674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat derBerufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat derBerufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 geltennur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte dieseFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in dererforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes <strong>Ausbildungsrahmenplan</strong>es für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis währendder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßigdurchzusehen.§5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eineZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in derAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführtenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die Zwischenprüfung findet im PrüfungsbereichWarenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeitenstatt.(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgabenund grabtechnische Arbeiten bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normensowie technische Unterlagen anwenden,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Arbeitsschritte planen,d) Informations- und Kommunikationstechnikennutzen,e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischeEinrichtungen handhaben und warten,f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowieg) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz,zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zur Kundenorientierung undzur Wirtschaftlichkeit berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrundezu legen:a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben,b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowieAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabebeziehen, schriftlich bearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden;innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgesprächin zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichenAufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführtwerden.§6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung istfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeiterworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfungsoll der Prüfling nachweisen, dass er die dafürerforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zuvermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichenLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrundezu legen.(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung bestehtaus den Prüfungsbereichen:1. Bestattungsdurchführung,2. Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,3. Bestattungsorganisation und4. Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführungbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Personen beraten,b) Riten und Gebräuche umsetzen,c) Bestattungsaufträge bearbeiten,d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeitendurchführen,e) Verstorbene versorgen,f) den Ablauf von Bestattungen planen,g) die Durchführung von Bestattungen organisieren,h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,technischer, organisatorischer, rechtlicher undzeitlicher Vorgaben selbstständig planen unddurchführen,i) kundenorientiert handeln,j) Arbeitszusammenhänge erkennen,k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowiel) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zumGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutzund zur Qualitätssicherung ergreifenkann;2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrundezu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierensowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgesprächin 20 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgängebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Rechtsvorschriften und Normen anwenden,b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführensowiec) betriebswirtschaftlich handelnkann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 20076752. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zurBearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängenzugrunde zu legen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisationbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass era) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischenVersorgung von Verstorbenen anwenden,b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgabenerledigen,c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungendurchführen,d) Riten und Gebräuche anwenden,e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffeeinsetzen sowief) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutzbei der Arbeit, zum Umweltschutz sowiequalitätssichernde Maßnahmen berücksichtigenkann;2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur OrganisationvonBestattungenzugrundezulegen;3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundebestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,2. Prüfungsbereich Geschäfts- undVerwaltungsvorgänge20 Prozent,3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden,wenn die Leistungen1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mitmindestens „ausreichend“,3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereichemit mindestens „ausreichend“ und4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet werden.(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemderschlechterals„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche,in denen die Prüfungsleistungen mit eigenerAnforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringensind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minutenzu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfungden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung desErgebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherigeErgebnis und das Ergebnis der mündlichen ErgänzungsprüfungimVerhältnisvon2:1zugewichten.§7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser Verordnung bestehen, können unter Anrechungder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach denVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommteine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse,die bis zum 31. Juli 2007 begonnenwurden,dieVorschriftenderin§8Satz2genanntenVerordnung weiter anzuwenden.§8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklungund Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraftvom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft.Berlin, den 7. Mai 2007Der Bundesministerfür Wirtschaft und TechnologieIn VertretungOtremba