Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
Parkplatzreglement der Gemeinde Sisseln _Entwurf 2012.08.1-205
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong><br />
<strong>Parkplatzreglement</strong><br />
<strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />
1
<strong>Parkplatzreglement</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde <strong>Sisseln</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt, gestützt auf §103 des Gesetzes über<br />
Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) vom 19.01.1993 und §17 des Polizeireglement<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> vom 01.05.2010, folgende Bestimmungen:<br />
Geltungsbereich § 1<br />
Dieses Reglement gilt für alle Strassen und Plätze auf öffentlichem Grund in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />
Zur Erreichung einer geordneten Parkierung und zur Einschränkung von<br />
Fremdparkierungen, namentlich in den Quartieren, kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art (unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
örtlichen und spezifischen Bedürfnisse auf öffentlichem Grund) örtlich und<br />
zeitlich beschränken und <strong>der</strong> Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellen.<br />
Ausschluss eines Rechtsanspruchs<br />
Parkieren in beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen<br />
Gebührenpflicht § 4<br />
§ 2<br />
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines<br />
Parkplatzes o<strong>der</strong> eines bestimmten Parkfeldes, auch nicht für Inhaber von<br />
Parkkarten.<br />
§ 3<br />
Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschil<strong>der</strong> dürfen nicht auf<br />
öffentlichen Strassen o<strong>der</strong> Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen<br />
sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen<br />
gestatten. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen<br />
bewilligen (Art.20 VRV, Art. 37 Abs. 2 SVG).<br />
1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen<br />
des Gemeingebrauchs unter Beachtung <strong>der</strong> Bestimmungen des Schweizerischen<br />
Strassenverkehrsgesetzes und <strong>der</strong> zugehörigen Verordnung grundsätzlich<br />
frei.<br />
2 Für das regelmässige und dauernde Parkieren von Motorfahrzeugen und<br />
Anhängern auf öffentlichem Grund können Gebühren erhoben werden.<br />
3 Bei Anlässen kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at von dieser Regelung abweichen.<br />
4 Gebühren können mittels Ticketautomaten, Sammel- o<strong>der</strong> Einzelparkuhren<br />
vor Ort erhoben werden.<br />
5 Gebühren für Parkkarten o<strong>der</strong> Parkvignetten werden durch die Finanzverwaltung<br />
erhoben.<br />
2
Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> § 5<br />
Zeitbeschränkung auf Parkplätzen<br />
1 Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> dienen für den Güterumschlag o<strong>der</strong> kurzzeitiges Parkieren<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Anwohner. (BGE 122 IV 136 E. 3b mit Hinweis auf BGE<br />
89 IV 213) (Art. 21 Abs. 2 VRV)<br />
2 Die Zuordnung von Parkfel<strong>der</strong>n zu Kurzparkfel<strong>der</strong>n wird durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />
festgelegt.<br />
3 Benützer <strong>der</strong> Kurzzeitparkfel<strong>der</strong> müssen ihre Ankunftszeit mit einer Parkscheibe<br />
anzeigen.<br />
4 Die Parkdauer auf den Kurzzeitparkfel<strong>der</strong>n beträgt 30 Min.<br />
5 Die Bezeichnung <strong>der</strong> Parkflächen mit Parkzeitbeschränkung und die<br />
Festlegung <strong>der</strong> Parkierungsdauer obliegen dem Gemein<strong>der</strong>at.<br />
6 Die entsprechenden Parkzeitän<strong>der</strong>ungen gegenüber §5 Abs. 4 werden<br />
mittels entsprechen<strong>der</strong> Signalisation angezeigt.<br />
§ 6<br />
Parkplätze Hallenbad § 7<br />
Parkplätze <strong>Gemeinde</strong>haus<br />
