigt, von <strong>de</strong>n Organen <strong>de</strong>rKasse – gegebenenfalls unter Vorlage von Büchern, Belegen, Schriften, <strong>de</strong>m Bericht<strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars und sonstigen Daten – Auskunft über <strong>de</strong>n Geschäftsbetriebund die Vermögenslage zu verlangen.(2) Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgeglie<strong>de</strong>rt in Neuanlagenund Bestän<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n vom Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands festgelegtenFormen und Fristen zu berichten.(3) 1 Der jährliche Rechnungsabschluss <strong>de</strong>r Kasse ist durch eine vom Verband <strong>de</strong>rDiözesen Deutschlands zu bestimmen<strong>de</strong> fachkundige und unabhängige Prüfungseinrichtungzu prüfen. 2 Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands stellt unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s Prüfungsberichtes und <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>njährlichen Rechnungsabschluss <strong>de</strong>r Kasse fest und entschei<strong>de</strong>t über die Entlastungvon Vorstand und Verwaltungsrat.(4) Der Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands kann Son<strong>de</strong>rprüfungen durch eine vonihm zu bestimmen<strong>de</strong> unabhängige Prüfungseinrichtung veranlassen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 9c Kosten <strong>de</strong>r AufsichtDie Kasse trägt die Kosten <strong>de</strong>r Jahresabschlussprüfungen und <strong>de</strong>s VerantwortlichenAktuars, <strong>de</strong>r vom Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands angeordneten Son<strong>de</strong>rprüfungensowie <strong>de</strong>r Maßnahmen <strong>nach</strong> § 9a Abs. 3.§ 10 Auflösung <strong>de</strong>r Kasse(1) Die Kasse kann <strong>nach</strong> Anhörung ihres Verwaltungsrates nur durch Beschluss <strong>de</strong>rVollversammlung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands aufgelöst wer<strong>de</strong>n.(2) 1 Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten <strong>de</strong>r Kasse gegenüberDritten zu erfüllen. 2 Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche <strong>de</strong>r Rentenempfängerauf Leistungen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistungen o<strong>de</strong>r bis zum31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann dieAnwartschaften <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufin<strong>de</strong>n.3 Aus <strong>de</strong>m restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche <strong>de</strong>r Rentenempfängerhinsichtlich an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufin<strong>de</strong>n.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseZweiter Teil: VersicherungsverhältnisseAbschnitt I: Beteiligung§ 11 Voraussetzungen <strong>de</strong>r Beteiligung(1) 1 Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse können sein(a) juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r katholischenKirche, die ihren Sitz im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland haben, insbeson<strong>de</strong>redie Bistümer, Kirchengemein<strong>de</strong>n, Pfarreien, Kirchenstiftungen, Kirchengemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>und <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands,(b) zivilrechtlich verfasste Rechtsträger katholischer Einrichtungen o<strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong>unter Einschluss <strong>de</strong>s kirchlich-caritativen Dienstes, die ihren Sitz in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublikDeutschland haben,(c) Rechtsträger von nicht katholischen Einrichtungen und Verbän<strong>de</strong>n ausschließlichzum Zwecke <strong>de</strong>r Fortführung <strong>de</strong>r Versicherung von Arbeitnehmern, die von Beteiligten<strong>de</strong>r KZVK übernommen wur<strong>de</strong>n (partielle Beteiligung).2 Die Beteiligung ist nur zulässig <strong>nach</strong> vorheriger schriftlicher Zustimmung durch dasfür <strong>de</strong>n Sitz <strong>de</strong>s Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). 3 Fürzivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen <strong>de</strong>r DeutschenBischofskonferenz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands tritt an dieStelle <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Belegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustimmung<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands. 4 Einzelheiten <strong>de</strong>s Beteiligungsverfahrenskönnen in Durchführungsvorschriften geregelt wer<strong>de</strong>n.(2) 1 Voraussetzung für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber ein fürdie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> zusammengeschlossenenArbeitgeberverbän<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>s Versorgungstarifrecht o<strong>de</strong>rin Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglicho<strong>de</strong>r allgemein einzelvertraglich anwen<strong>de</strong>t. 2 Das gilt nicht für Beteiligungen<strong>nach</strong> Absatz 1 Buchstabe c.(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, <strong>de</strong>r unter Absatz 1 Buchst. b bis c fällt, <strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung <strong>de</strong>r sich aus einer Auflösung<strong>de</strong>s Arbeitgebers ergeben<strong>de</strong>n zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von <strong>de</strong>r Kasseweitere Bedingungen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r Beteiligung gesetzt wer<strong>de</strong>n.(4) Zur Gewährleistung <strong>de</strong>s geordneten Beitragseinzugs (Verwaltung <strong>de</strong>s Versicherungsbestan<strong>de</strong>s)kann die Kasse die Beteiligung <strong>de</strong>r Arbeitgeber an weitere Bedingungenund Auflagen knüpfen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 12(offen)§ 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligung(1) 1 Das Beteiligungsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältniszwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>r Kasse. 2 Sein Inhalt wird durch die jeweils gelten<strong>de</strong>nVorschriften dieser Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften bestimmt.(2) 1 Die Beteiligung wird durch Aufnahme begrün<strong>de</strong>t. 2 Die Kasse entschei<strong>de</strong>t über<strong>de</strong>n Aufnahmeantrag <strong>de</strong>s Arbeitgebers schriftlich <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen.3 In <strong>de</strong>r Entscheidung ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Beteiligung beginnt, festzusetzen.(3) 1 Der Beteiligte ist verpflichtet, <strong>de</strong>r Kasse unentgeltlich über alle Umstän<strong>de</strong> undVerhältnisse Auskunft zu erteilen, die für <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>r Vorschriften dieser Satzungvon Be<strong>de</strong>utung sind. 2 Er ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,(a) unverzüglich seine sämtlichen <strong>de</strong>r Versicherungspflicht unterliegen<strong>de</strong>n Beschäftigtenbei <strong>de</strong>r Kasse anzumel<strong>de</strong>n und bei Wegfall <strong>de</strong>r Versicherungspflicht abzumel<strong>de</strong>n,(b) seinen Beschäftigten <strong>nach</strong> Ablauf je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres sowie beim <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>rVersicherung einen Versicherungs<strong>nach</strong>weis <strong>de</strong>r Kasse (§ 51 Abs. 1) auszuhändigen,(c) seinen Beschäftigten die von <strong>de</strong>r Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriftenauszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,(d) <strong>de</strong>r Kasse je<strong>de</strong>rzeit Auskunft über bestehen<strong>de</strong> und frühere Arbeitsverhältnisse zuerteilen und ihr eine örtliche Prüfung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die Versicherungspflichtsowie <strong>de</strong>r Entrichtung <strong>de</strong>r Beiträge und Sanierungsgel<strong>de</strong>r zu gestatten,(e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von <strong>de</strong>r Kasse erlassenenMel<strong>de</strong>vorschriften anzuwen<strong>de</strong>n bzw. im Schriftverkehr mit <strong>de</strong>r Kasse die von ihrherausgegebenen Formblätter zu benutzen,(f) <strong>de</strong>r Kasse mitzuteilen, ob <strong>de</strong>r Beitrag zur Pflichtversicherung und die im Rahmen<strong>de</strong>r Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge aus pauschal und individuell versteuertemo<strong>de</strong>r unversteuertem Einkommen stammt.(4) 1 Der Beteiligte ist verpflichtet, die für die Pflichtversicherung geschul<strong>de</strong>ten Beiträge,Beitragszuschüsse Ost und Sanierungsgel<strong>de</strong>r fristgemäß zu entrichten.2 Während <strong>de</strong>r Beschäftigung wer<strong>de</strong>n die Beiträge zur freiwilligen Versicherung(§ 67) vom Beteiligten an die Kasse abgeführt. 3 Zahlungen sind mit <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>rKasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen.(5) 1 Nach Ablauf je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres hat <strong>de</strong>r Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse eine Jahresmeldungfür die einzelnen Pflichtversicherten für die Sanierungsgeld- und Beitragsab-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserechnung zu übersen<strong>de</strong>n. 2 Die Jahresmeldung ist <strong>nach</strong> Versicherungsabschnitten zuglie<strong>de</strong>rn, die die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaften ermöglichen.(6) 1 Die Vordrucke zur Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge und Sanierungsgel<strong>de</strong>r müssen <strong>de</strong>rKasse spätestens sechs Wochen <strong>nach</strong> ihrer Übersendung ausgefüllt zugehen. 2 DieKasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. 3 Für je<strong>de</strong>n Tag, um <strong>de</strong>n die Fristüberschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25,– Euro von <strong>de</strong>m Beteiligtenfor<strong>de</strong>rn.§ 14 Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung(1) Die Beteiligung en<strong>de</strong>t,(a) wenn <strong>de</strong>r Beteiligte aufgelöst o<strong>de</strong>r in eine an<strong>de</strong>re juristische Person übergeführtwird,(b) durch Kündigung.(2) 1 Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s § 11für die Begründung <strong>de</strong>r Beteiligung aufgestellten Voraussetzungen aus an<strong>de</strong>ren als<strong>de</strong>n in Absatz 1 Buchst. a nie<strong>de</strong>rgelegten Grün<strong>de</strong>n ganz o<strong>de</strong>r teilweise weggefallensind, wenn <strong>de</strong>r Beteiligte schwerwiegend gegen die Satzung verstößt o<strong>de</strong>r nicht absehbarist, dass er wie<strong>de</strong>r einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigenwird. 2 Davon ist in <strong>de</strong>r Regel auszugehen, wenn seit drei Jahren kein versicherungspflichtigerMitarbeiter mehr beschäftigt wird. 3 Die Kündigung ist <strong>nach</strong> Anhörung<strong>de</strong>s Belegenheitsbistums mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rjahresauszusprechen.(3) 1 Die Kündigung durch <strong>de</strong>n Beteiligten ist zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rjahres mitsechsmonatiger Frist zulässig. 2 Die Kündigung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.(4) 1 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Fristbleibt unberührt. 2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wennein Beteiligter einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeberübertragen hat, <strong>de</strong>r nicht Beteiligter <strong>de</strong>r Kasse ist. 3 Eine Kündigung kann unterbleiben,wenn sich <strong>de</strong>r Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschie<strong>de</strong>nen Pflichtversicherten<strong>de</strong>n anteiligen Ausgleichsbetrag <strong>nach</strong> § 15 Abs. 1 zu zahlen.(5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 15 Ausgleichsbetrag(1) 1 Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Beteiligte hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung auf ihr lasten<strong>de</strong>n Verpflichtungenzu zahlen. 2 Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages sind die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rBeendigung <strong>de</strong>r Beteiligung bestehen<strong>de</strong>n Leistungsansprüche und Anwartschaftenaus <strong>de</strong>m Abrechnungsverband S zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch dasvorhan<strong>de</strong>ne Vermögen <strong>de</strong>r Kasse abge<strong>de</strong>ckt sind.(2) 1 Der Ausgleichsbetrag ist <strong>nach</strong> versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln;die näheren Einzelheiten regelt <strong>de</strong>r Technische Geschäftsplan. 2 Dabei wirdim Rahmen <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages für <strong>de</strong>n Barwert <strong>de</strong>r Verpflichtung<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Deckungsrückstellungsverordnung gelten<strong>de</strong> Zinssatz, höchstens jedoch2,75 v.H. zugrun<strong>de</strong> gelegt. 3 Die Kosten für die versicherungsmathematischenBerechnungen <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrages wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beteiligten inRechnung gestellt. 4 Geschäftsgrundlage für die Berechnung <strong>de</strong>s Barwerts sind die zudiesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n §§ 69 bis 74; <strong>de</strong>r Barwert steht daher unter <strong>de</strong>m Vorbehalteiner Neuberechnung infolge einer geän<strong>de</strong>rten Bewertung <strong>de</strong>r zu berücksichtigen<strong>de</strong>nAnsprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechungund hierauf beruhen<strong>de</strong>r tarifvertraglicher o<strong>de</strong>r kollektiver arbeitsrechtlicher kirchlicherÄn<strong>de</strong>rungen. 5 Ist <strong>de</strong>r Beteiligte durch eine Ausglie<strong>de</strong>rung ganz o<strong>de</strong>r teilweiseaus einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaftenaufgrund früherer Pflichtversicherungen über <strong>de</strong>n ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Beteiligtenzuzurechnen. 6 Kann nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n, welche <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>nBeteiligten entstan<strong>de</strong>nen Ansprüche und Anwartschaften <strong>de</strong>m ausgeglie<strong>de</strong>rtenBereich zuzuordnen sind, wer<strong>de</strong>n diese <strong>de</strong>m durch Ausglie<strong>de</strong>rung entstan<strong>de</strong>nenBeteiligten in <strong>de</strong>m Verhältnis zugerechnet, das <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r ausgeglie<strong>de</strong>rtenBeschäftigten zur Gesamtzahl <strong>de</strong>r Beschäftigten entspricht, die am Tagvor <strong>de</strong>r Ausglie<strong>de</strong>rung über <strong>de</strong>n ausglie<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Beteiligten pflichtversichert waren.7 Für die Höhe <strong>de</strong>r Ansprüche und Anwartschaften <strong>nach</strong> Satz 7 kann die Kasse Durchschnittsbeträgeerrechnen.(3) Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die Pflichtversicherungen <strong>de</strong>rBeschäftigten <strong>de</strong>s ausgeschie<strong>de</strong>nen Beteiligten, die in <strong>de</strong>n 36 Monaten vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>ndurchgehend o<strong>de</strong>r zeitweise bestan<strong>de</strong>n haben, spätestens drei Monate <strong>nach</strong>ihrer Beendigung über einen an<strong>de</strong>ren Beteiligten o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re Beteiligte auf<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf die die Aufgaben <strong>de</strong>s früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetztwur<strong>de</strong>n.(3a) Wer<strong>de</strong>n von einem Beteiligten Arbeitsverhältnisse auf einen nicht beteiligtenArbeitgeber übertragen o<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t ein nicht beteiligter Arbeitgeber mit Arbeitnehmern<strong>de</strong>s Beteiligten Arbeitsverhältnisse, ist die Kasse berechtigt, für die ausgeschie<strong>de</strong>nenVersicherten und die <strong>de</strong>m übertragenen Bestand zuzuordnen<strong>de</strong>n Ansprücheund Anwartschaften vom Beteiligten <strong>de</strong>n anteiligen Ausgleichsbetrag <strong>nach</strong> Abs.1 und 2 zu for<strong>de</strong>rn; kann nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n, welche Ansprüche und Anwart-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseschaften <strong>de</strong>m übertragenen Versichertenbestand zuzuordnen sind, gelten Abs. 2 Satz6 und 7 entsprechend.(4) 1 Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>r Entscheidungzu zahlen. 2 Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stun<strong>de</strong>n.Abschnitt II:Voraussetzungen und Inhalt<strong>de</strong>r Versicherungsverhältnisse§ 16 Arten <strong>de</strong>r Versicherungsverhältnisse(1) 1 Versicherungsverhältnisse sind(a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22),(b) die freiwillige Versicherung (§§ 23 bis 26).(2) 1 Versicherungsnehmer <strong>de</strong>r Pflichtversicherung ist <strong>de</strong>r Beteiligte. 2 Versicherungsnehmer<strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung und <strong>de</strong>r beitragsfreien Versicherungkann <strong>de</strong>r Versicherte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beteiligte sein. 3 Bezugsberechtigte <strong>de</strong>r Pflichtversicherungund <strong>de</strong>r beitragsfreien Pflichtversicherung sind <strong>de</strong>r Versicherte und <strong>de</strong>ssenHinterbliebene. 4 Bezugsberechtigte <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung und <strong>de</strong>r beitragsfreienVersicherung sind <strong>de</strong>r Versicherte, und soweit mitversichert, auch <strong>de</strong>ssenHinterbliebene.1. Die Pflichtversicherung§ 17 Begründung <strong>de</strong>r Pflichtversicherung1 Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Versicherungspflicht(§§ 18 und 19) gegeben sind, mit <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>r Anmeldung. 2 Sie beginntzu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Angaben in <strong>de</strong>r Anmeldung die Voraussetzungenfür die Versicherungspflicht eingetreten sind.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 18 Versicherungspflicht(1) 1 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 19 – vom Beginn<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte,(a) die das 17. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und(b) vom Beginn <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses an bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65.Lebensjahresdie Wartezeit (§ 32) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten,die auf die Wartezeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, zu berücksichtigen sind,(c) mit <strong>de</strong>nen die Pflichtversicherung – auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 19 mit Ausnahme<strong>de</strong>r Buchstaben d und e – arbeitsvertraglich vereinbart wur<strong>de</strong>.2 Beschäftigte im Sinne <strong>de</strong>r Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer undAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (vgl. § 22). 3 Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich<strong>de</strong>s § 19 – auch vertretungsberechtigte Organmitglie<strong>de</strong>r eines Beteiligten, für die dieTeilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung durch Dienstvertrag vereinbart ist.(2) 1 Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber,<strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r Beteiligter <strong>de</strong>r Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtungist, zu <strong>de</strong>r Versicherungen übergeleitet wer<strong>de</strong>n, kann die Pflichtversicherung aufrechterhaltenwer<strong>de</strong>n, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasse,die mit Auflagen versehen wer<strong>de</strong>n kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2 ImVerhältnis zur Kasse gilt <strong>de</strong>r Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber <strong>de</strong>s Pflichtversicherten.(3) Der Versicherungspflicht unterliegen unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen von Absatz 1Waldarbeiter, wenn für ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund Tarifvertrages o<strong>de</strong>r aufgrun<strong>de</strong>ines durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag für anwendbar erklärten Tarifvertrages diePflicht zur Versicherung besteht.(4) Die arbeitsvertragliche Vereinbarung <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung<strong>nach</strong> Abs. 1 ist <strong>de</strong>r Kasse anzuzeigen.§ 19 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die(a) bis zum Beginn <strong>de</strong>r Beteiligung ihres Arbeitgebers bei <strong>de</strong>r Kasse o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>renZusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 <strong>nach</strong> einem Tarifvertrag,einer Ruhelohnordnung o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmung für <strong>de</strong>n Fall<strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschafto<strong>de</strong>r einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewähren<strong>de</strong> lebenslängliche Versorgungund Hinterbliebenenversorgung auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Regelungruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Dienstjahre, Betriebszugehörigkeito<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rgleichen haben,zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(b) eine Anwartschaft o<strong>de</strong>r einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung <strong>nach</strong> beamten-o<strong>de</strong>r soldatenrechtlichen Vorschriften o<strong>de</strong>r Grundsätzen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>nkirchenrechtlichen Regelungen min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen Min<strong>de</strong>stversorgungsbezügehaben und <strong>de</strong>nen Hinterbliebenenversorgung gewährleistetist,(c) für das bei <strong>de</strong>m Beteiligten bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,tariflicher o<strong>de</strong>r vertraglicher Vorschrift einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtung(Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bühnen, Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenKulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B o<strong>de</strong>r einer gleichartigenVersorgungseinrichtung) angehören müssen,(d) bei <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bühnen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann,wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate <strong>nach</strong> Aufnahme<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses bei <strong>de</strong>m Beteiligten <strong>de</strong>r Kasse en<strong>de</strong>t,(e) Rente wegen Alters <strong>nach</strong> §§ 35 bis 40 bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrenteerhalten o<strong>de</strong>r erhalten haben o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsfall wegen Alters<strong>nach</strong> § 43 Satz 2 i. V. m. § 31 o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Vorschrift <strong>de</strong>r Satzung einerZusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 eingetreten ist,(f) Anspruch auf Übergangsversorgung <strong>nach</strong> Nummer 6 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rregelungen 2 no<strong>de</strong>r Nummer 4 <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rregelungen 2 x zum Bun<strong>de</strong>s-Angestelltentarifvertrag haben,(g) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System <strong>de</strong>r sozialenSicherung nicht <strong>de</strong>r Pflichtversicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungunterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben,(h) ihre Rentenanwartschaften aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>de</strong>r einemsonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem <strong>de</strong>r europäischen Gemeinschafteno<strong>de</strong>r ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z.B. EuropäischesPatentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragenhaben,(i) im Sinne <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind,(j) aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtungvon <strong>de</strong>r Versicherungspflicht auf ihren Antrag befreit wor<strong>de</strong>n sind,(k) als Beschäftigte eines Mitglieds eines <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong>angehören<strong>de</strong>n Arbeitgeberverban<strong>de</strong>s nicht unter <strong>de</strong>n Personenkreis<strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>söffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunale – (ATV-K) fallen o<strong>de</strong>r alsBeschäftigte eines sonstigen Beteiligten nicht unter <strong>de</strong>n Personenkreis dieser Vorschriftfallen wür<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Beteiligte diesen Tarifvertrag anwen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, essei <strong>de</strong>nn, dass die Teilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag vereinbartist,(l) für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk <strong>de</strong>r Presseauf ihren schriftlichen Antrag von <strong>de</strong>r Pflicht zur Versicherung befreit wor<strong>de</strong>n sind;zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassewird <strong>de</strong>r Antrag spätestens zwölf Monate <strong>nach</strong> Beginn <strong>de</strong>r Pflicht zur Versicherunggestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstan<strong>de</strong>n,(m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit anHochschulen o<strong>de</strong>r Forschungseinrichtungen eingestellt wer<strong>de</strong>n, bisher nicht in <strong>de</strong>rZusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Beteiligten von<strong>de</strong>r Pflicht zur Versicherung befreit wor<strong>de</strong>n sind, weil sie wegen <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Befristungdie Wartezeit <strong>nach</strong> § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können o<strong>de</strong>r(n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, <strong>de</strong>ssen Beteiligung sich auf die Durchführung<strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung beschränkt.(2) 1 Wird in <strong>de</strong>n Fällen von Abs. 1 Buchst. m das Arbeitsverhältnis verlängert o<strong>de</strong>rfortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m dieVerlängerung o<strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbartwur<strong>de</strong>; eine rückwirken<strong>de</strong> Pflichtversicherung von Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesan ist ausgeschlossen.(3) Beschäftigte eines Beteiligten, für die <strong>nach</strong> § 83 Abs. 1 in <strong>de</strong>r am 31. Dezember2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung Versicherungsfreiheit gegeben war, bleiben für das am 1.Januar 1976 bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.§ 20 <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Versicherungspflicht(1) Die Versicherungspflicht en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisseso<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m ihre Voraussetzungen entfallen.(2) 1 Die Abmeldung von <strong>de</strong>r Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) kannunterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter <strong>de</strong>n in § 66 Abs. 2 Satz 3 genanntenVoraussetzungen been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. 2 Die Abmeldung ist auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>nach</strong>zuholen, falls <strong>de</strong>r Pflichtversicherte von seinemAnspruch auf Wie<strong>de</strong>reinstellung keinen Gebrauch macht.§ 21 Beitragsfreie Pflichtversicherung(1) 1 Die Pflichtversicherung bleibt als beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen,wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind. 2 Dies giltauch(a) bei Beendigung <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r(b) wenn <strong>de</strong>r Anspruch auf Rente in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Buchst. b erlischt.(2) 1 Die beitragsfreie Pflichtversicherung en<strong>de</strong>t bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles,Überleitung <strong>de</strong>r Pflichtversicherung auf eine an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtung,Tod, Erlöschen <strong>de</strong>r Anwartschaft o<strong>de</strong>r bei Beginn einer erneuten Pflichtversiche-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserung. 2 Sie en<strong>de</strong>t ferner, wenn <strong>de</strong>r Versicherte, <strong>de</strong>r die Wartezeit nicht erfüllt hat, das67. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.§ 22 AusbildungsverhältnisseAuszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r Satzung sind(a) Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, die unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> vom 6. Dezember1974 bzw. unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> (Mantel-TVAzubi-O) vom 5. März 1991 bzw. unter <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>(Mantel-TV Azubi-Ost<strong>de</strong>utsche Sparkassen) vom 16. Mai 1991 o<strong>de</strong>r, wenn sie alsForstwirt ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, unter § 1 Abs. 2 <strong>de</strong>s Tarifvertrages über die Versorgung<strong>de</strong>r Waldarbeiter <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> bzw. unter <strong>de</strong>n Tarifvertragüber die Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r zum Forstwirt Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n (TVA-F-O) vom 5. April 1991,(b) Schülerinnen/Schüler, die unter <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>de</strong>s Tarifvertrages zur Regelung<strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Schülerinnen/Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>sKrankenpflegegesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hebammengesetzes ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, vom 28.Februar 1986 bzw. <strong>de</strong>s Tarifvertrages zur Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>rSchülerinnen/Schüler, die <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s Krankenpflegegesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hebammengesetzesausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (Mantel-TV Schü-O) vom 5. März 1991in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung fallen o<strong>de</strong>r die unter einen dieser Tarifverträge fielen,wenn <strong>de</strong>r Beteiligte diese Tarifverträge anwen<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.2. Die freiwillige Versicherung§ 23 Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung(1) Auf Antrag kann von <strong>de</strong>n Beschäftigten o<strong>de</strong>r für sie durch <strong>de</strong>n Beteiligten einefreiwillige Versicherung bei <strong>de</strong>r Kasse begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Die freiwillige Versicherung beginnt frühestens mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s vom Antragstellergewünschten Monats, jedoch nicht vor <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Antragstellung.(3) 1 Die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/o<strong>de</strong>r das Risiko <strong>de</strong>rErwerbsmin<strong>de</strong>rung kann bei Begründung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung o<strong>de</strong>r zu einemspäteren Zeitpunkt ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n. 2 Ausgeschlossene Leistungen könnenwie<strong>de</strong>r eingeschlossen wer<strong>de</strong>n. 3 Risikoän<strong>de</strong>rungen können nur auf schriftlichenAntrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wer<strong>de</strong>n; die Vertragsän<strong>de</strong>rungenwer<strong>de</strong>n frühestens mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>r Erklärung folgen<strong>de</strong>nMonats wirksam.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(4) 1 Nach Beendigung <strong>de</strong>r Beschäftigung kann die freiwillige Versicherung fortgesetztwer<strong>de</strong>n. 2 Die Fortsetzung ist vom Versicherten innerhalb einer Ausschlussfristvon drei Monaten <strong>nach</strong> Abmeldung durch <strong>de</strong>n Beteiligten zu beantragen.(5) 1 Die Regelungen für die Pflichtversicherung gelten entsprechend, soweit nichtsBeson<strong>de</strong>res geregelt ist. 2 Der Antrag <strong>nach</strong> Abs. 1 und Abs. 4 bedarf <strong>de</strong>r Annahmeerklärungdurch die Kasse.§ 24 Beitragsfreie freiwillige Versicherung1 Die freiwillige Versicherung kann durch schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s Versicherungsnehmerszum Monatsen<strong>de</strong> beitragsfrei gestellt wer<strong>de</strong>n. 2 Sie wird jedoch automatischbeitragsfrei gestellt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer mit mehr als einem Beitragim Rückstand ist.§ 25 Kündigung <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung1 Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisseso<strong>de</strong>r mit einer Frist von drei Monaten zum <strong>En<strong>de</strong></strong> eines Kalen<strong>de</strong>rjahresschriftlich kündigen. 2 Die Versicherung wird durch die Kündigung ineine beitragsfreie Versicherung umgewan<strong>de</strong>lt.§ 26 <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r beitragsfreien freiwilligen Versicherung(1) Die freiwillige Versicherung en<strong>de</strong>t bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles in <strong>de</strong>rfreiwilligen Versicherung, Übertragung <strong>de</strong>s Barwertes <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Anwartschaftauf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten auf einen an<strong>de</strong>ren Anbieter <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgungsowie bei Tod <strong>de</strong>s Versicherten.(2) 1 Bei einer Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung en<strong>de</strong>t die freiwillige Versicherungnicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung <strong>de</strong>s Versicherten fortgeführt wird; dasRisiko <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung kann nicht mehr versichert wer<strong>de</strong>n. 2 Ist die freiwilligeVersicherung nicht fortgeführt wor<strong>de</strong>n, lebt sie als beitragsfreie Versicherungwie<strong>de</strong>r auf, wenn <strong>de</strong>r Anspruch auf Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente erloschen ist.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse3. Überleitung§ 27 Abschluss von Überleitungsabkommen(1) 1 Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtungenvereinbaren, dass(a) Versicherungszeiten bei diesen Einrichtungen für die Erfüllung von Wartezeitenals Versicherungszeiten bei <strong>de</strong>r Kasse gelten,(b) die bei diesen Einrichtungen erworbenen Anwartschaften aus <strong>de</strong>r Pflichtversicherungund Anwartschaften aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung <strong>nach</strong> einem Arbeitgeberwechselauf die neu zuständige Kasse übertragen wer<strong>de</strong>n. Dabei ist <strong>de</strong>r finanzielleAusgleich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.Die Übertragung von Anwartschaften kann bis zum Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfallesaufgeschoben wer<strong>de</strong>n. Anwartschaften nehmen an <strong>de</strong>r Überschussverteilung bei <strong>de</strong>rannehmen<strong>de</strong>n Kasse erst ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt teil, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r versicherungsmathematischeBarwert übertragen wor<strong>de</strong>n ist. Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommenzu regeln.2 Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA)e.V. – Fachvereinigung Zusatzversorgung – und die Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sund <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r.(2) 1 Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt<strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>spost, <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt Abteilung B,<strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Bühnen und <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenKulturorchester kann im Rahmen von Abkommen auf <strong>de</strong>r Grundlage von Gegenseitigkeitvereinbart wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r versicherungsmathematische Barwert <strong>de</strong>rvor <strong>de</strong>m Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einerÜbertragung an die Kasse wird <strong>de</strong>r Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen.2 Für die Anrechnung von Versicherungszeiten auf Wartezeiten gilt Abs.1 Buchst. a entsprechend.(3) Von sonstigen Einrichtungen <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung kann <strong>de</strong>r versicherungsmathematischeBarwert <strong>de</strong>r bisher erworbenen Anwartschaften als freiwilligeVersicherung entgegengenommen wer<strong>de</strong>n.§ 28 Einzelüberleitungen(1) 1 Die Überleitung im Sinne von § 27 Abs. 1 fin<strong>de</strong>t statt(a) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>ssen Versicherungspflicht ohne Eintritt <strong>de</strong>sVersicherungsfalles geen<strong>de</strong>t hat, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r neuerlichenPflichtversicherung,zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(b) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>r aus seiner früheren Versicherung einen Anspruchauf Rente besitzt, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r neuerlichenPflichtversicherung,(c) bei einem Pflichtversicherten, <strong>de</strong>r gleichzeitig bei einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtungpflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht en<strong>de</strong>t,(d) bei einem Beschäftigten, <strong>de</strong>ssen Beschäftigungsverhältnis bei <strong>de</strong>m Beteiligten<strong>nach</strong> Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließen<strong>de</strong>n Alters begrün<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r früher bei einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichertgewesen ist, mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses,wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflichthergestellt wer<strong>de</strong>n, und zwar auch dann, wenn die an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtungeine Rente gewährt.2 Die Überleitung wird nur auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten, im Falle <strong>de</strong>s Satzes 1Buchst. d <strong>de</strong>s Beschäftigten, durchgeführt. 3 Der Versicherte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beschäftigtehat <strong>de</strong>n Antrag bei Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 unverzüglich zu stellen.4 Die Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln; dabei ist <strong>de</strong>r finanzielleAusgleich <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen.