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RK Bayern - Caritas-dienstgeber.de

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<strong>RK</strong> <strong>Bayern</strong>:Anlage 5 zu <strong>de</strong>n AVRArbeitszeitregelung(letzter Beschluss auf Bun<strong>de</strong>sebene: 24.06.2010)§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten(1) Die regelmäßige Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter beträgt vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni2009 durchschnittlich 38,5 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche, ab <strong>de</strong>m 1. Juli 2009 durchschnittlich39,0 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche.Bei <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>r Arbeitszeit haben die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter ein Wahlrecht, obsie eine entsprechen<strong>de</strong> Reduzierung ihrer Vergütung bei gleich bleiben<strong>de</strong>r Arbeitszeit, o<strong>de</strong>r eineanteilige Erhöhung <strong>de</strong>r Arbeitszeit ohne zusätzliche Vergütungserhöhung akzeptieren, soweitbetriebliche Interessen nicht entgegenstehen. (gültig ab 01.01.2008, <strong>RK</strong> BY)Der Berechnung <strong>de</strong>s Durchschnitts <strong>de</strong>r wöchentlichen Arbeitszeit ist in <strong>de</strong>r Regel ein Zeitraumvon 13 Wochen zugrun<strong>de</strong> zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu52 Wochen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.Die werktägliche Arbeitszeit <strong>de</strong>r Mitarbeiter darf acht Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten. Sie kann aufbis zu zehn Stun<strong>de</strong>n nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn innerhalb <strong>de</strong>r genannten Zeiträume im Durchschnittacht Stun<strong>de</strong>n werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 48 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Woche und überzehn Stun<strong>de</strong>n werktäglich verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichemUmfang Arbeitsbereitschaft fällt.(3) (entfällt)(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten <strong>de</strong>s Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblichverstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu zehnStun<strong>de</strong>n täglich und 60 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich verlängert wer<strong>de</strong>n, sofern die regelmäßige Arbeitszeitin <strong>de</strong>n übrigen Zeiten <strong>de</strong>s Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).(5) (entfällt)(6) Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mitarbeiter Arbeiten im Sinne<strong>de</strong>s Abschnitts XI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR ausübt, sofern er für diese eine zusätzliche Vergütungzu seinen Dienstbezügen erhält. Das gilt auch für Zeiten, in <strong>de</strong>nen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung(§ 5 AT) wahrnehmen.(7) Die Arbeitszeit ist min<strong>de</strong>stens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen.Die Ruhepausen wer<strong>de</strong>n nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Durch Dienstvereinbarung1 kann(a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer <strong>de</strong>r Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausenvon angemessener Dauer aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.1 Vgl. § 38 (Rahmen-)MAVO.


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission(b) bei <strong>de</strong>r Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer <strong>de</strong>r Ruhepausen<strong>de</strong>r Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Wohls dieserPersonen angepasst wer<strong>de</strong>n.(8) Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen auf dieTage in <strong>de</strong>r Woche zu verteilen, an <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r Einrichtung regelmäßig gearbeitet wird. EineWoche ist <strong>de</strong>r Zeitraum von Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeitist die Arbeit, die innerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Dienstplan festgelegtenKalen<strong>de</strong>rtagen regelmäßig zu leisten ist. Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung fürdie Mitarbeiter verschie<strong>de</strong>ner Dienstbereiche unterschiedlich verteilt wer<strong>de</strong>n, wenn das ausdienstlichen Grün<strong>de</strong>n geboten ist.(9) Die Arbeitszeit beginnt und en<strong>de</strong>t an <strong>de</strong>r Arbeitsstelle (Verwaltungs-/Betriebsbereich in <strong>de</strong>mGebäu<strong>de</strong>/Gebäu<strong>de</strong>teil, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Mitarbeiter arbeitet), bei wechseln<strong>de</strong>r Arbeitsstelle an <strong>de</strong>rjeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle.(10) Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit eine ununterbrocheneRuhezeit von min<strong>de</strong>stens elf Stun<strong>de</strong>n haben. Die Ruhezeit kann auf min<strong>de</strong>stens neun Stun<strong>de</strong>nverkürzt wer<strong>de</strong>n, wenn die Art <strong>de</strong>r Arbeit dies erfor<strong>de</strong>rt und die Kürzung <strong>de</strong>r Ruhezeit innerhalbvon dreizehn Wochen ausgeglichen wird.Abweichend von Unterabs. 