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Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong><br />

<strong>Parkplatzreglement</strong><br />

<strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />

1


<strong>Parkplatzreglement</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt, gestützt auf §103 des Gesetzes über<br />

Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 und §17 des Polizeireglement<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> vom 01.05.2010, folgende Bestimmungen:<br />

Geltungsbereich § 1<br />

Dieses Reglement gilt für alle Strassen und Plätze auf öffentlichem Grund in<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />

Zur Erreichung einer geordneten Parkierung und zur Einschränkung von<br />

Fremdparkierungen, namentlich in den Quartieren, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art (unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

örtlichen und spezifischen Bedürfnisse auf öffentlichem Grund) örtlich und<br />

zeitlich beschränken und <strong>der</strong> Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellen.<br />

Ausschluss eines Rechtsanspruchs<br />

Parkieren in beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen<br />

Gebührenpflicht § 4<br />

§ 2<br />

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines<br />

Parkplatzes o<strong>der</strong> eines bestimmten Parkfeldes, auch nicht für Inhaber von<br />

Parkkarten.<br />

§ 3<br />

Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschil<strong>der</strong> dürfen nicht auf<br />

öffentlichen Strassen o<strong>der</strong> Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen<br />

sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen<br />

gestatten. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen<br />

bewilligen (Art.20 VRV, Art. 37 Abs. 2 SVG).<br />

1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen<br />

des Gemeingebrauchs unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen des Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzes und <strong>der</strong> zugehörigen Verordnung grundsätzlich<br />

frei.<br />

2 Für das regelmässige und dauernde Parkieren von Motorfahrzeugen und<br />

Anhängern auf öffentlichem Grund können Gebühren erhoben werden.<br />

3 Bei Anlässen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at von dieser Regelung abweichen.<br />

4 Gebühren können mittels Ticketautomaten, Sammel- o<strong>der</strong> Einzelparkuhren<br />

vor Ort erhoben werden.<br />

5 Gebühren für Parkkarten o<strong>der</strong> Parkvignetten werden durch die Finanzverwaltung<br />

erhoben.<br />

2


Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> § 5<br />

Zeitbeschränkung auf Parkplätzen<br />

1 Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> dienen für den Güterumschlag o<strong>der</strong> kurzzeitiges Parkieren<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Anwohner. (BGE 122 IV 136 E. 3b mit Hinweis auf BGE<br />

89 IV 213) (Art. 21 Abs. 2 VRV)<br />

2 Die Zuordnung von Parkfel<strong>der</strong>n zu Kurzparkfel<strong>der</strong>n wird durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />

festgelegt.<br />

3 Benützer <strong>der</strong> Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> müssen ihre Ankunftszeit mit einer Parkscheibe<br />

anzeigen.<br />

4 Die Parkdauer auf den Kurzzeitparkfel<strong>der</strong>n beträgt 30 Min.<br />

5 Die Bezeichnung <strong>der</strong> Parkflächen mit Parkzeitbeschränkung und die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Parkierungsdauer obliegen dem Gemein<strong>der</strong>at.<br />

6 Die entsprechenden Parkzeitän<strong>der</strong>ungen gegenüber §5 Abs. 4 werden<br />

mittels entsprechen<strong>der</strong> Signalisation angezeigt.<br />

§ 6<br />

Parkplätze Hallenbad § 7<br />

Parkplätze <strong>Gemeinde</strong>haus<br />

1 Parken auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich ohne Zeitbeschränkung.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann für Parkplätze auf öffentlichem Grund eine<br />

Zeitbeschränkung einführen.<br />

1 Das Parkieren auf den Parkplätzen des Hallenbades ist nur im Verkehr mit<br />

dem Hallenbad erlaubt.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei Bedarf die beiden Hallenbadparkanlagen für<br />

Nachtparkierer freigeben. Das Benützen des Hallenbadparkplatzes –<br />

während <strong>der</strong> Nacht – regelt das Reglement über das nächtliche<br />

Dauerparkieren auf öffentlichem Grund in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />

