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Spanien: Die Besonderheiten beim Immobilienerwerb - Bellevue

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<strong>Spanien</strong>: <strong>Die</strong> <strong>Besonderheiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Immobilienerwerb</strong><br />

Kategorie 1: Der Preis<br />

1. Wie kann ich vor Vertragsabschluß prüfen, ob der Kaufpreis der Immobilie dem<br />

allgemeinen Marktpreis entspricht?<br />

Handelt es sich um eine Immobilie, die in einer touristisch erschlossenen Gegend liegt, so<br />

kann die Lektüre der Immobilienanzeigen in der Presse oder im Internet Ihnen einen ersten<br />

Überblick über das Preisniveau vergleichbarer Objekte vor Ort geben. Handelt es sich bei der<br />

Immobilie jedoch um ein weniger gewöhnliches Objekt (z.B. ein größeres Gebäude mit<br />

Meeresblick o.ä.), so wird es mitunter schwierig sein, Vergleichsobjekte zu finden. Es gibt<br />

auch Faktoren, die die Schätzung erschweren, z.B.:<br />

• Erschließungsmöglichkeiten<br />

• rechtliche Bedingungen<br />

• mögliche Lasten auf dem Grundstück (Hypotheken, Erschließungsgebühren,<br />

Wegerechte, gerichtliche Verfahren etc.).<br />

Erscheint Ihnen der verlangte Kaufpreis zu hoch, so empfehlen wir Ihnen die Beratung durch<br />

eine unabhängige Vertrauensperson. Holen Sie möglichst 2 oder gar 3 unabhängige<br />

Meinungen ein, wenn Sie sich mit dem Preis unsicher fühlen.<br />

Bedenken Sie, dass der eingeschaltete Makler sehr oft allein den Verkäufer vertritt. Er wird<br />

Ihnen daher erfahrungsgemäß meist nur die Informationen geben, die vor allem die<br />

Verkäuferseite interessieren.<br />

Als Kaufinteressent sollten Sie sich unabhängig durch eine Schätzagentur, einen<br />

Rechtsanwalt mit Marktkenntnissen oder einen Architekten beraten lassen.<br />

2. Wer zahlt den Makler, Käufer oder Verkäufer? Wie hoch darf die Maklerprovision<br />

sein?<br />

In der Regel wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, das Objekt zu vermitteln. Daher<br />

muss auch der Verkäufer allein die vereinbarte Provision zahlen. In der Praxis verhält es sich<br />

so, dass der Makler die von der Käuferseite getätigte Anzahlung zur Reservierung des Objekts<br />

bis zum definitiven Kaufvertrag einbehält. <strong>Die</strong>s dient zur Sicherung seines<br />

Provisionsanspruchs. Beim definitiven Verkauf erhält der Verkäufer folglich den<br />

Restkaufpreis und einen Teil der Anzahlung nach Abzug der Maklerprovision. Zahlen Sie<br />

dem Makler keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten, es sei denn, es sind ausnahmsweise<br />

Sie als Käufer, der ihn beauftragt hat, für Sie eine Immobilie zu finden. In solch einem Fall<br />

sollten Sie aus Beweisgründen immer einen schriftlichen Auftrag erteilen und die<br />

Provisionshöhe schriftlich fixieren. In <strong>Spanien</strong> gibt es keine verbindliche<br />

Provisionshöchstgrenze. Allgemein liegt die Maklercourtage zwischen 5 und maximal 10%.


