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Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205

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<strong>Parkplatzreglement</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt, gestützt auf §103 des Gesetzes über<br />

Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 und §17 des Polizeireglement<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> vom 01.05.2010, folgende Bestimmungen:<br />

Geltungsbereich § 1<br />

Dieses Reglement gilt für alle Strassen und Plätze auf öffentlichem Grund in<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />

Zur Erreichung einer geordneten Parkierung und zur Einschränkung von<br />

Fremdparkierungen, namentlich in den Quartieren, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art (unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

örtlichen und spezifischen Bedürfnisse auf öffentlichem Grund) örtlich und<br />

zeitlich beschränken und <strong>der</strong> Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellen.<br />

Ausschluss eines Rechtsanspruchs<br />

Parkieren in beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen<br />

Gebührenpflicht § 4<br />

§ 2<br />

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines<br />

Parkplatzes o<strong>der</strong> eines bestimmten Parkfeldes, auch nicht für Inhaber von<br />

Parkkarten.<br />

§ 3<br />

Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschil<strong>der</strong> dürfen nicht auf<br />

öffentlichen Strassen o<strong>der</strong> Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen<br />

sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen<br />

gestatten. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen<br />

bewilligen (Art.20 VRV, Art. 37 Abs. 2 SVG).<br />

1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen<br />

des Gemeingebrauchs unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen des Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzes und <strong>der</strong> zugehörigen Verordnung grundsätzlich<br />

frei.<br />

2 Für das regelmässige und dauernde Parkieren von Motorfahrzeugen und<br />

Anhängern auf öffentlichem Grund können Gebühren erhoben werden.<br />

3 Bei Anlässen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at von dieser Regelung abweichen.<br />

4 Gebühren können mittels Ticketautomaten, Sammel- o<strong>der</strong> Einzelparkuhren<br />

vor Ort erhoben werden.<br />

5 Gebühren für Parkkarten o<strong>der</strong> Parkvignetten werden durch die Finanzverwaltung<br />

erhoben.<br />

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