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und an<strong>de</strong>ren Einrichtungen zurBehandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen <strong>de</strong>r Ruhezeit durch Inanspruchnahmenwährend <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rufbereitschaft, die min<strong>de</strong>stens die Hälfte<strong>de</strong>r Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließend auszugleichen. Beträgt die Inanspruchnahmewährend <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rufbereitschaft weniger als die Hälfte <strong>de</strong>r Ruhezeit,ist ein Ausgleich zu an<strong>de</strong>rer Zeit möglich. (gültig ab 01.07.2009)(11) Die vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes.Anmerkung zu Abs. 11:Nachtarbeitnehmer im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltungnormalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben o<strong>de</strong>r Nachtarbeitan min<strong>de</strong>stens 48 Tagen im Kalen<strong>de</strong>rjahr leisten.Nachtarbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 4 ArbZG ist je<strong>de</strong> Arbeit, die mehr als zwei Stun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rNachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr.§ 1a Teilzeitbeschäftigung(1) Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeitvereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn siea) min<strong>de</strong>stens ein Kind unter 18 Jahren o<strong>de</strong>rb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen o<strong>de</strong>r pflegen und dringen<strong>de</strong> dienstliche und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiterdies in <strong>de</strong>m Antrag auf Reduzierung <strong>de</strong>r Arbeitszeit verlangt. Sie kann verlängert wer<strong>de</strong>n;<strong>de</strong>r Antrag ist bis spätestens sechs Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r vereinbarten Teilzeitbeschäftigungzu stellen.Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n in Unterabs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigungvereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mitSeite: 2


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissionihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit <strong>de</strong>m Ziel erörtert, zu einer entsprechen<strong>de</strong>nVereinbarung zu gelangen.Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigungvereinbart wor<strong>de</strong>n, soll <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzesbei gleicher Eignung im Rahmen <strong>de</strong>r dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeitenbevorzugt berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, wenn sie eineHerabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen.(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im Übrigen § 8 <strong>de</strong>s Gesetzes über Teilzeitarbeitund befristete Arbeitsverträge.§ 1b Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage(1) Der Mitarbeiter wird in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu<strong>de</strong>n AVR) von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt. Für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter dieDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen fortgezahlt. Die Dauer <strong>de</strong>r Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Mitarbeitergelten<strong>de</strong>n durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.(2) Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt <strong>de</strong>n Anspruch auf die Freistellung erstmals, wenn dasDienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestan<strong>de</strong>n hat.(3) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter an <strong>de</strong>m für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw.betrieblichen Grün<strong>de</strong>n zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb <strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahresnachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, istdie Freistellung innerhalb <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres nachzuholen. Eine Nachholung in an<strong>de</strong>renFällen ist nicht zulässig.(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten wer<strong>de</strong>n.(5) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem an<strong>de</strong>ren Rechtsverhältnis im Geltungsbereich <strong>de</strong>r AVR o<strong>de</strong>r ineinem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche nach dieser o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>nVorschrift für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr bereits an einem Tag freigestellt wor<strong>de</strong>n, gilt <strong>de</strong>r Anspruchnach Abs. 1 als erfüllt.§ 2 Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, <strong>de</strong>ren Aufgaben Nacht-, Wechselschicht-, Schicht-,Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit erfor<strong>de</strong>rn, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechendgearbeitet wer<strong>de</strong>n.