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Neue Entwicklungen im Betriebsübergangsrecht - praktikerseminar ...

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6Der EuGH deutet auch an, dass aus europarechtlicher Sicht ein statisches Verständnis jedenfalls Platzzu greifen habe, weil einerseits Art 3 Abs 3 BetriebsübergangsRL nur eine begrenzte Bindung des Erwerbers anKollV vorsehe und überdies seine negative Koalitionsfreiheit nach Art 11 EMRK zu schützen sei.Nach österreichischem Kollektivvertragsrecht sind folgende Prinzipien zu beachten:• Gehört der Veräußerer einem KollV an, der Erwerber aber nicht, so ist der KollVgem § 8 Z 2 ArbVG mit normativer Kraft auf den Erwerber anzuwenden. Der KollVerfasst daher auch nach Betriebsübergang neu eintretende AN. Er kann aber nurstatisch („eingefroren“) wirken, dh Änderungen des KollV durch dieAbschlussparteien sind nach Betriebsübergang nicht mehr relevant.• Kommt § 8 Z 2 ArbVG nicht zur Anwendung – dies ist insb bei Betriebsübergang voneinem bereits von § 8 Z 2 ArbVG betroffenen AG auf einen Zweiterwerber oder <strong>im</strong>Weiteren bei jedem Folgeerwerber der Fall – dann ist auf diebetriebsübergangsrechtliche Vorschrift des § 4 Abs 1 AVRAG zurückzugreifen.Demnach sind die Inhalte des KollV eingefroren für die vom Betriebsübergangbetroffenen AN für ein Jahr lang zwingend und danach abdingbaraufrechtzuerhalten, und zwar bis zum Erlöschen des KollV oder zum Wirksamwerdeneines die Arbeitsverhältnisse normativ erfassenden KollV.• Gilt für den Erwerber ein KollV, so ist gem § 8 Z 1 ArbVG dieser KollVmaßgeblich.o Hat der Erwerber dieselbe Mitgliedschaft be<strong>im</strong> Arbeitgeberverband wie derVeräußerer, ändert sich kollektivvertragsrechtlich nichts.o Hat der Erwerber eine andere Mitgliedschaft, so kommt es zumKollektivvertragswechsel. Um eine allfällige Schlechterstellung des ANdurch einen Wechsel des KollV abzufedern, legt § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAGfest, dass dem AN das vor dem Betriebsübergang in der Normalarbeitszeitgebührende regelmäßige Entgelt nicht geschmälert werden darf.

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