(2) Renten, die eine an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat o<strong>de</strong>r gewährt,gelten <strong>nach</strong> Durchführung <strong>de</strong>r Überleitung als von <strong>de</strong>r Kasse gewährt; insoweitgilt auch <strong>de</strong>r Versicherungsfall, auf <strong>de</strong>m die Rentenzahlung beruht, als bei <strong>de</strong>rKasse eingetreten.§ 29 Gruppenüberleitung und Kassenwechsel<strong>de</strong>s Arbeitgebers(1) 1 Wer<strong>de</strong>n pflichtversicherte Beschäftigte eines Beteiligten an Rechts- o<strong>de</strong>r Aufgaben<strong>nach</strong>folgerabgegeben, die nicht Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse sind, o<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n sievon einem Beteiligten im Wege <strong>de</strong>r Rechts- o<strong>de</strong>r Aufgaben<strong>nach</strong>folge übernommen,so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben o<strong>de</strong>r übernommenwer<strong>de</strong>n, wenn die Beteiligten und die Versicherten <strong>de</strong>r Kasse wegen <strong>de</strong>r fortbestehen<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erlei<strong>de</strong>n. 2 Satz 1 giltbei einem Kassenwechsel eines Beteiligten entsprechend.(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kassenwechselsim Sinne von Abs. 1 sind in Überleitungsabkommen auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r Gegenseitigkeit zu regeln.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseDritter Teil: VersicherungsleistungenAbschnitt I: Renten§ 30 RentenartenDie Kasse zahlt als Renten:(a) Altersrenten für Versicherte,(b) Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrenten für Versicherte,(c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen <strong>de</strong>r Versicherten.§ 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn(1) 1 Der Versicherungsfall tritt am Ersten <strong>de</strong>s Monats ein, von <strong>de</strong>m an <strong>de</strong>r Anspruchauf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser o<strong>de</strong>r vollerErwerbsmin<strong>de</strong>rung besteht. 2 Der Anspruch ist durch Bescheid <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung <strong>nach</strong>zuweisen. 3 Den in <strong>de</strong>r gesetzlichen RentenversicherungVersicherten, die bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles <strong>nach</strong> Satz 1 dieWartezeit <strong>nach</strong> § 32 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von <strong>de</strong>r Kasseeine Rente gezahlt. 4 Die Rente beginnt – vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 39 – mit <strong>de</strong>m Beginn<strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung.(2) 1 Der Versicherungsfall <strong>de</strong>r Altersrente aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung kannauf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten auch am Ersten <strong>de</strong>s Monats eintreten, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragseingangbei <strong>de</strong>r Kasse folgt, frühestens mit Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres. 2 DieRente beginnt dann zum gleichen Zeitpunkt.§ 32 Wartezeit(1) 1 Renten wer<strong>de</strong>n erst <strong>nach</strong> Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit von 60 Kalen<strong>de</strong>rmonaten gewährt.2 Dabei wird je<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat berücksichtigt, für <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens für einenTag Aufwendungen für die Pflichtversicherung <strong>nach</strong> § 61 erbracht wur<strong>de</strong>n. 3 Biszum 31. Dezember 2001 <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m bisherigen Recht <strong>de</strong>r Zusatzversorgung als Umlagemonatezu berücksichtigen<strong>de</strong> Zeiten zählen für die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit.4 Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit wer<strong>de</strong>n Versicherungszeiten bei Zusatzversorgungseinrichtungenim Rahmen einer Vereinbarung <strong>nach</strong> § 27 Abs. 1 Buchst. a zusammengerechnet.(2) 1 Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfalleingetreten ist, <strong>de</strong>r im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m die Pflicht zur Versicherungbegrün<strong>de</strong>ten Beschäftigungsverhältnis steht o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Versicherte infolge eineszurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassesolchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2 Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durchBescheid <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung <strong>nach</strong>zuweisen.(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages und entsprechen<strong>de</strong>r gesetzlicher Vorschriftenwer<strong>de</strong>n Zeiten einer <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Pflichtversicherung liegen<strong>de</strong>n Mitgliedschaftim Deutschen Bun<strong>de</strong>stag, im Europäischen Parlament o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Parlamenteines Lan<strong>de</strong>s auf die Wartezeit angerechnet.(4) Für Renten aus freiwilligen Versicherungen ist keine Wartezeit erfor<strong>de</strong>rlich.§ 33 Höhe <strong>de</strong>r Rente(1) Die monatliche Rente errechnet sich aus <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r bis zum Beginn <strong>de</strong>rRente (§ 31 Abs. 1 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Abs. 1 Satz2), multipliziert mit <strong>de</strong>m Messbetrag von 4,– Euro.(2) Die Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung beträgt die Hälfte <strong>de</strong>r Rente, diesich <strong>nach</strong> Absatz 1 bei voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ergeben wür<strong>de</strong>.(3) Im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung(a) bleiben bei <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrente Versorgungspunkte unberücksichtigt,für die eine Mitversicherung <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wur<strong>de</strong>,(b) bezieht sich <strong>de</strong>r Anspruch auf 75 v.H. <strong>de</strong>r Leistung <strong>nach</strong> Abs. 1, die restlichen25 v.H. <strong>de</strong>r Leistung stellen eine Überschussbeteiligung dar.(4) Die Rente min<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>n Monat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zugangsfaktor <strong>nach</strong> § 77SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H, höchstens jedoch – mit Ausnahme in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 31 Abs. 2 – um insgesamt 10,8 v. H.§ 34 Versorgungspunkte(1) 1 Versorgungspunkte ergeben sich(a) für Pflichtbeiträge (§ 62),(b) für freiwillige Beiträge – einschließlich <strong>de</strong>r Altersvorsorgezulage im Sinne <strong>de</strong>r§§ 79 ff. EStG – (§ 67),(c) für soziale Komponenten (§ 35) und(d) als Bonuspunkte (§§ 66).2 Die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> Satz 1 Buchst. a und b – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Versorgungspunkteaus <strong>de</strong>r Zulage – wer<strong>de</strong>n jeweils zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres bzw.zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und<strong>de</strong>m Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift <strong>de</strong>r Bonuspunkteerfolgt zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres. 3 Versorgungspunkte, diezurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseaus <strong>de</strong>r Altersvorsorgezulage stammen, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Jahr, in <strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>r Kassezufließen, festgestellt und gutgeschrieben. 4 Versorgungspunkte wer<strong>de</strong>n jeweils aufzwei Nachkommastellen gerun<strong>de</strong>t; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wirddabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelleunverän<strong>de</strong>rt.(2) Die Anzahl <strong>de</strong>r Versorgungspunkte für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>nach</strong> Absatz 1 Satz 1Buchst. a ergibt sich aus <strong>de</strong>m Verhältnis eines Zwölftels <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro beziehungsweiseaus <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r entrichteten Beiträge zu einem Regelbeitrag von 480 Euro,multipliziert mit <strong>de</strong>m Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistungvon 4 v. H. <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.(3) Der Altersfaktor in <strong>de</strong>r Pflichtversicherung beinhaltet eine jährliche Verzinsungvon 3,25 v. H. während <strong>de</strong>r Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während <strong>de</strong>sRentenbezuges und richtet sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle; dabei gilt als Alter dieDifferenz zwischen <strong>de</strong>m jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahr und <strong>de</strong>m Geburtsjahr:Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor17 3,1 33 1,9 49 1,218 3,0 34 1,8 50 1,119 2,9 35 1,7 51 1,120 2,8 36 1,7 52 1,121 2,7 37 1,6 53 1,022 2,6 38 1,6 54 1,023 2,5 39 1,6 55 1,024 2,4 40 1,5 56 1,025 2,4 41 1,5 57 0,926 2,3 42 1,4 58 0,927 2,2 43 1,4 59 0,928 2,2 44 1,3 60 0,929 2,1 45 1,3 61 0,930 2,0 46 1,3 62 0,831 2,0 47 1,2 63 0,832 1,9 48 1,2 64 u.ä. 0,8(4) 1 Die Anzahl <strong>de</strong>r Versorgungspunkte für freiwillige Beiträge für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr<strong>nach</strong> Absatz 1 Satz 1 Buchst. b und <strong>de</strong>r im jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahr ausgezahlten Altersvorsorgezulageergibt sich, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r freiwillige Beitrag durch <strong>de</strong>n Regelbeitragvon 480 Euro geteilt und mit <strong>de</strong>m in Absatz 3 festgelegten Altersfaktor multipliziertwird. 2 Soweit auf die Mitversicherung von Hinterbliebenen verzichtet wur<strong>de</strong>, wer<strong>de</strong>ndie für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versichertezurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasseum 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 3 Soweit das Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrisikoausgeschlossen wur<strong>de</strong>, erhöhen sich die Versorgungspunkte fürdiese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 3) um 20 v. H. 4 Der Erhöhungssatz vermin<strong>de</strong>rtsich für je<strong>de</strong>s weitere Lebensjahr jeweils um einen Prozentpunkt. 5 Wird sowohlauf die Mitversicherung von Hinterbliebenen als auch <strong>de</strong>s Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrisikosverzichtet, sind die vorstehen<strong>de</strong>n Erhöhungssätze zusammen zu zählen.§ 35 Soziale Komponenten(1) 1 Für je<strong>de</strong>n vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit<strong>nach</strong> § 15 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetzes ruht sowie für Zeiten <strong>nach</strong> § 6Abs. 1 MuSchG, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht,die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigenEntgelt von 500,– Euro in diesem Monat ergeben wür<strong>de</strong>n; es wer<strong>de</strong>n jedochhöchstens je Kind 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate berücksichtigt. 2 Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtigeArbeitsverhältnisse im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 bestimmt <strong>de</strong>r Pflichtversicherte,für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> Satz 1 berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.(2) 1 Bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles wegen teilweiser o<strong>de</strong>r voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rungvor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n Pflichtversicherten für jeweilszwölf volle, bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres fehlen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rmonate (Zurechnungszeit)so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies <strong>de</strong>m Verhältnisvon durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt <strong>de</strong>r letztendrei Kalen<strong>de</strong>rjahre vor Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht;bei Berechnung <strong>de</strong>s durchschnittlichen Entgelts wer<strong>de</strong>n Monate ohne zusatzversorgungspflichtigesEntgelt nicht berücksichtigt. 2 Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt angefallen, ist für die Berechnung <strong>nach</strong> Satz 1 dasEntgelt zugrun<strong>de</strong> zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtigesEntgelt im Kalen<strong>de</strong>rjahr vor <strong>de</strong>m Rentenbeginn ergeben hätte.(3) 1 Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember2001 durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2 Bei Beschäftigten,<strong>de</strong>ren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r Faktor 1,84 mit <strong>de</strong>m am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.(4) Während einer vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2003 begonnenen Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetzwer<strong>de</strong>n die Versorgungspunkte <strong>nach</strong> § 34 Abs. 2 mit <strong>de</strong>m 1,8fachenberücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.(5) In <strong>de</strong>m in Artikel 3 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages genannten Gebiet wer<strong>de</strong>n unabhängigvom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s Beitragssatzeshinzugerechnet, <strong>de</strong>r auch im übrigen Bun<strong>de</strong>sgebiet gemäß § 62 Abs. 1 erhoben wird.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die freiwillige Versicherung.§ 36 Rente für Hinterbliebene(1) 1 Stirbt ein Versicherter, <strong>de</strong>r die Wartezeit (§ 32) erfüllt hat, o<strong>de</strong>r ein Rentenberechtigter,hat <strong>de</strong>r hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine o<strong>de</strong>r große Rentefür Witwen-/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrenteaus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung besteht o<strong>de</strong>r bestehen wür<strong>de</strong>, sofern keinRentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wor<strong>de</strong>n wäre. 2 Die Begründung einerLebenspartnerschaft gilt nicht als Heirat, eine Lebenspartnerschaft nicht als Ehe, alsWitwe o<strong>de</strong>r Witwer nicht ein überleben<strong>de</strong>r Lebenspartner und als Ehegatte nicht einLebenspartner. 3 Art (kleine/große Renten für Witwen/Witwer), Höhe (<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Ablauf<strong>de</strong>s Sterbevierteljahres maßgeben<strong>de</strong> Rentenartfaktor <strong>nach</strong> § 67 Nrn. 5 und 6 und§ 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer <strong>de</strong>s Anspruchs richten sich – soweit <strong>nach</strong>stehendkeine abweichen<strong>de</strong>n Regelungen getroffen sind – <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen<strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung. 4 Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r Rentenfür Hinterbliebene ist jeweils die Rente, die <strong>de</strong>r Verstorbene bezogen hat o<strong>de</strong>r hättebeanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines To<strong>de</strong>s wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rungausgeschie<strong>de</strong>n wäre. 5 Die Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verstorbenen haben entsprechend<strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 4 Anspruch auf Rente für Voll- und Halbwaisen; Kin<strong>de</strong>r sind dieleiblichen und angenommenen Kin<strong>de</strong>r sowie die Pflegekin<strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>s § 32Abs. 1 Nr. 2 EStG. 6 Der Anspruch ist durch Bescheid <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung <strong>nach</strong>zuweisen.(2) 1 Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit <strong>de</strong>mVerstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>renUmstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es <strong>de</strong>r alleinigeo<strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Zweck <strong>de</strong>r Heirat war, <strong>de</strong>r Witwe/Witwer eine Rente zuverschaffen. 2 Dies gilt nicht für die freiwillige Versicherung.(3) 1 Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r ihrerBerechnung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Rente nicht übersteigen. 2 Ergeben die Hinterbliebenenrentenin <strong>de</strong>r Summe einen höheren Betrag, wer<strong>de</strong>n sie anteilig gekürzt. 3 Erlischteine <strong>de</strong>r anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleiben<strong>de</strong>nHinterbliebenenrenten vom Beginn <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Monats entsprechend, jedochhöchstens bis zum vollen Betrag <strong>de</strong>r Rente <strong>de</strong>s Verstorbenen.(4) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Hinterbliebenenrente aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherungbleiben die Rententeile unberücksichtigt, <strong>de</strong>nen Versorgungspunkte zugrun<strong>de</strong> liegen,für die eine Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen wur<strong>de</strong>.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 37 Anpassung <strong>de</strong>r RentenDie Renten wer<strong>de</strong>n jeweils zum 1. Juli – erstmals ab <strong>de</strong>m Jahr 2002 – um 1 v. H.ihres Betrages erhöht.§ 38 Neuberechnung(1) Die Rente ist neu zu berechnen, wenn bei einem Rentenberechtigten ein neuerVersicherungsfall eintritt und seit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Rente aufgrund <strong>de</strong>s früheren Versicherungsfalleszusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Rente um <strong>de</strong>n Betrag erhöht, <strong>de</strong>rsich als Rente aufgrund <strong>de</strong>r neu zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Versorgungspunkte ergibt;für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird <strong>de</strong>r Abschlagsfaktor <strong>nach</strong> § 33 Abs.4 geson<strong>de</strong>rt festgestellt.(3) 1 Wird aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung eine Rente wegenvoller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r wegen Alters, wird die bisher <strong>nach</strong> § 33 Abs. 2 zurHälfte gezahlte Rente voll gezahlt. 2 Wird aus einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rungeine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung, wird die bisher gezahlteRente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechendanzuwen<strong>de</strong>n, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigensind.4 Bei Neuberechnung <strong>de</strong>r Rente sind Versorgungspunkte <strong>nach</strong> § 35 Abs. 2, die aufgrund<strong>de</strong>s früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wur<strong>de</strong>n, nur noch insoweit anzurechnen,als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte <strong>nach</strong>§ 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen und soweit in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> § 35 Abs.2 maßgeben<strong>de</strong>n Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestan<strong>de</strong>n hat.(4) 1 Die Rente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine Witwen-/Witwerrentein eine große Witwen-/Witwerrente o<strong>de</strong>r eine große Witwen-/Witwerrente ineine kleine Witwen-/Witwerrente umgewan<strong>de</strong>lt wird. 2 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Umwandlungeiner Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.§ 39 Nichtzahlung und Ruhen(1) 1 Die Rente wird von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an nicht gezahlt, von <strong>de</strong>m an die Rente wegenAlters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>nach</strong> § 100 Abs. 3 Satz 1 inVerbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI en<strong>de</strong>t. 2 Die Rente ist auf Antrag vom Ersten<strong>de</strong>s Monats an wie<strong>de</strong>r zu zahlen, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Rentenberechtigten die Rente wegenAlters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wie<strong>de</strong>r geleistet wird.3 Wird die Altersrente <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>nach</strong> Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls(§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Rente nur in Höhe eines entsprechen<strong>de</strong>nAnteils gezahlt.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(2) Ist <strong>de</strong>r Versicherungsfall wegen voller o<strong>de</strong>r teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung eingetretenund wird die Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstesnicht o<strong>de</strong>r nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Rente nicht o<strong>de</strong>rnur in Höhe eines entsprechen<strong>de</strong>n Anteils gezahlt.(3) Die Rente ruht, solange die Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung ganzo<strong>de</strong>r teilweise versagt wird.(4) 1 Die Rente ruht ferner, solange <strong>de</strong>r Berechtigte seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>nAufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union hat und trotzAuffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kasse keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2 DieKasse kann Ausnahmen zulassen.(5) Die Rente ruht ferner in Höhe <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>s für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>rRente gezahlten Krankengel<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung, soweitdieses nicht <strong>nach</strong> § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>runganzurechnen o<strong>de</strong>r bei einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>reine Rente wegen Alters als Vollrente <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r Krankenversicherung zu erstattenist.(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungüber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus <strong>de</strong>rgesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Leistungen aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung.§ 40 Erlöschen(1) Der Anspruch auf Rente erlischt mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>s Monats,(a) in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Rentenberechtigte gestorben ist o<strong>de</strong>r(b) für <strong>de</strong>n Rente <strong>nach</strong> § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r(c) <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat vorangeht, von <strong>de</strong>ssen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung,zu <strong>de</strong>r die Versicherung übergeleitet wor<strong>de</strong>n ist, zur Zahlung <strong>de</strong>r Rente verpflichtetist.(2) 1 Der Anspruch auf Rente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit <strong>de</strong>m Ablauf<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Witwe/<strong>de</strong>r Witwer wie<strong>de</strong>r geheiratet hat. 2 Für das Wie<strong>de</strong>raufleben<strong>de</strong>r Rente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.(3) Absatz 2 gilt nicht für die freiwillige Versicherung.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 41 Abfindungen(1) 1 Renten aus einer Pflichtversicherung, die <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 BetrAVGnicht überschreiten, wer<strong>de</strong>n abgefun<strong>de</strong>n, Waisenrenten und Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrentenjedoch nur auf Antrag. 2 Überschreitet die Rente diesen Monatsbetrag,so kann sie auf Antrag abgefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßighoch sind. 3 Leistungen, die <strong>nach</strong> Entstehen <strong>de</strong>s Anspruchs auf Rentegezahlt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Abfindungsbetrag angerechnet.(2) 1 Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n Antrag auf Rente (§ 46 Abs. 1) beantragtwer<strong>de</strong>n.(3) Der Abfindungsbetrag in <strong>de</strong>r Pflichtversicherung wird berechnet, in<strong>de</strong>m die Rente,die <strong>de</strong>m Berechtigten im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Entstehens <strong>de</strong>s Anspruchs zustand, miteinem in <strong>de</strong>n <strong>nach</strong>stehen<strong>de</strong>n Tabellen genannten, <strong>de</strong>m Alter entsprechen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nFaktor vervielfacht wird, dabei gilt als Alter die Differenz zwischen <strong>de</strong>m jeweiligenKalen<strong>de</strong>rjahr und <strong>de</strong>m Geburtsjahr:(a) Rente für Versicherte:Alter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorbis 20 154 34 172 48 17121 156 35 172 49 17122 158 36 172 50 17123 161 37 172 51 17024 162 38 172 52 17025 164 39 172 53 17026 166 40 172 54 16927 167 41 172 55 16828 168 42 172 56 16729 169 43 172 57 16630 170 44 172 58 16531 171 45 172 59 16432 171 46 172 60 16233 172 47 171 61 160zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktor62 158 69 135 76 10763 155 70 131 77 10364 152 71 127 78 9965 149 72 124 79 9566 146 73 120 80 9167 142 74 11668 139 75 111(b) Rente für Witwen und Witwer:Alter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktor20 215 42 186 64 13321 215 43 184 65 13022 214 44 183 66 12723 213 45 181 67 12324 212 46 179 68 12025 211 47 177 69 11626 210 48 174 70 11327 209 49 172 71 10928 208 50 170 72 10629 207 51 168 73 10230 206 52 165 74 9831 204 53 163 75 9532 203 54 161 76 9133 201 55 158 77 8734 200 56 155 78 8435 198 57 153 79 8036 197 58 150 80 7737 195 59 147 81 7338 193 60 145 82 7039 192 61 142 83 6740 190 62 139 84 6341 188 63 136 85 60zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchs(c) Rente für Waisen:FaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorAlter <strong>de</strong>sBerechtigtenbeimEntstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktor86 57 95 37 104 2387 55 96 35 105 2288 52 97 33 106 2189 50 98 31 107 2090 47 99 30 108 1991 45 100 28 109 1892 43 101 27 110 1793 41 102 2594 39 103 24Alter <strong>de</strong>s Berechtigtenbeim Entstehen <strong>de</strong>sAnspruchsAlter <strong>de</strong>s Berechtigtenbeim Entstehen <strong>de</strong>sAnspruchsFaktorFaktor0 141 9 871 137 10 792 131 11 713 126 12 624 120 13 535 114 14 436 108 15 337 101 16 238 94 17 u.ä. 12(4) 1 Renten aus einer freiwilligen Versicherung wer<strong>de</strong>n entsprechend § 3 BetrAVGabgefun<strong>de</strong>n. 2 Die Abfindung kann sowohl von <strong>de</strong>r Kasse als auch auf Antrag <strong>de</strong>sVersicherten vorgenommen wer<strong>de</strong>n. 3 Für die Höhe <strong>de</strong>s Abfindungsbetrages ist <strong>de</strong>rversicherungsamthematische Barwert maßgebend. 4 Absatz 2 gilt entsprechend.(5) 1 Ist eine Rente <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 4 abzufin<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>ren Ausgleich <strong>nach</strong>§ 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts <strong>nach</strong> § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Gesetzeszur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften beieinem Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, errechnetsich <strong>de</strong>r Abfindungsbetrag aus <strong>de</strong>m unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s durchgeführtenVersorgungsausgleichs gekürzten Betrag <strong>de</strong>r Renten. 2 Dies gilt auch dann, wenn dieRente vor <strong>de</strong>r Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.(6) Mit <strong>de</strong>r Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus <strong>de</strong>r Versicherung.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(7) Eine abgefun<strong>de</strong>ne Rente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung <strong>de</strong>s § 36Abs. 3 nicht als abgefun<strong>de</strong>n.§ 42 Rückzahlung und Beitragserstattung(1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge wer<strong>de</strong>n ohne Zinsen zurückgezahlt.(2) 1 Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben,können bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung <strong>de</strong>r von ihnen getragenenBeiträge beantragen. 2 Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von<strong>de</strong>n Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.3 Rechte aus <strong>de</strong>r Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet wer<strong>de</strong>n, erlöschenmit <strong>de</strong>r Antragstellung. 4 Die Beiträge wer<strong>de</strong>n ohne Zinsen erstattet.(3) 1 Sterben Versicherte <strong>nach</strong> Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen dieAnsprüche auf Hinterbliebene über, die rentenberechtigt wären, wenn die Wartezeiterfüllt wäre. 2 Mit <strong>de</strong>r Zahlung an einen <strong>de</strong>r Hinterbliebenen erlischt <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>r übrigen Berechtigten gegen die Kasse.(4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind(a) die für die Zeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich<strong>de</strong>r Beschäftigtenanteile an <strong>de</strong>n Erhöhungsbeträgen,(b) Beiträge zur freiwilligen Versicherung,(c) die für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteilean <strong>de</strong>n Erhöhungsbeträgen,(d) die für die Zeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 1998 entrichtete Eigenbeteiligung <strong>de</strong>rBeschäftigten an <strong>de</strong>r Umlage (§ 61).§ 43 Son<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung nicht versichert sind1 Für Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sindo<strong>de</strong>r die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungnicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2 Soweit auf dieRegelungen <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommenwird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, wie dies bei unterstellterVersicherung in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung <strong>de</strong>r Fall wäre. 3 BeiAnwendung <strong>de</strong>s § 31 sind dabei anstelle <strong>de</strong>r Versicherungszeiten in <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in <strong>de</strong>r Zusatzversorgung zu berücksichtigen;für Leistungen aus <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung sind insoweit zusätzlichdie mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen Versicherung in <strong>de</strong>r Zu-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassesatzversorgung zu berücksichtigen, sofern diese außerhalb von Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung liegen. 4 Die teilweise o<strong>de</strong>r volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rungist durch einen von <strong>de</strong>r Kasse zu bestimmen<strong>de</strong>n Facharzt <strong>nach</strong>zuweisen.5 Die Kosten <strong>de</strong>r Begutachtung trägt <strong>de</strong>r Versicherte. 6 Die Rente ruht, solange sichdie Rentenberechtigten trotz Verlangens <strong>de</strong>r Kasse innerhalb einer von dieser zu setzen<strong>de</strong>nFrist nicht fachärztlich untersuchen lassen o<strong>de</strong>r das Ergebnis <strong>de</strong>r Untersuchung<strong>de</strong>r Kasse nicht vorlegen. 7 Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf <strong>de</strong>sMonats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Berechtigten die Entscheidung <strong>de</strong>rKasse über das Erlöschen <strong>de</strong>s Anspruchs wegen Wegfalls <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungzugegangen ist.§ 44 Eheversorgungsausgleich(wird ergänzt)Abschnitt II: Verfahrensvorschriften§ 45 Leistungsantrag(1) 1 Die Kasse gewährt Leistungen nur auf Antrag. 2 Dem Antrag sind die von <strong>de</strong>rKasse gefor<strong>de</strong>rten Unterlagen beizufügen. 3 Der Antrag ist bei Pflichtversichertenüber <strong>de</strong>n Beteiligten einzureichen, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Pflichtversicherte zuletzt in <strong>de</strong>m versicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat.(2) 1 Ist <strong>de</strong>r Berechtigte verstorben, ohne <strong>de</strong>n Antrag bei <strong>de</strong>r Kasse gestellt zu haben,so kann <strong>de</strong>r Antrag nur <strong>nach</strong>geholt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Verstorbenen ein Anspruchauf Gewährung einer Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zugestan<strong>de</strong>nund er <strong>de</strong>n Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2 Das Recht, <strong>de</strong>n Antrag<strong>nach</strong>zuholen, steht nur <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehegatten sowie <strong>de</strong>n Abkömmlingen zu.§ 46 Entscheidung(1) 1 Die Kasse entschei<strong>de</strong>t schriftlich über <strong>de</strong>n Antrag. 2 Wird eine Leistung erbracht,so sind ihre Höhe, die Art <strong>de</strong>r Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3 Wir<strong>de</strong>ine Leistung abgelehnt o<strong>de</strong>r die Zahlung einer Rente eingestellt, so ist dies zu begrün<strong>de</strong>n.(2) Stellt sich <strong>nach</strong>träglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungenberuht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eineneue Entscheidung treffen.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 46a HärteausgleichDie Kasse kann zur Vermeidung beson<strong>de</strong>rer Härten einen Ausgleich ohne Anerkennungeines Rechtsanspruchs wi<strong>de</strong>rruflich gewähren.§ 47 Auszahlung(1) 1 Die Renten wer<strong>de</strong>n monatlich im Voraus auf ein Girokonto <strong>de</strong>r Rentenberechtigteninnerhalb eines Mitgliedsstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union überwiesen. 2 DieKosten <strong>de</strong>r Überweisung, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kosten für die Gutschrift, trägt die Kase;für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn <strong>de</strong>rRentenberechtigte <strong>de</strong>r Kasse seine internationale Kontonummer (International BankAccount Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl <strong>de</strong>s kontoführen<strong>de</strong>nGeldinistituts (Bank I<strong>de</strong>ntifer Co<strong>de</strong> – BIC) mitgeteilt hat. 3 Besteht <strong>de</strong>r Rentenanspruchnicht für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat, wird <strong>de</strong>r Teil gezahlt, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nAnspruchszeitraum entfällt.(2) 1 Stirbt ein Rentenberechtigter, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Leistungsantrag gestellt hat, vor <strong>de</strong>r Auszahlung,so können nur <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte o<strong>de</strong>r die Abkömmlinge die Auszahlungverlangen. 2 Wer <strong>de</strong>n Tod <strong>de</strong>s Rentenberechtigten vorsätzlich herbeigeführthat, hat keinen Anspruch <strong>nach</strong> Satz 1. 3 Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt<strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>r übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.(3) 1 Hat <strong>de</strong>r Rentenberechtigte seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>n Aufenthalt außerhalbeines Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union, kann die Kasse die Zahlung <strong>de</strong>rRente davon abhängig machen, dass <strong>de</strong>r Rentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigtenim Inland benennt o<strong>de</strong>r die Auszahlung <strong>de</strong>r Rente auf ein auf seinen Namenlauten<strong>de</strong>s Konto im Inland ermöglicht. 2 Ferner ist die Kasse berechtigt, dieLeistungen für das laufen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen.3 Rentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr <strong>de</strong>s Rentenberechtigten.(4) Überzahlungen können von <strong>de</strong>r Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet wer<strong>de</strong>n.§ 48 Pflichten <strong>de</strong>r Versicherten und Rentenberechtigten(1) 1 Versicherte und Rentenberechtigte sind verpflichtet, <strong>de</strong>r Kasse eine Verlegungihres Wohnsitzes o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong>n Aufenthalts sowie je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung von Verhältnissen,die ihren Anspruch <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Höhe <strong>nach</strong> berühren können, unverzüglichschriftlich mitzuteilen. 2 Insbeson<strong>de</strong>re sind mitzuteilenzurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse1. von allen Rentenberechtigten(a) die Versagung <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,(b) die Beendigung <strong>de</strong>r Rentenzahlung aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung,(c) <strong>de</strong>r Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld,Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld,Versorgungskrankengeld, Übergangskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld,(d) <strong>de</strong>r Bezug einer Teilrente,sowie2. bei Renten aus eigener Versicherung<strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung und die Än<strong>de</strong>rungvon voller in teilweise o<strong>de</strong>r von teilweiser in volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung und die Än<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes,3. bei Renten für Witwen/Witwer(a) die erneute Eheschließung,(b) <strong>de</strong>r Bezug von Alters- o<strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrenten aus eigener Versicherung,Ruhegehalt o<strong>de</strong>r vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen.4. bei Renten für Waisendas <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Schul- o<strong>de</strong>r Berufsausbildung o<strong>de</strong>r eines freiwilligen sozialen Jahreso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wegfall <strong>de</strong>r Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t ist.(2) Versicherte und Rentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von<strong>de</strong>r Kasse zu setzen<strong>de</strong>n Frist auf Anfor<strong>de</strong>rung Auskünfte zu erteilen sowie die erfor<strong>de</strong>rlichenNachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen.(3) Die Kasse kann die Rente zurückbehalten, solange <strong>de</strong>r Rentenberechtigte seinenVerpflichtungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 o<strong>de</strong>r seiner Verpflichtung, die Überleitung<strong>de</strong>r Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht <strong>nach</strong>kommt.(4) Verletzen Versicherte o<strong>de</strong>r Rentenberechtigte ihre Pflichten <strong>nach</strong> dieser Vorschrift,können sie sich nicht auf <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r Bereicherung berufen.