(2) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), <strong>de</strong>r einen regelmäßigenWechsel <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge vorsieht.Wechselschichten sind Arbeitsschichten, in <strong>de</strong>nen ununterbrochen – werktags, sonntags undfeiertags – bei Tag und Nacht an allen Kalen<strong>de</strong>rtagen gearbeitet wird; eine Unterbrechung <strong>de</strong>rArbeitsleistung von höchstens 48 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Zeit von freitags 12:00 Uhr bis zum folgen<strong>de</strong>nMontag 12:00 Uhr bleibt außer Betracht. Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiterlängstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), <strong>de</strong>r einen regelmäßigen Wechsel<strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart ineine an<strong>de</strong>re (so z. B. von <strong>de</strong>r Frühschicht in die Spätschicht o<strong>de</strong>r gegebenenfalls in die Nachtschicht)vorsieht.(3) Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen. Bei Sonntagsarbeitsollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiter an einem Sonntag beschäftigt,müssen sie einen Ersatzruhetag haben, <strong>de</strong>r innerhalb eines <strong>de</strong>n Beschäftigungstag ein-Seite: 3


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissionschließen<strong>de</strong>n Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht aufeinen gesetzlichen Feiertag fallen.Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 00:00 bis 24:00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiteran einem auf einen Werktag fallen<strong>de</strong>n gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einenErsatzruhetag haben, <strong>de</strong>r innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. DerErsatzruhetag darf nicht auf einen an<strong>de</strong>ren gesetzlichen Feiertag fallen. Für die geleistetedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechen<strong>de</strong>Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen erhalten, wenn die dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann dieseFreizeit nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong> nicht ausgeglichene Arbeitsstun<strong>de</strong><strong>de</strong>n Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa <strong>de</strong>r Anlage 6a zu<strong>de</strong>n AVR.Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer<strong>de</strong>n, gelten im Übrigen die Regelungen<strong>de</strong>s § 1.(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem Schichtbetrieb kann dieArbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>n verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn dadurchzusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht wer<strong>de</strong>n.§ 3 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen wer<strong>de</strong>n, soweit diedienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen.(2) Vorfesttage sind die Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weihnachtsfeiertag, vor <strong>de</strong>m Neujahrstag, vor <strong>de</strong>mOstersonntag und vor <strong>de</strong>m Pfingstsonntag.Die Mitarbeiter erhalten an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m ersten Weihnachtsfeiertag und vor <strong>de</strong>m Neujahrstagjeweils von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an <strong>de</strong>m Tage vor <strong>de</strong>m Ostersonntag und vor<strong>de</strong>m Pfingstsonntag jeweils von 12:00 bis 24:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen, soweit die dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Verhältnisse es zulassen.Dem Mitarbeiter, <strong>de</strong>m diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nichterteilt wer<strong>de</strong>n kann, wird an einem an<strong>de</strong>ren Tage entsprechen<strong>de</strong> Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>rDienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegtenZulagen erteilt.Für Arbeit an <strong>de</strong>n Tagen vor <strong>de</strong>m ersten Weihnachtsfeiertag und vor <strong>de</strong>m Neujahrstag erhält <strong>de</strong>rMitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu<strong>de</strong>n AVR) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Umfang von 35 v. H. <strong>de</strong>r tatsächlichgeleisteten Arbeitszeit.Kann die Freizeit aus dienstlichen o<strong>de</strong>r betrieblichen Grün<strong>de</strong>n nicht erteilt wer<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>r Zeitzuschlagnach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n AVR gezahlt.§ 4 Nichtdienstplanmäßige Arbeit(1) Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblichetägliche Arbeitszeit min<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n zur Arbeitsleistung herangezogen wer<strong>de</strong>n, erhalteneine viertelstündige Pause gewährt, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. Beträgt die Arbeitsleistungmehr als drei Stun<strong>de</strong>n, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die alsArbeitszeit anzurechnen ist.(2) Wird Nacht-, Sonntags- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbar an diedienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt, wer<strong>de</strong>n für die Vergü-Seite: 4


