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Spanien: Die Besonderheiten beim Immobilienerwerb - Bellevue

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3. Kann der Kaufvertrag rechtswirksam auch durch Privatvertrag geschlossen werden<br />

und warum ist dies so gefährlich?<br />

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in <strong>Spanien</strong> der Kauf einer Immobilie mit einem<br />

Privatvertrag rechtlich bindend. Bereits mit der Unterzeichnung des privaten Kaufvertrages<br />

haben Sie sich rechtlich gebunden! Positiv ausgedrückt: Sie können in <strong>Spanien</strong> auch durch<br />

einen privaten Kaufvertrag Eigentümer von Immobilien werden. In Deutschland wäre dies<br />

nicht möglich, da Sie für einen gültigen Vertrag eine notarielle Beurkundung des<br />

Kaufvertrages benötigen. <strong>Die</strong>se Besonderheit des spanischen Rechts birgt naturgemäß viele<br />

Gefahren. Mit Ausnahme des vorläufigen Vertrages, der bei der Anzahlung erstellt wird,<br />

muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen vor dem Abschluss eines privatschriftlichen<br />

Kaufvertrages gewarnt werden.<br />

Obwohl Privatverträge über Rechte an Immobilien nach spanischem Recht gültig sind,<br />

können private Kaufverträge indes nicht im Grundbuchamt eingetragen werden. <strong>Die</strong>s führt in<br />

der Praxis zu rechtlichen Unsicherheiten, vermeidbaren Prozessen und im Falle einer späteren<br />

Veräußerung zu geringeren Verkaufserlösen, da jeder gut informierte Käufer die Bedingung<br />

stellt, dass die Liegenschaft im Grundbuch bereits auf den Verkäufer eingetragen ist.<br />

• <strong>Die</strong> allein per Privatvertrag erworbene Immobilie kann sich ohne weiteres in Luft<br />

auflösen, wenn der Verkäufer "Ihre“ Immobilie an einen weiteren Interessenten<br />

veräußert und dieser zweite Verkauf im Grundbuchamt eingetragen wird.<br />

• Wenn die Immobilie allein durch einen Privatvertrag erworben wurde, besteht auch<br />

die Gefahr, dass die Immobilie weiter für Schulden Ihres Verkäufers haftet. Mit<br />

anderen Worten: Gläubiger des Verkäufers können zur Absicherung ihrer<br />

Forderungen Sicherungshypotheken etc. im Grundbuch eintragen lassen. <strong>Die</strong>se Rechte<br />

müssen Sie sich dann als eigentlicher Eigentümer entgegenhalten lassen.<br />

• Wollen Sie später, nach mehreren Monaten oder gar Jahren, die notarielle<br />

Beurkundung des Privatvertrages nachholen, so führt dies in der Praxis nicht selten zu<br />

größeren Problemen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Verkäufer in der<br />

Zwischenzeit den Kaufvertrag nicht mehr notariell beurkunden lassen will bzw.<br />

verstorben ist und daher zunächst die Erben ausfindig gemacht werden müssen.<br />

Danach müssen vorab die Erben des verstorbenen Verkäufers im Grundbuch<br />

eingetragen werden. Sollte gar der Käufer, der seinerzeit privatschriftlich Eigentum<br />

erworben hat, verstorben sein, so können seine Erben nur durch ein kompliziertes<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen<br />

werden.<br />

• Ferner kann die Gültigkeit eines privatschriftlichen Kaufvertrages aus vielerlei<br />

Gründen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Frage gestellt werden.<br />

Dagegen ist die Anfechtung eines notariellen Vertrages nur in wenigen<br />

Ausnahmefällen möglich. Schon aus Beweisgründen ist daher die notarielle<br />

Beurkundung ratsam.

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