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Satzung über die Nutzung gemeindeeigener Räume in der ...

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3. Aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Möser, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> AltersundEhrenabteilung, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr sowie för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> zahlen für <strong>die</strong> private<strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Versammlungsräume <strong>der</strong> Feuerwehren e<strong>in</strong>e Tagesgebühr <strong>in</strong> Höhe von 20,00 €.4. Für Veranstaltungen mit und für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>die</strong> im öffentlichen Interesse durch <strong>die</strong> unter § 4 Ziffer 2genannten Vere<strong>in</strong>e und Gruppierungen abgehalten werden, entfallen auf <strong>die</strong> Nutzer ke<strong>in</strong>e Kosten,sofern hierfür ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt verlangt wird.5. Bei Veranstaltungen von ortsfremden Vere<strong>in</strong>en wird e<strong>in</strong> Aufschlag von 50 % <strong>der</strong> festgesetzten<strong>Nutzung</strong>sgebühr erhoben. Bei gewerblichen Veranstaltungen jeglicher Art, Gewerbe- undVerkaufsveranstaltungen, wird e<strong>in</strong> Aufschlag von 100 % <strong>der</strong> festgesetzten <strong>Nutzung</strong>sgebühr erhoben.6. Mit <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühr s<strong>in</strong>d auch <strong>die</strong> Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser)abgegolten. Die <strong>Nutzung</strong>srechte an <strong>der</strong> öffentlichen E<strong>in</strong>richtung schließen ebenfalls <strong>die</strong>Toilettenbenutzung <strong>in</strong> den jeweiligen Gebäuden e<strong>in</strong>.7. Der Nutzer ist verpflichtet, nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung den ordnungs-gemäßen Zustand<strong>der</strong> Räumlichkeiten wie<strong>der</strong>herzustellen. Dazu gehören <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung und <strong>die</strong> Müllentsorgung.8. Bei Beschädigungen des Inventars, welches für e<strong>in</strong>e weitere Benutzung nicht mehr geeignet ist, istgeldwerter Ausgleich zu leisten, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ersatzbeschaffung garantiert.9. Der Antrag auf <strong>Nutzung</strong>sgenehmigung ist bis spätestens 4 Wochen vor <strong>der</strong> geplanten <strong>Nutzung</strong> an<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de zu richten. Diese entscheidet, nach Rücksprache mit dem jeweiligen Hauptnutzer, imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem Ortschaftsbürgermeister <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong>svergabe.Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2012 <strong>in</strong> Kraft.§ 5 Inkrafttretengez. B. KöppenBürgermeister(Siegel)

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