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissiontungsberechnung min<strong>de</strong>stens drei Arbeitsstun<strong>de</strong>n angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmenbis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stun<strong>de</strong>ngarantienach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.Voraussetzung für die Anwendung <strong>de</strong>s Unterabs. 1 ist bei Mitarbeitern, die innerhalb <strong>de</strong>r Einrichtungwohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb <strong>de</strong>r Einrichtung erbracht wird.Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit <strong>de</strong>s Mitarbeitersnur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, o<strong>de</strong>r für Arbeitsleistungenwährend <strong>de</strong>r Rufbereitschaft.§ 5 Kurzarbeit(1) Bei einem vorübergehen<strong>de</strong>n unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund wirtschaftlicher Ursacheneinschließlich darauf beruhen<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Strukturen in <strong>de</strong>r Einrichtung o<strong>de</strong>raufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kann <strong>de</strong>r Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarungdie dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung o<strong>de</strong>r fürTeile davon kürzen, wenn min<strong>de</strong>stens ein Drittel <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Einrichtung beschäftigten Mitarbeitervon einem Vergütungsausfall von jeweils mehr als 10 v. H. ihrer monatlichen Bruttovergütungbetroffen ist. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit je<strong>de</strong>m betroffenenMitarbeiter geson<strong>de</strong>rt zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung muss unter an<strong>de</strong>rem Folgen<strong>de</strong>sregeln:a) Persönlicher Geltungsbereich; Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> nach Anlage 7 zu <strong>de</strong>n AVR sind davon auszunehmen;b) Beginn und Dauer <strong>de</strong>r Kurzarbeit; dabei muss zwischen <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>r Dienstvereinbarungund <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;c) Lage und Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit.(2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglichund umfassend zu informieren. Sie ist verpflichtet, ihren Beschluss unverzüglich herbeizuführenund <strong>de</strong>m Dienstgeber mitzuteilen; <strong>de</strong>r Dienstgeber kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufigeMaßnahmen treffen. Die betroffenen Mitarbeiter sind min<strong>de</strong>stens eine Woche vorherüber die geplanten Maßnahmen zu unterrichten; dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.(3) Vor <strong>de</strong>r Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 3 <strong>de</strong>r Anlage 5b zu <strong>de</strong>n AVRabzubauen.(4) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Dienstbezüge gemäß Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR und <strong>de</strong>rKrankenbezüge gemäß Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR gilt Abschnitt IIa mit Ausnahmevon Abs. b zweiter Halbsatz <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR entsprechend. Für die Anwendung sonstigerBestimmungen <strong>de</strong>r AVR bleibt die Kürzung <strong>de</strong>r dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeitund die sich daraus ergeben<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bezüge außer Betracht.(5) Mitarbeiter, <strong>de</strong>ren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängen<strong>de</strong> Wochen verkürzt wor<strong>de</strong>nist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> kündigen.(6) Dienstgeber o<strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung haben <strong>de</strong>n Arbeitsausfall <strong>de</strong>m zuständigen Arbeitsamtnach Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeldzu stellen. Der Dienstgeber hat <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erfor<strong>de</strong>rlichenInformationen zu geben.§ 6 Son<strong>de</strong>rbestimmungen bei Dienstreisen(1) Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahmeam auswärtigen Geschäftsort angerechnet. Die notwendige Reisezeit wird danebengrundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobei für die Zeit <strong>de</strong>r tatsächlichenSeite: 5