3. Kann der Kaufvertrag rechtswirksam auch durch Privatvertrag geschlossen werden<br />

und warum ist dies so gefährlich?<br />

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in <strong>Spanien</strong> der Kauf einer Immobilie mit einem<br />

Privatvertrag rechtlich bindend. Bereits mit der Unterzeichnung des privaten Kaufvertrages<br />

haben Sie sich rechtlich gebunden! Positiv ausgedrückt: Sie können in <strong>Spanien</strong> auch durch<br />

einen privaten Kaufvertrag Eigentümer von Immobilien werden. In Deutschland wäre dies<br />

nicht möglich, da Sie für einen gültigen Vertrag eine notarielle Beurkundung des<br />

Kaufvertrages benötigen. <strong>Die</strong>se Besonderheit des spanischen Rechts birgt naturgemäß viele<br />

Gefahren. Mit Ausnahme des vorläufigen Vertrages, der bei der Anzahlung erstellt wird,<br />

muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen vor dem Abschluss eines privatschriftlichen<br />

Kaufvertrages gewarnt werden.<br />

Obwohl Privatverträge über Rechte an Immobilien nach spanischem Recht gültig sind,<br />

können private Kaufverträge indes nicht im Grundbuchamt eingetragen werden. <strong>Die</strong>s führt in<br />

der Praxis zu rechtlichen Unsicherheiten, vermeidbaren Prozessen und im Falle einer späteren<br />

Veräußerung zu geringeren Verkaufserlösen, da jeder gut informierte Käufer die Bedingung<br />

stellt, dass die Liegenschaft im Grundbuch bereits auf den Verkäufer eingetragen ist.<br />

• <strong>Die</strong> allein per Privatvertrag erworbene Immobilie kann sich ohne weiteres in Luft<br />

auflösen, wenn der Verkäufer "Ihre“ Immobilie an einen weiteren Interessenten<br />

veräußert und dieser zweite Verkauf im Grundbuchamt eingetragen wird.<br />

• Wenn die Immobilie allein durch einen Privatvertrag erworben wurde, besteht auch<br />

die Gefahr, dass die Immobilie weiter für Schulden Ihres Verkäufers haftet. Mit<br />

anderen Worten: Gläubiger des Verkäufers können zur Absicherung ihrer<br />

Forderungen Sicherungshypotheken etc. im Grundbuch eintragen lassen. <strong>Die</strong>se Rechte<br />

müssen Sie sich dann als eigentlicher Eigentümer entgegenhalten lassen.<br />

• Wollen Sie später, nach mehreren Monaten oder gar Jahren, die notarielle<br />

Beurkundung des Privatvertrages nachholen, so führt dies in der Praxis nicht selten zu<br />

größeren Problemen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Verkäufer in der<br />

Zwischenzeit den Kaufvertrag nicht mehr notariell beurkunden lassen will bzw.<br />

verstorben ist und daher zunächst die Erben ausfindig gemacht werden müssen.<br />

Danach müssen vorab die Erben des verstorbenen Verkäufers im Grundbuch<br />

eingetragen werden. Sollte gar der Käufer, der seinerzeit privatschriftlich Eigentum<br />

erworben hat, verstorben sein, so können seine Erben nur durch ein kompliziertes<br />

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen<br />

werden.<br />

• Ferner kann die Gültigkeit eines privatschriftlichen Kaufvertrages aus vielerlei<br />

Gründen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Frage gestellt werden.<br />

Dagegen ist die Anfechtung eines notariellen Vertrages nur in wenigen<br />

Ausnahmefällen möglich. Schon aus Beweisgründen ist daher die notarielle<br />

Beurkundung ratsam.


4. Ist es empfehlenswert, einen vorläufigen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen?<br />

Ja, auf jeden Fall sollte ein vorläufiger Kaufvertrag unterschrieben werden, wenn eine<br />

Anzahlung bereits getätigt worden ist oder wenn diese – was vorteilhafter ist – noch geleistet<br />

werden soll (sie beträgt im Normalfall 10% des Endverkaufspreises). Der Privatvertrag sollte<br />

folgende Punkte enthalten:<br />

• Eine klare Bestimmung des Endpreises<br />

• Bestimmung der Anzahlung (eindeutige Erklärung, dass 10% angezahlt worden sind),<br />

Angaben über vorhandene Hypotheken (oder sonstige Lasten auf dem Grundstück)<br />

