12.07.2015 Aufrufe

Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007673Verordnungüber die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*)Vom 7. Mai 2007Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 undauf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wordensind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindungmit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. IS. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletztdurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)geändert worden sind, verordnet das Bundesministeriumfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:§1StaatlicheAnerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung fürdas Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, derAnlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereichdes öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberufdes öffentlichen Dienstes.ImÜbrigenisterein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.§2Dauer der AusbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.§3<strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>,Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestensdie im <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong> (Anlage) aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruflicheHandlungsfähigkeit). Eine von dem <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>abweichende Organisation der Ausbildung istinsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheitendie Abweichung erfordern.(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraftgliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von derStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BundesrepublikDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschulewerden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1. Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,2. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,3. Riten und Gebräuche,4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen undtechnische Unterlagen,5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,Durchführen warenkundlicher Arbeiten,6. Psychologische Maßnahmen,7. Bestattungsvorsorge;Abschnitt BIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4. Umweltschutz,5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,6. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts-und Verwaltungsvorgängen,7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,Maschinen und technischen Einrichtungen,8. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.§4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifiziertenberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondereselbstständiges Planen, Durchführen undKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch inden Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenaus dem <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong> sind in geeignetenEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zuvermitteln:1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus derAnlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis cund Nummer 5,2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus derAnlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis hund Nummer 6.


674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat derBerufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat derBerufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 geltennur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte dieseFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in dererforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>es für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis währendder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßigdurchzusehen.§5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die Zwischenprüfung findet im PrüfungsbereichWarenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeitenstatt.(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgabenund grabtechnische Arbeiten bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normensowie technische Unterlagen anwenden,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Arbeitsschritte planen,d) Informations- und Kommunikationstechnikennutzen,e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischeEinrichtungen handhaben und warten,f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowieg) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zur Kundenorientierung undzur Wirtschaftlichkeit berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrundezu legen:a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowieAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabebeziehen, schriftlich bearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgesprächin zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichenAufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführtwerden.§6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung istfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeiterworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfungsoll der Prüfling nachweisen, dass er die dafürerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zuvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichenLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrundezu legen.(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung bestehtaus den Prüfungsbereichen:1. Bestattungsdurchführung,2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,3. Bestattungsorganisation und4. Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführungbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Personen beraten,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Bestattungsaufträge bearbeiten,d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeitendurchführen,e) Verstorbene versorgen,f) den Ablauf von Bestattungen planen,g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,technischer, organisatorischer, rechtlicher undzeitlicher Vorgaben selbstständig planen unddurchführen,i) kundenorientiert handeln,j) Arbeitszusammenhänge erkennen,k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowiel) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zumGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund zur Qualitätssicherung ergreifenkann;2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrundezu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierensowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgesprächin 20 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgängebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführensowiec) betriebswirtschaftlich handelnkann;


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 20076752. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zurBearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängenzugrunde zu legen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisationbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischenVersorgung von Verstorbenen anwenden,b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgabenerledigen,c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungendurchführen,d) Riten und Gebräuche anwenden,e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffeeinsetzen sowief) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zum Umweltschutz sowiequalitätssichernde Maßnahmen berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur OrganisationvonBestattungenzugrundezulegen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,2. Prüfungsbereich Geschäfts- undVerwaltungsvorgänge20 Prozent,3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden,wenn die Leistungen1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mitmindestens „ausreichend“,3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereichemit mindestens „ausreichend“ und4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet werden.(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemderschlechterals„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,in denen die Prüfungsleistungen mit eigenerAnforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringensind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minutenzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfungden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung desErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherigeErgebnis und das Ergebnis der mündlichen ErgänzungsprüfungimVerhältnisvon2:1zugewichten.§7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser Verordnung bestehen, können unter Anrechungder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach denVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommteine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse,die bis zum 31. Juli 2007 begonnenwurden,dieVorschriftenderin§8Satz2genanntenVerordnung weiter anzuwenden.§8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklungund Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraftvom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.Berlin, den 7. Mai 2007Der Bundesministerfür Wirtschaft und TechnologieIn VertretungOtremba


