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und kunststoffverarbeitende Gewerbe gültig ab 1

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- 6 -Artikel III- LohnordnungfürKarosseriebauer einschließlich Karosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer<strong>und</strong> Wagnergewerbe(LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA)Die letzt<strong>gültig</strong>en kollektivvertraglichen St<strong>und</strong>enlöhne <strong>und</strong> die Lehrlingsentschädigungssätzewerden <strong>ab</strong> 1. Mai 2009 <strong>und</strong> <strong>ab</strong> 1. Mai 2010 erhöht <strong>und</strong> im Artikel III Bneu festgesetzt.A. LOHNGRUPPENeinschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für Karosseriebauereinschließlich Karosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer <strong>und</strong> Wagnergewerbe.Lohnordnung für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer<strong>und</strong> WagnergewerbeLohngruppenI. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter,deren Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiterder Lohngruppe II liegen <strong>und</strong> die aus diesem Gr<strong>und</strong>e als besondersqualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit<strong>ab</strong>geschlossener Berufsausbildung, welche2 Jahre Praxis nachweisen können.III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der AuslehreIV.Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.Facharbeiter im 1. Jahr nach der AuslehreSinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.V. Hilfsarbeiter.VI. Portiere <strong>und</strong> Nachtwächter.Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für Karosseriebauer einschließlichKarosseriespengler <strong>und</strong> Karosserielackierer <strong>und</strong> Wagnergewerbe1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar einJahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeugeschleifen <strong>und</strong> einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehlerbeheben <strong>und</strong> in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinenvorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nachQualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt,dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeitersnicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in derKlammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzungder Lohngruppen II <strong>und</strong> III keine Anwendung.Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten denbetreffenden Männerlohn.

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