§ 49 Abtretung von Ersatzansprüchen1 Steht <strong>de</strong>m Versicherten, <strong>de</strong>m Rentenberechtigten o<strong>de</strong>r einem anspruchsberechtigtenHinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung o<strong>de</strong>r Erhöhung vonLeistungen verpflichtet, ein Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so habendie anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen <strong>de</strong>n Dritten bis zur Höhe<strong>de</strong>s Bruttobetrages <strong>de</strong>r Rente an die Kasse abzutreten. 2 Der Übergang kann nicht zumzurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseNachteil <strong>de</strong>r anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. 3 Verweigerndie anspruchsberechtigten Personen die Abtretung o<strong>de</strong>r die Beibringung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichenUnterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht verpflichtet.§ 50 Abtretung und Verpfändung1 Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfän<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r beliehenwer<strong>de</strong>n. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche aus <strong>de</strong>r Pflichtversicherung, die an einenArbeitgeber, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Anspruchsberechtigten zur Pflichtversicherung in <strong>de</strong>r Zusatzversorgungangemel<strong>de</strong>t hat, o<strong>de</strong>r an eine an<strong>de</strong>re Zusatzversorgungseinrichtung imSinne von § 27 Abs. 1 abgetreten wer<strong>de</strong>n. 3 Die Abtretungserklärung ist <strong>de</strong>r Kassemit <strong>de</strong>r Abmeldung o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Antrag zu übersen<strong>de</strong>n.§ 51 Versicherungs<strong>nach</strong>weise(1) 1 Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte erhalten jeweils <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>sKalen<strong>de</strong>rjahres einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaftauf Rente wegen Alters <strong>nach</strong> § 33. 2 Dabei wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>r Anwartschaft auch dieZahl <strong>de</strong>r Versorgungspunkte und <strong>de</strong>r Messbetrag anzugeben. 3 Zusätzlich sind diesteuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4 Der Nachweis wird – soweiteinschlägig – mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4versehen. 5 Wird <strong>de</strong>r Nachweis im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Pflichtversicherungerbracht, wird er um <strong>de</strong>n Hinweis ergänzt, dass die aufgrund <strong>de</strong>r Pflichtversicherungerworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn <strong>de</strong>r Pflichtversicherungbzw. bis zum Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn dieWartezeit von 120 Umlage-/Beitrags- monaten (§ 66 Abs. 2) nicht erfüllt ist.(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Nachweises gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstan<strong>de</strong>n,dass die von diesem zu entrichten<strong>de</strong>n Beiträge o<strong>de</strong>r die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Entgeltenicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig an die Kasse abgeführt o<strong>de</strong>r gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.(3) Freiwillig Versicherte, die nicht bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalbeiner Ausschlussfrist von sechs Monaten <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Nachweises überdie eingezahlten freiwilligen Beiträge gegenüber <strong>de</strong>r Kasse schriftlich beanstan<strong>de</strong>n,dass diese Beiträge nicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig in <strong>de</strong>m Nachweis enthalten sind.(4) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalbeiner Ausschlussfrist von sechs Monaten <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Nachweises schriftlichunmittelbar gegenüber <strong>de</strong>r Kasse zu erheben.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 52 Ausschlussfristen(1) 1 Der Anspruch auf Rente für einen Zeitraum, <strong>de</strong>r mehr als zwei Jahre vor <strong>de</strong>mErsten <strong>de</strong>s Monats liegt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag bei <strong>de</strong>r Kasse eingegangen ist, kann nichtmehr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n (Ausschlussfrist). 2 Dem Antrag steht eine Mitteilung<strong>de</strong>s Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt.(2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufen<strong>de</strong> monatliche Rente, eine Renten<strong>nach</strong>zahlung,eine Abfindung, eine Beitragserstattung o<strong>de</strong>r eine Rückzahlung sei nichto<strong>de</strong>r nicht in <strong>de</strong>r mitgeteilten Höhe ausgezahlt wor<strong>de</strong>n, ist nur schriftlich und innerhalbeiner Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufen<strong>de</strong>nRenten mit <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats, für <strong>de</strong>n die Rente zu zahlen ist, im Übrigen mit<strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung über die entsprechen<strong>de</strong> Leistung.(3) Auf die Ausschlussfrist wird in <strong>de</strong>r Mitteilung über die Leistung bzw. <strong>de</strong>n Nachweishinzuweisen.(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung, für die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n§§ 23 Absatz 4, 41 Absatz 2, 51 Absatz 2 und 3, 52a Absatz 3 Ausschlussfristen gelten.§ 52a Verjährung(1) Ein Anspruch aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; dieVerjährung beginnt mit <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die Leistung verlangt wer<strong>de</strong>nkann.(2) Ist ein Anspruch schriftlich geltend gemacht wor<strong>de</strong>n, ist die Verjährung bis zumEingang <strong>de</strong>r schriftlichen Entscheidung <strong>de</strong>r Kasse beim Berechtigten gehemmt.(3) 1 Lehnt die Kasse gegenüber <strong>de</strong>m Berechtigten <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruchab, ist sie von <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn <strong>de</strong>r Anspruch nicht innerhalbvon sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Die Frist beginnt mit <strong>de</strong>rschriftlichen Ablehnung <strong>de</strong>s Anspruchs unter Angabe <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Fristablauf verbun<strong>de</strong>nenRechtsfolge.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseVierter Teil: Finanzierung und RechnungswesenAbschnitt I: Allgemeines§ 53 Kassenvermögen(1) 1 Das Kassenvermögen ist die Gesamtheit aller geldwerten Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>rKasse zustehen. 2 Als Treuhandvermögen ist das Kassenvermögen ausschließlichbestimmt zur Deckung <strong>de</strong>r satzungsmäßigen Verbindlichkeiten und <strong>de</strong>r Verwaltungskosten.3 Innerhalb <strong>de</strong>s Kassenvermögens wer<strong>de</strong>n drei getrennte Abrechnungsverbän<strong>de</strong>geführt, und zwar(a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 2001 entrichtetenPflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),(b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 2001 entrichtetenfreiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und(c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S).(2) 1 Die Kasse hat ihr Vermögen bei ausreichen<strong>de</strong>r Sicherheit und Mischung so anzulegen,dass dies einen angemessenen Ertrag gewährleistet. 2 Die hierzu erfor<strong>de</strong>rlichenRichtlinien, die <strong>de</strong>r Verwaltungsrat im Hinblick auf die entsprechen<strong>de</strong>n Richtlinien<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung beschließt,sollen vorrangig die beson<strong>de</strong>ren Gegebenheiten <strong>de</strong>r Kasse berücksichtigen.(3) 1 Für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr erstellt die Kasse <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s kau<strong>fm</strong>ännischenRechnungswesens einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan als Anlage sowieeinen Rechnungsabschluss. 2 Bestandteil <strong>de</strong>s Rechnungsabschlusses ist eine geson<strong>de</strong>rteBilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3 Für <strong>de</strong>n Rechnungsabschlussgelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsgesetzbuches entsprechend. 4 Das Näherebestimmen die Durchführungsvorschriften, die <strong>de</strong>r Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasseerlässt.(4) Für je<strong>de</strong>s Geschäftsjahr berichtet die Kasse zur Information <strong>de</strong>r Beteiligten undVersicherten über ihre Tätigkeit unter Angabe ihres Vermögensstan<strong>de</strong>s.§ 54 Deckungsrückstellung1 In <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe <strong>de</strong>s versicherungsmathematischenBarwerts aller am Bilanzstichtag <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Höhe<strong>nach</strong> bestehen<strong>de</strong>n Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern,freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllterWartezeit einzustellen. 2 Der für die Ermittlung <strong>de</strong>r Deckungsrückstellung zu be-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasserücksichtigen<strong>de</strong> Rechnungszins und die Verwaltungskosten wer<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>rversicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt.§ 55 Deckung von Fehlbeträgenund Überschussverwendung(1) 1 Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bil<strong>de</strong>n. 2 Der Verlustrücklagesind jährlich min<strong>de</strong>stens 5 v. H. eines sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben<strong>de</strong>nÜberschusses zuzuführen bis diese einen Stand von 10 v. H. <strong>de</strong>r Deckungsrückstellungerreicht o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> einer Inanspruchnahme wie<strong>de</strong>r erreicht.(2) 1 Der restliche sich aus <strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rten Bilanz ergeben<strong>de</strong> Überschuss ist <strong>de</strong>rRückstellung für Überschussbeteiligungen getrennt <strong>nach</strong> Abrechnungsverbän<strong>de</strong>nzuzuordnen. 2 Diese Rückstellung ist <strong>nach</strong> geschäftsplangemäßen Grundsätzen zurDeckung von Fehlbeträgen sowie zur Verbesserung o<strong>de</strong>r Erhöhung von Leistungen,insbeson<strong>de</strong>re zur Gewährung von Bonuspunkten zu verwen<strong>de</strong>n. 3 Für die Bemessung<strong>de</strong>r Bonuspunkte wird im Abrechnungsverband S die anteilige Rückstellungfür Überschussbeteiligung erhöht um 95 v.H. eines fiktiven Zinsertrags in Höhe <strong>de</strong>rim Geschäftsjahr festgestellten Nettoverzinsung <strong>de</strong>r Kasse auf <strong>de</strong>n zum Beginn <strong>de</strong>sWirtschaftsjahres festgestellten Fehlbetrag, falls die geson<strong>de</strong>rte Bilanz einen Überschussaufweist. 4 Weist die geson<strong>de</strong>rte Bilanz im Geschäftsjahr einen Verlust aus,dann ist zunächst <strong>de</strong>r Erhöhungsbetrag gemäß Satz 3 um diesen Verlust zu vermin<strong>de</strong>rn.5 Verbleibt ein positiver Wert, dann erhöht sich die anteilige Rückstellung fürÜberschussbeteiligung im Abrechnungsverband S um diesen Wert. 6 Um <strong>de</strong>n Erhöhungsbetrag<strong>nach</strong> Satz 3 bis 5 wird <strong>de</strong>r Fehlbetrag für <strong>de</strong>n Abrechnungsverband Serhöht. 7 Art, Umfang und Zeitpunkt <strong>de</strong>r Rückstellungsverwendung beschließt <strong>de</strong>rVerwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars.(3) 1 Weist die geson<strong>de</strong>rte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckungdie Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogenwer<strong>de</strong>n. 2 Ein Fehlbetrag im Abrechnungsverband S in Höhe von bis zu 10 v. H. <strong>de</strong>rDeckungsrückstellung kann auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen wer<strong>de</strong>n.3 Solange die Verlustrücklage einen für <strong>de</strong>n Abrechnungsverband S festgestelltenFehlbetrag <strong>de</strong>r Höhe <strong>nach</strong> unterschreitet, kann <strong>de</strong>r Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse aufVorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars zur Deckung <strong>de</strong>s Fehlbetrags die Erhebungeines Sanierungsgel<strong>de</strong>s festlegen. 4 Ergibt sich im Abrechnungsverband F einFehlbetrag, so können die Anwartschaften und Ansprüche zur Deckung <strong>de</strong>s Fehlbetragesauf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars durch <strong>de</strong>n Verwaltungsrat <strong>de</strong>rKasse um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt wer<strong>de</strong>n. 5 ZurDeckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband P sowie eines <strong>nach</strong> Ausschöpfungvon Satz 4 noch verbleiben<strong>de</strong>n Fehlbetrages im Abrechnungsverband F könnendie Leistungen <strong>de</strong>r Kasse auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verantwortlichen Aktuars durch<strong>de</strong>n Verwaltungsrat <strong>de</strong>r Kasse herabgesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn und soweit die Verlustrücklagezur Deckung <strong>de</strong>r Fehlbeträge nicht ausreicht.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§§ 56 bis 60(offen)Abschnitt II: Aufbringung <strong>de</strong>r Mittel§ 61 Aufwendungen für die PflichtversicherungDer Beteiligte ist Schuldner <strong>de</strong>r Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1) einschließlich einer tarif-o<strong>de</strong>r arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung <strong>de</strong>r Pflichtversicherten.§ 62 Pflichtbeiträge/ZusatzversorgungspflichtigesEntgelt(1) Der Pflichtbeitrag ist in Höhe <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes zu zahlen, <strong>de</strong>n die Kassejeweils festsetzt.(2) 1 Bemessungsgrundlage für <strong>de</strong>n Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt <strong>de</strong>s einzelnen Versicherten. 2 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist <strong>de</strong>rsteuerpflichtige Arbeitslohn, soweit <strong>nach</strong>stehend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. 3 Keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind(a) Bestandteile <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtlicheVorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltsfähigsind sowie Bestandteile <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, die durch KODA-Regelung, Tarifvertrag,Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung o<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag ausdrücklichals nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,(b) Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung <strong>de</strong>r Beschäftigten,(c) Krankengeldzuschüsse,(d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass<strong>de</strong>r Beendigung, <strong>de</strong>s Eintritts <strong>de</strong>s Ruhens o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnissesgezahlt wer<strong>de</strong>n, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Teilzuwendung, die <strong>de</strong>m Beschäftigtengezahlt wird, <strong>de</strong>r mit Billigung <strong>de</strong>s Beteiligten zu einem an<strong>de</strong>ren Beteiligten <strong>de</strong>rKasse o<strong>de</strong>r einem Beteiligten einer an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungseinrichtung im Sinnevon § 27 Abs. 1 übergetreten ist,(e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer BerechnungZeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufen<strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigesEntgelt zu entrichten sind,(f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,(g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt wer<strong>de</strong>n, für <strong>de</strong>n kein laufen<strong>de</strong>szusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,(i) geldliche Nebenleistungen, wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungenfür Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-,Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,(j) Mietbeiträge an Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),(k) Schulbeihilfen,(l) einmalige Zuwendungen anlässlich <strong>de</strong>s Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs-o<strong>de</strong>r Wirtschaftsaka<strong>de</strong>mie,(m) Prämien im Rahmen <strong>de</strong>s behördlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Vorschlagswesen,(n) Erfin<strong>de</strong>rvergütungen,(o) Kassenverlustentschädigungen (Mankogel<strong>de</strong>r, Fehlgel<strong>de</strong>ntschädigungen),(p) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,(q) einmalige Unfallentschädigungen,(r) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte ausNebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechen<strong>de</strong>Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- o<strong>de</strong>r außertariflicheLeistungen,(s) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sofern arbeitsrechtlichnichts Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist.4 Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s steuerpflichtigenArbeitsentgelts, <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Anwendung <strong>de</strong>s Satzes 2 <strong>de</strong>n 2,5fachen Wert <strong>de</strong>r monatlichenBeitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw.Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist<strong>de</strong>r vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Zuwendung zu verdoppeln.5 Haben Beschäftigte für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat o<strong>de</strong>r für einen Teil eines Kalen<strong>de</strong>rmonatsAnspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen <strong>de</strong>rHöhe <strong>de</strong>r Barleistungen <strong>de</strong>s Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt fürdiesen Kalen<strong>de</strong>rmonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt <strong>de</strong>r Urlaubslohn (zuzüglicheines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage,für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung o<strong>de</strong>r Krankenbezügebesteht. 6 In diesem Kalen<strong>de</strong>rmonat geleistete einmalige Zahlungen sindneben <strong>de</strong>m Urlaubslohn bzw. <strong>de</strong>r Urlaubsvergütung <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Sätze 1 und3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 7 Für Beschäftigte, die zur Übernahme vonAufgaben <strong>de</strong>r Entwicklungshilfe im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18.Juni 1969 in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat<strong>de</strong>r Beteiligte für die Zeit <strong>de</strong>r Beurlaubung Pflichtbeiträge an die Kasse abzuführen,wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge erstattet. 8 Für die Bemessung<strong>de</strong>r Pflichtbeiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von<strong>de</strong>m <strong>nach</strong> § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherungzu berechnen sind. 9 Vermin<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s steuerpflichtigen Entgelts aufgrun<strong>de</strong>iner Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(3) 1 Wird Altersteilzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember 2002 begonnen, ist – unter Berücksichtigung<strong>de</strong>s Absatzes 2 Satz 2 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während<strong>de</strong>s Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8fache <strong>de</strong>r zur Hälfte zustehen<strong>de</strong>n Bezüge<strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>s Tarifvertrags zur Regelung <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich<strong>de</strong>rjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. 2 Wird ein Beitrag an die gesetzlicheRentenversicherung gezahlt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbeitrag <strong>nach</strong> § 3 Abs. 1 Nr. 1Buchst. b <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt entsprechend zu erhöhen.(4) 1 Für Beteiligte <strong>de</strong>r Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befin<strong>de</strong>n,kann für die Pflichtversicherung arbeitsrechtlich geregelt wer<strong>de</strong>n, dass für die Zusagevon Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Min<strong>de</strong>sthöhe von2 v. H. von <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 34 Abs. 2 zugesagten Leistung mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasseabgewichen wer<strong>de</strong>n kann. 2 Nach § 35 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Versorgungspunktewer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kasse im Verhältnis <strong>de</strong>r Leistungsabsenkung herabgesetzt.3 Entsprechend <strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungszusage für die bei <strong>de</strong>m Beteiligtenbeschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für <strong>de</strong>n Beteiligten <strong>de</strong>r zu zahlen<strong>de</strong>Betrag an die Kasse. 4 Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauerhinaus verlängert wer<strong>de</strong>n.§ 63 Sanierungsgeld(1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgel<strong>de</strong>s.(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichten<strong>de</strong> Sanierungsgeld beläuft sichje Kalen<strong>de</strong>rjahr auf <strong>de</strong>n vom Verwaltungsrat auf Vorschlag <strong>de</strong>s VerantwortlichenAktuars festgesetzten Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zusatzversorgungspflichtigenEntgelte <strong>de</strong>r jeweiligen Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>s S, min<strong>de</strong>stensjedoch <strong>de</strong>r Entgelte für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeinetarifliche Gehaltssteigerung zuzüglich <strong>de</strong>s Fünffachen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m AbrechnungsverbandS zuzuordnen<strong>de</strong>n Renten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2002.(3) 1 Auf <strong>de</strong>n einzelnen Beteiligten entfällt <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Gesamtsumme <strong>de</strong>s jährlichenSanierungsgel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelts seiner Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>s S zum zusatzversorgungspflichtigenJahresentgelt aller Pflichtversicherten <strong>de</strong>s Abrechnungsverban<strong>de</strong>sS entspricht. 2 Beim Beteiligten ist als Entgelt im Sinne von Satz 1 min<strong>de</strong>stensdas Entgelt für das Jahr 2001, jeweils angepasst um die allgemeine tariflicheGehaltssteigerung, heranzuziehen.(4) Als Pflichtversicherter im Abrechnungsverband S gilt je<strong>de</strong>r Pflichtversichertemit Anwartschaft auf Leistungen, die aus <strong>de</strong>m Abrechnungsverband S zu erbringensind.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(5) 1 Das Sanierungsgeld wird von <strong>de</strong>r Kasse <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Jahresabrechnungfür das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr erhoben. 2 Es wird mit <strong>de</strong>r Festsetzung durchdie Kasse fällig und ist bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Monats an die Kasse zu zahlen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mMonat <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Festsetzungsentscheidung folgt.§ 64 Zuwendungen von Beteiligten und DrittenDie Kasse kann <strong>nach</strong> Maßgabe beson<strong>de</strong>rer Durchführungsvorschriften von Drittenund Beteiligten Zuwendungen erheben und entgegennehmen.§ 65 Fälligkeit <strong>de</strong>r Pflichtbeiträge1 Die Beiträge sind in <strong>de</strong>m Zeitpunkt fällig, in <strong>de</strong>m das zusatzversorgungspflichtigeEntgelt <strong>de</strong>n Versicherten zufließt. 2 Sie müssen bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats<strong>de</strong>r Fälligkeit bei <strong>de</strong>r Kasse eingegangen sein. 3 Beiträge, die <strong>nach</strong> diesem Zeitpunkteingehen, sind bis zum Tage <strong>de</strong>r Gutschrift mit jährlich 3 Prozentpunkten über <strong>de</strong>mjeweils gelten<strong>de</strong>n Basiszinssatz <strong>nach</strong> § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. 4 Bei rückwirken<strong>de</strong>rAnmeldung gilt Satz 3 für die Zeit ab Beginn <strong>de</strong>r Versicherung entsprechend.§ 66 Überschussverteilung(1) Die Kasse stellt jährlich bis zum Jahresen<strong>de</strong> für das vorausgegangene Geschäftsjahrdie Überschüsse fest.(2) 1 Im Rahmen <strong>de</strong>r Pflichtversicherung kommen für die Zuteilung von Bonuspunktendie am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres Pflichtversicherten und die zum gleichenZeitpunkt beitragsfrei Pflichtversicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2 § 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.3 Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüsseno<strong>de</strong>r wegen an<strong>de</strong>rer Naturereignisse <strong>nach</strong> beson<strong>de</strong>ren tarifvertraglichen Vorschriftengeen<strong>de</strong>t hat und die bei Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit Anspruch auf Wie<strong>de</strong>reinstellunghaben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn <strong>de</strong>r nächsten Saison voraussichtlichwie<strong>de</strong>r eingestellt wer<strong>de</strong>n, gelten als Pflichtversicherte im Sinne <strong>de</strong>sSatzes 1.(3) Im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung kommen alle am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>nGeschäftsjahres freiwillig Versicherten und die beitragsfrei freiwillig Versichertenin Betracht.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse§ 67 Aufwendungen für die freiwillige Versicherung(1) Schuldner <strong>de</strong>r Beiträge für die freiwillige Versicherung ist <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer.(2) 1 Die Beiträge sind grundsätzlich einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni zu entrichten.2 Mit Zustimmung <strong>de</strong>r Kasse kann ausnahmsweise eine monatliche Zahlungvereinbart wer<strong>de</strong>n, wobei <strong>de</strong>r Beitrag in gleichbleiben<strong>de</strong>r Höhe zu leisten ist. 3 DerBeitrag für die freiwillige Versicherung muss jährlich min<strong>de</strong>stens 1/160stel <strong>de</strong>r Bezugsgröße<strong>nach</strong> § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen.(3) Beiträge im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung können sowohl vom Arbeitnehmerals auch vom Arbeitgeber geleistet wer<strong>de</strong>n.(4) Die Kasse kann Son<strong>de</strong>rzahlungen zu bestimmten Zeitpunkten zulassen und voneiner Gesundheitsprüfung abhängig machen.§ 68(offen)zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseFünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung <strong>de</strong>s biszum 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n LeistungsrechtsAbschnitt I: Übergangsregelungen für Rentenberechtigte§ 69 Am 31. Dezember 2001Versorgungsrentenberechtigte(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- undRuhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m bis zum 31. Dezember2000 gelten<strong>de</strong>n Zusatzversorgungsrecht wer<strong>de</strong>n für die am 31. Dezember2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenenzum 31. Dezember 2001 festgestellt.(2) 1 Die <strong>nach</strong> Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer<strong>de</strong>n vorbehaltlich <strong>de</strong>sSatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.2 Die abbaubaren Ausgleichsbeträge wer<strong>de</strong>n jeweils in Höhe <strong>de</strong>s Dynamisierungsgewinnsabgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge wer<strong>de</strong>n nicht dynamisiert.3 Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung gelten<strong>de</strong>n Regelungen überdie Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(3) Es gelten folgen<strong>de</strong> Maßgaben:(a) 1 Für Neuberechnungen gilt § 38 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte<strong>nach</strong> Absatz 2 zu berücksichtigen sind. 2 Soweit noch Zeiten vor <strong>de</strong>m1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend <strong>de</strong>n§§ 72 bis 74 berechnet; übersteigt <strong>de</strong>r hier<strong>nach</strong> festgestellte Betrag <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>rsich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs-und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch <strong>de</strong>n Messbetraggeteilt und <strong>de</strong>m Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.(b) § 36 Abs. 3 und die §§ 40 bis 52 gelten entsprechend.(c) 1 Hat die Versorgungsrente vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 geen<strong>de</strong>t und besteht die Möglichkeiteiner erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unterAußerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigungeines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte,durch <strong>de</strong>n Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf <strong>de</strong>m Versorgungskonto(§ 34 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften<strong>de</strong>s Punktemo<strong>de</strong>lls. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall vor <strong>de</strong>m1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 1. Januar2002 beginnt.(4) Ist <strong>de</strong>r Versicherungsfall <strong>de</strong>r teilweisen o<strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung und <strong>de</strong>rRentenbeginn im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgeben<strong>de</strong>nzurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseSatzungsregelungen – einschließlich <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r 33. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kassensatzungvom 9. Januar 2002 – fort.(5) Stirbt ein unter Absatz 1 fallen<strong>de</strong>r Versorgungsrentenberechtigter, gelten dieVorschriften <strong>de</strong>s Punktemo<strong>de</strong>lls für Hinterbliebene entsprechend.§ 70 Am 31. Dezember 2001Versicherungsrentenberechtigte(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene,<strong>de</strong>ren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnenhat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong> Versicherungsrente festgestellt.(2) Die <strong>nach</strong> Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten wer<strong>de</strong>n als Besitzstandsrentenweitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert.(3) § 69 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r am Tag vor In-Kraft-Tretendieser Satzung gelten<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet(§ 107a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung) und fürBetriebsrenten <strong>nach</strong> § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnenhaben, entsprechend.§ 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002Für Rentenberechtigte, <strong>de</strong>ren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, fin<strong>de</strong>n die§§ 69 und 70 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.Abschnitt II:Übergangsvorschriften für Anwartschaften<strong>de</strong>r Versicherten§ 72 Grundsätze(1) 1 Für die Versicherten wer<strong>de</strong>n die Anwartschaften <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m am 31. Dezember2000 gelten<strong>de</strong>n Recht <strong>de</strong>r Zusatzversorgung entsprechend <strong>de</strong>n §§ 73 und 74 ermittelt.2 Die Anwartschaften <strong>nach</strong> Satz 1 wer<strong>de</strong>n unter Einschluss <strong>de</strong>s Jahres 2001 ohneBerücksichtigung <strong>de</strong>r Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>rAnwartschaftsbetrag durch <strong>de</strong>n Messbetrag von 4,– Euro geteilt wird; sie wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>m Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben (Startgutschriften).zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse(2) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaften sind, soweit jeweils erfor<strong>de</strong>rlich, dieRechengrößen (insbeson<strong>de</strong>re Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle,Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung)vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähigesEntgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigungeiner Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahren vordiesem Zeitpunkt. 2 Für die Rentenberechnung <strong>nach</strong> § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong> Rentenrecht maßgebend.(3) 1 Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfristvon sechs Monaten <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Kasse schriftlichunmittelbar gegenüber <strong>de</strong>r Kasse zu erheben. 2 Auf die Ausschlussfrist wird in <strong>de</strong>mNachweis hingewiesen.§ 73 Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 31. Dezember 2001schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte(1) 1 Die Anwartschaften <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002noch Pflichtversicherten berechnen sich <strong>nach</strong> § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich ausAbsatz 2 nichts an<strong>de</strong>res ergibt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die <strong>nach</strong><strong>de</strong>n am 31. Dezember 2000 gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Kasse als pflichtversichertgelten. 3 § 35a in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong>n Fassung fin<strong>de</strong>t Anwendung,soweit seine Voraussetzungen zum 31. Dezember 2001 bereits erfüllt waren.(2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 haben, und die am1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswertfür die bis zum 31. Dezember 2001 in <strong>de</strong>r Zusatzversorgung (Gesamtversorgung)erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung<strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s § 72, insbeson<strong>de</strong>re unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung(§ 32 Abs. 5 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nFassung) und <strong>de</strong>s § 35a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nFassung, für <strong>de</strong>n Berechtigten bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls am 31. Dezember2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres vorBerücksichtigung <strong>de</strong>s Abschlags ergeben wür<strong>de</strong>. 2 Von diesem Ausgangswert ist <strong>de</strong>rBetrag abzuziehen, <strong>de</strong>n die Versicherten aus <strong>de</strong>m Punktemo<strong>de</strong>ll bis zur Vollendung<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung <strong>de</strong>s Abschlags noch erwerben könnten,wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>m Gesamtbeschäftigungsquotientenvervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahltwür<strong>de</strong>n. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung<strong>de</strong>s § 100 Abs. 3 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassungerfüllt, berechnet sich <strong>de</strong>r Versorgungsvomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>nach</strong> dieser Vorschriftmit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>nach</strong> § 100 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung abzuziehen<strong>de</strong> Monate die Monate sind, diezwischen <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 und <strong>de</strong>m Ersten <strong>de</strong>s Monats liegen, <strong>de</strong>r auf diezurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseVollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres folgt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte,die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und eine Rente fürschwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunktbereits das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hätten, entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass andie Stelle <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres das entsprechen<strong>de</strong>, für sie individuell frühestmöglicheEintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen maßgeblichist. 5 Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 4 die Voraussetzungen für die Min<strong>de</strong>stgesamtversorgungzwischen <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>nach</strong> Satz 4 und<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung <strong>de</strong>r Anwartschaftabweichend von Satz 4 bezogen auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m die Voraussetzungen<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung erfüllt wären.(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeitenin <strong>de</strong>r Zusatzversorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1997 haben, und die vor <strong>de</strong>m14. November 2001 Altersteilzeit o<strong>de</strong>r einen Vorruhestand vereinbart haben, giltAbs. 2 mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben:(a) An die Stelle <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitarbeitsverhältnissesbzw. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Vorruhestan<strong>de</strong>s das Alter, zu <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> <strong>de</strong>rVorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen wür<strong>de</strong>.(b) 1 Der anzurechnen<strong>de</strong> Bezug <strong>nach</strong> Abs. 4 wird in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Min<strong>de</strong>stgesamtversorgung<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m bis zum 31. Dezember 2000 gelten<strong>de</strong>n Zusatzversorgungsrechtmaßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermin<strong>de</strong>rt, die sich zu<strong>de</strong>m Zeitpunkt, auf <strong>de</strong>n die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergebenwer<strong>de</strong>n; diese Abschläge sind <strong>de</strong>r Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigtenin geeigneter Weise <strong>nach</strong>zuweisen. 2 Die Startgutschrift ist in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s Satzes 1 um <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r sich im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Hochrechnung <strong>nach</strong> Satz 1voraussichtlich ergeben<strong>de</strong>n Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.(3a) 1 Pflichtversicherte, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsfall <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rungvor <strong>de</strong>m 1. Januar <strong>2007</strong> eingetreten ist, <strong>de</strong>ren Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 1 berechnetwur<strong>de</strong> und die am 31. Dezember 2001(a) das 47. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t sowie(b) min<strong>de</strong>stens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,erhalten in Abweichung von <strong>de</strong>m üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschriftin Höhe <strong>de</strong>s Betrages, um <strong>de</strong>n die Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 2 die Startgutschrift<strong>nach</strong> Abs. 1 übersteigt; bei Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Abs. 2 sinddie Maßgaben <strong>de</strong>r Sätze 2 und 3 zu beachten. 