§ 8<br />

1 Das Parkieren auf dem Parkplatz des <strong>Gemeinde</strong>hauses ist nur im Verkehr<br />

mit dem <strong>Gemeinde</strong>haus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schule erlaubt.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei Bedarf den <strong>Gemeinde</strong>hausparkplatz für<br />

Nachtparkierer freigeben. Das Benützen des <strong>Gemeinde</strong>hausparkplatzes<br />

während <strong>der</strong> Nacht regelt das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren<br />

auf öffentlichem Grund in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />

Besucherparkplätze § 9<br />

Das Benützen von Parkplätzen auf öffentlichem Grund als<br />

Besucherparkplätze wird im Anhang 2 dieses Reglements geregelt.<br />

Son<strong>der</strong>regelung § 10<br />

1 Auf Parkplätzen auf öffentlichem Grund, welche mit einem Ticketautomaten<br />

ausgerüstet sind, kann während <strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at bestimmten<br />

Zeit kostenlos geparkt werden.<br />

3


Benützung von Besucherparkplätzen<br />

durch die Anwohner<br />

Sichtkontrollen <strong>der</strong> Parktickets<br />

/ Parkkarten /<br />

Parkvignetten<br />

2 Auch für das kostenlose Parkieren muss ein Parkticket am Automaten bezogen<br />

werden.<br />

3 Zweiradfahrzeuge dürfen nur in den gekennzeichneten Parkfel<strong>der</strong>n abgestellt<br />

werden. Für Zweiradfahrzeuge gelten dieselben Regeln wie für die<br />

an<strong>der</strong>en Fahrzeuge.<br />

§ 11<br />

1 Markierte Parkplätze auf <strong>Gemeinde</strong>strassen, welche als Besucherparkplätze<br />

deklariert sind (z.B. Ringstrasse im Rhyblick II) dürfen nur von den<br />

Anwohnern zum Umschlagen von Gütern o<strong>der</strong> Kurzparken verwendet werden,<br />

siehe § 4. Zum Parken ist jeweils eine Parkscheibe zu stellen.<br />

2 Anwohnerinnen und Anwohner sind Personen, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Sisseln</strong> angemeldet sind inkl. Wochenaufenthalter.<br />

3 Besucherparkplätze auf <strong>Gemeinde</strong>strassen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

durch den Gemein<strong>der</strong>at.<br />

4 Fahrzeuge, welche von Besuchern auf Besucherparkplätzen auf öffentlichem<br />

Grund abgestellt werden, müssen durch das Auslegen einer Besucherparkkarte<br />

erkennbar sein. Die Besucherparkkarten werden nur an Anwohner<br />

eines definierten Siedlungsraumes abgegeben. Siehe Anhang 2:<br />

„Bewirtschaftung von Besucherparkplätzen“.<br />

§ 12<br />

1 Parktickets, Parkvignetten o<strong>der</strong> Parkkarten müssen für die Kontrollorgane<br />

gut sichtbar und lesbar hinter <strong>der</strong> Frontscheibe des geparkten Fahrzeugs<br />

deponiert werden.<br />

2 Bei Einzel- o<strong>der</strong> Sammelparkuhren erfolgt die Kontrolle an <strong>der</strong> Uhr, resp.<br />

am Benutzerautomaten, d. h. nicht am Fahrzeug. Es obliegt <strong>der</strong> Sorgfalt <strong>der</strong><br />

Benutzer, am Automaten die richtige Parkfeldnummer einzutippen.<br />

Gebühren § 13<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Parkgebühren kann durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt werden.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at hat als Richtlinie für eine mögliche Gebührenerhebung,<br />

sich am Gebührenrahmen im Anhang 1 dieses <strong>Parkplatzreglement</strong>s<br />

zu halten.<br />

Son<strong>der</strong>regelung § 14<br />

<strong>Gemeinde</strong>fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> unterstehen nicht diesem <strong>Parkplatzreglement</strong>.<br />

