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Anlage 1a zu den AVR Überleitungsregelungen zu Anlage 1 zu den ...

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<strong>Anlage</strong> <strong>1a</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>Überleitungsregelungen <strong>zu</strong> <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>§ 1 GeltungsbereichDiese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnisgestan<strong>den</strong> haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der <strong>AVR</strong> fortbesteht, für die Dauerdes ununterbrochen fortbestehen<strong>den</strong> Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auchununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags sowie bei Dienstgeberwechselinnerhalb des Geltungsbereichs der <strong>AVR</strong>. Unterbrechungen von bis <strong>zu</strong> einem Monatsind unschädlich.§ 2 Überleitung von Mitarbeitern unter 21 bzw. 23 Jahren(1) Mitarbeiter, die bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nachAbschnitt IV der <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong> oder auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der<strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong> gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 eine Regelvergütung derStufe 1 nach Abschnitt II der <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>.Nach je zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, erhält der Mitarbeiter bis <strong>zu</strong>m Erreichender Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(2) Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>den</strong>burg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen eine Regelvergütung abdem 1. April 2008. Nach je zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. April 2008, erhält der Mitarbeiterbis <strong>zu</strong>m Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höherenStufe seiner Vergütungsgruppe.§ 3 Stufen<strong>zu</strong>ordnung gemäß Abschnitt III der <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>(1) Zum 1. Januar 2008 wer<strong>den</strong> <strong>zu</strong>erst alle Stufenveränderungen nach Abschnitt III der <strong>Anlage</strong> 1<strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong> mit Stand 31. Dezember 2007 vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung <strong>zu</strong> einer derRegelvergütungsstufen. Dabei wird von der Grundvergütungsstufe mit Stand <strong>zu</strong>m 31. Dezember2007 am 1. Januar 2008 nach folgender Überleitungstabelle in die zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufeübergeleitet.Grundvergütungsstufemit Stand <strong>zu</strong>m31. Dezember 2007Regelvergütungsstufeam 1. Januar 20091 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 121 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12


Dienstgeberseite derArbeitsrechtlichen Kommission(2) Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 nach der Regelungmit Stand <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2007 wegen Vollendung eines mit ungerader Zahl (AbschnittIII A der <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>) oder mit gerader Zahl (Abschnitt III B der <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>)bezeichneten Lebensjahres die nächst höhere Stufe ihrer Vergütungsstufe erhalten wür<strong>den</strong>,wer<strong>den</strong> so behandelt, wie wenn sie <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt die Vorausset<strong>zu</strong>ng nach Abschnitt Abzw. nach Abschnitt B der ab 1. Januar 2008 gelten<strong>den</strong> Fassung des Abschnitts III der <strong>Anlage</strong> 1<strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong> <strong>zu</strong>m Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfüllen wür<strong>den</strong>. Auch nach dem 31. Dezember2009 erfolgen die Stufenaufstiege nach dem (un-)gera<strong>den</strong> Geburtstag, solange die Mitarbeiterdem Geltungsbereich des § 1 der <strong>Anlage</strong> <strong>1a</strong> unterfallen.(3) Abweichend davon gilt für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Bran<strong>den</strong>burg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen anstelle des 1. Januar2008 der 1. April 2008.<strong>Anlage</strong> <strong>1a</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>AVR</strong>Seite: 2

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