2 Die Berechnung erfolgt bezogen aufdie Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres. 3 Als anzurechnen<strong>de</strong>r Bezug wird die tatsächliche,entsprechend Abs. 5 auf das vollen<strong>de</strong>te 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzlicheRente zugrun<strong>de</strong> gelegt. 4 Die sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3 ergeben<strong>de</strong>zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung <strong>de</strong>s § 66 als soziale Komponente imSinne <strong>de</strong>s § 35.(4) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 2 ist die Rentenauskunft <strong>de</strong>sgesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 <strong>nach</strong>zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseDurchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2 Die Pflichtversicherten haben, sofernsie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 verfügen, bis zum30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich <strong>de</strong>rKasse zu übersen<strong>de</strong>n. 3 Sofern die Rentenauskunft aus von <strong>de</strong>n Pflichtversichertenzu vertreten<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wirddie Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 1 berechnet. 4 Bei Vorliegen beson<strong>de</strong>rer Grün<strong>de</strong> kanndie Kasse eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5 Soweit bis zum 31. Dezember2002 bereits ein bestands- o<strong>de</strong>r rechtskräftiger Rentenbescheid <strong>de</strong>r gesetzlichenRentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlagefür die Berechnung <strong>nach</strong> Absatz 2.(5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte inHöhe <strong>de</strong>s jährlichen Durchschnitts <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatzgebracht. 2 Bei Pflichtversicherten, die nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungversichert sind, wird <strong>de</strong>r anzurechnen<strong>de</strong> Bezug <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r bisher gelten<strong>de</strong>n Regelungberücksichtigt; Zuschüsse wer<strong>de</strong>n in Höhe <strong>de</strong>s jährlichen Durchschnitts <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemel<strong>de</strong>ten Zuschüssein Ansatz gebracht. 3 Ist in <strong>de</strong>n Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtigesEntgelt bezogen wor<strong>de</strong>n, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt daszusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für <strong>de</strong>n gesamtenMonat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. 4 Sind in <strong>de</strong>n Jahren1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben wor<strong>de</strong>n, ist für die Ermittlung <strong>de</strong>r Entgeltpunktedas rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember2001 bezogen wor<strong>de</strong>n wäre, wenn während <strong>de</strong>s gesamten Monats eine Beschäftigungvorgelegen hätte; für die Ermittlung <strong>de</strong>r Zuschüsse gilt dies entsprechend.(6) 1 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Startgutschrift <strong>nach</strong> Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversichertenbis zum 31. Dezember 2002 <strong>de</strong>m Beteiligten <strong>de</strong>n Familienstand am31. Dezember 2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a und b <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31.Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung) mitzuteilen. 2 Der Beteiligte hat die Datenan die Kasse zu mel<strong>de</strong>n.(7) Für die Dynamisierung <strong>de</strong>r Anwartschaften gilt § 66.(8) 1 § 92 und § 95 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassungsind unter <strong>de</strong>n dort genannten Voraussetzungen bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalleszu berücksichtigen. 2 Eine Dynamisierung dieser Anwartschaften fin<strong>de</strong>t nicht statt.§ 74 Höhe <strong>de</strong>r Anwartschaften für am 1. Januar 2002beitragsfrei Versicherte(1) 1 Eine zum 31. Dezember 2001 bestehen<strong>de</strong> beitragsfreie Versicherung <strong>nach</strong> § 25<strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung o<strong>de</strong>r eine am 31.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseDezember 2001 been<strong>de</strong>te Pflichtversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreienPflichtversicherung (§ 21). 2 Freiwillig Weiterversicherte können dieUmwandlung <strong>de</strong>r freiwilligen Weiterversicherung in eine freiwillige Versicherungzum 1. Januar 2002 beantragen; <strong>de</strong>r Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.(2) 1 Die Startgutschrift <strong>de</strong>r am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten wird <strong>nach</strong><strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 gelten<strong>de</strong>n Versicherungsrentenberechnung ermittelt.2 Für die Dynamisierung <strong>de</strong>r Anwartschaften gilt § 66.(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 2 entsprechend.Abschnitt III: Sonstiges§ 75 Sterbegeld(1) 1 Sterbegeld wird bei Fortgeltung <strong>de</strong>s bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8<strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung) Anspruchsberechtigtenunter Berücksichtigung <strong>de</strong>s am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Gesamtbeschäftigungsquotientenin folgen<strong>de</strong>r Höhe gezahlt für Sterbefälleim Jahr 20021.535,– Euro,im Jahr 20031.500,– Euro,im Jahr 20041.200,– Euro,im Jahr 2005 900,– Euro,im Jahr 2006 600,– Euro,im Jahr <strong>2007</strong> 300,– Euro.Ab <strong>de</strong>m Jahr 2008 fällt das Sterbegeld weg.(2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahrenseit Entstehen <strong>de</strong>s Anspruchs schriftlich bei <strong>de</strong>r Kasse geltend zu machen.§ 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe I BATBestandteile <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb <strong>de</strong>r Summe ausEndgrundvergütung und Familienzuschlag eines kin<strong>de</strong>rlos verheirateten Angestellten<strong>de</strong>r Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich einmal einschließlich<strong>de</strong>r Zuwendung, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtigeZuwendung erhält –, wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Pflichtbeitrag mit <strong>de</strong>m 3,25fachen Wert alsBerechnungsgrundlage herangezogen, wenn für <strong>de</strong>n Beschäftigten in diesem Ar-zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskassebeitsverhältnis für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzlicheUmlage <strong>nach</strong> § 62 Abs. 4 a.F. gezahlt wur<strong>de</strong>.§ 77a Son<strong>de</strong>rregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet1 Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Versicherungsfall vor Erfüllung <strong>de</strong>rWartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s§ 107a <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung eine Leistungin <strong>de</strong>r Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente <strong>nach</strong> § 35 Abs. 1 <strong>de</strong>r Satzungin <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>n Fassung zugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn sie in<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls bzw. <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses vorangegangenen60 Kalen<strong>de</strong>rmonaten pflichtversichert gewesen wären. 2 Satz 1 gilt fürHinterbliebene eines vor Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit verstorbenen Versicherten entsprechend.§ 77 Ausnahmen von <strong>de</strong>r Versicherungspflichtfür höherversicherte BeschäftigteDie Beschäftigten, <strong>de</strong>ren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung imWege <strong>de</strong>r Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wur<strong>de</strong> und seinerzeitkeine Erklärung zur Teilnahme an <strong>de</strong>r Zusatzversorgung abgegeben haben,sind weiterhin nicht zu versichern.zurück


Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen ZusatzversorgungskasseSechster Teil: In-Kraft-Treten§ 78 In-Kraft-Treten(1) 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle <strong>de</strong>r Satzungin <strong>de</strong>r Fassung vom 31. Dezember 2000. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Durchführungs-und Übergangsvorschriften, die sich auf Regelungen beziehen, die durchdie Neuregelung gegenstandslos gewor<strong>de</strong>n sind, außer Kraft. 3 Sie und das außerKraft getretene Satzungsrecht gelten bis zum 31. Dezember 2001 als Übergangsregelungfort.(2) 1 Anstelle von § 19 fin<strong>de</strong>n bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst.b erste Alternative und § 17 <strong>de</strong>r Satzung in <strong>de</strong>r am 31. Dezember 2001 maßgeben<strong>de</strong>nFassung weiterhin Anwendung. 2 § 19 Abs. 2 fin<strong>de</strong>t nur für <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m 31. Dezember2002 begrün<strong>de</strong>te Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVORahmenordnungfür eine Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO)in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s einstimmigen Beschlusses <strong>de</strong>r Vollversammlung<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands vom 20. November 1995sowie <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Vollversammlung<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands vom 21. Juni 1999sowie <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen gemäß Beschluss <strong>de</strong>r Vollversammlung<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriftenan die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz –KAGOAnpG) vom 21. September 2004PräambelGrundlage und Ausgangspunkt für <strong>de</strong>n kirchlichen Dienst ist die Sendung <strong>de</strong>r Kirche.Diese Sendung umfasst die Verkündigung <strong>de</strong>s Evangeliums, <strong>de</strong>n Gottesdienstund die sakramentale Verbindung <strong>de</strong>r Menschen mit Jesus Christus sowie <strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>m Glauben erwachsen<strong>de</strong>n Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart <strong>de</strong>skirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternvorgegeben, die als Dienstgemeinschaft <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Einrichtung erfüllenund so an <strong>de</strong>r Sendung <strong>de</strong>r Kirche mitwirken.Weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>n Dienst in <strong>de</strong>r Kirche mitgestalten undmitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollensie auch aktiv an <strong>de</strong>r Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffen<strong>de</strong>n Angelegenheitenmitwirken unter Beachtung <strong>de</strong>r Verfasstheit <strong>de</strong>r Kirche, ihres Auftrages und<strong>de</strong>r kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfor<strong>de</strong>rt von Dienstgebern und Mitarbeiterinnenund Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortungund vertrauensvoller Zusammenarbeit.Deshalb wird aufgrund <strong>de</strong>s Rechtes <strong>de</strong>r katholischen Kirche, ihre Angelegenheitenselbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgen<strong>de</strong>Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOI. Allgemeine Vorschriften§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungen undsonstigen selbstständig geführten Stellen – <strong>nach</strong>folgend als Einrichtung(en) bezeichnet–1. <strong>de</strong>r Diözese,2. <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n und Kirchenstiftungen,3. <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n,4. <strong>de</strong>r Diözesancaritasverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Glie<strong>de</strong>rungen, soweit sie öffentliche juristischePersonen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts sind,5. <strong>de</strong>r sonstigen öffentlichen juristischen Personen <strong>de</strong>s kanonischen Rechts.(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist auch anzuwen<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r sonstigenkirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen sowie <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands, <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren mehrdiözesanen1 und überdiözesanen 2 Rechtsträger, unbescha<strong>de</strong>t ihrer Rechtsform. Die vorgenanntenRechtsträger und ihre Einrichtungen sind gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnungfür ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 2 ist in allen Einrichtungen eines mehrdiözesanen o<strong>de</strong>rüberdiözesanen Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>r Diözese anzuwen<strong>de</strong>n,in <strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung (Hauptsitz) befin<strong>de</strong>t. Abweichendvon Satz 1 kann auf Antrag eines mehrdiözesan o<strong>de</strong>r überdiözesan tätigenRechtsträgers <strong>de</strong>r Diözesanbischof <strong>de</strong>s Hauptsitzes im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>renDiözesanbischöfen, in <strong>de</strong>ren Diözese <strong>de</strong>r Rechtsträger tätig ist, bestimmen, dassin <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung <strong>de</strong>r Diözeseangewandt wird, in <strong>de</strong>r die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r eine Mitarbeitervertretungsordnungeigens für <strong>de</strong>n Rechtsträger erlassen.§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen(1) In <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>r in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen<strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Vorschriften zu bil<strong>de</strong>n.(2) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Abs. 1 kann <strong>de</strong>r Rechtsträger <strong>nach</strong> Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungenregeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigungdurch <strong>de</strong>n Ordinarius. Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.1 Das sind solche, die in mehreren, nicht jedoch in allen Diözesen im Gebiet <strong>de</strong>r DeutschenBischofskonferenz Einrichtungen unterhalten.2 Das sind solche, die im gesamten Konferenzgebiet Einrichtungen unterhalten.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung 1(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschie<strong>de</strong>nerRechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildungeiner gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies <strong>de</strong>r wirksamenund zweckmäßigen Interessenvertretung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können <strong>nach</strong> vorheriger Stellungnahme <strong>de</strong>rbetroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in <strong>de</strong>nenMitarbeitervertretungen nicht gebil<strong>de</strong>t sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarunggewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle <strong>de</strong>r bisher bestehen<strong>de</strong>n Mitarbeitervertretungen.Sind in keiner <strong>de</strong>r Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebil<strong>de</strong>t,so können die Rechtsträger <strong>nach</strong> vorheriger Stellungnahme <strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretungvereinbaren, soweit die Gesamtheit <strong>de</strong>r Einrichtungen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6Abs. 1 erfüllt.(2) Die Dienstvereinbarung <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1 und die Regelung <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz4 bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung durch <strong>de</strong>n Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine an<strong>de</strong>reRegelung treffen, für die folgen<strong>de</strong> Wahl und die Amtszeit <strong>de</strong>r aus ihr hervorgehen<strong>de</strong>nMitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungengelten die Vorschriften dieser Ordnung <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 22a.§ 2 Dienstgeber(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist <strong>de</strong>r Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung.(2) Für <strong>de</strong>n Dienstgeber han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>ssen vertretungsberechtigtes Organ o<strong>de</strong>r die vonihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einen Mitarbeiterin leiten<strong>de</strong>r Stellung schriftlich beauftragten, ihn zu vertreten.§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen,die bei einem Dienstgeber (§ 2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aufgrundihrer Or<strong>de</strong>nszugehörigkeit, aufgrund eines Gestellungsvertrages o<strong>de</strong>r zu ihrerAusbildung tätig sind. Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die <strong>de</strong>m Dienstgeber zurArbeitsleistung überlassen wer<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:1. die Mitglie<strong>de</strong>r eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1,3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung über Einstellungen,Anstellungen o<strong>de</strong>r Kündigungen befugt sind,1 Muster für eine diözesane Fassung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leiten<strong>de</strong>r Stellung,5. Geistliche einschließlich Or<strong>de</strong>nsgeistliche im Bereich <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,6. Personen, <strong>de</strong>ren Beschäftigung o<strong>de</strong>r Ausbildung überwiegend ihrer Heilung, Wie<strong>de</strong>reingewöhnung,beruflichen und sozialen Rehabilitation o<strong>de</strong>r Erziehung dient.Die Entscheidung <strong>de</strong>s Dienstgebers zu <strong>de</strong>n Nrn. 3 und 4 bedarf <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei <strong>de</strong>nin § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Ordinarius. Die Entscheidungist <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung schriftlich mitzuteilen.(3) Die beson<strong>de</strong>re Stellung <strong>de</strong>r Geistlichen gegenüber <strong>de</strong>m Diözesanbischof und die<strong>de</strong>r Or<strong>de</strong>nsleute gegenüber <strong>de</strong>n Or<strong>de</strong>nsoberen wer<strong>de</strong>n durch diese Ordnung nicht berührt.Eine Mitwirkung in <strong>de</strong>n persönlichen Angelegenheiten fin<strong>de</strong>t nicht statt.§ 4 MitarbeiterversammlungDie Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.Kann <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlungaller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stattfin<strong>de</strong>n, so sind Teilversammlungenzulässig.§ 5 MitarbeitervertretungDie Mitarbeitervertretung ist das von <strong>de</strong>n wahlberechtigten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern gewählte Organ, das die ihm <strong>nach</strong> dieser Ordnung zustehen<strong>de</strong>n Aufgabenund Verantwortungen wahrnimmt.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOII.Die Mitarbeitervertretung§ 6 Voraussetzung für die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung– Zusammensetzung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in <strong>de</strong>r Einrichtung in<strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7)beschäftigt wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stens drei wählbar sind (§ 8).(2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus1 Mitglied bei 5 bis 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 16 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,5 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,7 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,9 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 201 bis 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,11 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 301 bis 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,13 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,15 Mitglie<strong>de</strong>rn bei 1001 und mehr wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung mit einer o<strong>de</strong>rmehreren nicht selbstständig geführten Stellen kann <strong>de</strong>r Dienstgeber eine Regelungtreffen, die eine Vertretung auch <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r nichtselbstständig geführten Stellen in Abweichung von § 11 Abs. 6 durch einen Vertretergewährleistet, und zwar <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Maßgabe <strong>de</strong>r jeweiligen Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in <strong>de</strong>n Einrichtungen. Eine solche Regelung bedarf<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung.(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter <strong>de</strong>r Dienstbereiche und Gruppenangehören. Die Geschlechter sollen in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung entsprechendihrem zahlenmäßigen Verhältnis in <strong>de</strong>r Einrichtung vertreten sein.(5) Maßgebend für die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Tag, bis zu <strong>de</strong>m Wahlvorschlägeeingereicht wer<strong>de</strong>n können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).§ 7 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben und seit min<strong>de</strong>stens sechs Monaten ohne Unterbrechungin einer Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers tätig sind.(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird <strong>nach</strong> Ablauf von drei Monaten inihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei <strong>de</strong>r früherenzurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOEinrichtung. Satz 1 gilt nicht, wenn feststeht, dass die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterbinnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren wird.(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Ausbildungsverhältnis sind nur bei<strong>de</strong>r Einrichtung wahlberechtigt, von <strong>de</strong>r sie eingestellt sind.(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehendbestellt ist,2. die am Wahltage für min<strong>de</strong>stens noch sechs Monate unter Wegfall <strong>de</strong>r Bezügebeurlaubt sind,3. die sich am Wahltag in <strong>de</strong>r Freistellungsphase eines <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll vereinbartenAltersteilzeitarbeitsverhältnisses befin<strong>de</strong>n.§ 8 Passives Wahlrecht(1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die amWahltag seit min<strong>de</strong>stens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen,davon min<strong>de</strong>stens seit sechs Monaten in einer Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgeberstätig sind.(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigenEntscheidung in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheitenbefugt sind.§ 9 Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bestimmtdie Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>n Wahltag. Er soll spätestens zwei Wochen vorAblauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung liegen.(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrerAmtszeit die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wahlausschusses. Er besteht aus drei o<strong>de</strong>r fünf Mitglie<strong>de</strong>rn,die, wenn sie Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein müssen.Der Wahlausschuss wählt seine Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n.(3) Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses aus, so hat die Mitarbeitervertretungunverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Kandidiert ein Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschussesfür die Mitarbeitervertretung, so schei<strong>de</strong>t es aus <strong>de</strong>m Wahlausschuss aus.(4) Der Dienstgeber stellt <strong>de</strong>m Wahlausschuss zur Aufstellung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnissesspätestens sieben Wochen vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschussstellt die Liste <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufund legt sie min<strong>de</strong>stens vier Wochen vor <strong>de</strong>r Wahl für die Dauer von einer Wochezurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOzur Einsicht aus. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wahlausschusses gibt bekannt, anwelchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsichtausliegen. Je<strong>de</strong> Mitarbeiterin und je<strong>de</strong>r Mitarbeiter kann während <strong>de</strong>r Auslegungsfristgegen die Eintragung o<strong>de</strong>r Nichteintragung einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines MitarbeitersEinspruch einlegen. Der Wahlausschuss entschei<strong>de</strong>t über <strong>de</strong>n Einspruch.(5) Der Wahlausschuss hat sodann die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiteraufzufor<strong>de</strong>rn, schriftliche Wahlvorschläge, die jeweils von min<strong>de</strong>stens dreiwahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, biszu einem von ihm festzusetzen<strong>de</strong>n Termin einzureichen. Der Wahlvorschlag mussdie Erklärung <strong>de</strong>r Kandidatin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kandidaten enthalten, dass sie o<strong>de</strong>r er <strong>de</strong>r Benennungzustimmt. Der Wahlausschuss hat in ausreichen<strong>de</strong>r Zahl Formulare fürWahlvorschläge auszulegen.(6) Die Kandidatenliste soll min<strong>de</strong>stens doppelt soviel Wahlbewerberinnen undWahlbewerber enthalten wie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 zu wählen sind.(7) Der Wahlausschuss prüft die Wählbarkeit und lässt sich von <strong>de</strong>r Wahlbewerberino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wahlbewerber bestätigen, dass kein Ausschlussgrund im Sinne <strong>de</strong>s § 8vorliegt.(8) Spätestens eine Woche vor <strong>de</strong>r Wahl sind die Namen <strong>de</strong>r zur Wahl vorgeschlagenenund vom Wahlausschuss für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin alphabetischer Reihenfolge durch Aushang bekannt zu geben. Da<strong>nach</strong> istdie Kandidatur unwi<strong>de</strong>rruflich.§ 10 Dienstgeber – Vorbereitungen zur Bildung einerMitarbeitervertretung(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretungvorliegen, hat <strong>de</strong>r Dienstgeber spätestens <strong>nach</strong> drei Monaten zu einerMitarbeiterversammlung einzula<strong>de</strong>n. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen.Die Mitarbeiterversammlung wählt <strong>de</strong>n Wahlausschuss, <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>n Wahltagbestimmt. Im Falle <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns eines Mitglieds bestellt <strong>de</strong>r Wahlausschuss unverzüglichein neues Mitglied.(1a) Absatz 1 gilt auch,1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht<strong>nach</strong>kommt,2. im Falle <strong>de</strong>s § 12 Abs. 5 Satz 2,3. im Falle <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 Satz 3,4. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 13a <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraumes, in <strong>de</strong>m die Mitarbeitervertretungdie Geschäfte fortgeführt hat,zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO5. <strong>nach</strong> Feststellung <strong>de</strong>r Nichtigkeit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung durch Urteil<strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in § 12 genannten Fällen,wenn ein ordnungsgemäßer Wahlausschuss nicht mehr besteht.(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustan<strong>de</strong>, so hat auf Antragmin<strong>de</strong>stens eines Zehntels <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund <strong>nach</strong> Ablauf eines Jahres <strong>de</strong>r Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlungzur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.(3) In neuen Einrichtungen entfallen für die erste Wahl die in <strong>de</strong>n §§ 7 Abs. 1 und 8Abs. 1 festgelegten Zeiten.§ 11 Durchführung <strong>de</strong>r Wahl(1) Die Wahl <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung erfolgt unmittelbar und geheim. Für dieDurchführung <strong>de</strong>r Wahl ist <strong>de</strong>r Wahlausschuss verantwortlich.(2) Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält inalphabetischer Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe <strong>de</strong>r Stimme erfolgt durch Ankreuzeneines o<strong>de</strong>r mehrerer Namen. Es können so viele Namen angekreuzt wer<strong>de</strong>n, wieMitglie<strong>de</strong>r zu wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von min<strong>de</strong>stens zweiMitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne zu werfen. Die Stimmabgabeist in <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken.(3) Bemerkungen auf <strong>de</strong>m Wahlzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen,als zu wählen sind, machen <strong>de</strong>n Stimmzettel ungültig.(4) Im Falle <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung ist eine vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahlmöglich. Der Stimmzettel ist in <strong>de</strong>m für die Wahl vorgesehenen Umschlag und zusammenmit <strong>de</strong>m persönlich unterzeichneten Wahlschein in einem weiteren verschlossenenUmschlag mit <strong>de</strong>r Aufschrift „Briefwahl“ und <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs<strong>de</strong>m Wahlausschuss zuzuleiten. Diesen Umschlag hat <strong>de</strong>r Wahlausschuss biszum Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>rwahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken, <strong>de</strong>n Umschlag zuöffnen und <strong>de</strong>n für die Wahl bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Briefwahlist nur bis zum Abschluss <strong>de</strong>r Wahl am Wahltag möglich.(5) Nach Ablauf <strong>de</strong>r festgesetzten Wahlzeit stellt <strong>de</strong>r Wahlausschuss öffentlich fest,wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge<strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten,das vom Wahlausschuss zu unterzeichnen ist.(6) Als Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung sind diejenigen gewählt, die die meistenStimmen erhalten haben. Alle in <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Stimmenzahl entsprechen<strong>de</strong>n Reihen-zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOfolge <strong>de</strong>n gewählten Mitglie<strong>de</strong>rn folgen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sindErsatzmitglie<strong>de</strong>r. Bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los.(7) Das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl wird vom Wahlausschuss am <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Wahlhandlungbekannt gegeben. Der Wahlausschuss stellt fest, ob je<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r Gewählte dieWahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer o<strong>de</strong>r seiner Stelle die Mitarbeiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter mit <strong>de</strong>r nächstfolgen<strong>de</strong>n Stimmenzahl als gewählt. Mitglie<strong>de</strong>rund Ersatzmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung wer<strong>de</strong>n durch Aushang bekannt gegeben.(8) Die gesamten Wahlunterlagen sind für die Dauer <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r gewähltenMitarbeitervertretung aufzubewahren. Die Kosten <strong>de</strong>r Wahl trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber.§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren 1§ 11aVoraussetzungen(1) In Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternist die Mitarbeitervertretung anstelle <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 9 bis 11 imvereinfachten Wahlverfahren zu wählen. 2(2) Absatz 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung, wenn die Mitarbeiterversammlung mit <strong>de</strong>rMehrheit <strong>de</strong>r Anwesen<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch einem Drittel <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens acht Wochen vor Beginn <strong>de</strong>s einheitlichenWahlzeitraums die Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 9 bis 11 beschließt.§ 11bVorbereitung <strong>de</strong>r Wahl(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretungdie Wahlberechtigten durch Aushang o<strong>de</strong>r in sonst geeigneter Weise, die <strong>de</strong>n wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit <strong>de</strong>r Kenntnisnahmegibt, zur Wahlversammlung ein und legt gleichzeitig die Liste <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.(2) Ist in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung nicht vorhan<strong>de</strong>n, so han<strong>de</strong>lt<strong>de</strong>r Dienstgeber gemäß Abs. 1.§ 11cDurchführung <strong>de</strong>r Wahl(1) Die Wahlversammlung wird von einer Wahlleiterin o<strong>de</strong>r einem Wahlleiter geleitet,die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall1 Muster für eine diözesane Wahlordnung.2 Die Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann abweichendhiervon durch diözesane Regelung festgelegt wer<strong>de</strong>n.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOkann die Wahlversammlung zur Unterstützung <strong>de</strong>r Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s WahlleitersWahlhelfer bestimmen.(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>nin einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Je<strong>de</strong> wahlberechtigte Mitarbeiterin undje<strong>de</strong>r wahlberechtigte Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahlvorschlagen.(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe <strong>de</strong>s Stimmzettels. Auf <strong>de</strong>m Stimmzettel sind von<strong>de</strong>r Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischerReihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahlleiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wählerihre Stimme geheim abgeben können. Unverzüglich <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r Wahlhandlungzählt sie o<strong>de</strong>r er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend;an die Stelle <strong>de</strong>s Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wahlleiter.§ 12 Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl(1) Je<strong>de</strong> wahlberechtigte Mitarbeiterin und je<strong>de</strong>r wahlberechtigte Mitarbeiter o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis11c innerhalb einer Frist von einer Woche <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnissesschriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist <strong>de</strong>m Wahlausschuss zuzuleiten.(2) Unzulässige o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>te Anfechtungen weist <strong>de</strong>r Wahlausschuss zurück.Stellt er fest, dass die Anfechtung begrün<strong>de</strong>t ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusstsein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahlunverzüglich zu wie<strong>de</strong>rholen. Im Falle einer sonstigen begrün<strong>de</strong>ten Wahlanfechtungberichtigt er <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Verstoß verursachten Fehler.(3) Gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Wahlausschusses ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgerichtinnerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung zulässig.(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit <strong>de</strong>r zwischenzeitlich durchdie Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.(5) Die Wie<strong>de</strong>rholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt <strong>de</strong>m Wahlausschuss.Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2)mehr, so fin<strong>de</strong>t § 10 Anwendung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 13 Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die regelmäßigen Wahlen zur Mitarbeitervertretung fin<strong>de</strong>n alle vier Jahre in <strong>de</strong>rZeit vom 1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum) statt. 1(2) Die Amtszeit beginnt mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r, wenn zu diesem Zeitpunktnoch eine Mitarbeitervertretung besteht, mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung.Sie beträgt vier Jahre. Sie en<strong>de</strong>t jedoch vorbehaltlich <strong>de</strong>r Regelung inAbs. 5 spätestens am 30. Juni <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>nach</strong> Abs. 1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlenstattfin<strong>de</strong>n. 6(3) Außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes fin<strong>de</strong>t eine Neuwahl statt, wenn1. an <strong>de</strong>m Tage, an <strong>de</strong>m die Hälfte <strong>de</strong>r Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, dieZahl <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Hälfte, min<strong>de</strong>stensaber um 50, gestiegen o<strong>de</strong>r gesunken ist,2. die Gesamtzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung auch <strong>nach</strong> Eintretensämtlicher Ersatzmitglie<strong>de</strong>r um mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r ursprünglich vorhan<strong>de</strong>nenMitglie<strong>de</strong>rzahl gesunken ist,3. die Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>r Mehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r ihren Rücktritt beschlossenhat,4. die Wahl <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung mit Erfolg angefochten wor<strong>de</strong>n ist,5. die Mitarbeiterversammlung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 dasMisstrauen ausgesprochen hat,6. die Mitarbeitervertretung im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>rBefugnisse und Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Urteil <strong>de</strong>sKirchlichen Arbeitsgerichts aufgelöst ist.(4) Außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zuwählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungenfür die Bildung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.(5) Hat außerhalb <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefun<strong>de</strong>n, so istdie Mitarbeitervertretung in <strong>de</strong>m auf die Wahl folgen<strong>de</strong>n nächsten einheitlichenWahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu Beginn<strong>de</strong>s nächsten einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist dieMitarbeitervertretung in <strong>de</strong>m übernächsten einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.1 Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s einheitlichen Wahlzeitraumes können abweichend durch diözesaneRegelung festgelegt wer<strong>de</strong>n.