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Anlage 5c zu den AVR Langzeitkonto - Caritas-dienstgeber.de

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<strong>Anlage</strong> <strong>5c</strong> <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong><strong>Langzeitkonto</strong>PräambelZiel eines <strong>Langzeitkonto</strong>s nach dieser <strong>Anlage</strong> ist es, <strong><strong>de</strong>n</strong> Dienstgebern und Mitarbeitern dieMöglichkeit einer flexibleren Nut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r Arbeitszeit <strong>zu</strong> eröffnen.§ 1 GeltungsdauerDiese Regelung gilt für Dienstvertragsän<strong>de</strong>rungen, die ab <strong>de</strong>m 01. April 2001 abgeschlossenwer<strong><strong>de</strong>n</strong>.§ 2 <strong>Langzeitkonto</strong>(1) Das <strong>Langzeitkonto</strong> tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Abs. 1 <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 5<strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>.(2) Soweit in einer Einrichtung eine Mitarbeitervertretung besteht, sind im Fall einer Anwendung<strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> <strong>5c</strong> <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> die Bestimmungen <strong>zu</strong>m <strong>Langzeitkonto</strong> durch eine Dienstvereinbarungentsprechend <strong><strong>de</strong>n</strong> §§ 3 bis 7 dieser <strong>Anlage</strong> <strong>zu</strong> konkretisieren.Besteht keine Mitarbeitervertretung, erfolgt die Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> <strong>5c</strong> <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> aufgrun<strong>de</strong>iner Zusatzvereinbarung <strong>zu</strong>m Dienstvertrag. In <strong>de</strong>r Zusatzvereinbarung <strong>zu</strong>m Dienstvertrag sind<strong>de</strong>r Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstvertragsän<strong>de</strong>rung fest<strong>zu</strong>legen.(3) Das Langzeitarbeitskonto soll auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters eingerichtet wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, wenn eineentsprechen<strong>de</strong> Dienstvereinbarung besteht o<strong>de</strong>r, soweit keine Mitarbeitervertretung vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong>ist, vom Dienstgeber eine allgemeine Regelung <strong>zu</strong>m <strong>Langzeitkonto</strong> getroffen wur<strong>de</strong>. Der Dienstgeberhat <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf Einrichtung eines <strong>Langzeitkonto</strong>s <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen, soweitkeine dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Einrichtung entgegenstehen. Der Mitarbeiterhat <strong><strong>de</strong>n</strong> Antrag auf Einrichtung <strong>de</strong>s <strong>Langzeitkonto</strong>s min<strong>de</strong>stens drei Monate vor <strong>de</strong>m beabsichtigtenBeginn <strong>de</strong>r Ansparphase <strong>zu</strong> stellen.§ 3 Ansparphase (Aufbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung sind Art und Umfang <strong>de</strong>r Zeitgutschriften, die <strong>de</strong>m <strong>Langzeitkonto</strong> <strong>zu</strong>geführtwer<strong><strong>de</strong>n</strong>, fest<strong>zu</strong>legen. Dem <strong>Langzeitkonto</strong> können Zeitgutschriften <strong>zu</strong>geführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>a) für Arbeitsstun<strong><strong>de</strong>n</strong>, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeitershinausgehen und die dienstplanmäßig o<strong>de</strong>r betriebsüblich festgesetzt sind;b) für Plusstun<strong><strong>de</strong>n</strong>, die sich auf Wunsch <strong>de</strong>s Mitarbeiters durch vorübergehen<strong>de</strong> Reduzierung<strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung <strong>de</strong>r tatsächlich<strong>zu</strong> leisten<strong><strong>de</strong>n</strong> Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; die Differenz zwischen <strong>de</strong>r vertraglichvereinbarten und <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird <strong>de</strong>m <strong>Langzeitkonto</strong> <strong>zu</strong>geführt;


