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Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (PDF)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 20076752. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zurBearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängenzugrunde zu legen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisationbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischenVersorgung von Verstorbenen anwenden,b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgabenerledigen,c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungendurchführen,d) Riten und Gebräuche anwenden,e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffeeinsetzen sowief) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zum Umweltschutz sowiequalitätssichernde Maßnahmen berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur OrganisationvonBestattungenzugrundezulegen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,2. Prüfungsbereich Geschäfts- undVerwaltungsvorgänge20 Prozent,3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden,wenn die Leistungen1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mitmindestens „ausreichend“,3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereichemit mindestens „ausreichend“ und4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet werden.(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemderschlechterals„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,in denen die Prüfungsleistungen mit eigenerAnforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringensind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minutenzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfungden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung desErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherigeErgebnis und das Ergebnis der mündlichen ErgänzungsprüfungimVerhältnisvon2:1zugewichten.§7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser Verordnung bestehen, können unter Anrechungder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach denVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommteine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse,die bis zum 31. Juli 2007 begonnenwurden,dieVorschriftenderin§8Satz2genanntenVerordnung weiter anzuwenden.§8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklungund Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraftvom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.Berlin, den 7. Mai 2007Der Bundesministerfür Wirtschaft und TechnologieIn VertretungOtremba

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