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 13aWeiterführung <strong>de</strong>r GeschäfteIst bei Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit (§ 13 Abs. 2) noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt,führt die Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch dieneugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens für die Dauer von sechs Monatenvom Tag <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s§ 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.§ 13bErsatzmitglied, Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntlichenMitglieds und ruhen<strong>de</strong> Mitgliedschaft(1) Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung während <strong>de</strong>r Amtszeit vorzeitigaus, so tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 11 Abs. 6 Satz 2).(2) Im Falle einer zeitweiligen Verhin<strong>de</strong>rung eines Mitglieds tritt für die Dauer <strong>de</strong>rVerhin<strong>de</strong>rung das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die Mitarbeitervertretungentschei<strong>de</strong>t darüber, ob eine zeitweilige Verhin<strong>de</strong>rung vorliegt.(3) Die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung ruht, solange <strong>de</strong>m Mitglied dieAusübung seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer <strong>de</strong>s Ruhens tritt das nächstberechtigteErsatzmitglied ein.§ 13c Erlöschen <strong>de</strong>r MitgliedschaftDie Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung erlischt durch1. Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung,2. Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts bei Verlust <strong>de</strong>r Wählbarkeit,3. Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes,4. Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>r Eintritt in die Freistellungsphase eines<strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Blockmo<strong>de</strong>ll vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,5. Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Ver<strong>nach</strong>lässigung o<strong>de</strong>rVerletzung <strong>de</strong>r Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter.§ 13d Übergangsmandat(1) Wird eine Einrichtung gespalten, so bleibt <strong>de</strong>ren Mitarbeitervertretung im Amtund führt die Geschäfte für die ihr bislang zugeordneten Teile einer Einrichtung weiter,soweit sie die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 erfüllen und nicht in eine Einrichtungeingeglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r eine Mitarbeitervertretung besteht (Übergangsmandat).Die Mitarbeitervertretung hat insbeson<strong>de</strong>re unverzüglich Wahlausschüssezu bestellen. Das Übergangsmandat en<strong>de</strong>t, sobald in <strong>de</strong>n Teilen einer Einrichtungeine neue Mitarbeitervertretung gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist,spätestens jedoch sechs Monate <strong>nach</strong> Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Spaltung. Durch Dienst-zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOvereinbarung kann das Übergangsmandat um bis zu weitere sechs Monate verlängertwer<strong>de</strong>n.(2) Wer<strong>de</strong>n Einrichtungen o<strong>de</strong>r Teile von Einrichtungen zu einer Einrichtung zusammengelegt,so nimmt die Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r wahlberechtigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s größtenTeils einer Einrichtung das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung vonEinrichtungen und Teilen von Einrichtungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerungo<strong>de</strong>r einer Umwandlung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Umwandlungsgesetz erfolgt.(4) Führt eine Spaltung, Zusammenlegung o<strong>de</strong>r Übertragung dazu, dass eine ehemalsnicht in <strong>de</strong>n Geltungsbereich <strong>nach</strong> § 1 fallen<strong>de</strong> Einrichtung o<strong>de</strong>r ein Teil einerEinrichtung nunmehr in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieser Ordnung fällt, so gelten Abs. 1und 2 entsprechend. Die nicht <strong>nach</strong> dieser Ordnung gebil<strong>de</strong>te Arbeitnehmervertretunghan<strong>de</strong>lt dann als Mitarbeitervertretung. Bestehen<strong>de</strong> Vereinbarungen zwischen<strong>de</strong>m Dienstgeber und <strong>de</strong>r nicht <strong>nach</strong> dieser Ordnung gebil<strong>de</strong>ten Arbeitnehmervertretungerlöschen und zuvor eingeleitete Beteiligungsverfahren en<strong>de</strong>n.§ 13e RestmandatGeht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung unter, sobleibt <strong>de</strong>ren Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung <strong>de</strong>rdamit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Beteiligungsrechte erfor<strong>de</strong>rlich ist.§ 14 Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalbeiner Woche <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Wahl stattfin<strong>de</strong>n soll und von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sWahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn ihreVorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihren Vorsitzen<strong>de</strong>n. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> soll katholisch sein.Außer<strong>de</strong>m sollen eine stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein stellvertreten<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>rund eine Schriftführerin o<strong>de</strong>r ein Schriftführer gewählt wer<strong>de</strong>n. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rVorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r im Falle ihrer o<strong>de</strong>r seiner Verhin<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen<strong>de</strong>r von ihr gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind dieo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter o<strong>de</strong>r ein von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzu benennen<strong>de</strong>s Mitglied berechtigt.(2) Die Mitarbeitervertretung kann ihrer o<strong>de</strong>r ihrem Vorsitzen<strong>de</strong>n mit Zweidrittelmehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r das Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n stattzufin<strong>de</strong>n.(3) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreterberuft die Mitarbeitervertretung unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu <strong>de</strong>nzurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOSitzungen ein und leitet sie. Sie o<strong>de</strong>r er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen,wenn die Mehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r es verlangt.(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. Sie fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>rRegel während <strong>de</strong>r Arbeitszeit in <strong>de</strong>r Einrichtung statt. Bei Anberaumung und Dauer<strong>de</strong>r Sitzung ist auf die dienstlichen Erfor<strong>de</strong>rnisse Rücksicht zu nehmen.(5) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglie<strong>de</strong>ranwesend ist. Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit <strong>de</strong>ranwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(6) Über die Sitzung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung ist eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu fertigen, diedie Namen <strong>de</strong>r An- und Abwesen<strong>de</strong>n, die Tagesordnung, <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r Beschlüsseund das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von <strong>de</strong>ro<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n zu unterzeichnen. Soweit die Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>rDienststelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Beauftragte o<strong>de</strong>r Beauftragter an <strong>de</strong>r Sitzung teilgenommenhaben, ist ihnen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift abschriftlich zuzuleiten.(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungin <strong>de</strong>r Einrichtung verwahrt wer<strong>de</strong>n können.(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.(9) Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsseim Umlaufverfahren gefasst wer<strong>de</strong>n können, sofern dabei Einstimmigkeiterzielt wird. Beschlüsse <strong>nach</strong> Satz 1 sind spätestens in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>r nächstenSitzung im Wortlaut festzuhalten.(10) Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen min<strong>de</strong>stensdrei Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den Ausschüssenkönnen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen wer<strong>de</strong>n; dies giltnicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für <strong>de</strong>n Abschluss und die Kündigungvon Dienstvereinbarungen. Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigenErledigung erfor<strong>de</strong>rt eine Dreiviertelmehrheit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r. Die Mitarbeitervertretungkann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Beschlussmit Stimmenmehrheit ihrer Mitglie<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rrufen. Die Übertragung und <strong>de</strong>rWi<strong>de</strong>rruf sind <strong>de</strong>m Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.§ 15 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführungihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von <strong>de</strong>r dienstlichen Tätigkeit freizu-zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOstellen. Die Freistellung beinhaltet <strong>de</strong>n Anspruch auf Reduzierung <strong>de</strong>r übertragenenAufgaben.(3) 1 Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweilsfür die Hälfte <strong>de</strong>r durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer o<strong>de</strong>r einesVollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit – im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wahl – mehrals• 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertreterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter,• 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Mitarbeitervertreterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter,• 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitarbeitervertreterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter.Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer <strong>de</strong>r Amtszeit dahingehen<strong>de</strong>inigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr o<strong>de</strong>r weniger Mitarbeitervertreterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter verteilt wer<strong>de</strong>n kann.(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, die auseinrichtungsbedingten Grün<strong>de</strong>n außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit durchzuführen ist, hat dasMitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiungunter Fortzahlung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungdie Lage seiner Arbeitszeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeitals Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit <strong>de</strong>m Dienstgeberzuvor mitzuteilen. Gibt dieser <strong>nach</strong> Mitteilung keine Möglichkeit zur Tätigkeit innerhalb<strong>de</strong>r Arbeitszeit, liegt ein einrichtungsbedingter Grund vor. EinrichtungsbedingteGrün<strong>de</strong> liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungwegen <strong>de</strong>r unterschiedlichen Arbeitszeiten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnicht innerhalb <strong>de</strong>r persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. DieArbeitsbefreiung soll vor Ablauf <strong>de</strong>r nächsten sechs Kalen<strong>de</strong>rmonate gewährt wer<strong>de</strong>n.Ist dies aus einrichtungsbedingten Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, kann <strong>de</strong>r Dienstgeberdie aufgewen<strong>de</strong>te Zeit wie Mehrarbeit vergüten.(5) Kommt es in <strong>de</strong>n Fällen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entschei<strong>de</strong>tauf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.§ 16 Schulung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungund <strong>de</strong>s Wahlausschusses(1) Den Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung ist auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungwährend ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unterFortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu gewähren,wenn diese die für die Arbeit in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung erfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnissevermitteln, von <strong>de</strong>r (Erz-)Diözese o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Diözesan-<strong>Caritas</strong>verband als ge-1 Muster für eine diözesane Fassung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOeignet anerkannt sind und dringen<strong>de</strong> dienstliche o<strong>de</strong>r betriebliche Erfor<strong>de</strong>rnisse einerTeilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren Mitarbeitervertretungenkann <strong>de</strong>r Anspruch nur einmal geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Wahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen,die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung,soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung <strong>de</strong>r Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.§ 17 Kosten <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung 1(1) Der Dienstgeber trägt die für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnotwendigen Kosten einschließlich <strong>de</strong>r Reisekosten im Rahmen <strong>de</strong>r für<strong>de</strong>n Dienstgeber gelten<strong>de</strong>n Reisekostenregelung. Zu <strong>de</strong>n notwendigen Kosten gehörenauch• die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne <strong>de</strong>s § 16;• die Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, soweitdiese zur ordnungsgemäßen Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist und <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>de</strong>r Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darfnicht missbräuchlich verweigert wer<strong>de</strong>n;• die Kosten <strong>de</strong>r Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle,soweit <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigungzur Wahrung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Bevollmächtigen<strong>de</strong>n notwendigo<strong>de</strong>r zweckmäßig erscheint;• die Kosten zur Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor <strong>de</strong>mKirchlichen Arbeitsgericht, soweit <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtsfeststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s Bevollmächtigen<strong>de</strong>nnotwendig und zweckmäßig erscheint.(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r bei ihm vorhan<strong>de</strong>nen Gegebenheitendie sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b)und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dassdie Kosten von <strong>de</strong>n beteiligten Dienstgebern entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Zahl<strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bildung getragen wer<strong>de</strong>n. Diebeteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.§ 18 Schutz <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung dürfen in <strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtesnicht behin<strong>de</strong>rt und aufgrund ihrer Tätigkeit we<strong>de</strong>r be<strong>nach</strong>teiligt noch begünstigtwer<strong>de</strong>n.1 Abs. 3 ist Muster für eine diözesane Fassung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(1a) Das Arbeitsentgelt von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung darf einschließlicheines Zeitraums von einem Jahr <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft nicht geringerbemessen wer<strong>de</strong>n als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiterinnen undMitarbeiter mit einrichtungsüblicher Entwicklung.(2) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung können gegen ihren Willen in eine an<strong>de</strong>reEinrichtung nur versetzt o<strong>de</strong>r abgeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn dies auch unter Berücksichtigungdieser Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Grün<strong>de</strong>n unvermeidbar istund die Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt hat.(3) Erlei<strong>de</strong>t eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r ein Mitarbeiter, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anspruch auf Unfallfürsorge<strong>nach</strong> beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich <strong>de</strong>r Wahrnehmungvon Rechten o<strong>de</strong>r in Erfüllung von Pflichten <strong>nach</strong> dieser Ordnung einen Unfall,<strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfallwäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(4) Beantragt eine in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong> Mitarbeiterin o<strong>de</strong>rein in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitglied<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r Sprecherin o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n ist, spätestens einen Monat vor Beendigung <strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnissesfür <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s erfolgreichen Abschlusses ihrer o<strong>de</strong>r seiner Ausbildungschriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages durch <strong>de</strong>nDienstgeber <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 33, wenn <strong>de</strong>rDienstgeber gleichzeitig an<strong>de</strong>re Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> weiterbeschäftigt. Die Zustimmungkann nur verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r durch Tatsachen begrün<strong>de</strong>te Verdacht besteht,dass die Ablehnung <strong>de</strong>r Weiterbeschäftigung wegen <strong>de</strong>r Tätigkeit als Mitarbeitervertreterino<strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung dievom Dienstgeber beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33 Abs. 4 dasKirchliche Arbeitsgericht anrufen. In diesem Verfahren ist das Mitglied beizula<strong>de</strong>n.§ 19 Kündigungsschutz(1) Einem Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung kann nur gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn einGrund für eine außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kannin <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Artikels 5 Abs. 3 bis 5 <strong>de</strong>r Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstesim Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auch eine or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres <strong>nach</strong> Beendigung<strong>de</strong>r Amtszeit, es sei <strong>de</strong>nn, die Mitgliedschaft ist <strong>nach</strong> § 13c Nrn. 2, 3 o<strong>de</strong>r5 erloschen.(2) Nach Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit darf einem Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses vom Zeitpunktseiner Bestellung an, einer Wahlbewerberin o<strong>de</strong>r einem Wahlbewerber vomZeitpunkt <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate <strong>nach</strong>Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses nur gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn ein Grund für eineaußeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung vorliegt. Für die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung gilt Abs. 1Satz 2 entsprechend.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(3) Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung eines Mitglieds <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds<strong>de</strong>s Wahlausschusses o<strong>de</strong>r einer Wahlbewerberin o<strong>de</strong>r eines Wahlbewerbersist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zumZeitpunkt <strong>de</strong>r Schließung <strong>de</strong>r Einrichtung, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Kündigung zu einemfrüheren Zeitpunkt durch zwingen<strong>de</strong> betriebliche Erfor<strong>de</strong>rnisse bedingt ist. Wird nurein Teil <strong>de</strong>r Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in einen an<strong>de</strong>ren Teil <strong>de</strong>r Einrichtung zu übernehmen. Ist diesaus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, gilt Satz 1.§ 20 SchweigepflichtDie Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung haben über dienstliche Angelegenheiteno<strong>de</strong>r Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretungbekannt gewor<strong>de</strong>n sind und Verschwiegenheit erfor<strong>de</strong>rn, Stillschweigen zu bewahren.Das gilt auch für die Zeit <strong>nach</strong> Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung. EineVerletzung <strong>de</strong>r Schweigepflicht stellt in <strong>de</strong>r Regel eine grobe Pflichtverletzung imSinne <strong>de</strong>s § 13c Nr. 5 dar.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOIII.Mitarbeiterversammlung§ 21 Einberufung <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung(1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mVorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hatunter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung min<strong>de</strong>stens eine Woche vor <strong>de</strong>m Termin durchAushang o<strong>de</strong>r in sonst geeigneter Weise, die <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndie Möglichkeit <strong>de</strong>r Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.(2) Die Mitarbeiterversammlung hat min<strong>de</strong>stens einmal im Jahr stattzufin<strong>de</strong>n. Aufihr hat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zuerstatten.(3) Auf Verlangen von einem Drittel <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterhat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlungunter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.Das Gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Dienstgeber aus beson<strong>de</strong>rem Grun<strong>de</strong> die Einberufungverlangt. In diesem Fall ist in <strong>de</strong>r Tagesordnung <strong>de</strong>r Grund anzugeben. An dieser Versammlungnimmt <strong>de</strong>r Dienstgeber teil.(4) Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungensowie für die auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung(Abs. 3) wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Dienstgeber <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n bei ihm gelten<strong>de</strong>n Regelungen erstattet.§ 22 Aufgaben und Verfahren<strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitarbeitervertretung<strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungAnträge unterbreiten und zu <strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungStellung nehmen.(2) Spricht min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin einer Mitarbeiterversammlung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung das Misstrauenaus, so fin<strong>de</strong>t eine Neuwahl statt (§ 13 Abs. 3 Nr. 5).(3) Je<strong>de</strong> ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksichtauf die Zahl <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen<strong>de</strong>r einfachen Mehrheit aller anwesen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge<strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Nie<strong>de</strong>rschrift festzuhalten und von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Schriftführerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Schriftführer <strong>de</strong>r Mitarbeiter-zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOvertretung zu unterzeichnen. Der Nie<strong>de</strong>rschrift soll eine Anwesenheitsliste beigefügtwer<strong>de</strong>n. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle <strong>de</strong>s Abs. 2 ist eineAnwesenheitsliste beizufügen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOIIIa.Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen§ 22a Son<strong>de</strong>rregelungen für gemeinsame Mitarbeitervertretungen<strong>nach</strong> § 1b(1) Die <strong>de</strong>m Dienstgeber gegenüber <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung <strong>nach</strong> dieser Ordnungobliegen<strong>de</strong>n Pflichten obliegen bei <strong>de</strong>r gemeinsamen Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>n betroffenenDienstgebern gemeinschaftlich. Dies gilt auch für die Einberufung <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlungzur Vorbereitung <strong>de</strong>r Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung(§ 10) sowie die Führung <strong>de</strong>s gemeinsamen Gesprächs <strong>nach</strong> § 39 Abs. 1 Satz1. Die Informationspflicht <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 27 Abs. 1, § 27a und die Verpflichtungenaus <strong>de</strong>n Beteiligungsrechten <strong>nach</strong> §§ 29 bis 37 sind auf die jeweils eigenenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt. Die betroffenen Dienstgeber könnensich gegenseitig ermächtigen, die Aufgaben füreinan<strong>de</strong>r wahrzunehmen.(2) Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs. 1 und 13c Ziffer 4 fin<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung,dass <strong>de</strong>r Wechsel einer Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters zu einemkirchlichen Dienstgeber innerhalb <strong>de</strong>s Zuständigkeitsbereichs <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnicht <strong>de</strong>n Verlust <strong>de</strong>s Wahlrechts, <strong>de</strong>r Wählbarkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zur Folge hat.(3) Für die Wahl <strong>de</strong>r gemeinsamen Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11c, soweitdas Wahlverfahren nicht durch beson<strong>de</strong>re diözesane Verordnung geregelt wird.(4) Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung aller Mitarbeiterinnen undMitarbeiter <strong>de</strong>r Einrichtungen, für die eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäߧ 1b gebil<strong>de</strong>t ist.zurück


IV.Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOBeson<strong>de</strong>re Formen <strong>de</strong>r Vertretungvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern§ 23 Son<strong>de</strong>rvertretung 1(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtungeines an<strong>de</strong>ren kirchlichen o<strong>de</strong>r nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet wor<strong>de</strong>nsind, bil<strong>de</strong>n eine Son<strong>de</strong>rvertretung.(2) Die Son<strong>de</strong>rvertretung wirkt mit bei Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffenwer<strong>de</strong>n. Bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im Übrigen die Mitarbeitervertretung<strong>de</strong>r Einrichtung zuständig.(3) Das Nähere, einschließlich <strong>de</strong>r Einzelheiten <strong>de</strong>s Wahlverfahrens, wird in Son<strong>de</strong>rbestimmungengeregelt.§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterteGesamtmitarbeitervertretung 2(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kannim Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretunggebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.(2) Die Mitarbeitervertretungen o<strong>de</strong>r, soweit vorhan<strong>de</strong>n, die Gesamtmitarbeitervertretungenmehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine gemeinsameDienstvereinbarung mit allen betroffenen Dienstgebern die Bildung einererweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies <strong>de</strong>r wirksamenund zweckmäßigen Interessenvertretung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.Diese tritt an die Stelle bestehen<strong>de</strong>r Gesamtmitarbeitervertretungen.(3) Je<strong>de</strong> Mitarbeitervertretung entsen<strong>de</strong>t in die Gesamtmitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r erweiterteGesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außer<strong>de</strong>m wählen die Sprecherinneno<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und die Vertrauensperson<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r beteiligten Mitarbeitervertretungenaus ihrer Mitte je eine Vertreterin o<strong>de</strong>r einen Vertreter und je eineErsatzvertreterin o<strong>de</strong>r einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung o<strong>de</strong>rerweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann die Mitglie<strong>de</strong>rzahlund Zusammensetzung abweichend geregelt wer<strong>de</strong>n.(4) Die Gesamtmitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungwirkt bei <strong>de</strong>n Angelegenheiten im Sinne <strong>de</strong>r §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter aus <strong>de</strong>m Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen1 Muster für eine diözesane Fassung.2 Muster für eine diözesane Fassung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVObetreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung <strong>de</strong>r Einrichtungmit, unabhängig davon, wer für <strong>de</strong>n Dienstgeber han<strong>de</strong>lt.(5) Soll eine einmal eingerichtete Gesamtmitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungaufgelöst wer<strong>de</strong>n, so bedarf es dafür <strong>de</strong>r Zustimmung allerbetroffenen Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber. Für die Gesamtmitarbeitervertretungkann anlässlich <strong>de</strong>s Einvernehmens <strong>nach</strong> Abs. 1 und für die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungkann durch die zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong> Dienstvereinbarungeine abweichen<strong>de</strong> Regelung getroffen wer<strong>de</strong>n.(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretunggelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme<strong>de</strong>s § 15 Abs. 3.§ 25 Arbeitsgemeinschaften <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen 1(1) Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bil<strong>de</strong>n die„Diözesane Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen im (Erz-)Bistum …“.(2) Zweck <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft ist1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit <strong>de</strong>n vertretenen Mitarbeitervertretungen,2. Beratung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsrechtes,3. För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung,4. Sorge um die Schulung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung.(3) Organe <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft sind• die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung• <strong>de</strong>r Vorstand.Zusammensetzung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung und Wahl <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n inSon<strong>de</strong>rbestimmungen geregelt.(4) Das (Erz-)Bistum trägt im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft im (Erz-)Bistumshaushaltzur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die notwendigenKosten einschließlich <strong>de</strong>r Reisekosten entsprechend <strong>de</strong>r für das (Erz-) Bistumgelten<strong>de</strong>n Reisekostenregelung. Für die Teilnahme an <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlungund für die Tätigkeit <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit1 Absätze 1 bis 4 sind Muster für eine diözesane Fassung.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOdies zur ordnungsgemäßen Durchführung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft erfor<strong>de</strong>rlichist und kein unabwendbares dienstliches o<strong>de</strong>r betriebliches Interesse entgegensteht.§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Regelungen zur Erstattung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>rFreistellung wer<strong>de</strong>n in Son<strong>de</strong>rbestimmungen geregelt.(5) Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften an<strong>de</strong>rer (Erz-)Diözesenzu einer Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen zur Wahrungfolgen<strong>de</strong>r Aufgaben zusammenschließen:1. För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitglie<strong>de</strong>rn,2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung <strong>de</strong>s Mitarbeitervertretungsrechts,3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung <strong>de</strong>r Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,4. Kontaktpflege mit <strong>de</strong>r Kommission für Personalwesen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r DiözesenDeutschlands.Das Nähere bestimmt die Vollversammlung <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOV. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber undMitarbeitervertretung§ 26 Allgemeine Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(1) Der Dienst in <strong>de</strong>r Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung inbeson<strong>de</strong>rer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei <strong>de</strong>r Erfüllung<strong>de</strong>r Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und Mitarbeitervertretunghaben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>nach</strong> Recht undBilligkeit behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe <strong>de</strong>r Einrichtungsoll auch die Mitarbeitervertretung bei <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterndas Verständnis für <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Kirche stärken und für eine gute Zusammenarbeitinnerhalb <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft eintreten.(2) Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgabenerfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit schriftlicherZustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitarbeiters eingesehen wer<strong>de</strong>n.(3) Die Mitarbeitervertretung hat folgen<strong>de</strong> allgemeine Aufgaben:1. Maßnahmen, die <strong>de</strong>r Einrichtung und <strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen,anzuregen,2. Anregungen und Beschwer<strong>de</strong>n von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegenzunehmenund, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigunghinzuwirken,3. die Einglie<strong>de</strong>rung und berufliche Entwicklung schwerbehin<strong>de</strong>rter und an<strong>de</strong>rerschutzbedürftiger, insbeson<strong>de</strong>re älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu för<strong>de</strong>rn,4. die Einglie<strong>de</strong>rung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrichtungund das Verständnis zwischen ihnen und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitarbeiterinnen undMitarbeitern zu för<strong>de</strong>rn,5. Maßnahmen zur beruflichen För<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter Mitarbeiterinnen undMitarbeiter anzuregen,6. mit <strong>de</strong>n Sprecherinnen o<strong>de</strong>r Sprechern <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>r jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zusammenzuarbeiten,7. sich für die Durchführung <strong>de</strong>r Vorschriften über <strong>de</strong>n Arbeitsschutz, die Unfallverhütungund die Gesundheitsför<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Einrichtung einzusetzen,8. auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 27 Information(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten,welche die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch fin<strong>de</strong>t eineAussprache statt.(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbeson<strong>de</strong>re über• Stellenausschreibungen,• Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen <strong>de</strong>s Stellenplanes,• Behandlung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen undBeschwer<strong>de</strong>n,• Bewerbungen von schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen und Vermittlungsvorschläge<strong>nach</strong> § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten(1) Der Dienstgeber einer Einrichtung, in <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel mehr als 50 Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und <strong>de</strong>ren Betrieb überwiegenddurch Zuwendungen <strong>de</strong>r öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungenmit Kostenträgern o<strong>de</strong>r Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter finanziertwird, hat die Mitarbeitervertretung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten<strong>de</strong>r Einrichtung rechtzeitig, min<strong>de</strong>stens aber einmal im Kalen<strong>de</strong>rjahr unter Vorlage<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, sowie die sich darausergeben<strong>de</strong>n Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Die Mitarbeitervertretungkann Anregungen geben. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung o<strong>de</strong>rerweiterte Gesamtmitarbeitervertretung, so ist diese anstelle <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzu informieren.(2) Zu <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbeson<strong>de</strong>re1. <strong>de</strong>r allgemeine Rahmen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen und finanziellen Lage <strong>de</strong>r Einrichtung;2. Rationalisierungsvorhaben;3. die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Organisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zwecks einer Einrichtung sowie4. sonstige Verän<strong>de</strong>rungen und Vorhaben, welche die Interessen <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter <strong>de</strong>r Einrichtung wesentlich berühren können.(3) Als erfor<strong>de</strong>rliche Unterlagen im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen vorzulegen,die ein <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>s Bild <strong>de</strong>r Einrichtungvermitteln. Sofern für die Einrichtung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>rSteuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen,sind dies <strong>de</strong>r Jahresabschluss <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen Glie<strong>de</strong>rungsvorschriftensowie <strong>de</strong>r Anhang und, sofern zu erstellen, <strong>de</strong>r Lagebericht; für Einrichtungenzurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOeiner Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sind dies <strong>de</strong>r auf die Einrichtung bezogeneTeil <strong>de</strong>s Verwaltungshaushalts und <strong>de</strong>r Jahresrechnung.(4) Die Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r an ihrer Stelle die Gesamtmitarbeitervertretungo<strong>de</strong>r erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung können die Bildung eines Ausschusseszur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Informationsrechte <strong>nach</strong> Abs. 1 beschließen. Soweit es zurordnungsgemäßen Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusseserfor<strong>de</strong>rlich ist, hat <strong>de</strong>r Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen undMitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge <strong>de</strong>s Ausschusseso<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeitennicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt§ 20 entsprechend.