alternativ: 1Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissionaa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong><strong>de</strong>n</strong> tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>r Dienstgebernach Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> <strong>zu</strong>r Zahlung von Krankenbezügenverpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),c) für Plusstun<strong><strong>de</strong>n</strong>, die sich aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit <strong>de</strong>m Dienstgeberdaraus ergeben, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter für einen im Voraus begrenzten Zeitraum über die vertraglichvereinbarte Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 5 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> hinaus einebestimmte Zahl <strong>zu</strong>sätzlicher Arbeitsstun<strong><strong>de</strong>n</strong> leistet; diese <strong>zu</strong>sätzlichen Arbeitsstun<strong><strong>de</strong>n</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong>als <strong>zu</strong>schlagsfreie Plusstun<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>de</strong>m <strong>Langzeitkonto</strong> <strong>zu</strong>geführt;alternativ: 2aa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong><strong>de</strong>n</strong> tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>r Dienstgebernach Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> <strong>zu</strong>r Zahlung von Krankenbezügenverpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszeiten;e) anstelle von Urlaubstagen, die über <strong><strong>de</strong>n</strong> gesetzlichen Min<strong>de</strong>sturlaub hinausgehen, wobeidiese in entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsstun<strong><strong>de</strong>n</strong> um<strong>zu</strong>rechnen sind;f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 14 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>) und Weihnachts<strong>zu</strong>wendung(Abschnitt XIV <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>);g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht verdienter Vergütungsbestandteile; h) durchFaktorisierung von Zeit<strong>zu</strong>schlägen nach § 4 <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 5b <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>.(2) In <strong><strong>de</strong>n</strong> Fällen b und c ist auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>r ursprüngliche Dienstvertrag nacheiner Ankündigungsfrist von min<strong>de</strong>stens drei Monaten weiter<strong>zu</strong>führen.§ 4 Freizeitphase (Abbau von Zeitguthaben)(1) In <strong>de</strong>r Vereinbarung ist fest<strong>zu</strong>legen, wie <strong>de</strong>r Ausgleich <strong>de</strong>s <strong>Langzeitkonto</strong>s erfolgt. Der Ausgleicherfolgt in einer längeren Freizeitphase <strong>zu</strong> einem, im Voraus festgelegten Zeitpunkt o<strong>de</strong>rnach Ankündigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit einer Ankündigungsfrist von min<strong>de</strong>stens drei Monaten.Soll <strong>de</strong>r Ausgleich nach Ankündigung durch <strong><strong>de</strong>n</strong> Mitarbeiter erfolgen, können Ankündigungsfristenauch einvernehmlich festgelegt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Soweit die Freizeitphase <strong>zu</strong>m angekündigten Zeitpunktaus dringen<strong><strong>de</strong>n</strong> dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong><strong>de</strong>n</strong> nicht möglich ist, kann <strong>de</strong>rDienstgeber sie einmal ablehnen.Der Dienstgeber kann von sich aus, soweit dringen<strong>de</strong> betriebliche Grün<strong>de</strong> dies erfor<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>mMitarbeiter <strong><strong>de</strong>n</strong> Ausgleich <strong>de</strong>s <strong>Langzeitkonto</strong>s vorschlagen. Der Mitarbeiter hat wohlwollend <strong>zu</strong>prüfen, ob er <strong>de</strong>m Vorschlag <strong>de</strong>s Dienstgebers nachkommt.1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>m modifizierten Ausfallprinzip<strong>zu</strong> wählen. Zwingend ist jedoch, dass das einmal gewählte Prinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>rFreizeitphase gleichermaßen angewandt wird.2 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>m modifizierten Ausfallprinzip<strong>zu</strong> wählen. Zwingend ist jedoch, dass das einmal gewählte Prinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>rFreizeitphase gleichermaßen angewandt wird.Seite: 2


