Spanien: Die Besonderheiten beim Immobilienerwerb - Bellevue
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3. Kann der Kaufvertrag rechtswirksam auch durch Privatvertrag geschlossen werden<br />
und warum ist dies so gefährlich?<br />
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in <strong>Spanien</strong> der Kauf einer Immobilie mit einem<br />
Privatvertrag rechtlich bindend. Bereits mit der Unterzeichnung des privaten Kaufvertrages<br />
haben Sie sich rechtlich gebunden! Positiv ausgedrückt: Sie können in <strong>Spanien</strong> auch durch<br />
einen privaten Kaufvertrag Eigentümer von Immobilien werden. In Deutschland wäre dies<br />
nicht möglich, da Sie für einen gültigen Vertrag eine notarielle Beurkundung des<br />
Kaufvertrages benötigen. <strong>Die</strong>se Besonderheit des spanischen Rechts birgt naturgemäß viele<br />
Gefahren. Mit Ausnahme des vorläufigen Vertrages, der bei der Anzahlung erstellt wird,<br />
muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen vor dem Abschluss eines privatschriftlichen<br />
Kaufvertrages gewarnt werden.<br />
Obwohl Privatverträge über Rechte an Immobilien nach spanischem Recht gültig sind,<br />
können private Kaufverträge indes nicht im Grundbuchamt eingetragen werden. <strong>Die</strong>s führt in<br />
der Praxis zu rechtlichen Unsicherheiten, vermeidbaren Prozessen und im Falle einer späteren<br />
Veräußerung zu geringeren Verkaufserlösen, da jeder gut informierte Käufer die Bedingung<br />
stellt, dass die Liegenschaft im Grundbuch bereits auf den Verkäufer eingetragen ist.<br />
• <strong>Die</strong> allein per Privatvertrag erworbene Immobilie kann sich ohne weiteres in Luft<br />
auflösen, wenn der Verkäufer "Ihre“ Immobilie an einen weiteren Interessenten<br />
veräußert und dieser zweite Verkauf im Grundbuchamt eingetragen wird.<br />
• Wenn die Immobilie allein durch einen Privatvertrag erworben wurde, besteht auch<br />
die Gefahr, dass die Immobilie weiter für Schulden Ihres Verkäufers haftet. Mit<br />
anderen Worten: Gläubiger des Verkäufers können zur Absicherung ihrer<br />
Forderungen Sicherungshypotheken etc. im Grundbuch eintragen lassen. <strong>Die</strong>se Rechte<br />
müssen Sie sich dann als eigentlicher Eigentümer entgegenhalten lassen.<br />
• Wollen Sie später, nach mehreren Monaten oder gar Jahren, die notarielle<br />
Beurkundung des Privatvertrages nachholen, so führt dies in der Praxis nicht selten zu<br />
größeren Problemen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Verkäufer in der<br />
Zwischenzeit den Kaufvertrag nicht mehr notariell beurkunden lassen will bzw.<br />
verstorben ist und daher zunächst die Erben ausfindig gemacht werden müssen.<br />
Danach müssen vorab die Erben des verstorbenen Verkäufers im Grundbuch<br />
eingetragen werden. Sollte gar der Käufer, der seinerzeit privatschriftlich Eigentum<br />
erworben hat, verstorben sein, so können seine Erben nur durch ein kompliziertes<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen<br />
werden.<br />
• Ferner kann die Gültigkeit eines privatschriftlichen Kaufvertrages aus vielerlei<br />
Gründen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Frage gestellt werden.<br />
Dagegen ist die Anfechtung eines notariellen Vertrages nur in wenigen<br />
Ausnahmefällen möglich. Schon aus Beweisgründen ist daher die notarielle<br />
Beurkundung ratsam.