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommissiondienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige Reisezeit insgesamt höchstens zehnStun<strong>de</strong>n als tägliche Arbeitszeit angerechnet wer<strong>de</strong>n. Es wird jedoch für je<strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rMitarbeiter sich außerhalb <strong>de</strong>s Beschäftigungsortes aufhalten muss, min<strong>de</strong>stens die dienstplanmäßigebzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Reisedauer sind die gemäß <strong>de</strong>r Anlage 13a zu <strong>de</strong>n AVR bei <strong>de</strong>mjeweiligen Dienstgeber gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Reisekostenrechts sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.§ 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft(1) Auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rRufbereitschaft zu erbringen.Teilzeitkräfte dürfen durchschnittlich nicht zu mehr Bereitschaftsdiensten herangezogen wer<strong>de</strong>nals Vollzeitkräfte <strong>de</strong>r gleichen Abteilung im Durchschnitt leisten. (gültig ab 01.11.2009)Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeitanfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Eine Rufbereitschaft darfer nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten im Durchschnittweniger Arbeit als zu einem Achtel <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft anfällt.(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigenArbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeitaufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im Bereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(3) Während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeitan einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an <strong>de</strong>m seine Erreichbarkeit sichergestellt ist,um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen imBereich <strong>de</strong>r Einrichtung.(4) Auf die Nachtarbeitsstun<strong>de</strong>n in § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n AVR wer<strong>de</strong>n Bereitschaftsdiensteund Rufbereitschaften einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistungnicht angerechnet.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich<strong>de</strong>r geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung(§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n AVR) vergütet.Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt<strong>de</strong>ssen bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonatsdurch entsprechen<strong>de</strong> Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n (Freizeitausgleich). Für <strong>de</strong>n Freizeitausgleichist eine angefangene halbe Stun<strong>de</strong>, die sich bei <strong>de</strong>r Berechnung ergeben hat, auf eine halbeStun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichs wer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II<strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.(6) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. alsArbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6azu <strong>de</strong>n AVR) vergütet.Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstun<strong>de</strong>nvergütunggezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes wer<strong>de</strong>nmin<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mehrmalszur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme,angesetzt.Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich nach Unterabs. 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt, soweit entsprechen<strong>de</strong>Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für <strong>de</strong>n Freizeitausgleich gilt Abs. 5Sätze 3 und 4 entsprechend.Seite: 6


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission(7) Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaften herangezogenwer<strong>de</strong>n, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. Die pauschale Abgeltungkann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zusätzliche Vergütung gewährt wer<strong>de</strong>n. DieHöhe <strong>de</strong>r pauschalen Abgeltung soll grundsätzlich <strong>de</strong>r Einzelberechnung <strong>de</strong>r durchschnittlich in<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonaten für <strong>de</strong>n Mitarbeiter anfallen<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaftenentsprechen.§ 8 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter in(a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,(b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,(c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlungstehen, und in Altenpflegeheimen und Pflegebereichen in Altenheimen o<strong>de</strong>r(d) Einrichtungen und Heimen, die <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesundheit, <strong>de</strong>r Erziehung, Fürsorge o<strong>de</strong>rBetreuung von Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen, <strong>de</strong>r Fürsorge o<strong>de</strong>r Betreuung von obdachlosen,alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten o<strong>de</strong>r sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen,auch wenn diese Einrichtungen nicht <strong>de</strong>r ärztlichen Behandlung <strong>de</strong>r betreuten Personen dienen.(2) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung <strong>de</strong>s Dienstgebers außerhalb<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfalldie Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wennzu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistungüberwiegt.