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Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

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674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat derBerufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat derBerufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 geltennur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte dieseFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in dererforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>es für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis währendder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßigdurchzusehen.§5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die Zwischenprüfung findet im PrüfungsbereichWarenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeitenstatt.(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgabenund grabtechnische Arbeiten bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normensowie technische Unterlagen anwenden,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Arbeitsschritte planen,d) Informations- und Kommunikationstechnikennutzen,e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischeEinrichtungen handhaben und warten,f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowieg) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zur Kundenorientierung undzur Wirtschaftlichkeit berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrundezu legen:a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowieAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabebeziehen, schriftlich bearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgesprächin zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichenAufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführtwerden.§6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung istfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeiterworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfungsoll der Prüfling nachweisen, dass er die dafürerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zuvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichenLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrundezu legen.(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung bestehtaus den Prüfungsbereichen:1. Bestattungsdurchführung,2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,3. Bestattungsorganisation und4. Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführungbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Personen beraten,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Bestattungsaufträge bearbeiten,d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeitendurchführen,e) Verstorbene versorgen,f) den Ablauf von Bestattungen planen,g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,technischer, organisatorischer, rechtlicher undzeitlicher Vorgaben selbstständig planen unddurchführen,i) kundenorientiert handeln,j) Arbeitszusammenhänge erkennen,k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowiel) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zumGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund zur Qualitätssicherung ergreifenkann;2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrundezu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierensowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgesprächin 20 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgängebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführensowiec) betriebswirtschaftlich handelnkann;

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