(5) In Einrichtungen i.S. <strong>de</strong>s Abs. 1 mit in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als 50 ständig beschäftigtenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat <strong>de</strong>r Dienstgeber min<strong>de</strong>stens einmalin je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr in einer Mitarbeiterversammlung über das Personal- undSozialwesen <strong>de</strong>r Einrichtung und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung <strong>de</strong>rEinrichtung zu berichten.(6) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit dadurch Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnissegefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.§ 28 Formen <strong>de</strong>r Beteiligung, Dienstvereinbarung(1) Die Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung an Entscheidungen <strong>de</strong>s Dienstgebersvollzieht sich im Rahmen <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r Einrichtung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n §§ 29 bis 37.Formen <strong>de</strong>r Beteiligung sind:• Anhörung und Mitberatung,• Vorschlagsrecht,• Zustimmung,• Antragsrecht.(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen <strong>de</strong>s § 38 zulässig.§ 28a Aufgaben und Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungzum Schutz schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen(1) Die Mitarbeitervertretung för<strong>de</strong>rt die Einglie<strong>de</strong>rung schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen.Sie achtet darauf, dass die <strong>de</strong>m Dienstgeber <strong>nach</strong> §§ 71, 72, 81, 83 und 84SGB IX obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungen erfüllt wer<strong>de</strong>n und wirkt auf die Wahl einerVertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin.(2) Der Dienstgeber trifft mit <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>mzurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOBeauftragten <strong>de</strong>s Dienstgebers gemäß § 98 SGB IX eine verbindliche Integrationsvereinbarung.Auf Verlangen <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter wird unter Beteiligung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung hierüberverhan<strong>de</strong>lt. Ist eine Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter nicht vorhan<strong>de</strong>n, so steht das Recht, die Aufnahme von Verhandlungenzu verlangen, <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zu. Der Dienstgeber o<strong>de</strong>r die Vertrauensperson<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dasIntegrationsamt einla<strong>de</strong>n, sich an <strong>de</strong>n Verhandlungen über die Integrationsvereinbarungzu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und <strong>de</strong>m Integrationsamt, die für <strong>de</strong>n Sitz<strong>de</strong>s Dienstgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt. Der Inhalt <strong>de</strong>rIntegrationsvereinbarung richtet sich <strong>nach</strong> § 83 Abs. 2 SGB IX.(3) Treten ernsthafte Schwierigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis einerschwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r eines schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiters auf, diedieses Beschäftigungsverhältnis gefähr<strong>de</strong>n können, sind zunächst unter möglichstfrühzeitiger Einschaltung <strong>de</strong>s Beauftragten <strong>de</strong>s Dienstgebers <strong>nach</strong> § 98 SGB IX, <strong>de</strong>rVertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung sowie <strong>de</strong>s Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zurVerfügung stehen<strong>de</strong>n Hilfen zu erörtern, mit <strong>de</strong>nen die Schwierigkeiten beseitigtwer<strong>de</strong>n können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetztwer<strong>de</strong>n kann.§ 29 Anhörung und Mitberatung(1) Das Recht <strong>de</strong>r Anhörung und <strong>de</strong>r Mitberatung ist bei folgen<strong>de</strong>n Angelegenheitengegeben:1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,2. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>rPausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fürMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung,die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragungbedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,3. Regelung <strong>de</strong>r Ordnung in <strong>de</strong>r Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),4. Festlegung von Richtlinien zur Durchführung <strong>de</strong>s Stellenplans,5. Verpflichtung zur Teilnahme o<strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Teilnehmerinnen o<strong>de</strong>r Teilnehmeran beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,6. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtungfür ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,7. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>nsozialen Zuwendungen sowie <strong>de</strong>ren Einstellung,8. Fassung von Musterdienst- und Musterarbeitsverträgen,9. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO10. Abordnung von mehr als drei Monaten o<strong>de</strong>r Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Einrichtungvon Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeitern für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöseUnterweisung, die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendungo<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen,11. vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand, wenn die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiterdie Mitwirkung beantragt,12. Entlassung aus einem Probe- o<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsverhältnis in Anwendung beamtenrechtlicherBestimmungen, wenn die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Mitwirkungbeantragt,13. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter vorgesehensind,14. grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsmetho<strong>de</strong>n,15. Maßnahmen zur Hebung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung und zur Erleichterung <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes,16. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,17. Schließung, Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungeno<strong>de</strong>r wesentlichen Teilen von ihnen,18. Bestellung zur Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r zum Mitarbeiter in leiten<strong>de</strong>r Stellung gemäߧ 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4,19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen um einen freienArbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht <strong>de</strong>s § 71 Abs. 1 SGB IX nochnicht erfüllt ist,20. Regelung einer Einrichtung <strong>nach</strong> § 1a Abs. 2.(2) In <strong>de</strong>n in Abs. 1 genannten Fällen wird die Mitarbeitervertretung zu <strong>de</strong>r vomDienstgeber beabsichtigten Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung angehört. Diese ist <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen einer Frist von einer Woche keine Einwendungen,so gilt die vorbereitete Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung als nicht beanstan<strong>de</strong>t.Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung kann <strong>de</strong>r Dienstgeber eine Fristverlängerungum eine weitere Woche bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen,so wer<strong>de</strong>n die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Verständigung beraten.(4) Hält die Mitarbeitervertretung auch da<strong>nach</strong> ihre Einwendungen aufrecht und will<strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>n Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungschriftlich mit.(5) Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen o<strong>de</strong>r Entscheidungen, die <strong>de</strong>r Anhörungund Mitberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung bedürfen und <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>nach</strong>keinen Aufschub dul<strong>de</strong>n, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungentreffen. Die Mitarbeitervertretung ist über die getroffene Regelung unverzüglich zuverständigen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 30 Anhörung und Mitberatungbei or<strong>de</strong>ntlicher Kündigung(1) Der Mitarbeitervertretung ist vor je<strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung durch <strong>de</strong>nDienstgeber schriftlich die Absicht <strong>de</strong>r Kündigung mitzuteilen. Bestand das Arbeitsverhältnisim Zeitpunkt <strong>de</strong>r beabsichtigten Kündigung bereits min<strong>de</strong>stens sechs Monate,so hat er auch die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kündigung darzulegen.(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen,so hat sie diese unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstgeber spätestens innerhalbeiner Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb<strong>de</strong>r Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstan<strong>de</strong>t.Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält <strong>de</strong>r Dienstgeber an<strong>de</strong>r Kündigungsabsicht fest, so wer<strong>de</strong>n die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzungvon Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>m Ziel einer Verständigungberaten. Der Dienstgeber setzt <strong>de</strong>n Termin <strong>de</strong>r gemeinsamen Sitzung fest und lädthierzu ein.(3) Als Einwendung kann insbeson<strong>de</strong>re geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, dass <strong>nach</strong> Ansicht<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungo<strong>de</strong>r sonstiges gelten<strong>de</strong>s Recht verstößt,2. <strong>de</strong>r Dienstgeber bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r zu kündigen<strong>de</strong>n Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s zukündigen<strong>de</strong>n Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht o<strong>de</strong>r nicht ausreichendberücksichtigt hat,3. die zu kündigen<strong>de</strong> Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zu kündigen<strong>de</strong> Mitarbeiter an einem an<strong>de</strong>renArbeitsplatz in einer Einrichtung <strong>de</strong>sselben Dienstgebers weiter beschäftigtwer<strong>de</strong>n kann,4. die Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>nach</strong> zumutbarenUmschulungs- o<strong>de</strong>r Fortbildungsmaßnahmen möglich ist o<strong>de</strong>r5. eine Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>r Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Mitarbeiters unter geän<strong>de</strong>rtenVertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeitersein Einverständnis hiermit erklärt hat.Diese Einwendungen bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform und <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r konkreten, auf<strong>de</strong>n Einzelfall bezogenen Grün<strong>de</strong>.(4) Kündigt <strong>de</strong>r Dienstgeber, obwohl die Mitarbeitervertretung Einwendungen gemäßAbs. 3 Nrn. 1 bis 5 erhoben hat, so hat er <strong>de</strong>r Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Mitarbeitermit <strong>de</strong>r Kündigung eine Abschrift <strong>de</strong>r Einwendungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zuzuleiten.(5) Eine ohne Einhaltung <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ausgesprocheneKündigung ist unwirksam.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 30a Anhörung und Mitberatung bei MassenentlassungenBeabsichtigt <strong>de</strong>r Dienstgeber, <strong>nach</strong> § 17 Abs. 1 <strong>de</strong>s Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtigeEntlassungen vorzunehmen, hat er <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung rechtzeitigdie zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und sie schriftlich insbeson<strong>de</strong>re zuunterrichten über1. die Grün<strong>de</strong> für die geplanten Entlassungen,2. die Zahl und die Berufsgruppen <strong>de</strong>r zu entlassen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,3. die Zahl und die Berufsgruppen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel beschäftigten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,4. <strong>de</strong>n Zeitraum, in <strong>de</strong>m die Entlassungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n sollen,5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl <strong>de</strong>r zu entlassen<strong>de</strong>n Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter,6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben insbeson<strong>de</strong>re die Möglichkeiten zu beraten,Entlassungen zu vermei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einzuschränken und ihre Folgen zu mil<strong>de</strong>rn.§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außeror<strong>de</strong>ntlicherKündigung(1) Der Mitarbeitervertretung sind vor einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung durch<strong>de</strong>n Dienstgeber schriftlich die Absicht <strong>de</strong>r Kündigung und die Grün<strong>de</strong> hierfür mitzuteilen.(2) Will die Mitarbeitervertretung gegen die Kündigung Einwendungen geltend machen,so hat sie diese unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Dienstgeber spätestens innerhalbvon drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf48 Stun<strong>de</strong>n verkürzt wer<strong>de</strong>n. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb <strong>de</strong>r Fristkeine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstan<strong>de</strong>t. Erhebtdie Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Dienstgeber über<strong>de</strong>n Ausspruch <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung.(3) Eine ohne Einhaltung <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 ausgesprocheneKündigung ist unwirksam.§ 32 Vorschlagsrecht(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht:1. Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit,2. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>rPausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fürzurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOMitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung,die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragungbedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im liturgischenDienst,3. Regelung <strong>de</strong>r Ordnung in <strong>de</strong>r Einrichtung (Haus- und Heimordnungen),4. Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtungfür ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,5. Regelung zur Erstattung dienstlicher Auslagen,6. Einführung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>nsozialen Zuwendungen und <strong>de</strong>ren Einstellung,7. Überlassung von Wohnungen, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehensind,8. grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen von Arbeitsmetho<strong>de</strong>n,9. Maßnahmen zur Hebung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung und zur Erleichterung <strong>de</strong>s Arbeitsablaufes,10. Festlegung von Grundsätzen für die Gestaltung von Arbeitsplätzen,11. Regelungen gemäß § 6 Abs. 3,12. Sicherung <strong>de</strong>r Beschäftigung, insbeson<strong>de</strong>re eine flexible Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitszeit,die För<strong>de</strong>rung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen <strong>de</strong>r Arbeitsorganisation,Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, dieQualifizierung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Alternativen zur Ausglie<strong>de</strong>rungvon Arbeit o<strong>de</strong>r ihrer Vergabe an an<strong>de</strong>re Unternehmen.(2) Will <strong>de</strong>r Dienstgeber einem Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung im Sinne <strong>de</strong>sAbs. 1 nicht entsprechen, so ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung vonDienstgeber und Mitarbeitervertretung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einigung zu beraten.Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt <strong>de</strong>r Dienstgeber die Ablehnung <strong>de</strong>s Vorschlages<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung schriftlich mit.§ 33 Zustimmung(1) In <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r §§ 34 bis 36 sowie <strong>de</strong>s § 18 Absätze 2 und 4 kann<strong>de</strong>r Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung nur mitZustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung treffen.(2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von <strong>de</strong>r beabsichtigtenMaßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmunggilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche <strong>nach</strong> Eingang<strong>de</strong>s Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungkann <strong>de</strong>r Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen<strong>nach</strong> Ansicht <strong>de</strong>s Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist aufdrei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stun<strong>de</strong>n unter Angabe<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verkürzen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(3) Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretungmit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Einigung zu verhan<strong>de</strong>ln, falls nicht <strong>de</strong>r Dienstgebervon <strong>de</strong>r beabsichtigten Maßnahme o<strong>de</strong>r Entscheidung Abstand nimmt. DerDienstgeber setzt <strong>de</strong>n Termin für die Verhandlung fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretungerklärt innerhalb von drei Tagen <strong>nach</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Verhandlung,ob sie die Zustimmung erteilt o<strong>de</strong>r verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieserFrist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann <strong>de</strong>r Dienstgeberin <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in <strong>de</strong>n Fällen<strong>de</strong>s § 36 die Einigungsstelle anrufen.(5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten <strong>de</strong>r §§ 34 bis 36, die <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache<strong>nach</strong> keinen Aufschub dul<strong>de</strong>n, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungentreffen. Er hat unverzüglich <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelungmitzuteilen und zu begrün<strong>de</strong>n und das Verfahren <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4einzuleiten o<strong>de</strong>r fortzusetzen.§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung(1) Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Tätigkeit geringfügigim Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist o<strong>de</strong>r es sich um Mitarbeiterinnen undMitarbeiter für pastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung han<strong>de</strong>lt, die zur ihrerTätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichen bischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen.(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene <strong>Ordnungen</strong>o<strong>de</strong>r sonstiges gelten<strong>de</strong>s Recht verstößt o<strong>de</strong>r2. durch bestimmte Tatsachen <strong>de</strong>r Verdacht begrün<strong>de</strong>t wird, dass die Bewerberino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber durch ihr o<strong>de</strong>r sein Verhalten <strong>de</strong>n Arbeitsfrie<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Einrichtungin einer Weise stören wird, die insgesamt für die Einrichtung unzuträglichist.(3) Bei Einstellungs- o<strong>de</strong>r Anstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung fürihre Mitwirkung über die Person <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einzustellen<strong>de</strong>n zu unterrichten. DerMitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in die Bewerbungsunterlagen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Einzustellen<strong>de</strong>n zu gewähren.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 35 Zustimmungbei sonstigen persönlichen Angelegenheiten(1) Die Entscheidung <strong>de</strong>s Dienstgebers bedarf in folgen<strong>de</strong>n persönlichen Angelegenheitenvon Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung:1. Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,2. Höhergruppierung o<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,3. Rückgruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,4. nicht nur vorübergehen<strong>de</strong> Übertragung einer höher o<strong>de</strong>r niedriger zu bewerten<strong>de</strong>nTätigkeit,5. Abordnung von mehr als drei Monaten o<strong>de</strong>r Versetzung an eine an<strong>de</strong>re Einrichtung,es sei <strong>de</strong>nn, dass es sich um Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter für pastoraleDienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung han<strong>de</strong>lt, die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichenbischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen,6. Versagen und Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Genehmigung einer Nebentätigkeit,7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,8. Hinausschiebung <strong>de</strong>s Eintritts in <strong>de</strong>n Ruhestand wegen Erreichens <strong>de</strong>r Altersgrenze,9. Anordnungen, welche die Freiheit in <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Wohnung beschränken mitAusnahme <strong>de</strong>r Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter kraftAmtes beziehen muss.(2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, kircheneigene <strong>Ordnungen</strong>,eine Dienstvereinbarung o<strong>de</strong>r sonstiges gelten<strong>de</strong>s Recht verstößt,2. <strong>de</strong>r durch bestimmte Tatsachen begrün<strong>de</strong>te Verdacht besteht, dass durch dieMaßnahme die Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitarbeiter ohne sachliche Grün<strong>de</strong> bevorzugto<strong>de</strong>r be<strong>nach</strong>teiligt wer<strong>de</strong>n soll.§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle(1) Die Entscheidung bei folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r Dienststelle bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnungo<strong>de</strong>r sonstige Rechtsnorm Anwendung fin<strong>de</strong>t:1. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>rPausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,2. Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehenund entsprechen<strong>de</strong>n sozialen Zuwendungen,8. Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen o<strong>de</strong>r durchAusbildungsvertrag geregelt,9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichen wirtschaftlichenNachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungen o<strong>de</strong>r wesentlichenTeilen von ihnen.(2) Abs. 1 Nr. 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fürpastorale Dienste o<strong>de</strong>r religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit <strong>de</strong>r ausdrücklichenbischöflichen Sendung o<strong>de</strong>r Beauftragung bedürfen, sowie auf Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter im liturgischen Dienst.(3) Muss für eine Einrichtung o<strong>de</strong>r für einen Teil <strong>de</strong>r Einrichtung die tägliche Arbeitszeitgemäß Abs. 1 Nr. 1 <strong>nach</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissen, die die Einrichtung nicht voraussehenkann, unregelmäßig o<strong>de</strong>r kurzfristig festgesetzt wer<strong>de</strong>n, ist die Beteiligung <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r Dienstpläne, insbeson<strong>de</strong>refür die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>nbeschränkt.§ 37 Antragsrecht(1) Die Mitarbeitervertretung hat in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten ein Antragsrecht,soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung o<strong>de</strong>r sonstige Rechtsnorm Anwendungfin<strong>de</strong>t:1. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausensowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,2. Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>n sozialen Zuwendungen,zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO8. Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen o<strong>de</strong>r durchAusbildungsvertrag geregelt,9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichen wirtschaftlichenNachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungen o<strong>de</strong>r wesentlichenTeilen von ihnen.(2) § 36 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Will <strong>de</strong>r Dienstgeber einem Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung im Sinne <strong>de</strong>s Abs.1 nicht entsprechen, so teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist da<strong>nach</strong>in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung zu beraten.Kommt es nicht zu einer Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung dieSchlichtungsstelle anrufen.§ 38 Dienstvereinbarungen(1) Dienstvereinbarungen sind in folgen<strong>de</strong>n Angelegenheiten zulässig:1. Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausensowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; § 36Abs. 2 gilt entsprechend,2. Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,3. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen undMitarbeiter,4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen,5. Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,6. Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,7. Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen un<strong>de</strong>ntsprechen<strong>de</strong>n sozialen Zuwendungen,8. Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen o<strong>de</strong>r durchAusbildungsvertrag geregelt,9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,das Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichen wirtschaftlichenNachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungen o<strong>de</strong>r wesentlichenTeilen von ihnen,12. Festsetzungen <strong>nach</strong> § 1b und § 24 Abs. 2 und 3;13. Verlängerungen <strong>de</strong>s Übergangsmandats <strong>nach</strong> § 13d Abs. 1 Satz 4.(2) Dienstvereinbarungen können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,die in Rechtsnormen, insbeson<strong>de</strong>re in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregeltsind o<strong>de</strong>r üblicherweise geregelt wer<strong>de</strong>n, zum Gegenstand haben, wenn eineRechtsnorm <strong>de</strong>n Abschluss ergänzen<strong>de</strong>r Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.Zum Abschluss und zur Verhandlung solcher Dienstvereinbarungen kann die MitarbeitervertretungVertreter <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeno<strong>de</strong>r Vertreter einer in <strong>de</strong>r Einrichtung vertretenen Koalition im Sinne<strong>de</strong>s Art. 6 GrO beratend hinzuziehen. Die Aufnahme von Verhandlungen ist <strong>de</strong>r DiözesanenArbeitsgemeinschaft o<strong>de</strong>r einer in <strong>de</strong>r Einrichtung vertretenen Koalitiondurch die Mitarbeitervertretung anzuzeigen.(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbeson<strong>de</strong>re kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen,nicht wi<strong>de</strong>rsprechen. Bestehen<strong>de</strong> Dienstvereinbarungen wer<strong>de</strong>nmit <strong>de</strong>m Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.(3a) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiterinneno<strong>de</strong>r Mitarbeitern durch die Dienstvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist einVerzicht auf sie nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung zulässig.(4) Dienstvereinbarungen wer<strong>de</strong>n durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsambeschlossen, sind schriftlich nie<strong>de</strong>rzulegen, von bei<strong>de</strong>n Seiten zu unterzeichnenund in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dienstvereinbarungen könnenvon bei<strong>de</strong>n Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsen<strong>de</strong> schriftlichgekündigt wer<strong>de</strong>n.(5) Im Falle <strong>de</strong>r Kündigung wirkt die Dienstvereinbarung in <strong>de</strong>n Angelegenheiten<strong>de</strong>s Abs. 1 <strong>nach</strong>. In Dienstvereinbarungen <strong>nach</strong> Abs. 2 kann festgelegt wer<strong>de</strong>n, obund in welchem Umfang darin begrün<strong>de</strong>te Rechte <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbei Außerkrafttreten <strong>de</strong>r Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüberhinausgehen<strong>de</strong> Nachwirkung ist ausgeschlossen.§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung kommen min<strong>de</strong>stens einmal jährlich zueiner gemeinsamen Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung fin<strong>de</strong>t ferner dannstatt, wenn Dienstgeber o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung dies aus beson<strong>de</strong>rem Grundwünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt <strong>de</strong>r Dienstgeber unter Angabe <strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>sund <strong>nach</strong> vorheriger einvernehmlicher Terminabstimmung mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer Nie-zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO<strong>de</strong>rschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und von <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rMitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungerhalten eine Ausfertigung <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift.(2) Außer zu <strong>de</strong>n gemeinsamen Sitzungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretungregelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Fragen <strong>de</strong>s Dienstbetriebes und <strong>de</strong>rDienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und Erfahrungen zusammentreffen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOVI. Einigungsstelle§ 40 Bildung <strong>de</strong>r Einigungsstelle – Aufgaben(1) Für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r (Erz-)Diözese wird beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat/Generalvikariat in … eine ständige Einigungsstelle gebil<strong>de</strong>t. 1(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.(3) Die Einigungsstelle wirkt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 45 (Regelungsstreitigkeiten) aufeine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigungnicht zustan<strong>de</strong>, ersetzt <strong>de</strong>r Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle die erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 1) o<strong>de</strong>r tritt an die Stelle einer Einigungzwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Abs. 2 und 3).§ 41 Zusammensetzung – Besetzung(1) Die Einigungsstelle besteht aus(a) <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n,(b) jeweils … 2 Beisitzerinnen o<strong>de</strong>r Beisitzern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die auf getrennten Listen geführt wer<strong>de</strong>n (Listen-Beisitzerinnen undListen-Beisitzer),(c) Beisitzerinnen o<strong>de</strong>r Beisitzern, die jeweils für die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrensvon <strong>de</strong>r Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsteller und von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Antragsgegner zu benennen sind (Ad-hoc-Beisitzerinnen und Ad-hoc-Beisitzer).(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n, je einer Beisitzerin o<strong>de</strong>r einem Beisitzer aus <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Beisitzerlistenund je einer o<strong>de</strong>r einem von <strong>de</strong>r Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsteller und<strong>de</strong>r Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzerinnenund Ad-hoc-Beisitzer. Die Teilnahme <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzeran <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung bestimmt sich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r alphabetischen Reihenfolgein <strong>de</strong>r jeweiligen Beisitzerliste. Bei Verhin<strong>de</strong>rung einer Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>reines Listen-Beisitzers tritt an <strong>de</strong>ssen Stelle die Beisitzerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beisitzer, welcheo<strong>de</strong>r welcher <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>nach</strong> an nächster Stelle steht.(3) Ist die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Ausübung ihres o<strong>de</strong>r seines Amtes gehin<strong>de</strong>rt,tritt an ihre o<strong>de</strong>r seine Stelle die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>.1 Die Bildung einer gemeinsamen Einigungsstelle durch mehrere Diözesen wird nichtausformuliert, ist jedoch möglich.2 Die Zahl <strong>de</strong>r Beisitzerinnen und Beisitzer bleibt <strong>de</strong>r Festlegung durch die Diözesenvorbehalten; es müssen jedoch min<strong>de</strong>stens jeweils zwei Personen benannt wer<strong>de</strong>n.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 42 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Rechtgebun<strong>de</strong>n. Sie dürfen in <strong>de</strong>r Übernahme und Ausübung ihres Amtes we<strong>de</strong>r beschränkt,be<strong>nach</strong>teiligt noch bevorzugt wer<strong>de</strong>n. Sie unterliegen <strong>de</strong>r Schweigepflichtauch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt.(2) Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglie<strong>de</strong>rerhalten Auslagenersatz gemäß <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r (Erz-)Diözese … jeweils gelten<strong>de</strong>n reisekostenrechtlichenVorschriften. Der o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>nVorsitzen<strong>de</strong>n kann eine Aufwandsentschädigung gewährt wer<strong>de</strong>n.(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer wer<strong>de</strong>n für die Teilnahme an Sitzungen <strong>de</strong>r Einigungsstelleim notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.(4) Auf die von <strong>de</strong>r Diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungenbestellten Beisitzerinnen und Beisitzer fin<strong>de</strong>n die §§ 18 und 19 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.§ 43 Berufungsvoraussetzungen(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle müssen <strong>de</strong>r katholischen Kirche angehören,dürfen in <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r allen Kirchenmitglie<strong>de</strong>rn zustehen<strong>de</strong>n Rechte nicht behin<strong>de</strong>rtsein und müssen die Gewähr dafür bieten, je<strong>de</strong>rzeit für das kirchliche Gemeinwohleinzutreten. Wer als Vorsitzen<strong>de</strong>/r o<strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>/r Richter/in eineskirchlichen Gerichts für Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig <strong>de</strong>r Einigungsstelleangehören.(2) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> sollen imArbeitsrecht o<strong>de</strong>r Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen innerhalb <strong>de</strong>sGeltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf ausüben.(3) Zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeberund zur o<strong>de</strong>r zum vom Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzerin o<strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzerkann bestellt wer<strong>de</strong>n, wer gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 nicht als Mitarbeiterino<strong>de</strong>r Mitarbeiter gilt. Zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer aus<strong>de</strong>n Krisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter und zur o<strong>de</strong>r zum von <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung benanntenAd-hoc-Beisitzerin o<strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt wer<strong>de</strong>n, wer gemäß § 8 dieVoraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und imDienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Personalwesen tätig sind o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>rRechtsberatung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen betraut sind, können nicht zur Listen-Beisitzerin o<strong>de</strong>r zum Listen-Beisitzer bestellt wer<strong>de</strong>n.(5) Die Amtszeit <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einigungsstelle beträgt fünf Jahre.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 44 Berufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r(1) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>naufgrund eines Vorschlags <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer vom Diözesanbischofernannt. Die Abgabe eines Vorschlags bedarf einer Zweidrittelmehrheit<strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer. Kommt ein Vorschlag innerhalbeiner vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustan<strong>de</strong>, ernennt <strong>de</strong>r Diözesanbischofdie Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n und die stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> vorheriger Anhörung <strong>de</strong>s Domkapitelsals Konsultorenkollegium und /o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Diözesanvermögensverwaltungsrates und<strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r diözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen. 1Sind zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Amtszeit die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r neue Vorsitzen<strong>de</strong> und die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong>Vorsitzen<strong>de</strong> noch nicht ernannt, führen die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r bisherige Vorsitzen<strong>de</strong>und <strong>de</strong>ren Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter die Geschäfte bis zur Ernennung <strong>de</strong>rNachfolgerinnen und Nachfolger weiter.(2) Die Bestellung <strong>de</strong>r Listen-Beisitzerinnen und Listen-Beisitzer erfolgt aufgrundvon jeweils vom Generalvikar sowie <strong>de</strong>m Vorstand/<strong>de</strong>n Vorstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r diözesanenArbeitsgemeinschaft/en <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen zu erstellen<strong>de</strong>n Beisitzerlisten,in <strong>de</strong>nen die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Aufstellung<strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Beisitzerinnen und Beisitzer aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber wer<strong>de</strong>nPersonen aus Einrichtungen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, die vom zuständigen Diözesancaritasverbandbenannt wer<strong>de</strong>n, angemessen berücksichtigt.