Spanien: Die Besonderheiten beim Immobilienerwerb - Bellevue
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6. Wie funktioniert die Kaufoption in <strong>Spanien</strong>, und worauf muss ich hier achten?<br />
Der sog. contrato de opción gewährt der optionsberechtigten Partei (in der Regel dem Käufer)<br />
das Recht, die Immobilie innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu dem vereinbarten<br />
Kaufpreis zu erwerben. Der Verkäufer wiederum verpflichtet sich, die Immobilie zu diesen<br />
Bedingungen zu verkaufen.<br />
Wird die Option für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren gewährt, kann der<br />
Optionsvertrag als solcher ins Grundbuch eingetragen werden. <strong>Die</strong>s ist aus Gründen der<br />
Sicherheit zu empfehlen. Bedenken Sie aber, dass die Eintragung einer Kaufoption keine<br />
Veräußerungssperre der Immobilie bedeutet, d.h. dass das Grundstück auch weiterhin auf<br />
Dritte übertragen werden kann. <strong>Die</strong> im Grundbuch eingetragene Kaufoption gibt Ihnen das<br />
Recht, die Immobilie, gleich von welchem Eigentümer (d.h. auch von einem nach der<br />
Optionseintragung als neuen Eigentümer eingetragenen Dritten) zu den im Optionsvertrag<br />
vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Der Eigentümer muss Ihnen zu diesen Bedingungen<br />
die Immobilie verkaufen.<br />
Für die Eintragung einer Option im Grundbuch ist notwendig, dass Sie eine öffentliche<br />
Urkunde (notarielle Beurkundung) über die Kaufoption erstellen. Dort muss ausdrücklich<br />
festgehalten werden, zu welchem Preis der spätere Kauf/Verkauf beurkundet werden soll.<br />
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kaufoption nicht<br />
im Grundbuch eingetragen werden. Auch in solch einem Fall verpflichtet die Option<br />
selbstverständlich die optionsgewährende Partei. Sollte jedoch der Verkäufer, der Ihnen die<br />
Option gewährt hat, das Grundstück an einen Dritten verkaufen, so wird dieser durch die<br />
Option nicht verpflichtet.<br />
FAZIT: Wünschen Sie 100%ige Sicherheit, so bestehen Sie auf der notariellen Beurkundung.<br />
Sowohl der privatschriftliche als auch der notariell beurkundete Optionsvertrag wird mit 7%<br />
(bzw. 6,5% auf den Kanaren) Grunderwerbsteuer des Optionswertes (nicht des zukünftigen<br />
Kaufpreises) besteuert. Der Wert der Option muss mindestens 5% des späteren Kaufpreises<br />
betragen.<br />
7. Fallen <strong>beim</strong> Kauf durch Privatvertrag auch Steuern an?<br />
Unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag in öffentlicher Urkunde oder in<br />
privatschriftlicher Form handelt, ist der Erwerb einer Immobilie steuerbelastet.<br />
Aber: <strong>Die</strong> spanische Finanzverwaltung erlangt nicht ohne weiteres Kenntnis von der Existenz<br />
eines Privatvertrages. Daher wird in der Praxis so gut wie nie auf den vereinbarten Kaufpreis<br />
die 7%ige (bzw. 6,5% auf den Kanaren) Grunderwerbsteuer entrichtet. Um dieser<br />
weitverbreiteten Steuerumgehung einen Riegel vorzuschieben, beginnt die Verjährungsfrist<br />
für die Steuerzahllast erst dann zu laufen, wenn die Finanzverwaltung von dem<br />
privatschriftlichen Vertrag Kenntnis erlangt hat (z.B. wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine<br />
notarielle Urkunde des Privatvertrages erteilt wird). Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn<br />
einer der Parteien des Privatvertrages verstirbt. Der Lauf der Verjährung beginnt in diesem<br />
Fall mit dem Sterbezeitpunkt.