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Mit Erfolg selbstständig - Nürnberger Versicherung AG

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Die Gewerbeberechtigung und das Berufsbild 35<br />

einen Anteil von 20% der Umsatzerlöse aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht<br />

überschreiten. Auch das Nebengewerbe ist anzumelden und es unterliegt der Gewerbeordnung<br />

(GewO). Die bis 31.12.2008 angemeldeten („alten“) Nebengewerbe können auch danach noch<br />

weiter ausgeübt werden.<br />

Seit 1.1.2009 kann die <strong>Versicherung</strong>svermittlung nur mehr im Hauptgewerbe neu begründet<br />

werden, wobei aber eine Einschränkung auf einen bestimmten <strong>Versicherung</strong>szweig möglich ist<br />

(z.B. eingeschränkt auf Kfz-<strong>Versicherung</strong>en, Reiseversicherungen etc.), was den Prüfungsumfang<br />

naturgemäß etwas reduziert.<br />

Die Wahl der Ausübungsform (Makler, Agent) hat den vertraglichen Beziehungen des Vermittlers<br />

zu den <strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu entsprechen:<br />

Wird der Vermittler also ausschließlich aufgrund von Agenturverträgen tätig, so hat er sich in<br />

der Form <strong>Versicherung</strong>sagent anzumelden. Bestehen keine Agenturverträge, ist die Anmeldung<br />

als <strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten erforderlich. Bestehen<br />

in bestimmten <strong>Versicherung</strong>szweigen (lt. Anlage A zum <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz) Agenturverträge,<br />

in anderen Zweigen aber nicht und wird dort eine <strong>Versicherung</strong>smaklertätigkeit<br />

ausgeübt, so muss die <strong>Versicherung</strong>svermittlung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Form<br />

angemeldet werden.<br />

Auch gewerbliche Vermögensberater und Vermittler im Nebengewerbe haben die entsprechende<br />

Ausübungsform zu wählen und bei der Gewerbeanmeldung anzugeben.<br />

6.2 Gewerbeanmeldung – Voraussetzungen<br />

Die Gewerbeanmeldung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts zu erfolgen.<br />

Dies ist entweder die Bezirkshauptmannschaft, das magistratische Bezirksamt (Wien) oder der<br />

Magistrat (in Städten mit eigenem Statut = Stadtrecht).<br />

Voraussetzungen<br />

Allgemeine persönliche Voraussetzungen:<br />

� Eigenberechtigung (= Volljährigkeit)<br />

� Österreichische bzw. EWR-Staatsbürgerschaft

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