Mit Erfolg selbstständig - Nürnberger Versicherung AG
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Die Gewerbeberechtigung und das Berufsbild 35<br />
einen Anteil von 20% der Umsatzerlöse aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht<br />
überschreiten. Auch das Nebengewerbe ist anzumelden und es unterliegt der Gewerbeordnung<br />
(GewO). Die bis 31.12.2008 angemeldeten („alten“) Nebengewerbe können auch danach noch<br />
weiter ausgeübt werden.<br />
Seit 1.1.2009 kann die <strong>Versicherung</strong>svermittlung nur mehr im Hauptgewerbe neu begründet<br />
werden, wobei aber eine Einschränkung auf einen bestimmten <strong>Versicherung</strong>szweig möglich ist<br />
(z.B. eingeschränkt auf Kfz-<strong>Versicherung</strong>en, Reiseversicherungen etc.), was den Prüfungsumfang<br />
naturgemäß etwas reduziert.<br />
Die Wahl der Ausübungsform (Makler, Agent) hat den vertraglichen Beziehungen des Vermittlers<br />
zu den <strong>Versicherung</strong>sunternehmen zu entsprechen:<br />
Wird der Vermittler also ausschließlich aufgrund von Agenturverträgen tätig, so hat er sich in<br />
der Form <strong>Versicherung</strong>sagent anzumelden. Bestehen keine Agenturverträge, ist die Anmeldung<br />
als <strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten erforderlich. Bestehen<br />
in bestimmten <strong>Versicherung</strong>szweigen (lt. Anlage A zum <strong>Versicherung</strong>saufsichtsgesetz) Agenturverträge,<br />
in anderen Zweigen aber nicht und wird dort eine <strong>Versicherung</strong>smaklertätigkeit<br />
ausgeübt, so muss die <strong>Versicherung</strong>svermittlung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Form<br />
angemeldet werden.<br />
Auch gewerbliche Vermögensberater und Vermittler im Nebengewerbe haben die entsprechende<br />
Ausübungsform zu wählen und bei der Gewerbeanmeldung anzugeben.<br />
6.2 Gewerbeanmeldung – Voraussetzungen<br />
Die Gewerbeanmeldung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts zu erfolgen.<br />
Dies ist entweder die Bezirkshauptmannschaft, das magistratische Bezirksamt (Wien) oder der<br />
Magistrat (in Städten mit eigenem Statut = Stadtrecht).<br />
Voraussetzungen<br />
Allgemeine persönliche Voraussetzungen:<br />
� Eigenberechtigung (= Volljährigkeit)<br />
� Österreichische bzw. EWR-Staatsbürgerschaft