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Geschäftsanweisung BaE 07/2007 (pdf)

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Geschäftsanweisungen <strong>BaE</strong>6 Monaten je Ausbildungsjahr Rechnung getragen (§ 241Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III).Der gesetzlich eingeräumte Spielraum von bis zu 120Arbeitstagen ist im Interesse der Auszubildenden zunutzen.Die sinnvollen Anteile betrieblicher Phasen ergeben sichaus den individuellen Qualifizierungsfortschritten derTeilnehmer und den Vorgaben desAusbildungsrahmenplans. Sofern während des jeweiligenAusbildungsjahres über 60 Arbeitstage für betrieblichePhasen vorgesehen sind, ist dies zwischen Bildungsträgerund zuständiger Beratungsfachkraft abzustimmen.Bei der kooperativen <strong>BaE</strong> wird die fachpraktischeUnterweisung in den betrieblichen Phasen durch einenKooperationsbetrieb durchgeführt.Kooperative FormDer Bildungsträger ist für die Gewinnung desKooperationsbetriebes sowie die Koordinierung derAusbildung mit allen beteiligten Stellen verantwortlich undunterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmunginsbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowiesozialpädagogische Begleitung; damit stellt er denAusbildungserfolg sicher.In dem zwischen Bildungsträger, demAusbildungsbetrieb/den Ausbildungsbetrieben sowie dem/der Auszubildenden abzuschließendenKooperationsvertrag/-verträgen ist die Aufgabenverteilunghinsichtlich aller Ausbildungsinhalte für die Dauer derAusbildung festzulegen.Um eine Verdrängung regulärer Ausbildungsplätze durchdie <strong>BaE</strong> im kooperativen Modell zu vermeiden, könnenKooperationspartner nur Betriebe sein, die ihre üblichenAusbildungskapazitäten hierdurch nicht reduzieren unddie grundsätzliche Bereitschaft erklären, denJugendlichen nach dem ersten Ausbildungsjahr in einbetriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.241.21 Die Förderung von Maßnahmen nach § 242 ff. SGB IIIsetzt voraus, dass die Berufsausbildung im Rahmen einesBerufsausbildungsvertragesBerufsausbildungsvertrag/Ausbildungsberufe1. in Berufen, die nach § 4 Abs. 1 desBerufsbildungsgesetzes (BBiG) alsAusbildungsberufe staatlich anerkannt sind oder dienach § 104 Abs. 1 des BBiG als Ausbildungsberufeim Sinne von § 4 Abs. 1 des BBiG gelten,2. in Gewerben der Anlage A + B der Handwerksordnung(HwO),3. in Ausbildungsverhältnissen, die nach § 6 des BBiGoder nach § 27 der HwO als Ausnahmen zugelassensind,4. in der Seeschifffahrt aufgrund der Verordnung überdie Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zurSchiffsmechanikerin und über den Erwerb desSchiffsmechanikerbriefes,Stand: Juli 20<strong>07</strong> 4

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