Während <strong>de</strong>r Freizeitphase alternativ: 3Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissiona) wirken sich Urlaubs- und Krankheitstage kontenneutral aus. Die Freizeitphase wird um dieUrlaubs- und Krankheitstage verlängert (Referenzprinzip). Zur Feststellung <strong>de</strong>r Krankheitstagehat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>m Dienstgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen.Es gelten die für <strong><strong>de</strong>n</strong> Krankheitsfall während <strong>de</strong>s Urlaubs gelten<strong><strong>de</strong>n</strong> Bestimmungen entsprechend§ 1 Abs. 7 <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 14 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>.O<strong>de</strong>rb) sind Zeiten, die über <strong><strong>de</strong>n</strong> in Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong> genannten Zeitraumhinausgehen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>sMitarbeiters unter entsprechen<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>s Berechnungszeitraums nach<strong>zu</strong>gewähren(modifiziertes Ausfallprinzip).(2) Das Zeitguthaben kann auch <strong>zu</strong>m vorgezogenen Eintritt in <strong><strong>de</strong>n</strong> Ruhestand o<strong>de</strong>r in Verbindungmit einem Altersteilzeitdienstverhältnis genutzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. In diesem Fall ist als Ausnahmevon § 4 Abs. 1 a o<strong>de</strong>r b <strong>zu</strong> vereinbaren, dass die Freizeitphase pro Freistellungsjahr um <strong><strong>de</strong>n</strong>durchschnittlichen jährlichen Krankenstand in <strong>de</strong>r Einrichtung erhöht wird, im Übrigen aberKrankheit und Urlaub nicht berücksichtigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.(3) In Ausnahmefällen kann das Zeitguthaben auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters auch <strong>zu</strong>r Überbrückungvon Notsituationen (wie <strong>de</strong>r sozialversicherungsrechtlichen Aussteuerung bei langfristigerKrankheit) verwen<strong>de</strong>t wer<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r die Freizeitphase vor <strong>de</strong>r Ansparphase liegen. Diese Ausnahmefällebedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Dienstgebers.(4) Im Falle <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses kann <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong><strong>de</strong>n</strong> Mitarbeiter ab<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kündigung bzw. <strong>de</strong>s Abschlusses eines Aufhebungsvertrages unter Anrechnung<strong>de</strong>s Zeitguthabens von <strong>de</strong>r Arbeitspflicht freistellen. Ist ein völliger Abbau <strong>de</strong>s Guthabensnicht möglich, wird <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Guthabens in Geld abgegolten. Im To<strong>de</strong>sfall wird <strong><strong>de</strong>n</strong> Erben <strong>de</strong>rWert <strong>de</strong>s Zeitguthabens ausgezahlt. Müssen Stun<strong><strong>de</strong>n</strong> im Ausnahmefall ausgezahlt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, istals Bewertungsfaktor <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong> individuelle Stun<strong><strong>de</strong>n</strong>satz <strong>de</strong>s Mitarbeiters an<strong>zu</strong>setzen(Abschnitt IIa <strong>de</strong>r <strong>Anlage</strong> 1 <strong>zu</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>AVR</strong>).§ 5 Status und Vergütung während <strong>de</strong>r FreizeitphaseWährend <strong>de</strong>r Freizeitphase <strong>zu</strong>m Abbau <strong>de</strong>s Zeitguthabens bleibt das Dienstverhältnis bestehen.Der Mitarbeiter wird unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt.§ 6 NachweisDer Mitarbeiter erhält einmal im Jahr o<strong>de</strong>r auf Antrag einen Nachweis über das aktuelle Zeitguthabenseines <strong>Langzeitkonto</strong>s.§ 7 Sicherung <strong>de</strong>s ZeitguthabensDer Wert <strong>de</strong>s Zeitguthabens <strong>de</strong>s Mitarbeiters, einschließlich <strong>de</strong>s darauf entfallen<strong><strong>de</strong>n</strong> Dienstgeberanteilsan Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>sDienstgebers <strong>zu</strong> sichern. Die Sicherung <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>r Zeitguthaben ist <strong>de</strong>m Mitarbeiter gegenüberschriftlich nach<strong>zu</strong>weisen.3 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>m modifizierten Ausfallprinzip<strong>zu</strong> wählen. Zwingend ist jedoch, dass das einmal gewählte Prinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>rFreizeitphase gleichermaßen angewandt wird.Seite: 3

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