4


Missbrauch § 15<br />

Wer als Anwohner die Besucherparkkarte für sein Privat- o<strong>der</strong> Geschäftsauto<br />

sowie mögliche Ersatzfahrzeuge missbraucht, kann durch den<br />

Gemein<strong>der</strong>at gebüsst werden. Missbräuche mit den Besucherparkkarten<br />

können vom Gemein<strong>der</strong>at mit einer Busse bis max. CHF 2000.00 geahndet<br />

werden.<br />

Strafbestimmungen § 16<br />

Haftung § 17<br />

Einschränkungen § 18<br />

Wegschaffen von<br />

Fahrzeugen<br />

1 Wer ohne gültiges Parkticket o<strong>der</strong> Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Parkuhr auf einem<br />

bewirtschafteten Parkfeld parkt o<strong>der</strong> sonst gegen die gesetzlichen Bestimmungen<br />

für den ruhenden Verkehr verstösst, erhält von <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> einem<br />

von ihr beauftragten Kontrollorgan eine Ordnungsbusse (Ordnungsbussenverordnung<br />

vom 4. März 1996).<br />

2 Besucher o<strong>der</strong> Fremdhandwerker haben, um auf den Besucherparkplätzen<br />

berechtigterweise zu parkieren, umgehend eine Besucherparkkarte hinter<br />

die Frontscheibe zu legen. Die Karte ist gut sichtbar und lesbar zu deponieren.<br />

Allfällige Bussen bei einer nicht hinterlegten Besucherparkkarte werden<br />

durch die Polizei nicht zurück genommen.<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nur soweit für Schäden, wie ihr als Eigentümerin beim<br />

Bau o<strong>der</strong> Unterhalt Fehler o<strong>der</strong> Mängel nachgewiesen werden können (Art.<br />

58 OR).<br />

2 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet we<strong>der</strong> für Diebstähle aus geparkten Fahrzeugen noch<br />

bei Diebstahl <strong>der</strong> Fahrzeuge selbst.<br />

3 Die <strong>Gemeinde</strong> lehnt jede Haftung ab für Schäden an geparkten Fahrzeugen,<br />

die durch Dritte verursacht wurden.<br />

1 Die Besucherparkkarte berechtigt den Fahrzeughalter lediglich, das Fahrzeug<br />

im Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden Vorschriften <strong>der</strong> Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

zu parken.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann das Dauerparken für Besucherparkkarten einschränken.<br />

§ 19<br />

1 Vorschriftswidrig o<strong>der</strong> ohne vorschriftsgemässe Kontrollschil<strong>der</strong> auf öffentlichem<br />

Grund geparkte Fahrzeuge und Anhänger sowie Fahrzeuge und Gegenstände,<br />

die öffentliche Arbeiten o<strong>der</strong> eine rechtmässige Benützung des<br />

öffentlichen Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden, kann die zuständige Behörde<br />

wegschaffen lassen.<br />

2 Der verantwortliche Fahrzeughalter hat die Kosten, die durch diese<br />

Massnahmen entstehen, zu tragen.<br />

5


Inkrafttreten § 20<br />

Dieses Reglement tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche ihm wi<strong>der</strong>sprechenden,<br />

früheren Vorschriften aufgehoben.<br />

Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung <strong>Sisseln</strong> vom<br />

29. November 2012<br />

<strong>Sisseln</strong>, …………………….. GEMEINDERAT SISSELN<br />

Rainer Schaub, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

Heribert Meier, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

6


Gebührenreglement Anhang 1<br />

Gebühren gemäss § 4 Abs. 2<br />

1 Die Gebühren werden vom Gemein<strong>der</strong>at festgelegt. Für die Festsetzung <strong>der</strong> Gebühren<br />

gilt folgen<strong>der</strong> Gebührenrahmen:<br />

Gebührenpflichtige Parkplätze<br />

Pro Stunde CHF 0.50 bis CHF 4.00<br />

Pro Tag CHF 4.00 bis CHF 25.00<br />

Parkkarten<br />

Tageskarten CHF 4.00 bis CHF 25.00<br />

Monatskarten CHF 25.00 bis CHF 200.00<br />

Jahreskarten CHF 200.00 bis CHF 1000.00<br />

Besucherparkkarten<br />

Besucherparkkarten werden nur an Anwohner in den jeweiligen<br />

Siedlungsgebieten abgegeben.<br />

Detaillierte Angaben sind dem Anhang 2 zu entnehmen.<br />

2 Gebührenfreies Parkieren<br />

An körperlich behin<strong>der</strong>te Personen können die ParkkartenGebührenfrei abgegeben und auf die<br />

