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AWO – Rundbrief Schuldnerberatung Februar 2013 - Verein ...

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- 2 -Keine Einigung beim „Anti-Abzocke-Gesetz“Die Regierungskoalitionäre haben sich nicht wie zunächst erwartet auf einen Gesetzentwurf„gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ einigen können. Stattdessen wurde nochAbstimmungsbedarf im Bundeskabinett reklamiert. Eine Umsetzung in dieserLegislaturperiode ist damit fraglich. Das Gesetz soll u.a. unerwünschte Telefonwerbungerschweren und stärker sanktionieren sowie Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungeneindämmen. Artikel WELT 11.02.13Änderung der VerbraucherinsolvenzDer Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages führte am Montag, dem 14.01.<strong>2013</strong>eine Anhörung von Sachverständigen zu den vorgeschlagenen Änderungen der Verbraucherinsolvenzdurch. Die Sachverständigen u. a. Claus Richter von der Arbeitsgemeinschaft<strong>Schuldnerberatung</strong> der Verbände (AG SBV), äußerten sich skeptisch. Bis zum27.02.<strong>2013</strong> soll eine Stellungnahme des Rechtsauschusses vorliegen und am 28.02.<strong>2013</strong>könnte die zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgen.Umfrage der AG SBV zur Finanzierung der <strong>Schuldnerberatung</strong>Anlass für die Umfrage ist das Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 (BSG – B 8SO 14/09 R). Erwerbstätige haben demnach keinen Anspruch auf Übernahme der Kostenfür die <strong>Schuldnerberatung</strong> nach dem SGB II und SGB XII, wenn sie keine ergänzendenLeistungen nach dem SGB II erhalten. Um diesem Personenkreis ebenfalls einen kostenfreienZugang zur <strong>Schuldnerberatung</strong> zu ermöglichen, bedarf es einer gesetzlichen Regelung,für welche die AG SBV Vorschläge erarbeiten will. Um Aufschluss über das Ausmaßdes Problems zu erhalten, bittet die AG SBV um Beantwortung einiger Fragen und Rücksendungdes Fragebogens bis zum 28.02.<strong>2013</strong> an Frau Beate Knuppertz, Caritas Aachen(Auswertung erfolgt anonym). Mail: bknuppertz@caritas-ac.de, Fax: 0241 431-2984FragebogenAnschreibenRechtsprechungBGH: Einschränkung der Sperrfristen für erneuten Antrag auf RestschuldbefreiungDem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung derRestschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenenVerfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist (Leitsatz).Der Schuldner kann also einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen,auch wenn sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist. BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11BGH: Zur Frage der Pfändbarkeit von Alg II wie ArbeitseinkommenWird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenenunerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhaltjedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträgehieraus kommt nicht in Betracht (Leitsatz). BGH, 25.11.2010 - VII 111/09

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