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betriebsbedingte Kündigung

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SozialauswahlVergleichbarkeit bei derSozialauswahlBei <strong>betriebsbedingte</strong>n <strong>Kündigung</strong>en muss eine Sozialauswahlim Rahmen des <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetzes nach § 1 Abs. 3durchgeführt werden.Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit Alter Unterhaltspflichten SchwerbehinderungDie <strong>Kündigung</strong> muss die am wenigsten schutzbedürftigenPersonen treffen.Die Sozialauswahl ist nur unter vergleichbaren Arbeitnehmerndurchzuführen, die untereinander im Rahmen desDirektionsrechtes austauschbar wären.In die Sozialauswahl sind die Mitarbeiterdes Gesamtbetriebes einzubeziehen.Der Vergleich wird auf derselben Ebene derBetriebshierarchie durchgeführt (horizontaleEbene).Im Rahmen des Direktionsrechtes muss dieMöglichkeit der Austauschbarkeit bestehen(Arbeitsvertrag).Die Austauschbarkeit richtet sich nach derausgeübten Tätigkeit (AnhaltspunktVergütungs- und Fallgruppe).Herausnahme aus derSozialauswahlDurchführung derSozialauswahlWeiterbeschäftigung liegt im betrieblichen Interessewegen z. B. Spezialkenntnissen, ausgewogenerPersonalstruktur.Besondere Personenkreise mitSonderkündigungsschutzrecht: MAV-Mitglied nach § 22 MVG Schwangere nach § 9 MuSchG und Eltern in Elternzeitnach § 18 BErzGG Wehr- und Zivildienstleistende nach § 10 ArbPlSchG und§ 78 ZDG tariflich unkündbare Mitarbeiter nach § 53 BATHerausnahme von Arbeitnehmern, die noch keinen<strong>Kündigung</strong>sschutz haben (Probezeit).Erstellung einer Liste aller Mitarbeiter. Gliederung der Liste nach Tätigkeitsbereichen und Ausbildungmit allen wichtigen Sozialdaten.Herausnahme aller besonders geschützten Mitarbeiter.Bewertung der Sozialdaten nach einem Punktesystemmöglich (möglichst Einigung mit MAV/ vom BAG nicht gerügt:je Jahr Betriebszugehörigkeit 1Punkt, ab dem 11. Jahr 2Punkte; je Jahr Lebensalter 1 Punkt; Unterhaltspflichtengegenüber Ehepartner/ Geschiedenem 8 Punkte, gegenüberKindern je 4 Punkte).Abschließende individuelle Beurteilung des Ergebnisses.Sicherungsordnung (DVO Anl. 9)Mitbestimmung durch MAVBei <strong>betriebsbedingte</strong>n <strong>Kündigung</strong>en mussein Arbeitsplatzsicherungsverfahren nachDVO Anlage 9 durchgeführt werden. Unterbringung im eigenen Betrieb unter gleichenoder ähnlichen Bedingungen/ eventuell mitUmschulung. Versuch der Unterbringung in der näherenkirchlichen oder diakonischen Umgebung. bei <strong>Kündigung</strong> Abfindung in Abhängigkeit vonAlter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.Regelung im MVG-K § 42 Nr. 2 Mitbestimmung bei ordentlicher<strong>Kündigung</strong> nach Ablauf der Probezeit § 45 Abs. 3 Begründungspflicht beiZustimmungsverweigerung (Versagungsgründe) § 39 Durchführungsbedingungen einermitbestimmungspflichtigen Maßnahme § 47 Nr. 2 Mitberatung bei außerordentlicher<strong>Kündigung</strong> und <strong>Kündigung</strong> in der Probezeit § 46 Durchführungsbedingungen einermitberatungspflichtigen Maßnahme2

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