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Tauchen Sie ein... - Kiefersfelden

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In Teilen Asiens*, der Türkei und Rumänien ist die Klassische<br />

Geflügelpest (=Vogelgrippe) aufgetreten, <strong>ein</strong>e für Geflügel und<br />

andere Vögel hoch ansteckende Viruserkrankung. Der Erreger kann<br />

von infizierten Tieren weitergegeben, aber auch durch Produkte<br />

wie Eier und Geflügelfleisch oder durch Kleider, Schuhe sowie andere<br />

Gegenstände aus infizierten Gebieten auf andere Tiere übertragen<br />

werden. Bei intensivem Kontakt ist auch <strong>ein</strong>e Übertragung auf<br />

den Menschen und damit <strong>ein</strong>e gesundheitliche Gefährdung möglich.<br />

Vermeiden <strong>Sie</strong> daher im Reiseland direkte Tierkontakte. Geflügelfleisch<br />

und Geflügelprodukte sollten <strong>Sie</strong> nur in gekochtem oder<br />

durchgebratenem Zustand verzehren.<br />

Achtung Vogelgrippe!<br />

Es ist daher verboten, aus asiatischen Ländern*, der Türkei und<br />

Rumänien Geflügel oder andere Vögel, Geflügelfleisch, Eier und<br />

andere Produkte vom Geflügel sowie Federn oder unbehandelte<br />

Jagdtrophäen in die Europäische Union <strong>ein</strong>zuführen. Wir danken<br />

für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!<br />

* China <strong>ein</strong>schließlich Hongkong, Indonesien, Japan, Kambodscha,<br />

Kasachstan, Laos Malaysia, Nordkorea, Pakistan, Russland,<br />

Thailand, Vietnam (Stand Oktober 2005, Aktualisierung unter<br />

www.gesundheit.bayern.de).<br />

Umstellung der Fahrzeugpapiere<br />

Seit dem 4. Oktober 2005 werden die bisherigen Fahrzeugpapiere,<br />

Fahrzeugbrief und Fahrzeugsch<strong>ein</strong>, auf die neuen Fahrzeugpapiere<br />

umgestellt.<br />

Der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> heißt dann Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igung Teil<br />

I, der Fahrzeugbrief Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igung Teil II. Dies bedeutet,<br />

dass bei jedem Zulassungsvorgang, der bisherige Fahrzeugbrief<br />

sowie der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> gegen die neuen Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igungen<br />

Teil I und Teil II ausgetauscht werden müssen. Das<br />

gleiche gilt auch bei <strong>ein</strong>er Änderung der Fahrzeugpapiere, die nicht<br />

im Zusammenhang mit <strong>ein</strong>em Zulassungsvorgang steht. Die bisherigen<br />

Dokumente werden <strong>ein</strong>gezogen, beziehungsweise<br />

unbrauchbar gemacht.<br />

Wer k<strong>ein</strong>e Änderungen vorzunehmen hat, muss die Fahrzeugpapiere<br />

nicht umstellen lassen.<br />

Vorübergehende Stilllegung oder Löschung <strong>ein</strong>es Fahrzeugs wird<br />

in den alten Fahrzeugbrief <strong>ein</strong>getragen. Der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> wird<br />

entwertet. Erst bei der Wiederinbetriebnahme oder Umschreibung<br />

<strong>ein</strong>es Fahrzeugs werden dann, gegen Vorlage des entwerteten Fahrzeugsch<strong>ein</strong>es<br />

und Fahrzeugbriefes, die neuen Dokumente erstellt.<br />

Aus diesem Grund sind bei allen Vorgängen seit dem 4. Oktober<br />

sowohl der bisherige Fahrzeugbrief als auch der bisherige Fahrzeugsch<strong>ein</strong><br />

vorzulegen.<br />

Gartenabfälle gehören nicht in den Wald<br />

LANDRATSAMT INFORMIERT ÜBER RECHTSWIDRIGES ABLAGERN VON GARTENABFÄLLEN<br />

Wer beim Wandern oder Radfahren abgelegene Wege nutzt, wundert<br />

sich nicht selten über abgelagertes Gras, Heu oder Strauchschnitt<br />

an Böschungen oder in versteckten Waldstücken.<br />

Das Landratsamt Rosenheim macht in diesem Zusammenhang<br />

darauf aufmerksam, dass pflanzliche Abfälle aus Gärten und Landwirtschaft<br />

nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zur<br />

Verrottung gebracht werden dürfen, sofern k<strong>ein</strong>e erhebliche<br />

Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Grundstücke<br />

besteht. Eine anderweitige Ablagerung dieser Abfälle außerhalb<br />

<strong>ein</strong>er Beseitigungsanlage ist nicht erlaubt. Größere Mengen, die<br />

die Möglichkeiten der Kompostierung im eigenen Grundstück überschreiten,<br />

können bei den gem<strong>ein</strong>dlichen Wertstoffhöfen oder den<br />

drei Kompostierungsanlagen im Landkreis Rosenheim angeliefert<br />

werden. Jeder, der Gartenabfälle anders als erlaubt entsorgt, muss<br />

nach Auskunft des Landratsamtes Rosenheim mit <strong>ein</strong>em Bußgeld<br />

rechnen. Sollte durch die Ablagerung pflanzlicher Abfälle oder der<br />

dadurch entstehenden Sickerwässer <strong>ein</strong>e Verunr<strong>ein</strong>igung von<br />

Gewässern erfolgen, kann gegen den Verursacher sogar Strafanzeige<br />

erstattet werden.<br />

Auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb der<br />

im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist im gesamten Landkreis<br />

Rosenheim nicht mehr erlaubt.<br />

Weitere Informationen sind im Landratsamt Rosenheim unter<br />

der Telefonnummer 08031/392-1509 erhältlich.<br />

Altglassammlung im Landkreis Rosenheim -<br />

Aufgrund der abnehmenden Altglasmengen und den von der<br />

Duales System Deutschland AG erbetenen Reduzierungen der Altglasstandorte<br />

und den damit verbundenen Kosten<strong>ein</strong>sparungen,<br />

wird folgender Standort ab sofort aufgelöst:<br />

REDUZIERUNG DER ALTGLASSTANDORTE<br />

<strong>Kiefersfelden</strong>, Schöffau und Kufst<strong>ein</strong>er Straße (Ausweichsportplatz)<br />

Die Altpapiercontainer werden ebenfalls von den Standorten<br />

abgezogen.<br />

Nr. 125 · November 2005 – Kieferer Nachrichten – Seite 11

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