• Festlegung einer verbindlichen Frist zur notariellen Beurkundung (aber nur für den<br />

Fall, dass Sie den definitiven Kauf innerhalb der festgesetzten Frist tätigen können)<br />

• Festlegung einer Entschädigungssumme für den Fall, dass die Beurkundung nicht in<br />

der vereinbarten Frist erfolgt.<br />

Will der Verkäufer den Kaufvertrag nicht fristgerecht notariell beurkunden lassen, so hat der<br />

Käufer laut span. Zivilgesetzbuch zwei Wahlmöglichkeiten:<br />

1. Er kann auf den Vertragsabschluss verzichten und von der<br />

Verkäuferseite den zweifachen Anzahlungsbetrag als Entschädigung<br />

verlangen, sofern die Anzahlung im Vertrag als "arras" oder "señal" bezeichnet<br />

wurde.<br />

2. Er kann abwarten, als wenn nichts geschehen wäre und auf Erfüllung des Vertrages<br />

bestehen.<br />

5. Wie kann ich mich davor schützen, dass der Verkäufer nach Abschluss des<br />

privatschriftlichen "Vorvertrages" die Immobilie an einen Dritten veräußert, der einen<br />

höheren Preis zahlt?<br />

In dem Masse, wie das Interesse an spanischem Immobilienbesitz zunimmt, steigt auch das<br />

Spekulationsfieber vieler Immobilieneigentümer. Es ist daher keine Seltenheit, dass z.B. ein<br />

deutscher Hauseigentümer häufig mit mehreren Käufern sog. Kaufabsichtserklärungen bzw.<br />

unpräzise, geringe rechtliche Bindungswirkung entfaltende Vorverträge abschliesst. Mit<br />

keinem Interessent will man sich zunächst richtig binden. Den Zuschlag erhält schließlich der<br />

Höchstbietende. Um dies zu vermeiden, bleibt Ihnen als Käufer nur die Möglichkeit, einen<br />

Optionsvertrag abzuschließen. <strong>Die</strong>ser verpflichtet den Verkäufer, Ihnen die Immobilie zu dem<br />

im Vertrag genannten Kaufpreis zu übertragen. Unterzeichnen Sie lediglich sog. Vorverträge<br />

bzw. Absichtserklärungen und leisten eine Anzahlung, so kann sich der Verkäufer von dem<br />

Vertrag unter Rückerstattung des doppelten Anzahlungsbetrages lösen. Solche Verträge<br />

werden von spanischen Gerichten oftmals als sog. contrato de arras ausgelegt.<br />

TIPP: Wollen Sie sich auf jeden Fall den Kauf einer bestimmten Immobilie sichern, so<br />

unterzeichnen Sie nur einen Optionsvertrag und keine anders lautenden Erklärungen.<br />

Wünschen Sie 100% Sicherheit, so lassen Sie die Option auch im Grundbuch eintragen.


6. Wie funktioniert die Kaufoption in <strong>Spanien</strong>, und worauf muss ich hier achten?<br />

Der sog. contrato de opción gewährt der optionsberechtigten Partei (in der Regel dem Käufer)<br />

das Recht, die Immobilie innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu dem vereinbarten<br />

Kaufpreis zu erwerben. Der Verkäufer wiederum verpflichtet sich, die Immobilie zu diesen<br />

Bedingungen zu verkaufen.<br />

Wird die Option für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren gewährt, kann der<br />

Optionsvertrag als solcher ins Grundbuch eingetragen werden. <strong>Die</strong>s ist aus Gründen der<br />

Sicherheit zu empfehlen. Bedenken Sie aber, dass die Eintragung einer Kaufoption keine<br />

Veräußerungssperre der Immobilie bedeutet, d.h. dass das Grundstück auch weiterhin auf<br />

Dritte übertragen werden kann. <strong>Die</strong> im Grundbuch eingetragene Kaufoption gibt Ihnen das<br />

