Satzung über die Nutzung gemeindeeigener Räume in der ...
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I. <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung§ 1 Nutzer1. Nutzer <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung zur <strong>Nutzung</strong> beantragt und e<strong>in</strong>en<strong>Nutzung</strong>svertrag erhält. Verfassungswidrige Parteien sowie verbotene Vere<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d vonjeglicher <strong>Nutzung</strong> ausgeschlossen.2. Räumlichkeiten <strong>in</strong> den Feuerwehrgerätehäusern stehen ausschließlich den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong>Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möser, Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung,Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr sowie för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n entsprechend dem § 4 Ziffer 3 zur<strong>Nutzung</strong> zur Verfügung.§ 2 Haftung1. Der <strong>Nutzung</strong>sgegenstand wird dem Nutzer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sauberen und ordnungs-gemäßem Zustand<strong>über</strong>geben. Die <strong>Nutzung</strong> beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Schlüssel und endet mit <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong>Schlüssel und <strong>der</strong> Abnahme des <strong>Nutzung</strong>sgegenstandes an bzw. durch das Verwaltungsamt o<strong>der</strong> denjeweiligen festgelegten Schlüsselverantwortlichen.2. Der Nutzer erkennt alle mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehendenRechte und Pflichten durch se<strong>in</strong>e Unterschrift auf dem <strong>Nutzung</strong>svertrag an.3. Es s<strong>in</strong>d alle <strong>Nutzung</strong>sarten zulässig, <strong>die</strong> sicherstellen, dass ke<strong>in</strong>e staatsfe<strong>in</strong>dlichePropaganda und Hetze verbreitet und gegen <strong>die</strong> Hausordnung verstoßen wird.Wird gegen das Verbot <strong>der</strong> staatsfe<strong>in</strong>dlichen Propaganda und Hetze verstoßen, kann <strong>die</strong>Veranstaltung unterbrochen, <strong>die</strong> Personen zur Anzeige gebracht und wie bei groben Verstößen gegen<strong>die</strong> Hausordnung das Hausverbot ausgesprochen werden.Gegen<strong>über</strong> Personenschäden, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>deeigenen <strong>Räume</strong> auftreten, ist <strong>die</strong>Geme<strong>in</strong>de von <strong>der</strong> Haftung freizustellen.Entstehen nachweisbare Schäden durch <strong>die</strong> Benutzung, so haftet <strong>der</strong> Nutzer.4. Der Nutzer stellt sicher, dass <strong>die</strong> für <strong>die</strong> jeweilige <strong>Nutzung</strong> notwendigen Genehmigungen nachBundes-, Landes- o<strong>der</strong> ortsrechtlichen Vorschriften vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> vorliegen.II. Benutzungsgebühren§ 3 Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld1. Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des <strong>Nutzung</strong>svertrages zur <strong>Nutzung</strong><strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung.2. Die <strong>Nutzung</strong>sgebühr ist b<strong>in</strong>nen 10 Tagen nach <strong>der</strong> Unterzeichnung des <strong>Nutzung</strong>s-vertrages fällig.§ 4 Höhe <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühren1. Die <strong>Nutzung</strong>sgebühr für <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> folgen<strong>der</strong> <strong>geme<strong>in</strong>deeigener</strong> Räumlichkeiten(mit Ausnahme des § 4 Ziffer 2 bis 5) beträgt:- 3 -