Tauchen Sie ein... - Kiefersfelden
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In Teilen Asiens*, der Türkei und Rumänien ist die Klassische<br />
Geflügelpest (=Vogelgrippe) aufgetreten, <strong>ein</strong>e für Geflügel und<br />
andere Vögel hoch ansteckende Viruserkrankung. Der Erreger kann<br />
von infizierten Tieren weitergegeben, aber auch durch Produkte<br />
wie Eier und Geflügelfleisch oder durch Kleider, Schuhe sowie andere<br />
Gegenstände aus infizierten Gebieten auf andere Tiere übertragen<br />
werden. Bei intensivem Kontakt ist auch <strong>ein</strong>e Übertragung auf<br />
den Menschen und damit <strong>ein</strong>e gesundheitliche Gefährdung möglich.<br />
Vermeiden <strong>Sie</strong> daher im Reiseland direkte Tierkontakte. Geflügelfleisch<br />
und Geflügelprodukte sollten <strong>Sie</strong> nur in gekochtem oder<br />
durchgebratenem Zustand verzehren.<br />
Achtung Vogelgrippe!<br />
Es ist daher verboten, aus asiatischen Ländern*, der Türkei und<br />
Rumänien Geflügel oder andere Vögel, Geflügelfleisch, Eier und<br />
andere Produkte vom Geflügel sowie Federn oder unbehandelte<br />
Jagdtrophäen in die Europäische Union <strong>ein</strong>zuführen. Wir danken<br />
für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!<br />
* China <strong>ein</strong>schließlich Hongkong, Indonesien, Japan, Kambodscha,<br />
Kasachstan, Laos Malaysia, Nordkorea, Pakistan, Russland,<br />
Thailand, Vietnam (Stand Oktober 2005, Aktualisierung unter<br />
www.gesundheit.bayern.de).<br />
Umstellung der Fahrzeugpapiere<br />
Seit dem 4. Oktober 2005 werden die bisherigen Fahrzeugpapiere,<br />
Fahrzeugbrief und Fahrzeugsch<strong>ein</strong>, auf die neuen Fahrzeugpapiere<br />
umgestellt.<br />
Der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> heißt dann Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igung Teil<br />
I, der Fahrzeugbrief Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igung Teil II. Dies bedeutet,<br />
dass bei jedem Zulassungsvorgang, der bisherige Fahrzeugbrief<br />
sowie der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> gegen die neuen Zulassungsbesch<strong>ein</strong>igungen<br />
Teil I und Teil II ausgetauscht werden müssen. Das<br />
gleiche gilt auch bei <strong>ein</strong>er Änderung der Fahrzeugpapiere, die nicht<br />
im Zusammenhang mit <strong>ein</strong>em Zulassungsvorgang steht. Die bisherigen<br />
Dokumente werden <strong>ein</strong>gezogen, beziehungsweise<br />
unbrauchbar gemacht.<br />
Wer k<strong>ein</strong>e Änderungen vorzunehmen hat, muss die Fahrzeugpapiere<br />
nicht umstellen lassen.<br />
Vorübergehende Stilllegung oder Löschung <strong>ein</strong>es Fahrzeugs wird<br />
in den alten Fahrzeugbrief <strong>ein</strong>getragen. Der Fahrzeugsch<strong>ein</strong> wird<br />
entwertet. Erst bei der Wiederinbetriebnahme oder Umschreibung<br />
<strong>ein</strong>es Fahrzeugs werden dann, gegen Vorlage des entwerteten Fahrzeugsch<strong>ein</strong>es<br />
und Fahrzeugbriefes, die neuen Dokumente erstellt.<br />
Aus diesem Grund sind bei allen Vorgängen seit dem 4. Oktober<br />
sowohl der bisherige Fahrzeugbrief als auch der bisherige Fahrzeugsch<strong>ein</strong><br />
vorzulegen.<br />
Gartenabfälle gehören nicht in den Wald<br />
LANDRATSAMT INFORMIERT ÜBER RECHTSWIDRIGES ABLAGERN VON GARTENABFÄLLEN<br />
Wer beim Wandern oder Radfahren abgelegene Wege nutzt, wundert<br />
sich nicht selten über abgelagertes Gras, Heu oder Strauchschnitt<br />
an Böschungen oder in versteckten Waldstücken.<br />
Das Landratsamt Rosenheim macht in diesem Zusammenhang<br />
darauf aufmerksam, dass pflanzliche Abfälle aus Gärten und Landwirtschaft<br />
nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zur<br />
Verrottung gebracht werden dürfen, sofern k<strong>ein</strong>e erhebliche<br />
Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Grundstücke<br />
besteht. Eine anderweitige Ablagerung dieser Abfälle außerhalb<br />
<strong>ein</strong>er Beseitigungsanlage ist nicht erlaubt. Größere Mengen, die<br />
die Möglichkeiten der Kompostierung im eigenen Grundstück überschreiten,<br />
können bei den gem<strong>ein</strong>dlichen Wertstoffhöfen oder den<br />
drei Kompostierungsanlagen im Landkreis Rosenheim angeliefert<br />
werden. Jeder, der Gartenabfälle anders als erlaubt entsorgt, muss<br />
nach Auskunft des Landratsamtes Rosenheim mit <strong>ein</strong>em Bußgeld<br />
rechnen. Sollte durch die Ablagerung pflanzlicher Abfälle oder der<br />
dadurch entstehenden Sickerwässer <strong>ein</strong>e Verunr<strong>ein</strong>igung von<br />
Gewässern erfolgen, kann gegen den Verursacher sogar Strafanzeige<br />
erstattet werden.<br />
Auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb der<br />
im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist im gesamten Landkreis<br />
Rosenheim nicht mehr erlaubt.<br />
Weitere Informationen sind im Landratsamt Rosenheim unter<br />
der Telefonnummer 08031/392-1509 erhältlich.<br />
Altglassammlung im Landkreis Rosenheim -<br />
Aufgrund der abnehmenden Altglasmengen und den von der<br />
Duales System Deutschland AG erbetenen Reduzierungen der Altglasstandorte<br />
und den damit verbundenen Kosten<strong>ein</strong>sparungen,<br />
wird folgender Standort ab sofort aufgelöst:<br />
REDUZIERUNG DER ALTGLASSTANDORTE<br />
<strong>Kiefersfelden</strong>, Schöffau und Kufst<strong>ein</strong>er Straße (Ausweichsportplatz)<br />
Die Altpapiercontainer werden ebenfalls von den Standorten<br />
abgezogen.<br />
Nr. 125 · November 2005 – Kieferer Nachrichten – Seite 11