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KrankenkassenGesetzesgrundlagen <strong>de</strong>r KassenverträgeSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) § 126 Versorgung durch(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf <strong>de</strong>r Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegebenwer<strong>de</strong>n. Vertragspartner <strong>de</strong>r Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungenfür eine ausreichen<strong>de</strong>, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung <strong>de</strong>rHilfsmittel erfüllen; die Krankenkassen stellen sicher, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Spitzenverbän<strong>de</strong><strong>de</strong>r Krankenkassen gemeinsam geben Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungennach Satz 2, einschließlich <strong>de</strong>r Fortbildung <strong>de</strong>r Leistungserbringer, ab.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bleiben Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassungnach § 126 in <strong>de</strong>r zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Fassung verfügen, bis zum 31. Dezember 2008 zur Versorgung<strong>de</strong>r Versicherten berechtigt.(3) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht in <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Versorgung erbracht wer<strong>de</strong>n,gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.§ 127 Verträge(1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in <strong>de</strong>r Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßigist, sollen die Krankenkassen, ihre Verbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaften im Wege <strong>de</strong>r AusschreibungVerträge mit Leistungserbringern o<strong>de</strong>r zu diesem Zweck gebil<strong>de</strong>ten Zusammenschlüssen <strong>de</strong>r Leistungserbringerüber die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmtenAnzahl von Versorgungen o<strong>de</strong>r die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei haben sie dieQualität <strong>de</strong>r Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung <strong>de</strong>r Versicherten und sonstige erfor<strong>de</strong>rliche Dienstleistungensicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelverzeichnisnach § 139 festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen an die Qualität <strong>de</strong>r Versorgung und <strong>de</strong>r Produkte sind zubeachten. Für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt wer<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r Versorgungenmit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen in <strong>de</strong>r Regel nicht zweckmäßig.(2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht zweckmäßig sind, schließen die Krankenkassen, ihreVerbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern o<strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigenZusammenschlüssen <strong>de</strong>r Leistungserbringer über die Einzelheiten <strong>de</strong>r Versorgung mit Hilfsmitteln, <strong>de</strong>renWie<strong>de</strong>reinsatz, die Qualität <strong>de</strong>r Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringen<strong>de</strong>r Leistungen, die Anfor<strong>de</strong>rungen andie Fortbildung <strong>de</strong>r Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weiseöffentlich bekannt zu machen.(3) Soweit für ein erfor<strong>de</strong>rliches Hilfsmittel keine Verträge <strong>de</strong>r Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mitLeistungserbringern bestehen o<strong>de</strong>r durch Vertragspartner eine Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten in einer für siezumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer.Sie kann vorher auch bei an<strong>de</strong>ren Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangeboteeinholen. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 33 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wur<strong>de</strong>, können in <strong>de</strong>n Verträgen nach <strong>de</strong>n Absätzen 1, 2und 3 Preise höchstens bis zur Höhe <strong>de</strong>s Festbetrags vereinbart wer<strong>de</strong>n.(5) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner undauf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte <strong>de</strong>r Verträge zu informieren. Sie können auch <strong>de</strong>n Vertragsärztenentsprechen<strong>de</strong> Informationen zur Verfügung stellen.§ 128 (aufgehoben)46<strong>Heft</strong> <strong>17</strong>/2008

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