(3) Das Amt eines Mitglieds <strong>de</strong>r Einigungsstelle en<strong>de</strong>t vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit(a) mit <strong>de</strong>m Rücktritt(b) mit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Berufungsvoraussetzungen durch <strong>de</strong>n Diözesanbischof.(4) Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>nernennt <strong>de</strong>r Diözesanbischof die Nachfolgerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nachfolger für dieDauer <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n einer Listen-Beisitzerino<strong>de</strong>r eines Listen-Beisitzers haben <strong>de</strong>r Generalvikar bzw. <strong>de</strong>r Vorstand <strong>de</strong>rdiözesanen Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen die Beisitzerliste fürdie Dauer <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Amtszeit zu ergänzen.§ 45 ZuständigkeitAuf Antrag <strong>de</strong>s Dienstgebers fin<strong>de</strong>t das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle in folgen<strong>de</strong>nFällen statt:1 Das Nähere regelt das diözesane Recht.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO1. bei Streitigkeiten über Än<strong>de</strong>rung von Beginn und <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeiteinschließlich <strong>de</strong>r Pausen sowie <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die einzelnenWochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1),2. bei Streitigkeiten über Festlegung <strong>de</strong>r Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung(§ 36 Abs. 1 Nr. 2),3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von Veranstaltungen für dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3),4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen(§ 36 Abs. 1 Nr. 4),5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen undMitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5);6. bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(§ 36 Abs. 1 Nr. 6),7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen,Vorschüssen, Darlehen und entsprechen<strong>de</strong>n sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs.1 Nr. 7),8. bei Streitigkeiten über die Durchführung <strong>de</strong>r Ausbildung, soweit nicht durchRechtsvorschriften o<strong>de</strong>r durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8),9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen,die dazu bestimmt sind, das Verhalten o<strong>de</strong>r die Leistung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9),10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zu Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällenund sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10),11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und zur Mil<strong>de</strong>rung von wesentlichenwirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterwegen Schließung, Einschränkung, Verlegung o<strong>de</strong>r Zusammenlegung von Einrichtungeno<strong>de</strong>r wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11).(2) Darüber hinaus fin<strong>de</strong>t auf Antrag <strong>de</strong>s Dienstgebers das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstellebei Streitigkeiten über die Versetzung o<strong>de</strong>r Abordnung eines Mitglieds<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2) statt.(3) Auf Antrag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung fin<strong>de</strong>t das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstellein folgen<strong>de</strong>n Fällen statt:1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(§ 15 Abs. 5),2. bei Streitigkeiten im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung von Anträgen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung(§ 37 Abs. 3).zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 46 Verfahren(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausführung über die Geschäftsstelle an<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n zu richten. Er soll die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller, dieAntragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsgegner und <strong>de</strong>n Streitgegenstand bezeichnen un<strong>de</strong>ine Begründung enthalten. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> bereitet die Verhandlung <strong>de</strong>rEinigungsstelle vor, übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Antrag an die Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsgegnerund bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwi<strong>de</strong>rung. Die Antragserwi<strong>de</strong>rungübermittelt er an die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller und bestimmt einenTermin, bis zu <strong>de</strong>m abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.(2) Sieht die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>nach</strong> Eingang <strong>de</strong>r Antragserwi<strong>de</strong>rung aufgrund<strong>de</strong>r Aktenlage eine Möglichkeit <strong>de</strong>r Einigung, unterbreitet sie o<strong>de</strong>r er schriftlich einenbegrün<strong>de</strong>ten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkun<strong>de</strong>t die o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> diese und übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Beteiligten eine Abschrift.(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> einen Termin zurmündlichen Verhandlung vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle. Sie o<strong>de</strong>r er kann Antragstellerino<strong>de</strong>r Antragsteller und Antragsgegnerin o<strong>de</strong>r Antragsgegner eine Frist zur Äußerungsetzen. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> veranlasst unter Einhaltung einer angemessenenLadungsfrist die Ladung <strong>de</strong>r Beteiligten und die Benennung <strong>de</strong>r Ad-hoc-Beisitzerinnenund Ad-hoc-Beisitzer durch die Beteiligten.(4) Die Verhandlung vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>leitet die Verhandlung. Sie o<strong>de</strong>r er führt in <strong>de</strong>n Sach- und Streitgegenstan<strong>de</strong>in. Die Einigungsstelle erörtert mit <strong>de</strong>n Beteiligten das gesamte Streitverhältnis undgibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Falle <strong>de</strong>r Nichteinigung stellen dieBeteiligten die wechselseitigen Anträge. Über die mündliche Verhandlung ist einProtokoll zu fertigen.§ 47 Einigungsspruch(1) Kommt eine Einigung in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung zustan<strong>de</strong>, wird dies beurkun<strong>de</strong>tund <strong>de</strong>n Beteiligten eine Abschrift <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n übersandt.(2) Kommt eine Einigung <strong>de</strong>r Beteiligten nicht zustan<strong>de</strong>, so entschei<strong>de</strong>t die Einigungsstelledurch Spruch. Der Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle ergeht unter angemessenerBerücksichtigung <strong>de</strong>r Belange <strong>de</strong>r Einrichtung <strong>de</strong>s Dienstgebers sowie <strong>de</strong>r betroffenenMitarbeiter <strong>nach</strong> billigem Ermessen. Der Spruch ist schriftlich abzufassen.(3) Der Spruch <strong>de</strong>r Einigungsstelle ersetzt die nicht zustan<strong>de</strong> gekommene Einigungzwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung beziehungsweise Gesamtmitarbeitervertretung.Der Spruch bin<strong>de</strong>t die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch <strong>de</strong>nSpruch nur insoweit gebun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, als für die Maßnahmen finanzielle Deckungin seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(4) Rechtliche Mängel <strong>de</strong>s Spruchs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>r Einigungsstelle könnendurch <strong>de</strong>n Dienstgeber o<strong>de</strong>r die Mitarbeitervertretung beim Kirchlichen Arbeitsgerichtgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n; die Überschreitung <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens kannnur binnen einer Frist von zwei Wochen <strong>nach</strong> Zugang <strong>de</strong>s Spruchs beim KirchlichenArbeitsgericht geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.Beruft sich <strong>de</strong>r Dienstgeber im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlen<strong>de</strong> finanzielleDeckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel <strong>de</strong>s Spruchs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sVerfahrens vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle nur innerhalb einer Frist von vier Wochen <strong>nach</strong>Zugang <strong>de</strong>s Spruchs geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.(5) Das Verfahren vor <strong>de</strong>r Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch Tätigwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rEinigungsstelle entstehen<strong>de</strong>n Kosten trägt die (Erz-)Diözese …Je<strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungwer<strong>de</strong>n gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOVII. Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Vertrauensperson <strong>de</strong>rschwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n§ 48 Wahl und Anzahl <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nIn Einrichtungen, bei <strong>de</strong>nen Mitarbeitervertretungen gebil<strong>de</strong>t sind und <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>rRegel min<strong>de</strong>stens fünf Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter• unter 18 Jahren (Jugendliche) o<strong>de</strong>r• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die das 25. Lebensjahr noch nichtvollen<strong>de</strong>t haben (Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>),angehören, wer<strong>de</strong>n von diesen Sprecherinnen und Sprechern <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gewählt. Als Sprecherinnen und Sprecher können Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter vom vollen<strong>de</strong>ten 16. Lebensjahr bis zum vollen<strong>de</strong>ten 26. Lebensjahrgewählt wer<strong>de</strong>n.Es wer<strong>de</strong>n gewählt• eine Sprecherin o<strong>de</strong>r ein Sprecher bei fünf bis zehn Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nsowie• drei Sprecherinnen o<strong>de</strong>r Sprecher bei mehr als zehn Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n.§ 49 Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n(1) Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n könnenvor o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n einberufen. ImEinvernehmen mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>m Dienstgeber kann die Versammlung<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n auch zu einem an<strong>de</strong>ren Zeitpunkteinberufen wer<strong>de</strong>n. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilung<strong>de</strong>r Tagesordnung einzula<strong>de</strong>n. Er ist berechtigt, in <strong>de</strong>r Versammlung zu sprechen. §2 Abs. 2 Satz 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung. An <strong>de</strong>n Versammlungen kann die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r ein beauftragtes Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungteilnehmen. Die Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n befasstsich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gehören,soweit sie Jugendliche und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> betreffen.(2) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 50 Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nDie Amtszeit <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nbeträgt zwei Jahre. Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bleiben im Amt, auch wenn sie während <strong>de</strong>r Amtszeit das 26.Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben.§ 51 Mitwirkung <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n(1) Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n nehmenan <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n beraten wer<strong>de</strong>n,1. das Recht, vor und während <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und <strong>de</strong>n Gegenstand, <strong>de</strong>ssenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,2. Stimmrecht,3. das Recht, zu Besprechungen mit <strong>de</strong>m Dienstgeber eine Sprecherin o<strong>de</strong>r einenSprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu entsen<strong>de</strong>n.(2) Für eine Sprecherin o<strong>de</strong>r einen Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>ngelten im Übrigen die anwendbaren Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 7 bis 20 sinngemäß.Die gleichzeitige Kandidatur für das Amt einer Sprecherin o<strong>de</strong>r eines Sprechers <strong>de</strong>rJugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und das Amt <strong>de</strong>r Mitarbeitervertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>sMitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.§ 52 Mitwirkung <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Die entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches IX gewählte Vertrauensperson<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nimmt an <strong>de</strong>nSitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten<strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Menschen beraten wer<strong>de</strong>n,1. das Recht, vor und während <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung Anträge zustellen. Auf ihren Antrag hat die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Sitzung in angemessener Frist einzuberufen und <strong>de</strong>n Gegenstand, <strong>de</strong>ssenBeratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen,2. Stimmrecht,3. das Recht, an Besprechungen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber teilzunehmen.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO(2) Der Dienstgeber hat die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen o<strong>de</strong>r die schwerbehin<strong>de</strong>rtenMenschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichtenund vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidungunverzüglich mitzuteilen. Ist dies bei einem Beschluss <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungnicht geschehen o<strong>de</strong>r erachtet die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Beschluss <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung als eineerhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehin<strong>de</strong>rter Menschen,wird auf ihren Antrag <strong>de</strong>r Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt<strong>de</strong>r Beschlussfassung ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.(3) Die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterhat das Recht, min<strong>de</strong>stens einmal im Jahr eine Versammlung <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen in <strong>de</strong>r Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlunggelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 21, 22 gelten entsprechend.(4) Die Räume und <strong>de</strong>r Geschäftsbedarf, die <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungfür <strong>de</strong>ren Sitzungen, Sprechstun<strong>de</strong>n und laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbedarf zur Verfügungstellt, stehen für die gleichen Zwecke auch <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rtenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung, soweit hierfür nichteigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.(5) Für die Vertrauensperson <strong>de</strong>r schwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergelten die §§ 15 bis 20 entsprechend.§ 53 Rechte <strong>de</strong>s Vertrauensmannes<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n(1) Der Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n kann an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungberatend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, dieauch die Zivildienstleisten<strong>de</strong>n betreffen.(2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Zivildienstleisten<strong>de</strong>nan die Mitarbeitervertretung wen<strong>de</strong>n. Sie hat auf die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Anliegen,falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOVIII. Schulen, Hochschulen§ 54(1) Die Ordnung gilt auch für die Schulen und Hochschulen im Anwendungsbereich<strong>de</strong>s § 1. 1(2) Bei Hochschulen fin<strong>de</strong>n die für die Einstellung und Anstellung sowie die Eingruppierunggelten<strong>de</strong>n Vorschriften keine Anwendung, soweit es sich um hauptberuflichLehren<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die in einem förmlichen Berufungsverfahren berufen wer<strong>de</strong>n.(3) Lehrbeauftragte an Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter imSinne dieser Ordnung.1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen, die im Dienste eines Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>sstehen, können Son<strong>de</strong>rregelungen getroffen wer<strong>de</strong>n.zurück


Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOIX.Schlussbestimmungen§ 55Durch an<strong>de</strong>rweitige Regelungen o<strong>de</strong>r Vereinbarung kann das Mitarbeitervertretungsrechtnicht abweichend von dieser Ordnung geregelt wer<strong>de</strong>n.§ 56(1) Vorstehen<strong>de</strong> Ordnung gilt ab …(2) Beim Inkrafttreten bestehen<strong>de</strong> Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrerAmtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Bestimmungenin <strong>de</strong>n Abschnitten III, IV, V und V.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOKirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOin <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>r Vollversammlung <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenzvom 21. September 2004PräambelDie Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines beson<strong>de</strong>ren Mandats <strong>de</strong>sApostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC• in Wahrnehmung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirche durch das Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublikDeutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb<strong>de</strong>r Schranken <strong>de</strong>s für alle gelten<strong>de</strong>n Gesetzes zu ordnen,• zur Sicherung <strong>de</strong>r Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>r Einrichtungen, welche die Kirche unterhältund anerkennt, um ihren Auftrag in <strong>de</strong>r Gesellschaft wirksam wahrnehmenzu können,• zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzesauf <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>r kirchlichen <strong>Ordnungen</strong> für das Zustan<strong>de</strong>kommen vonarbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wiedies in Artikel 10 Absatz 2 <strong>de</strong>r „Grundordnung <strong>de</strong>s kirchlichen Dienstes im Rahmenkirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vorgesehen ist,• zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<strong>de</strong>utschen Bistümern übereinstimmend gelten<strong>de</strong>n arbeitsrechtlichen Grundlagendie folgen<strong>de</strong> Ordnung:zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOErster Teil: Allgemeine Vorschriften§ 1 Kirchliche Gerichte für ArbeitssachenDie Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durchKirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichtshofausgeübt.§ 2 Sachliche Zuständigkeit(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeitenaus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Art. 7 GrO gebil<strong>de</strong>ten Kommissionen zur Ordnung <strong>de</strong>sArbeitsvertragsrechts.(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeitenaus <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und <strong>de</strong>r diese ergänzen<strong>de</strong>n<strong>Ordnungen</strong> einschließlich <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts und <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>rEinigungsstelle.(3) Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegebenfür Streitigkeiten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis.(4) Ein beson<strong>de</strong>res Verfahren zur Überprüfung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit von kirchlichenRechtsnormen (Normenkontrollverfahren) fin<strong>de</strong>t nicht statt.§ 3 Örtliche Zuständigkeit(1) Das Gericht, in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihrenSitz hat, ist für alle gegen sie zu erheben<strong>de</strong>n Klagen zuständig. Ist <strong>de</strong>r Beklagte einenatürliche Person, bestimmt sich <strong>de</strong>r Gerichtsstand <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m dienstlichen Einsatzort<strong>de</strong>s Beklagten.(2) In Rechtsstreitigkeiten <strong>nach</strong> § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig,in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk die Geschäftsstelle <strong>de</strong>r Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrereKommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichteteGericht ausschließlich zuständig,(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger ist das Gerichtausschließlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Dienstbezirk sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Hauptnie<strong>de</strong>rlassung<strong>de</strong>s Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befin<strong>de</strong>t, soweit nicht durch Gesetzeine hiervon abweichen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>r örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 4 Besetzung <strong>de</strong>r GerichteDie kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigungzum Richteramt <strong>nach</strong> staatlichem o<strong>de</strong>r kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichenRichtern (beisitzen<strong>de</strong>n Richtern) aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber undMitarbeiter, welche <strong>nach</strong> Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an <strong>de</strong>r Entscheidungsfindungmitwirken, besetzt.§ 5 Aufbringung <strong>de</strong>r MittelDie Kosten <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das es errichtet/tragendie Bistümer, die es errichten, zu gleichen Teilen. 1 Die Kosten <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofsträgt <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands.§ 6 Gang <strong>de</strong>s Verfahrens(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.(2) Gegen das Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts fin<strong>de</strong>t die Revision an <strong>de</strong>nKirchlichen Arbeitsgerichtshof <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 47 statt.§ 7 Verfahrensgrundsätze(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t, soweit diese Ordnung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt, aufGrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis <strong>de</strong>r Beteiligtenkann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschei<strong>de</strong>n.(2) Die Verhandlung einschließlich <strong>de</strong>r Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gerichtkann die Öffentlichkeit für die Verhandlung o<strong>de</strong>r für einen Teil <strong>de</strong>r Verhandlung auswichtigem Grund ausschließen, insbeson<strong>de</strong>re wenn durch die Öffentlichkeit eine erheblicheBeeinträchtigung kirchlicher Belange o<strong>de</strong>r schutzwürdiger Interessen einesBeteiligten zu besorgen ist o<strong>de</strong>r wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand <strong>de</strong>r Verhandlungo<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beweisaufnahme gemacht wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung wird auchim Fall <strong>de</strong>s Satzes 2 öffentlich verkün<strong>de</strong>t.(3) Das Gericht erforscht <strong>de</strong>n Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligtenhaben an <strong>de</strong>r Aufklärung <strong>de</strong>s Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung<strong>de</strong>s Sachverhalts können Urkun<strong>de</strong>n eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständigeund Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen wer<strong>de</strong>n.(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthaltendie Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, isteine entsprechen<strong>de</strong> Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur,1 Abweichend hiervon kann <strong>de</strong>r Vereinbarung (§ 14 Absatz 2) ein an<strong>de</strong>rer Verteilungsmaßstabzugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOwenn <strong>de</strong>r Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei <strong>de</strong>m das Rechtsmitteleinzulegen ist, die Anschrift <strong>de</strong>s Gerichts und die einzuhalten<strong>de</strong> Frist und Formschriftlich belehrt wor<strong>de</strong>n ist. Ist die Belehrung unterblieben o<strong>de</strong>r unrichtig erteilt,so ist die Einlegung <strong>de</strong>s Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung <strong>de</strong>rEntscheidung zulässig.(5) Das Gericht soll in je<strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Verfahrens auf eine gütliche Beilegung <strong>de</strong>sRechtsstreits hinwirken.§ 8 Verfahrensbeteiligte(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:(a) in allen Angelegenheiten die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r KODA o<strong>de</strong>r die Mehrheit<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienstgeber-bzw. Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r KODA,(b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen,das einzelne Mitglied <strong>de</strong>r KODA und <strong>de</strong>r Dienstgeber.(c) in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts darüber hinaus <strong>de</strong>r Dienstgeber,<strong>de</strong>r einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:(a) in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich <strong>de</strong>s Verfahrensvor <strong>de</strong>r Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>r Dienstgeber,(b) in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Wahlverfahrensrechts und <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Mitarbeiterversammlungdie Mitarbeitervertretung, <strong>de</strong>r Dienstgeber und <strong>de</strong>r einzelne Mitarbeiterund die Wahlorgane,(c) in Angelegenheiten aus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungendie Organe <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft, <strong>de</strong>r Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer,(d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung,als Sprecherin o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n,als Vertrauensperson <strong>de</strong>r Schwerbehin<strong>de</strong>rten, als Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungenbetreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>rDienstgeber.§ 9 Beiladung(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlosseno<strong>de</strong>r in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen o<strong>de</strong>r auf Antrag an<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>renrechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt wer<strong>de</strong>n, beila<strong>de</strong>n.(2) Sind an <strong>de</strong>m streitigen Rechtsverhältnis Dritte <strong>de</strong>rart beteiligt, dass die Entscheidungauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizula<strong>de</strong>n (notwendigeBeiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, <strong>de</strong>r aufgrund Rechtsvorschriftzurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOverpflichtet ist, einer Partei o<strong>de</strong>r einem Beigela<strong>de</strong>nen die Kosten <strong>de</strong>s rechtshängiggemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen <strong>de</strong>r Stand<strong>de</strong>r Sache und <strong>de</strong>r Grund <strong>de</strong>r Beiladung angegeben wer<strong>de</strong>n. Die Beiladung ist unanfechtbar.(4) Der Beigela<strong>de</strong>ne kann innerhalb <strong>de</strong>r Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs-und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungenwirksam vornehmen. Abweichen<strong>de</strong> Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendigeBeiladung vorliegt.§ 10 KlagebefugnisDie Klage ist nur zulässig, wenn <strong>de</strong>r Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletztzu sein, o<strong>de</strong>r wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, <strong>de</strong>m er angehört,geltend macht.§ 11 ProzessvertretungDie Beteiligten können vor <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen <strong>de</strong>n Rechtsstreitselbst führen o<strong>de</strong>r sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertretenlassen.§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)(1) Im Verfahren vor <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen wer<strong>de</strong>n Gebührennicht erhoben. Im übrigen entschei<strong>de</strong>t das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß<strong>de</strong>n KODA-<strong>Ordnungen</strong> und <strong>de</strong>n mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattetwer<strong>de</strong>n und wer diese zu tragen hat.(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung <strong>de</strong>s Urteilsdurch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entschei<strong>de</strong>n, ob Auslagen gemäßAbsatz 1 Satz 2 erstattet wer<strong>de</strong>n.(3) Zeugen und Sachverständige wer<strong>de</strong>n in Anwendung <strong>de</strong>s staatlichen Gesetzesüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.§ 13 Rechts- und Amtshilfe(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einan<strong>de</strong>r Rechtshilfe. DieVorschriften <strong>de</strong>s staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe fin<strong>de</strong>nentsprechen<strong>de</strong> Anwendung.(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten <strong>de</strong>n kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen auf Anfor<strong>de</strong>rung Amtshilfe.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOZweiter Teil: Aufbau <strong>de</strong>r kirchlichen Gerichtefür Arbeitssachen1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz§ 14 Errichtung(1) Für je<strong>de</strong>s Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht ersterInstanz errichtet. 1(2) Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann durch Vereinbarung <strong>de</strong>r Diözesanbischöfeein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtetwer<strong>de</strong>n. Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle <strong>nach</strong> dieserOrdnung wahrzunehmen<strong>de</strong>n Zuständigkeiten o<strong>de</strong>r nur die Zuständigkeiten <strong>nach</strong> § 2Absatz 1 als KODA-Gericht übertragen wer<strong>de</strong>n. Das Nähere wird durch diözesanesRecht geregelt.§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle(1) Der Sitz <strong>de</strong>s Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts übt <strong>de</strong>rDiözesanbischof <strong>de</strong>s Bistums, in <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>s Gerichtes befin<strong>de</strong>t, aus. 2(3) Die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/BischöflichenDiözesangericht (Offizialat) o<strong>de</strong>r beim Erz-/Bischöflichen Generalvikariat/Ordinariateingerichtet. 3§ 16 Zusammensetzung/Besetzung(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>nVorsitzen<strong>de</strong>n, sechs beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber, dreibeisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen und drei beisitzen<strong>de</strong>nRichtern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r KODA-Mitarbeiterseite.(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n,einem beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und einem beisitzen<strong>de</strong>nRichter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter.(3) Ist <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> an <strong>de</strong>r Ausübung seines Amtes gehin<strong>de</strong>rt, tritt an seine Stelle<strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>.1 Die Einzelheiten bleiben <strong>de</strong>r Regelung durch diözesanes Recht überlassen.2 Die Einzelheiten bleiben <strong>de</strong>r Regelung durch diözesanes Recht überlassen.3 Die Einzelheiten bleiben <strong>de</strong>r Regelung durch diözesanes Recht überlassen.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 17 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Richter(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebun<strong>de</strong>n.Sie dürfen in <strong>de</strong>r Übernahme o<strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes we<strong>de</strong>r beschränkt,noch wegen <strong>de</strong>r Übernahme o<strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes be<strong>nach</strong>teiligt o<strong>de</strong>r bevorzugtwer<strong>de</strong>n. Sie unterliegen <strong>de</strong>r Schweigepflicht auch <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus<strong>de</strong>m Amt.(2) Dem Vorsitzen<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>m stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n kann eine Aufwandsentschädigungo<strong>de</strong>r eine Vergütung gewährt wer<strong>de</strong>n.(3) Die Tätigkeit <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter ist ehrenamtlich. Sie erhalten Auslagenersatzgemäß <strong>de</strong>n am Sitz <strong>de</strong>s Gerichts gelten<strong>de</strong>n reisekostenrechtlichen Vorschriften.(4) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter wer<strong>de</strong>n für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigenUmfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die beisitzen<strong>de</strong>nRichter <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite fin<strong>de</strong>n die §§ 18 und 19 <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungsordnungentsprechend Anwendung.§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s Richteramtes(1) Zum Richter kann ernannt wer<strong>de</strong>n, wer katholisch ist und nicht in <strong>de</strong>r Ausübung<strong>de</strong>r allen Kirchenmitglie<strong>de</strong>rn zustehen<strong>de</strong>n Rechte behin<strong>de</strong>rt ist sowie die Gewähr dafürbietet, dass er je<strong>de</strong>rzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong>(a) müssen die Befähigung zum Richteramt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Deutschen Richtergesetz 1 besitzen,(b) dürfen we<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren kirchlichen Dienst als <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Richters beruflichausüben noch <strong>de</strong>m Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>renTrägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,(c) sollen Erfahrung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s kanonischen Rechts und Berufserfahrungim Arbeitsrecht o<strong>de</strong>r Personalwesen haben.(3) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen fürdie Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter <strong>de</strong>r Mitarbeiterseitemüssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertre-1 Der Befähigung zum Richteramt <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Deutschen Richtergesetz steht die Befähigungzum Dienst als Berufsrichter <strong>nach</strong> Anlage I Kapitel III Sachgebiet A AbschnittIII Nr. 8 <strong>de</strong>s Einigungsvertrages gleich.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOtung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereichdieser Ordnung stehen.(4) Das Amt eines Richters en<strong>de</strong>t vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit(a) mit <strong>de</strong>m Rücktritt;(b) mit <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wegfalls <strong>de</strong>r Ernennungsvoraussetzungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rFeststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft <strong>de</strong>r Diözesanbischofo<strong>de</strong>r ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s diözesanenRechts. 1(5) Sind zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigenRichter die Geschäfte bis zur Ernennung <strong>de</strong>r Nachfolger weiter.§ 19 Ernennung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>nDer Vorsitzen<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r stellvertreten<strong>de</strong> Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtswer<strong>de</strong>n vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. DerBischof/Erzbischof gibt <strong>de</strong>m Domkapitel als Konsultorenkollegium und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mDiözesanvermögensverwaltungsrat, 2 <strong>de</strong>m Diözesancaritasverband, sowie <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>ndiözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite<strong>de</strong>r Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. EineWie<strong>de</strong>rernennung ist zulässig.§ 20 Ernennung/Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter(1) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag<strong>de</strong>s Domkapitels als Konsultorenkollegium und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Diözesanvermögensverwaltungsrats,3 die beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter wer<strong>de</strong>n aufVorschlag <strong>de</strong>s Vorstands/<strong>de</strong>r Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) fürMitarbeitervertretungen und auf Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeitervertreter in <strong>de</strong>r KODAvom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>sVorschlages wer<strong>de</strong>n Vertreter aus Einrichtungen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, die vom Diözesancaritasverbandnominiert wer<strong>de</strong>n, angemessen berücksichtigt. Die Wie<strong>de</strong>rernennungist zulässig.(2) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an <strong>de</strong>r mündlichenVerhandlung mit. Bei Verhin<strong>de</strong>rung eines beisitzen<strong>de</strong>n Richters tritt an <strong>de</strong>ssenStelle <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Reihenfolge an nächster Stelle steht.1 Das Nähere regeln die jeweiligen in <strong>de</strong>r Diözese gelten<strong>de</strong>n disziplinarrechtlichenBestimmungen o<strong>de</strong>r für anwendbar erklärte Bestimmungen <strong>de</strong>s staatlichen Rechts,hilfsweise die cc. 192–195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieserStelle verwiesen.2 Das Nähere regelt das diözesane Recht.3 Das Nähere regelt das diözesane Recht.