676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007Anlage(zu§3)<strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>für die Berufsausbildung zur BestattungsfachkraftAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 41 Durchführen von Trauerfeiern, Grabtechnische ArbeitenBeisetzungen und Bestattungena) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren 16c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen2 Bearbeiten von Bestattungsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)Versorgung von Verstorbenend) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzesanwendene) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienischeMaßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbettenf) Transport und Überführung von Verstorbenen durchführeng) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher undhygienischer Vorgaben aufbewahrenh) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer,religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahrenVorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungeni) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondereTrauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen;bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahlvon Trauermusik mitwirkenj) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsartmitwirkenk) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungendurchführena) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages,insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmungder Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältniszum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung,prüfenb) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen imRahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesinformierenc) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitätensowie Produkte beratend) schriftliche Angebote erstellene) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertraglicheAbreden prüfen und berücksichtigenf) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftragesprüfeng) über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischenBetreuung und Hilfeleistung nach derBestattung informieren141416


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007677Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 43 Riten und Gebräuche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)4 Berufsbezogene Rechtsvorschriften,Normen und technischeUnterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)5 Be- und Verarbeiten von WerkundHilfsstoffen, Durchführenwarenkundlicher Arbeiten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschaulicheGesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigenb) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigenc) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere denAngehörigen, erläuterna) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwendenb) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowieBetriebs- und Arbeitsanweisungen anwendena) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren undder Werkstoffe auswählenb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe,Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler undEinsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernc) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten;Werkstoffverbindungen herstellend) Särge und Urnen herrichtene) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,unterscheiden und anwenden812846 Psychologische Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)7 Bestattungsvorsorge(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenesVerhalten und angepasste Gesprächsführung anwendenb) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden undsolche Leistungen Dritter vermittelnc) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicherEindrücke und Erlebnisse anwendena) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorgeinformierenb) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreitenc) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorgeerläutern106Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 41 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennenc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildendenBetrieb geltenden Tarifverträge nennen


678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 42 Aufbau und Organisation desAusbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot,Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltungerklärenc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungenund Gewerkschaften nennend) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organedes ausbildenden Betriebes beschreiben3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatzfeststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidungergreifenb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriftenanwendenc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleitend) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend dergesamtenAusbildung zuvermitteln4 Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)5 Umgang mit Informations- undKommunikationstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)6 Planen von Arbeitsabläufen,Ausführen von Geschäfts- undVerwaltungsvorgängen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklärenb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen desUmweltschutzes anwendenc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzend) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonendenEntsorgung zuführena) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations-und Kommunikationssysteme einschließlichdes Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen;Daten erfassen, sichern und pflegenc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- undKommunikationstechniken bearbeiten und lösend) Vorschriften zum Datenschutz anwendena) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeitprüfenb) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondereGebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriftenund Fachbücherc) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen,Sicherungsmaßnahmen planend) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischerund wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen undvorbereitene) Berichte erstellen88


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007679Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 4f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlichDienstleistungen Dritter abschätzeng) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen undumsetzen, Ergebnisse auswertenh) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhaltedarstelleni) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichenund außerbetrieblichen Beteiligten treffenj) Verwaltungsvorgänge bearbeitenk) bei der Kostenermittlung mitwirkenl) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden7 Handhaben und Warten vonWerkzeugen, Geräten,Maschinen und technischenEinrichtungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)8 Qualitätssichernde Maßnahmenund Kundenorientierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungenauswählenb) Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendungder Schutzeinrichtungen bedienen, technischeEinrichtungen anwendend) Störungen an Geräten, Maschinen und technischenEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungenwartena) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmenanhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereichanwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserungvon Arbeitsvorgängen beitragenc) Arbeiten kundenorientiert durchführend) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierene) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzenf) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragtenFirmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentiereng) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigungveranlassen10886

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!