1 Parken auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich ohne Zeitbeschränkung.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann für Parkplätze auf öffentlichem Grund eine<br />
Zeitbeschränkung einführen.<br />
1 Das Parkieren auf den Parkplätzen des Hallenbades ist nur im Verkehr mit<br />
dem Hallenbad erlaubt.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei Bedarf die beiden Hallenbadparkanlagen für<br />
Nachtparkierer freigeben. Das Benützen des Hallenbadparkplatzes –<br />
während <strong>der</strong> Nacht – regelt das Reglement über das nächtliche<br />
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />
§ 8<br />
1 Das Parkieren auf dem Parkplatz des <strong>Gemeinde</strong>hauses ist nur im Verkehr<br />
mit dem <strong>Gemeinde</strong>haus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schule erlaubt.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann bei Bedarf den <strong>Gemeinde</strong>hausparkplatz für<br />
Nachtparkierer freigeben. Das Benützen des <strong>Gemeinde</strong>hausparkplatzes<br />
während <strong>der</strong> Nacht regelt das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren<br />
auf öffentlichem Grund in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong>.<br />
Besucherparkplätze § 9<br />
Das Benützen von Parkplätzen auf öffentlichem Grund als<br />
Besucherparkplätze wird im Anhang 2 dieses Reglements geregelt.<br />
Son<strong>der</strong>regelung § 10<br />
1 Auf Parkplätzen auf öffentlichem Grund, welche mit einem Ticketautomaten<br />
ausgerüstet sind, kann während <strong>der</strong> vom Gemein<strong>der</strong>at bestimmten<br />
Zeit kostenlos geparkt werden.<br />
3
Benützung von Besucherparkplätzen<br />
durch die Anwohner<br />
Sichtkontrollen <strong>der</strong> Parktickets<br />
/ Parkkarten /<br />
Parkvignetten<br />
2 Auch für das kostenlose Parkieren muss ein Parkticket am Automaten bezogen<br />
werden.<br />
3 Zweiradfahrzeuge dürfen nur in den gekennzeichneten Parkfel<strong>der</strong>n abgestellt<br />
werden. Für Zweiradfahrzeuge gelten dieselben Regeln wie für die<br />
an<strong>der</strong>en Fahrzeuge.<br />
§ 11<br />
1 Markierte Parkplätze auf <strong>Gemeinde</strong>strassen, welche als Besucherparkplätze<br />
deklariert sind (z.B. Ringstrasse im Rhyblick II) dürfen nur von den<br />
Anwohnern zum Umschlagen von Gütern o<strong>der</strong> Kurzparken verwendet werden,<br />
siehe § 4. Zum Parken ist jeweils eine Parkscheibe zu stellen.<br />
2 Anwohnerinnen und Anwohner sind Personen, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Sisseln</strong> angemeldet sind inkl. Wochenaufenthalter.<br />
3 Besucherparkplätze auf <strong>Gemeinde</strong>strassen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
durch den Gemein<strong>der</strong>at.<br />
4 Fahrzeuge, welche von Besuchern auf Besucherparkplätzen auf öffentlichem<br />
Grund abgestellt werden, müssen durch das Auslegen einer Besucherparkkarte<br />
erkennbar sein. Die Besucherparkkarten werden nur an Anwohner<br />
eines definierten Siedlungsraumes abgegeben. Siehe Anhang 2:<br />
„Bewirtschaftung von Besucherparkplätzen“.<br />
§ 12<br />
1 Parktickets, Parkvignetten o<strong>der</strong> Parkkarten müssen für die Kontrollorgane<br />
gut sichtbar und lesbar hinter <strong>der</strong> Frontscheibe des geparkten Fahrzeugs<br />
deponiert werden.<br />
2 Bei Einzel- o<strong>der</strong> Sammelparkuhren erfolgt die Kontrolle an <strong>der</strong> Uhr, resp.<br />
am Benutzerautomaten, d. h. nicht am Fahrzeug. Es obliegt <strong>der</strong> Sorgfalt <strong>der</strong><br />
Benutzer, am Automaten die richtige Parkfeldnummer einzutippen.<br />
Gebühren § 13<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Parkgebühren kann durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt werden.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat als Richtlinie für eine mögliche Gebührenerhebung,<br />
sich am Gebührenrahmen im Anhang 1 dieses <strong>Parkplatzreglement</strong>s<br />