Recht, die Immobilie, gleich von welchem Eigentümer (d.h. auch von einem nach der<br />

Optionseintragung als neuen Eigentümer eingetragenen Dritten) zu den im Optionsvertrag<br />

vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Der Eigentümer muss Ihnen zu diesen Bedingungen<br />

die Immobilie verkaufen.<br />

Für die Eintragung einer Option im Grundbuch ist notwendig, dass Sie eine öffentliche<br />

Urkunde (notarielle Beurkundung) über die Kaufoption erstellen. Dort muss ausdrücklich<br />

festgehalten werden, zu welchem Preis der spätere Kauf/Verkauf beurkundet werden soll.<br />

Sind die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kaufoption nicht<br />

im Grundbuch eingetragen werden. Auch in solch einem Fall verpflichtet die Option<br />

selbstverständlich die optionsgewährende Partei. Sollte jedoch der Verkäufer, der Ihnen die<br />

Option gewährt hat, das Grundstück an einen Dritten verkaufen, so wird dieser durch die<br />

Option nicht verpflichtet.<br />

FAZIT: Wünschen Sie 100%ige Sicherheit, so bestehen Sie auf der notariellen Beurkundung.<br />

Sowohl der privatschriftliche als auch der notariell beurkundete Optionsvertrag wird mit 7%<br />

(bzw. 6,5% auf den Kanaren) Grunderwerbsteuer des Optionswertes (nicht des zukünftigen<br />

Kaufpreises) besteuert. Der Wert der Option muss mindestens 5% des späteren Kaufpreises<br />

betragen.<br />

7. Fallen <strong>beim</strong> Kauf durch Privatvertrag auch Steuern an?<br />

Unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag in öffentlicher Urkunde oder in<br />

privatschriftlicher Form handelt, ist der Erwerb einer Immobilie steuerbelastet.<br />

Aber: <strong>Die</strong> spanische Finanzverwaltung erlangt nicht ohne weiteres Kenntnis von der Existenz<br />

eines Privatvertrages. Daher wird in der Praxis so gut wie nie auf den vereinbarten Kaufpreis<br />

die 7%ige (bzw. 6,5% auf den Kanaren) Grunderwerbsteuer entrichtet. Um dieser<br />

weitverbreiteten Steuerumgehung einen Riegel vorzuschieben, beginnt die Verjährungsfrist<br />

für die Steuerzahllast erst dann zu laufen, wenn die Finanzverwaltung von dem<br />

privatschriftlichen Vertrag Kenntnis erlangt hat (z.B. wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine<br />

notarielle Urkunde des Privatvertrages erteilt wird). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn<br />

einer der Parteien des Privatvertrages verstirbt. Der Lauf der Verjährung beginnt in diesem<br />

Fall mit dem Sterbezeitpunkt.


8. Soll ich den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen?<br />

Folgende Argumente sprechen eindeutig für eine notarielle Beurkundung auch in <strong>Spanien</strong><br />

• Im Grundbuch können Sie – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – als<br />

Eigentümer nur eingetragen werden, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet<br />

wurde.<br />

• Der notarielle Kauf und Verkauf kann nach Entrichtung der 7%-igen<br />

Grunderwerbsteuer (falls Sie von einer Privatperson kaufen) den Rechtsübergang<br />

gegenüber Dritten durch die Publizität des Grundbuchs eindeutig absichern.<br />

• Nur durch die Eintragung des notariellen Kaufvertrages im Grundbuch ist<br />

gewährleistet, dass Ihre Immobilie nicht mehr für Schulden des Verkäufers haftet.<br />

Solange der Verkäufer noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, können<br />

Gläubiger für ihre Forderungen Sicherungsrechte auf die Immobilie eintragen lassen.<br />

• Der notarielle Kauf und Verkauf hat zusammen mit der Abtretung des Eigentums auch<br />

die "symbolische" Übergabe des Besitzes zur Folge. <strong>Die</strong>se Rechtsfolge kann sich im<br />

