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Satzung über die Nutzung gemeindeeigener Räume in der ...

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Geme<strong>in</strong>de M ö s e rS a t z u n g<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>geme<strong>in</strong>deeigener</strong> <strong>Räume</strong><strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möserauf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 6, 8 und 91 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA)vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes LandSachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) <strong>in</strong> den <strong>der</strong>zeit geltenden Fassungenhat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möser <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 24.05.2011 folgende <strong>Satzung</strong>beschlossen:Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze:Die Geme<strong>in</strong>de Möser unterhält Räumlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb von Gebäuden, <strong>die</strong> für e<strong>in</strong>e öffentliche undprivate <strong>Nutzung</strong> zur Verfügung gestellt werden.Zu den zur <strong>Nutzung</strong> vorgesehenen Räumlichkeiten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong>Geme<strong>in</strong>de gehören:1. Ortschaft Hohenwarthe2. Ortschaft Körbelitz3. Ortschaft Lostau4. Ortschaft Möser5. Ortschaft Pietzpuhl6. Ortschaft SchermenVersammlungsraum FFw, Möserstraße 2Versammlungsraum, Informationspunkt, Hauptstraße 47Versammlungsraum FFw, L<strong>in</strong>denstr. 1Versammlungsraum, Breite Straße 14Geme<strong>in</strong>dezentrum -Versammlungsräume, Möserstraße 19Versammlungsraum FFw, Möserstraße 28 aSem<strong>in</strong>arraum, Sporthalle am SportparkVersammlungsraum FFw, Gartenstraße 23 aVersammlungsraum Bürgerzentrum,Rudolf- Breitscheid-WegKavaliershauso Kle<strong>in</strong>er Sitzungsraum „Schwarze Küche“o Atelier 1. Etageo Sem<strong>in</strong>arraum 1. Etageo Großer Saal 2. Etageo Versammlungsraum FFw, Dorfstr. 3Sem<strong>in</strong>arraum Sportlerheim, Breite Str. 14 aSem<strong>in</strong>arraum Sporthalle, Breite Str. 14Versammlungsraum, Schulstraße 3Versammlungsraum FFw, Breite Str. 19 a- 2 -


I. <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung§ 1 Nutzer1. Nutzer <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen ist je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung zur <strong>Nutzung</strong> beantragt und e<strong>in</strong>en<strong>Nutzung</strong>svertrag erhält. Verfassungswidrige Parteien sowie verbotene Vere<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>d vonjeglicher <strong>Nutzung</strong> ausgeschlossen.2. Räumlichkeiten <strong>in</strong> den Feuerwehrgerätehäusern stehen ausschließlich den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong>Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möser, Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Alters- und Ehrenabteilung,Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr sowie för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n entsprechend dem § 4 Ziffer 3 zur<strong>Nutzung</strong> zur Verfügung.§ 2 Haftung1. Der <strong>Nutzung</strong>sgegenstand wird dem Nutzer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sauberen und ordnungs-gemäßem Zustand<strong>über</strong>geben. Die <strong>Nutzung</strong> beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong> Schlüssel und endet mit <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong>Schlüssel und <strong>der</strong> Abnahme des <strong>Nutzung</strong>sgegenstandes an bzw. durch das Verwaltungsamt o<strong>der</strong> denjeweiligen festgelegten Schlüsselverantwortlichen.2. Der Nutzer erkennt alle mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehendenRechte und Pflichten durch se<strong>in</strong>e Unterschrift auf dem <strong>Nutzung</strong>svertrag an.3. Es s<strong>in</strong>d alle <strong>Nutzung</strong>sarten zulässig, <strong>die</strong> sicherstellen, dass ke<strong>in</strong>e staatsfe<strong>in</strong>dlichePropaganda und Hetze verbreitet und gegen <strong>die</strong> Hausordnung verstoßen wird.Wird gegen das Verbot <strong>der</strong> staatsfe<strong>in</strong>dlichen Propaganda und Hetze verstoßen, kann <strong>die</strong>Veranstaltung unterbrochen, <strong>die</strong> Personen zur Anzeige gebracht und wie bei groben Verstößen gegen<strong>die</strong> Hausordnung das Hausverbot ausgesprochen werden.Gegen<strong>über</strong> Personenschäden, <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>deeigenen <strong>Räume</strong> auftreten, ist <strong>die</strong>Geme<strong>in</strong>de von <strong>der</strong> Haftung freizustellen.Entstehen nachweisbare Schäden durch <strong>die</strong> Benutzung, so haftet <strong>der</strong> Nutzer.4. Der Nutzer stellt sicher, dass <strong>die</strong> für <strong>die</strong> jeweilige <strong>Nutzung</strong> notwendigen Genehmigungen nachBundes-, Landes- o<strong>der</strong> ortsrechtlichen Vorschriften vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong> vorliegen.II. Benutzungsgebühren§ 3 Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebührenschuld1. Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des <strong>Nutzung</strong>svertrages zur <strong>Nutzung</strong><strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung.2. Die <strong>Nutzung</strong>sgebühr ist b<strong>in</strong>nen 10 Tagen nach <strong>der</strong> Unterzeichnung des <strong>Nutzung</strong>s-vertrages fällig.§ 4 Höhe <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühren1. Die <strong>Nutzung</strong>sgebühr für <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> folgen<strong>der</strong> <strong>geme<strong>in</strong>deeigener</strong> Räumlichkeiten(mit Ausnahme des § 4 Ziffer 2 bis 5) beträgt:- 3 -


