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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49196 nach §22 StVZO Anlage 9 zum ...

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<strong>GUTACHTEN</strong> <strong>zur</strong> <strong>ABE</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>49196</strong> <strong>nach</strong> §22 <strong>StVZO</strong><strong>Anlage</strong> 9 <strong>zum</strong> Gutachten <strong>Nr</strong>. 55029513 (1. Ausfertigung)Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5 J x 17 H2 Typ 29047HerstellerO.Z. SpaHandelsbezeichnungFahrzeug-Typ<strong>ABE</strong>/EWG-<strong>Nr</strong>.Toyota RAV4XA3e6*2001/116*0105*00-08- ohne Radhaus-Verbreiterungen- incl. Facelift 2009kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen undHinweise100-130 215/60R17 A33 R37100-130 225/60R17 A12100-130 225/65R17 A12100-130 235/55R17 A12100-130 235/60R17 A12100-130 245/55R17 A12Seite 5 von 10Auflagen undHinweiseA02 A04 A05A08 A09 A15A21 KOV S02Auflagen und HinweiseA01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkanntenSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einenKraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten <strong>nach</strong> Nummer 4 der <strong>Anlage</strong> VIIIb <strong>zur</strong> <strong>StVZO</strong>auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog <strong>zum</strong> §19 <strong>StVZO</strong> veröffentlichten Musterbescheinigen zu lassen.A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in denFahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung istdann nicht erforderlich, wenn die <strong>ABE</strong> des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht <strong>zur</strong>Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zuverwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbriefund -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einesReifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicherProfiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den ReifenoderFahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechendenAuflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weitererVeränderungen ist gesondert zu beurteilen.A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nichtlänger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendetwerden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.gleichem Abrollumfang verwendet werden.A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenherstellervorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.A10Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden.A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebeneSchneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendetwerden.A12Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim

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