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I:\TrÜbPl Baumholder\Befehl Handgranatenwerfen 2010-05-29.doc\Page 11 of 21 Pages(4) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen undSchäden haben Vorrang vor taktischen Aufgaben.(5) Während des Truppenübungsplatzaufenthaltes besteht ein grundsätzliches Verbot zumKonsum von Alkohol. Eine Aufhebung kann im Einzelfall durch den Disziplinarvorgesetztenerfolgen.(6) Zu den meldepflichtigen Vorgängen gem. VMBl 1996, S. 245 ff. "Behandlung von BesonderenVorkommnissen, Vorfällen, Mängeln mit bzw. an Waffen / Munition sowieGebrauchseinschränkungen von Munition" gehören auch "Knalltraumata"!(7) Der Einsatz von Mobiltelefonen während der Schießen und beim Einsatz / Umgang mitpyrotechnischer Munition ist verboten!(8) Ab Platzgrenze ist ein äußerer Ring von 5 km als übungsfreie Zone festgelegt.(9) Bei Fußmärschen ist eine Marschsicherung vorzunehmen.(10) Bei Schießen unter schwierigen Bedingungen z.B. Nachtschießen ist gem. ZDv 44/10zusätzliches Sicherheits- und Funktionspersonal einzuteilen.(11) Für Schießen gilt der Grundsatz »Waffe + Munition am Mann = Sicherheitsgehilfe«!7. Auflagen und zu beachtende Vorschriften, Unterlagen und Quellen(1) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen undSchäden haben Vorrang vor taktischen Aufgaben.(2) Vorschriften: ------ZDv 3/12ZDv 44/10ZDv 40/11ZDv 3/17ZDv 3/11Befehle:Schießen mit Handwaffen.Schießsicherheit.Übungsplätze.Handgranaten und Handflammpatronen.Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande).Sonderbestimmungen TrÜbPl BAUMHOLDER.Nutzungsbestimmungen Wurfanlage "L".Schießbefehl.Sicherheitsbefehl:Befehl für das Handgranatenwerfen.8. BemerkungDiese Anweisung tritt am Tage der Dienstlichen Veranstaltung als Befehl des Gesamtleitenden für dieDurchführung der Dienstlichen Veranstaltung in Kraft und ist für alle Teilnehmer binden!9. Verwaltungsbestimmungen- Die Übungsteilnehmer leisten ein “Besonderes Dienstgeschäft” in der Bundeswehr gemäß ErlassBMVg - S II 4- Az 21-01-11(1), Anlage 1. Nr. 14 vom 20.12.1991, bzw. in der jeweils gültigenFassung. Die Abfindung richtet sich nach Anlage 2 des o.a. Erlasses.- Bei Wahrnehmung der “Besonderen Dienstgeschäfte” sind die Soldaten zum Wohnen in derGemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet. AlsUnterkunft in diesem Sinne gilt auch eine behelfsmäßige Unterbringung. Zeit- und Berufssoldatenhaben das Verpflegungsgeld in Höhe des Werteansatzes zu entrichten. Wehrsoldempfängererhalten Verpflegung als Sachbezug unentgeltlich.- Soldaten der Reserve erhalten im Rahmen der DVag unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung undTruppenunterkunft.Dillmann,Oberstleutnant d.R.- 11 -

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