(3) Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZG aufgrun<strong>de</strong>iner Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über achtStun<strong>de</strong>n hinaus verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die acht Stun<strong>de</strong>n überschreiten<strong>de</strong> Zeit imRahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufe A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stun<strong>de</strong>n täglich,die gesetzlich vorgesehene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stun<strong>de</strong>n täglich;die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.(4) Im Rahmen <strong>de</strong>s § 7 ArbZG kann unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen(a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle,(b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und(c) gegebenenfalls daraus resultieren<strong>de</strong>r Maßnahmen zur Gewährleistung <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzesaufgrund einer Dienstvereinbarung von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes abgewichenwer<strong>de</strong>n. Abweichend von <strong>de</strong>n §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne<strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzes über acht Stun<strong>de</strong>n hinaus verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn in die Arbeitszeitregelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeitausschließlich <strong>de</strong>r Pausen maximal 24 Stun<strong>de</strong>n betragen. Unter <strong>de</strong>n vorgenanntenVoraussetzungen darf die Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A und Binsgesamt bis zu 16 Stun<strong>de</strong>n betragen. Dabei ist sicherzustellen, dass(a) auf einen Zeitabschnitt <strong>de</strong>r Vollarbeit in min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben zeitlichen Umfang ein Zeitabschnitt<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes folgt,(b) die Zeitabschnitte <strong>de</strong>r Vollarbeit acht Stun<strong>de</strong>n nicht überschreiten undSeite: 7


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission(c) min<strong>de</strong>stens ein Zeitabschnitt <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes sechs Stun<strong>de</strong>n erreicht. (gültig ab01.11.2009)(5) Unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert wer<strong>de</strong>n, wobei(a) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximaldurchschnittlich 58 Stun<strong>de</strong>n,(b) bei Bereitschaftsdiensten <strong>de</strong>r Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximaldurchschnittlich 54 Stun<strong>de</strong>n zulässig ist.Die Arbeitszeit darf nur verlängert wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter schriftlich eingewilligt hat. Erkann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich wi<strong>de</strong>rrufen. Der Dienstgeberdarf einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung <strong>de</strong>rArbeitszeit nicht erklärt o<strong>de</strong>r die Einwilligung wi<strong>de</strong>rrufen hat.(6) Für <strong>de</strong>n Ausgleichszeitraum nach <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 5 gilt ein Zeitraum von bis zu einemJahr.(7) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an einemvon ihnen selbst gewählten Ort aufhalten, an <strong>de</strong>m ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist, um beiAbruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistunginnerhalb <strong>de</strong>r Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stun<strong>de</strong>n (§ 3ArbZG) überschritten wer<strong>de</strong>n (§ 7 ArbZG).(8) Aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann aAuf <strong>de</strong>r Grundlage einer Dienstvereinbarung imRahmen <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1, 2 und <strong>de</strong>s § 12 ArbZG von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Arbeitszeitgesetzesabgewichen wer<strong>de</strong>n. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagenkann bei <strong>de</strong>r Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn solche Dienste nach <strong>de</strong>rEigenart dieser Tätigkeit und zur Erhaltung <strong>de</strong>s Wohles dieser Personen erfor<strong>de</strong>rlich sind, dietägliche Arbeitszeit im Schichtdienst, ausschließlich <strong>de</strong>r Pausen, auf bis zu zwölf Stun<strong>de</strong>n verlängertwer<strong>de</strong>n, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreichtwer<strong>de</strong>n.In unmittelbarer Folge dürfen höchstens fünf Zwölf-Stun<strong>de</strong>n-Schichten und innerhalb von zweiWochen nicht mehr als acht Zwölf-Stun<strong>de</strong>n-Schichten geleistet wer<strong>de</strong>n. Solche Schichten könnennicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert wer<strong>de</strong>n.Abweichend von § 1 Abs. 10 <strong>de</strong>r Anlage 5 kann bei Anordnung von Zwölf-Stun<strong>de</strong>n-Schichtendie Ruhezeit nicht verkürzt wer<strong>de</strong>n. (gültig ab 01.11.2009)(9) Für Mitarbeiter gemäß Abs. 1 Buchstabe d gelten die Absätze 2 bis 8 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dassdie Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehören auch die Beschäftigten inEinrichtungen, in <strong>de</strong>nen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behan<strong>de</strong>lt und beaufsichtigtwer<strong>de</strong>n (Erholungsheime). Für die Ärzte in diesen Einrichtungen gelten die Absätze 2 bis8 ohne Einschränkungen.Anmerkung zu Abs. 1:Unter Buchstabe d fallen auch Rettungsdienste.§ 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern und Heimen(1) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung <strong>de</strong>r unter § 8 Abs. 1 Buchstaben a bis c fallen<strong>de</strong>nMitarbeiter wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit wie folgtals Arbeitszeit gewertet:Seite: 8