<strong>Nutzung</strong>sgegenstand Gebühr pro Tag Gebühr pro Stunde fürmax. 4 E<strong>in</strong>zelstundenpro TagHohenwarthe –Versammlungsraum Informationspunkt100,00 € 12,50 €Hauptstraße 47Lostau – Versammlungsraum Haus I,Möserstraße 19 100,00 € 12,50 €Lostau – Versammlungsraum Haus II,Möserstraße 19 100,00 € 12,50 €Lostau –Sem<strong>in</strong>arraum SporthalleAm Sportpark100,00 € 2,50 €Pietzpuhl – Kle<strong>in</strong>er Sitzungsraum„Schwarze Küche“ 25,00 € -Pietzpuhl - Atelier 1. Etageohne Thekemit Theke (22,00 €)Pietzpuhl – Sem<strong>in</strong>arraum 1.Etageohne Teeküche (2.Etage)mit Teeküche (2.Etage) (7,00 €)Pietzpuhl - Großer Saal2. Etage ohne Thekemit Theke (22,-€)Pietzpuhl - Außenanlagen Parkplatzohne Objektnutzungmit Objektnutzung „WC´s“100,00 €122,00 €100,00 €107,00 €100,00 €122,00 €12,50 €15,25 €12,50 €16,00 €12,50 €15,25 €25,00 €40,00 € -Schermen – Sem<strong>in</strong>arraumSportlerheim, Breite Str. 14 a 100,00 € 12,50 €Schermen - Sem<strong>in</strong>arraum Sporthalle,Breite Str. 14 100,00 € 12,50 €Schermen -Versammlungsraum,Schulstraße 3 100,00 € 12,50 €Möser - VersammlungsraumBürgerzentrum,Großer Raum 165 m²Möser - VersammlungsraumBürgerzentrum,Mittlerer Raum 110 m²Möser - VersammlungsraumBürgerzentrum,Kle<strong>in</strong>er Raum 55 m²Körbelitz – VersammlungsraumBreite Str. 14150,00 € 18,75 €100,00 € 12,50 €50,00 € 6,25 €100,00 € 12,50 €2. Ortsansässigen geme<strong>in</strong>nützigen Vere<strong>in</strong>en und Parteien wird <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> kostenlos gestattet.Auch bei Veranstaltungen, <strong>die</strong> im öffentlichen Interesse abgehalten werden, entfallen auf <strong>die</strong> Nutzerke<strong>in</strong>e Kosten. Gleiches gilt auch für öffentlich rechtliche Bildungse<strong>in</strong>richtungen.- 4 -


3. Aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möser, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> AltersundEhrenabteilung, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr sowie för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> zahlen für <strong>die</strong> private<strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Versammlungsräume <strong>der</strong> Feuerwehren e<strong>in</strong>e Tagesgebühr <strong>in</strong> Höhe von 20,00 €.4. Für Veranstaltungen mit und für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>die</strong> im öffentlichen Interesse durch <strong>die</strong> unter § 4 Ziffer 2genannten Vere<strong>in</strong>e und Gruppierungen abgehalten werden, entfallen auf <strong>die</strong> Nutzer ke<strong>in</strong>e Kosten,sofern hierfür ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt verlangt wird.5. Bei Veranstaltungen von ortsfremden Vere<strong>in</strong>en wird e<strong>in</strong> Aufschlag von 50 % <strong>der</strong> festgesetzten<strong>Nutzung</strong>sgebühr erhoben. Bei gewerblichen Veranstaltungen jeglicher Art, Gewerbe- undVerkaufsveranstaltungen, wird e<strong>in</strong> Aufschlag von 100 % <strong>der</strong> festgesetzten <strong>Nutzung</strong>sgebühr erhoben.6. Mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühr s<strong>in</strong>d auch <strong>die</strong> Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser)abgegolten. Die <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung schließen ebenfalls <strong>die</strong>Toilettenbenutzung <strong>in</strong> den jeweiligen Gebäuden e<strong>in</strong>.7. Der Nutzer ist verpflichtet, nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung den ordnungs-gemäßen Zustand<strong>der</strong> Räumlichkeiten wie<strong>der</strong>herzustellen. Dazu gehören <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung und <strong>die</strong> Müllentsorgung.8. Bei Beschädigungen des Inventars, welches für e<strong>in</strong>e weitere Benutzung nicht mehr geeignet ist, istgeldwerter Ausgleich zu leisten, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ersatzbeschaffung garantiert.9. Der Antrag auf <strong>Nutzung</strong>sgenehmigung ist bis spätestens 4 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten <strong>Nutzung</strong> an<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de zu richten. Diese entscheidet, nach Rücksprache mit dem jeweiligen Hauptnutzer, imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem Ortschaftsbürgermeister <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong>svergabe.Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2012 <strong>in</strong> Kraft.§ 5 Inkrafttretengez. B. KöppenBürgermeister(Siegel)

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