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Einheitlicher Schriftverkehr im BMVg

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Referat PSZ I 1VerteilerHAUSANSCHRIFTPOSTANSCHRIFTTELFAXE-MAILFontainengraben 150, 53123 BonnPostfach 1328, 53003 Bonn+49 (0)1888-24-7404 / 7990+49 (0)1888-24-5216bmvgpszI1@bmvg.bund400.deWeisungfür die Einplanung von Reservisten und Reservistinnenzur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen- Karenzzeiten zwischen besonderen Auslandsverwendungen –BEZUG 1.<strong>BMVg</strong> PSZ I 1 (91) – Az 16-26-00 vom 29. Juli 2003 (Weisung für die militärische Personalführung vonReservisten und Reservistinnen)2. <strong>BMVg</strong> PSZ I 1 (90) – Az 24-04-10 vom 22. November 2004 (Einplanung von Reservisten und Reservistinnenfür die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen; hier: Karenzzeiten zwischen besonderen Auslandsverwendungen)Gz PSZ I 1 (90) - Az 24-04-10Bonn, 1. April 20051. AllgemeinesEine besondere Auslandsverwendung ist nach dem Wehrpflichtgesetz (§ 6a Abs. 2 Satz 1)und dem Soldatengesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 3) bis zu einer Dauer von sieben Monaten zulässig.Davon entfällt ein Monat auf die Vor- und Nachbereitung. Einberufungen zu oder Verlängerungenvon besonderen Auslandsverwendungen über diesen Zeitraum hinaus sind unzulässig.Eine erneute Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen ist nach den Vorgaben dieserWeisung grundsätzlich möglich.Seit Beginn der besonderen Auslandsverwendungen haben Reservisten und Reservistinnen oftnur mit kurzen oder auch ohne Unterbrechungen an Auslandseinsätzen teilgenommen. Bei derErgänzung des Wehrpflichtgesetzes um den § 6a war an eine solche Praxis nicht gedacht. Beider Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bestand Einvernehmen über eine Wiederholungsmöglichkeit.Es entspricht aber nicht der Intention des Gesetzes, durch nicht unterbrocheneWehrdienstleistungen in Form von Wehrübungen/Übungen/besonderen Auslandsverwendungenein de facto SaZ - Dienstverhältnis zu ermöglichen. Dieser Sachverhalt und die Bewältigungder mit den Einsätzen <strong>im</strong> Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung verbundenenbesonderen Belastungen erfordern grundsätzlich, auch aus Gründen der Fürsorge, eine angemesseneZeit zur Regeneration, Verarbeitung der Einsatzerlebnisse und Reintegration vor einerneuerlichen Einplanung sicherzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob der betroffeneReservist oder die betroffene Reservistin aktuell in einem Arbeitsverhältnis steht, arbeitslosist oder es sich um einen ehemaligen Berufssoldaten/eine ehemalige Berufssoldatin handelt.. . .


2. Einzelmaßnahmen- 2 -Reservisten und Reservistinnen dürfen zu einer erneuten besonderen Auslandsverwendunggrundsätzlich erst nach einem Zeitraum wieder einberufen werden, der mindestens von gleicherDauer ist, wie die vorangegangene besondere Auslandsverwendung. Vor einer erneutenEinplanung ist darüber hinaus zu prüfen, ob- die angeforderten Reservisten und Reservistinnen nachweisbar über die geforderteEignung für die neuerliche vorgesehene Verwendung verfügen,- das Gebot zur sparsamen Haushaltsführung bezüglich möglicher Unterhaltssicherungsleistungen,insbesondere bei Selbständigen, eingehalten wird und- es gegebenenfalls personelle Alternativen gibt.Dieses erfordert, auch unter dem Gesichtspunkt einer Opt<strong>im</strong>ierung der Personalauswahl fürEinsätze, eine frühzeitige und unmittelbare Zusammenarbeit der für die Einplanung zuständigenStellen mit den Personal bearbeitenden Stellen sowie eine fristgerechte Anforderung gemäßBezug 1.3. Ausnahmeregelungen3.1 AusnahmeanträgeSoll in Einzelfällen von dem o. a. Grundsatz abgewichen werden, ist <strong>BMVg</strong> - PSZ I 2ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher Begründung über die jeweilszuständige zentrale Personal bearbeitende Stelle vorzulegen. Dabei ist auf Art undDauer der vorangegangenen und geplanten besonderen Auslandsverwendung einzugehen.3.2 Zivilpersonal der BundeswehrKatalogpersonal und die Beamten, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnender Bundeswehr, die Aufgaben der territorialen Wehrverwaltung <strong>im</strong> Soldatenstatuswahrnehmen, sind von den vorstehenden Regelungen zur Karenzzeit ausgenommen.Soweit notwendig, werden für diesen Personenkreis durch <strong>BMVg</strong> - PSZ II 1 gesonderteRegelungen getroffen.3.3 FeldpostpersonalFeldpostpersonal ist von den vorstehenden Regelungen zur Karenzzeit ausgenommen.Der Einsatz dieses Personals wird durch die Deutsche Post AG in eigener Zuständigkeitgeregelt.4. Schlussbest<strong>im</strong>mungenDiese Weisung tritt zum 1. Oktober 2005 in Kraft.Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) ist beteiligt worden.Im AuftragOhmOberst i. G.


- 3 -Verteiler:Personalamt der Bundeswehr Köln 15Stammdienststelle des Heeres Köln 5Stammdienststelle der Luftwaffe Köln 5Stammdienststelle der Marine Wilhelmshaven 5Einsatzführungskommando G 1 o. V. i. A. Geltow 5Heeresführungskommando G 1 o. V. i. A. Koblenz 5Luftwaffenführungskommando A 1 o. V. i. A. Köln 8Flottenkommando M 1 o. V. i. A. Glücksburg 5Sanitätsführungskommando G 1 o. V. i. A. Koblenz 5Streitkräfteunterstützungskommando G 1 o. V. i. A. Köln 5Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages Berlin 2Deutsche Post AG – Zentrale Feldpost Bonn 1Im <strong>BMVg</strong>:StvGenInsp u. InspSKB/BResAngelBwStvInspH/BResAngelHStvInspL/BResAngelLStvInspM/BResAngelMStvInspSan/BResAngelZSanDstBwFü S/PersFü S I 1Fü S I 6Fü S IV 2Fü S V 2Fü H/PersFü H I 1Fü H I 3Fü L I 1je 1 xFü L I 2Fü L III 3Fü M/PersFü M I 1Fü M III 3Fü San Pers ZFü San II 3R I 3WV I 5PSZ IPSZ I 1PSZ I 2PSZ II 1GVPAGleichstellungsbeauftragte <strong>im</strong> <strong>BMVg</strong>Summe Verteiler <strong>BMVg</strong> 29Reserve PSZ I 1 5100

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