zu halten.<br />
Son<strong>der</strong>regelung § 14<br />
<strong>Gemeinde</strong>fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Sisseln</strong> unterstehen nicht diesem <strong>Parkplatzreglement</strong>.<br />
4
Missbrauch § 15<br />
Wer als Anwohner die Besucherparkkarte für sein Privat- o<strong>der</strong> Geschäftsauto<br />
sowie mögliche Ersatzfahrzeuge missbraucht, kann durch den<br />
Gemein<strong>der</strong>at gebüsst werden. Missbräuche mit den Besucherparkkarten<br />
können vom Gemein<strong>der</strong>at mit einer Busse bis max. CHF 2000.00 geahndet<br />
werden.<br />
Strafbestimmungen § 16<br />
Haftung § 17<br />
Einschränkungen § 18<br />
Wegschaffen von<br />
Fahrzeugen<br />
1 Wer ohne gültiges Parkticket o<strong>der</strong> Inbetriebsetzung <strong>der</strong> Parkuhr auf einem<br />
bewirtschafteten Parkfeld parkt o<strong>der</strong> sonst gegen die gesetzlichen Bestimmungen<br />
für den ruhenden Verkehr verstösst, erhält von <strong>der</strong> Polizei o<strong>der</strong> einem<br />
von ihr beauftragten Kontrollorgan eine Ordnungsbusse (Ordnungsbussenverordnung<br />
vom 4. März 1996).<br />
2 Besucher o<strong>der</strong> Fremdhandwerker haben, um auf den Besucherparkplätzen<br />
berechtigterweise zu parkieren, umgehend eine Besucherparkkarte hinter<br />
die Frontscheibe zu legen. Die Karte ist gut sichtbar und lesbar zu deponieren.<br />
Allfällige Bussen bei einer nicht hinterlegten Besucherparkkarte werden<br />
durch die Polizei nicht zurück genommen.<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nur soweit für Schäden, wie ihr als Eigentümerin beim<br />
Bau o<strong>der</strong> Unterhalt Fehler o<strong>der</strong> Mängel nachgewiesen werden können (Art.<br />
58 OR).<br />
2 Die <strong>Gemeinde</strong> haftet we<strong>der</strong> für Diebstähle aus geparkten Fahrzeugen noch<br />
bei Diebstahl <strong>der</strong> Fahrzeuge selbst.<br />
3 Die <strong>Gemeinde</strong> lehnt jede Haftung ab für Schäden an geparkten Fahrzeugen,<br />
die durch Dritte verursacht wurden.<br />
1 Die Besucherparkkarte berechtigt den Fahrzeughalter lediglich, das Fahrzeug<br />
im Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden Vorschriften <strong>der</strong> Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
zu parken.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann das Dauerparken für Besucherparkkarten einschränken.<br />
§ 19<br />
1 Vorschriftswidrig o<strong>der</strong> ohne vorschriftsgemässe Kontrollschil<strong>der</strong> auf öffentlichem<br />
Grund geparkte Fahrzeuge und Anhänger sowie Fahrzeuge und Gegenstände,<br />
die öffentliche Arbeiten o<strong>der</strong> eine rechtmässige Benützung des<br />
öffentlichen Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden, kann die zuständige Behörde<br />
wegschaffen lassen.<br />
2 Der verantwortliche Fahrzeughalter hat die Kosten, die durch diese<br />
Massnahmen entstehen, zu tragen.<br />
5
Inkrafttreten § 20<br />
Dieses Reglement tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche ihm wi<strong>der</strong>sprechenden,<br />
früheren Vorschriften aufgehoben.<br />
Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung <strong>Sisseln</strong> vom<br />
29. November 2012<br />
<strong>Sisseln</strong>, …………………….. GEMEINDERAT SISSELN<br />
Rainer Schaub, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
Heribert Meier, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
6
Gebührenreglement Anhang 1<br />
Gebühren gemäss § 4 Abs. 2<br />
1 Die Gebühren werden vom Gemein<strong>der</strong>at festgelegt. Für die Festsetzung <strong>der</strong> Gebühren<br />
gilt folgen<strong>der</strong> Gebührenrahmen:<br />
Gebührenpflichtige Parkplätze<br />
Pro Stunde CHF 0.50 bis CHF 4.00<br />
Pro Tag CHF 4.00 bis CHF 25.00<br />
Parkkarten<br />
Tageskarten CHF 4.00 bis CHF 25.00<br />
Monatskarten CHF 25.00 bis CHF 200.00<br />
Jahreskarten CHF 200.00 bis CHF 1000.00<br />
Besucherparkkarten<br />