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission(a) Nach <strong>de</strong>m Maß während <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen<strong>de</strong>rArbeitsleistungen wird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:StufeArbeitsleistung innerhalb<strong>de</strong>s BereitschaftsdienstesBewertung alsArbeitszeitA 0 bis 10 v. H. 15 v. H.B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.D Mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.(b) Entsprechend <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r vom Mitarbeiter je Kalen<strong>de</strong>rmonat abgeleisteten Bereitschaftsdienstewird die Zeit eines je<strong>de</strong>n Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeitgewertet:Zahl <strong>de</strong>r Bereitschaftsdiensteim Kalen<strong>de</strong>rmonat1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v. H.9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v. H.13. und folgen<strong>de</strong> Bereitschaftsdienste 45 v. H.Bewertung als Arbeitszeit(c) Die Zuweisung zu <strong>de</strong>n einzelnen Stufen <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitungund die Mitarbeitervertretung.(2) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung <strong>de</strong>r unter § 8 Abs. 1 Buchstabe d fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiterwird die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes einschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit mit 25 v. H. alsArbeitszeit bewertet. Leistet <strong>de</strong>r Mitarbeiter in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat mehr als acht Bereitschaftsdienste,wird die Zeit eines je<strong>de</strong>n über acht Bereitschaftsdienste hinausgehen<strong>de</strong>n Bereitschaftsdiensteszusätzlich mit 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet.(3) Für die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstun<strong>de</strong>nvergütung nach§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n AVR bezahlt. Für die Zeit <strong>de</strong>s Bereitschaftsdiensteseinschließlich <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit und für die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft wer<strong>de</strong>n Zeitzuschlägenicht gezahlt.(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechen<strong>de</strong> Freizeitabgegolten wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stun<strong>de</strong>, die sich bei<strong>de</strong>r Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stun<strong>de</strong> aufzurun<strong>de</strong>n. Für die Zeit <strong>de</strong>s Freizeitausgleichswer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n AVR) und die in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen fortgezahlt.(5) Zum Zwecke <strong>de</strong>r Vergütungsberechnung wird die Zeit <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. alsArbeitszeit gewertet und mit <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage6a zu <strong>de</strong>n AVR vergütet.Für anfallen<strong>de</strong> Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstun<strong>de</strong>nvergütung(§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>de</strong>r Anlage 6a zu <strong>de</strong>n AVR) gezahlt. Für eine Heranziehung zurArbeit außerhalb <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n angesetzt. Wird <strong>de</strong>rMitarbeiter während <strong>de</strong>r Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stun<strong>de</strong>ngarantienur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.Die Überstun<strong>de</strong>nvergütung für die sich nach Unterabs. 2 ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n entfällt, soweitentsprechen<strong>de</strong> Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für Freizeitausgleich gilt Abs. 4entsprechend.Seite: 9


Dienstgeberseite <strong>de</strong>rArbeitsrechtlichen Kommission(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend <strong>de</strong>r Regelung<strong>de</strong>s § 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen wer<strong>de</strong>n.§ 10 Son<strong>de</strong>rregelung für Mitarbeiter in häuslichen GemeinschaftenBei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit <strong>de</strong>n ihnen anvertrauten Personen zusammenlebenund sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen o<strong>de</strong>r betreuen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3ArbZG), kann, sofern die Eigenart <strong>de</strong>s Dienstes es erfor<strong>de</strong>rt, einzelvertraglich von <strong>de</strong>n Arbeitszeitregelungen<strong>de</strong>r Anlage 5 zu <strong>de</strong>n AVR abgewichen wer<strong>de</strong>n.Seite: 10

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