Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
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<strong>Parkplatzreglement</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt, gestützt auf §103 des Gesetzes über<br />
Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 und §17 des Polizeireglement<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> vom 01.05.2010, folgende Bestimmungen:<br />
Geltungsbereich § 1<br />
Dieses Reglement gilt für alle Strassen und Plätze auf öffentlichem Grund in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />
Zur Erreichung einer geordneten Parkierung und zur Einschränkung von<br />
Fremdparkierungen, namentlich in den Quartieren, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art (unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
örtlichen und spezifischen Bedürfnisse auf öffentlichem Grund) örtlich und<br />
zeitlich beschränken und <strong>der</strong> Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellen.<br />
Ausschluss eines Rechtsanspruchs<br />
Parkieren in beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen<br />
Gebührenpflicht § 4<br />
§ 2<br />
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines<br />
Parkplatzes o<strong>der</strong> eines bestimmten Parkfeldes, auch nicht für Inhaber von<br />
Parkkarten.<br />
§ 3<br />
Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschil<strong>der</strong> dürfen nicht auf<br />
öffentlichen Strassen o<strong>der</strong> Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen<br />
sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen<br />
gestatten. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen<br />
bewilligen (Art.20 VRV, Art. 37 Abs. 2 SVG).<br />
1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen<br />
des Gemeingebrauchs unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen des Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzes und <strong>der</strong> zugehörigen Verordnung grundsätzlich<br />
frei.<br />
2 Für das regelmässige und dauernde Parkieren von Motorfahrzeugen und<br />
Anhängern auf öffentlichem Grund können Gebühren erhoben werden.<br />
3 Bei Anlässen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at von dieser Regelung abweichen.<br />
4 Gebühren können mittels Ticketautomaten, Sammel- o<strong>der</strong> Einzelparkuhren<br />
vor Ort erhoben werden.<br />
5 Gebühren für Parkkarten o<strong>der</strong> Parkvignetten werden durch die Finanzverwaltung<br />
erhoben.<br />
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