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Neue Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht - praktikerseminar ...

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4E 5) OGH 16. 11. 2005 8 ObA 140/04b – „Industriebezogenes Konzept“ARD 5657/7/2006Dem EuGH wird gem Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidungvorgelegt: Handelt es sich um den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils iSd Art 1der RL 2001/23/EG, wenn ohne abgrenzbare Organisationsstruktur be<strong>im</strong> erstenArbeitskräfteüberlassungsunternehmen <strong>im</strong> Zusammenwirken zwischen zweiArbeitskräfteüberlassungsunternehmen von dem erstenArbeitskräfteüberlassungsunternehmen eine Büroangestellte, ein Filialleiter sowieKundenbetreuer und der Geschäftsführer in das zweiteArbeitskräfteüberlassungsunternehmen überwechseln und dort vergleichbareTätigkeiten ausüben und mit ihnen ebenfalls <strong>im</strong> Zusammenwirken der beidenUnternehmen etwa ein Drittel der verliehenen AN samt der dazugehörigen Kunden (mitunterschiedlichen Auftragsgrößen von drei verliehenen AN bis 50 verliehenen AN)teilweise bzw zur Gänze überwechseln.3. Zeitpunkt des BetriebsübergangsE 6) EuGH 26. 5. 2005 Rs C-478/03 (Celtec) – Arbeitsmarktprogramme für Jugendlicheinfas 2005 E 4 = ARD 5630/4/2005Der Zeitpunkt des Übergangs iSd Art 3 Abs 1 der BetriebsübergangsRLentspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für denBetrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerberübergeht. Dies ist ein genau best<strong>im</strong>mter Zeitpunkt, der nicht nach Gutdünken desVeräußerers oder Erwerbers auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden kann.Die Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs in dem vorstehendbeschriebenen Sinne zwischen dem Veräußerer und den <strong>im</strong> übertragenen Unternehmenbeschäftigten AN bestehen, als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerberübergegangen anzusehen, unabhängig davon, welche Einzelheiten diese hierzuvereinbart haben.Ein Betriebsübergang kann ohne Weiteres auch <strong>im</strong> Falle eines Pächterwechselsgegeben sein 3 . Hier stellt sich häufig die Frage, ob und gegebenenfalls gegenüber wem denAN bei vorübergehender Betriebsunterbrechung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht.Beispiel:Der <strong>im</strong> Eigentum des Stifts G befindliche „Stiftskeller“ soll neu verpachtet werden. DerPachtvertrag mit dem bisherigen Pächter läuft am 31. 12. 2005 ab. Der Vertragsabschluss mitdem neuen Pächter verzögert sich. Schließlich n<strong>im</strong>mt der neue Pächter am 15. 2. 2006 denGasthausbetrieb mit demselben Konzept, derselben Einrichtung und denselben Lieferanten wiesein Vorgänger wieder auf.Es wird ein Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG vorliegen. Fraglich ist, wer den AN dasEntgelt zwischen 1. 1. und 14. 2. 2006 zu bezahlen hat. Zur Lösung dieses Problems muss3 Erstmals EuGH 10. 2. 1988, Rs 324/86 (Daddy´s Dance Hall), Slg 1988, 739.

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