Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
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Gebührenreglement Anhang 2<br />
Bewirtschaftung von Besucherparkplätzen gemäss § 9<br />
Besucherparkarten<br />
1 Die Besucherparkkarten sind nur gültig für die Besucherparkplätze <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Anwohnerliegenschaften und dürfen nur an Handwerker und Besucher abgegeben<br />
werden, welche sich bei einem Anwohner in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone aufhalten. Die<br />
Besucherparkkarte ist gut sichtbar und lesbar im Fahrzeug hinter <strong>der</strong> Frontscheibe zu<br />
deponieren.<br />
2 Besucherinnen und Besucher sind Personen, die sich vorübergehend bei<br />
Anwohnerinnen und Anwohnern in einem Haushalt in <strong>der</strong> Parkkartenzone aufhalten.<br />
3 Besucherparkkarten sind kodiert und mit einer durchgehenden Nummerierung zur<br />
Registrierung versehen. Hinter <strong>der</strong> Kodierung ist <strong>der</strong> Name und die Adresse des<br />
Besucherparkkartenbesitzers hinterlegt. Die Besucherparkkarte ist dem jeweiligen<br />
Siedlungsgebiet zugeordnet. Die Liegenschaften, welche zu einem Siedlungsgebiet<br />
zählen, werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />
4 Die Besucherparkkarten werden nur durch das Hinterlegen einer vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
festgelegten Depotgebühr in Höhe von CHF 20.00 bis 100.00 je Besucherparkkarte,<br />
den Anwohner <strong>der</strong> jeweiligen Parkzonen abgegeben.<br />
5 Die Parkdauer mit <strong>der</strong> Besucherparkkarte in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone ist auf max. 72<br />
Stunden festgelegt. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parkdauer werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />
6 Die Anzahl <strong>der</strong> Besucherparkkarten die von den Bewohnern <strong>der</strong> jeweiligen Liegenschaften<br />
- zu welchen die Besucherparkplätzen gehören - bezogen werden können,<br />
wird auf <strong>der</strong>en 3 Besucherparkkarten begrenzt, eine Erhöhung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />
Besucherparkkarten kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at festlegen.<br />
7 Benötigt ein Anwohner für einen privaten Anlass kurzfristig mehrere<br />
Besucherparkkarten, so kann er sich in <strong>der</strong> Nachbarschaft zusätzliche Besucherparkkarten<br />
ausleihen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zusätzlich zeitlich<br />
befristete prov. Besucherparkkarten, gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00,<br />
beantragen. Provisorische Besucherparkkarten sind 3 Tage vorher bei <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu bestellen.<br />
8 Die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> provisorischen Besucherparkkarten wird durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />
festgelegt.<br />
9 Blaulicht-Organisationen im Einsatz, benötigen keine Besucherparkkarte und sind in <strong>der</strong><br />
Parkdauer an kein zeitliches Limit gebunden.<br />
10 Der Missbrauch einer Besucherparkkarte gegen die Vorschriften des Parkplatz-<br />
reglementes – namentlich die missbräuchliche Verwendung <strong>der</strong> Besucherparkkarte –<br />
o<strong>der</strong> gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Ausführungsbestimmung erlassen<br />
werden, werden mit Bussen bis zu CHF 2000.00 bestraft, soweit nicht eidgenössische<br />
o<strong>der</strong> kantonale Strafvorschriften Anwendung finden.<br />
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