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Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007677Lfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 43 Riten und Gebräuche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)4 Berufsbezogene Rechtsvorschriften,Normen und technischeUnterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)5 Be- und Verarbeiten von WerkundHilfsstoffen, Durchführenwarenkundlicher Arbeiten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschaulicheGesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigenb) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigenc) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere denAngehörigen, erläuterna) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwendenb) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln,Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowieBetriebs- und Arbeitsanweisungen anwendena) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren undder Werkstoffe auswählenb) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe,Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler undEinsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernc) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten;Werkstoffverbindungen herstellend) Särge und Urnen herrichtene) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen,unterscheiden und anwenden812846 Psychologische Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)7 Bestattungsvorsorge(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenesVerhalten und angepasste Gesprächsführung anwendenb) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden undsolche Leistungen Dritter vermittelnc) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicherEindrücke und Erlebnisse anwendena) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorgeinformierenb) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreitenc) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorgeerläutern106Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwertin Wochen im1.–18.Monat19.–36.Monat1 2 3 41 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennenc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildendenBetrieb geltenden Tarifverträge nennen

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