Gebührenerhebung verzichtet werden. Parkkarten werden an Personen abgegeben, welche vom<br />

Strassenverkehrsamt gemäss Art.65 SSV, eine „Parkkarte für behin<strong>der</strong>te Personen“ verfügen.<br />

7


Gebührenreglement Anhang 2<br />

Bewirtschaftung von Besucherparkplätzen gemäss § 9<br />

Besucherparkarten<br />

1 Die Besucherparkkarten sind nur gültig für die Besucherparkplätze <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Anwohnerliegenschaften und dürfen nur an Handwerker und Besucher abgegeben<br />

werden, welche sich bei einem Anwohner in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone aufhalten. Die<br />

Besucherparkkarte ist gut sichtbar und lesbar im Fahrzeug hinter <strong>der</strong> Frontscheibe zu<br />

deponieren.<br />

2 Besucherinnen und Besucher sind Personen, die sich vorübergehend bei<br />

Anwohnerinnen und Anwohnern in einem Haushalt in <strong>der</strong> Parkkartenzone aufhalten.<br />

3 Besucherparkkarten sind kodiert und mit einer durchgehenden Nummerierung zur<br />

Registrierung versehen. Hinter <strong>der</strong> Kodierung ist <strong>der</strong> Name und die Adresse des<br />

Besucherparkkartenbesitzers hinterlegt. Die Besucherparkkarte ist dem jeweiligen<br />

Siedlungsgebiet zugeordnet. Die Liegenschaften, welche zu einem Siedlungsgebiet<br />

zählen, werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />

4 Die Besucherparkkarten werden nur durch das Hinterlegen einer vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

festgelegten Depotgebühr in Höhe von CHF 20.00 bis 100.00 je Besucherparkkarte,<br />

den Anwohner <strong>der</strong> jeweiligen Parkzonen abgegeben.<br />

5 Die Parkdauer mit <strong>der</strong> Besucherparkkarte in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone ist auf max. 72<br />

Stunden festgelegt. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parkdauer werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />

6 Die Anzahl <strong>der</strong> Besucherparkkarten die von den Bewohnern <strong>der</strong> jeweiligen Liegenschaften<br />

- zu welchen die Besucherparkplätzen gehören - bezogen werden können,<br />

wird auf <strong>der</strong>en 3 Besucherparkkarten begrenzt, eine Erhöhung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Besucherparkkarten kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at festlegen.<br />

7 Benötigt ein Anwohner für einen privaten Anlass kurzfristig mehrere<br />

Besucherparkkarten, so kann er sich in <strong>der</strong> Nachbarschaft zusätzliche Besucherparkkarten<br />

ausleihen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zusätzlich zeitlich<br />

befristete prov. Besucherparkkarten, gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00,<br />

beantragen. Provisorische Besucherparkkarten sind 3 Tage vorher bei <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu bestellen.<br />

8 Die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> provisorischen Besucherparkkarten wird durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />

festgelegt.<br />

9 Blaulicht-Organisationen im Einsatz, benötigen keine Besucherparkkarte und sind in <strong>der</strong><br />

Parkdauer an kein zeitliches Limit gebunden.<br />

10 Der Missbrauch einer Besucherparkkarte gegen die Vorschriften des Parkplatz-<br />

reglementes – namentlich die missbräuchliche Verwendung <strong>der</strong> Besucherparkkarte –<br />

o<strong>der</strong> gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Ausführungsbestimmung erlassen<br />

werden, werden mit Bussen bis zu CHF 2000.00 bestraft, soweit nicht eidgenössische<br />

o<strong>der</strong> kantonale Strafvorschriften Anwendung finden.<br />

8

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