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO(3) Bei unvorhergesehener Verhin<strong>de</strong>rung kann <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> abweichend von Absatz2 aus <strong>de</strong>r Beisitzerliste einen beisitzen<strong>de</strong>n Richter heranziehen, <strong>de</strong>r am Gerichtssitzo<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Nähe wohnt o<strong>de</strong>r seinen Dienstsitz hat.2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof§ 21 ErrichtungFür die Bistümer im Bereich <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz wird als KirchlichesArbeitsgericht zweiter Instanz <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.§ 22 Zusammensetzung/Besetzung(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>m Vizepräsi<strong>de</strong>nten,einem Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG)und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter, einem Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum kirchlichen Richteramt(can. 1421 § 3 CIC) und <strong>de</strong>ssen Stellvertreter, sechs beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber, drei beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungensowie drei beisitzen<strong>de</strong>n Richtern aus <strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r KODA-Mitarbeiterseite.(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten,<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt, einem beisitzen<strong>de</strong>nRichter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und einem beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter.(3) Sind <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt o<strong>de</strong>r ein Mitglied mit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt an <strong>de</strong>rAusübung ihres Amtes gehin<strong>de</strong>rt, treten an <strong>de</strong>ren Stelle <strong>de</strong>r Vizepräsi<strong>de</strong>nt beziehungsweisedie jeweiligen Stellvertreter.§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz aus.(2) Die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat<strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.§ 24 Rechtsstellung <strong>de</strong>r Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung<strong>de</strong>s Richteramtes(1) § 17 gilt entsprechend.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO(2) § 18 gilt entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitglie<strong>de</strong>rmit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt sowie <strong>de</strong>ren Stellvertreter die Voraussetzungenfür die Ernennung <strong>nach</strong> § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwendungfin<strong>de</strong>n und dass die Feststellungen <strong>nach</strong> § 18 Absatz 4 durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz o<strong>de</strong>r durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Bistums, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r KirchlicheArbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.§ 25 Ernennung <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten und <strong>de</strong>r weiterenMitglie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Befähigung zum RichteramtDer Präsi<strong>de</strong>nt und die weiteren Mitglie<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Befähigung zum Richteramt wer<strong>de</strong>nauf Vorschlag <strong>de</strong>s Ständigen Rates <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt.Der Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz gibt <strong>de</strong>m Verwaltungsrat <strong>de</strong>sVerban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands, <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen und <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite <strong>de</strong>r Zentral-KODAzuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wie<strong>de</strong>rernennung ist zulässig.§ 26 Ernennung/Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richteraus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und Mitarbeiter(1) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag<strong>de</strong>s Verwaltungsrates <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands, die beisitzen<strong>de</strong>nRichter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Mitarbeiter wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag <strong>de</strong>r Mitarbeiterseite<strong>de</strong>r Zentral-KODA vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenzfür die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>s Vorschlages wer<strong>de</strong>nVertreter aus Einrichtungen <strong>de</strong>r <strong>Caritas</strong>, die vom Deutschen <strong>Caritas</strong>verband nominiertwer<strong>de</strong>n, angemessen berücksichtigt. Eine Wie<strong>de</strong>rernennung ist zulässig.(2) § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGODritter Teil: Verfahren vor <strong>de</strong>n Kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug1. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 27 Anwendbares RechtAuf das Verfahren vor <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug fin<strong>de</strong>ndie Vorschriften <strong>de</strong>s staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren inihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.§ 28 KlageschriftDas Verfahren wird durch Erhebung <strong>de</strong>r Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gerichtschriftlich einzureichen o<strong>de</strong>r bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Nie<strong>de</strong>rschriftanzubringen. Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten und <strong>de</strong>n Streitgegenstandbezeichnen und die Grün<strong>de</strong> für die Klage enthalten. Zur Begründung dienen<strong>de</strong> Tatsachenund Beweismittel sollen angegeben wer<strong>de</strong>n.§ 29 KlagerücknahmeDie Klage kann je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>rselben Form zurückgenommen wer<strong>de</strong>n. In diesemFall ist das Verfahren durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n einzustellen. Von <strong>de</strong>r Einstellung<strong>de</strong>s Verfahrens ist <strong>de</strong>n Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klagevom Gericht mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist.§ 30 Klageän<strong>de</strong>rungEine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmeno<strong>de</strong>r das Gericht die Än<strong>de</strong>rung für sachdienlich hält. Die Zustimmung <strong>de</strong>r Beteiligtenzu <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu wi<strong>de</strong>rsprechen,in einem Schriftsatz o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung auf die geän<strong>de</strong>rteKlage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klagenicht vorliegt o<strong>de</strong>r zugelassen wird, ist unanfechtbar.§ 31 Zustellung <strong>de</strong>r Klage/Klageerwi<strong>de</strong>rungDer Vorsitzen<strong>de</strong> stellt <strong>de</strong>m Beklagten die Klageschrift zu mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung, aufdie Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwi<strong>de</strong>rn.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 32 Ladung zur mündlichen VerhandlungDer Vorsitzen<strong>de</strong> bestimmt <strong>nach</strong> Eingang <strong>de</strong>r Klageerwi<strong>de</strong>rung, spätestens <strong>nach</strong> FristablaufTermin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einerFrist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Ausbleibenshinzuweisen.§ 33 Vorbereitung <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichstin einem Termin zu <strong>En<strong>de</strong></strong> geführt wer<strong>de</strong>n kann. Zu diesem Zweck soll er, soweites sachdienlich erscheint, insbeson<strong>de</strong>re1. <strong>de</strong>n Parteien die Ergänzung o<strong>de</strong>r Erläuterung ihrer vorbereiten<strong>de</strong>n Schriftsätzesowie die Vorlegung von Urkun<strong>de</strong>n und von an<strong>de</strong>ren zur Nie<strong>de</strong>rlegung bei Gerichtgeeigneten Gegenstän<strong>de</strong>n aufgeben, insbeson<strong>de</strong>re eine Frist zur Erklärungüber bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;2. kirchliche Behör<strong>de</strong>n und Dienststellen o<strong>de</strong>r Träger eines kirchlichen Amtes umMitteilung von Urkun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r um Erteilung von Auskünften ersuchen;3. das persönliche Erscheinen <strong>de</strong>r Parteien anordnen;4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichenVerhandlung la<strong>de</strong>n sowie eine Anordnung <strong>nach</strong> § 378 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungtreffen.Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu be<strong>nach</strong>richtigen.(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst <strong>nach</strong> Ablauf einer <strong>nach</strong> Absatz 1 Satz2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht wer<strong>de</strong>n, sind nur zuzulassen, wenn <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r freienÜberzeugung <strong>de</strong>s Gerichts ihre Zulassung die Erledigung <strong>de</strong>s Rechtsstreits nichtverzögern wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. DieParteien sind über die Folgen <strong>de</strong>r Versäumung <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetztenFrist zu belehren.§ 34 Alleinentscheidung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t allein1. bei Zurücknahme <strong>de</strong>r Klage;2. bei Verzicht auf <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruch;3. bei Anerkenntnis <strong>de</strong>s geltend gemachten Anspruchs.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 eine Entscheidung ohnemündliche Verhandlung treffen.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t ferner allein, wenn eine das Verfahren been<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidungzurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOdurch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n beantragen; <strong>de</strong>r Antrag ist in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen.(4) Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann vor <strong>de</strong>r streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen,soweit er anordnet1. eine Beweisaufnahme durch <strong>de</strong>n ersuchten Richter;2. eine schriftliche Beantwortung <strong>de</strong>r Beweisfrage <strong>nach</strong> § 377 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung;3. die Einholung amtlicher Auskünfte;4. eine Parteivernehmung.Anordnungen <strong>nach</strong> Nummer 1 bis 3 können vor <strong>de</strong>r streitigen Verhandlung ausgeführtwer<strong>de</strong>n.§ 35 Ablehnung von GerichtspersonenFür die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41bis 49 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Entscheidungüber die Ausschließung o<strong>de</strong>r die Ablehnung eines beisitzen<strong>de</strong>n Richters aus<strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeber und <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> trifft. Ist <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>betroffen, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlungund ohne Hinzuziehung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter aus <strong>de</strong>n Kreisen <strong>de</strong>r Dienstgeberund <strong>de</strong>r Mitarbeiter.§ 36 Zustellungen und Fristen(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sindgegen Empfangsbescheinigung o<strong>de</strong>r durch Übergabeeinschreiben mit Rückscheinzuzustellen.(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit <strong>de</strong>r Zustellung.§ 37 Wie<strong>de</strong>reinsetzung in versäumte Fristen(1) Ist jemand ohne eigenes Verschul<strong>de</strong>n gehin<strong>de</strong>rt, eine Ausschlussfrist einzuhalten,ist ihm auf Antrag Wie<strong>de</strong>reinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.(2) Der Antrag muss die Angabe <strong>de</strong>r die Wie<strong>de</strong>reinsetzung rechtfertigen<strong>de</strong>n Tatsachenund <strong>de</strong>r Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rnisses zustellen. In <strong>de</strong>rselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung <strong>nach</strong>zuholen.(4) Über <strong>de</strong>n Antrag entschei<strong>de</strong>t die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlungzu befin<strong>de</strong>n hat.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung§ 38 Gang <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf <strong>de</strong>r Sacheträgt er <strong>de</strong>n bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, umihr Begehren zu nennen und zu begrün<strong>de</strong>n.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> erörtert die Sache mit <strong>de</strong>n Beteiligten sachlich und rechtlich.Dabei soll er ihre Einigung för<strong>de</strong>rn.(3) Die beisitzen<strong>de</strong>n Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.§ 39 Anhörung DritterIn <strong>de</strong>m Verfahren können <strong>de</strong>r Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehörtwer<strong>de</strong>n, die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n in § 2 Absatz 1 und 2 genannten <strong>Ordnungen</strong> im einzelnen Fallbetroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne <strong>de</strong>r §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.§ 40 Beweisaufnahme(1) Das Gericht erhebt Beweis in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung. Es kann insbeson<strong>de</strong>reZeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkun<strong>de</strong>n heranziehen.(2) Das Gericht kann schon vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglie<strong>de</strong>rBeweis erheben lassen o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.Die Beteiligten wer<strong>de</strong>n von allen Beweisterminen be<strong>nach</strong>richtigt und können<strong>de</strong>r Beweisaufnahme beiwohnen.§ 41 Vergleich, Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz o<strong>de</strong>r zum Teil zu erledigen, zurNie<strong>de</strong>rschrift <strong>de</strong>s Gerichts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n einen Vergleich schließen, soweitsie über <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>s Vergleichs verfügen können, o<strong>de</strong>r das Verfahren für erledigterklären.(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.(3) Hat <strong>de</strong>r Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligtenbinnen einer von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n zu bestimmen<strong>de</strong>n Frist von min<strong>de</strong>stens zweiWochen aufzufor<strong>de</strong>rn, mitzuteilen, ob sie <strong>de</strong>r Erledigung zustimmen. Die Zustimmunggilt als erteilt, wenn sich <strong>de</strong>r Beteiligte innerhalb <strong>de</strong>r vom Vorsitzen<strong>de</strong>n bestimmtenFrist nicht äußert.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 42 Beratung und Abstimmung(1) An <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unddie beisitzen<strong>de</strong>n Richter teil.(2) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Stimmen. Die Stimmabgabe kannnicht verweigert wer<strong>de</strong>n. Der Vorsitzen<strong>de</strong> stimmt zuletzt ab.(3) Über <strong>de</strong>n Hergang <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.§ 43 Urteil(1) Das Gericht entschei<strong>de</strong>t <strong>nach</strong> seiner freien, aus <strong>de</strong>m Gesamtergebnis <strong>de</strong>s Verfahrensgewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In <strong>de</strong>m Urteilsind die Grün<strong>de</strong> tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterlicheÜberzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirken<strong>de</strong>n Richternzu unterschreiben.(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>nensich die Beteiligten äußern konnten.3. Unterabschnitt: Beson<strong>de</strong>re Verfahrensarten§ 44 Auflösung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung/Verlust<strong>de</strong>r Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r MitarbeitervertretungEine Klage auf Auflösung <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 6MAVO o<strong>de</strong>r eine Klage auf Feststellung <strong>de</strong>s Verlust <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretunggemäß § 13c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vierWochen zulässig, <strong>nach</strong><strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODAIn Verfahren über <strong>de</strong>n Streitgegenstand, welche KODA für <strong>de</strong>n Beschluss über einearbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen imSinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufung<strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf min<strong>de</strong>stens einer Drei-Viertel-Mehrheit <strong>de</strong>rGesamtzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug§ 46 Anwendbares RechtAuf das Verfahren vor <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszugfin<strong>de</strong>n die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung,soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts an<strong>de</strong>res bestimmen.§ 47 Revision(1) Gegen das Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichts fin<strong>de</strong>t die Revision an <strong>de</strong>nKirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtso<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes <strong>nach</strong> § 48Abs. 5 Satz 1 zugelassen wor<strong>de</strong>n ist.(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn(a) die Rechtssache grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung hat o<strong>de</strong>r(b) das Urteil von einer Entscheidung <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes o<strong>de</strong>r,solange eine Entscheidung <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes in <strong>de</strong>r Rechtsfragenicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines an<strong>de</strong>ren Kirchlichen Arbeitsgerichtsabweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht o<strong>de</strong>r(c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf <strong>de</strong>m die Entscheidung beruhenkann.(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung <strong>de</strong>r Revision durch dasKirchliche Arbeitsgericht gebun<strong>de</strong>n.(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebungeiner einstweiligen Verfügung entschie<strong>de</strong>n wird, ist die Revision nicht zulässig.§ 48 Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>(1) Die Nichtzulassung <strong>de</strong>r Revision kann durch Beschwer<strong>de</strong> angefochten wer<strong>de</strong>n.(2) Die Beschwer<strong>de</strong> ist bei <strong>de</strong>m Gericht, gegen <strong>de</strong>ssen Urteil Revision eingelegt wer<strong>de</strong>nsoll, innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigen Urteils einzulegen.Die Beschwer<strong>de</strong> muss das angefochtene Urteil bezeichnen.(3) Die Beschwer<strong>de</strong> ist innerhalb von zwei Monaten <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s vollständigenUrteils zu begrün<strong>de</strong>n. Die Begründung ist bei <strong>de</strong>m Gericht, gegen <strong>de</strong>ssenUrteil Revision eingelegt wer<strong>de</strong>n soll, einzureichen. In <strong>de</strong>r Begründung muss diegrundsätzliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache dargelegt o<strong>de</strong>r die Entscheidung, vonwelcher das Urteil abweicht, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verfahrensmangel bezeichnet wer<strong>de</strong>n.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO(4) Die Einlegung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> hemmt die Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils.(5) Wird <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> nicht abgeholfen, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshofohne Hinzuziehung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter durch Beschluss, <strong>de</strong>r ohnemündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;von einer Begründung kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung<strong>de</strong>r Voraussetzungen beizutragen, unter <strong>de</strong>nen eine Revision zugelassen ist.Mit <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wirddas Urteil rechtskräftig.§ 49 Revisionsgrün<strong>de</strong>(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer<strong>de</strong>n, dass das Urteil <strong>de</strong>s KirchlichenArbeitsgerichts auf <strong>de</strong>r Verletzung einer Rechtsnorm beruht.(2) Ein Urteil ist stets als auf <strong>de</strong>r Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen,wenn(a) das erkennen<strong>de</strong> Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,(b) bei <strong>de</strong>r Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>sRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen o<strong>de</strong>r wegen Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheitmit Erfolg abgelehnt war,(c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,(d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei <strong>de</strong>r die Vorschriftenüber die Öffentlichkeit <strong>de</strong>s Verfahrens verletzt wor<strong>de</strong>n sind, o<strong>de</strong>r(e) die Entscheidung nicht mit Grün<strong>de</strong>n versehen ist.§ 50 Einlegung <strong>de</strong>r Revision(1) Die Revision ist bei <strong>de</strong>m Gericht, <strong>de</strong>ssen Urteil angefochten wird, innerhalb einesMonats <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigen Urteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beschlusses über die Zulassung<strong>de</strong>r Revision <strong>nach</strong> § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auchgewahrt, wenn die Revision innerhalb <strong>de</strong>r Frist bei <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshofeingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten <strong>nach</strong> Zustellung <strong>de</strong>s vollständigenUrteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beschlusses über die Zulassung <strong>de</strong>r Revision <strong>nach</strong> § 48 Abs. 5 Satz1 zu begrün<strong>de</strong>n. Die Begründung ist bei <strong>de</strong>m Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen.Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antragvom Präsi<strong>de</strong>nten einmalig um einen weiteren Monat verlängert wer<strong>de</strong>n. Die Begründungmuss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweitVerfahrensmängel gerügt wer<strong>de</strong>n, die Tatsachen angeben, die <strong>de</strong>n Mangel ergeben.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 51 Revisionsentscheidung(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in<strong>de</strong>r gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. Mangelt es aneinem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse, so ist die Revision unzulässig.(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshofohne Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter durch Beschluss, <strong>de</strong>r ohne mündlicheVerhandlung ergehen kann.(3) Ist die Revision unbegrün<strong>de</strong>t, so weist <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof durchUrteil die Revision zurück.(4) Ist die Revision begrün<strong>de</strong>t, so kann <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof(a) in <strong>de</strong>r Sache selbst entschei<strong>de</strong>n,(b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur an<strong>de</strong>rweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverweisen.(5) Ergeben die Entscheidungsgrün<strong>de</strong> zwar eine Verletzung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Rechts,stellt sich die Entscheidung selbst aber aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n als richtig dar, so istdie Revision zurückzuweisen.(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur an<strong>de</strong>rweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung<strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrun<strong>de</strong> zu legen.3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz§ 52 Einstweilige Verfügung(1) Auf Antrag kann, auch schon vor <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Klage, eine einstweilige Verfügungin Bezug auf <strong>de</strong>n Streitgegenstand getroffen wer<strong>de</strong>n, wenn die Gefahr besteht,dass in <strong>de</strong>m Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung <strong>de</strong>s Verfahrens dieVerwirklichung eines Rechtes <strong>de</strong>s Klägers vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wer<strong>de</strong>nkönnte, o<strong>de</strong>r wenn die Regelung eines vorläufigen Zustan<strong>de</strong>s in einem streitigenRechtsverhältnis erfor<strong>de</strong>rlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwen<strong>de</strong>n.(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Achten Buches <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungüber die einstweilige Verfügung (§§ 935–944) entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung<strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter ergehen und erfor<strong>de</strong>rliche Zustellungen von Amts wegenerfolgen.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet wor<strong>de</strong>n, hat er <strong>de</strong>mGericht, das die Streitigkeit verhan<strong>de</strong>lt und entschie<strong>de</strong>n hat, innerhalb eines Monats<strong>nach</strong> Eintritt <strong>de</strong>r Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfülltsind.(2) Berichtet <strong>de</strong>r Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>sGerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Auffor<strong>de</strong>rungerfolglos, ersucht das Gericht <strong>de</strong>n kirchlichen Vorgesetzten <strong>de</strong>s verpflichtetenBeteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet <strong>de</strong>m Gericht über die von ihmgetroffenen Maßnahmen.(3) Bleiben auch die <strong>nach</strong> Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gerichtauf Antrag gegen <strong>de</strong>n säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 € verhängenund anordnen, dass die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts unter Nennung <strong>de</strong>r Verfahrensbeteiligtenim Amtsblatt <strong>de</strong>s für <strong>de</strong>n säumigen Beteiligten zuständigen Bistumszu veröffentlichen ist.§ 54 Vollstreckung von WillenserklärungenIst ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärungals abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.5. Abschnitt: Beschwer<strong>de</strong>verfahren§ 55 Verfahrensbeschwer<strong>de</strong>Hinsichtlich <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gegen Entscheidungen <strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtso<strong>de</strong>r seines Vorsitzen<strong>de</strong>n gilt § 78 Absatz 1 <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechendmit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass über die Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Arbeitsgerichtshofesdurch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschei<strong>de</strong>t.zurück


Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGOVierter Teil: Schlussvorschriften§ 56 InkrafttretenDiese Ordnung wur<strong>de</strong> am 21.09.2004 von <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenz beschlossenund durch Dekret <strong>de</strong>s Obersten Gerichtshofs <strong>de</strong>r Apostolischen Signaturvom 31.01.2005 für einen Zeitraum von fünf Jahren ad experimentum rekognosziert.Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.Für die Deutsche BischofskonferenzKarl Kardinal Lehmann Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Deutschen Bischofskonferenzzurück


Ordnung für die Zentrale SchlichtungsstelleOrdnung für die Zentrale Schlichtungsstelle<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r,Kosten§ 1(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Zentrale Schlichtungsstelle“. Siehat Sitz und Geschäftsstelle in 79104 Freiburg, Karlstr. 40.(2) Die Aufgaben <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle ergeben sich aus § 22 Abs. 2 AllgemeinerTeil <strong>de</strong>r Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s(<strong>AVR</strong>).§ 2(1) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle sind <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>, die bei<strong>de</strong>n Beisitzer sowie<strong>de</strong>ren Stellvertreter. Sie sollen <strong>de</strong>r katholischen Kirche angehören und die Fähigkeitbesitzen, ein kirchliches Wahlamt wahrzunehmen.(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht imkirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sberufen.(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiterin <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s berufen.(5) Der Vorsitzen<strong>de</strong> und die Beisitzer dürfen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission sein.(6) Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beisitzer wer<strong>de</strong>n vomPräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s entsprechend Abs. 3 und 4 Stellvertreterberufen.(7) Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s kann die Berufung eines Mitglie<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor<strong>de</strong>r Zurücknahme <strong>de</strong>r Berufung hat er das betroffene Mitglied zu hören.zurück


Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle(8) Schei<strong>de</strong>t ein Mitglied aus <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle aus, ist für die restliche Amtszeitentsprechend Abs. 3 und 4 eine neue Berufung vorzunehmen.§ 3(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht undihr Gewissen gebun<strong>de</strong>n.(2) Sie unterliegen <strong>de</strong>r Schweigepflicht.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> belehrt die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle über ihre Verpflichtungen<strong>nach</strong> Abs. 1 und 2.§ 4Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle bleiben <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit bis zur Berufungeines Nachfolgers im Amt.§ 5(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Schlichtungsstellewer<strong>de</strong>n vom Deutschen <strong>Caritas</strong>verband getragen.(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle wer<strong>de</strong>n ehrenamtlich tätig.(3) Notwendige Auslagen wer<strong>de</strong>n <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r Regelungen erstattet, die fürdie Mitarbeiter <strong>de</strong>r Zentrale <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s gelten.§ 6(1) Hinsichtlich <strong>de</strong>s Ausschlusses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ablehnung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Schlichtungsstellegelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.(2) Über die Ablehnung <strong>nach</strong> Abs. 1 befin<strong>de</strong>t die Schlichtungsstelle unter Ausschluss<strong>de</strong>s Betroffenen <strong>nach</strong> <strong>de</strong>ssen Anhörung.(3) An die Stelle eines ausgeschlossenen o<strong>de</strong>r abgelehnten Mitglie<strong>de</strong>s tritt <strong>de</strong>ssenStellvertreter.zurück


Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle2. Abschnitt: Verfahren bei Begutachtung§ 7(1) Im Verfahren <strong>nach</strong> § 22 Abs. 2 Satz 1 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> wird die Schlichtungsstelleauf Antrag tätig. Er ist schriftlich an <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Schlichtungsstellezu richten und muss die zur Begutachtung vorgelegten Fragen bezeichnen.(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig, so weist <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Antragdurch einen mit Grün<strong>de</strong>n versehenen Beschluss zurück.(3) Die gutachtliche Stellungnahme gibt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> in Abstimmung mit <strong>de</strong>nBeisitzern ab. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzen<strong>de</strong>n und<strong>de</strong>n Beisitzern zu unterzeichnen und <strong>de</strong>m Antragsteller zuzustellen.3. Abschnitt: Verfahren bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten§ 8(1) Im Verfahren <strong>nach</strong> § 22 Abs. 2 Satz 2 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> wird die Schlichtungsstelleauf Antrag tätig. Er ist schriftlich an <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Schlichtungsstellezu richten.(2) Der Antrag muss <strong>de</strong>n Antragsteller, <strong>de</strong>n Antragsgegner und <strong>de</strong>n Streitgegenstandbezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begründungdienen<strong>de</strong> Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben wer<strong>de</strong>n. Entspricht<strong>de</strong>r Antrag diesen Anfor<strong>de</strong>rungen nicht, so hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Antragsteller zu<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmen<strong>de</strong>n Frist aufzufor<strong>de</strong>rn.§ 9(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag je<strong>de</strong>rzeit zurücknehmen. Außerhalb <strong>de</strong>rmündlichen Verhandlung erfolgt die Antragsrücknahme durch schriftliche Erklärunggegenüber <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle.(2) Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Antrages durch <strong>de</strong>n Antragsteller ist zulässig, wenn <strong>de</strong>r Antragsgegnereinwilligt o<strong>de</strong>r die Schlichtungsstelle die Än<strong>de</strong>rung für sachdienlichhält.§ 10Der Vorsitzen<strong>de</strong> verfügt die Zustellung <strong>de</strong>s Antrages an <strong>de</strong>n Antragsgegner. Zugleichmit <strong>de</strong>r Zustellung ist <strong>de</strong>r Antragsgegner aufzufor<strong>de</strong>rn, sich schriftlich zu äußern.Hierfür kann eine Frist gesetzt wer<strong>de</strong>n.zurück


Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle§ 11(1) Eine mündliche Verhandlung fin<strong>de</strong>t statt, wenn bei<strong>de</strong> Parteien sie beantrageno<strong>de</strong>r die Schlichtungsstelle beschließt, über <strong>de</strong>n Antrag mündlich zu verhan<strong>de</strong>ln.(2) Erweist sich ein Antrag als unzulässig o<strong>de</strong>r als offenbar unbegrün<strong>de</strong>t, so kanndie Schlichtungsstelle <strong>de</strong>n Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diesebeantragt ist, durch einen mit Grün<strong>de</strong>n versehenen Beschluss abweisen.§ 12(1) Fin<strong>de</strong>t eine mündliche Verhandlung statt, bestimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verhandlungsterminund lädt die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen. Die Fristkann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt wer<strong>de</strong>n.(2) In <strong>de</strong>r Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Partei auchohne diese verhan<strong>de</strong>lt und entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen,die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer Verhandlungzu erledigen.(4) Die mündlichen Verhandlungen fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel in Freiburg statt. Der Vorsitzen<strong>de</strong>kann mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n Wohn- o<strong>de</strong>r Dienstort <strong>de</strong>r Parteien einen an<strong>de</strong>renVerhandlungsort bestimmen. Die mündlichen Verhandlungen sind nicht öffentlich.(5) Wird das Schlichtungsverfahren ohne mündliche Verhandlung geführt, unterbreitetdie Schlichtungsstelle <strong>nach</strong> hinreichen<strong>de</strong>r schriftlicher Anhörung <strong>de</strong>r Parteieneinen Schlichtungsvorschlag.§ 13(1) Die Schlichtungsstelle verhan<strong>de</strong>lt in <strong>de</strong>r Besetzung mit <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Beisitzern.(2) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Beistän<strong>de</strong> vertretenlassen.§ 14Der Vorsitzen<strong>de</strong> ist befugt, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Störungeneiner mündlichen Verhandlung zu ergreifen.zurück


Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle§ 15(1) Der Vorsitzen<strong>de</strong> leitet die Verhandlung. Er o<strong>de</strong>r ein von ihm beauftragter Beisitzerträgt <strong>de</strong>n wesentlichen Inhalt <strong>de</strong>r Akten vor.(2) Der Vorsitzen<strong>de</strong> hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienlicheAnträge gestellt, ungenügen<strong>de</strong> tatsächliche Angaben ergänzt, ferner allefür die Feststellung und Beurteilung <strong>de</strong>s Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegebenwer<strong>de</strong>n.(3) Die Schlichtungssache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.§ 16Soweit es für <strong>de</strong>n Schlichtungsvorschlag erheblich ist, nimmt die SchlichtungsstelleAugenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und sieht vorgelegte Urkun<strong>de</strong>n ein.§ 17(1) Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben und <strong>de</strong>n Parteien einenSchlichtungsvorschlag zu unterbreiten.(2) Der Schlichtungsvorschlag wird <strong>de</strong>n Parteien entwe<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlungo<strong>de</strong>r schriftlich unterbreitet.(3) Wird <strong>de</strong>r Schlichtungsvorschlag in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung nicht angenommeno<strong>de</strong>r wird er schriftlich unterbreitet, bestimmt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eine angemesseneFrist zur Annahme <strong>de</strong>s Schlichtungsvorschlages; die Bestimmung einer Fristentfällt, wenn <strong>de</strong>r Schlichtungsvorschlag lediglich die Feststellung enthält, dass <strong>de</strong>rvom Antragsteller gemachte Anspruch nicht begrün<strong>de</strong>t ist.(4) Nehmen die Parteien <strong>de</strong>n Schlichtungsvorschlag an, erklärt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> dasSchlichtungsverfahren für been<strong>de</strong>t. Wird <strong>de</strong>r Schlichtungsvorschlag nicht von bei<strong>de</strong>nParteien angenommen o<strong>de</strong>r äußert sich eine Partei o<strong>de</strong>r äußern sich bei<strong>de</strong> Parteienzu <strong>de</strong>m Schlichtungsvorschlag nicht o<strong>de</strong>r nicht fristgerecht, erklärt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>das Schlichtungsverfahren für gescheitert.§ 18Über die Verhandlung einschließlich <strong>de</strong>r Anhörung gemäß § 16 ist ein Protokoll zuführen.zurück


Ordnung für die Zentrale Schlichtungsstelle4. Abschnitt: Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens, Inkrafttreten§ 19(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) wer<strong>de</strong>n nicht erhoben.(2) Je<strong>de</strong> Partei trägt ihre Auslagen und Kosten, insbeson<strong>de</strong>re etwaige Reisekostenund Kosten eines Beistan<strong>de</strong>s selbst.§ 20Diese Ordnung tritt am 01. November 2001 in Kraft.Freiburg, <strong>de</strong>n 30. Januar 2002Hellmut Puschmann, Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>szurück


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