Besucherparkkarten werden nur an Anwohner in den jeweiligen<br />
Siedlungsgebieten abgegeben.<br />
Detaillierte Angaben sind dem Anhang 2 zu entnehmen.<br />
2 Gebührenfreies Parkieren<br />
An körperlich behin<strong>der</strong>te Personen können die ParkkartenGebührenfrei abgegeben und auf die<br />
Gebührenerhebung verzichtet werden. Parkkarten werden an Personen abgegeben, welche vom<br />
Strassenverkehrsamt gemäss Art.65 SSV, eine „Parkkarte für behin<strong>der</strong>te Personen“ verfügen.<br />
7
Gebührenreglement Anhang 2<br />
Bewirtschaftung von Besucherparkplätzen gemäss § 9<br />
Besucherparkarten<br />
1 Die Besucherparkkarten sind nur gültig für die Besucherparkplätze <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Anwohnerliegenschaften und dürfen nur an Handwerker und Besucher abgegeben<br />
werden, welche sich bei einem Anwohner in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone aufhalten. Die<br />
Besucherparkkarte ist gut sichtbar und lesbar im Fahrzeug hinter <strong>der</strong> Frontscheibe zu<br />
deponieren.<br />
2 Besucherinnen und Besucher sind Personen, die sich vorübergehend bei<br />
Anwohnerinnen und Anwohnern in einem Haushalt in <strong>der</strong> Parkkartenzone aufhalten.<br />
3 Besucherparkkarten sind kodiert und mit einer durchgehenden Nummerierung zur<br />
Registrierung versehen. Hinter <strong>der</strong> Kodierung ist <strong>der</strong> Name und die Adresse des<br />
Besucherparkkartenbesitzers hinterlegt. Die Besucherparkkarte ist dem jeweiligen<br />
Siedlungsgebiet zugeordnet. Die Liegenschaften, welche zu einem Siedlungsgebiet<br />
zählen, werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />
4 Die Besucherparkkarten werden nur durch das Hinterlegen einer vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
festgelegten Depotgebühr in Höhe von CHF 20.00 bis 100.00 je Besucherparkkarte,<br />
den Anwohner <strong>der</strong> jeweiligen Parkzonen abgegeben.<br />
5 Die Parkdauer mit <strong>der</strong> Besucherparkkarte in <strong>der</strong> jeweiligen Parkzone ist auf max. 72<br />
Stunden festgelegt. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Parkdauer werden durch den Gemein<strong>der</strong>at festgelegt.<br />
6 Die Anzahl <strong>der</strong> Besucherparkkarten die von den Bewohnern <strong>der</strong> jeweiligen Liegenschaften<br />
- zu welchen die Besucherparkplätzen gehören - bezogen werden können,<br />
wird auf <strong>der</strong>en 3 Besucherparkkarten begrenzt, eine Erhöhung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />
Besucherparkkarten kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at festlegen.<br />
7 Benötigt ein Anwohner für einen privaten Anlass kurzfristig mehrere<br />
Besucherparkkarten, so kann er sich in <strong>der</strong> Nachbarschaft zusätzliche Besucherparkkarten<br />
ausleihen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zusätzlich zeitlich<br />
befristete prov. Besucherparkkarten, gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00,<br />
beantragen. Provisorische Besucherparkkarten sind 3 Tage vorher bei <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu bestellen.<br />
8 Die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> provisorischen Besucherparkkarten wird durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />
festgelegt.<br />
9 Blaulicht-Organisationen im Einsatz, benötigen keine Besucherparkkarte und sind in <strong>der</strong><br />
Parkdauer an kein zeitliches Limit gebunden.<br />
10 Der Missbrauch einer Besucherparkkarte gegen die Vorschriften des Parkplatz-<br />
reglementes – namentlich die missbräuchliche Verwendung <strong>der</strong> Besucherparkkarte –<br />
o<strong>der</strong> gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Ausführungsbestimmung erlassen<br />
werden, werden mit Bussen bis zu CHF 2000.00 bestraft, soweit nicht eidgenössische<br />
o<strong>der</strong> kantonale Strafvorschriften Anwendung finden.<br />
8