Falle einer Forderung (z.B. ein Verbot) in Verbindung mit illegalen Bewohnern als<br />

sehr wichtig erweisen.<br />

• Nur die Eintragung Ihrer Immobilie im spanischen Grundbuchamt ermöglicht deren<br />

Beleihung (Hypotheken etc.). Auch werden Sie bei einem späteren Verkauf des<br />

Objektes einfacher einen höheren Preis erzielen können.<br />

• Durch notarielle Beurkundung schränken Sie die Ursachen ein, die zur Ungültigkeit<br />

des Vertrages führen könnten. Niemand kann z.B. einwenden, dass die Unterschriften<br />

gefälscht wurden.<br />

9. Ersetzt der Notar den Rechtsanwalt?<br />

Im Gegensatz zum deutschen Notar ist der spanische Notar nicht verpflichtet, die<br />

Rechtmäßigkeit des Vertrages zu überprüfen und Sie als Käufer über die Risiken aufzuklären.<br />

Er beschränkt sich weitgehend darauf, die Identität der Parteien, ihre Geschäftsfähigkeit und<br />

das Datum der Beurkundung festzustellen.<br />

Folgende Aspekte überprüft der spanische Notar nicht:<br />

• Ist der Verkäufer auch wirklich der uneingeschränkt verfügungsbefugte Eigentümer?<br />

• Ist die Immobilie frei von Lasten? Theoretisch sollte der Notar diesen Aspekt durch<br />

Beantragung eines aktuellen Grundbuchamtauszuges auch überprüfen. Es ist indes<br />

keine Seltenheit, dass der Notar in der Urkunde, mitunter auch ohne Kenntnis der<br />

Parteien, aufnimmt, dass auf diese Überprüfung des Grundbuchs einvernehmlich<br />

verzichtet wurde.Ferner trifft den Notar auch keine Pflicht, bestehende oder<br />

zukünftige Lasten der Immobilie, wie etwa bauordnungsrechtliche Lasten, Wegerechte<br />

etc. zu überprüfen. Bestehen latente Risiken durch die Erschließung, wie etwa<br />

Erschließungsgebühren, zukünftige Enteignung wegen Bauplannormen etc?


Deswegen ist es auch sehr ratsam, die rechtlichen Verhältnisse der Immobilie vor dem<br />

Notartermin fachkundig überprüfen zu lassen. Vertrauen Sie auch nicht blindlings den<br />

Abogados, den spanischen Anwälten, die Ihnen von den Bauträgern vorgegeben werden. Hier<br />

herrscht ein Interessenskonflikt, da diese Abogados nicht selten auf beiden Seiten Honorare<br />

berechnen und nicht unabhängig sind.<br />

TIPP: Seien Sie vor dem Kaufvertrag misstrauisch und informieren Sie sich gründlich.<br />

Fragen Sie den Notar danach, ob er eine spanische Auflassungsvormerkung im Grundbuch<br />

eintragen lässt. Fragen Sie ihn nicht und bitten ausdrücklich darum, so wird er dies aller<br />

Wahrscheinlichkeit nach auch nicht tun.<br />

10. Welche Notargebühren fallen bei der Beurkundung des Kaufvertrages an und<br />

welche Kosten entstehen bis zur Eintragung im Grundbuch?<br />

In der Regel bewegen sich die Gebühren des Notars zwischen 0,5 - 1% des beurkundeten<br />

Immobilienwertes. <strong>Die</strong> Mindestgebühren liegen bei ca. 400 Euro. <strong>Die</strong> Honorare hängen<br />

entscheidend davon ab, welcher Beurkundungswert zu Grunde liegt und wie viele<br />

Rechtsvorgänge beurkundet werden. Auch hier gibt es eine Honorartabelle, die Sie durch<br />

Ihren Anwalt im Vorfeld der Beurkundung einsehen können.

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